LVwG K KLVwG-480/16/2022

KLVwG-480/16/2022Landesverwaltungsgericht27.06.2022

Regest

Abgabenrecht, Motorbootabgabe, Zuständigkeit , unzuständige Behörde, Weiterleitung, Rechtzeitigkeit, Gefahr des Einschreiters

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-480/16/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.480.16.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde der xxx GmbH, xxxstraße xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. xxx, xxx Ring xxx, xxx, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 2.9.2019, Zahl: xxx, Gegenstand: xxx, idF der Beschwerdevorentscheidung der Kärntner Landesregierung vom 21.4.2021, xxx, Gegenstand: xxx, womit die Motorbootabgabe in Höhe von EUR 4.605,60 für das Fahrzeug mit der gewerblichen Zulassungszahl xxx, xxx, mit der Antriebsenergie „Benzin“, Antriebsleistung: 202,00 kW, für das Abgabenjahr 2018 festgesetzt wurde, infolge des am 19.5.2021 eingelangten Vorlageantrags gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO), zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Bisheriger Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin xxx GmbH (im Folgenden kurz als „BF“ bezeichnet) verfügt für das Fahrzeug des Herstellers Correct Craft mit der gewerblichen Zulassungsnummer xxx, mit der Antriebsenergie „Benzin“, Antriebsleistung: 202,00 kW, Zulassungszahl: xxx, von 16.8.2016 bis 31.10.2019 über die Zulassung auf dem Gewässer xxx.

2. Zur Übermittlung der Einnahmenerklärung über das Abgabenjahr 2018 geht aus dem Abgabenakt Folgendes hervor:

2.1. Mit E-Mail vom Freitag, 14. Juni 2019, übermittelte xxx mit der Firmierung des Geschäftsführers der BF, xxx, an die E-Mailadresse post.xxx@ktn.gv.at als Nachweis nach § 3 Abs 3 Kärntner Motorbootabgabegesetz (K-MBAG) mit dem Betreff „Motorboot xxx“ die Einnahmenerklärung aus dem gewerblichen Motorbootbetrieb für das Abgabenjahr 2018, errichtet auf einem händisch befüllten Formularvordruck.

Diesem Formularaufdruck ist zu entnehmen:

„Dieses Formular ist spätestens bis zum 30. Juni jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr unaufgefordert und selbstständig gemäß § 3 Abs 3 Kärntner Motorbootabgabegesetz 1992 idgF der Abgabenbehörde vorzulegen“.

Die BF erklärte in diesem Formular durch händische Eintragung, dass das Motorfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xxx im Jahr 2018 in 163,2 Betriebsstunden EUR 21.222,-- erzielte.

2.1.1. Der E-Mailtext lautete wie folgt (es folgt ein Auszug):

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20220627_KLVwG_480_16_2022_00/image001.png

2.2. Mit E-Mail vom Dienstag, 10. September 2019, 8.51 Uhr, übermittelte der Gesellschafter der BF, xxx, an die E-Mailadresse Post BH xxx post.xxx@ktn.gv.at mit Betreff: „WG: Motorboot xxx“ eine Nachfrage mit folgendem Inhalt:

„[…] Am 14.06. habe ich an diese E-Mail-Adresse versehentlich ein Mail mit Anhang gesendet, siehe untenstehend. Dieses Mail war eigentlich für post.labg.ktn.gv.at bestimmt.

Ich würde gerne wissen, was mit diesem Mail bzw. vor allem mit dem Anhang des Mails in der Folge passiert ist und wo die Unterlagen gelandet sind.

Danke für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen

xxx“

2.3. Dem im Abgabenakt einliegenden Korrespondenzverlauf ist zu entnehmen, dass diese E-Mail von der E-Mailadresse Post BH xxx post.xxx@ktn.gv.at aus am Dienstag 10. September 2019 kommentarlos (ohne Begleittext) um 9.11 Uhr, an die EMailadresse Abt7 Schifffahrt abt7.schifffahrt@ktn.gv.at weitergeleitet wurde und am gleichen Tage um 9.14 Uhr von der E-Mailadresse Abt7 Schifffahrt abt7.schifffahrt@ktn.gv.at aus um 9.14 Uhr an xxx post.xxx@ktn.gv.at weitergeleitet wurde.

Aus dem weiteren Korrespondenzverlauf geht hervor, dass Herr xxx diesen EMailverlauf mit dem Betreff „WG: Motorboot xxx“ und der Anlage „Nachweis gemäß § 3 Abs. 3 Kärntner Motorbootabgabegesetz 2018.pdf“ am Dienstag, 10. September 2019, um 9.42 Uhr an die E-Maildresse Post Landesabgaben post.labg@ktn.gv.at weiterleitete und dazu folgenden Begleittext verfasste:

„Bitte bei xxx hochladen.

