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KLVwG-484/11/2022; KLVwG-874/4/2022•LVwG K KLVwG-484/11/2022; KLVwG-874/4/2022
KLVwG-484/11/2022; KLVwG-874/4/2022Landesverwaltungsgericht11.07.2022
Verkehrsrecht, Säumnisbeschwerde, Behördenzuständigkeit, ergebnislose Atemalkoholmessung, Gesundheit, Krankenhaus, Blutabnahme, Bewusstlosigkeit, Beweisverwertungsverbot, Medikamente
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerden des xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Bezirkshauptmannschaft xxx im Verwaltungsstrafverfahren zu Zahl: xxx sowie gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 06.04.2022, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.07.2022, gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, zu Recht:
I.Der Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 06.04.2022, Zahl: xxx, wird
s t a t t g e g e b e n
und das angefochtene Straferkenntnis vom 06.04.2022 wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde
e r s a t z l o s b e h o b e n .
II. Im Verfahren zur Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Bezirkshauptmannschaft xxx im Verwaltungsstrafverfahren zu Zahl: xxx, wird wie folgt erkannt:
xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, hat am 18.08.2020 um 19:05 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen xxx auf der xxx (xxx) auf Höhe Straßenkilometer xxx in xxx, Stadtgemeinde xxx, Bezirk xxx, Fahrtrichtung xxx, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (Ergebnis der Blutalkoholkonzentration zum Lenkzeitpunkt 2,15 Promille) und damit gegen § 5 Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 6/2017, verstoßen.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über xxx eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Wochen) gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 39/2013, verhängt.
Weiters hat Genannter gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018, € 160,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen und gemäß § 5a Abs. 2 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 52/2005 iVm dem Gebührenanspruchsgesetz – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975 idF BGBl. I Nr. 202/2021, die Kosten der Blutuntersuchung in der Höhe von € 109,68 zu tragen.
III.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt
a)Verfahrensgang
Mit Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion xxx vom 19.08.2020 wurde xxx (im Weiteren Beschwerdeführer) angelastet, er habe ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf der Autobahn (xxx) im Gebiet der Stadtgemeinde xxx gelenkt. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft xxx (im Weiteren belangte Behörde) vom 04.01.2021 wurde der Beschwerdeführer erstmals betreffend den Tatvorhalt zur Rechtfertigung aufgefordert. Mit Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.01.2021 hat dieser zusammengefasst vorgebracht, dass er das gegenständliche Kraftfahrzeug auf der Autobahn zwar in Betrieb genommen, jedoch sich dabei nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Der Beschwerdeführer brachte ebenso vor, dass er zahlreiche Medikamente eingenommen habe und davon ausging, dass diese seine Fahrtüchtigkeit nicht beeinträchtigen würden. Wie er zum Tatort gelangt sei, ist dem Beschwerdeführer nicht mehr erinnerlich, wohl aber, dass er am 19.08.2020 im Krankenhaus xxx aufgewacht und schließlich mit dem Taxi nach Hause gefahren sei. Er habe in Erfahrung bringen können, dass, obwohl er bewusstlos gewesen sei, im Krankenhaus eine Blutabnahme erfolgte. Den gemessenen Blutalkoholgehalt könne er nur auf die von ihm näher genannten eingenommenen Medikamente zurückführen. Er gehe davon aus, dass sich durch deren Einnahme eine Falschmessung der Blutalkoholkonzentration ergeben habe.
Mit Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers vom 18.02.2021 hat der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben und darin ausgeführt, dass diesem wegen der Angelegenheit bereits seit dem Jahr 2020 der Führerschein entzogen sei, somit ein ungerechtfertigter „kalter Führerscheinentzug“ vorliege und eine Sachentscheidung durch das Landesverwaltungsgericht begehrt werde.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.03.2022 wurde die bezughabende Verwaltungsstrafsache dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
In der Folge hat die belangte Behörde mit Straferkenntnis vom 06.04.2022 in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache entschieden.
