LVwG K KLVwG-869/2/2022

KLVwG-869/2/2022Landesverwaltungsgericht06.07.2022

Regest

Führerscheinrecht, Entziehung der Lenkberechtigung, aufschiebende Wirkung, Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-869/2/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.869.2.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter Mag. xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 04.05.2022, Zahl: xxx, xxx, wegen Entzug der erteilten Lenkberechtigung nach §§ 26 Abs. 3, 24 Abs. 1, 7 Abs. 3 Z 4, 28, 29 Abs. 3 Führerscheingesetz – FSG zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft xxx (im Folgenden belangte Behörde) vom 25.02.2022, Zahl: xxx, xxx, wurde der Beschwerdeführer informiert, dass die Behörde beabsichtigt, diesem die Lenkberechtigung für die Dauer von 1 Monat zu entziehen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer gemäß der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.12.2021, GZ: xxx, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h im Ortsgebiet, um 47 km/h überschritten habe.

Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gegeben, hierzu binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens, eine Stellungnahme abzugeben.

In Reaktion darauf, hat der Beschwerdeführer die belangte Behörde ersucht, die Abgabe des Führerscheines, auf den Monat Dezember 2022 zu verschieben, da er beruflich seinen Führerschein benötige.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.05.2022, Zahl: xxx, xxx, wurde dem Beschwerdeführer die von xxx am 04.04.2007 erteilte Lenkberechtigung, Führerscheinnummer: xxx, für die Klassen AM, A und B auf die Dauer von 1 Monat, gerechnet ab dem Tage der Rechtskraft, entzogen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 17.09.2021, um 16.30 Uhr, den Pkw (gemeint: das Motorrad) mit dem Kennzeichen xxx (xxx) auf der xxx Straße – xxx im Ortsgebiet von xxx, im Gemeindegebiet von xxx gelenkt habe und die in diesem Bereich höchstzulässige Geschwindigkeit von 30 km/h um 47 km/h überschritten habe. Deswegen sei die Bestrafung mittels Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.12.2021 zu GZ: xxx erfolgt. Die belangte Behörde führte weiters aus, dass das Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft xxx rechtskräftig abgeschlossen sei und die Führerscheinbehörde Bindungswirkung an die ergangene Strafverfügung habe. Zum beantragten Aufschub bis Dezember wurde festgehalten, dass es sich bei der Entziehung der Lenkberechtigung, um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen handle. Dieser Schutz müsse unmittelbar gewährleistet sein und könne auch nicht auf Grund wirtschaftlicher Notwendigkeiten der betroffenen Person, aufgeschoben werden.

Dagegen hat der Beschwerdeführer gegenständliche Beschwerde vom 09.05.2022, bei der belangten Behörde am 13.05.2022 eingegangen, erhoben. Zusammengefasst wird ausgeführt, dass um die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung bis Anfang Oktober angesucht werde, da der Führerschein ganz dringend beruflich benötigt werde und keine Gefahr in Verzug bestehe, da das Vergehen schon vor längerer Zeit (17.09.2021) geschehen sei und keine solche Vorfälle, seitdem mehr vorgekommen seien. Weiters sei es dem Beschwerdeführer völlig bewusst, dass solch ein Vergehen nicht passieren dürfe und er natürlich in Zukunft, die Geschwindigkeitsbegrenzungen einhalten werde.

II. Feststellungen:

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.12.2021, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 3. angelastet, dass er als Lenker des Motorrades mit dem Kennzeichen xxx (xxx), die Fahrgeschwindigkeit nicht den durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen angepasst hat, da er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h laut Lasermessung, abzüglich der Messfehlergrenze, um 47 km/h überschritten hat. Als Tatzeit wurde der 17.09.2021, Uhrzeit: 16.30 Uhr und als Tatort die Marktgemeinde xxx, Straßennummer xxx, Ortsgebiet xxx, xxx Straße, 105,8 m östlich des Kreuzungsbereiches mit dem xxxweg, Fahrtrichtung xxx, angegeben.

Dem Beschwerdeführer wurde eine Verletzung der Rechtsvorschrift des § 52 lit. a Z 10a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, zur Last gelegt und zu diesem Spruchpunkt 3. nach § 99 Abs 2e StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von € 600,-- verhängt.

Diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen und wurde die rechtskräftige Strafverfügung, mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 17.02.2022, der belangten Behörde am 25.02.2022 übermittelt.

III. Beweiswürdigung:

Zu oben angeführten Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht Kärnten, durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt Zahl: xxx, xxx der belangten Behörde. Die Feststellungen ergeben sich in unbedenklicher Hinsicht, aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

IV. Gesetzliche Grundlagen:

Der § 3 Abs 1 Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 74/2015 hält wie folgt fest:

(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

Der § 7 Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 154/2021

lautet auszugsweise wie folgt:

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

……

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

……

4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

……

Der § 24 Abs. 1 Z 1 Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 154/2021 hält wie folgt fest:

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

……

Der § 26 Abs. 3 und Abs 4 Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF. BGBl. I Nr. 154/2021 lautet wie folgt:

(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 7, BGBl. I Nr. 154/2021)zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von vier Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 gegeben ist mindestens drei Monate, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

(4) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.

V.Rechtliche Beurteilung:

In rechtlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass auf Grund der rechtskräftigen Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.12.2021, xxx, eine Bindung der Behörde daran besteht.

Auch das Verwaltungsgericht ist an eine Bestrafung gemäß § 99 Abs. 2e StVO 1960 derart gebunden, dass es vom Vorliegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 2e StVO 1960 und damit einer Übertretung nach § 7 Abs. 3 Z 4 FSG auszugehen hat, weshalb gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 FSG eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von 1 Monat zwingend vorgesehen ist (vgl. VwGH 24.09.2020, Ra 2020/11/0142).

Auf Grund der Verwirklichung dieser bestimmten Tatsache, im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG, hat die Entziehung der Lenkberechtigung, für die bestimmte Dauer zu erfolgen, da eine fixe Entziehungsdauer normiert ist und eine Wertung der bestimmten Tatsache, zu entfallen hat (VwGH 24.02.2009, 2007/11/0042).

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Führerscheinentzuges bis Anfang Oktober, ist festzuhalten, dass private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung, aus Gründen des öffentlichen Interesses, unter anderem verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (VwGH 25.02.2003, 2003/11/0017).

Auf Grund erfolgter Erledigung in der Hauptsache, war über diesen Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung, auch nicht mehr gesondert abzusprechen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen und wurde auch nicht beantragt. Das Verwaltungsgericht kann nach § 24 Abs. 4 VwGVG (auch ungeachtet eines Parteiantrages) von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall konnte das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 die GRC bedeutet hätte. Eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgetan.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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