LVwG K KLVwG-820/7/2022

KLVwG-820/7/2022Landesverwaltungsgericht04.07.2022

Regest

Sozialrecht, Einstellung der Sozialhilfe, Gewährung einer Leistung, Chancengleichheit, Subsidiarität, Behinderung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-820/7/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.820.7.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter Mag. xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 21.4.2022, Zahl: xxx, wegen Einstellung der Sozialhilfe gemäß Kärntner Sozialhilfegesetz - K-SHG 2021 ab 30.4.2022 und Gewährung einer Leistung auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz - K-ChG sowie Einbeziehung in die Krankenversicherung nach dem K-SHG 2021 ab 1.5.2022, nach durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung am 28.6.2022, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 1.1.2022, Zahl: xxx, wurde die dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 1.8.2021 zuerkannte Leistung der Sozialhilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs sowie in Form von Krankenversicherungsbeiträgen in der Höhe der jeweiligen Vorschreibung für den Zeitraum des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen unter Berücksichtigung des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021, beginnend mit 1.1.2022, neu bemessen und dem Beschwerdeführer Sozialhilfe zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs in Form einer laufenden Geldleistung ab 1.1.2022 in der Höhe von € 939,07 monatlich zuerkannt.

Mit Bescheid vom 28.1.2022, Zahl: xxx, wurde die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 1.1.2022 zuerkannte Leistung der Sozialhilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes ab 1.2.2022 abermals neu bemessen und dem Beschwerdeführer Sozialhilfe zur Deckung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs als laufende Geldleistung in der Höhe von monatlich € 928,97 zuerkannt.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 10.3.2022, Zahl: 94/5/2022, wurde - aufgrund einer Beschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers - der Bescheid vom 1.1.2022, Zahl: xxx, behoben. Aus der Begründung dieses Erkenntnisses folgt, dass dem Beschwerdeführer eine Behinderung von 100 % bescheinigt wird und diese Beeinträchtigung auch dauerhaft gegeben ist, weshalb das K-ChG zur Anwendung gelangt und nicht das K-SHG 2021. Gegen das Erkenntnis vom 10.3.2022 wurde kein Rechtsmittel eingebracht.

Aufgrund des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 10.3.2022, Zahl: KLVwG-94/5/2022, hat die belangte Behörde von Amts wegen den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.4.2022, Zahl: xxx, erlassen.

Mit Bescheid vom 21.4.2022 wurde unter Spruchpunkt 1. - unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Kärnten, Zahl: KLVwG-94/5/2022 - die dem Beschwerdeführer zuerkannte Leistung nach dem K-SHG 2021 sowie die gewährte Krankenhilfe mit 30.4.2022 eingestellt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 2. von Amts wegen ab 1.5.2022 eine Leistung auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem K-CHG sowie die Einbeziehung in die Krankenversicherung nach dem K-SHG 2021 zuerkannt. Die Leistung zur Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß K-ChG wurde als laufende Geldleistung ab 1.5.2022 mit monatlich € 928,97 bemessen.

Gegen den Bescheid vom 21.4.2022 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Zum Sachverhalt führt der Beschwerdeführer zusammengefasst, nach Darstellung seines Bildungsweges, aus, dass er im 2. Studienabschnitt das Diplomstudium der Rechtswissenschaften studiere und beim AMS gemeldet sei. Infolge einer Körperverletzung sei er körperlich behindert und gehöre er dem Kreis der begünstigen Behinderten an, wobei auf den Bescheid des Sozialministeriums, Zahl: xxx, verwiesen werde. Am 13.12.2021 habe er beantragt, die Behörde möge einen neuen Bescheid erlassen und gemäß § 10 Abs. 4 K-SHG 2021 arbeitsqualifizierende Maßnahmen vorsehen, da in seinem Fall nur dadurch die Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt überhaupt möglich wäre. Im Bescheid seien jedoch keine arbeitsqualifizierenden Maßnahmen unter Berücksichtigung allfälliger Maßnahmen des Arbeitsmarktservices vorgesehen worden. Nach dem 3.3.2022 habe der Beschwerdeführer bei der Behörde keinen Antrag auf Leistungen nach dem KChG gestellt und habe ihm die belangte Behörde auch keine Leistungen angeboten. Er habe auch keine Leistungen nach dem K-ChG angenommen. Mit dem angefochtenen Bescheid habe die belangte Behörde Leistungen gemäß K-SHG per 30.4.2022 eingestellt und Leistungen nach dem K-ChG zuerkannt. Dadurch werde der Beschwerdeführer von der Behörde von dem seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten entsprechenden regulären Arbeitsleben endgültig ausgeschlossen. Die Leistung des § 10 Abs. 4 K-SHG 2021 sei dem Bereich der beruflichen Integration zugeordnet, was bedeute, dass eine Person auf dem normalen Arbeitsmarkt arbeiten könne, hingegen richte sich die Leistung des § 11 K-ChG an Menschen, die aufgrund der Schwere ihrer häufig mehrfachen Behinderungen auf Dauer selbsterhaltungsunfähig seien. Der Beschwerdeführer könne aber am normalen Arbeitsmarkt arbeiten. Es sei dem Beschwerdeführer die dem Bereich der beruflichen Integration zugeordnete Leistung des § 10 Abs. 4 K-SHG 2021 anzubieten, aber nicht eine Leistung des § 11 K-ChG. Der Beschwerdeführer sei somit insofern in subjektiven Rechten verletzt, als er nach dem 3.3.2022 bei der Behörde keinen Antrag auf Leistungen nach dem K-ChG gestellt habe. Gemäß § 21 Abs. 1 K-ChG seien Leistungen nach diesem Gesetz auch ohne Antrag anzubieten, wenn Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen würden. Nach dem Wortlaut des Gesetzes seien die Leistungen anzubieten und könne ein Anbot nur in Form einer Willenserklärung abgegeben werden und müsse dies dem potenziell Annehmenden zugehen. Die Behörde habe dem Beschwerdeführer aber keine Leistungen nach dem K-ChG angeboten und habe der Beschwerdeführer keine Leistungen nach dem K-ChG angenommen. Die Behörde durfte daher nicht verstehen, dass der Beschwerdeführer den Antrag stellen wollte, dass von der Behörde die Leistung zum Lebensunterhalt und zum Wohnbedarf gemäß K-SHG 2021 eingestellt und die Leistung zur Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß K-ChG zuerkannt werde. Die Einstellung der Leistung zum Lebensunterhalt und zum Wohnbedarf gemäß K-SHG 2021 sei daher rechtswidrig erfolgt. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sowie den angefochtenen Bescheid vom 21.4.2022 aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bürgermeister der Stadt xxx zurückzuverweisen.