Mit Beschwerdeschriftsatz vom 06.05.2022 hat der Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 06.04.2022 rechtzeitig Beschwerde erhoben.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.05.2022 hat die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
Am 01.07.2022 hat am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. An dieser haben der Beschwerdeführer persönlich sowie dessen Rechtsvertreter teilgenommen. Zur Verwaltungsstrafsache wurden der Meldungsleger xxx, xxx und xxx als Zeugen einvernommen. Ebenso hat in der mündlichen Verhandlung die Amtsärztin xxx eine fachliche Stellungnahme abgegeben.
b)Feststellungen
Der Beschwerdeführer hat am 18.08.2020 um 19:05 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichne xxx auf der xxx (xxx) in Fahrtrichtung xxx, auf Höhe Straßenkilometer xxx in xxx, Stadtgemeinde xxx, Bezirk xxx, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt.
Aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers gelegen sind, konnte eine Atemalkoholtestung mit dem Messgerät in der API xxx nicht durchgeführt werden.
Das Ergebnis der Blutalkoholuntersuchung im Krankenhaus ergab einen Wert von 1,978 Promille. Zum Lenkzeitraum wies der Beschwerdeführer eine Blutalkoholkonzentration in der Höhe von 2,15 Promille auf.
Die vom Beschwerdeführer angegebenen Medikamente (Allopurinol Sandoz 100 mg, Pantoprazol Ratiopharm GmbH 20 mg, Talcid Kautabletten, Metformin 1000 mg, Thrombo Ass 50 mg, Cholib Filmtabletten 145 mg/40 mg, Simvastatin Bluefish 20 mg Filmtabletten, Exforge 10 mg/160 mg Filmtabletten, Sultanol Diskus 0,2 Pulver) konnten das Messergebnis der Blutalkoholkonzentration nicht verändern, erhöhen oder verfälschen. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Blutabnahme nicht bewusstlos und hat er keinen Zuckerschock erlitten. Er war jederzeit ansprechbar und hat die Untersuchung nicht verweigert.
Der Beschwerdeführer bezieht eine monatliche Pension in der Höhe von € 970, verfügt über kein Vermögen und hat keine Sorgepflichten. Die Schulden des Beschwerdeführers betragen zwischen € 3.000,-- bis € 4.000,--.
II.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, den Beschwerdevorbringen und dem Ergebnis der am 01.07.2022 stattgefundenen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten.
Dass der Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand das Fahrzeug auf der Autobahn gelenkt hat, ergibt sich aus mehreren Beweiserhebungen. Zum einen hat das am Tatort einschreitende meldungslegende Polizeiorgan im Rahmen der Anhaltung auf der Autobahn wahrgenommen, dass der Beschwerdeführer alkoholisiert war. Dazu konnte das einschreitende Organ beim Beschwerdeführer offensichtliche Alkoholisierungsmerkmale, wie Alkoholgeruch und eine lallende Sprechweise feststellen. Der Meldungsleger konnte in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig darlegen, dass in der Folge in der Polizeidienststelle die Durchführung einer Atemalkoholtestung beim Beschwerdeführer aufgrund des zu geringen Blasvolumens nicht möglich war. Da ein gesundheitliches Problem für das einschreitende Polizeiorgan nicht auszuschließen war, wurde der Beschwerdeführer in das Krankenhaus zum Zweck einer Blutalkoholgehaltuntersuchung gebracht. Der Meldungsleger hat dazu angegeben, dass er im Rahmen der Amtshandlung ein Lungenproblem beim Beschwerdeführer angenommen hat. Glaubwürdig hat der Meldungsleger dargelegt, dass er den Beschwerdeführer auch darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass er zur Blutabnahme in das Krankenhaus gebracht wird. Der Beschwerdeführer hatte seinen Führerschein bei sich und wurde ihm dieser vom Meldungsleger abgenommen. Ebenso glaubwürdig hat die am Vorfallstag diensthabende Ärztin, Zeugin xxx, im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie beim Beschwerdeführer eindeutige Alkoholisierungsmerkmale feststellen konnte, so einen Foeter alcoholicus. Die Zeugin hat glaubwürdig angegeben, dass beim Beschwerdeführer keine Kriterien einer Bewusstlosigkeit vorgelegen haben. Der Beschwerdeführer ist zwar regelmäßig eingeschlafen, jedoch war er auf Ansprache stets weckbar. Die Zeugin hat auch angegeben, dass der Beschwerdeführer keinen Zuckerschock erlitten hat. Dazu hat sie nachvollziehbar darlegen können, dass der Beschwerdeführer keine bedenklichen Zuckerwerte aufgewiesen hat und sein Blutdruckwert im Rahmen der Untersuchung ebenso wenig auffällig war. Nachvollziehbar führte die Zeugin aus, dass der Patient zur Observanz in der Normalstation aufgenommen wurde, weil er kein Kriterium für eine Verlegung auf eine Intensivstation erfüllte. Ebenso glaubwürdig hat die Zeugin angegeben, dass der Beschwerdeführer die Blutabnahme nicht verweigerte. Aufgrund ihrer Untersuchung stellte die Zeugin xxx nachvollziehbar fest, dass der Beschwerdeführer alkoholisiert war.