‚Einnahmenerklärung 2018‘

Danke xxx“

3. Die Kärntner Landesregierung erließ den im Spruch näher bezeichneten Motorbootabgabebescheid vom 2.9.2019, mit welchem die Motorbootabgabe für das Fahrzeug xxx mit EUR 4.605,60 festgesetzt wurde und dies unter anderem damit begründet wurde, dass die gemäß § 3 K-MBAG geforderten Unterlagen nicht bis zum 30. Juni des dem jeweiligen Abgabenzeitraum folgenden Jahres vorgelegt worden seien.

4. Mit E-Mail vom Dienstag, 10. September 2019, 8.29 Uhr, übermittelte der Geschäftsführer der BF, xxx, an die E-Maildresse „Post Landesabgaben post.labg@ktn.gv.at“ mit dem Betreff „WG: Motorboot xxx“ die Korrespondenz vom Freitag 14. Juni 2019 mit dem Hinweis „haben die Meldung am 14.06. übermittelt“. Im Anhang dieser E-Mail war das Dokument „Nachweis gemäß§ 3 Abs. 3 Kärntner Motorbootabgabegesetz 2018.pdf“ befindlich.

5. Mit E-Mail vom Montag 16. September 2019 richtete der Gesellschafter der BF, xxx, an die E-Mailadresse Post Landesabgaben post.Labg@ktn.gv.at die Beschwerde und teilte mit, dass diese auch auf dem Postwege eintreffen werde. Die postalische Übermittlung erfolgte mit rekommandierter Briefsendung vom 16.9.2021, xxx (bei der Behörde eingelangt am 17.9.2021).

Im Kern wird in dieser Beschwerde mit dem Hinweis auf den Korrespondenzverlauf vorgebracht, dass die E-Mail-Adresse post.xxx@ktn.gv.at eine offizielle E-Mail der Bezirkshauptmannschaft xxx (nachfolgend als „BH“ bezeichnet) sei, eine Fehlermeldung nicht eingelangt sei und auf Nachfrage vom 16. September mitgeteilt worden sei, dass die E-Mail an die Abteilung 7 weitergeleitet worden sei. Im Beschwerdeschriftsatz wird vorgebracht, dass im Zuge der Recherche, warum die von xxx am 14.6.2019 per E-Mail übermittelten Unterlagen nicht bei der für Landesabgaben zuständigen Abteilung im Amt der Kärntner Landesregierung eingelangt sind, dem Verfasser der Beschwerde aufgefallen sei, „dass ich bei der Übermittlung der Unterlagen am 14.6. irrtümlich eine andere behördliche EMailadresse verwendet habe“.

Er habe nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt und fristgerechte Unterlagen zusammengestellt und auch versendet, „leider irrtümlich an eine geringfügig andere behördliche E-Mailadresse wie vorgesehen. Am Ende des Tages sind meine Unterlagen aber fristgerecht bei der Abt2 gelandet“ und werde ersucht „mir diesen Irrtum bei der Adresseneingabe zu verzeihen und im Sinne der Fairness hier Gerechtigkeit vor Recht ergehen zu lassen“. Es sei daher – anders als in der Bescheidbegründung angeführt – nicht dazu gekommen, dass „keine Unterlagen“ abgegeben worden seien, so die Beschwerde und sei daher der Bescheid vollinhaltlich aufzuheben.

Dem Beschwerdeschriftsatz waren als Beweismittel Nachweise über – ebenso im Aktengang der belangten Behörde im vorgelegten Abgabenakt abgelegte – E-Mails mit dem Korrespondenzverlauf beigelegt. Eine E-Mailkorrespondenz, welche zwischen xxx und der BH geführt wurde, wurde in den Beilagen ./C bis ./F angeschlossen:

Aus Beilage ./C kommt hervor, dass xxx von der E-Mailadresse xxx@xxx.at am Dienstag, 10. September 2019, um 8.30 Uhr, an den E-Mail-Postkorb Post BH xxx post.xxx@ktn.gv.at, eine inhaltsleere E-Mail – versehen bloß mit seiner Grußformel und der Signatur des Schloss xxx – mit „Betreff: test“ übermittelte und langte am gleichen Tage um 8.36 Uhr die Rückmeldung mit Betreff „AW: test“ und dem E-Mailtext „Test bestanden“ ein.

In Beilage ./D sind mehrere E-Mails abgebildet:

Es ist zunächst die E-Mail vom Dienstag 10. September 2019, 8.51 Uhr, enthalten, welche unter I.2.2. wiedergegeben ist.

In der Beilage ./D ist auch eine E-Mail der BF von der E-Mailadresse xxx info@xxx.at an den E-Mail-Postkorb Post BH xxx post.xxx@ktn.gv.at vom Montag, 16. September 2019, 7.38 Uhr, enthalten, worin die Beantwortung der E-Mail vom 10.9. urgiert wurde:

„[…] Ich ersuche höflich um Beantwortung meines Mails vom 10. September!

Danke

Mit freundlichen Grüßen

xxx“

Ebenso ist der Beilage ./D die Rückmeldung der BH vom Montag 16. September 2019, 7.43 Uhr, an „xxx“ mit Betreff „AW: Motorboot xxx“ zu entnehmen, wo auf die Urgenz-Email vom gleichen Tage, 7.38 Uhr, um 7.43 Uhr, rückgemeldet wird:

„Sehr geehrter Herr xxx!