Die belangte Behörde legte einen Auszug des Verwaltungsaktes samt der Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vor.

Mit Ladungsbeschluss vom 7.6.2022 wurde für den 28.6.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten anberaumt.

Mit Eingabe vom 19.6.2022 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er am 13.6.2022 eine Berufstätigkeit aufgenommen habe und daher am Tag der Verhandlung sowie an allen anderen Tagen unabkömmlich sei und eine schriftliche Erledigung anrege. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er trotz seiner Berufstätigkeit noch auf Sozialhilfe angewiesen sei, da er für den laufenden Monat kein volles Gehalt erhalte und ihm im kommenden Monat das Gehalt erst am Monatsende ausgezahlt werde. Weiters hätte der bekämpfte Bescheid dazu geführt, dass von der Behörde über einen am 11.4.2022 vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Kostenersatz in der Höhe von € 318,20 betreffend Kosten einer Krebsbehandlung an der Universitätsklinik xxx nicht entschieden worden sei. Das Land Kärnten habe den Beschwerdeführer mittels Behördenschreibens vom 3.5.2022 mitgeteilt, dass seine Kosten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des K-ChG nicht übernommen werden könnten. Aufgrund der dargestellten Sachlage sei der Beschwerdeführer durch den rechtswidrigen Bescheid der belangten Behörde auch in eine existenzielle wirtschaftliche Krise geraten und könne der mittellose Beschwerdeführer die für ihn überlebensnotwendigen erfolgreichen Krebsbehandlungen nicht mehr fortsetzen.

Im Gegenstand hat am 28.6.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten stattgefunden, zu welcher der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. Ein Vertreter der belangten Behörde hat an der Verhandlung teilgenommen und wurde gehört. Der Gesamtakt Zahl KLVwG-820/2022, der Akt der belangten Behörde, sowie der Akt des Landesverwaltungsgerichts Kärnten, Zahl: KLVwG-94/2022, wurden verlesen.

II. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer bezieht schon über einen längeren Zeitraum Hilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheiden der belangten Behörde vom 1.1.2022, Zahl: xxx und vom 28.1.2022, Zahl: xxx, die zuerkannte Leistung der Sozialhilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes neu bemessen. Diese zuerkannten Leistungen wurden nach dem K-SHG 2021 gewährt.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 10.3.2022, Zahl: KLVwG94/5/2022, wurde über eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 1.1.2022, Zahl: xxx, entschieden und der angefochtene Bescheid behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer eine Behinderung von 100 % bescheinigt wird, damit eine Funktionsbeeinträchtigung in diesem Ausmaß gegeben ist und davon auszugehen ist, dass durch dieses Maß der Behinderung die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben auch wesentlich erschwert ist. Da diese Beeinträchtigung auch dauerhaft gegeben ist, kommt das K-ChG und nicht das K-SHG 2021 zur Anwendung. Zum weiteren Begehren des Beschwerdeführers, arbeitsqualifizierende Maßnahmen zu erhalten, wurde ausgesprochen, dass es unter Verweis auf § 7 Abs. 2 K-ChG keinen Rechtsanspruch auf diese gibt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.4.2022, Zahl: xxx, wurden unter Spruchpunkt 1. die dem Beschwerdeführer bisher gewährten Leistungen nach dem KSHG 2021 sowie die gewährte Krankenhilfe mit 30.4.2022 eingestellt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 2. eine Leistung auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem K-ChG sowie die Einbeziehung in die Krankenversicherung nach dem K-SHG 2021 ab 1.5.2022 zuerkannt. Die wiederkehrende Geldleistung als Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß K-ChG wurde ab 1.5.2022 mit monatlich € 928,97 bemessen.

