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KLVwG-673-674/5/2021•LVwG K KLVwG-673-674/5/2021
KLVwG-673-674/5/2021Landesverwaltungsgericht26.07.2022
Gewerberecht, Änderung einer Betriebsanlage, höchstpersönliche Nachbarrechte, Lärmbelästigung, Schallimmissionsprognose, planungstechnischer Grundsatz, Ortsüblichkeit, öffentliche Straße, Geruchsbelästigung, Tod, Präklusion
A
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch Dr. xxx, Dr. xxx, Rechtsanwälte, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 23.2.2021, Zahl: xxx (mitbeteiligte Partei: xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. xxx, xxx, xxx), betreffend Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage nach der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
B
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, geb. xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. xxx, Dr. xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid Bürgermeisters der Stadt xxx vom 23.2.2021, Zahl: xxx (mitbeteiligte Partei: xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. xxx, xxx, xxx), betreffend Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage nach der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, den
B e s c h l u s s :
I.Die Beschwerde wird zufolge des Ablebens von Frau xxx, geb. xxx, xxx, xxx, für gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG
e i n g e s t e l l t .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Über Antrag der xxx (im Weiteren kurz: mitbeteiligte Partei) vom 26.2.2020 auf Änderung der Betriebsanlage im Standort xxx, xxx, GrundstücksNr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, in Form des Abbruchs der bestehenden Zelthalle (Lagerhalle), der Errichtung eines Bürozubaus beim Bürotrakt der bestehenden Nassproduktionsstätte samt Neugestaltung der Vorplatz- und Pkw-Stellplatzflächen in diesem Bereich, der Neuerrichtung einer Produktions- und Lagerhalle mit Siloturm als Trockenproduktionsanlage samt Herstellung einer Palettenförderstrecke führend zum Bestandsbetrieb und der Neugestaltung der Zufahrt von der xxx einschließlich der Herstellung von zusätzlichen Pkw-Stellflächen und Sickermulden, hat der Bürgermeister der xxx (im Weiteren kurz: belangte Behörde) das gewerberechtliche Betriebsanlagenänderungsverfahren eingeleitet. Dem Verfahren vor der belangten Behörde wurden Amtssachverständige aus den Fachbereichen Gewässerökologie, Wasserbautechnik, Feuerpolizei, Luftreinhaltung, Maschinenbau, Umweltchemie, Abfallwirtschaft, Verkehrstechnik, Schalltechnik und Umweltmedizin beigezogen. Für den 17.6.2020 und den 4.2.2021 wurden mündliche Verhandlungen anberaumt und abgehalten.
Zu den Verhandlungen am 17.6.2020 und am 4.2.2021 wurden Frau xxx und Frau xxx (im Weiteren kurz: Beschwerdeführerinnen) persönlich bzw. zu Handen des ausgewiesenen Rechtsvertreters sowie durch Anschlag am Grundstück in der xxx, xxx, geladen.
Im Zuge der Verhandlung am 4.2.2021 haben die Beschwerdeführerinnen, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. xxx, Einwendungen gegen das geplante Vorhaben erhoben und ausgeführt, wie folgt:
„Die Anrainerschaft spricht sich gegen die Genehmigung des Projektes aus. Aufgrund der angegebenen Betriebszeiten und Zufahrtszeiten kommt es zu einer unzumutbaren Lärm- und Geruchsbelästigung, insbesondere deshalb, wenn Zufahrten bis 22.00 Uhr möglich sind und die Gesamtzahl der Zufahrten auch an Samstagen möglich ist.“
Darüberhinausgehendes Vorbringen bzw. Einwendungen wurden von den Beschwerdeführerinnen im Verfahren vor der belangten Behörde nicht erstattet.
Die dem Verfahren von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen haben im Zuge des abgeführten Betriebsanlagenänderungsverfahrens fachliche Stellungnahmen erstattet.
Mit Bescheid vom 23.2.2021, Zahl: xxx, hat die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort xxx, xxx, in Form der Errichtung und des Betriebs einer Produktions- und Lagerhalle mit Siloturm (Trockenproduktionsanlage), einer Palettenförderstrecke, der Zu- und Abfahrt über die xxx und xxx und eines Bürozubaus aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der mündlichen Verhandlungen vom 17.6.2020 und vom 4.2.2021 nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Unter einem wurde der Antragstellerin auch die wasserrechtliche Bewilligung zur Versickerung der anfallenden Oberflächenwässer erteilt.
