LVwG K KLVwG-347/6/2021

KLVwG-347/6/2021Landesverwaltungsgericht26.07.2022

Regest

Wasserrecht, wasserrechtliche Endüberprüfung, Nutz- und Löschwasserversorgungsanlage, Gegenstand des Verfahrens, Eingriff, fremdes Recht

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-347/6/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.347.6.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 19.01.2021, Zahl: xxx, betreffend die wasserrechtliche Endüberprüfung der Nutz- und Löschwasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft xxx in der KG xxx (mitbeteiligte Partei: Wassergenossenschaft xxx) zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine (ordentliche) Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Sachverhalt und Verfahrensverlauf:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 29.03.2017, Zahl: xxx, wurde der Wassergenossenschaft (WG) xxx die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Nutz- und Löschwasserversorgungsanlage im Versorgungsgebiet xxx für Löschwasserzwecke und zur Versorgung der Wirtschaftsgebäude von xxx, xxx

und xxx mit xxx sowie für deren sonstige Nutzwasserverwendung, wie Gärten und Felderbewässerung, etc. erteilt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.04.2017 rechtzeitig Beschwerde mit der wesentlichen Begründung, dass er als Wasserbezugsberechtigter und Grundeigentümer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Wasserbezug beeinträchtigt sei, und die WG xxx verpflichtet sei, einen Anschluss an die Versorgungsleitung für einen Nutzwasserbezug zur Versorgung seiner Liegenschaft zu errichten. Daraufhin erging mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 22.06.2017, Zahl: xxx, eine Beschwerdevorentscheidung dahingehend, dass der angefochtene Bescheid insofern abgeändert wurde, als in dessen Spruch eingefügt wurde, dass die Nutz- und Löschwasserversorgungsanlage auch zum Zwecke der „Versorgung der landwirtschaftlichen Liegenschaft des xxx, die außerhalb des verordneten Wasserversorgungsbereiches der Marktgemeinde xxx liegt, mit Nutzwasser“ wasserrechtlich bewilligt werde. Mit Zustellung der Beschwerdevorentscheidung an den Beschwerdeführer ist der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid vom 29.03.2017 iVm der Beschwerdevorentscheidung vom 22.06.2017 in Rechtskraft erwachsen, zumal der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag im Zusammenhang mit seiner Beschwerde nicht stellte.

Mit wasserrechtlichem Endüberprüfungsbescheid vom 19.01.2021, Zahl: xxx, stellte die Bezirkshauptmannschaft xxx fest, dass die WG xxx die ihr mit Bescheid vom 29.03.2017 iVm der Beschwerdevorentscheidung vom 22.06.2017 genehmigte Nutz- und Löschwasserversorgungsanlage im Versorgungsgebiet xxx für Löschwasserzwecke und zur Versorgung der Wirtschaftsgebäude von xxx, xxx und xxx mit Nutzwasser sowie für deren sonstige Nutzwasserverwendung, wie Gärten- und Felderbewässerung, und zur Versorgung der landwirtschaftlichen Liegenschaft des xxx, die außerhalb des verordneten Versorgungsbereiches der Marktgemeinde xxx liege, mit Nutzwasser im Wesentlichen bescheid- und projektgemäß errichtet habe. Als geringfügige Abweichungen vom bewilligten Projekt wurden Verlegungen der Leitungstrassen im Zuge der Feintrassierung mit Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer nachträglich genehmigt. Der Beschwerdeführer war von den Abweichungen insofern nicht betroffen, als laut dem dem Endüberprüfungsbescheid zugrunde gelegten technischen Ausführungsbericht eine Leitungstrassenverschiebung auf den Grundstücken des Beschwerdeführers nicht vorgenommen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde dennoch Gelegenheit zur Stellungnahme in der gegenständlichen Wasserrechtsangelegenheit geboten. In seiner Stellungnahme brachte er im Wesentlichen vor, dass er Mitglied der WG xxx sei und (genauso) ein Wasserbezugsrecht habe, wie die anderen Mitglieder der WG xxx, weil sich der Großteil der Wasserversorgungsanlage (WVA) auf seinen Grundstücken befinde. Es müsse daher – gleichberechtigt mit den anderen Mitgliedern der WG - heißen: „Zur Versorgung des landwirtschaftlichen Betriebes des xxx und deren Rechtsnachfolger mit Nutzwasser sowie für deren sonstige Nutzwasserverwendung, wie Gärten- und Felderbewässerung“.