Der Beschwerdeführer ist alleinstehend und lebt an der Adresse xxx, in xxx. An Mietkosten hat er monatlich € 341,21 aufzuwenden und erhält gleichzeitig Wohnbeihilfe in der Höhe von € 225,-- monatlich. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über kein Einkommen und kein Vermögen. Am 13.6.2022 hat der Beschwerdeführer eine Berufstätigkeit aufgenommen, jedoch wird ihm das Gehalt erst am Monatsende ausgezahlt.

Mit Bescheid des Sozialministers vom 23.6.2020, Zahl: xxx, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 6.3.2020 dem Kreis der begünstigen Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung beträgt 100 %. Diesbezügliche Änderungen sind bis dato nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer begehrt die Gewährung von Leistungen nach dem K-SHG 2021 und nicht nach dem K-ChG. Weiters begehrt der Beschwerdeführer, dass für seine Person arbeitsqualifizierende Maßnahmen gemäß § 10 Abs. 4 K-SHG 2021 vorgesehen werden.

Die Bemessung der Unterstützungsleistung im angefochtenen Bescheid erfolgte nach dem K-ChG. Der Nettoausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende pro Monat beträgt ab 1.1.2022 € 977,94. In der Beschwerde wird die Höhe der zuerkannten Geldleistung von € 928,97 monatlich nicht gerügt.

III. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf das Ergebnis des durchgeführten Beschwerdeverfahrens sowie den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, Zahl: xxx.

Das Beweisverfahren hat klar ergeben, dass der Beschwerdeführer (nach wie vor) eine Behinderung im Ausmaß von 100 % aufweist. Dies ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Weiters gab der Vertreter der belangten Behörde über Befragung an, dass Änderungen betreffend das Ausmaß der Behinderung des Beschwerdeführers nicht bekannt sind. Auch aus dem Beschwerdeschriftsatz und der ergänzend erstatteten Mitteilung des Beschwerdeführers vom 19.6.2022 sind diesbezüglich keine Änderungen ersichtlich.

Die Feststellungen zum Familienstand des Beschwerdeführers, zum Mietaufwand und zu der vom Beschwerdeführer bezogenen Wohnbeihilfe ergeben sich aus dem dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen Berechnungsblatt der belangten Behörde. Dies wird vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht bestritten.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 13.6.2022 eine Berufstätigkeit aufgenommen hat und erst mit Ende des Monates ein erstes Gehalt ausgezahlt erhalten wird, fußt auf der ergänzenden Eingabe des Beschwerdeführers vom 19.6.2022.

IV.Gesetzliche Grundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes zur Chancengleichheit für Menschen mit Behinderung (Kärntner Chancengleichheitsgesetz - K-ChG), LGBl 8/2010 idF LGBl 23/2021 lautet wie folgt:

§ 1

Ziel und Geltungsbereich

(1) Ziel dieses Gesetzes ist, Menschen mit Behinderung eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu gewährleisten und ihnen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.

(2) Dieses Gesetz gilt für Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2. Soweit in diesem Gesetz keine eigenen Leistungen für Menschen mit Behinderung vorgesehen sind, ist das Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 anzuwenden.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Menschen mit Behinderung sind Personen, deren physische, geistige oder psychische Funktion oder deren Sinnesfunktion nicht nur vorübergehend wesentlich beeinträchtigt ist und deren Teilhabe am gesellschaftlichen Leben dauerhaft wesentlich erschwert wird. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten.

§ 5

Voraussetzungen

(3) Leistungen nach diesem Gesetz sind nur dann und soweit an Menschen mit Behinderung zu gewähren, wenn sie nicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften – ausgenommen dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz oder dem Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 – Leistungen erhalten oder den Erhalt von Leistungen geltend machen können, die mit den Leistungen nach diesem Gesetz vergleichbar sind; hierbei ist es unerheblich, ob dem Menschen mit Behinderung ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Leistung zusteht.

§ 6

Subsidiarität, Leistungen Dritter, Eigene Mittel

(7) Die Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz hat unter Berücksichtigung der Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft des Menschen mit Behinderung zu erfolgen. § 10 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 ist anzuwenden.

Leistungen

§ 7

Leistungen und Grundsätze

(1) Als Leistungen für die Chancengleichheit von Menschen mit Behinderung kommen in Betracht:

a)

Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 8),

d)

Fähigkeitsorientierte Beschäftigung und berufliche Eingliederung (§ 11),

(2) Auf Leistungen nach §§ 8 Abs. 2, 3 und 7, 13 und 16 besteht nach Maßgabe der von Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 46 besteht, angebotenen und tatsächlich verfügbaren Ressourcen ein Rechtsanspruch. Auf eine bestimmte Leistung besteht kein Rechtsanspruch.