Gegen den Bescheid vom 23.2.2021, Zahl: xxx, haben die Beschwerdeführerinnen fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und darin zusammengefasst vorgebracht, dass die Beschwerdeführerinnen unmittelbare Anrainer der Betriebsanlage seien und in deren direkten Einflussbereich stehen würden. Die Änderung der Betriebsanlage sei geeignet, die Beschwerdeführerinnen durch Geruch, Lärm, Staub sowie Erschütterung im nicht zumutbaren Ausmaß zu belästigen. Dies wurde damit begründet, dass der Betrieb dieser Anlage einen regen Schwerverkehr bedinge, wobei nach Inhalt der Beschreibung der Betriebsanlage die Zu- und Abfahrt der Lkws sowohl Wochentags wie auch Sonn- und Feiertags erfolgen könne, wobei außer den üblichen Betriebszeiten bis 22.00 Uhr abends und ab 05.00 Uhr früh zugefahren werden könne. Allein schon das notwendige Manövrieren der Lkw-Züge, welches teilweise auf die xxx verlagert werde, führe zu einer unzumutbaren Störung durch Lärm, Staub, Geruch und Erschütterung. Die Behörde habe eine Messung an der Örtlichkeit der Beschwerdeführerinnen durchgeführt, wobei deutlich aufgefallen sei, dass zum Zeitpunkt der Durchführung der Messungen keinerlei Betrieb am Gelände der mitbeteiligten Partei wahrnehmbar gewesen sei. Es habe sich dabei um eine offenbar angekündigte Messung gehandelt. Eine objektive Lärmmessung, welche eine Entscheidungsgrundlage bilden könne, habe nicht stattgefunden. Um eine Grundlage für die Erlassung eines Bescheides zu schaffen, wäre die Lärmentwicklung durch einen gerichtlich beeideten Zivilingenieur unangekündigt zu beurteilen gewesen. Die Modernisierung des Be- und Entladesystems bewirke eine höhere Liefertätigkeit, sowie eine höhere Schwerverkehrsfrequenz. Das damit verbundene erhöhte Verkehrsaufkommen verstärke ebenso die Beeinträchtigung der Anrainerschaft. Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Aus einer durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgenommenen Abfrage im Zentralen Melderegister (ZMR) vom 11.7.2022 ergab sich, dass die Beschwerdeführerin xxx am xxx verstorben ist. Über Nachfrage durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde von der Amtsleitung der Gemeinde xxx mitgeteilt, dass der Tod von Frau xxx, geb. xxx, am xxx vom Standesamt xxx beurkundet wurde.
II. Feststellungen:
Mit (dem nunmehr angefochtenen) Bescheid vom 23.2.2021, Zahl: xxx, hat die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort xxx, xxx, in Form der Errichtung und des Betriebs einer Produktions- und Lagerhalle mit Siloturm (Trockenproduktionsanlage), einer Palettenförderstrecke, der Zu- und Abfahrt über die xxx und xxx und eines Bürozubaus aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der mündlichen Verhandlungen vom 17.6.2020 und vom 4.2.2021, nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Unter einem wurde der Antragstellerin auch die wasserrechtliche Bewilligung zur Versickerung der anfallenden Oberflächenwässer erteilt.
Details der zur Genehmigung beantragten Änderungen sind den Projektsunterlagen zu entnehmen.
Die Beschwerdeführerin xxx ist Nachbar iSd § 75 Abs. 2 GewO 1994. Frau xxx ist aufrecht mit Hauptwohnsitz in der xxx, xxx, xxx, gemeldet. Das Wohnhaus befindet sich gegenüber den Betriebsanlagengrundstücken Parz. Nr. xxx, xxx und xxx, KG xxx, und ist nur durch die xxx (öffentliche Straße) vom Betriebsanlagengrundstück Nr. xxx getrennt.
Laut Grundbuchsauszug zu EZ xxx, KG xxx, vom 11.7.2022 ist Frau xxx, geboren xxx, Eigentümerin der Grundstücke xxx, .xxx und xxx, alle KG xxx. Die Grundstücke der EZ xxx sind vom Betriebsanlagengrundstück nur durch die xxx (öffentliche Straße) getrennt. Dort befindet sich auch das Wohnhaus mit der Anschrift xxx, xxx.
Die Beschwerdeführerin xxx, geboren xxx, zuletzt wohnhaft in xxx, xxx, ist am xxx verstorben.
Im Zuge des vor der belangten Behörde durchgeführten Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens haben die Beschwerdeführerinnen in der mündlichen Verhandlung vom 4.2.2021 Einwendungen wie folgt erhoben:
„Die Anrainerschaft spricht sich gegen die Genehmigung des Projektes aus. Aufgrund der angegebenen Betriebszeiten und Zufahrtszeiten kommt es zu einer unzumutbaren Lärm- und Geruchsbelästigung, insbesondere deshalb, wenn Zufahrten bis 22:00 Uhr möglich sind und die Gesamtanzahl der Zufahrten auch an Samstagen möglich ist.“
Darüberhinausgehende bzw. weitere Einwendungen wurden im Verfahren vor der belangten Behörde nicht erhoben.
Die Zufahrt zur Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei erfolgt über eine öffentliche Straße (xxx).
Vom schalltechnischen Amtssachverständigen wurde zur Ermittlung der ortsüblichen Schallimmissionen beim Wohnhaus in der xxx, xxx, in der Zeit von Donnerstag, 28.5.2020 ab 18.00 Uhr bis Dienstag, 2.6.2020, 10.00 Uhr, eine schalltechnische Messung durchgeführt und der Planungsrichtwert für die Kategorie Bauland-Geschäftsgebiet nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 ermittelt, der einen Planungswert LR, PW für den Tagzeitraum von 56, den Abendzeitraum von 52 und den Nachtzeitraum von 48 ergibt.
Mit dem schalltechnischen Gutachten des staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikers DI xxx vom 15.6.2020, Zahl: xxx, wurde eine Schallimmissionsprognose für die Nachbarschaft erstellt. Unter anderem wurde als Immissionspunkt 4 das Wohnhaus der Beschwerdeführerin xxx in der xxx, xxx, herangezogen und schalltechnisch beurteilt.
