LVwG K KLVwG-1393/28/2019

KLVwG-1393/28/2019Landesverwaltungsgericht28.06.2022

Regest

Wasserrecht, Devolutionsantrag, Säumnisbeschwerde, Kraftwerksanlage, Absenkung des Wasserspiegels, Stauhaltung, befristetes Wasserbenutzungsrecht, Parteistellung, Antragslegitimation, Verbesserung wasserwirtschaftlicher Verhältnisse

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1393/28/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.1393.28.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die als Devolutionsantrag vom 22.06.1998 eingebrachte Säumnisbeschwerde des xxx, xxx, xxx, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, im Zusammenhang mit seinem Antrag vom 17.03.1964 in der zuletzt geänderten Fassung vom 30.03.2022 auf Verfügung einer Absenkung des derzeit höchstzulässigen Wasserstandes des xxxsees um maximal 15 cm von Anfang Oktober bis Ende April, sodass sich der Seeablauf um ca. 10 l/s erhöht, im Rahmen eines dreijährigen Probebetriebes nach § 52 Wasserrechtsgesetz 1959 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde xxx) zu Recht:

I.Der Säumnisbeschwerde wird

s t a t t g e g e b e n .

II.Der Antrag vom 17.03.1964 in der zuletzt geänderten Fassung vom 30.03.2022 wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

III. Eine (ordentliche) Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Sachverhalt und Verfahrensverlauf:

Mit Eingabe vom 17.03.1964 stellte der Beschwerdeführer xxx bei der Bezirkshauptmannschaft xxx den Antrag, die zur Stauhaltung am xxxsee damalige Wasserberechtigte zu verpflichten, den Schwellbetrieb des xxxsees derart zu betreiben, dass ihm als Unterlieger die Ausübung der ihm verliehenen Wasserrechte am xxxbach (Sägebetrieb und Mühle) durchgehend ermöglicht werde. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens modifizierte er seinen Antrag dahingehend, dass die Wasserberechtigte dazu verhalten werden solle, ständig eine Mindestwassermenge von 30 l/s durch die Schleusen des xxxsees in den xxxbach fließen zu lassen.

Mit Bescheid vom 19.01.1976, Zahl: xxx, wies die Bezirkshauptmannschaft xxx den Antrag ab und begründete dies mit dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, welcher ausgeführte, dass für die Abflussspende des xxxsees keine genauen Messungen vorhanden seien. Es gebe lediglich Messungen einer Quelle aus den Jahren 1926, 1927 und 1940, wonach die minimale Schüttung dieser Quelle, die den wesentlichsten Zufluss zum xxxsee darstelle, mit 38 l/s im August des Jahres 1940 festgestellt worden sei. Der xxxsee sei für die Wasserkraftanlage der Rechtsvorgänger der zur Stauhaltung am xxxsee damaligen Wasserberechtigten der wesentliche Speicherraum für einen Schwellbetrieb. Dieser Schwellbetrieb habe für die Nutzung des unter Postzahl (PZ) xxx des Wasserbuches eingetragenen Wasserrechtes in Zeiten niedriger Wasserführung eine entscheidende Bedeutung. Bei Stattgebung des Begehrens des Beschwerdeführers würde dieser Schwellbetrieb zu Zeiten niedrigsten Wasserstandes unmöglich gemacht und wäre daher eine wesentliche Beeinträchtigung der Wasserkraftanlage der zur Stauhaltung am xxxsee damaligen Wasserberechtigten im Extremfall gegeben. Für die Wasserkraftanlage des Beschwerdeführers würde der garantierte Abfluss einer Mindestwassermenge zwar zu einer Verbesserung führen, eine fühlbare Verbesserung wasserwirtschaftlicher Verhältnisse liege jedoch bei Stattgebung des Antrages nicht vor. Zudem ergebe sich, dass die begehrte Anpassung nach § 52 Abs. 1 WRG 1959 die berührten Rechte der damaligen Wasserberechtigten am xxxsee in einer Weise beeinträchtigen würde, welche nicht zumutbar erscheine.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.02.1976 Berufung und legte im Juni 1985 eine „wasserwirtschaftliche Studie“ des staatlich befugten und beeideten Zivilingenieurs für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft xxx, datiert mit 29.05.1985, vor. Die Studie enthielt als Ergebnis ihrer Untersuchungen einen Lösungsvorschlag für die vom Beschwerdeführer begehrte Anpassung der Wasserbenutzungen an die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse. In der Folge kam es zu einem bis zum 31.12.1986 gültigen Übereinkommen, wonach dem Beschwerdeführer innerhalb eines vereinbarten Zeitraumes an einem bestimmten bezeichneten Pegel eine Durchflussmenge von mindestens 60 l/s zugesichert wurde.

Die Berufung gegen den Bescheid vom 19.01.1976 wurde vom Landeshauptmann mit Berufungsbescheid vom 23.09.1992, Zahl: xxx, abgewiesen. Der gegen den Berufungsbescheid eingebrachten Beschwerde des Beschwerdeführers vom 14.10.1992 beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) gab der VwGH Folge und behob mit seinem Erkenntnis vom 27.06.1995, xxx, den Berufungsbescheid des Landeshauptmannes mit der wesentlichen Begründung, dass die Abflussverhältnisse des xxxsees unzureichend ermittelt worden seien und die vom Beschwerdeführer vorgelegte wasserwirtschaftliche Studie wie auch die positive Begutachtung der Studie durch den Amtssachverständigen nicht berücksichtigt worden seien. Außerdem sei dem Beschwerdeführer kein Parteiengehör gewährt worden und lasse der angefochtene Bescheid nicht erkennen, welche rechtlichen Erwägungen die belangte Behörde daran gehindert haben, die vom Beschwerdeführer begehrte Anpassungsmaßnahme vorzuschreiben.

Mit Bescheid vom 04.07.1994, Zahl: xxx, wurde der Gemeinde xxx von der Bezirkshauptmannschaft xxx von Amts wegen aufgetragen,

a.)gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG die über das erlaubte Höchstmaß von 514,494 müA hinausreichenden Teile der Überlaufschwelle und der Schützentafel zu beseitigen (Spruch I.) und

b.)gemäß § 21a WRG die Überlaufschwelle einschließlich der Schützentafel auf das Maß von 514,460 müA. so zu reduzieren, dass an keiner Stelle des Überlaufbereiches dieses Maß überschritten werden darf (Spruch II.).

Dadurch wurde das bis dahin gültige höchstzulässige Staumaß des xxxsees um 9 cm abgesenkt. Der, vom Beschwerdeführer ebenfalls angefochtene, Bescheid vom 04.07.1994 ist im Juli 2020 in Rechtskraft erwachsen (Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 29.06.2020, Zahl: KLVwG-1392/9/2019).

