LVwG K KLVwG-2350-2355/11/2021

KLVwG-2350-2355/11/2021Landesverwaltungsgericht05.07.2022

Regest

Baurecht, Baubewilligung, Nachbar, Strahlenbelastung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-2350-2355/11/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.2350.2355.11.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der 1. xxx, xxx, der 2. xxx GmbH, xxx, des 3. xxx, xxx, des 4xxx, xxx, des 5. xxx, xxx und der 6. xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 14.10.2021, Zahl: xxx, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 30.05.2022 zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als ergänzend folgende Auflage in den angefochtenen Bescheid aufgenommen wird: „A) 10) Der Ausführung der baulichen Anlage (Antennenmast und Fundament) ist eine statische Bemessung eines hierzu Befugten zu Grunde zu legen, die neben dem am Standort herrschenden Untergrundverhältnissen auch die lokalen Windlasten berücksichtigt. Im Zuge der mit der Baufertigstellungsmeldung vorzulegenden Unternehmerbestätigung (§ 39 Abs. 1 K-BO) ist nachzuweisen, dass die Ausführung der baulichen Anlage (Antennenmast und Fundament) nach diesen statischen Bemessungen des hierzu Befugten erfolgte.“

II.Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit der Eingabe vom 01.02.2018 ersuchte die Bauwerberin den Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer xxx Sende- und Empfangsanlage auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx.

Mit der Kundmachung vom 19.09.2018 beraumte der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx unter Hinweis auf die Bestimmung § 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 eine örtliche mündliche Bauverhandlung für den 17.10.2018 an.

Anlässlich der örtlichen mündlichen Bauverhandlung vom 17.10.2018 erhoben die Anrainer und nunmehrigen Beschwerdeführer xxx, xxx, xxx, die xxx GmbH sowie xxx Einwendungen und führten im Besonderen aus, dass die Projektsunterlagen mangelhaft seien und darin eine Verletzung der Anrainerrechte gelegen sei, weil aus den Projektsunterlagen nicht ausreichend Art und Umfang des Bauvorhabens hervorgehen würde und daher eine Beurteilung der Einflussnahme auf die Nachbarrechte nicht möglich sei. Dies im Besonderen im Hinblick auf die Immissionen sowie den Schutz der Gesundheit. In Bezug auf die zu erwartende Strahlenbelastung sei festzuhalten, dass den Projektsunterlagen nicht zu entnehmen sei, welche Sendeanlage errichtet werden würde. Es sei daher die zu erwartende Strahlenbelastung nicht mit dem Schutz der Gesundheit und dem Immissionsschutz vereinbar. Ein Strahlenschutzgutachten könne jedenfalls erst ab Bekanntgabe der Type der Sendeanlage eingeholt werden. Die vorliegende Sendeanlage würde über das ortsübliche Maß hinausgehen und sei mit 30 m Höhe einzigartig im xxx. Es sei jedenfalls zulässig eine mögliche Gesundheitsgefährdung geltend zu machen. Dies würde auch gelten, wenn der Flächenwidmungsplan keinen Immissionsschutz vorsehen würde. Auch sei keine Beurteilung möglich, ob die projektierte Anlage dem Stand der Technik entsprechen würden und ob sie vergleichbaren Anlagen entsprechen würde. Im Zweifel müsste daher analog zu Vergleichsbetrieben eine Messung bei Vergleichsmasten durchgeführt werden, ob etwaige Auswirkungen, vor allem in Bezug auf die Immissionen, erfassen zu können. In Bezug auf die Bebauungshöhe wurde eingewandt, dass die Einhaltung der Gebäudehöhe nicht nachvollzogen werden könne. Insofern sei nicht klar, wie die projektierte bauliche Ausnutzung des Baugrundstückes und die damit einhergehenden Abstandsflächen gestaltet seien, sodass allenfalls der Bezug von Licht und Luft auf den Nachbarliegenschaften beeinträchtigt werden würde. Schlussendlich sei mit dem geplanten Vorhaben eine Verletzung des Ortsbildes verbunden. Jedenfalls sei nicht berücksichtigt worden, dass das gegenständliche Projekt von der Ortsbildpflegekommission in der Ist-Situation (von Bäumen umgeben/eingeschlossen) und nicht in der projektierten Situation (ua mit der Fällung der Bäume) beurteilt worden sei. Weiters würde sich der Sendemast in einer nach § 86 LFG entsprechenden Sicherheitszone befinden und sei daher zwingend eine Beurteilung in Bezug auf das Vorliegen eines Luftfahrthindernisses vorzunehmen. Die Zufahrt zum projektierten Sendemasten sei in keiner Weise angeführt und könne daher eine etwaige Beeinträchtigung der Anrainerrechte nicht geprüft werden.

Am 16.05.2018 fand eine Sitzung der Ortsbildpflegekommission statt, worin diese Folgendes ausgeführt hat:

„Im Ortsteil xxx Stadt xxx ist seitens der xxx GmbH beabsichtigt eine Sende- und Empfangsanlage beim Objekt xxx, auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, zu errichten. Die Empfangsanlage besteht aus einem ca. 36 Meter hohen Gittermasten und einer Systemtechnik an der Basis. Der Standort befindet sich östlich der xxx im südwestlichen Eck des Grundstückes, das mit einer großvolumigen Halle bebaut ist.