Aus dem schalltechnischen Gutachten vom 15.6.2020 folgt, dass beim Immissionspunkt 4 (Beschwerdeführerin xxx) der planungstechnische Grundsatz sowohl in der Tagzeit, wie auch in der Abend- und Nachtzeit, eingehalten wird. Lediglich bei den (anderen) Immissionspunkten 1 und 3 ergeben sich geringfügige Erhöhungen von max. +2,4 dB.
Bezogen auf die Grundstücksgrenze ist im Hinblick auf Schallimmissionen der planungstechnische Grundsatz nach ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1, in allen 3 Beurteilungszeiträumen (Tag-, Abend- und Nachtzeitraum) zu den Grundstücken der Beschwerdeführerinnen hin eingehalten.
Aufgrund der relativ geringen Jahresemissionsfracht an Staub kommt es durch das gegenständliche Vorhaben zu keiner Überschreitung der Immissionsgrenzwerte von Luftschadstoffen bei den Beschwerdeführerinnen.
III. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt in Zusammenschau mit der Beschwerde, dem Ansuchen der mitbeteiligten Partei, den vorgelegten Projektsunterlagen, insbesondere dem schalltechnischen Gutachten des staatliche befugten und beeideten Ziviltechnikers DI xxx vom 15.6.2020, Zahl: xxx, über die Schallimmissionsprognose in der Nachbarschaft sowie aus den auf Basis der Projektsunterlagen erstatteten Gutachten bzw. Stellungnahmen des schalltechnischen Amtssachverständigen, des Amtssachverständigen für den Fachbereich Luftreinhaltung und der medizinischen Amtssachverständigen.
Vom schalltechnischen Amtssachverständigen wurde das schalltechnische Gutachten „Immissionsprognose Errichtung Produktions- und Lagerhalle mit Lkw-Ladeplätze Projekt xxx“ vom 15.6.2020, erstellt von DI xxx, begutachtet und den fachlichen Stellungnahmen vom 23.7.2020 und vom 23.10.2020 zugrunde gelegt.
Im schalltechnischen Gutachten des ZT DI xxx vom 15.6.2020 wird u.a. eine Immissionsprognose für den Immissionspunkt 4, welcher sich im Standort xxx, xxx, sohin beim Wohnhaus der Beschwerdeführerin xxx, befindet, durchgeführt. Der schalltechnische Amtssachverständige hat das schalltechnische Gutachten vom 15.6.2020 begutachtet und kommt in seiner fachlichen Stellungnahme vom 23.7.2020 insgesamt zu dem Ergebnis, dass im betrachteten Immissionspunkt 4 (Wohnhaus der Beschwerdeführerin xxx) sowohl in der Tag-, Abend- wie auch Nachtzeit der planungstechnische Grundsatz eingehalten wird.
In der ergänzenden Stellungnahme vom 23.10.2020 führt der schalltechnische Amtssachverständigen aus, dass das Gutachten vom 15.6.2020 auch die zwischenzeitig nachgelieferten Betriebsbeschreibungen abbildet und korreliert und die darin prognostizierten spezifischen Immissionspegel als Beurteilungsgrundlage für die medizinische Amtssachverständige herangezogen werden können.
Die fachlichen Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Schalltechnik basieren weiters auf den von ihm selbst durchgeführten schalltechnischen Messungen zur Ermittlung der ortsüblichen Schallimmissionen beim Wohnhaus in der xxx, xxx, in der Zeit von Donnerstag, 28.5.2020 ab 18.00 Uhr bis Dienstag, 2.6.2020, 10.00 Uhr, welche im Messbericht vom 5.6.2020 wiedergegeben sind. In diesem Messbericht wurde vom schalltechnischen Amtssachverständigen auch der Planungsrichtwert für die Kategorie Bauland-Geschäftsgebiet nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 ermittelt.
Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung vom 28.10.2020, Zahl: xxx, folgt, dass unter Berücksichtigung der geplanten Änderungen, insbesondere der neu geplanten Pkw-Parkplätze, der prognostizierten Lkw und Pkw Zu- und Abfahrten und der Fortlüfte aus den Silos, mit einer relativ geringen Jahresimmissionsfracht an Staub durch das gegenständliche Vorhaben zu rechnen ist weshalb es zu keiner Überschreitung der Immissionsgrenzwerte von Luftschadstoffen bei den Beschwerdeführerinnen kommen wird.
Aufgrund der Ergebnisse dieser Gutachten ist im Hinblick auf die zu erwartenden Immissionen bei der Beschwerdeführerin xxx die Einholung eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich entbehrlich. Dies insbesondere, da aus den schalltechnischen Stellungnahmen vom 23.7.2020 und vom 23.10.2020 folgt, dass im Immissionspunkt 4 beim Wohnhaus der Beschwerdeführerin xxx der planungstechnische Grundsatz der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 vom 1.3.2008 eingehalten wird.
Dennoch wurde von der belangten Behörde ein umweltmedizinisches Amtssachverständigengutachten eingeholt, da es bei weiteren, betrachteten Immissionspunkten laut Gutachten DI xxx vom 15.6.2020 zu Immissionserhöhungen von bis zu +2,4 dB in der Abendzeit kommt.