In Entsprechung des wasserpolizeilichen Auftrages vom 04.07.1994 reichte die Gemeinde xxx ein vom Zivilingenieur für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft xxx ausgearbeitetes wasserwirtschaftliches Projekt ein, dessen Umsetzung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 15.06.1999, Zahl: xxx, wasserrechtlich bewilligt wurde. Die dem Bewilligungsbescheid zugrundeliegenden Projektunterlagen vom 23.07.1998 mit dem Titel „Bericht – xxxsee Ablauf“ sehen vor, dass auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, das Schieberhaus entfernt und das Dotationsrohr permanent verschlossen werden soll. Zusätzlich soll auf Grundstück Nr. xxx der Schützenverschluss entfernt und an der Wehrschwelle eine 50 cm breite und 30 cm tiefe Aussparung ausgeführt werden.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.04.2003, Zahl: xxx, in der Fassung des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes vom 22.01.2004, Zahl: xxx, wurde festgestellt, dass die mit Bescheid vom 15.06.1999, Zahl: xxx, wasserrechtlich bewilligten Maßnahmen im Wesentlichen in Übereinstimmung mit der erteilten Bewilligung und den einen integrierenden Bestandteil der Bewilligung darstellenden Projektunterlagen ausgeführt wurden.

Nach Behebung des Bescheides vom 19.01.1976 und Zurückverweisung der Wasserrechtsangelegenheit an die Bezirkshauptmannschaft xxx sowie zweier Devolutionsanträge des Beschwerdeführers gelangte die Wasserrechtsangelegenheit zuständigkeitshalber an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft (BMLF), welches den Devolutionsantrag vom 22.06.1998 mit Bescheid vom 12.02.1999, GZ: xxx, abwies. Aufgrund der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vom 27.09.1999 behob der VwGH mit seinem Erkenntnis vom 29.06.2000, 99/07/0161-6, den Bescheid des BMLF vom 12.02.1999. Die Wasserrechtsangelegenheit verblieb dann bis zum Übergang der Zuständigkeit auf das Landesverwaltungsgericht Kärnten am 01.01.2014 durch Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 unerledigt beim BMLF bzw. mittlerweile Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus (BMNT), welches den gegenständlichen Verwaltungsakt im Juli 2019 dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur weiteren Bearbeitung übermittelte. Eine rechtskräftige Erledigung des Antrages vom 17.03.1964 ist somit bis dahin nicht erfolgt.

Nach Rekonstruktion der für die Entscheidung relevanten Aktenteile hat das Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 22.03.2021 den wasserfachlichen Sachverständigen der Abteilung xxx – UA xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung, xxx, mit der Erstellung eines wasserbautechnischen und wasserwirtschaftlichen Befundes und Gutachtes anhand eines 17 Fragen umfassenden Fragenkataloges beauftragt.

In Entsprechung dieses Auftrages erstellte der wasserfachliche Amtssachverständige die gutachterliche wasserbautechnische und wasserwirtschaftliche Stellungnahme vom 30.08.2021, Zahl: xxx, welche aus einer Bestandsaufnahme der relevanten Messdaten des xxxsees, einem Bericht über die aktuelle Stauhaltung und aktuelle hydrologische Kennwerte, einer Beurteilung der Hochwasserabflusssituation inklusive der Vernässung von Seegrundstücken, einer Stellungnahme zu der vom Beschwerdeführer vorgelegten Studie aus 1985 von xxx sowie den Antworten auf die gestellten Fragen aus wasserfachlicher Sicht bestand. Das wasserwirtschaftliche Gutachten ergab im Wesentlichen, dass nicht davon auszugehen sei, dass durch die beantragte Veränderung der Stauhaltung des xxxsees eine nachhaltige Verbesserung wasserwirtschaftlicher Verhältnisse iSd § 52 Abs. 1 WRG eintreten werde. Die Entfernung der Stauhaltung (dh der Wehrschwelle) würde nur einen kurzen positiven Effekt auf den Betrieb der Kraftwerksanlage des Beschwerdeführers haben, nämlich nur solange bis der Staupolster aufgebraucht sei. Außerdem wirke sich die Wehrschwelle und das damit verbundene sich potenziell aufbauende Retentionsvolumen positiv auf den Hochwasserabfluss von Hochwasserereignissen mit geringen Jährlichkeiten aus. Die Hochwasserwelle werde durch das vorhandene Retentionsraumpotential gepuffert. Die derzeitige Stauhaltung habe einen positiven Effekt auf die Kraftwerksanlage des Beschwerdeführers während Niederwassersituationen, da der verfügbare Staupolster zur Energiegewinnung genutzt werden könne, bis sich ein dynamisches Gleichgewicht aus Zufluss und Abfluss einstelle. Im Übrigen führe der xxxbach (= xxx Bach) mit der derzeitigen Stauhaltung inklusive kleinerer Einzugsgebietsspenden ein MJNQ von in Summe ca. 56 l/s, welches für den Kraftwerksbetrieb genutzt werden könne. Es sei daher davon auszugehen, dass die derzeitige Stauhaltung in keinem wesentlichen Widerspruch zum Betrieb der Kraftwerksanlage des Beschwerdeführers stehe und sich die Stauhaltung in der Niederwassersituation sogar positiv auf den Betrieb seiner Kraftwerksanlage auswirke. Zum Zeitpunkt der Ortsaugenscheine konnte keine Überstauung des bescheidgemäß vorgeschriebenen maximalen Stauzieles (von 515,494 müA) festgestellt werden.

Das wasserbautechnische und wasserwirtschaftliche Gutachten vom 30.08.2021 wurde den Verfahrensparteien zur Stellungnahme übermittelt und traf jeweils eine Stellungnahme des Beschwerdeführers, der mitbeteiligten Partei sowie des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes beim Verwaltungsgericht ein.

In seiner Stellungnahme vom 07.12.2021 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er nicht beantragt habe, dass die Wehrschwelle gänzlich entfernt werde. Seine Intention sei es, dass zeitlich beschränkt die natürliche Abflussmenge in einem verhältnismäßig geringen Umfang aufgebessert werde, um seine Wasserkraftanlage in denjenigen Betriebsbereich zu bringen, in dem sie auch gestartet werden könne. Er ändere seinen Antrag nunmehr dahingehend, dass eine minimale Aufbesserung der Wasserabgabe in den Monaten September und Oktober erreicht werden solle, sodass seine Anlage vom gänzlichen Stillstand schlagartig in den Produktionsbereich gelange. Es käme auch eine dynamische Steuerung infrage, die eine Zusatzdotierung nur dann vornehme, wenn die Zusatzschüttung lediglich in einem Ausmaß erfolge, das mit dem Staupolster im Einklang stehe. Seinen Antrag ändere er auch dahingehend, dass er einen zeitlich befristeten Probebetrieb einer sanften Absenkung des Seewasserspiegels im September und Oktober zur Schaffung tatsächlich valider Daten begehre.

Die mitbeteiligte Partei schloss sich in ihrer Stellungnahme vom 07.12.2021 den Ausführungen des wasserfachlichen Amtssachverständigen an und beantragte die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers.

Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan des Landes Kärnten wies in seiner Stellungnahme vom 06.10.2021 darauf hin, dass aus wasserwirtschaftlicher Sicht die Verringerung des Stauspiegels des xxxsees zwar eine für die Gemeinde xxx zumutbare Maßnahme wäre, es jedoch dadurch dem öffentlichen Interesse widersprechende Auswirkungen aufgrund einer Verschlechterung für den Ablauf von Hochwasser, vor allem bei kleineren Hochwasserereignissen, und einer nachteiligen Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes des xxxsees durch den Trockenfall von Uferbereichen komme.