Der unmittelbare Umgebungsbereich ist im Süden und Westen ebenfalls durch Hallen- und Gewerbebauten geprägt. Im weiteren Umfeld befinden sich ausgedehnte Wohnquartiere mit Einfamilienhausbebauung.

Südlich der gegenständlichen Halle befindet sich eine Waldinsel mit einem hohen Baumbestand.

Nach erfolgtem Ortsaugenschein und Erläuterung durch den Vertreter der Antragstellerin kommt die Kommission einhellig zur Ansicht, dass unter bestimmten Voraussetzungen keine Störung des Ortsbildes zu erwarten ist.

Der Standort ist Richtung Osten auf Höhe ca. Mitte der Halle zu verlegen. Dadurch wird die Einsehbarkeit reduziert, da die Blickbeziehungen aufgrund des Waldbestandes und der Halle wesentlich eingeschränkt werden.

Darüber hinaus ist der Mast in seiner Höhe um ca. 6 Meter (Ein Schuss) zu reduzieren. Dies entspricht einer Höhe die laut Aussage des Vertreters von xxx funktechnisch noch möglich ist und auch die Auswirkungen auf das Ortsbild reduziert. Diese Höhe überragt den bestehenden Baumbestand nur in geringen Ausmaß. Die Gesamtkonstruktion ist in einem Farbton RAL 6006 grauoliv auszuführen.

Diese Vorgaben wurden einvernehmlich mit dem Vertreter der xxx festgelegt.“

Weiters wurde eine ergänzende Stellungnahme der Ortsbildpflegekommission eingeholt, welche in ihrer Sitzung vom 21.02.2019 Folgendes ausgeführt hat:

„In Ergänzung der Stellungnahme der xxx vom 16.05.2018 kann nachstehendes ausgeführt werden:

Die Kommission wurde im Mai 2018 seitens der Stadtgemeinde xxx aufgefordert betreffend der Errichtung einer Sendeanlage auf dem Standortgrundstück xxx KG xxx, hinsichtlich der Ortsbildverträglichkeit, Stellung zu beziehen. Und nur diesen Standort galt es zu beurteilen.

Der ursprünglich eingereichte 36 m hohe Sendemast wurde anlässlich der Sitzung in Absprache mit dem Antragsteller auf 30 m reduziert und der Standort weiter Richtung Osten hinter die bestehende Halle mit südlich angrenzenden Wald verlegt. Dies wurde als leicht umzusetzende Maßnahme festgelegt um die Antennenanlage zumindest teilweise und die Systemtechnik an der Basis mithilfe des direkt im Norden angrenzenden Hallenbaus und dem Baumbewuchs im Süden abzudecken.

In der Beurteilung wurde vom tatsächlichen Ist Zustand des Umfeldes ausgegangen, da dies auch der gängigen Beurteilungspraxis und der Judikatur des Verwaltungs-Gerichtshofes entspricht.

Darin ist bei einer Beurteilung vom vorhandenen Bestand auszugehen.

xxx ist eine Ortschaft die sich im südlichen Vorfeld von xxx entlang der xxx erstreckt.

xxx ist eine Siedlung die vornehmlich durch Wohnbebauung unterschiedlicher Dichte und Ausprägung östlich und westlich der xxx charakterisiert ist. Entlang der xxx befinden sich auch Gewerbebauten die zumindest an 3 Stellen massiver und gebündelt in Erscheinung treten.

Die Gewerbebereiche sind jeweils in den Einfahrtszonen der Ortschaft im Süden und Norden und im Zentrum zu finden.

Der Standort der Sendeanlage befindet sich in diesem zentralen Gewerbegebiet der durch mehrere Hallenbauten unterschiedlicher Größe- und Höhenentwicklung und einer Vielzahl von Werbeanlagen, Pylonen, Fahnenstangen, Handymast etc. beidseitig der xxx charakterisiert ist.

Die Gebäudehöhen bewegen sich ca. um die 7 - 10 Meter.

Im Süden des Standortes der gegenständlichen Funkanlage schließt eine Misch-waldinsel mit einem unterschiedlich hohen Baumbestand an.

Die Höhe des Baumbewuchses bewegt sich ca. zwischen 15 m bis 30 Meter. (Beilage Auszug Kagis Forstdienst)

Nach Auffassung der Kommission stellt die Funkanlage als technisches Bauwerk in diesem Gewerbebereich mit den großvolumigen Hallenbauten und Werbeanlagen keinen gestalterischen Widerspruch dar, zumal die optische Präsenz der Anlage durch die unmittelbar angrenzende Halle und den Baumbewuchs deutlich reduziert wird.