In den von der umweltmedizinischen Amtssachverständigen abgegebenen Stellungnahmen vom 10.11.2020 und vom 3.2.2021 gelangt diese unter Heranziehung des vorliegenden Gutachtens des ZT DI xxx vom 15.6.2020, sowie der fachlichen Stellungnahme des schalltechnischen Amtssachverständigen vom 23.7.2020 und vom 23.10.2020 insgesamt zu dem Ergebnis, dass sich in den Punkten, in denen der planungstechnische Grundsatz eingehalten wird, laut ÖAL-Richtlinie Nr. 3 eine weitere medizinische Beurteilung erübrigt, weshalb diesbezüglich aus umweltmedizinischer Sicht festgehalten wird, dass kein Einwand gegen die Erteilung der Genehmigung gegeben ist. Soweit sich in einem (weiteren nicht die Beschwerdeführerinnen betreffenden) Immissionspunkt Erhöhungen unter 3 dB ergeben, liegen diese Erhöhungen unter der sog. Wahrnehmbarkeitsschwelle, weshalb aus umweltmedizinischer Sicht bei plan- und beschreibungsgemäßem Betrieb insgesamt kein Einwand gegen die zur Genehmigung beantragten Änderungen besteht.
Sowohl das schalltechnische Gutachten des ZT DI xxx vom 15.6.2020 „Immissionsprognose“, wie auch alle eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Schalltechnik, Luftreinhaltung und Umweltmedizin sind aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vollständig, nachvollziehbar und schlüssig. Sie entsprechen auch den Erfahrungen des täglichen Lebens und den Denkgesetzen. Derartige Gutachten können in ihrem Beweiswert nur durch gleichwertige Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene erschüttert werden (vgl. VwGH 14.4.2016, Zahl: 2013/06/008). Dies haben die Beschwerdeführerinnen nicht getan, sondern sind sie den Ausführungen der Amtssachverständigen nur mit laienhaften Äußerungen und damit in nicht wirksamer Weise begegnet (vgl. VwGH 10.4.2012, Zahl: 2011/06/005). Eine Auseinandersetzung auf gleicher fachlicher Ebene schließt von vornherein mit ein, dass diese im selben Fachbereich stattfindet. Soweit die Beschwerdeführerinnen ihr Vorbringen auf die Ausführungen ihres Rechtsvertreters stützen, ist daher nicht von einer Begegnung auf gleicher fachlicher Ebene mit den Amtssachverständigen für die Fachbereiche Schalltechnik, Luftreinhaltung und Umweltmedizin auszugehen.
Auf gleicher fachlicher Ebene wurde diesen Gutachten von den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen somit nicht entgegengetreten.
Die Feststellungen zur Nachbarstellung der Beschwerdeführerin xxx fußen auf der am 11.7.2022 vom Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführten ZMR-Abfrage zum Wohnsitz der Beschwerdeführerin xxx. Diese Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin xxx, aufrecht seit 21.3.2016 in der xxx, xxx, mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.
Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen an der EZ xxx, KG xxx, fußen auf dem vom Landesverwaltungsgericht angefertigten Grundbuchsauszug vom 11.7.2022.
Die Feststellungen zum Ableben der Beschwerdeführerin xxx fußen auf der Einsichtnahme in den vom Landesverwaltungsgericht Kärnten angefertigten ZMRAuszug vom 11.7.2022, sowie der ergänzend eingeholten Mitteilung der Gemeinde xxx vom 12.7.2022, mit der von der Amtsleitung mitgeteilt wurde, dass das Ableben von Frau xxx, geboren xxx, am 5.4.2021 vom Standesamt xxx beurkundet wurde.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
§ 74 Abs. 1, 2 und 3 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994
idF BGBl. I Nr. 96/2017, lautet:
(1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.
(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
(3) Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.
§ 75 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, lautet:
[…]
(2) Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
§ 77 Abs. 1 und 2 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994
idF BGBl. I Nr. 111/2010, lautet:
(1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.
(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
§ 81 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994
idF BGBl. I Nr. 96/2017, lautet:
(1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
§ 356 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994
idF BGBl. I Nr. 85/2013, lautet:
(1) Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat die Behörde Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) in folgender Weise bekannt zu geben:
1. Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde (§ 41 AVG),
2. Verlautbarung auf der Internetseite der Behörde,
3. Anschlag auf dem Betriebsgrundstück und
4. Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern.
Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Anschlag im Sinne der Z 3 und 4 kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung erfolgen.
(2) Ist die Gefahr der Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne des § 40 AVG gegeben, so ist den Nachbarn die Teilnahme an der Besichtigung der Anlage nur mit Zustimmung des Genehmigungswerbers gestattet, doch ist ihr allfälliges Recht auf Parteiengehör zu wahren.
(3) Im Verfahren betreffend die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen (§ 79 Abs. 1), im Verfahren betreffend die Genehmigung der Sanierung (§ 79 Abs. 3), im Verfahren betreffend die Aufhebung oder Abänderung von Auflagen (§ 79c Abs. 1), im Verfahren betreffend Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Bestandteile (§ 79c Abs. 2), im Verfahren betreffend eine Betriebsübernahme (§ 79d), im Verfahren betreffend die Anpassung einer bereits genehmigten Betriebsanlage an eine Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 (§ 82 Abs. 2), im Verfahren betreffend die Festlegung der von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 abweichenden Maßnahmen (§ 82 Abs. 3) und im Verfahren betreffend die Vorschreibung der über die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 hinausgehenden Auflagen (§ 82 Abs. 4) haben jene Nachbarn Parteistellung, deren Parteistellung im Verfahren gemäß Abs. 1 aufrecht geblieben ist.