Der vom Beschwerdeführer namenhaft gemachte Zeuge xxx hat angegeben, dass er sich an den Tattag nicht genau erinnern kann und auch sonst konnte er keine entlastenden Aussagen betreffend den Tathergang erbringen.
Die Amtssachverständige xxx hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar das Ergebnis der Rückrechnung der Blutuntersuchung auf den Lenkzeitpunkt darlegen können. Das Messergebnis der Blutabnahme von 1,97 Promille Blutalkoholkonzentration war für die Amtsärztin auch völlig vereinbar mit den von der Zeugin xxx getroffenen Untersuchungsergebnissen. Die Amtsärztin hat sowohl in ihrer Stellungnahme vom 15.02.2021 als auch in der mündlichen Gerichtsverhandlung nachvollziehbar, die von ihr nach der Widmark-Methode errechnete Rückrechnung des Messergebnisses auf den Lenkzeitpunkt im Ausmaß von 2,15 Promille Blutalkoholgehalt näher beschrieben. Ebenso hat diese nachvollziehbar die einzelnen Inhalte und Wirkstoffe der vom Beschwerdeführer angegebenen Medikamente näher erläutert und kam zum Schluss, dass keines von diesen oder deren Inhaltsstoffen irgendeine Auswirkung auf den Blutalkoholwert im Sinne einer Veränderung, Erhöhung haben kann oder geeignet ist, eine Verfälschung des erhobenen Messergebnisses herbeizuführen.
III.Rechtliche Beurteilung
a)Rechtsgrundlagen
Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960
BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 6/2017
§ 5 - Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol
(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
[…]
(4) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, deren Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden soll (Abs. 2) zum Zweck der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmeßgerät befindet, zu bringen, sofern vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden oder zur Zeit des Lenkens befunden haben.
(4a) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, bei denen eine Untersuchung gemäß Abs. 2 aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht möglich war und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zur Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu bringen.
(6) (Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Abs. 4a zu einem Arzt gebracht werden, ist eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen; die Betroffenen haben diese Blutabnahme vornehmen zu lassen.
[…]
(8) Ein bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabender Arzt hat eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen, wenn eine Person
1. zu diesem Zweck zu ihm gebracht wurde oder
2. dies verlangt und angibt, bei ihr habe eine Untersuchung nach Abs. 2 eine Alkoholbeeinträchtigung ergeben.
Der Arzt hat die Blutprobe der nächstgelegenen Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln und dieser im Fall der Z 2 Namen, Geburtsdatum und Adresse des Probanden sowie den Zeitpunkt der Blutabnahme bekanntzugeben. Weiters hat der Arzt eine Blutabnahme vorzunehmen, wenn eine Person zu diesem Zweck zu ihm gebracht wurde, weil bei einer Untersuchung (Abs. 9) eine Beeinträchtigung festgestellt wurde, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt; die Blutprobe ist der nächstgelegenen Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln. Übermittelte Blutproben sind durch ein Institut für gerichtliche Medizin oder eine gleichwertige Einrichtung zu untersuchen. Die Blutprobe darf nicht durch den Probanden selbst übermittelt werden.
Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960
BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 39/2013
§ 99 Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,
[…]
b)Erwägungen
Zu Spruchpunkt I.:
Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde
Das VwGVG ist dem ursprünglich nur im Administrativverfahren vorgesehenen Säumnisschutz auf einfachgesetzlicher Ebene gefolgt, wie sich auch aus der Spezialbestimmung des § 37 leg. cit. für Säumnis in Verwaltungsstrafsachen sowie den allgemeinen Bestimmungen (§§ 8, 16, 28 Abs. 7 – diese Bestimmungen gelten uneingeschränkt auch für das Verwaltungsstrafverfahren) ergibt. Unterstrichen wird dies auch durch § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG, wonach sich die örtliche Zuständigkeit in Verwaltungsstrafsachen „nach dem Sitz der Behörde, die den Bescheid erlassen bzw. nicht erlassen hat“ (bezieht sich auf den Säumnisfall) bestimmt. In von Amts wegen eingeleiteten Verfahren (Administrativ- und Verwaltungsstrafverfahren) gilt die Entscheidungsfrist des § 8 Abs. 1 VwGVG grundsätzlich nicht (arg. Abs. 1 zweiter Satz „Antrag auf Sachentscheidung…eingelangt ist“). Erst wenn eine Partei in einem solchen Verfahren einen Antrag (etwa auf Einstellung des Verfahrens oder auf Erlassung eines Bescheides bestimmten Inhaltes) gestellt hat, beginnt die Entscheidungspflicht nach Abs. 1 der zitierten Vorschrift für die Behörde zu laufen. Während vor dem 01.01.2014 für die erstinstanzlichen Verwaltungsstrafbehörden keine gesetzliche Entscheidungsfrist normiert war, haben diese nunmehr in Fällen, in denen die Behörde eine entsprechende Entscheidungspflicht trifft, grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten (zusätzlich weiterer drei Monate im Rahmen der Nachholfrist gemäß § 16 VwGVG sowie unter Umständen bis zu acht Wochen durch eine Nachfristsetzung des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG) über den Antrag zu entscheiden, soweit nicht gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist (§ 8 Abs. 1 VwGVG).
Im Gegenstand hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 19.01.2021 konkrete Anträge gestellt (Antrag auf Zeugeneinvernahme, Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens) und hat die belangte Behörde, solange diese für eine Entscheidung zuständig war, bis zur Vorlage der Säumnisbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht Kärnten am 11.03.2022, in der Verwaltungsstrafsache nicht entschieden. Der durch den Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.02.2022 erhobene Rechtsbehelf der Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ist aufgrund der zweifellos vorliegenden Säumnis der belangen Behörde somit statthaft.
Zur Unzuständigkeit der belangten Behörde
Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG immer in der Sache selbst zu entscheiden. Diese Entscheidung in der Sache kann in Stattgebung der Beschwerde auch eine ersatzlose Behebung des in Beschwerde gezogenen Bescheides („negative Sachentscheidung“) bedeuten. Die ersatzlose Behebung kommt in Betracht, wenn der bekämpfte Bescheid von der unzuständigen Behörde stammt (VwGH 25.03.2015, Ro 2015/12/0003; VwGH 23.03.2016, Ra 2016/12/0008). Das Verwaltungsgericht ist hier dafür zuständig, diese Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde aufzugreifen und den bekämpften Bescheid zu beheben (VwGH 25.05.2016, Ra 2015/06/0095). Dieser Aufhebungsgrund ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen und vorrangig wahrzunehmen (vgl § 27 VwGVG, der auch in Verwaltungsstrafverfahren zur Anwendung kommt; weiters VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; 25.05.2016, Ra 2015/06/0095; 28.01.2016, Ra 2015/07/0140).
Bei Einlagen einer rechtmäßigen Säumnisbeschwerde steht der Behörde eine dreimonatige Frist zur Nachholung des Bescheides gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG zur Verfügung. Die Frist beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der zuständigen Behörde. Bis zum Ablauf der dreimonatigen Nachholfrist bleibt die Zuständigkeit der Behörde zur Entscheidung in der Sache bestehen, es sei denn, die Behörde legt die Säumnisbeschwerde bereits vor Ablauf der Frist dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten vor. Gleichzeitig mit dem Übergang der Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht erlischt die Behördenzuständigkeit (VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).
Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 10.03.2022, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Kärnten am 11.03.2022, die vom Beschwerdeführer erhobene Säumnisbeschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In der Folge hat die belangte Behörde das Straferkenntnis vom 06.04.2022 erlassen. Da die belangte Behörde zu diesem Zeitpunkt, aufgrund der durch sie erfolgten Vorlage der Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht und des dadurch bewirkten Zuständigkeitsüberganges an dasselbe, zur Erlassung des Straferkenntnisses unzuständig war und eine Unzuständigkeit der belangten Behörde - wie dargelegt - in jeder Lage des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen ist, war das Straferkenntnis im Sinne der negativen Sachentscheidung spruchgemäß ersatzlos zu beheben.
Zu Spruchpunkt II.:
Zum Beschwerdevorbringen
1. Das Tatbild des § 5 Abs. 1 StVO 1960 verwirklicht, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet und ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit sein Fahrzeug auf der näher angegebenen Autobahn lenkte. Außer Streit steht ebenso, dass der Beschwerdeführer bei der Untersuchung seines Blutalkoholgehaltes einen Mittelwert von 1,978 Promille aufwies. Die Rückrechnung der Amtsärztin auf den Lenkzeitpunkt erbrachte ein Ergebnis von 2,15 Promille Blutalkohol. Strittig ist hingegen, ob das Ergebnis der Blutuntersuchung zu Recht als Beweis für die Alkoholisierung des Beschwerdeführers herangezogen werden dürfe und ob dieses durch die Einnahme von näher genannten Medikamenten verfälscht worden sei.
Die normativen Voraussetzungen unter denen eine Verbringung zum Arzt zum Zweck der Blutabnahme zulässig ist, sind in § 5 Abs. 4a StVO 1960 geregelt. Eine Blutabnahme zur Bestimmung des Blutalkoholgehaltes ist an Personen möglich, die zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 leg. cit. ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt, gebracht werden, weil der Alkomattest aus in der Person gelegenen Gründen nicht möglich ist und zudem der Verdacht besteht, dass sich diese Person in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet. Eine wesentliche Voraussetzung für die Verbringung des Probanden zu einem Arzt zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes nach § 5 Abs. 4a StVO 1960 iVm. Abs. 6 StVO 1960 ist damit das Vorliegen von Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind und die eine Untersuchung nach § 5 Abs. 2 StVO 1960 unmöglich machen. Möglich ist die Untersuchung immer dann, wenn keine gesundheitlichen Gründe dem entgegenstehen, dass der Proband durch Blasen in den Alkomaten ein korrektes Ergebnis zu erzielen vermag. War der Proband aus gesundheitlichen (physischen oder psychischen) Gründen nicht in der Lage, hinsichtlich Blasvolumen, Blaszeit oder Atmung so auszuatmen, dass der Alkomat ein korrektes Ergebnis anzeigt, war die Untersuchung gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich (VwGH 21.12.2020, Ro 2020/02/0011).
Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 5 Abs. 6 StVO 1960 ist an Personen, die gemäß § 5 Abs. 4a StVO 1960 zu einem Arzt gebracht werden, eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen und haben die Betroffenen diese Blutabnahme auch vornehmen zu lassen.