Die Auswirkungen auf das Ortsbild aus dem weiteren Umfeld betrachtet, aus dem Umfeld der weiter entfernten Wohnquartiere, sind nach Auffassung der Kommission nicht dazu angetan eine gravierende Störung des Ortsbildes zu verursachen, zumal lediglich die Spitze der Anlage die mit zunehmender Höhe auch eine Verjüngung erfährt sichtbar ist und bei einer zurückhaltenden Farbgebung unwesentlich in Erscheinung treten wird.

In diesem Zusammenhang wird auch auf die ergänzenden Visualisierungen des Antragstellers hingewiesen die Widersprüchlichkeiten zu dem von den Anrainern in Auftrag gegebenen Gutachten aufzeigen.“

Der weiteren Beurteilung der Ortsbildpflegekommission vom 18.06.2019 ist Folgendes zu entnehmen:

„In gegenständlicher Angelegenheit wurde neuerlich ein Ortsaugenschein durchgeführt.

Dabei konnte festgestellt werden, dass sich an der Situation vor Ort und an den Beurteilungskriterien bis dato nichts geändert hat.

Die Tatsache, dass für einen Teil des Waldes (Grstk. xxx, xxx) eine Rodungsbewilligung erteilt wurde, stellt lediglich eine fiktive Situation dar. Für eine seriöse fachliche Beurteilung wäre jedoch vom tatsächlichen Zustand auszugehen.

Laut Bescheid der BH - xxx wurde die Rodungsbewilligung bis 31.12.2021 erteilt.

Sollte die technische Rodung bis zu diesem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden, erklärt sich die Kommission bereit, betreffend die neue Situation, unverzüglich ein Gutachten zu erstellen.“

Die Baubehörde erster Instanz hat den nichtamtlichen Sachverständigen für Landschaftsplanung und –pflege xxx bestellt, der in seinem Gutachten vom 24.09.2020 das Vorhaben zusammenfassend als wenig störend und vereinbar mit dem Orts- und Landschaftsbild beurteilt hat.

Mit dem Bescheid vom 14.10.2021, Zahl: xxx, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx der Bauwerberin xxx GmbH die Baubewilligung für die Errichtung eines Antennentragmastens beim Objekt „xxx“ auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, nach Maßgabe der näher genannten Projektsunterlagen sowie unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Anrainer 1. xxx, 2. xxx GmbH, 3. xxx, 4. xxx, 5. xxx und 6. xxx, rechtzeitig die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und machten im Kern die widmungswidrige Verwendung des Baugrundstückes, die Verletzung der Bestimmungen betreffend den Schutz der Gesundheit, den Immissionsschutz sowie der Abstände geltend.

Im Beschwerdeverfahren wurde ein bautechnisches Gutachten vom 07.04.2022 eingeholt, das den Parteien mit der Ladung zu heutigen Verhandlung übermittelt wurde, und folgenden Inhalt hat:

„Allgemeiner Teil:

1)Auftrag:Landesverwaltungsgericht Kärnten

Fromillerstraße 20

9020 Klagenfurt am Wörthersee

2)Betreff: xxx GmbH;

Verfahren nach der K-B0

Gutachtensauftrag an xxx

Zahl: KLVwG-2350-2355/2/2021

  1. Grundlagen:

Dem Gutachten liegen folgende Unterlagen zugrunde:

-Bauansuchen vom 01.02.2018

-Einreichunterlagen - Grundriss, Ansichten und Schnitt

Baubeschreibung

-Zustimmung der Grundstückseigentümer xxx GmbH vom 05.02.2018

-Niederschrift der Ortbildpflegekommission vom 16.05.2018

-Gutachten zum Orts- und Landschaftsbild xxx GmbH vom 15.01.2019

-Niederschrift der Ortsbildpflegekommission (Ergänzung) vom 21.02.2019 Rodungsbewilligungsbescheid vom 27.05.2019

-Niederschrift der Ortsbildpflegekommission vom 18.06.2019

-Bescheid Bestellung zum nichtamtlichen SV vom 18.08.2020

-Gutachten Orts- und Landschaftsbild xxx samt Honorarnote vom 25.09.2020 Rodungsbescheid (Fristverlängerung) BH xxx vom 25.10.2021

-Baubewilligungsbescheid vom 14.10.2021, erteilt vom Bürgermeisterxxx, Zahl: xxx

-Beschwerde Anrainer gegen den Baubewilligungsbescheid vom 10.11.2021

  1. Fragestellung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten:

A. Es wird gebeten, zu beurteilen, ob der Abstand des geplanten Vorhabens zur

Grundstücksgrenze mit der Parzelle-Nr. xxx, KG xxx, so festgelegt wurde, dass Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden?

Befund:

Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um die Errichtung eines Antennentragmasten der xxx GmbH auf der Parzelle-Nr. xxx, KG xxx in der Stadtgemeinde xxx. Im Baubewilligungsbescheid betitelt als „Errichtung eines Antennentragmasten beim Objekt xxx". Die Widmung von Parzelle-Nr. xxx lautet Bauland - Geschäftsgebiet. Auf dem Grundstück befindet sich bereits eine bestehende Halle.