(4) Nachbarn haben in den Verfahren betreffend die Aufhebung oder Abänderung von Auflagen (§ 79c Abs. 1), Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Bestandteile (§ 79c Abs. 2) und Betriebsübernahme (§ 79d) auch insoweit Parteistellung, als damit neue oder größere nachteilige Wirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 verbunden sein können.
V.Erwägungen:
Zu den Genehmigungsvoraussetzungen und deren Feststellung:
Gemäß § 77 Abs. 1 erster Satz GewO 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
Die Frage, ob eine nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbare Gefährdung von Leben und Gesundheit iSd § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 (u.a. der Nachbarn) vermieden wird, ist unter Bedachtnahme auf die in der Umwelt bereits gegebenen Gefährdungen zu beurteilen. Dieser Beurteilung ist daher die durch das Hinzutreten der durch die beantragte Anlage bewirkten Immissionen zu der – aus anderen Quellen stammenden – Grundbelastung entstehende Gesamtsituation zugrunde zu legen. Maßgeblich ist nicht, wie sich die Veränderung der Gesamtsituation auf Leben und Gesundheit iSd § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 auswirkt, maßgeblich sind vielmehr die Auswirkungen der veränderten Gesamtsituation (zB VwGH vom 26. September 2005, 2003/04/0103). Die Auswirkungen der zu genehmigenden Betriebsanlage bzw. der zu genehmigenden Änderung einer genehmigten Betriebsanlage sind unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten, d.h. am belastendsten sind (zB VwGH vom 9. September 2015, Ra 2015/04/0030).
Die Feststellung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 77 GewO 1994 vorliegen, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Den Sachverständigen obliegt es, auf Grund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über diese Fragen abzugeben. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt – fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen – die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus entsprechend der in diesem Zusammenhang im § 74 Abs. 2 GewO 1994 enthaltenen Tatbestandsmerkmale auszuüben vermögen (vgl. aus vielen zB VwGH vom 28. März 2007, 2006/04/0105). Werden nicht nach Maßgabe des § 52 AVG Amtssachverständige oder von der Behörde bestellte sonstige Sachverständige herangezogen, sondern Gutachten anderer Sachverständiger („Privatgutachten“) von einer Partei vorgelegt, so sind diese einer Überprüfung durch Sachverständige im Sinne des § 52 AVG zu unterziehen (vgl. zB VwGH vom 13. Juni 2012, 2012/06/0046).
Grundlage der soeben genannten Betrachtungen sind die Einreichunterlagen. Nur diese sind auf ihre Genehmigungsfähigkeit zu prüfen. Dementsprechend umfasst die behördliche Genehmigung auch nur das in diesen Unterlagen beschriebene Projekt (zB VwGH vom 7. Juli 2015, Ra 2015/07/0049, mwN). Ein tatsächliches oder befürchtetes konsenswidriges Verhalten eines Genehmigungswerbers kann nicht Gegenstand des über einen Genehmigungsantrag durchzuführenden Verfahrens sein, sondern ist von den Gewerbebehörden im Rahmen ihrer gewerbepolizeilichen Aufgaben wahrzunehmen (VwGH vom 10. Dezember 1991, 91/04/0156). § 74 Abs. 3 GewO 1994 stellt für die Genehmigungspflicht auf eine „der Art des Betriebes“ gemäße Inanspruchnahme ab, weshalb ein rechtswidriges Verhalten von Kunden der Betriebsanlage außer Betracht zu bleiben hat (vgl. zB VwGH vom 22. November 1994, 93/04/0009).
Zur Nachbarstellung:
Als Nachbar iSd § 75 Abs. 2 GewO 1994 – nicht bloß vorübergehender Aufenthalt vorausgesetzt – ist jede Person anzusehen, die sich (rechtmäßig) in der Nähe – also im Immissionsbereich – der Betriebsanlage aufhält, uzw. ohne Rücksicht auf den ihrem Aufenthalt zu Grunde liegenden Rechtstitel (zB VwGH vom 15. September 2011, 2006/04/0177).
Subjektive Rechte (und somit ein rechtlich durchsetzbares Mitspracherecht) des Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage ergeben sich in erster Linie aus § 74 Abs. 2 GewO 1994, wonach Nachbarn einer gewerblichen Betriebsanlage Anspruch darauf haben, dass eine gewerbliche Betriebsanlage nur dann genehmigt wird, wenn zu erwarten ist, dass sie durch diese weder in ihrem Leben, in ihrer Gesundheit, in ihrem Eigentum oder in sonstigen dinglichen Rechten gefährdet, noch in unzumutbarer Weise belästigt werden (vgl. VwGH vom 23. Oktober 2017, Ra 2015/04/0099). Der Nachbar kann im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nur den Schutz seines Eigentums vor der Vernichtung der Substanz, aber nicht jede Minderung des Verkehrswertes seines Eigentums geltend machen (vgl. VwGH vom 29. Jänner 2018, Ra 2017/04/0094).
Ein Mitspracherecht besteht weiters nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. VwGH vom 29. Juni 2017, Ra 2017/04/0036).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind, unabhängig von der Bestimmung der Verwaltungssache und der sich daraus ergebenden Grenze für den Prozessgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, Parteibeschwerden im Sinn des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen, als diese die behauptete Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der vor dem Verwaltungsgericht beschwerdeführenden Partei zum Gegenstand haben (vgl. VwGH vom 27. März 2018, Ra 2016/06/0116, mit weiteren Hinweisen).