In der Folge übermittelte der wasserfachliche Amtssachverständige eine ergänzende Stellungnahme vom 03.03.2022 mit dem Hinweis, dass die Aussagen zum Wasserdargebot des xxx Baches auf dem hydrologischen Gutachten des hydrographischen Dienstes des Landes Kärnten basierten und darauf, dass aufgrund der Anpassung der Stauhaltung gemäß Bescheid Zahl: xxx der Seewasserspiegel nicht konstant auf Höhe des maximalen Stauzieles gehalten werde, sondern sich in Trockenperioden auf ein Niveau unterhalb des höchstzulässigen Stauzieles einstelle.

Am 30.03.2022 führte das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, der Vertreter der belangten Behörde (Bezirkshauptmannschaft xxx), der Vertreter der mitbeteiligten Partei (Gemeinde xxx) mit seinem Rechtsvertreter sowie der Vertreter des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes teilnahmen. Der Verhandlung beigezogen wurden der wasserfachliche sowie der gewässerökologische Amtssachverständige. Der Beschwerdeführer änderte in der Beschwerdeverhandlung seinen Antrag ein weiteres Mal ab, diesmal dahingehend, dass die Gemeinde xxx verpflichtet werden solle, innerhalb eines dreijährigen Probebetriebes die komplett verschlossene Absperrvorrichtung derart zu öffnen, dass die Absenkung des Wasserspiegels von Anfang Oktober bis Ende April um 15 cm unter das zulässige Maximum abgesenkt werde, sodass sich der Seeablauf in den xxxbach um ca. 10 l/s erhöhe. Die mitbeteiligte Partei sprach sich ausdrücklich gegen eine Absenkung des Seewasserspiegels im Probebetrieb – wie vom Beschwerdeführer beantragt – aus, zumal dadurch mit negativen Auswirkungen auf Fauna und Flora und insbesondere auch auf den Fischbestand usw. zu rechnen sei. Im Übrigen betreibe die Gemeinde xxx nicht nur einen Sommerbadebetrieb am xxxsee, sondern auch im Winter einen Eislaufbetrieb und würde ein Absenken des Seewasserstandes den Eislaufbetrieb verhindern. Der Vertreter des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes verwies auf Erfahrungen betreffend den Betrieb für Stauhaltungen an Seen aus anderen Bundesländern, wonach in der Regel Hochwässer vermehrt im Herbst auftreten würden, welche den Wasserspiegel von Stauhaltungen auffüllten. Bei Nichtauftreten dieser Hochwässer würde die Absenkung des Wasserspiegels dazu führen, dass in Anbetracht hinzukommender Wasserverdunstung sich der Wasserspiegel noch weiter absenken würde. Ein niedriger Wasserspiegel habe Auswirkungen auf die Ökologie, zumal sich die Seefläche verkleinere und dies auch den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung widerspreche. Auch, dass dadurch der Gemeingebrauch eingeschränkt würde, widerspreche den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung. Außerdem käme es zu einem Verlust des Retentionsraumes durch das Absenken des Seespiegels.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen wie folgt:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist bzw. war laut Auszug aus dem Wasserbuch des Landes Kärnten Postzahl (PZ) xxx (Magistrat xxx), zum Betrieb einer Kraftwerksanlage in der Gemeinde xxx, KG xxx, mit der Wasserentnahme von maximal 140 l/s aus dem xxxbach (= xxx Bach) zum Betrieb einer Säge berechtigt. Das Wasserrecht wurde erstmals im Jahr 1922 erteilt und wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 27.01.1961, Zahl: xxx, die Änderung/Erweiterung der Wasserkraftanlage bewilligt. Der Beschwerdeführer verfügte ehemals auch über ein zweites, unter PZ xxx (Magistrat xxx) im Wasserbuch eingetragenes, Wasserbenutzungsrecht für eine Kraftwerksanlage zum Betrieb einer Mühle, welches allerdings bis 19.05.1987 befristet erteilt wurde und offenbar später mit dem Wasserrecht für die Säge zusammengelegt wurde. Mit Bescheid des Magistrates der xxx vom 08.08.1988, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer das unter PZ xxx im Wasserbuch eingetragene Wasserbenutzungsrecht befristet bis 08.09.2018 wiederverliehen. Von der Befristung waren laut Bescheid vom 08.08.1988 die Sägeanlage, die Porsche-Durchströhmturbine 292/I und die ebenfalls dort befindliche Reifenstein-Spiralturbine der Firma xxx umfasst. Ein neuerlicher Wiederverleihungsantrag betreffend das Wasserrecht wurde – wie dies eine Anfrage bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde (Magistrat der xxx) ergab – nicht gestellt und wurde auch eine neuerliche wasserrechtliche Bewilligung seither nicht beantragt. Der Beschwerdeführer ist außerdem Eigentümer des 3.181 m2 großen Ufergrundstückes GST-Nr. xxx, KG xxx, welches sich ca. 340 m westlich des Wehrschwellenbauwerkes des xxxsees-Abflusses befindet und landwirtschaftlich genutzt wird.

Der Gemeinde xxx kommt sowohl als Grundeigentümerin als auch als Wasserbenutzungsberechtigter hinsichtlich des unter Wasserbuch-Postzahl xxx (Bezirkshauptmannschaft xxx) eingetragenen Wasserrechtes die Verantwortung für sämtliche den xxxsee betreffenden wasserrechtlichen Agenden zu. Der xxxsee wird von der Gemeinde xxx im Sommer als Badesee und im Winter als Eislaufplatz genützt bzw. betrieben.

Wie vom wasserfachlichen Amtssachverständigen am 21.04.2021 im Zuge eines Ortsaugenscheines festgestellt wurde, entspricht der derzeitige Zustand des Dotationsrohres und der Wehrschwelle dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 15.06.1999 und erfolgt der Seeabfluss derzeit ausschließlich über das ehemalige Hochwasserentlastungsgerinne auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx. Dem wasserpolizeilichen Auftrag vom 04.07.1994 wird laut aktuellem wasserfachlichem Amtsgutachten durch die mit Bescheid vom 15.06.1999 bewilligte und von der Gemeinde xxx umgesetzte Maßnahme entsprochen. Im Beobachtungszeitraum (von April bis August 2021 und nochmals am 28.02.2022) wurden keine Überschreitungen des behördlich festgesetzten Stauzieles festgestellt.