Ihre E-Mails wurden an die Abteilung 7 – Schifffahrt weitergeleitet. Bitte wenden Sie sich für alle weiteren Anfragen an die genannte Abteilung.

Freundliche Grüße

xxx

Kanzleistelle – allgemeine Auskünfte“

In der Beilage ./E ist der weitere Korrespondenzverlauf zwischen xxx und der BH vom 16.9.2019 abgebildet:

Nach der Urgenz-E-Mail von 7.38 Uhr folgte die E-Mail vom 16.9.2019, 7.59 Uhr, welche von xxx info@xxx.at an Post BH xxx mit Betreff „AW: Motorboot xxx“ übermittelt wurde und welcher zu entnehmen ist:

„Sehr geehrter Herr xxx!

Vielen Dank für die Auskunft.

Darf ich Sie höflich bitten mir mitzuteilen, wann mein Mail an die Abtl. 7 weitergeleitet wurde?

Gibt es davon evtl. eine Sendebestätigung? Die Abt. 7 behauptet, dass dem nicht so war und sie kein Mail erhalten haben“

[Anmerkung: hier endet der Umfang der vorgelegten E-Mail und sind Grußformel und Signatur – wie in den anderen E-Mails des xxx vom 16.9.2019 – nicht enthalten.]

Circa eine halbe Stunde später wurde die in Beilage ./E vorgelegte E-Mail von der BH an xxx gesendet (von: Post BH xxx post.xxx@ktn.gv.at, gesendet: Montag, 16. September 2019, 8.33 Uhr, An: „xxx“, Betreff: AW Motorboot xxx“ mit folgendem Inhalt:

„Sehr geehrter Herr xxx!

Erhaltene E-Mails werden bei uns längstens 3 Monate gespeichert und werden anschließend gelöscht. Falls E-Mails bei uns einlangen, die nicht in unsere Zuständigkeit fallen, so werden diese an die jeweils zuständigen Abteilungen weitergeleitet.

Freundliche Grüße

xxx

Kanzleistelle – allgemeine Auskünfte“

Mit Beilage ./F wurde eine E-Mail der Abt 7 Schifffahrt abt7.schifffahrt@ktn.gv.at vom Montag, 16.9.2019, 8.40 Uhr, an xxx info@xxx.at.at , Betreff „AW: Motorboot xxx“ vorgelegt, mit welcher xxx mitteilte, „Ihre E-Mail wurde am selben Tag an die Landesabgabenstelle weitergeleitet“.

6. Die nunmehr belangte Behörde erließ am 21.4.2021 die im Spruch näher bezeichnete Beschwerdevorentscheidung, mit welcher sie die Bescheidbeschwerde als unbegründet abwies und begründete, dass gemäß § 86b BAO die Abgabenbehörde mit Kundmachung vom 18.12.2009, xxx – nachzulesen auf www.ktn.gv.at Service Amtliche Informationen Verwaltungsverfahren/Allgemeines – hinweise, dass schriftliche Anbringen unter der elektronischen Adresse post.labg@ktn.gv.at eingebracht werden können und wurde – auch mit dem Hinweis auf die Unternehmersorgfalt – mit Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.4.2015, Ra2014/16/0037) ausgeführt, dass jener, welcher sich mit seinem Anbringen an die unzuständige Behörde wendet, trotz Weiterleitungspflicht die damit verbundenen Nachteile unter allen Umständen zu tragen habe, auch wenn die Weiterleitung nicht ohne unnötigen Aufschub erfolgt ist.

7. Mit E-Mail vom 19.5.2021 übermittelten xxx und xxx den vom Geschäftsführer der BF xxx unterzeichneten Vorlageantrag an die belangte Behörde. Dieser langte auf postalischem Wege mit rekommandierter Briefsendung vom 25.5.2021, xxx, bei der belangten Behörde am 27.5.2021 ein.

Vorgebracht wird darin, dass xxx im Auftrag des Geschäftsführers der BF am 14.6.2019 die forderten Unterlagen zusammengestellt und per E-Mail versendet habe, „Allerdings anstatt an post.labg@ktn.gv.at irrtümlicherweise an die E-Mailadresse post.xxx@ktn.gv.at“ und wurde als Beleg dafür ein Screenshot aus dem EMailprogramm Outlook aus dem Ordner „gesendete Elemente“ ins Verfahren eingebracht zum Beweise dafür, dass es unstrittig sei, dass am 14.6.2019 ein E-Mail von der BF an die BH fristgerecht übermittelt worden sei. Gerügt wird, dass in der Begründung der Beschwerdevorentscheidungen die von der BF in das Verfahren eingebrachten Beweismittel nicht ausreichend gewürdigt worden seien und der Bescheidbegründung auch eine Stellungnahme der BH nicht zu Grunde gelegt worden wäre. Die BH hätte nach § 6 AVG vorgehen müssen, so der Vorlageantrag. Nach Auseinandersetzung mit den Vorgaben des § 6 AVG und dem Hinweis auf § 53 BAO führt die BF im Vorlageantrag aus, dass die Bezirkshauptmannschaft zwei Wochen Zeit für eine Weiterleitung gehabt habe und eine zeitliche Gefahr nicht bestanden habe. Der Antrag gelte somit als rechtzeitig eingebracht, das Versäumnis der Behörde könne nicht zu einem Nachteil für den Bürger führen, so der Vorlageantrag.