Für den vorliegenden Fall:
Die Beschwerdeführerin xxx ist laut ZMR-Auszug vom 11.7.2022 seit 21.3.2016 in der xxx, xxx, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage ist vom Wohnhaus der Beschwerdeführerin xxx nur durch die xxx, eine öffentliche Straße, getrennt.
Die zwischenzeitig verstorbenen Beschwerdeführerin xxx war zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde Eigentümerin der Grundstücke der EZ xxx, KG xxx. Diese Grundstücke sind lediglich durch die xxx (öffentliche Straße) von den Betriebsanlagengrundstücken getrennt.
Die Beschwerdeführerinnen befinden sich im denkbaren Immissionsbereich der Emissionen der gegenständlichen Betriebsanlage, weshalb ihnen grundsätzlich die Stellung als Nachbar iSd § 75 Abs. 2 GewO 1994 zukommt. Sie haben im Zuge des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens in der mündlichen Verhandlung am 4.2.2021 eine Stellungnahme, vertreten durch deren ausgewiesenen Rechtsvertreter, abgegeben, in der erkennbar Einwendungen betreffend eine Belästigung durch Lärm und Geruch geltend gemacht werden. Darüberhinausgehende Einwendungen wurden im Verfahren vor der belangten Behörde nicht erstattet.
Der schalltechnische Amtssachverständige hat das mit den Projektsunterlagen vorgelegte schalltechnische Gutachten (Immissionsprognose) des ZT DI xxx vom 15.6.2020 überprüft und basierend auf diesem Gutachten festgestellt, dass der planungstechnische Grundsatz in Bezug auf den betrachteten Immissionspunkt 4 beim Wohnhaus der Beschwerdeführerin xxx eingehalten wird.
Der planungstechnische Grundsatz nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 3/2008 besagt, dass auf der Basis von Beurteilungspegeln ein Irrelevanzkriterium (planungstechnischer Grundsatz) zu definieren ist, bei dessen Einhaltung davon ausgegangen werden kann, dass die zu beurteilende Schallimmission zu keiner über die Schwankungsbreite der ortsüblichen Schallimmission hinausgehenden Veränderung derselben führt. Nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 3/2008 ist eine lärmmedizinische Beurteilung bei Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes nicht erforderlich, da keine schalltechnisch relevanten Veränderungen auftreten.
Zum planungstechnischen Grundsatz ergibt sich aus der Vorbemerkung der ÖALRichtlinie Nr. 3, Blatt 1 (Ausgabe 2008-03-01) „Beurteilung von Schallimmissionen im Nachbarschaftsbereich“, kostenlos zu beziehen unter www.oeal.at, wie folgt:
„[…] Aus diesen Überlegungen ergibt sich ein dreistufiges Beurteilungsschema. Im ersten Schritt wird überprüft, ob die Grenze der Gesundheitsgefährdung unterschritten ist. Im nächsten Schritt wird geprüft, ob die zu beurteilenden Schallimmissionen relevante Auswirkungen auf die Umgebung haben (planungstechnischer Grundsatz). Sofern dies der Fall ist, ist eine individuelle schalltechnische und lärmmedizinische Beurteilung unter Berücksichtigung der akustischen und außerakustischen Parameter erforderlich […].“
Die Einhaltung dieses planungstechnischen Grundsatzes bedeutet aus rechtlicher Sicht, dass eine Änderung der Immissionssituation durch Lärm, wie sie beim nächstgelegenen Nachbarn vor Inbetriebnahme des zu genehmigenden Projektes vorliegt, durch die Schallimmissionen, welche aufgrund des zu genehmigenden geänderten Betriebes zu erwartenden sind, nicht in einer unzumutbaren oder gar gesundheitsgefährdenden Weise erfolgt. Dies bedeutet vereinfacht ausgedrückt, dass - wenn der planungstechnische Grundsatz eingehalten ist - die Schallimmissionen im Nachbarschaftsbereich auf einem derart geringen Niveau sind, dass keine weiteren Ermittlungen mehr erforderlich sind. Nur wenn der planungstechnische Grundsatz nicht eingehalten ist, benötigt es eine individuelle Prüfung. Die Beschwerdeführerinnen sind der gutachterlichen Feststellung, dass durch den Betrieb der geänderten Betriebsanlage hinsichtlich von Lärmemissionen keine relevanten Zusatzimmissionen zu erwarten sind und relevante Lärmimmissionen im Sinne der ÖAL-Richtlinie 3/2008 nicht zu erwarten sind, nicht auf entsprechender fachlicher Ebene entgegengetreten. Wenn es keine relevante Zusatzbelastung gibt, braucht auch deren Zumutbarkeit nicht geprüft zu werden. Entsprechend dem Gutachten des DI xxx vom 15.6.2020 stellen sich keine Zusatzbelastungen dar, die Gegenstand einer Beurteilung durch einen medizinischen Sachverständigen sein könnten.
Aufgabe des gewerbetechnischen Sachverständigen ist es, sich über Ausmaß und Art der zu erwartenden Immissionen zu äußern, wohingegen der ärztliche Sachverständige von den objektiven durch den gewerbetechnischen Sachverständigen in seinem Gutachten aufgenommenen Beweisen auszugehen hat. Wenn sich im gewerbetechnischen Gutachten nunmehr ergibt, dass im betrachteten Immissionspunkt 4 beim Wohnhaus der Beschwerdeführerin xxx der planungstechnische Grundsatz eingehalten wird, würde es schon an einer Fragestellung an einen medizinischen Gutachter ermangeln.