Die Einreichplanung sieht die Errichtung eines 30,65 m hohen Mastes inklusive Blitzschutz auf einem ca. 23,30 m² großen Fundament vor. An der Spitze des Mastes sollen Antennen sowie Systemtechnikeinheiten und Richtfunkantennen montiert werden. Die übrige erforderliche Systemtechnik soll gemäß Einreichplanung neben dem Mast unter einem Eisfallschutzdach auf einer Stahlkonstruktion aufgestellt werden.

Die Stromversorgung soll durch die xxx GmbH (xxx) erfolgen. Für die Verbindung zwischen Systemtechnik und Antennen sind neue Kabelleitern und Kabeltassen vorgesehen.

Das Grundstück Parzelle-Nr. xxx grenzt im südöstlichen Bereich an das Grundstück Parzelle-Nr. xxx, KG xxx an. Das Fundament des Antennenmastes soll in der Mitte des südöstlichen Grundstücksbereichs (Parzelle-Nr. xxx) mit einem Abstand zur Halle errichtet werden. Weiters soll das Fundament parallel zur südöstlichen Nachbargrundstücksgrenze (Parzelle-Nr. xxx) mit einem Abstand von ca. 0,50 m verlaufen.

Für das Vorhaben sind die Kärntner Bauordnung (K-BO), die Kärntner Bauvorschriften (K-BV) sowie der textliche Bebauungsplan der Stadtgemeinde xxx (Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 24.09.2020, Zahl: xxx) anzuwenden.

Gutachten:

Zur Frage des Landesverwaltungsgerichtes wird nachfolgend Stellung genommen:

Zu A - Beurteilung der Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes:

§ 2 Abs. 2 lit. a Z 2 K-BO normiert: „Dieses Gesetz gilt nicht für bauliche Anlagen der Kommunikationsinfrastruktur, ausgenommen hochbauliche Teile"

Hochbauliche Teile sind gemäß Erläuterungen zum Baurecht, Robert Steinwender „Kärntner Baurecht", Seite 20, zum Beispiel Masten, Türme und andere Trägerstrukturen sowie (Parabol-) Antennen, Satellitenanlagen und Container für eine Mobiltelefon-Funkstelle. Der Antennenmasten fällt somit unter die hochbaulichen Teile.

§ 8 Abs. 1 textlicher Bebauungsplan der Stadtgemeinde xxx verweist auf die K-BV und normiert folgendes: „Die einzuhaltende Baulinie bestimmt sich durch die geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere durch die Abstandsregelung der Kärntner Bauvorschrift...."

In § 4 Abs. 3 K-BV wird folgendes normiert: „Der Abstand oberirdischer Gebäude und sonstiger baulicher Anlagen voneinander und von der Grundstücksgrenze ist so festzulegen, dass a) jener Freiraum gewahrt bleibt, der zur angemessenen Nutzung von Grundstücken und Gebäuden auf dem zu bebauenden Grundstück und auf den Nachbargrundstücken erforderlich ist; b) eine nach Art des Vorhabens ausreichende Belichtung möglich ist und c) Interessen der Sicherheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden."

§ 4 ist als einleitende Bestimmung zu den Abstandsvorschriften zu verstehen. Darin wird zusammenfassend für alle weiteren Bestimmungen der §§ 5 bis 10 festgelegt, was grundsätzlich bezüglich der Einhaltung von Mindestabständen zu beachten ist. § 5 behandelt die zu ermittelnden Abstandsflächen für Gebäude. Da aber nur Gebäude Abstandsflächen haben, wird im § 10 Abs. 1 für alle übrigen baulichen Anlagen (d.h. für „sonstige bauliche Anlagen"), die keine Abstandsflächen haben, normiert welche Mindestabstände einzuhalten sind. Denn auch durch diese können Interessen berührt werden, die durch die Vorschreibung von Mindestabständen geschützt werden müssen.

Beim Antennenmasten handelt es sich um eine sonstige bauliche Anlage, daher ist § 10 Abs. 1 K-BV anzuwenden.

§ 10 Abs. 1 K-BV normiert: „Der Abstand zwischen baulichen Anlagen sowie zwischen sonstigen baulichen Anlagen und Gebäuden zueinander und zur Grundstücksgrenze ist - soweit sich aus §§ 4 bis 7 und Abs. 2 nichts anderes ergibt — unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck so festzulegen, dass Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden." Damit werden die Grundinteressen, die bereits im § 4 allgemein für Gebäude und bauliche Anlagen definiert werden, wiederholt.

Hinsichtlich der Interessen der Sicherheit ist für das gegenständliche Bauvorhaben insbesondere die Standsicherheit zu prüfen. Die Baubewilligung vom 14.01.2021; ZI: xxx hält fest, dass das Bauvorhaben nur von befugten Unternehmen plan-, fach-, bescheid- und beschreibungsgemäß auszuführen ist. Gemäß § 11 K-BV sind bauliche Anlagen und alle ihre Teile entsprechend dem Stand der Technik zu planen und auszuführen, dass sie bei Errichtung und Verwendung tragfähig sind. Insbesondere sind Ereignisse wie der Einsturz der baulichen Anlage zu vermeiden. 016-Richtlinie 1 hält weiters fest: „Tragwerke sind so zu planen und herzustellen, dass sie eine ausreichende Tragfähigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Dauerhaftigkeit aufweisen, um die Einwirkungen, denen das Bauwerk ausgesetzt ist, aufzunehmen und in den Boden abzutragen. … Für Neuerrichtungen von Tragwerken oder Tragwerksteilen ist dies jedenfalls erfüllt, wenn der Stand der Technik eingehalten wird."

