LVwG K KLVwG-992/5/2022

KLVwG-992/5/2022Landesverwaltungsgericht30.06.2022

Regest

Baurecht, Wiederherstellungsauftrag, vermuteter Konsens, Oberflächenwässer, Bestandsobjekt

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-992/5/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.992.5.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter Dr. xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 17.03.2022, Zahl: xxx, betreffend die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 36 Abs. 1 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.06.2022, zu Recht:

I.Der Beschwerde wird

F o l g e g e g e b e n

und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 17.03.2022, Zahl: xxx, ersatzlos behoben.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx (im Weiteren belangte Behörde) vom 17.03.2022 wurde Dipl.-Kffr. xxx (im Weiteren Beschwerdeführerin) gemäß § 36 Abs. 1 K-BO 1996 aufgetragen, binnen 4 Monaten ab Erhalt des Bescheides den rechtmäßigen Zustand in der Form wiederherzustellen, als die Versickerungsanlage für die anfallenden Oberflächenwässer ihres Wohnhauses hergestellt wird. In der Bescheidbegründung führt die belangte Behörde aus, dass bei einer Bauüberprüfung am 19.12.2016 sowie am 06.11.2018 festgestellt worden sei, dass auf den Grundstücken Nr. xxx, KG xxx und Nr. xxx, KG xxx, die Versickerungsanlage zur schadlosen Verbringung der Oberflächenwässer des Wohnhauses nicht entsprechend dem Baubescheid vom 16.08.1977 errichtet worden sei. Beim zuletzt durchgeführten Ortsaugenschein am 17.03.2022 seien nach wie vor keine diesbezüglichen baulichen Maßnahmen erkannt worden.

Die Beschwerdeführerin hat rechtzeitig (Tag der Postaufgabe 16.04.2022) das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17.03.2022 erhoben. Im Beschwerdeschriftsatz bringt diese vor, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.09.1994, Zahl: xxx, nach durchgeführter Überprüfung gemäß § 36 K-BO keine Mängel festgestellt worden seien. Das Bauvorhaben sei gemäß geltender Bauvorschriften somit abgenommen. Insgesamt habe es über Jahrzehnte keine Beschwerden gegeben und sei nicht nachvollziehbar, warum es jetzt aktuell Probleme geben solle. Die Aufforderung zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes sei damit nicht verständlich und der Bescheid mit der Zahl: xxx aufzuheben.

Mit Vorlageschreiben der belangten Behörde vom 08.06.2022 wurde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. In diesem verwies die belangte Behörde auf die durchgeführten Ortsaugenscheine sowie die in der Folge ergangenen Stellungnahmen der beigezogenen Sachverständigen.

Am 28.06.2022 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Vertreter der belangten Behörde wurde zum Sachverhalt befragt. Die Beschwerdeführerin ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen.

II. Rechtslage

Gemäß § 36 Abs. 1 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl Nr. 62/1996 idF LGBl Nr. 73/2021, hat die Behörde, wenn sie feststellt, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, unbeschadet einer Einstellung nach § 35 K-BO, dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen.

Für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die seit mindestens 30 Jahren bestehen und für die eine Baubewilligung zum Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich war, welche jedoch nicht nachgewiesen werden kann, wird das Vorliegen der Baubewilligung vermutet, sofern ihr Fehlen innerhalb dieser Frist baubehördlich unbeanstandet geblieben ist (§ 54 Abs. 1 leg. cit.).

III. Erwägungen

§ 36 K-BO 1996 dient der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes. Vom Regelungsbereich sind Vorhaben umfasst, die nach § 6 leg. cit. ohne rechtskräftige Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden. Stellt die Behörde eine Rechtsverletzung nach der zitierten Norm fest, so hat sie aufzutragen, entweder nachträglich die Baubewilligung zu beantragen oder den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Adressat dieses Bescheides bei Ausführung eines Vorhabens ohne Baubewilligung ist der Grundeigentümer. Bei von der Baubewilligung abweichender Ausführung ist der Inhaber der Baubewilligung Adressat des Bescheides. Für alte Bestandsobjekte ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des VwGH ein „vermuteter Konsens“ dann anzunehmen ist, wenn der Bau durch einen langen Zeitraum ohne baubehördliche Beanstandung geblieben ist, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vor. Aufträge nach § 36 K-BO 1996 sind ausreichend zu konkretisieren, sollen sie doch Grundlage eines allfälligen Vollstreckungsverfahrens sein. Grundsätzlich hat die Baubehörde einen Alternativauftrag zu erteilen und ist nur dann, wenn der Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht, ein unbedingter Auftrag zulässig. Der Auftrag nach § 36 Abs. 1 K-BO 1996 hat zu lauten, binnen einer bestimmten (angemessenen) Frist nachträglich die Baubewilligung zu beantragen oder binnen einen weiteren Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die festgesetzte Frist ist angemessen, wenn die erforderlichen Arbeiten in dieser Frist technisch durchführbar sind, auf die zur Erwirkung einer nachträglichen Bewilligung erforderliche Zeit ist nicht Bedacht zu nehmen.