„Auch die aufgestellte Behauptung, dass diesbezügliche Mails aber am 10.9. und am 16.9. von der BH xxx an die Abt. 7 und an die Landesabgabestelle weitergeleitet worden, beweist ja nicht eindeutig, dass am 14.06.2019 zwingend dies nicht auch so war. Vielmehr beweist diese Tatsache, dass die Weiterleitungspflicht von der jeweiligen Behörde ernst genommen wird und auch einwandfrei funktioniert. Es ist daher sehr unwahrscheinlich, warum ausgerechnet so eine Weiterleitung am 14.6.2019 nicht stattgefunden haben soll. Zumal der Beweis einer E-Mail Sendung an die BH Klagenfurt für den 14.6.2019 von der Beschwerdeführerin vorgelegt wurde“, so die weiteren Ausführungen im Vorlageantrag.

Abschließend wird vorgebracht, dass nach bestem Wissen und Gewissen und mehr als fristgerecht (14 Tage vor Fristablauf) die zusammengestellten Unterlagen versendet worden seien, „leider irrtümlich an eine geringfügig andere behördliche EMail-Adresse wie vorgesehen“ und wurde ausgeführt, dass die BF seit ihrem Bestehen und auch in den Jahren vorher in der Rechtsform als OHG immer alle Befreiungsvoraussetzungen durch eine ausschließlich gewerbliche Nutzung erfüllt habe und 24 Jahre lang die Meldungen immer fristgerecht erstattet worden seien.

Die BF beantragte „im Sinne der Fairness Gerechtigkeit vor Recht ergehen zu lassen“, die Aufhebung des gegenständlichen Abgabenbescheides sowie die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Befreiung von der Motorbootabgabe vorliegen.

8. Mit Vorlagebericht vom 7.3.2022 wurde der bezughabende Abgabenakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt und langte hiergerichts am 11.3.2022 ein.

9. Mit Aufforderungsschreiben vom 5.4.2022 trat das Gericht an den Bezirkshauptmann des Bezirkes xxx heran (es folgt ein Auszug):

„Für das gerichtliche Ermittlungsverfahren wird erbeten, folgende Fragen schriftlich zu beantworten:

1. Wie lange speichert die E-Mailadresse post.xxx@ktn.gv.at von Dritten an die Bezirkshauptmannschaft übermittelte E-Mails im Posteingang?

2. Werden E-Mails, welche nach § 6 AVG an die zuständigen Stellen weitergeleitet werden, in einem Postausgangsbuch erfasst, im Ordner „Gesendete Objekte“ oder einem eigens hierfür angelegten „Unterordner“ gespeichert bzw wie wird dokumentiert, wann von welchem/welcher Mitarbeiter/in die Weiterleitung im Falle der Unzuständigkeit an die zuständige Stelle vorgenommen wurde?

2a) Für den Fall, dass es eine solche Dokumentation gibt, wird ersucht, aus den do. Aufzeichnungen alle die xxx GmbH, Einschreiter: xxx und xxx, betreffenden do. Arbeitsschritte bzw Weiterleitungen nach § 6 AVG aus den Monaten Juni 2019 und September 2019 – und / oder allenfalls im dazwischen liegenden Zeitraum Juli und August – dem Landesverwaltungsgericht Kärnten in Kopie zur Kenntnis zu bringen.

3. Es wird ersucht, nach Einsichtnahme in die do. Dienstzeitaufzeichnungen bekannt zu geben, welche MitarbeiterInnen im Juni 2019 in der Kanzleistelle im Bereich 1 die E-Mailadresse post.xxx@ktn.gv.at betreut haben (ausdrucken, archivieren, bearbeiten, an zuständige Abteilung zuteilen etc).“

10. Am 26.4.2022 langte die Rückmeldung der Verwaltungsdirektorin der BH vom 25.4.2022, xxx, hiezu ein (es folgt ein Auszug):

„ad Frage 1.) Laut Auskunft der Abt. 1 – Landesamtsdirektion, UA Informations- und Kommunikationstechnologie des Landes Kärnten gilt prinzipiell, dass eingelangte E-Mails, die älter als 30 Tage sind, ins Archiv verschoben werden können. Dies gilt auch für die EMailadresse post.xxx@ktn.gv.at. Sobald die Mails im Archiv sind, ist ein Löschen der E-Mails nicht mehr möglich. Dies betrifft alle Ordner, außer gelöschte E-Mails.

