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KLVwG-888/4/2022•LVwG K KLVwG-888/4/2022
KLVwG-888/4/2022Landesverwaltungsgericht25.07.2022
Epidemierecht, COVID-19, Zusammenkunft, Versammlung, Trillerpfeife
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 26.04.2022, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach den Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes – COVID-19-MG iVm den Bestimmungen der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 6. COVID-19-SchuMaV nach am 20.07.2022 durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Im Spruch des Straferkenntnisses sind die zitierten Rechtsvorschriften auszuführen wie folgt:
§ 8 Abs. 5a Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz – BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 255/2021 und § 5 Abs. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz – BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 134/2021 iVm § 14 Abs. 1 Z 2 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – BGBl. II Nr. 537/2021 idF BGBl. II Nr. 602/2021
III.Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 24,-- zu leisten.
IV.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 26.04.2022, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:
„Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort als Teilnehmer an einer Demonstration und somit an einer Versammlung nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, somit an einer Zusammenkunft gemäß § 14 Abs. 1 Zif. 2 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 24/2022, teilgenommen und dabei keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen, das Verlassen des eigenen Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zwecke der Teilnahme an Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, für Personen, die über keinen 2GNachweis gemäß § 2 Abs. 2 Zif. 1 oder 2 leg. cit. verfügen, nur zulässig ist, wenn bei diesen Zusammenkünften sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien eine derartige Atemschutzmaske getragen wird.
Tatzeit:Datum: 29.01.2022, Uhrzeit: 12:14 Uhr
Tatort:xxx
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
8. Abs, 5a Ziff. 2 und § 5 Abs. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 14 Abs. 1 Ziff. 2 der 7. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 537/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 24/2022
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von €
Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Strafbestimmung
120,--
1 Tag 16 Stunden
§ 8. Abs, 5a Ziff. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 255/2021“
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht mit 17.05.2022 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, in welcher der Beschwerdeführer (zusammengefasst) vorbringt, dass er am 29.01.2022 auf der besagten Demonstration zugegen gewesen sei, dabei seien Polizeibeamte durch die Menge der Demonstranten gegangen und hätten unter anderem, auch ihn wegen des Nichttragens einer FFP2Maske, zur Anzeige gebracht.
Weshalb ihm vorgeworfen werde, dass er den Mindestabstand nicht eingehalten habe, könne er nicht nachvollziehen. Er bestreite diesen Vorwurf. Denn nur dann hätte er auch eine FFP2-Maske tragen müssen. Darüber hinaus bestreite er, dass das Betreten des öffentlichen Ortes zum damaligen Zeitpunkt überhaupt rechtswidrig gewesen sei, zumal er nach § 2 Z 5 der Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-MG den öffentlichen Ort betreten habe dürfen.
Die vielen Verordnungen der Bundesregierung im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere die kurzen Geltungszeiträume und nachträglichen Änderungen sowie diverse Meldungen aus den Medien, seien für ihn zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr überschaubar und äußerst verwirrend gewesen. Außerdem sei dies eine Demonstration gegen die nicht zurechtfertigenden Corona-Maßnahmen, insbesondere gegen die verfassungswidrige Impfpflicht. Das Motto dieser Demonstrationen sei, „xxx“ gewesen. Für das ihm zustehende Demonstrationsrecht verwende er eine Trillerpfeife. Die Benützung dieser Trillerpfeife sei mit der FFP2-Maske unmöglich gewesen.
Er sei der Meinung, dass er keine Verwaltungsstraftat begangen habe, wenn er von seinem Demonstrationsrecht mit Trillerpfeife Gebrauch mache.
Ihm sei zwischenzeitlich bekannt, dass er sich mit seinen FreundInnen in der Wohnung treffen hätte können, ohne gegen die Rechtsordnung zu verstoßen. Es sei also völlig rechtmäßig gewesen, wenn er sich zu Hause getroffen hätte, sogar ohne Einhaltung eines Mindestabstandes von 2 Metern. Eine solche legale Zusammenkunft in einem Gebäude stelle aber nach Meinung der WissenschaftlerInnen ein weitaus höheres Übertragungsrisiko dar. Die gegenständliche Demonstration im Freien sei also für ihn und seine FreundInnen mit einem weit geringeren Ansteckungsrisiko verbunden gewesen, als ein (rechtmäßiges) Treffen in einer Wohnung. Das Tragen einer FFP2Maske im Freien sei demnach nicht geeignet, das Infektionsgeschehen maßgeblich zu beeinflussen und entbehre auch jeder Evidenz. Darüber hinaus verweise er auf die Presseaussendung des DGK (Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene e.v.) vom 31.03.2021. In dieser werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die FFP2-Maske mehr schade als nütze.