§ 8

Hilfe zum Lebensunterhalt

(1) Die Hilfe zum Lebensunterhalt gewährleistet die Deckung des Lebensbedarfs und des angemessenen Wohnbedarfs. Der Lebensbedarf umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten, Energie und Abgaben.

(2) Der jeweilige Betrag der Hilfe zum Lebensunterhalt für Menschen mit Behinderung errechnet sich nach folgenden Prozentsätzen des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende pro Monat:

a)

für alleinstehende oder alleinerziehende Personen 100 vH,

e)

behinderungsbedingter Zuschlag pro Person 18 vH.

(6) § 12 Abs. 5 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 sind anzuwenden.

§ 11

Fähigkeitsorientierte Beschäftigungund berufliche Eingliederung

(1) Dem Menschen mit Behinderung soll durch fähigkeitsorientierte Beschäftigung die Weiterentwicklung oder der Erhalt seiner Fähigkeiten sowie die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht werden.

(2) Dem Menschen mit Behinderung dürfen, soweit es seine Fähigkeiten ermöglichen, Leistungen zur Erlangung oder zum Erhalt eines Arbeitsplatzes am freien Arbeitsmarkt, wie insbesondere Zuschüsse zu den Lohnkosten als Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Minderleistungen an einem Arbeitsplatz des freien Arbeitsmarktes, angeboten werden.

(3) Dem Menschen mit Behinderung dürfen, soweit es seine Fähigkeiten ermöglichen, Leistungen zur Vorbereitung auf den freien Arbeitsmarkt, insbesondere Qualifizierungsmaßnahmen wie die Anlehre oder die höchstens sechsmonatige Erprobung auf einem Arbeitsplatz gewährt werden.

(4) Dem Menschen mit Behinderung, der auf dem freien Arbeitsmarkt nicht, nur teilweise oder noch nicht vermittelbar ist, können seinen Fähigkeiten entsprechende Leistungen zur Beschäftigung, die sich den Verhältnissen am freien Arbeitsmarkt zumindest teilweise annähern, gewährt werden.

(5) Leistungen nach Abs. 1 und 4 dürfen ab dem 65. Lebensjahr nicht mehr begonnen werden. Leistungen nach Abs. 2 und 3 dürfen befristet werden.

§ 22

Informations- und Mitwirkungspflicht

(1) Die Behörde hat den Menschen mit Behinderung über die Leistungen nach diesem Gesetz, die von ihm in Anspruch genommen werden können, zu informieren, zu beraten und ihn hinsichtlich seiner Rechte, einschließlich der Rechtsfolgen allfälliger Handlungen und Unterlassungen, entsprechend anzuleiten.

(2) Der Mensch mit Behinderung und sein gesetzlicher Vertreter sind verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihm von der zuständigen Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Dabei sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen sowie die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Der Mensch mit Behinderung hat sich auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.

(3) Kommt der Mensch mit Behinderung oder sein gesetzlicher Vertreter seinen Mitwirkungspflichten nach Abs. 2 ohne triftigen Grund nicht nach, darf die zuständige Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt zu Grunde legen, soweit er festgestellt wurde. Voraussetzung dafür ist, dass der Mensch mit Behinderung und sein gesetzlicher Vertreter nachweislich auf die Folgen seiner unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden sind.

Nachzahlungen finden nicht statt.

§ 24

Individueller Hilfe- und Zukunftsplan

(1) Zur Festlegung der kurz- und mittelfristigen Ziele der individuellen Betreuung und Unterstützung und der dafür notwenigen Leistungen nach diesem Gesetz kann – soweit dies Art und Umfang der Leistung bedingen – von der zuständigen Behörde ein individueller Hilfe- und Zukunftsplan für den Menschen mit Behinderung erstellt werden. Der individuelle Hilfe- und Zukunftsplan soll die Wünsche des Menschen mit Behinderung sowie seine Entwicklungsmöglichkeiten besonders berücksichtigen.

(2) Dem individuellen Hilfe- und Zukunftsplan können erforderlichenfalls Sachverständigengutachten zu Grunde gelegt werden. Soweit dafür die beigebrachten Unterlagen nicht ausreichen, dürfen Sachverständige oder sonstige geeignete Personen, insbesondere aus dem Bereich der Sozialarbeit, der Psychologie, Psychotherapie, Heil- und Sonderpädagogik, Medizin, Pflegedienste oder Berufsberatung beigezogen werden.

(3) Ein individueller Hilfe- und Zukunftsplan ist nicht zu erstellen, wenn

a)

sich kein Veränderungs- oder Verbesserungspotential erkennen lässt,

b)

keine schwierige oder außergewöhnliche Lebenssituation zu bewältigen ist,

c)

der Mensch mit Behinderung nach entsprechender Information auf die Ausarbeitung eines individuellen Hilfe- und Zukunftsplans verzichtet oder

d)

der Mensch mit Behinderung trotz entsprechender Information die Mitarbeit bei der Ausarbeitung eines individuellen Hilfe- und Zukunftsplans verweigert.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 – K-SHG 2021, LGBl 107/2020, lauten wie folgt:

§ 10Einsatz der Arbeitskraft

(1) Voraussetzung für die Leistung der Sozialhilfe ist die dauerhafte Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft einschließlich die Erbringung von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen, die zur Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt qualifizieren oder diese erhöhen.