Gegen den wasserrechtlichen Endüberprüfungsbescheid vom 19.01.2021 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde vom 17.02.2021, mit welcher er im Wesentlichen vorbrachte, dass dieses „private Nutzwasserleitungsnetz“ ihn als Miteigentümer und Mitglied der Nutzwasserversorgung xxx insofern betreffe, als es an das Netz der bestehenden Anlage angeschlossen sei und er daher mit Plänen und Unterlagen über den Verlauf der Leitungen und Anschlüsse Kenntnis erhalten müsse. Zudem begehrte der Beschwerdeführer, einige Punkte des angefochtenen Endüberprüfungsbescheides klarzustellen und abzuändern. So sollte anstatt der Feststellung der bescheid- und projektgemäßen Errichtung vermerkt werden, dass das neue Leitungsnetz zu den drei landwirtschaftlichen Betrieben nicht von der WG xxx errichtet worden sei, sondern es sich um „Privatleitungen der drei Landwirte“, die sie auf eigene Kosten errichtet hätten, und die nicht zum Leitungsnetz der WG xxx gehörten, handle. Das Leitungsnetz der WG xxx versorge lediglich seine Hofstelle und den Hydranten mit Nutz- und Löschwasser. Er beantrage daher die Auflösung der WG xxx. Weiters solle der Wortlaut folgendermaßen geändert werden:

„Die genehmigte Nutz- und Löschwasserversorgungsanlage im Versorgungsgebiet xxx für Löschwasserzwecke und zur Versorgung der Wirtschaftsgebäude von xxx, xxx und xxx mit Nutzwasser sowie für deren sonstige Nutzwasserverwendung, wie Gärten- und Felderbewässerung, und zur Versorgung des Wirtschaftsgebäudes von xxx, das außerhalb des verordneten Versorgungsbereiches der Marktgemeinde xxx liegt sowie für dessen sonstige Nutzwasserverwendung, wie Gärten- und Felderbewässerung.“

Sein Neuformulierungsbegehren stütze der Beschwerdeführer auf die Behauptung, in der Beschwerdevorentscheidung vom 22.06.2017 stehe nicht die Formulierung, wie er sie haben habe wollen. Er habe folgende Formulierung begehrt:

„Zur Versorgung der Wirtschaftsgebäude von xxx, xxx, xxx und xxx mit Nutzwasser sowie für deren sonstige Nutzwasserverwendung, wie Gärten- und Felderbewässerung, etc.“

Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass der ihm zustehende Wasseranschluss errichtet worden sei. Die Zuleitung für seine Wasserversorgung verlaufe vom Wasserbehälter zu seiner Hofstelle mit einer Länge von 50 m auf seinem Grundstück. Das neu errichtete Leitungsnetz sei größer als das bestehende Leitungsnetz der Wassergenossenschaft und handle es sich somit nicht um eine geringfügige Veränderung. Er beantrage die Überprüfung der neu errichteten Leitungen durch einen Sachverständigen sowie die Durchführung einer mündlichen Überprüfungsverhandlung. Zudem beantragte er, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten über seine Beschwerde entscheiden, und die Vorgangsweise der Behörde im gegenständlichen Verfahrens wegen wiederholter Fehler und Ungereimtheiten überprüft werden möge.

Mit Schreiben vom 23.02.2021 legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes zur Entscheidung vor.

Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Beschwerdebeantwortung, die dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt wurde. Mit Schriftsatz vom 12.04.2021 nahm der Beschwerdeführer im Wesentlichen dahingehend Stellung zur Beschwerdebeantwortung, dass er behauptete, seine Parteistellung gründe sich darauf, dass das neu errichtete „private Leitungsnetz“ an die alte Nutzwasserversorgungsanlage anschließe, an welcher er zu einem gleichen Teil wie die übrigen drei Mitglieder beteiligt sei, und für welche er Verantwortung trage.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen wie folgt:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Wassergenossenschaft (WG) xxx, deren Geschäftsführer xxx, xxx, xxx, ist. Ein Großteil der Wasserversorgungsanlage (WVA) der WG xxx befindet sich auf Grundstücken, die im Eigentum des Beschwerdeführers stehen.