ad Frage 2.) Zum damaligen Zeitpunkt wurden eingelangte E-Mails, welche nach § 6 AVG an die zuständigen Stellen weitergeleitet werden, weder in einem Postausgangsbuch erfasst, noch in einem Ordner „Gesendete Objekte“ oder einem eigens hierfür angelegten „Unterordner“ gespeichert bzw. dokumentiert. Laut Auskunft wurden von den zuständigen Mitarbeitern in der Kanzleistelle E-Mails umgehend weitergeleitet, danach sofort endgültig gelöscht.

ad Frage 2a.) Da im Jahr 2019 weder eine Speicherung noch eine Dokumentation der Weiterleitung vorhanden ist, können auch keine Aufzeichnungen für den angeführten Zeitraum vorgelegt werden.

ad Frage 3.) Nach Durchsicht der Dienstzeitaufzeichnungen arbeiteten drei Mitarbeiter (Herr xxx (damaliger Kanzleileiter), Herr xxx (stv. Kanzleileiter) und xxx und eine Mitarbeiterin (Frau xxx (Bürgerbetreuung)in der Kanzleistelle im Bereich 1. Dabei haben ausschließlich die zwei C-Beamten, der Kanzleileiter xxx und dessen Stellvertreter xxx, die E-Mailadresse post.xxx@ktn.gv.at(Protokollierung, Bearbeitung, Weiterleitung etc.) betreut bzw. bearbeitet.“

11. Mit Aufforderungsschreiben vom 27.4.2022 wurde die Schifffahrtsbehörde (Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 7, UA Verkehrsgewerbe) um Auskünfte ersucht: (es folgt ein Auszug):

„Beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ist eine Beschwerde in Angelegenheit der Kärntner Motorbootabgabe anhängig und wird im Beschwerdeverfahren vorgebracht, bzw geht aus dem bezughabenden Akt hervor, dass eine Eingabe der nunmehrigen Beschwerdeführerin jedenfalls am Dienstag, 10. September 2019 um 9:11 Uhr von der E-Mailadresse der BH xxx post.xxx@ktn.gv.at mit Betreff „Motorboot xxx“, jedoch ansonsten kommentarlos, an Ihre Abteilungsadresse abt7.schifffahrt@ktn.gv.at übermittelt wurde und von Frau xxx am gleichen Tage um 9:14 Uhr an xxx weitergeleitet wurde.

Frau xxx teilte dem Betriebsleiter xxx mit E-Mail vom Montag, 16. September 2019, 8:40 Uhr, an info@xxx.at mit Betreff: „AW: Motorboot xxx“ mit: „Ihre E-Mail wurde am selben Tag an die Landesabgabenstelle weitergeleitet.“.

Zum Zwecke der Erforschung der materiellen Wahrheit ergeht das

E r s u c h e n ,

dem Landesverwaltungsgericht Kärnten durch Einsichtnahme in den Email-Account der Abteilungsadresse abt7.schifffahrt@ktn.gv.at schriftlich Folgendes zu beantworten:

1. Wurde im Jahr / Sommer 2019 eine Abgabenerklärung des Motorbootes xxx betreffende E-Mail von der Bezirkshauptmannschaft xxx an die do. Behörde bereits VOR dem 10. September 2019 übermittelt und bejahendenfalls, wie wurde diese E-Mail in weiterer Folge in der do. Abteilung 7 behandelt?

Wie lange speichert die E-Mailadresse abt7.schifffahrt@ktn.gv.at im Posteingang eingelangte E-Mails im Ordner „Posteingang“?

2. Kommt es in der E-Mailadresse abt7.schifffahrt@ktn.gv.at überhaupt zu Löschvorgängen in diesem E-Mailaccount und / oder kam es im Jahre 2019 bei „älteren E-Mails“ zu einem Verschieben in einen Archiv-Ordner?

3. Es möge mitgeteilt werden,

a) wie lange im Jahre 2019 E-Mails in diesem Account vor der Löschung abrufbar geblieben sind und / oder ob diese in ein E-Mail-Archiv verschoben wurden;

b) ob eine vor dem 10. September 2019 eingelangte E-Mail betreffend das Motorboot xxx eingelangt ist und möge eine Kopie dieser E-Mail an das Landesverwaltungsgericht übermittelt werden.

4. Werden E-Mails, welche nach § 6 AVG an die zuständigen Stellen weitergeleitet werden, in einem Postausgangsbuch erfasst, im Ordner „Gesendete Objekte“ oder einem eigens hierfür angelegten „Unterordner“ gespeichert bzw wie wird dokumentiert, wann von welchem/welcher Mitarbeiter/in die Weiterleitung im Falle der Unzuständigkeit an die zuständige Stelle vorgenommen wurde?