(2) Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und der Zumutbarkeit einer Beschäftigung hat auf Grundlage der Kriterien für die Gewährung der Notstandshilfe, bei Bezug von Arbeitslosengeld nach den für dieses geltenden Kriterien, gemäß dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 zu erfolgen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist auf den Gesundheitszustand und das Alter der Hilfe suchenden Person sowie auf ihre Betreuungspflichten Bedacht zu nehmen.

(3) Die Erbringung von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen, die zur Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt dienen oder diese erhöhen, umfasst die Bereitschaft zur Mitwirkung an der Vermittlung von Arbeitsplätzen sowie zur Teilnahme an Maßnahmen des Arbeitsmarktservices, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen.

(4) Die Behörde darf im Bescheid gemäß § 31 arbeitsqualifizierende Maßnahmen unter Berücksichtigung allfälliger Maßnahmen des Arbeitsmarktservices vorsehen, wenn dadurch die Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt ermöglicht oder erhöht wird. Hierzu zählen insbesondere die Absolvierung von Sprachkursen, Kursen zur Nachholung des Pflichtschulabschlusses oder sonstige arbeitsqualifizierende Kurse oder Programme.

(5) Der Einsatz der Arbeitskraft darf nicht verlangt werden von Personen, die

1.

erwerbsunfähig sind;

2.

das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht haben;

3.

Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten bestehen;

4.

pflegebedürftige Angehörige gemäß § 123 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3, bei nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen pflegebedürftigen Personen mindestens ein Pflegegeld der Stufe 1 beziehen, überwiegend betreuen;

5.

Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern im Sinne der §§ 14a und 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes oder gleichartiger Landes- oder Bundesgesetze leisten;

6.

in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, die bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde oder den erstmaligen Abschluss einer Lehre oder vergleichbaren Ausbildung zum Ziel hat;

7.

aus vergleichbar gewichtigen, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen am Einsatz ihrer Arbeitskraft gehindert sind.

§ 12Leistungen zum Lebensunterhalt und zum Wohnbedarf

(1) Die Leistung der Sozialhilfe erfolgt in Form von monatlichen, zwölfmal im Jahr gebührenden pauschalen Geld- oder Sachleistungen zur Unterstützung des Lebensunterhalts sowie zur Befriedigung eines ausreichenden und zweckmäßigen, das Maß des Notwendigen aber nicht überschreitenden Wohnbedarfs.

(2) Die Summe der Leistungen nach Abs. 1 errechnet sich aus folgenden Prozentsätzen des Netto-Ausgleichzulagen-Richtsatzes für Alleinstehende pro Monat:

1.

für alleinstehende oder alleinerziehende Personen 100 vH,

6.

Zuschlag für Personen mit einem Behindertenpass gemäß § 40 Abs. 1 oder 2 des Bundesbehindertengesetzes, die nicht unter den Anwendungsbereich des Kärntner Chancengleichheitsgesetz fallen 18 vH pro Person.

(5) Der Wohnbedarf im Sinne des Abs. 1 entspricht 25 vH der sich aus Abs. 2 ergebenden Summe. Wird Wohnbeihilfe nach dem Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017 gewährt, welche den Wohnbedarf der Hilfe suchenden Person oder der Haushaltsgemeinschaft deckt, so ist die sich aus Abs. 2 ergebende Summe um 25 vH zu reduzieren. Wird der Wohnbedarf der Hilfe suchenden Person oder der Haushaltsgemeinschaft durch den Bezug der Wohnbeihilfe nicht gedeckt, ist der jeweilige Differenzbetrag zwischen dem sich rechnerisch ergebenden Wohnbedarf und der Wohnbeihilfe aliquot auszuzahlen.

§ 31Bescheide, Entscheidungspflicht

(3) Leistungen nach §§ 12 und 16 Abs. 1 oder 2 sind ab Antragstellung zu gewähren. Soweit dies aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls, zur Umsetzung der Vorgaben des § 10 oder zur Gewährleistung der Subsidiarität der Leistungen erforderlich ist, kann die Behörde Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorsehen.

(5) Bei der Neubemessung von Dauerleistungen auf Grund der Anpassung regelmäßiger gesetzlicher Leistungen, die der Berechnung der jeweiligen Leistung zugrunde liegen, entfällt die Verpflichtung zur Erlassung eines schriftlichen Bescheides, soweit daraus keine Minderung der bisher bezogenen Leistung oder keine Einstellung der Leistung resultiert. Der Hilfe Suchende kann einen schriftlichen Bescheid in diesen Fällen innerhalb von zwei Monaten ab der Mitteilung über die Neubemessung ausdrücklich verlangen.

V.Erwägungen:

1.