Die Beschwerde richtet sich gegen einen wasserrechtlichen Endüberprüfungsbescheid betreffend eine rechtskräftig wasserrechtlich bewilligte Nutz- und Löschwasserversorgungsanlage zur Versorgung der Wassergenossenschaftsmitglieder mit Lösch- und Nutzwasser. Die nachträglich mit dem Endüberprüfungsbescheid bewilligten Abweichungen vom bewilligten Projekt beziehen sich ausschließlich auf Leitungstrassenverlegungen, von welchen Grundstücke des Beschwerdeführers nicht betroffen sind. Auch an dem mit dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid für die Errichtung der Nutz- und Löschwasserversorgungsanlage vom 29.03.2017 dem Beschwerdeführer zuerkannten Wasserbezug ändert sich durch die nachträglich genehmigten Abweichungen, welche aus wasserbautechnischer und behördlicher Sicht geringfügig sind, nichts. Dem Beschwerdeführer wurde im wasserrechtlichen Endüberprüfungsverfahren eine angemessene Frist zur Stellungnahme betreffend die errichtete Anlage eingeräumt, wobei die vorgenommenen Abweichungen im behördlichen Schreiben vom 14.11.2019 mit der Aufforderung zum Parteiengehör beschrieben sind. In seiner Stellungnahme zur wasserrechtlichen Endüberprüfung vom 04.01.2021 hat der Beschwerdeführer Ausführungsunterlagen nicht verlangt.

Der Beschwerdeführer hat keinen Vorlageantrag betreffend seine Beschwerde gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 29.03.2017 gestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Verwaltungsakt, insbesondere den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 29.03.2017, Zahl: xxx iVm der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 22.06.2017, Zahl: xxx, die im Aktenvermerk vom 31.10.2019 protokollierte Stellungnahme der wasserbautechnischen Sachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung, den wasserrechtlichen Endüberprüfungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 19.01.2021, Zahl: xxx, inklusive der Ausführungsunterlagen vom 19.10.2017, erstellt im Auftrag der WG xxx von xxx sowie das Beschwerdevorbringen.

Der den Feststellungen zugrunde gelegte Sachverhalt ist - ausgenommen die Geringfügigkeit der vorgenommenen Änderungen - unbestritten. Die Geringfügigkeit der mit dem angefochtenen Endüberprüfungsbescheid nachträglich bewilligten Leitungstrassenänderungen wurde laut der mit Aktenvermerk vom 31.10.2019 protokollierten Stellungnahme der wasserbautechnischen Amtssachverständigen ausdrücklich bestätigt. Ein diesbezügliches, auf derselben fachlichen Ebene erstelltes Gegengutachten wurde seitens des Beschwerdeführers nicht vorgelegt. Die Ausführungen der wasserbautechnischen Amtssachverständigen erschienen dem Verwaltungsgericht plausibel und ist deren Richtigkeit aufgrund der fachspezifischen Ausbildung und Erfahrung der Amtssachverständigen mit Wasserbauanlagen nicht in Zweifel zu ziehen.

Der Sachverhalt ergab sich mit einer für die Entscheidung ausreichenden Klarheit aus dem Verwaltungsakt und erübrigte sich demnach die Beiziehung eines Sachverständigen sowie auch eine Überprüfungsverhandlung, weshalb die diesbezüglich seitens des Beschwerdeführers gestellten Beweisanträge abzuweisen waren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 121 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006, hat sich die zuständige Behörde in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.

Gemäß § 121 Abs. 2 WRG 1959 ist eine mündliche Verhandlung nur dann durchzuführen, wenn es der Bewilligungswerber verlangt oder wenn es sich um Anlagen handelt, die besondere Bedeutung haben oder wenn nach den Ergebnissen des Verfahrens fremde Rechte oder öffentliche Interessen in größerem Umfang berührt werden. In allen anderen Fällen hat sich die Behörde auf eine dem Unternehmer weniger Kosten verursachende, geeignete Weise von der im Überbrückungsbescheid zu beurkundenden Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen.