4a) Für den Fall, dass es eine solche Dokumentation gibt, wird ersucht, aus den do. Aufzeichnungen alle die xxx GmbH, Einschreiter: xxx und xxx, betreffenden do. Arbeitsschritte bzw Weiterleitungen nach § 6 AVG aus den Monaten Juni 2019 und September 2019 – und / oder allenfalls im dazwischenliegenden Zeitraum Juli und August – dem Landesverwaltungsgericht Kärnten in Kopie zur Kenntnis zu bringen.“

12. Mit E-Mail vom 10.6.2022 übermittelte die Schifffahrtsbehörde (Abteilung 7 im Amt der Kärntner Landesregierung) folgende die Rückmeldung (es folgt ein Auszug)::

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20220627_KLVwG_480_16_2022_00/image002.png

13. Mit Aufforderungsschreiben vom 27.4.2022 wurde die Schifffahrtsbehörde (Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 7, UA Verkehrsgewerbe) um Auskünfte ersucht:

„Unter Bezugnahme auf die beim Landesverwaltungsgericht anhängige Beschwerde in Angelegenheit der Kärntner Motorbootabgabe – Beschwerdeführerin xxx GmbH – ergeht zum Zwecke der Erforschung der materiellen Wahrheit der

A u f t r a g ,

dem Landesverwaltungsgericht Kärnten bis zur Verhandlung am 21.6.2022 Kopien der Korrespondenz, mit welcher Vertreter der xxx GmbH der belangten Behörde in den Vorjahren die Einnahmen nach § 3 Abs 3 K-MBAG nachgewiesen hatten, zu übermitteln, über die Art der Übermittlung zu berichten und zu berichten, welche natürliche Person aus dem Unternehmen der Beschwerdeführerin den Nachweis der Einnahmen nach § 3 Abs 3 K-MBAG veranlasste.“

14. Am Tag der Verhandlung übermittelte die belangte Behörde dieEinnahmenerklärungen der Abgabejahre 2013 bis 2017 und teilte mit, dass die Erklärungen für die Jahre 2013 bis inkl. 2015 persönlich (Person nicht bekannt) und vermutlich in der Posteinlaufstelle des Amtes der Kärntner Landesregierung abgegeben worden seien. Das Jahr 2016 sei per FAX erklärt worden, das Jahr 2017 per E-Mail durch Herrn xxx bzw.durch Herrn xxx (Ergänzendes E-Mail).

Die Jahre 2012 und die Jahre davor seien persönlich (Person nicht bekannt) und vermutlich ebenso in der Posteinlaufstelle des Amtes abgegeben worden. Diese seien im physischen Archiv nach wie vor vorliegend, doch aufgrund der IT-Situation der Landesverwaltung sei derzeit ein Scan sowie eine digitale Übermittlung nicht möglich, so die belangte Behörde.

15. Mit Schriftsätzen vom 12.5.2022 und 19.5.2022 gab der Rechtsvertreter Dr. xxx je eine Stellungnahme ab und legte dem Gericht Kopien von Folgendem vor:

E-Mail der Abteilung 7 Schifffahrt abt7.schifffahrt@ktn.gv.at vom 16.9.20219 an info@xxx.at E-Mail der xxx [mailto: info@xxx.at] an Post BH xxx mit Betreff „Betreff: WG: Motorboot xxx“ und E-Mail von xxx [mailto: info@xxx.at] an Post.xxx@ktn.gv.at, cc an xxx xxx@xxx.info vom 14.6.2019 mit Betreff: „Betreff: Motorboot xxx“ (bezeichnet mit BEILAGE ./F)

Schreiben der xxx GmbH an die belangte Behörde vom 16.9.2019 (Beschwerde gegen den Motorbootabgabebescheid) (bezeichnet als BEILAGE ./G)

Beschwerdevorentscheidung vom 21.4.2021, xxx (bezeichnet als BEILAGE ./H)

Screenshot des E-Mailordners „Gesendete Elemente“ mit der Vorschau des Inhalts der E-Mail, welche von der Adresse xxx info@xxx.at an post.xxx@ktn.gv.at, cc an xxx mit Betreff „Motorboot xxx“ am Freitag 14.6.2019 um 10.15 Uhr gesendet wurde (bezeichnet als BEILAGE ./I)

Motorbootabgabebescheid vom 2.9.2019 (bezeichnet als BEILAGE ./J)

Stellungnahme des xxx vom 12.5.2022 an das Landesverwaltungsgericht Kärnten (bezeichnet als BEILAGE .K)

16. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurden in der öffentlichen mündlichen Verhandlung Beweise durch Zeugeneinvernahme aufgenommen und legte die Zeugin xxx – Bedienstete der Schifffahrtsbehörde (Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 7, UA Verkehrsgewerbe) und dort zuständig für die gewerblichen Schifffahrtskonzessionen – dem Gericht eine Aufstellung über die mit den Stichworten „xxx“ und „xxx“ im E-Mailprogramm ihrer Abteilung auffindbaren E-Mails vor, von welcher den Parteien je eine Kopie ausgehändigt wurde und welche als Beilage zur Verhandlungsschrift genommen wurde. Als weitere Zeugen wurden xxx – Bediensteter der Bezirkshauptmannschaft xxx, xxx – Kanzleileiter der Bezirkshauptmannschaft xxx in Ruhe, xxx – Gesellschafter der BF, xxx – Bedienstete der Schifffahrtsbehörde und xxx – Bediensteter der belangten Behörde (Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 2, UA Landesabgaben) und dort zuständig für die Motorbootabgabe – einvernommen.