Der am xxx geborene und in xxx wohnhafte Beschwerdeführer weist einen Grad der Behinderung von 100 % auf. Der Beschwerdeführer erzielte bis dato kein eigenes Einkommen. Der Beschwerdeführer bezieht schon über einen längeren Zeitraum Hilfe zur Deckung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs. Diese Hilfe wurde zunächst nach den Bestimmungen des K-SHG 2021 und aufgrund des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 10.3.2022, Zahl: KLVwG-94/5/2022, mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.4.2022 nach den Bestimmungen des KChG gewährt. Darüber hinaus erhält der Beschwerdeführer Wohnbeihilfe in der Höhe von € 225,-- monatlich und wurde auch ein behinderungsbedingter Zuschlag in der Höhe von 18 % der Bemessungsgrundlage für alleinstehende oder alleinerziehende Personen gemäß § 8 Abs. 2 lit. e K-ChG gewährt.

Der Beschwerdeführer hat seit mehreren Jahren wiederkehrende Geldleistungen nach dem K-SHG bezogen und wurde dem Beschwerdeführer erstmals Leistung auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem K-ChG mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.4.2022 gewährt. Die belangte Behörde hat somit die dem Beschwerdeführer zunächst zuerkannten wiederkehrenden Geldleistungen nach dem K-SHG 2021, beginnend mit 1.5.2022, dem K-ChG unterstellt.

2.

Entsprechend den Erläuterungen zum K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010, vom 19.2.2010 wurde vor der Erlassung des K-ChG die Hilfe für Menschen mit Behinderung im 4. Abschnitt des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes - K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, geregelt. Dieser 4. Abschnitt wurde jedoch mit der Überarbeitung der Sozialhilfe in Kärnten nicht neu geregelt, sondern vom Kärntner Sozialhilfegesetz 1996 - K-SHG, LGBl. Nr. 30/1996 idF LGBl. Nr. 44/2006, in das K-MSG übernommen und weitgehend nur der neuen Systematik und Terminologie angepasst. Diese Regelungen zur Hilfe von Menschen mit Behinderung haben ihren Ursprung im Kärntner Behindertenbeihilfegesetz, LGBl. Nr. 2/1957, das vom Behindertengesetz LGBl. Nr. 48/1966 abgelöst wurde und dessen Bestimmungen schließlich in den 3. Abschnitt des Kärntner Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 40/1975, eingeflossen sind. Das Kärntner Sozialhilfegesetz 1975 wurde mit LGBl. Nr. 30/1981 und das folgende Kärntner Sozialhilfegesetz 1981 mit LGBl. Nr. 30/1996 neuerlich wiederverlautbart. Die Bestimmungen betreffend Leistungen für Menschen mit Behinderung wurden zwar immer wieder den geänderten Anforderungen angepasst (vgl. LGBl. Nr. 62/1980; 1/1988; 54/1988; 10/1990; 1/1992; 53/1995; 8/1996), es erfolgte aber keine grundlegende Neugestaltung.

Aus diesen Erläuterungen folgt weiters, dass aufgrund der Entwicklungen der letzten Jahre und der daraus gewonnenen Erfahrungswerte die Bestimmungen einer Optimierung bedürfen, eine Überarbeitung sinnvoll erscheint. Es scheint wichtig, Regelungen für Menschen mit Behinderung nicht gemeinsam mit Regelungen für Menschen in sozialen Notlagen zu treffen, sondern diese gesondert vorzunehmen. Menschen mit Behinderung brauchen besondere Unterstützung, um ihnen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen, die sich wesentlich von Leistungen an Menschen in sozialen Notlagen unterscheiden.

Ziel ist es, ein den modernen Anforderungen gerecht werdendes Gesetz zu schaffen. Dabei soll den Menschen mit Behinderung eine weitestgehend gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben gewährleistet und ein selbstbestimmtes Leben, unabhängig von seinem Alter, der Art und Schwere der Beeinträchtigung, sowie seines sozialen Status, ermöglicht werden. Der vorliegende Gesetzesentwurf zum K-ChG setzt sich zum Ziel, Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu gewährleisten und ihnen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.

In den Erläuterungen wird zu § 1 K-ChG weiters ausgeführt, dass Ziel des K-ChG sein soll, die Integration und Inklusion von Menschen mit Behinderungen in allen Lebenslagen zu erreichen. Im Mittelpunkt soll der Mensch mit Behinderung stehen, oberstes Gebot soll sein, die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am gesellschaftlichen Leben sicherzustellen und ihnen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Diese allgemeine Zielsetzung ist bei der Anwendung und Auslegung der folgenden Bestimmungen stets zu beachten. Jene Leistungen, die für Menschen mit Behinderungen und andere Personen gleichermaßen erforderlich werden können, verbleiben zum Teil im Kärntner Mindestsicherungsgesetz, um nicht in beiden Gesetzen Bestimmungen gleichen Wortlauts vorsehen zu müssen und unnötige Parallelsysteme zu schaffen. Dies betrifft beispielsweise die Soziale Mindestsicherung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nach § 14 K-MSG oder die Soziale Mindestsicherung bei Wohnungslosigkeit und anderen außerordentlichen sozialen Schwierigkeiten nach § 20 K-MSG.