Die genannten Voraussetzungen haben im Verfahrensgegenstand vorgelegen. Da die Blasversuche des Beschwerdeführers bei der Atemalkoholtestung in der Polizeidienstelle, zu welcher die Exekutivbeamten diesen auf Grundlage des § 5 Abs. 4 StVO 1960 bringen durften, zu keinem verwertbaren Messergebnis führten und der anzeigenlegende Exekutivbeamte gesundheitliche Gründe, die in der Person des Beschwerdeführers gelegen haben könnten, nicht ausschließen konnte (konkret wurde von diesem ein Lungenproblem angenommen), wurde dieser aufgrund des gegebenen Verdachtes auf einen durch Alkohol beeinträchtigen Zustand, in eine öffentliche Krankenanstalt zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes gebracht. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu erkannt, dass die einschreitenden Beamten nicht verpflichtet sind, den Probanden darüber zu befragen, ob er zur Durchführung eines gültigen Alkomattests gesundheitlich in der Lage sei. Es entspricht der ständigen hg. Rechtsprechung, dass einem geschulten Organ der Straßenaufsicht die einwandfreie Beantwortung der Frage, wieso bei der Alkomatuntersuchung kein brauchbares Ergebnis zu Stande gekommen ist, zuzumuten ist, wobei diesbezüglich bereits aus dem Messprotokoll in der Anzeige entnehmbar ist, dass „das Blasvolumen zu klein“ war (vgl. dazu VwGH 10.06.2008, 2007/02/0240). Der Beschwerdeführer war im Zeitrahmen von seiner Anhaltung auf der Autobahn bis zu seiner Entlassung aus dem Krankenhaus entweder von der Exekutive oder vom Gesundheitspersonal begleitet oder stand dieser unter dessen Beobachtung. Dass eine Blutuntersuchung beim Beschwerdeführer durchgeführt wird, musste für diesen im gegebenen Fall erkennbar sein, dies insbesondere nach der Anhaltung durch die Exekutive, insgesamt sechs ergebnislosen Atemalkoholmessungen in der Polizeidienststelle, der durch das Exekutivorgan erfolgten Ankündigung einer Blutuntersuchung, der folglichen Überstellung in das Krankenhaus und der Befragung durch die diensthabende Ärztin (vgl. zur konkludenten Zustimmungserklärung, VwGH 23.03.1984, 82/02/0252). Die normativen Voraussetzungen für die Bestimmung des Blutalkoholgehaltes gemäß § 5 Abs. 4a StVO 1960 waren im gegenständlichen Fall gegeben.
Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers hat das Beweisverfahren eindeutig ergeben, dass dieser bei der Blutabnahme nicht bewusstlos war (zur Unzulässigkeit der Blutabnahme an Bewusstlosen VwGH 20.04.2001, 2000/02/0232). Ebenso wäre eine - im gegebenen Fall nicht vorliegende - zwangsweise Blutabnahme verboten. Die genannten Maßnahmen stellen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar und wären solche auch mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar gewesen (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG). Es hat jedoch zu keinem Zeitpunkt von der Anhaltung bis zur Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Krankenhaus eine Bewusstlosigkeit desselben vorgelegen; im Gegenteil: der Beschwerdeführer ist mit seinem Fahrzeug auf der Autobahn selber gefahren und hat dieses nach Aufforderung durch die einschreitenden Exekutivbeamten auch angehalten. Im Weiteren hat dieser aktiv mehrere Blasversuche zur Atemalkoholtestung am Alkomaten unternommen und lagen eben auch im Rahmen des Krankenhausaufenthaltes keinerlei Indikationen für eine Bewusstlosigkeit vor.
Die normativen Voraussetzungen für die Bestimmung des Blutalkoholgehaltes gemäß § 5 Abs. 4a StVO 1960 waren im gegenständlichen Fall insgesamt gegeben und liegt das vom Beschwerdeführer vorgebrachtes Beweisverwertungsverbot für das erkennende Gericht nicht vor.
Dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Medikamenteneinnahme das Messergebnis der Blutalkoholuntersuchung verfälscht haben sollte, wurde im Verfahren durch die beigezogene Amtsärztin eindeutig und nachweislich auf fachlicher Ebene widerlegt. Dass Medikamente Alkoholgehaltmessungen verfälschen könnten, ist ein regelmäßiges Vorbringen und lässt sich ein derartiger Einfluss allein durch die Beschreibung der Wirkungsweise und Zusammensetzung der Medikamente widerlegen (Stöbich/Triendl, Alkohol- und Geschwindigkeitsdelikte im Straßenverkehr, 95). Keines der vom Beschwerdeführer angeführten Medikamente hat nach den amtsärztlichen Ausführungen Auswirkungen auf ein Messergebnis des Blutalkoholgehaltes. Ebenso wenig hat das Beweisverfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer, wie vorgebracht, bei der medizinischen Untersuchung einen Zuckerschock erlitten haben soll.
Das verwaltungsgerichtliche Beweisverfahren hat zusammengefasst ergeben, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und damit objektiv das Tatbild des § 5 Abs. 1 StVO 1960 verwirklicht hat.
Gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Bei der Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, ist ihm sein (zumindest) fahrlässiges Handeln subjektiv anzulasten. Der Beschwerdeführer hat daher auch schuldhaft gehandelt.