Den Einreichunterlagen ist keine statische Vordimensionierung des Antennenmastes inklusive Fundament zu entnehmen. Der Antennenmast inklusive Fundament muss jedenfalls auf Basis statischer Vorgaben durch ein hierzu befugtes Unternehmen errichtet werden. Dies kann aus h.a. Sicht durch eine geeignete Auflage sichergestellt werden: „Der Ausführung der baulichen Anlage (Antennenmast und Fundament) ist eine statische Bemessung eines hierzu Befugten zu Grunde zu legen, die neben dem am Standort herrschenden Untergrundverhältnissen auch die lokalen Windlasten berücksichtigt. Im Zuge der mit der Baufertigstellungsmeldung vorzulegenden Unternehmerbestätigungen (§ 39 Abs. 1 K-B0) ist nachzuweisen, dass die Ausführung der baulichen Anlage (Antennenmast und Fundament) nach diesen statischen Bemessungen des hierzu Befugten erfolgte." Unter Einhaltung dieser Vorgaben wird den Interessen der Sicherheit aus ha. Sicht entsprochen.

Zum Kriterium der Gesundheit ist insbesondere die Belichtung zu prüfen. Der Antennenmast selbst hat keine Abstandsflächen. Der entstehende Schattenwurf durch den Antennenmasten ist einerseits zeitlich sehr beschränkt und andererseits durch die Fachwerkkonstruktion nicht flächendeckend. Andere Emissionen gehen vom Antennenmasten nicht aus. Somit wird das Interesse der Gesundheit gemäß K-BV aus h.a. Sicht durch die Errichtung des Antennenmasten nicht verletzt.

In Hinblick auf die Interessen des Schutzes des Ortsbildes wird auf die Stellungnahmen der Ortsbildpflegekommission verwiesen. Diese hält in ihrer Stellungnahme vom 21.02.2019 fest: „Nach Auffassung der Kommission stellt die Funkanlage als technisches Bauwerk in diesem Gewerbebereich mit den großvolumigen Hallenbauten und Werbeanlagen keinen gestalterischen Widerspruch dar,..." Unter Einhaltung der Forderungen der Ortsbildpflegekommission werden aus ha. Sicht die Interessen des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass durch den geplanten Abstand des Antennenmasten zu Parzelle-Nr. xxx Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes gemäß § 10 K-BV nicht verletzt werden.“

II. Feststellungen:

Mit der Eingabe vom 01.02.2018 hat die Bauwerberin die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Antennentragmastens mit einer Höhe von 30,65 m für die Telekommunikation auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, beantragt.

Das Vorhaben beinhaltet die Errichtung eines 30,65 m hohen Fachwerkmastens, aus Metall, inkl. Blitzschutz auf einem ca. 23,30 m² großen Fundament. An der Spitze des Mastens sollen Antennen sowie Systemtechnikeinheiten und Richtfunkantennen montiert werden. Die übrige erforderliche Systemtechnik soll neben dem Mast unter einem Eisfallschutzdach auf einer Stahlkonstruktion aufgestellt werden.

Das Baugrundstück xxx, KG xxx, ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde xxx als „Bauland-Geschäftsgebiet“ ausgewiesen.

Das Vorhaben ist so situiert, dass es im Nahbereich zur südöstlichen Nachbarparzelle xxx, KG xxx, situiert werden soll. Im Besonderen soll das Fundament des Antennenmastens etwa in der Mitte des südöstlichen Grundstücksbereiches des Baugrundstückes mit einem Abstand zur bestehenden Halle errichtet werden. Das Fundament soll parallel zur südöstlichen Anrainergrundstücksgrenze (Parz.Nr. xxx, KG xxx) mit einem Abstand von 0,50 m situiert werden.

Das Vorhaben kommt im Ortsteil xxx zugehörig zur Stadtgemeinde xxx zur Ausführung. Der Standort liegt östlich der xxx etwa in der Mitte des südöstlichen Grundstücksbereiches des Baugrundstückes, das mit einer großvolumigen Halle bebaut ist. Die unmittelbare Umgebung ist im Süden und Westen ebenfalls durch Hallen- und Gewerbebauten (Höhen ca. 7 m -10 m) geprägt. Im weiteren Umfeld befinden sich ausgedehnte Wohnquartiere mit Einfamilienhausbebauung. Südlich der Halle auf dem Baugrundstück befindet sich eine Waldinsel (ParzNr. xxx, KG xxx) mit einem hohen Baumbestand (zw. 15 m – 30 m).