Die Aussparung an der Wehrschwelle ist imstande, das Mittelwasser (MQ) bzw. den Durchfluss von 108 l/s abzuführen. Diese Mittelwassersituation resultiert in einer Wasserspiegelhöhe des xxxsees von 514,44 müA. In der Niederwassersituation (NQT) gewährleistet die Bauweise der Wehrschwelle einen Seeabfluss von 34 l/s bei einem Wasserspiegelstand des xxxsees bei 514,29 müA. Diese Abfluss- bzw. Seespiegeldaten stützen sich auf gemessene Werte des Jahres 1992. Aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Studie des xxx aus 1985 geht hervor, dass zum anstandslosen Betrieb der Kraftwerke des Beschwerdeführers eine Mindestwassermenge von 60 l/s erforderlich wäre. Seit Umsetzung des 1999 bewilligten Anpassungsprojektes ist eine konstante Abgabe von Wasser an den xxxbach (= xxx Bach) gewährleistet. Mittlerweile weist die Aussparung des Wehrschwellenwerkes in Fließrichtung rechts und links Abnutzungserscheinungen auf, die den Abflussquerschnitt ab Mittelwasserführung vergrößern. D.h. es fließt nunmehr mehr Wasser ab, als vor dem Eintritt der Abnutzungserscheinungen. Gemäß aktuellem hydrologischem Gutachten der Landeshydrographie sind dies 35 l/s Niederwasser (NQT), 45 l/s mittleres jährliches Niederwasser (MJNQ) und 105 l/s Mittelwasser (MQ). Es ist somit von einem MJNQ von 45 l/s auszugehen, wobei flussabwärts eine Einzugsspende von ca. 5 l/s pro km2, d.h. ca. 11 l/s (MJNQ) zur Verfügung steht. Dies ergibt insgesamt eine Wassermenge von ca. 56 l/s, die für den Kraftwerksbetrieb des Beschwerdeführers genutzt werden kann. Zu den ca. 56 l/s des MJNQ-Wasserdargebotes kommt je nach Seewasserstand und darauffolgender Trockenwasserphase eine zusätzliche Abflussspende aus dem noch vorhandenen Staupolster des xxxsees.

Mit dem am xxxsee installierten Lattenpegel kann die Höhe des Seespiegels abgelesen werden. Der 2 m lange Lattenpegel befindet sich wenige Meter westlich der Grundstücksgrenze zum Grundstück Nr. xxx, KG xxx. Das höchstzulässige Stauziel (514,494 müA) ist mit der auf dem Lattenpegel verzeichneten Höhe von 1,29 m erreicht, was aus dem Verwaltungsakt hervorgeht. Ein roter Marker ist auf dem Lattenpegel auf Höhe 1,52 m angebracht. Der rote Marker entspricht somit nicht der Höhe des derzeit wasserrechtlich bewilligten maximalen Stauzieles.

Durch die permanente Wasserabgabe des xxxsees in den xxxbach ist wasserwirtschaftlich derzeit von keinem gegenseitigen Widerspruch der beiden Wasserbenutzungsanlagen im Ist-Zustand auszugehen, sondern wirkt sich die derzeitige Stauhaltung in der Niederwassersituation sogar positiv auf den Betrieb der Kraftwerksanlage des Beschwerdeführers aus. Die Wehrschwelle und das damit verbundene sich potentiell aufbauende Retentionsvolumen wirken sich auch positiv auf den Hochwasserabfluss von Hochwasserereignissen mit geringen Jährlichkeiten aus. Die Hochwasserwelle wird durch das vorhandene Retentionsraumpotential gepuffert. Bei Hochwasserereignissen mit höhere Jährlichkeiten ist die Wehrschwelle von untergeordneter bzw. geringfügiger Bedeutung, da die Hochwasserabfluss-situation maßgeblich durch den Halbschalendurchlass bzw. die erhöhte Wegparzelle GSTNr. xxx, KG xxx, beeinflusst wird. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist nicht davon auszugehen, dass eine nachhaltige Verbesserung durch die beantragte Veränderung der Stauhaltung des xxxsees für den Kraftwerksbetrieb des Beschwerdeführers eintreten wird. Dies gründet auf der Tatsache, dass der Betrieb seiner Kraftwerksanlage grundsätzlich immer vom vorherrschenden Wasserdargebot im Einzugsgebiet abhängig ist. So würde zB eine Entfernung der Stauhaltung (dh der Wehrschwelle) nur einen kurzen positiven Effekt auf den Kraftwerksbetrieb haben, nämlich solange bis der Staupolster aufgebraucht ist. Dasselbe gilt für eine neuerliche Anpassung bzw. Vergrößerung der Aussparungsfläche der Wehrschwelle.

Eine Verringerung des Stauspiegels des xxxsees ist laut der Stellungnahme des Wasserwirtschaftlichen Planungsorganes zwar eine für die Gemeinde xxx zumutbare Maßnahme, welche voraussichtlich jedoch folgende dem öffentlichen Interesse widersprechende Auswirkungen haben wird:

1. ) Eine Verschlechterung für den Ablauf von Hochwasser, da es durch die Absenkung des Seespiegels zu einem Verlust von Retentionsraum vor allem bei kleineren Hochwasserereignissen kommt (Widerspruch zu § 105 lit. b WRG 1959);

2. ) Ein Trockenfallen von Uferbereichen des xxxsees, die sich zumindest seit Bestehen der derzeitigen Stauspiegelhöhe in einem quasi natürlichen Gleichgewicht befinden (Widerspruch zu § 105 lit. d WRG 1959);

3. ) Eine Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes des xxxsees, da durch eine Absenkung des Wasserspiegels ein maßgeblicher Lebensraum (Wasservolumen) für aquatische Lebewesen verlorengeht (Widerspruch zu § 105 lit. m WRG).

Eine Absenkung des Wasserspiegels von Oktober bis April würde eine Verringerung des Seevolumens um ca. 30.000 m3 ergeben. Bei winterlicher Eisbedeckung können dadurch verstärkte Abbauprozesse auftreten, die im Extremfall zu einem Fischsterben führen könnten. Im Frühjahr würde es zu einer verkürzten Phase der Überflutung von Feuchtwiesen kommen, die als Laichplatz für diverse Fischarten dienen, sodass mit einem Laichausfall im Extremfall zu rechnen ist. Derzeit weist der xxxsee aufgrund der kaum vorhandenen Uferverbauung und des derzeitigen Ablaufbauwerkes einen sehr guten hydromorphologischen Zustand auf. Bei anthropogener Änderung der Wasserspiegellage tritt grundsätzlich eine Änderung der natürlichen Verhältnisse ein und demnach auch eine Verschlechterung des hydromorphologischen Zustandes. Dies wäre im gegenständlichen Fall unzulässig. Aus gewässerökologischer Sicht sollen jegliche Beeinträchtigungen vermieden werden, um den chemisch-physikalischen Zustand nicht zu verschlechtern.

Insgesamt ist somit nicht nur davon ausgehen, dass mit der vom Beschwerdeführer beantragten Absenkung des Wasserspiegels des xxxsees eine fühlbare Verbesserung wasserwirtschaftlicher Verhältnisse iSd § 52 Abs. 1 WRG nicht erzielt wird, sondern im Gegenteil, dadurch eine Verschlechterung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse eintreten wird.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Verwaltungsakt, insbesondere das Wasserbuch des Landes Kärnten, PZ xxx und xxx (Magistrat der xxx) und PZ xxx (Bezirkshauptmannschaft xxx), den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid des Magistrates der xxx vom 08.08.1988, Mag. Zl.: xxx, das wasserbauchtechnische und wasserwirtschaftliche Gutachten des Sachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung – Abteilung xxx – xxx – UA xxx, vom 30.08.2021, Zahl: xxx, die ergänzende gutachterliche wasserbautechnische und wasserwirtschaftliche Stellungnahme des wasserfachlichen Amtssachverständigen vom 03.03.2022, Zahl: xxx, das Beschwerdevorbringen, das Vorbringen der mitbeteiligen Partei in ihrer Stellungnahme vom 07.12.2021, die Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes vom 06.10.2021, Zahl: xxx, die Stellungnahme des gewässerökologischen Sachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung xxx – UA xxx, xxx, in der Beschwerdeverhandlung sowie das sonstige Ergebnis der Beschwerdeverhandlung am 30.03.2022.