17. Am 27.6.2022 langte per E-Mail eine Klarstellung der Schifffahrtsbehörde (Abteilung 7 im Amt der Kärntner Landesregierung), Zeugin xxx, beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ein (es folgt ein Auszug):

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20220627_KLVwG_480_16_2022_00/image003.png

II. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen:

Ad Spruchpunkt I – Entscheidung in der Sache:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin xxx GmbH ist zur Ausübung der gewerblichen Schifffahrt auf dem Wörthersee infolge der erteilten Schifffahrtskonzession berechtigt und fungiert als ihr Geschäftsführer und als Betriebsleiter Herr xxx, welcher gemäß § 18 Abs 1 GmbHG die BF gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Der zeugenschaftlich befragte xxx ist Gesellschafter der Beschwerdeführerin.

1.2. Im Abgabenjahr 2018 war das Fahrzeug Motorboot mit Benzin-Antrieb der Marke Correct Craft mit dem Kennzeichen xxx auf die Beschwerdeführerin für die gewerbliche Nutzung zugelassen. Das Motorfahrzeug verfügt über eine Antriebsleistung von 202,00 kW.

1.3. Die Festsetzung der Motorbootabgabe iHv EUR 1,90 pro kW pro Monat für das Abgabenjahr 2018 (Jänner bis Dezember) erfolgte für das Motorfahrzeug xxx mit Bescheid vom 2.9.2019, xxx, Gegenstand xxx, in der Höhe von EUR 4.605,60, da die von der Beschwerdeführerin per E-Mail vom 14.6.2019 um 10.15 Uhr an die EMailadresse der BH post.xxx@ktn.gv.at übermittelte Einnahmenerklärung für das Abgabenjahr 2018 bei der zuständigen Abgabenbehörde Kärntner Landesregierung nach dem 30.6.2019 und damit nicht innerhalb der vom § 3 Abs 3 Kärntner Motorbootabgabegesetz normierten Frist einlangten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die unter II.1.1. getroffenen Feststellungen basieren auf dem von der Abgabenbehörde vorgelegten Akt, in welchem die schifffahrtsbehördlich erlassenen Bescheide vom 4.10.2006, xxx, vom 10.6.2015, xxx, vom 2.3.2017, xxx, und vom 4.7.2017, xxx, einliegen.

2.2. Die unter II.1.2. getroffenen Feststellungen gründen auf den im vorgelegten Abgabenakt einliegenden Zulassungsdaten (Geschäftszahl der Zulassung: xxx).

2.3. Die Feststellung unter II.1.3. war aus folgenden Erwägungen zu treffen:

2.3.1. Nach Einsichtnahme in den vorgelegten Abgabenakt ist festzuhalten, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der von der belangten Behörde vorgelegte Abgabenverwaltungsakt nicht vollumfänglich vorgelegt worden wäre und bringt auch der Rechtsvertreter – welcher in der Verhandlung angab, in den Behördenakt bereits eingesehen zu haben – solches nicht vor.

Mit der Argumentation, dass behauptet werde, dass die von der BH bewirkte Weiterleitung im September 2019 an die Abteilung 7 im Amt der Kärntner Landesregierung nicht eindeutig beweise, dass nicht bereits am 14.6.2019 eine Weiterleitung stattgefunden habe, vermag die BF nicht zu überzeugen.

2.3.1.1. Es ist sowohl durch den im Akt einliegenden Korrespondenzverlauf in Aktenseite (AS) 35 und in Aktenseiten 39 bis 43 als auch durch den Screenshot aus dem E-Mailprogramm Outlook, Ordner „gesendete Elemente“ der E-Mailadresse xxx info@xxx.at (Beilage I zum Vorlageantrag) belegt, dass am 14.6.2019 an die EMailadresse der unzuständigen Bezirkshauptmannschaft post.xxx@ktn.gv.at das Dokument „Nachweis gemäß § 3 Abs 3 Kärntner Motorbootabgabegesetz 2018.pdf“ übermittelt wurde und darauf hingewiesen wurde, dass dies der Nachweis gemäß § 3 Abs 3 K-MBAG für das Betriebsjahr 2018 für das Motorboot mit dem Kennzeichen xxx sei.

Aus dem Inhalt des vorgelegten Abgabenaktes kommt hervor, dass der Zeuge xxx am 10.9.2019 um 8.51 Uhr an die E-Mailadresse der unzuständigen Bezirkshauptmannschaft post.xxx@ktn.gv.at die Frage, was mit seiner E-Mail vom 14.6.2019 geschehen sei, herantrug und diese E-Mail am gleichen Tage um 9.11 Uhr kommentarlos an die unzuständige Schifffahrtsbehörde (Abteilung 7 im Amt der Kärntner Landesregierung) weitergeleitet wurde, ohne Herrn xxx zu antworten. Die Urgenz per E-Mail vom 16.9.2019, 7.38 Uhr („Ich ersuche höflich um Beantwortung meines Mails vom 10. September!“) wurde von der E-Mailadresse der unzuständigen Bezirkshauptmannschaft post.xxx@ktn.gv.at in der gleichen Minute ebenso kommentarlos an die unzuständige Schifffahrtsbehörde (Abteilung 7 im Amt der Kärntner Landesregierung) weitergeleitet.