Der Beschwerdeführer xxx ist Eigentümer der unmittelbar nördlich an das Baugrundstück angrenzenden Parzellen Nr. xxx und xxx, beide KG xxx. Die Beschwerdeführerin xxx ist Eigentümerin der unmittelbar östlich an das Baugrundstück angrenzenden Parzelle Nr. xxx, KG xxx. Die Beschwerdeführerin xxx ist Eigentümerin der unmittelbar südlich an das Baugrundstück angrenzenden Parzelle Nr. xxx, KG xxx. Die Beschwerdeführerin xxx GmbH ist Eigentümerin der Parz.Nr. xxx, KG xxx. Diese Parzelle wird vom Baugrundstück xxx durch die Parz.Nr. xxx, KG xxx, getrennt. Der Beschwerdeführer xxx ist Eigentümer der Parz.Nr. xxx. Dieses Grundstück liegt im Süden des Baugrundstückes und wird von diesem durch die Parz.Nr. xxx, KG xxx, getrennt. Der Beschwerdeführer xxx ist Eigentümer der Parz.Nr. xxx, KG xxx. Dieses Grundstück liegt ebenfalls im Süden des Baugrundstückes und wird von diesem durch die Parz.Nr. xxx, KG xxx, getrennt.

Den Einreichunterlagen ist keine statische Vordimensionierung des Antennenmastens inkl. Fundament zu entnehmen. Der Antennenmast inkl. Fundament muss jedenfalls auf Basis statischer Vorgaben durch ein hiezu befugtes Unternehmen errichtet werden. In diesem Zusammenhang schlug die bautechnische Amtssachverständige die Vorschreibung folgender Auflage vor: „Der Ausführung der baulichen Anlage (Antennenmast und Fundament) ist eine statische Bemessung eines hiezu Befugten zugrunde zu legen, der neben den am Standort herrschenden Untergrundverhältnissen auch die lokalen Windlasten berücksichtigt. Im Zuge der mit der Baufertigstellung vorzulegenden Unternehmerbestätigung (§ 39 Abs. 1 K-BO) ist nachzuweisen, dass die Ausführung der baulichen Anlage (Antennenmast und Fundament) nach diesen statischen Bemessungen eines hiezu Befugten erfolgte.“

Der Antennenmast selbst hat keine Abstandsflächen. Der entstehende Schattenwurf durch die Antennentragmasten ist einerseits sehr beschränkt und andererseits durch die Fachwerkskonstruktion nicht flächendeckend. Der Antennentragmasten stellt eine sonstige bauliche Anlage dar. Eine Verletzung der Interessen des Schutzes des Ortsbildes ist durch das geplante Vorhaben nicht zu erwarten. Der projektierte Abstand von 0,50 m zur Anrainerparzelle xxx, KG xxx, verletzt weder die Interessen der Gesundheit und der Sicherheit noch des Schutzes des Ortsbildes.

III. Beweiswürdigung:

Der Inhalt und Umfang des Bauansuchens konnte den im Akt enthaltenen Eingaben im Besonderen dem Antrag vom 01.02.2018 Projektsunterlagen (Einreichplan vom 05.06.2018, Plannummer xxx, Baubeschreibung vom 07.06.2018) entnommen werden. In diesen Projektsunterlagen ist das Vorhaben ausreichend, nachvollziehbar und vollständig dargestellt und ist aus diesen eindeutig zu entnehmen, wie der Antennentragmast ausgeführt und ausgestaltet sein soll. Auch die dem Beschwerdeverfahren beigezogene bautechnische Amtssachverständige hat auf der Grundlage dieser Projektsunterlagen, die sie auch in ihrem Gutachten genannt hat eine fachliche Beurteilung vornehmen können.

Die Feststellungen zur Eigentümerschaft der Beschwerdeführer an den in den Feststellungen genannten Parzellen stützen sich auf die Nachschau im KAGIS.

In Bezug auf eine Verletzung der Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes wurde ein Gutachten der bautechnischen Amtssachverständigen vom 07.04.2022 eingeholt. In diesem Gutachten gibt die Amtssachverständige nachvollziehbar auf Grundlage der von ihr konkret genannten Projektsunterlagen und Dokumente an, was Gegenstand des von ihr begutachteten Vorhabens war. Dem folgend führt sie aus, dass es sich um die Errichtung eines Antennentragmastens auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, handelt. In Bezug auf die Interessen der Sicherheit kommt für die bautechnische Amtssachverständige im Besonderen die Standsicherheit in Betracht und hat sie in dieser Hinsicht die Vorschreibung einer Auflage vorgeschlagen. In Bezug auf die Gesundheit hat sie den Aspekt der Belichtung geprüft und dazu ausgeführt, dass aufgrund des Umstandes, dass der Antennenmast selbst keine Abstandsflächen aufweist, zumal es sich bei diesem um kein Gebäude handelt, der Schattenwurf durch den Antennenmasten zeitlich sehr eingeschränkt ist und andererseits durch die Fachwerkkonstruktion nicht flächendeckend vorliegt. Diese Argumente der Sachverständigen können nachvollzogen werden und ergibt sich daraus schlüssig, dass eine Verletzung der Interessen der Gesundheit durch das eingereichte Vorhaben nicht vorliegt. In Bezug auf den Schutz des Ortsbildes stützt sich die bautechnische Amtssachverständige auf die Ausführungen der Ortsbildpflegekommission, die insbesondere in ihrer Beurteilung vom 21.02.2019 festgehalten hat, dass die Funkanlage keinen gestalterischen Widerspruch darstellt, weshalb die Amtssachverständige nachvollziehbar ausführt, dass eine Verletzung der Interessen des Schutzes des Ortsbildes nicht gegeben ist. Im Übrigen stammen die Feststellungen zum Ortsbild aus den Ausführungen der Ortsbildpflegekommission vom 16.05.2018 und vom 21.02.2019