Der wasserbautechnische und wasserwirtschaftliche Amtssachverständige hat in seinem Gutachten vom 30.08.2021, Zahl: xxx, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

„1. …

Im Vergleich zur Abflusssituation vor der Anpassung des Wehrschwellenbauwerkes wird nun permanent Wasser an den xxxbach abgegeben. Wird der Seewasserspiegel von 514,46 überschritten, d.h. Überströmen der Überlaufschwelle, erhöht sich der Abfluss auf das vorhandene Wasserdargebot des xxxsees.

Maßgeblich für schadbringende Hochwasserereignisse am xxxbach sind die orographischen rechten Zubringer, die aus Richtung des xxxbergs (ca. 15 m3/s bei xxx) in den xxxbach münden.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass sich das Wehrschwellenbauwerk und der Rohrdurchlass positiv auf das Hochwasserabflussgeschehen am xxxbach auswirkt, da ein bedeutender Anteil der Hochwasserwelle durch die größere Seefläche im Hochwasserfall retendiert wird.

2. Der Seewasserstand ist jederzeit von Anrainer*innen am Lattenpegel westlich der Grundstückgrenze zur Parz. xxx, KG xxx ablesbar. Das max. Stauziel befindet sich bei ca. 129 cm am Lattenpegel bzw. 514,494 müA. Der rote Marker auf dem Lattenpegel entspricht nicht dem derzeitigen wasserrechtlich bewilligten max. Stauziel.

3. Der Seewasserspiegel schwankte im Beobachtungszeitraum (April — August 2021) zumeist zwischen 514,30 und 514,494 müA. Nach den intensiven Niederschlägen im Mai und Juni konnte drei Mal (18.5.2021, 28.05.2021 und 08.06 2021) festgestellt werden, dass der Überlauf der Stauhaltung aktiv war. Ein Überschreiten der 514,494 müA. wurde jedoch im Beobachtungszeitraum unmittelbar nicht festgestellt.

4. Es wurde festgestellt, dass der Ist-Zustand dem wasserpolizeilichen Bescheid vom 04.07.1994, ZI. 15.081/5/93-V, für Spruch I. und Spruch II. gerecht wird und der Auftragsanpassung seitens der Gemeinde xxx entsprochen wird. Eine Überschreitung des max. Stauzieles tritt nur im Hochwasserfall bzw. nach langandauernden und/oder intensiven Niederschlägen auf.

5. Im Beobachtungszeitraum von April — August 2021 wurde bei den regelmäßigen Kontrollen keine Überschreitung des Stauzieles festgestellt.

7. Aus wasserbautechnischer Sicht wird festgehalten, dass durch die mit dem Bescheid vom 15.6.1999 ZI. 5-ALL-47/98 bewilligte und umgesetzte Maßnahme der Gemeinde xxx (Projekt xxx) Spruch I. und Spruch II. seitens der Gemeinde xxx in den letzten 6 Monaten entsprochen wurde.

9. Aus wasserbautechnischer Sicht wird mit dem mit Bescheid der BH vom 04.07.1994, ZI. 15.081/5/93-V, Spruch I., aufgetragenen wasserpolizeilichen Auftrag und dem unter Spruch II. erteilten Anpassungsauftrag seit der Umsetzung des Anpassungsprojektes eine konstante Abgabe von Wasser an den xxxbach gewährleistet. Gemäß aktuellem hydrologischem Gutachten der Landeshydrographie sind dies 35 l/s (NQT), 45 I/s (MJNQ) und 105 l/s (MQ).

10. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Vernässung des o.a. GSt-Nr. xxx, xxx, und einer Versandung bzw. Verschlammung des einzig noch existenten Seeabflusses kann nicht nachgewiesen werden. Es wird an dieser Stelle jedoch festgehalten, dass die ursprüngliche Seefläche des xxxsees It. franz. Kataster größer war als dies heute der Fall ist. Das gegenständliche GSt. war damals auch z.T. als „Sumpf ohne Rohrwuchs" ausgewiesen.

Bei einem Grundstück, das sich an einem See und unmittelbar westlich des xxxbaches befindet, ist von einer gewissen Grundfeuchtigkeit auszugehen.

11. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Vernässung des o.a. GSt-Nr. xxx, xxx, und einer Versandung, Verschlammung, Verlegung des einzigen noch existenten Seeabflusses kann nicht nachgewiesen werden.

12. Seitens der Gemeinde xxx wurden mit der Umsetzung des Anpassungsprojektes gemäß Bescheid der BH xxx vom 15.6.1999, ZI. xxx, die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse am xxxbach entscheidend verbessert.

Durch den Abflussquerschnitt wird eine Mindestwasserabgabe entsprechend dem Wasserdargebot garantiert und ein Überstauen des xxxsees über das wasserrechtlich bewilligte Stauzieles von 514,494 müA. durch die Aussparung und den Überlauf der Wehrschwelle verhindert. Ein höherer Seewasserspiegel stellt sich nur während Hochwasserereignissen ein. Es ist aus wasserbautechnischer Sicht davon auszugehen, dass durch die o.a. Anpassung der Gemeinde xxx eine Verbesserung für die KW-Anlage des xxx erzielt wurde. Vielmehr wird festgehalten, dass der Staupolster, der nur durch das Vorhandensein der Wehrschwelle im Seeabfluss aufgebaut wird, beim Eintreten von Niederwassersituationen von der KW-Anlage des xxx genutzt werden kann.

Durch die permanente Wasserabgabe des xxxsees in den xxxbach ist derzeit von keinem gegenseitigem Widerspruch der beiden Wasserbenutzungsanlagen im Ist-Zustand auszugehen.

13. Es wird festgehalten, dass die Ergebnisse der wasserwirtschaftlichen Studie des xxx nur noch bedingt gültig sind, da der Ist-Zustand nicht mehr dem Ausgangszustand der Studie entspricht.

Aus den Ergebnissen der Studie des xxx geht hervor, dass zum anstandslosen Betrieb der KW-Anlage des xxx eine Mindestwassermenge von 60 l/s erforderlich wäre. Mit der Anpassung seitens der Gemeinde xxx gemäß Bescheid der BH xxx vom 15.6.1999 ZI. xxx, wird eine Mindestwasserabgabemenge abhängig vom vorherrschenden Wasserdargebot (NQT 35 l/s) gewährleistet. In der Studie wird von einem MJNQ von 40 l/s vom xxxsee ausgegangen und von ca. 10 I/s, die das Resteinzugsgebiet spendet. Die fehlenden Sekundenliter sollten über den damalig vorhandenen Staupolster kompensiert werden können.

Gemäß aktuellem hydrologischem Gutachten ist von einem MJNQ von 45 l/s auszugehen. Das Resteinzugsgebiet bis zur KW-Anlage weist eine Größe von ca. 2,1 km2 auf. Nach Rücksprache mit der Landeshydrographie ist von einer kleineren Einzugsgebietsspende (ca.5 l/s pro km2) flussab der Wehrschwelle auszugehen. Somit stehen ca. 11 l/s (MJNQ) zur Verfügung, d.h. in Summe ca. 56 l/s, die für den KW-Betrieb genutzt werden können. Zu den ca. 56 l/s des MJNQ-Wasserdargebots käme je nach Seewasserstand und darauffolgender Trockenwetterphase eine zusätzliche Abflussspende aus dem noch vorhandenen Staupolster des xxxsees.