Die Bestimmung des § 5 Abs. 3 K-ChG soll klarstellen, dass die Leistungen nur dann gewährt werden, wenn nicht von anderer Seite entsprechende Leistungen in Anspruch genommen werden können. Der Grundsatz der Subsidiarität wird hier verankert. Danach dürfen Leistungen nach diesem Gesetz erst dann gewährt werden, wenn nicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften vergleichbare Leistungen gewährt werden können. Leistungen z.B. nach der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO, dem Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz - K-JWG, dem Kärntner Schulgesetz - K-SchG oder dem Kindergartengesetz 1992 - K-KGG haben Vorrang vor der Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz. Für den Bereich der Jugendwohlfahrt bedeutet dies, dass hier in erster Linie die Jugendwohlfahrt tätig zu werden hat und nur in jenen Bereichen, die durch das K-JWG nicht abgedeckt werden können, greift das Chancengleichheitsgesetz. Ausgenommen von dieser strengen Subsidiarität sind jene Leistungen, die aufgrund des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes gewährt werden können, da das K-ChG hierbei als Spezialregelung in bestimmten Bereich Vorrang genießt.

3.

Liegen somit die Voraussetzungen für die Anwendung des K-ChG vor, so ist dieses auch zur Anwendung zu bringen.

Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 2 K-ChG, worin ausgeführt wird, dass das K-ChG für Menschen mit Behinderung iSd § 2 K-ChG gilt und gleichzeitig normiert, dass auch für Menschen mit Behinderung das K-SHG 2021 anzuwenden ist, soweit in diesem Gesetz - gemeint ist das K-ChG - keine eigenen Leistungen für Menschen mit Behinderung vorgesehen sind.

Daher ist zunächst primär zu prüfen, ob es eine für den Beschwerdeführer passende Leistung nach dem K-ChG gibt. Gibt es eine solche Leistung, ist das K-ChG auch zur Anwendung zu bringen. Nur wenn sich aus dem K-ChG keine entsprechende Leistung für den Beschwerdeführer ergeben würde, wäre in einem folgenden Schritt zu prüfen, ob eine der Leistungen aus dem K-SHG in Frage kommt.

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass gemäß § 7 Abs. 1 lit. a K-ChG als Leistung für die Chancengleichheit für Menschen mit Behinderung Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 8) in Betracht kommt. Gemäß § 8 Abs. 1 K-ChG gewährleistet die Hilfe zum Lebensunterhalt die Deckung des Lebensbedarfs und des angemessenen Wohnbedarfs. Der Lebensbedarf umfasst dabei den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, sowie andere persönliche Bedürfnisse, wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten, Energie und Abgaben. Dementsprechend sieht das K-ChG im § 8 eine für den Beschwerdeführer passende wiederkehrende Geldleistung vor.

4.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass für Menschen mit Behinderung gemäß § 1 Abs. 2 K-ChG dieses Gesetz anzuwenden ist. Menschen mit Behinderung sind gemäß § 2 K-ChG Personen, deren physische, geistige oder psychische Funktion oder deren Sinnesfunktion nicht nur vorübergehend wesentlich beeinträchtigt ist und deren Teilhabe am gesellschaftlichen Leben dauerhaft wesentlich erschwert wird. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten.

Für die Anwendung des K-ChG reicht es aus, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung der physischen, geistigen oder psychischen Funktion oder der Sinnesfunktionen gegeben ist und dadurch die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben dauerhaft wesentlich erschwert wird. Weiters darf diese Beeinträchtigung nicht nur vorübergehend sein, was bei einem Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten angenommen wird. Ausschlaggebend ist nicht nur die Beeinträchtigung, sondern auch, ob man aufgrund dieser Beeinträchtigung an der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben behindert ist. Nur wenn die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben wesentlich erschwert ist, kann man von einem Menschen mit Behinderung im Sinne des K-ChG sprechen.

Der Beschwerdeführer weist eine Behinderung von 100 % auf. Nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen.

Wenn dem Beschwerdeführer nun eine Behinderung von 100 % bescheinigt wird, so ist damit eine Funktionsbeeinträchtigung in diesem Ausmaß gegeben und ist davon auszugehen, dass durch dieses Maß der Behinderung die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben auch wesentlich erschwert ist. Da diese Beeinträchtigung auch dauerhaft gegeben ist, kommt das K-ChG zur Anwendung.

Für die Gewährung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfes ist daher das K-ChG heranzuziehen und nicht das K-SHG 2021, welches nur dann anzuwenden ist, wenn keine andere Rechtsvorschrift mehr greift bzw. wenn im K-ChG keine eigenen Leistungen für Menschen mit Behinderungen vorgesehen sind (§ 1 Abs. 2 K-ChG). § 8 K-ChG enthält jedoch entsprechende Bestimmungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt und zum Wohnbedarf.

5.