IV.Gesetzliche Grundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, lauten (auszugsweise):

§ 27

Prüfungsumfang

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28

Erkenntnisse und Beschlüsse

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996, K-BO 1996, LGBl.

Nr. 62/1996 idgF, lauten (auszugsweise):

§ 2

Ausnahmen

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:

a) bauliche Anlagen

2. der Kommunikationsinfrastruktur, ausgenommen hochbauliche Teile;

§ 6

Baubewilligungspflicht

Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf

einer Baubewilligung:

a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

...

§ 8

Ortsbildschutz

(1) Ergeben sich in einem durch dieses Gesetz geregelten Verfahren Auffassungsunterschiede, ob durch das Vorhaben Interessen des Schutzes des Ortsbildes verletzt werden, so haben sowohl der Bewilligungswerber als auch die Behörde - unter gleichzeitiger Verständigung des anderen Antragsberechtigten - das Recht, an die Ortsbildpflegekommission (§ 11 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990) mit dem Antrag auf Erstattung eines Gutachtens heranzutreten.

(2) Der Bewilligungswerber und die Behörde sind auf ihr Verlangen zur Sitzung der Ortsbildpflegekommission einzuladen und zu hören.

(3) Die Ortsbildpflegekommission hat das Gutachten zum ehestmöglichen Zeitpunkt, längstens aber binnen vier Wochen ab Einlangen des Antrages, zu erstellen und dem Bewilligungswerber und der Behörde zu übermitteln.

§ 23

Parteien, Einwendungen

(1)Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:

e) die Anrainer (Abs. 2).

(2) Anrainer sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten,:

a)die Eigentümer (Miteigentümer) aller im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;

(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

b)die Bebauungsweise;

c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

d)die Lage des Vorhabens;

e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

f)die Bebauungshöhe;

g)die Brandsicherheit;

h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

i)den Immissionsschutz der Anrainer.

Die maßgeblichen Bestimmungen aus den Kärntner Raumordnungsgesetz 2021, LGBl. Nr. 59/2021 idgF, lauten (auszugsweise):

§ 21

Geschäftsgebiet

(1) Als Geschäftsgebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude für Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude sowie Versammlungs-, Vergnügungs- und Veranstaltungsstätten, jeweils samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen, bestimmt sind, im Übrigen

1. für sonstige Betriebsgebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen, und

2. für Wohngebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen nach § 17 Abs. 1 Z 1,

und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Geschäftsgebiet die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 erfüllen.

(2) Bauliche Anlagen, von denen erfahrungsgemäß erhebliche Umweltbelastungen für die Einwohner oder Besucher des Geschäftsgebietes ausgehen, sind im Geschäftsgebiet nicht zulässig.

§ 28

Bauliche Anlagen im Grünland Abs. 6 Z 2

(6) Im Grünland dürfen – ausgenommen auf Flächen gemäß § 27 Abs. 2 Z 14 – vorgesehen werden:

2. bauliche Anlagen der Kommunikationsinfrastruktur, Telefonzellen, Bildstöcke, Wartehäuschen, Kapellen, Gipfelkreuze, Schutz- und Stützmauern, öffentliche WC-Anlagen uä.;

V.Rechtliche Beurteilung:

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Antrag der Bauwerberin vom 01.02.2018 gerichtet auf Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Antennentragmastens mit einer Höhe von 30,65 m für die Telekommunikation.

Entsprechend der Bestimmung § 6 lit a Kärntner Bauordnung 1996 unterliegt die Errichtung von sonstigen baulichen Anlagen der Baubewilligungspflicht.

Die Beschwerdeführer sind Anrainer iSd § 23 Kärntner Bauordnung 1996 und räumt diese Regelung grundsätzlich ein Mitspracherecht in Bezug auf den Immissionsschutz und den Schutz der Gesundheit ein.

Im gegenständlichen Fall stützen sich die Beschwerdeführer auf die Anrainerrechte des § 23 Abs 3 lit a, e h und i Kärntner Bauordnung 1996.

Im vorliegenden Fall ist jedoch zu beachten, dass das Vorhaben eine Telekommunikationsanlage (Antennentragmast) betrifft und hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang bereits mehrfach ausgesprochen, dass in baurechtlichen Verfahren betreffend Fernmeldeanlagen der Aspekt des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Nachbarn nicht herangezogen werden darf, weil dieser Aspekt im Falle einer Fernmeldeanlage von der Bundeskompetenz „Fernmeldewesen" umfasst ist (vgl dazu VwGH 14.09.2021, Ra 2019/06/0171 sowie 22.07.2021, Ra 2018/06/0312 und 04.12.2020, Ra 2020/06/0261).