Die im Anlassfall behördlich beanstandete fehlende Ausführung der Versickerungsanlage für die anfallenden Oberflächenwässer würde einer fehlenden Fertigstellung des Baues gleichkommen. Dies berechtigt jedoch die Baubehörde nicht, nach § 36 Abs. 1 K-BO 1996 die Vollendung dieser Arbeiten aufzutragen. § 36 Abs. 1 K-BO 1996 setzt nämlich voraus, dass das bewilligungspflichtige Vorhaben „ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt oder vollendet“ worden ist. Eine Vollendung des Baues im Sinne des § 36 K-BO 1996 liegt jedoch nur vor, wenn bei der erfolgten Herstellung von der Baubewilligung bereits abgewichen wurde (VwGH 25.03.2010, 2009/05/0047).

Zur von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Abnahme des Bauvorhabens gemäß geltender Vorschriften ist auszuführen, dass mit einer Erteilung einer Benützungsbewilligung nicht festgestellte Konsenswidrigkeiten nicht als geheilt anzusehen sind.

Im gegenständlichen Fall greift der von der belangten Behörde ergriffene baupolizeiliche Auftrag gemäß § 36 Abs. 1 K-BO 1996 aus mehreren Gründen nicht: Zum einen enthält die Baubewilligung des gegenständlichen Bauvorhabens vom 16.08.1977 keine entsprechende vollstreckbare Auflage hinsichtlich der schadlosen Verbringung von Oberflächenwässern, sondern verweist diese auf die Baubeschreibung, Berechnungen und die genehmigten Baupläne sowie generell auf die Einhaltung der Bestimmungen der Kärntner Bauordnung, der Kärntner Bauvorschriften sowie der österreichischen Normenvorschriften. Nach der Judikatur bedarf es einer Auflage, mit welcher lediglich eine allgemeine gesetzliche Vorschrift in Erinnerung gerufen wird, nicht; sie kann in einer solchen Form auch nicht rechtswirksam werden, weil sie inhaltlich nicht hinreichend bestimmt und deshalb nicht vollstreckbar ist (VwGH 13.12.2010, 2009/10/0038). Zum anderen ist im Gegenstand auf § 54 K-BO 1996 zur Vermutung der Rechtmäßigkeit des Bestandes hinzuweisen. Die Baufertigstellungsmeldung für das verfahrensgegenständliche Vorhaben erfolgte mit 03.11.1986. Nach § 54 K-BO 1996 besteht die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der Baubewilligung für Gebäude und bauliche Anlagen, die seit mindestens 30 Jahren bestehen und im Zeitpunkt ihrer Errichtung baubewilligungspflichtig waren, unabhängig davon, ob sie nach der damaligen Rechtslage gesetzeswidrig errichtet worden sind. Die 30-jährige Frist betrifft nicht bloß Fälle, denen eine Baubewilligung nicht nachgewiesen werden kann, sondern auch solche Fälle, bei denen die Baubewilligung nachgewiesen werden kann, aber die sonstigen Voraussetzungen des § 54 K-BO gegeben sind. Kommt § 54 K-BO zum Tragen, bleibt für einen Auftrag nach § 36 K-BO 1996 kein Raum. Im gegenständlichen Fall, hat das Beweisverfahren ergeben, dass das Wohnhaus seit mindestens 30 Jahren ohne zwischenzeitlich erfolgte Beanstandung besteht.

Ersatzlos aufzuheben ist ein Bescheid, wenn ein von Amts wegen erlassener Bescheid ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erlassen wurde bzw. die Voraussetzungen während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegfallen (siehe Bumberger in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber (Hrsg.), VwGVG (2019), § 28 Rz 75). Ein amtswegig eingeleitetes Administrativverfahren ist nicht durch Bescheid, sondern formlos einzustellen (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0235), weshalb auch in diesem Punkt eine Reformation durch das Verwaltungsgericht (in Richtung förmliche Einstellung) nicht in Betracht kommt (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 75 mwN (Stand 15.2.2017, rdb.at).

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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