Gleichzeitig mit der Einführung des K-SHG 2021 am 1.1.2021 wurde auch die Bestimmung des § 8 K-ChG novelliert und wurden für Leistungsempfänger wesentliche Verbesserungen verankert, indem auch ein behinderungsbedingter Zuschlag in der Höhe von 18 % der Bemessungsgrundlage für alleinstehende oder alleinerziehende Personen (§ 8 Abs. 2 lit. e K-ChG) eingeführt wurde. Hätte der Gesetzgeber dagegen die Position vertreten, dass alle Antragsteller unabhängig von einer Behinderung erforderliche wiederkehrende Geldleistungen nach § 12 K-SHG 2021 erhalten sollen, dann wäre § 8 K-ChG nicht zu novellieren, sondern vielmehr aufzuheben gewesen.

Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ist daher beim Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Bewilligung wiederkehrender Geldleistungen zwingend das KChG zur Anwendung zu bringen.

6.

Zum Begehren des Beschwerdeführers, arbeitsqualifizierende Maßnahmen zu erhalten, ist auszuführen, dass auch § 6 Abs. 7 K-ChG vorsieht, dass die Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz unter Berücksichtigung der Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft der Menschen mit Behinderung zu erfolgen hat und ist § 10 K-SHG 2021 anzuwenden.

In § 10 Abs. 4 K-SHG 2021 wird die Behörde ermächtigt, arbeitsqualifizierende Maßnahmen unter Berücksichtigung allfälliger Maßnahmen des Arbeitsmarktservice vorzusehen, wenn dadurch die Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt ermöglicht oder erhöht wird. Zudem enthält das K-ChG in § 11 auch Regelungen zur fähigkeitsorientierten Beschäftigung und beruflichen Eingliederung. Es ist aber insgesamt bei all diesen Leistungen zu beachten, dass es keinen Rechtsanspruch auf diese gibt (vgl. § 7 Abs. 2 K-ChG).

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde den Menschen mit Behinderung über die Leistungen nach dem K-ChG, die von ihm in Anspruch genommen werden können, zu informieren, zu beraten und ihn hinsichtlich seiner Rechte, einschließlich der Rechtsfolgen allfälliger Handlungen und Unterlassungen, entsprechend anzuleiten hat. Der Mensch mit Behinderung ist aber auch verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihm von der zuständigen Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Dabei sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen sowie die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Der Mensch mit Behinderung hat sich auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.

Wenn auch die Leistungen zum Lebensunterhalt und zum Wohnbedarf nach dem KChG nahezu gleich wie jene Leistungen nach dem K-SHG 2021 sind, so ergeben sich gerade in Bezug auf die berufliche Eingliederung über das K-ChG für den Beschwerdeführer durchaus vielfältigere und zielgerichtetere Möglichkeiten einer Förderung als nach dem K-SHG 2021. In diesem Zusammenhang kann auch von der zuständigen Behörde ein individueller Hilfe- und Zukunftsplan für den Beschwerdeführer erstellt werden. Dabei werden einerseits die Wünsche des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sein als auch seine Entwicklungsmöglichkeiten. Dem individuellen Hilfe- und Zukunftsplan können erforderlichenfalls Sachverständigengutachten zugrunde gelegt werden. Soweit dafür die beigebrachten Unterlagen nicht ausreichen, dürfen Sachverständige oder sonstige geeignete Personen, insbesondere aus dem Bereich der Sozialarbeit, der Psychologie, der Psychotherapie, Heil- und Sonderpädagogik, Medizin, Pflegedienste oder Berufsberatung beigezogen werden. Auch hier ist zu betonen, dass die Ausarbeitung eines individuellen Hilfe- und Zukunftsplan nur mit entsprechender Mitarbeit des Beschwerdeführers erfolgreich durchgeführt werden kann.

Die Behörde hat daher auch aus diesem Grund die Hilfe zum Lebensunterhalt und den Wohnbedarf zurecht nach den Bestimmungen des K-ChG beurteilt. Soweit der Beschwerdeführer arbeitsqualifizierende Maßnahmen begehrt, werden diese im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu beurteilen sein, wobei für Leistungen nach § 11 K-ChG das Land nach § 44 Abs. 1 lit. e K-ChG zuständig ist. Hier sei auch auf die Bestimmung des § 43 Abs. 1 lit. d K-ChG hingewiesen, wonach der Landesregierung die Entscheidung über sonstige Leistungen nach diesem Gesetz, soweit darauf ein Rechtsanspruch besteht, obliegt, wenn Leistungen nach § 44 Abs. 1 lit. d oder e K-ChG gewährt werden.

Da auf die Zuerkennung von arbeitsqualifizierenden Maßnahmen kein Rechtsanspruch besteht, sondern dem Beschwerdeführer diese lediglich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zuerkannt werden können, besteht keine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Kärnten über derartiges Begehren abzusprechen.

7.

Zum Vorbringen in der ergänzenden Mitteilung vom 19.6.2022, dass dem Beschwerdeführer kein Kostenersatz für notwendige Behandlungen an der Universitätsklinik xxx gewährt wurde, ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid in die Krankenversicherung nach dem K-SHG 2021 einbezogen worden ist.

8.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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