(Anm: Zu den ca. 56 l/s des MJQN Wasserdargebot käme das vorhandene Staupolstervolumen, das kontinuierlich aufgebraucht werden würde).

Wie bereits in Punkt 12 dargelegt, konnte der Staupolster, der sich im Ist-Zustand sukzessive aufbaut, bereits seit Umsetzung der Anpassungsmaßnahme der Gemeinde xxx vom KW-Betreiber genutzt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass die derzeitige Stauhaltung in keinem wesentlichen Widerspruch zum Betrieb der KW-Anlage des xxx steht und sich die Stauhaltung in der Niederwassersituation sogar positiv auf den Betrieb der KW-Anlage auswirkt.

14. Es ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht davon auszugehen, dass eine nachhaltige Verbesserung durch eine Veränderung der Stauhaltung des xxxsees eintritt. Dies gründet auf der Tatsache, dass der Betrieb der KW-Anlage grundsätzlich immer vom vorherrschenden Wasserdargebot im Einzugsgebiet abhängig ist. So würde z.B. eine Entfernung der Stauhaltung (d.h. der Wehrschwelle) nur einen kurzen positiven Effekt auf den KW-Betrieb haben, nämlich solange bis der Staupolster aufgebraucht ist. Selbiges gilt für eine neuerliche Anpassung bzw. Vergrößerung der Aussparungsfläche der Wehrschwelle.

Des Weiteren wird aus wasserbautechnischer Sicht festgehalten, dass sich die Wehrschwelle und das damit verbundene sich potentiell aufbauende Rententionsvolumen positiv auf den Hochwasserabfluss von Hochwasserereignissen mit geringen Jährlichkeiten auswirkt. Die Hochwasserwelle wird durch das vorhandene Retentionsraumpotential gepuffert.

Bei Hochwasserereignissen mit höheren Jährlichkeiten ist die Wehrschwelle von untergeordneter bzw. geringfügiger Bedeutung, da die Hochwasserabflusssituation maßgeblich durch den Halbschalendurchlass bzw. die erhöhte Wegparzelle xxx, xxx, beeinflusst wird.

16. Aufgrund des geringen Aufwandes wäre eine Änderung der Stauhaltung, z.B. durch Entfernung oder Anpassung der Wehrschwelle, für die Gemeinde xxx grundsätzlich zumutbar. …

17. Der xxxsee und umliegende Grundstücke wurde seitens der Gemeinde xxx für die touristische und ökologische Zwecke erworben. Sollte eine permanente Änderung der Stauhaltung, die im Falle von Niederwassersituationen mit einer Seeflächenreduktion verbunden ist, vorgenommen werden, kann eine Beeinträchtigung der touristischen Nutzung des xxxsees durch eine Seewasserspiegelreduktion nicht ausgeschlossen werden.

Die Seewasserspiegelsenkung und die damit potentielle verbundene Flächenreduktion wäre aus ökologischer Sicht nicht gewünscht, da negative Auswirkungen auf Flora und Fauna befürchtet werden. Der gegenständliche Bereich des Wehrschwellenbauwerkes ist nachweislich ein Biberlebensraum.

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass eine Seewasserspiegelsenkung im Widerspruch zur WRRL bzw. § 105 WRG idgF. steht (Verschlechterung des guten ökologischen Zustandes).

…..“

Zusammenfassend ergibt sich aus dem wasserbautechnischen und wasserwirtschaftlichen Gutachten vom 30.08.2021 im Wesentlichen, dass die derzeit betriebene Stauhaltung des xxxsees nicht im Widerspruch zum Betrieb der Kraftwerksanlage des Beschwerdeführers steht und mit der vom Beschwerdeführer beantragten Absenkung des Seewasserspiegels eine nachhaltige fühlbare Verbesserung wasserwirtschaftlicher Verhältnisse nicht bewirkt werden kann.

Dass mit der beantragten Änderungsmaßnahme nicht nur eine fühlbare Verbesserung wasserwirtschaftlicher Verhältnisse nicht erzielt würde, sondern im Gegenteil eine Verschlechterung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse dadurch eintreten würde, ist der Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes vom 06.10.2021, Zahl: xxx zu entnehmen, wonach die beantragte Maßnahme dem öffentlichen Interesse widersprechende Auswirkungen hätte. So würde aus Sicht des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes eine Verschlechterung für den Ablauf von Hochwässern eintreten und würde die beantragte Absenkung des Seewasserspiegels durch den Trockenfall von Uferbereichen und die Minimierung des Wasservolumens den Verlust eines maßgeblichen Lebensraumes für aquatische Lebewesen bedeuten, was im Widerspruch zu den in § 105 lit. b, d und m WRG stünde. Bei Ausbleiben von Hochwässern verbliebe die Absenkung des Wasserspiegels, was in der Folge durch hinzukommende Wasserverdunstung zu einem weiteren Absenken des Wasserspiegels führen würde. Die sich dadurch ergebende Verkleinerung der Seefläche habe negative Auswirkungen auf die Ökologie und schränke den Gemeingebrauch des Sees ein, was den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung widerspreche. Die prognostizierte Verschlechterung des Hochwasserablaufes begründete der Vertreter des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes damit, dass es durch Absenkung des Seespiegels zu einem Verlust von Retentionsraum, vor allem bei kleineren Hochwasserereignissen, komme. Zum Verlust des Retentionsraumes komme es deshalb, weil die Dotation des Unterliegers zum Hochwasserabfluss aufsummiert werde, was sich speziell bei kleineren Hochwasserereignissen deutlich unter HQ30, zB jährliches Hochwasser, auswirken würde.

Dass bei einer anthropogenen Änderung der Wasserspiegellage, wie bei einer Absenkung um 15 cm, grundsätzlich eine Änderung der natürlichen Verhältnisse eintritt, und dadurch auch eine Verschlechterung des hydromorphologischen Zustandes, hat der gewässerökologische Amtssachverständige in der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich bestätigt. Zudem hat er darauf hingewiesen, dass iSd Qualitätszielverordnung jegliche den chemisch-physikalischen Zustand des xxxsees verschlechternde Beeinträchtigung zu vermeiden ist.

Die Beurteilungen der Amtssachverständigen sowie jene des Vertreters des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes, welche auf spezifischem Fachwissen und jahrelanger Erfahrung beruhen, entsprechen den logischen Denkgesetzen und sind durchwegs schlüssig und auch nachvollziehbar. Dafür, die Richtigkeit der Beurteilung der Sachverständigen und des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes in Zweifel zu ziehen, ergab sich keinerlei Anhaltspunkt. Dass sich bei Erhöhung der Dotation des xxxbaches die Hochwasserabflussverhältnisse für die Anrainer am xxxbach verschlechtern, ist plausibel. Ein auf derselben fachlichen Ebene beruhendes Gegengutachten hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Das Verwaltungsgericht folgt demnach den für richtig befundenen Angaben der Amtssachverständigen und des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes und nicht den Behauptungen des Beschwerdeführers, soweit diese den Beurteilungen und Stellungnahmen der Amtsgutachter widersprechen.