Die ÖAL-Richtlinie Nr. 3 hat sich als taugliche lärmtechnische Beurteilungsgrundlage in allen maßgeblichen Genehmigungsregimen (UVP-G 2000, GewO 1994, Bauverfahren) etabliert und durchgesetzt; zu vielen Einzelfragen liegen bestätigende und richtungsweisende Judikate des VwGH und der Verwaltungsgerichte vor (vgl. „Lärm- und Nachbarschaft - der „planungstechnische Grundsatz“ der ÖAL-Richtlinie Nr. 3/2008 im Spiegel der Judikatur (Teil 1 und Teil 2), in RdU-UT 2015/8, Heft 2/2015, Seite 30, vom 1.3.2015 bzw. RdU-UT 2015/22, Heft 4/2015, Seite 92, vom 1.7.2015.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin xxx war daher, soweit unzumutbare Belästigungen durch Lärm eingewendet werden, als unbegründet abzuweisen.
Die Beschwerdeführerinnen erstatteten in der mündlichen Verhandlung vom 4.2.2021 weiters Einwendungen dahingehend, dass es „aufgrund der angegebenen Betriebszeiten und Zufahrtszeiten“ zu einer unzumutbaren Geruchsbelästigung komme. In welchem Zusammenhang die befürchtete Belästigung durch Geruch mit den Betriebs- und Zufahrtszeiten stehen soll, wird von den Beschwerdeführerinnen nicht dargelegt. Dass die befürchteten Geruchsbelästigungen im Zusammenhang mit den konkret zur Genehmigung beantragten Änderungen an der Betriebsanlage an sich stehen, wird nicht vorgebracht. Daher ermangelt es auch in diesem Punkt an einer Fragestellung an einen medizinischen Gutachter.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin xxx war daher, soweit unzumutbare Belästigungen durch Geruch eingewendet werden, als unbegründet abzuweisen.
Zum Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, welches auf die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf der öffentlichen Straße (xxx) abzielt, wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen, wonach der Schutz der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs von Amts wegen wahrzunehmen ist. Dagegen sind die Nachbarn einer Betriebsanlage nicht berechtigt, den Schutz dieser Interessen geltend zu machen. § 74 Abs. 2 Z 4 GewO räumt den Nachbarn bezüglich eines erhöhten Verkehrsaufkommens keine Stellung ein, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung ihrer subjektiven, öffentlichen Rechte geltend gemacht werden könnte (vgl. VwGH 24.10.2018, Zahl: Ra 2018/04/0165 mwN.).
Zum Vorbringen befürchteter Beeinträchtigungen durch das Manövrieren von LKWZügen auf der xxx, die eine öffentliche Straße ist, wird festgehalten, dass Lärmeinwirkungen von Straßen mit öffentlichem Verkehr nur dann als die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse mitbestimmende Lärmereignisse zu berücksichtigen sind, wenn diese Ereignisse – etwa der Lärm des Zu- und Abfahrens – der Betriebsanlage zuzurechnen sind (unter anderem VwGH 8.10.1996, Z. 94/04/0191). Lärmereignisse sind nur insoweit zu berücksichtigen, als diese – wie etwa auch das erforderliche Zu- und Abfahren zur bzw. von der Betriebsanlage – dieser zuzurechnen sind. Hingegen ist das Fahren von Fahrzeugen (auch Betriebsfahrzeugen) auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr der dem Beschwerdefall zugrunde liegenden Betriebsanlage nicht mehr zuzurechnen (VwGH 25.11.1997 Z. 95/04/0123). Nichts anderes kann für das Anhalten, Halten und Parken von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelten, zum Beispiel von LKWs, die dort auf den Einlass in die Betriebsanlage warten (VwGH 10.2.1998, Z. 97/04/0165).
Wenn die Beschwerdeführerinnen im Beschwerdeschriftsatz erstmals Belästigungen durch Erschütterungen und Staub, herrührend von der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei einwenden, ist auszuführen, dass diesbezügliches Vorbringen im Verfahren vor der belangten Behörde nicht erstattet wurde. In diesem Punkt sind die Beschwerdeführerinnen daher präkludiert.
In der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung am 4.2.2021 haben die rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen nachfolgende Stellungnahme erstattet:
„Die Anrainerschaft spricht sich gegen die Genehmigung des Projektes aus. Aufgrund der angegebenen Betriebszeiten und Zufahrtszeiten kommt es zu einer unzumutbaren Lärm- und Geruchsbelästigung, insbesondere deshalb, wenn Zufahrten bis 22:00 Uhr möglich sind und die Gesamtanzahl der Zufahrten auch an Samstagen möglich ist.“
Für die Erlangung der Parteistellung von Nachbarn iSd § 356 Abs. 3 GewO ist das Vorliegen von qualifizierten und tauglichen Einwendungen Voraussetzung; ein lediglich allgemein gehaltenes, nicht auf die konkreten Umstände des Beschwerdeführers abgestelltes Vorbringen, stellt aber schon begrifflich keine Behauptung der Verletzung eines subjektiv öffentlichen Rechtes im Sinne des Rechtsbegriffs einer Einwendung dar (vgl. VwGH 16.7.1996, Zahl: 95/04/241).