Der Beschwerdeführer hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden (VwGH 14.09.2018, Ra 2017/17/0407) und darauf, dass die richtige Strafnorm im Spruch aufscheint, das ist jene Vorschrift, die bei der Festlegung des Strafausmaßes und des Strafmittels heranzuziehen ist (VwGH 27.06.2018, Ra 2018/15/0019).
Diesem Gebot wird dann nicht entsprochen, wenn die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift nicht unter Zitierung der entsprechenden Norm im Spruch angeführt wird und zählt hiezu auch die Angabe der richtigen „Fundstelle“; dem Gebot der ausreichend deutlichen Angabe der Fundstelle wird nur dann Rechnung getragen, wenn die Fundstelle jener Novelle angegeben wird, durch die die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat (VwGH 06.08.2020, Ra 2020/09/0013). Werden die angewendeten Normen einer Rechtsvorschrift allerdings pauschal mit dem Gesetz- oder Amtsblatt der Stammfassung sowie der zuletzt vor dem Tatzeitpunkt erfolgten Änderung der Rechtsvorschrift (nicht notwendigerweise auch der konkret angewendeten Bestimmungen) zitiert, so ist dies ohne Weiteres dahin zu verstehen, dass die Rechtsvorschrift in ihrer Gesamtheit in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung (die es durch die zuletzt genannte Novelle erhalten hat) zur Anwendung gelangte (VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0328-6, verst. Senat). Der Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses enthält die verletzte Verwaltungsvorschrift als auch die Strafnorm und sind die jeweiligen Fundstellen der Normen ausreichend im Sinne der vorzitierten Judikatur bestimmt.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Strafbemessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen, ebenso sind bei Strafbemessung Umstände der Spezial- und Generalprävention nicht zu vernachlässigen.
Gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.600 EUR bis 5.900 EUR, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.
Der Zweck der Vorschrift des § 5 Abs. 1 StVO 1960 liegt darin, zur Verkehrssicherheit beizutragen und die Gefährdung von Leben und Sachwerten hintanzuhalten, zumal feststeht, dass von alkoholisierten Lenkern eine erhöhte Gefahr ausgeht. Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verfehlungen im Straßenverkehr und ist mit der Missachtung dieses Verbotes regelmäßig eine Gefahr für Leib und Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit Dritter verbunden oder geeignet, diese Gefahr bzw. Gefährdung wesentlich zu erhöhen. Hinzu kommt, dass diese Umstände allgemein bekannt sind, wie auch die Tatsache, dass Alkohol zu einer stark verminderten Reaktions- und Beobachtungsfähigkeit führt. Der Unrechtsgehalt der übertretenen Verwaltungsvorschrift ist somit nicht unerheblich. Auch das Verschulden des Beschwerdeführers kann nicht als geringfügig angesehen werden.
Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat der Beschwerdeführer Angaben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemacht. Diese sind unterdurchschnittlich. Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten und weist straferschwerend eine einschlägige, rechtskräftige und nicht getilgte Verwaltungsstrafe wegen verkehrsauffälligen Verhaltens und Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung auf. Bei der Bemessung der Strafe im Sinne des § 19 VStG konnte somit eine Unbescholtenheit des Beschwerdeführers nicht als mildernd gewertet werden.
Die überlange Dauer des gegenständlichen Strafverfahrens der belangten Behörde ist als Milderungsgrund bei der Strafzumessung zu werten (19.08.2020: Anzeige der Polizeiinspektion; 04.01.2021: Aufforderung der belangten Behörde zur Rechtfertigung; 10.03.2022: Vorlage Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten; 06.04.2022: Straferkenntnis durch die [unzuständige] belangten Behörde). Dem Beschwerdeführer ist seit der Tatbegehung am 18.08.2020 der Führerschein entzogen.
In Abwägung der genannten Erschwerungs- und Milderungsgründe ist die verhängte Strafhöhe unter Hinweis auf die obigen Ausführungen als schuldangemessen anzusehen. Sie entspricht den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers und ist sowohl aus spezialpräventiven Überlegungen, um diesem das Unrecht seiner Tat hinreichend deutlich vor Augen zu führen und ihn von einer zukünftigen Tatwiederholung abzuhalten, sowie auch aus generalpräventiven Überlegungen heraus geboten.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet auf den angeführten Gesetzesstellen.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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