Im gegenständlichen Fall hat die zuständige Wasserrechtsbehörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 121 Abs. 1 und 2 WRG 1959 festgestellt, dass die WG xxx die ihr mit Bescheid vom 29.03.2017, Zahl: xxx, iVm der Beschwerdevorentscheidung vom 22.06.2017, Zahl: xxx, genehmigte Nutz- und Löschwasserversorgungsanlage im Wesentlichen bescheid- und projektgemäß errichtet hat. Der im Spruch des Endüberprüfungsbescheides beschriebene Zweck der Wasserversorgungsanlage (WVA) entspricht exakt dem im Spruch des Bewilligungsbescheides vom 29.03.2017, Zahl: xxx iVm der Beschwerdevorentscheidung vom 22.06.2017, Zahl: xxx, angeführten Verwendungszweck der WVA („….für Löschwasserzwecke und zur Versorgung der Wirtschaftsgebäude von xxx, xxx und xxx mit Nutzwasser sowie für deren sonstige Nutzwasserverwendung, wie Gärten- und Feldbewässerung und zur Versorgung der landwirtschaftlichen Liegenschaft des xxx, die außerhalb des verordneten Versorgungsbereiches der Marktgemeinde xxx liegt, mit Nutzwasser, …“). Zudem hat die belangte Behörde im angefochtenen Endüberprüfungsbescheid von der wasserbautechnischen Amtssachverständigen als geringfügig beurteilte Änderungen der Lage der Leitungstrassen gemäß § 121 Abs. 1 dritter Satz WRG genehmigt, welche wasserrechtlich geschützte Rechte des Beschwerdeführers (Grundeigentum und Wasserbenutzungsrecht) nicht berühren. Die diesbezüglich erforderlichen Zustimmungserklärungen der betroffenen Grundeigentümer wurden im Rahmen des Endüberprüfungsverfahrens vorgelegt.

Geringfügige Änderungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind, können gemäß § 121 Abs. 1 dritter Satz WRG 1959 nachträglich genehmigt werden.

Zum Beschwerdevorbringen betreffend den Verlauf und die Errichtung des Leitungsnetzes für drei andere Mitglieder der WG xxx ist darauf zu verweisen, dass laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) der Verfahrenspartei im Überprüfungsverfahren nach § 121 WRG (nur) das Recht zukommt, geltend zu machen, dass die ausgeführte Anlage in einer ihre Rechte berührenden Weise nicht mit dem Bewilligungsbescheid übereinstimme. Einwendungen, die sich gegen das Vorhaben selbst oder den Bewilligungsbescheid richten, sind laut VwGH unzulässig (VwGH 10.06.1997, 97/07/0016).

Werden im Überprüfungsbescheid Abweichungen nachträglich genehmigt, so können die Parteien dies (nur) mit der Behauptung bekämpfen, dadurch würde in ihre wasserrechtlich geschützten Rechte eingegriffen (VwGH 13.04.2000, 99/07/0186). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechte sind jedoch keine wasserrechtlich geschützten Rechte iSd „fremden Rechte“ des Wasserrechtsgesetzes. Zu den „fremden Rechten“ zählen die in § 12 Abs. 2 WRG genannten „bestehenden Rechte“ sowie etwa auch Fischereirechte und Weiderechte nach den Einforstungsgesetzen der Länder (VwGH 27.04.2006, 2003/07/0096).

Gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 sind als bestehende Rechte iSd Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nun vorbrachte, das Nutzwasserleitungsnetz betreffe ihn als Miteigentümer der gegenständlichen WVA und als Mitglied der WG xxx insofern, als das Leitungsnetz an der bestehenden Anlage angeschlossen sei, so hat er mit diesem Vorbringen kein „fremdes Recht“ im Sinne des § 121 Abs. 1 WRG geltend gemacht. Denn weder sein Grundeigentum noch sein Wasserbezugsrecht gegenüber der WG xxx zur Versorgung seiner landwirtschaftlichen Liegenschaft wird durch die Trassenverlegung auf Grundstücken anderer Wassergenossenschaftsmitglieder beeinträchtigt.