Dem bloß allgemein auf Einwirkungen in Form einer „unzumutbaren Lärm- und Geruchsbelästigung“ auf die Nachbarschaft (arg. „Die Anrainerschaft“) gerichtetes und nicht näher konkretisiertes Vorbringen der Beschwerdeführerinnen in der mündlichen Verhandlung kommt eine Qualifikation als Einwendung im Rechtssinne nicht zu, weil dieses Vorbringen eine Konkretisierung, insbesondere in Ansehung der hierfür erforderlichen sachverhaltsmäßigen Bezugspunkte als Voraussetzung für eine persönliche Gefährdung oder Belästigung der Beschwerdeführerinnen, (des Nachbarn) nicht erkennen lässt (vgl. VwGH 18.6.1996, Zahl: 95/04/0220).
Vor dem Hintergrund, dass der Planungstechnische Grundsatz in Bezug auf Lärmemissionen eingehalten wird, kann jedoch dahingestellt bleiben, ob von den Beschwerdeführerinnen überhaupt taugliche Einwendungen im Rechtssinn erhoben wurden, wogegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.6.1996, Zahl: 95/04/0220, spricht.
Ableben der Beschwerdeführerin xxx:
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Hinsichtlich der Beschwerde der zwischenzeitig verstorbenen Beschwerdeführerin xxx gilt das zuvor Ausgeführte, d.h. auch die von ihr erhobenen Einwendungen waren nicht geeignet, um einen Versagungsgrund zur Genehmigung der gegenständlichen Betriebsanlage zu bilden.
Darüber hinaus sind die von ihr in der Beschwerde geltend gemachten Nachbarschutzinteressen keine dinglichen Nachbarrechte, sondern höchstpersönliche Nachbarinteressen (Belästigung durch Lärm, Staub, Erschütterung und Geruch). Es konnte daher auch gar kein Eintritt in das Beschwerdeverfahren durch einen Rechtsnachfolger in Betracht kommen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. insbesondere VwGH 19.10.1993, Zahl: 92/04/0267 und vom 27.2.1991, Zahl: 90/04/0199) ist im Falle des Todes eines Beschwerdeführers zu prüfen, ob die Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, durch den Tod weggefallen ist. Wenn die Parteistellung eines Beschwerdeführers nicht mit der Gefährdung seines Eigentums oder sonstigen dinglichen Rechten begründet wurde, sondern vielmehr von höchstpersönlichen Voraussetzungen (wie z.B. der Einwendung, durch Lärm unzumutbar belästigt zu werden) abhängig ist, wird in diese durch die nunmehr von der Verlassenschaft repräsentierten Rechte des verstorbenen Beschwerdeführers nicht eingegriffen und können diese auch nicht verletzt werden. Danach wäre die Verletzung eines subjektiv öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers durch dessen Tod weggefallen, weshalb das Verfahren für gegenstandslos zu erklären und einzustellen war. Gleiches muss auch im vorliegenden Fall für die Beschwerde gelten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. u.a. VwSlg 3397A/1954) muss im Zeitpunkt der Erlassung einer Berufungsentscheidung (nunmehr Beschwerdeentscheidung) eine erledigungsfähige Berufung (Beschwerde) vorliegen. Dies ist dann nicht mehr der Fall, wenn der Beschwerdeführer infolge Untergangs seiner rechtlichen Existenz nachträglich weggefallen ist. Die Behörde (das Landesverwaltungsgericht) kann daher gleich wie im Fall einer Zurückweisung der Berufung (Beschwerde) oder eines nachträglichen Berufungsverzichtes (Beschwerdeverzicht) das Berufungsverfahren (Beschwerdeverfahren) als gegenstandslos geworden betrachten.
Hinsichtlich der Beschwerde der am xxx verstorbenen Beschwerdeführerin xxx war das Beschwerdeverfahren daher mit Beschluss einzustellen.
Zur Nichtdurchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da bereits die Akten in Zusammenschau mit der Beschwerde erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C83 vom 30.03.2010 s.389, entgegenstehen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat den Entfall einer mündlichen Verhandlung etwa dann als gerechtfertigt angesehen, wenn – wie im vorliegenden Fall – angesichts der Beweislage und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht, oder etwa wenn keine Fragen der Glaubwürdigkeit zu beurteilen sind, die Tatsachen nicht bestritten werden und das Gericht auf der Grundlage der schriftlichen Stellungnahmen und der Aktenlage entscheiden kann oder auch, wenn die systematische Abhaltung von Verhandlungen die Beachtung des Grundsatzes einer angemessenen Verfahrensdauer vereiteln würde (vgl. VwGH vom 12. Dezember 2017, Ra 2015/05/0043, mit Hinweis auf Rechtsprechung des EGMR).
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und wurden den Beschwerdeführerinnen bereits im Verfahren vor der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht; eine geeignete Entgegnung der sachverständigen Ausführungen durch Aufzeigen von Unschlüssigkeit, fehlender Nachvollziehbarkeit oder Unvollständigkeit gelingt den Beschwerdeführerinnen nicht. Ebenso wurde den sachverständigen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegnet. Darüber hinaus wurde eine mündliche Verhandlung auch von keiner Partei des Verfahrens beantragt, sodass nach dem Vorgesagten von einer Verhandlung abgesehen werden konnte.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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