Dass – wie der Beschwerdeführer behauptete - der Beobachtungszeitraum des Wasserspiegels nicht repräsentativ und zu kurz bemessen für eine Beurteilung seiner Anträge sei, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht der Fall. Der Beobachtungszeitraum erstreckte sich von April bis August 2021 und fanden innerhalb dieses Zeitraumes 10 Besichtigungen bzw. Überprüfungen des Seespiegelstandes des xxxsees statt. Ein weiterer diesbezüglicher Ortsaugenschein wurde seitens des wasserfachlichen Amtssachverständigen am 28.02.2022 vorgenommen. Laut ergänzender Stellungnahme des wasserfachlichen Amtssachverständigen fanden die Kontrollen des Seespiegelstandes im Beobachtungszeitraum April bis August 2021 sowie im Februar 2022 am 21.04., 04.05., 17.05., 28.05., 08.06., 22.06., 07.07. 13.07., 28.07., 10.08.2021 und am 28.02.2022 statt.

Die Aussagen des wasserfachlichen Sachverständigen zum Wasserdargebot des xxxbaches bzw. xxx Baches basieren auf einem hydrologischen Gutachten des Hydrographischen Dienstes des Landes Kärnten, dessen Ergebnis in der Bestandsaufnahme des wasserwirtschaftlichen Gutachtens vom 30.08.2021 ausgewiesen ist. Bei den im hydrologischen Gutachten der Landeshydrographie Kärnten ausgewiesenen Wasserständen des xxx Baches handelt es sich um statistisch berechnete Werte, welche sich auf Wasserabflussmessungen gründen. Das Gutachten stützt sich auf eine hydrologische Messreihe von 1999 bis 2005 am Pegel xxx (Hauptbezugspegel) und zwei Vergleichspegel am xxxbach und weiter flussab am xxx Bach. Für die Aktualisierung der Hochwasserkennwerte des Hydrographischen Dienstes des Landes Kärnten wurde ein weiteres hydrologisches Gutachten erstellt, aus welchem laut Bestandsaufnahme des wasserwirtschaftlichen Gutachtens vom 30.08.2021 hervorgeht, dass für die Abflusssituation des xxx Baches der Zufluss des xxxbaches maßgeblich ist.

Zum weiteren Beschwerdevorbringen, die Durchnässung von Ufergrundstücken hänge vom Pegel ab, ist anzumerken, dass es unbestritten ist, dass es im extremen Hochwasserfall zu Überstauungen kommen kann. Es handelt sich dabei jedoch um Hochwasserereignisse im Ausnahmefall. Dass die derzeitige Stauhaltung des xxxsees jedoch zu einer zusätzlichen Vernässung des Grundstückes des Beschwerdeführers GST-Nr. xxx, KG xxx, führen würde, konnte mangels eines Nachweises nicht festgestellt werden. Da - wie die wasserwirtschaftlichen Recherchen ergeben haben - das Grundstück Nr. xxx vormals ca. 20 m in die Seefläche des xxxsees ragte, im Franziszeischen Kataster zum Teil als „Sumpf ohne Rohrwuchs“ ausgewiesen ist und zudem entlang dessen östlicher Grundstücksgrenze ein Bach verläuft, ist es durchaus plausibel, dass die Vernässung des Grundstückes Nr. xxx nicht von der derzeitigen Stauhaltung des xxxsees verursacht wird, sondern viel mehr von einer gewissen Grundfeuchtigkeit des Grundstückes auszugehen ist. Dies umso mehr, als auch aus historischem Kartenmaterial aus dem Jahre 1887 aus dem Landesarchiv hervorgeht, dass es sich bei den angrenzenden Seegrundstücken des xxxsees vormals um Moor- bzw. Naturmoos handelte und die ursprüngliche Seefläche des xxxsees laut Franziszeischem Kataster größer war, als dies heute der Fall ist. Ein Überschreiten des maximalen Stauzieles wurde seitens des wasserfachlichen Amtssachverständigen im Beobachtungszeitraum nicht festgestellt. Die diesbezüglich gutachterlichen Ausführungen wurden mit der ergänzenden Stellungnahme des wasserfachlichen Amtssachverständigen vom 03.03.2022 durch Einfügung des Wortes „nicht“ vor dem Wort „festgestellt“ klargestellt. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Vernässung des Grundstückes Nr. xxx durch die derzeitige Stauhaltung des xxxsees entstanden ist, und beruht die vom Beschwerdeführer beklagte Vernässung seines Grundstückes offenbar auf anderen Gründen.

Auch ein kausaler Zusammenhang zwischen der Vernässung des Grundstückes Nr. xxx und einer Versandung bzw. Verschlammung des einzig noch existenten Seeabflusses konnte laut wasserfachlichem Gutachten vom 30.08.2021 nicht nachgewiesen werden. So konnte im Gegenteil keine nennenswerte Verlandung bzw. Sohlhöhenveränderung seitens des Amtssachverständigen wahrgenommen werden. Der Beschwerdeführer hat einen diesbezüglichen Nachweis nicht erbracht.

In der vom Beschwerdeführer vorgelegten wasserwirtschaftlichen Studie des xxx aus dem Jahr 1985 wurde zwar dargelegt, dass eine Verbesserung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse durch die Stauhaltung des xxxsees möglich sei und Gerinne verlegt und nicht vorschriftsmäßig geräumt gewesen seien, die Studie bezieht sich jedoch auf die ehemalige Stauhaltung, die vor Anpassung gemäß dem wasserpolizeilichen Auftrag vom 04.07.1994 bestanden hat und ist somit nicht mehr aktuell. Mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten des xxx aus dem Jahre 1985 konnte die verfahrensgegenständliche Begutachtung der wasserfachlichen Amtssachverständigen mangels Aktualität somit nicht widerlegt werden.

Hinsichtlich des Messpegels ist anzumerken, dass es unbestritten ist, dass der rote Marker auf dem Lattenpegel nicht der Höhe des derzeitigen wasserrechtlich bewilligten maximalen Stauzieles entspricht. Die Höhe des Seewasserstandes ist jedoch jederzeit von Anrainern vom Lattenpegel ablesbar.

Die Behauptung, die Seeabflussmenge sinke bis auf 21 l/s, konnte auf Nachfrage des Verwaltungsgerichtes in der Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer nicht belegt werden. Der Beschwerdeführer gab an, eigene Wassermessungen hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Wassermengen nicht durchgeführt zu haben. Er berufe sich auf die Messstation der Hydrographie des Landes Kärnten, welche die Durchflussmenge im Bach ausweise. Seit 2005 gebe es keine täglichen Messungen mehr von dieser Station aus. Er habe sich die Daten teilweise notiert, könne diese jedoch nicht vorlegen. Sonstige Dokumentationen habe er lediglich über die Leistungen seiner Turbine. Mag sein, dass das Wasser aus dem Seeabfluss auf dem Wasserweg zum Kraftwerk des Beschwerdeführers teilweise versickert, zum Ausgleich dafür wird der xxxbach jedoch auf demselben Wasserweg von mehreren Zuflüssen gespeist, sodass von den vom wasserfachlichen Amtssachverständigen angegebenen Wassermengen auszugehen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Säumnisbeschwerde:

Mit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 am 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Erledigung der bei den Behörden anhängigen zweit- und drittinstanzlichen Wasserrechtsverfahren auf die Landesverwaltungsgerichte über.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG erkennen (seit 01.01.2014) die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden (Säumnisbeschwerden).