Die belangte Behörde legte den Verwaltungsstrafakt vor und langte dieser am 20.05.2022 beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ein.
Die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung hat am 20.07.2022 stattgefunden.
II. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat am 29.01.2022 um 12:14 Uhr in xxx, xxx, vor dem xxx, an einer Demonstration bzw. Versammlung „xxx“ teilgenommen, wobei er bei dieser Teilnahme keine FFP2-Maske getragen hat. Er wurde auf die Verpflichtung eine FFP2Maske zu tragen, auch von den einschreitenden Polizeibeamten, hingewiesen.
Der Beschwerdeführer verfügt über kein ärztliches Attest, welches ihn von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske befreit.
Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von € 700,-- und bestehen Sorgepflichten für vier minderjährige und ein volljähriges Kind.
III. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde bzw. dem Gesamtakt und den Ergebnissen der durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung. Auch aus der schriftlichen Beschwerde des Beschwerdeführers geht hervor, dass er zum Tatzeitpunkt keine FFP2-Maske getragen hat.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
§ 5 Abs. 1 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 255/2021 lautet :
Beim Auftreten von COVID-19 können vorbehaltlich des Abs. 2 Zusammenkünfte von Personen aus verschiedenen Haushalten geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
§ 5 Abs. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 255/2021 hält wie folgt fest:
In einer Anordnung gemäß Abs. 1 können Zusammenkünfte
1. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen gebunden werden oder
2. in Bezug auf die Personenzahl beschränkt werden oder
3. einer Anzeige- oder Bewilligungspflicht unterworfen werden oder
4. auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen eingeschränkt werden.
Maßnahmen gemäß Z 3 und 4 dürfen jedenfalls nicht für Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich angeordnet werden. Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 4 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen nicht aus, können Zusammenkünfte untersagt werden.
§ 14 Abs. 1 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 537/2021 idF BGBl. I Nr. 602/2021 lautet:
Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereiches und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Zusammenkünften ist für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, nur für folgende Zusammenkünfte zulässig:
2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953;
3. Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind;
4. unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist;
5. unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist;
6. unaufschiebbare Zusammenkünfte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974;
7. Zusammenkünfte von medizinischen und psychosozialen Selbsthilfegruppen;
8. das Befahren von Theatern, Konzertsälen und –arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt;
9. Zusammenkünfte gemäß Abs. 6 und den §§ 15 und 16.
Bei Zusammenkünften gemäß Z 1 bis 7 ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Bei Zusammenkünften gemäß Z 2 gilt dies auch im Freien.
§ 8 Abs. 5a Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 255/2021 lautet:
Wer eine Zusammenkunft entgegen den sonstigen gem. § 5 Abs. 4 festgelegten Beschränkungen organisiert oder daran teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 50,-- bis zu € 500,--, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.
V.Rechtliche Beurteilung:
Der Beschwerdeführer hat objektiv gegen den Tatbestand des § 14 Abs. 1 COVID-19-SchuMaV verstoßen, zumal er am 29.01.2022 um 12:14 Uhr, in xxx, xxx, vor dem xxx, an der Demonstration bzw. Versammlung teilgenommen hat, ohne bei dieser Teilnahme eine FFP2-Maske getragen zu haben. Der Beschwerdeführer hat bei dieser Versammlung „xxx“ keine FFP2-Maske getragen. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde diesbezüglich ausführt, er berufe sich auf sein Grundrecht auf Demonstrationsfreiheit und habe im Zusammenhang mit dieser Demonstrationsfreiheit auch von einer Trillerpfeife Gebrauch gemacht, weshalb ihm das Tragen der FFP2Maske nicht möglich gewesen sei, so ist festzuhalten, dass aufgrund der Möglichkeit der Teilnahme an der gegenständlichen Demonstration, dem Grundrecht des Beschwerdeführers auf Demonstrationsfreiheit genüge getan war. Grundrechtliche Gewährleistungen wie das Recht auf Versammlungsfreiheit, gelten nicht schrankenlos und sind Eingriffe zulässig, soweit dies zum Schutz von bestimmten Rechtsgütern (wie im konkreten Fall der Gesundheit) notwendig ist.
Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass ihm vorgeworfen werde, dass er den Mindestabstand nicht eingehalten habe, ist festzuhalten, dass ihm das Nichttragen einer Maske, im Zuge einer Versammlung, zur Last gelegt wurde.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes, dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung, der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift, kein Verschulden trifft.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer bewusst sein hätte müssen, dass bei der gegenständlichen Veranstaltung Maskenpflicht herrscht, da er auch auf die gegenständliche Maskenpflicht hingewiesen bzw. aufgefordert wurde, eine FFP2-Maske zu tragen, weshalb den Beschwerdeführer jedenfalls ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit trifft.
Die Pflicht zum Tragen einer Maske besteht nicht für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausgeführt, dass er durch die FFP2-Maske schwer Luft bekommen würde, konnte dies jedoch nicht mit einer von einem Arzt ausgestellten Bestätigung glaubhaft machen. Vielmehr hat er ausgeführt, über ein derartiges Attest bzw. Bestätigung, nicht zu verfügen. Auch zu seinem Vorbringen (im Zuge der mündlichen Verhandlung) der Gefahr von Lungenerkrankungen, ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber auf Grund fundierter Erkenntnisse davon ausging, dass das Tragen einer FFP2-Maske, wirksam die Ansteckung und Weiterverbreitung des Coronavirus verhindert.
Zur Strafhöhe:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 8 Abs. 5a COVID-19-MG, idF BGBl. I Nr. 255/2021, begeht, wer eine Zusammenkunft entgegen den sonstigen gemäß § 5 Abs. 4 festgelegten Beschränkungen organisiert oder daran teilnimmt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 50,-- bis zu € 500,--, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche zu bestrafen.
Die Strafzumessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen. Ebenso sind bei der Strafbemessung auch Umstände der Spezial- und Generalprävention nicht zu vernachlässigen.
Die Strafzumessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen. Ebenso sind bei der Strafbemessung auch Umstände der Spezial- und Generalprävention nicht zu vernachlässigen.
Der Zweck der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift liegt in der Gesundheitsvorsorge und dient die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske der Verhinderung der Weiterverbreitung von COVID-19. Der objektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist daher nicht unerheblich.
Die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe konnte nicht herabgesetzt werden, zumal sie bei einem Strafrahmen von € 50,-- bis zu € 500,-- im untersten Bereich des gesetzlich normierten Strafrahmens liegt und rechtfertigen auch der subjektive und objektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung sowie spezial- und generalpräventive Erwägungen, keine anderslautende Entscheidung.
Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG und der Ausspruch einer Ermahnung, wie vom Beschwerdeführer beantragt, kam nicht in Betracht, zumal die entsprechenden Voraussetzungen, nämlich, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschwerdeführers gering sind, nicht vorliegen. Das Verschulden des Beschwerdeführers konnte nicht als gering angesehen werden, zumal trotz der Aufforderung eine FFP2-Maske zu tragen, vom Beschwerdeführer eine Maske, nicht getragen wurde. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die entsprechende Maskenpflicht der Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 diente und daher keinesfalls davon auszugehen war, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch das Verhalten des Beschwerdeführers, gering waren.
Kosten:
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,-- zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich € 100,-- anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
Aufgrund des Umstandes, dass das gegenständliche Straferkenntnis vollinhaltlich zu bestätigen war, war auch der im Spruch ersichtliche Kostenbeitrag aufzuerlegen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden dürfen und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde, eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig. Eine Revisionserhebung, soweit sie aus anderen im Gesetz genannten Gründen erfolgt, ist jedoch grundsätzlich zulässig, weshalb ein Ausspruch zu tätigen war, ob die ordentliche Revision zulässig oder unzulässig ist. Die ordentliche Revision ist im gegenständlichen Fall unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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