Anders ausgedrückt bedeutet das fallbezogen, dass das Vorbringen betreffend die befürchtete Strahlenbelastung im vorliegenden Baubewilligungsverfahren nicht zu prüfen ist und die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang keinerlei Anrainerrechte nach § 23 Abs 3 lit h und i K-BO 1996 geltend machen können.

Die Novelle LGBl 80/2012 der Kärntner Bauordnung 1996 hat die Bestimmung § 2, die Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Kärntner Bauordnung enthält, neu gefasst und strukturiert und wird die zuvor geschilderte kompetenzrechtliche Rechtslage betreffend Fernmeldeanlagen in Abs 1 lit g ausdrücklich erfasst.

In Bezug auf die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes ist auszuführen, dass das Baugrundstück als „Bauland — Geschäftsgebiet" ausgewiesen ist. Im Sinne der Regelung des § 28 Abs 6 Z 2 K-ROG 2021 dürfen im Grünland, das grundsätzlich nur sehr eingeschränkt bebaubar ist, bauliche Anlagen der Kommunikationsinfrastruktur errichtet werden. Wenn selbst im Grünland solche Infrastruktureinrichtungen zulässig sind, so muss dies umso mehr für solche Anlagen gelten, die im Bauland (hier: Geschäftsgebiet) errichtet werden sollen. Im Hinblick auf diese Überlegungen ist ein Widmungswiderspruch nicht zu erkennen. Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Regelung § 21 Abs 2 K-ROG 2021, die sich im Wesentlichen mit der Vorgängerbestimmung § 3 Abs 8 K-GplG 1995 deckt, im Geschäftsgebiet keine baulichen Anlagen, von denen erfahrungsgemäß erhebliche Umweltbelastungen für die Einwohner oder Besucher des Geschäftsgebietes ausgehen, erlaubt, ist wiederum auf die kompetenzrechtliche Situation zu verweisen, die keine Prüfung der Immissionen betreffend Fernmeldeanlagen in Baurechtsverfahren ermöglicht. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass das Vorbringen in Bezug auf die widmungswidrige Verwendung des Baugrundstückes iSd § 23 Abs. 3 lit. a K-B0 1996 erstmals in der Beschwerde erhoben wurde, sodass die Präklusionsfolge des § 42 AVG in Bezug auf dieses Nachbarrecht eingetreten ist.

Im vorliegenden Fall wurde der Abstand der Anlage zur Grundstücksgrenze auf der Grundlage der Bestimmung § 10 Abs. 1 K-BV geprüft und kommt die Amtssachverständige nachvollziehbar zum Schluss, dass der Abstand der vorliegenden baulichen Anlage zur Grundstücksgrenze so gewählt wurde, dass er die Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt. Es ist daher eine Verletzung der Anrainer in ihrem Recht auf Einhaltung der Abstandsbestimmungen iSd § 23 Abs 3 lit e K-BO 1996 nicht zu erkennen.

Zum Beschwerdevorbringen (Seite 6 der Beschwerde), das in der öffentlichen mündlichen Verhandlung insofern wiederholt wurde, wonach die Baubehörde eine Baubewilligung (Errichtung eines Mastens) erteilt habe, für welche es keinen Antrag (Bauansuchen für die Neuerrichtung einer xxxx Sende- und Empfangsanlage) gäbe, ist auszuführen, dass dem Akt zu entnehmen ist, dass mit Eingabe vom 01.02.2018 unter Anschluss von Projektunterlagen um die Baubewilligung angesucht wurde. § 9 Abs 1 K-BO 1996 folgend ist die Erteilung der Baubewilligung schriftlich bei der Behörde zu beantragen. Im vorliegenden Fall liegt ein schriftlicher Bauantrag vor und hatte die Baubehörde ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof sinngemäß bereits mehrfach dargelegt, dass für die Beurteilung des Charakters eines Anbringens sein wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag samt Projektunterlagen erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend ist. Es kommt nicht auf Bezeichnungen durch den Bauwerber und zufällige Verbalformen an, sondern auf den Inhalt des Anbringens (vgl. VwGH 06.07.2011, 2009/06/0269).

Zum Vorbringen, wonach die Ortsbildpflegekommission den Rodungsbescheid nicht berücksichtigt habe und sich die örtliche Situation nach der Rodung anders darstellen werde, ist auszuführen, dass die Baubehörde aber auch das Verwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung zu berücksichtigen haben. Gegenwärtig befindet sich der von den Beschwerdeführern erwähnte Wald noch auf dem Anrainergrundstück xxx, KG xxx, und war eine künftige andere Gestaltung nicht zu berücksichtigen.

Die ergänzend vorgeschriebene Auflage erfolgte aus statischen Gründen und ist eine solche Entscheidung auch mit dem vorliegenden Erkenntnis möglich.

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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