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, …, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Wie der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit seinem Erkenntnis vom 29.06.2000, 99/07/0161-6, bereits entschieden hat, hat das BMLF den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 22.06.1998 betreffend den Übergang der Entscheidungspflicht auf den Landeshauptmann von Kärnten rechtswidrigerweise abgewiesen, weshalb der VwGH den Bescheid des BMLF vom 12.02.1999, Zl. 411.259/02-I 4/98, aufhob.

Gemäß § 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, in der im Jahre 1998 gültigen Fassung, ist die Behörde verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Gemäß § 73 Abs. 2 AVG, in der 1998 gültigen Fassung, geht, wird der Bescheid der Partei nicht innerhalb dieser Frist zugestellt, auf ihren schriftlichen Antrag (Devolutionsantrag) die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei der Oberbehörde einzubringen. Der Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der (Unter-) Behörde zurückzuführen ist.

Da im gegenständlichen Fall weder die Wasserrechtsbehörde erster Instanz (Bezirkshauptmannschaft xxx) noch die Wasserrechtsbehörde zweiter Instanz (Landeshauptmann von Kärnten) innerhalb von sechs Monaten über den Antrag des Beschwerdeführers entschieden hat, und die Verzögerung laut VwGH ausschließlich auf ein Verschulden der Behörden zurückzuführen war, ist die Zuständigkeit zur Entscheidungspflicht über den Antrag des Beschwerdeführers vom 17.03.1964 auf Regelung der Stauhaltung am xxxsee mit Einlangen seines mit 22.06.1998 datierten Devolutionsantrages beim BMLF am 24.06.1998 auf das BMLF übergegangen.

Nachdem das BMLF über den Antrag des Beschwerdeführers vom 17.03.1964 nicht entschieden hat, ging die Zuständigkeit zur Erledigung der gegenständlichen Wasserrechtsangelegenheit mit 01.01.2014 auf das Landesverwaltungsgericht Kärnten über. Dem als Säumnisbeschwerde zu wertenden gemäß § 73 Abs. 2 AVG eingebrachten Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 22.06.1998 war demnach seitens des Verwaltungsgerichtes stattzugeben.

3.2. Zum Antrag vom 17.03.1964 in der geänderten Fassung vom 30.03.2022:

Gemäß § 52 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der zuletzt geänderten Fassung BGBl. I Nr. 82/2003, kann die Wasserrechtsbehörde, lässt sich eine fühlbare Verbesserung wasserwirtschaftlicher Verhältnisse dadurch erzielen, dass Wasserbenutzungen oder der Betrieb von Wasserbenutzungsanlagen aufeinander abgestimmt werden, auf Antrag eines Wasserberechtigten oder Bewilligungswerbers eine die berührten Rechte nicht wesentlich beeinträchtigende, den Berechtigten zumutbare Änderung der Benutzung oder des Betriebes gegen angemessene Entschädigung (§ 117) verfügen.

Liegen diese Voraussetzungen vor, dann erwächst laut VwGH dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die begehrte Anpassungsverfügung.

Gemäß § 52 Abs. 2 WRG 1959 können unter den gleichen Voraussetzungen und Einschränkungen auch geringfügige Abänderungen fremder Wasserbenutzungsanlagen vorgeschrieben werden.

Als antragsberechtigt bezeichnet das Gesetz „Wasserberechtige oder Bewilligungswerber“. Im Hinblick darauf, dass sich die Anpassung nur auf Wasserbenutzungen bzw. Wasserbenutzungsanlagen bezieht, kommt die Antragsberechtigung nur Wasserbenutzungsberechtigten bzw. Bewerbern um eine Wasserbenutzungsbewilligung zu.

Gemäß § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch Ablauf der Zeit bei befristeten Rechten ex lege.

Wie oben festgestellt, ist das unter Wasserbuch – PZ xxx eingetragene Wasserbenutzungsrecht befristet bis 08.09.2018 und das unter Wasserbuch – PZ xxx eingetragene Wasserbenutzungsrecht befristet bis 19.05.1987 erteilt.

Da die Wasserbenutzungsrechte des Beschwerdeführers bisher nicht wiederverliehen wurden und laut Auskunft der zuständigen Wasserrechtsbehörde ein weiterer Wiederverleihungsantrag seitens des Beschwerdeführers auch nicht gestellt wurde, ist davon auszugehen, dass die Wasserbenutzungsrechte des Beschwerdeführers ex lege erloschen sind. Da laut Auskunft der zuständigen Wasserrechtsbehörde auch ein neuerliches wasserrechtliches Bewilligungsverfahren betreffend die Wasserbenutzungsrechte des Beschwerdeführers nicht anhängig ist, ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weder Wasserbenutzungsberechtigter noch Bewilligungswerber iSd § 52 Abs. 1 WRG ist und ihm damit auch eine Antragslegitimation gemäß § 52 WRG nicht mehr zukommt. Der Antrag des Beschwerdeführers war demnach allein schon mangels Antragslegitimation gemäß § 52 WRG abzuweisen.

Gemäß § 102 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist der Antragsteller Partei des Wasserrechtsverfahrens.

Parteistellung erwirbt der Antragsteller zufolge § 102 Abs. 1 lit. a WRG schon dadurch, dass er an die Wasserrechtsbehörde einen im Gesetz vorgesehenen Antrag richtet, über dessen Berechtigung abzusprechen ist. Fehlt dem Antragsteller die Rechtsstellung als Betroffener nach § 138 Abs. 6 WRG, dann berührt dies nicht seine durch Stellung eines im Gesetz vorgesehenen Antrages nach § 102 Abs. 1 lit. a WRG erworbene Parteistellung, sondern die inhaltliche Berechtigung seines Begehrens, welches diesfalls abzuweisen und nicht zurückzuweisen ist (VwGH 19.09.1996, 94/07/0031). Diese Judikatur ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes analog auch für die Antragstellung gemäß § 52 WRG anzuwenden, weshalb dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren aufgrund seiner Antragstellung Parteistellung zukam und über seinen Antrag inhaltlich zu entscheiden war, auch wenn ihm keine Antragslegitimation zukam.

Aber selbst wenn der Beschwerdeführer einen Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung gestellt hätte oder wieder stellen wird, wäre seinem Anliegen unter den derzeit gegebenen Umständen nicht zu entsprechen, weil die wesentliche Voraussetzung einer fühlbaren Verbesserung wasserwirtschaftlicher Verhältnisse nicht vorliegt, sondern im Gegenteil sich die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse durch die beantragte Absenkung des Wasserspiegels des xxxsees aus wasserwirtschaftlicher Sicht in Bezug auf den Hochwasserabfluss bei kleineren Hochwässern und eine negative Beeinträchtigung der Gewässerökologie und des Gemeingebrauches des xxxsees verschlechtern würden. Es ist somit auch ein Verfahren nach § 21a WRG (Abänderung von Bewilligungen von Amts wegen) im gegenständlichen Fall nicht durchzuführen.

Im Sinne der oben getätigten Erläuterungen war der Antrag auf Absenkung des Wasserspiegels des xxxsees im Probebetrieb abzuweisen.

4. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung richtet sich nach der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dessen Rechtsprechung nicht ab. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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