Inwiefern die nachträglich bewilligte Leitungstrassenänderung den Beschwerdeführer in seinen wasserrechtlich geschützten Rechten beeinträchtigen solle, vermochte der Beschwerdeführer somit nicht darzulegen und ist eine solche Beeinträchtigung für das Verwaltungsgericht auch nicht erkennbar.

Darüber hinaus ist anzumerken, dass eine nachträgliche Genehmigung von Abweichungen nach § 121 WRG Rechten Dritter dann nicht nachteilig ist, wenn der Zustand aufgrund der wasserrechtlichen Überprüfung keine Verschlechterung gegenüber dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid bedeutet (VwGH 24.03.2011, 2007/07/0151). Dies ist gegenständlich der Fall, weshalb einer nachträglichen Bewilligung der vorgenommenen Projektabweichungen nichts entgegenstand.

Zum Antrag auf Umformulierung des Verwendungszwecks des dem Beschwerdeführer in der Beschwerdevorentscheidung zuerkannten Wasserbezuges ist auszuführen, dass laut ständiger Judikatur des VwGH Gegenstand des Verfahrens nach § 121 Abs. 1 WRG und des dieses Verfahren abschließenden Bescheides ausschließlich die Frage der Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage ist. Die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides ist nicht mehr zu überprüfen. Dieser bildet die Grundlage für das Überprüfungsverfahren und den Überprüfungsbescheid (VwGH 24.03.2011, 2009/07/0128, u.a.). Der dem wasserrechtlichen Endüberprüfungsverfahren zugrunde gelegte wasserrechtliche Bewilligungsbescheid ist in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer hat trotz ihm korrekt erteilter Rechtsmittelbelehrung keinen Vorlageantrag betreffend den von ihm angefochtenen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid gestellt. Dass er einen Vorlageantrag gestellt hätte, hat der Beschwerdeführer auch nicht behauptet und hat er in seiner Beschwerde auch keinerlei Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens geltend gemacht. Soweit sich die Beschwerde nunmehr gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid iVm der Beschwerdevorentscheidung bzw. gegen Formulierungen im Spruch der Beschwerdevorentscheidung richtete, war sie erfolglos, zumal laut Judikatur des VwGH die Rechtmäßigkeit eines in Rechtskraft erwachsenen Bewilligungsbescheides im Zuge des Endüberprüfungsverfahrens nicht mehr zu überprüfen ist.

Außerdem ist dazu anzumerken, dass der dem Beschwerdeführer zuerkannte Wasseranschluss unbestrittenerweise von der WG xxx errichtet wurde. Der Beschwerdeführer hatte auch in angemessenem Umfang Gelegenheit, zu den, ihm von der Behörde beschriebenen, von der WG xxx vorgenommenen Projektänderungen Stellung zu nehmen und Pläne oder Unterlagen einzufordern. Im Übrigen hatte er als Verfahrenspartei im wasserrechtlichen Endüberprüfungsverfahren ausreichend Zeit und Möglichkeit, bei der Behörde in den Verwaltungsakt Einsicht zu nehmen.

Da durch die nachträgliche Genehmigung der Leitungstrassenänderungen wasserrechtlich geschützte Rechte des Beschwerdeführers nicht nachteilig beeinträchtigt wurden und die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides im Endüberprüfungsverfahren nicht mehr zu überprüfen war, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Antrag auf Auflösung der Wassergenossenschaft xxx ist an die Wasserrechtsbehörde zu richten, zumal das Verwaltungsgericht ausschließlich für die Entscheidung über Beschwerden zuständig ist.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil sich der für die Entscheidung relevante Sachverhalt mit ausreichender Klarheit aus den Verwaltungsakten ergab und die Akten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Die rechtliche Beurteilung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes erforderte auch keine weiteren Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht. In diesem Sinne war davon auszugehen, dass der Entfall der Verhandlung weder den Bestimmungen der EMRK noch jenen der GRC entgegensteht.

4. Zur Unzulässigkeit der Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung entspricht der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dessen Rechtsprechung nicht ab. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet.

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