Die von der BH am 10.9.2019, 9.11 Uhr, an die Abteilung 7 Schifffahrt, mit Betreff „WG: Motorboot xxx“ weitergeleitete E-Mail wurde am gleichen Tage um 9.14 Uhr in der Abteilung 7 Schifffahrt an den Zeugen xxx weitergeleitet, welcher die E-Mail um 9.42 Uhr an die allgemeine Postfachadresse Post Landesabgaben mit der Bitte, die Einnahmenerklärung 2018 bei „xxx“ hochzuladen, übermittelte.

Die Rückmeldung der Kanzleistelle der BH vom 16.9.2019 um 7.43 Uhr auf die Urgenz des Zeugen xxx, wonach die „E-Mails“ („Ihre E-Mails“, sic!, siehe AS 65) des Zeugen xxx an die Abteilung 7 – Schifffahrt weitergeleitet worden sind, ist daher korrekt, da eine Weiterleitung der E-Mail vom 10.9. am 10.9.2019 um 7.11 Uhr an die Abteilung 7 sowie eine Weiterleitung der Urgenz-Email („Ich ersuche höflich um Beantwortung meines Mails vom 10. September!“) vom 16.9. am 16.9.2019 um 7.38 Uhr an die Abteilung 7 erfolgte, von wo aus das E-Mailkonvolut (in welchem die E-Mail vom 14.6.2019 samt Anhang befindlich war) wenige Minuten später an den Mitarbeiter xxx in der zuständigen Behörde weitergeleitet wurde.

2.3.1.2. Aus dem vorgelegten Abgabenakt geht somit nicht hervor, dass die unzuständige BH die E-Mail des Zeugen xxx vom 14.6.2019 bereits in der Zeitspanne vom 14.6.2019 bis zum 30.6.2019 an die zuständige Abgabenbehörde weitergeleitet hätte. Die zuständige Richterin hielt daher BF zur Klärung des Sachverhalts eine Verhandlung für erforderlich und wurde daher gemäß § 274 Abs 1 Z 2 BAO eine solche für 21.6.2022 anberaumt, um Beweise aufzunehmen.

2.3.2. Auch wenn die Rückmeldung der BH vom 16.9.2019 um 7.43 Uhr an die BF dahingehend lautet, dass die „E-Mails“ (Plural!) „an die Abteilung 7 – Schifffahrt weitergeleitet“ worden seien, so ist damit nicht ein Beweis erbracht, dass bereits im Juni 2019 eine Weiterleitung der E-Mail vom 14.6.2019 erfolgt war, sondern erschließt sich für die erkennende Richterin daraus vielmehr, dass die BH damit die E-Mails vom 10.9., 8.51 Uhr, und vom 16.9., 7.38 Uhr, meinte – dies, eingedenk dessen, dass der Zeuge xxx und die Verwaltungsdirektorin zur Löschung/Aufbewahrung von E-Mails der E-Mailadresse post.xxx@ktn.gv.at angaben in Zusammenschau mit den Angaben des Zeugen xxx in der Verhandlung („Fülle an E-Mails“, „man merkt sich nur markante Sachen“, „das merkt man sich aufgrund des Tatbestandes oder der Menge“, VS S. 6). Dass ihm hingegen am 16.9. eine vom selben Absender mit demselben Betreff („Motorboot xxx“) bloß sechs Werktage zuvor erhaltene E-Mail noch erinnerlich war, ist aus Sicht der erkennenden Richterin mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang zu bringen. Zu dem Abstellen auf die allgemeine Lebenserfahrung ist zu sagen, dass es dem Verwaltungsgericht laut Judikatur nicht verwehrt ist, im Rahmen der freien Beweiswürdigung iSd gemäß § 17 VwGVG anzuwendenden § 45 Abs 2 AVG auch die allgemeinen Lebenserfahrungen zu verwerten (VwGH 16.3.1978, 2715/77, 747/78).

Die erkennende Richterin gründet das hier unter II.2.3.2. Dargetane auch auf der nachfolgend erläuterten Glaubwürdigkeit der auf die Wahrheitspflicht und die Folgen einer falschen Aussage hingewiesenen Zeugen xxx, xxx, xxx und xxx in Zusammenschau mit dem unter II.2.3.2.1. ff. Dargetanen.

2.3.2.1. Es gehört gerade im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegendsten Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem auch Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen (VwGH 24.9.2019, Ra 2019/03/0055, mit Hinweis auf VwGH 14.10.2015, Ra 2015/08/0101).

Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit ist dem Kernbereich der richterlichen Beweiswürdigung zuzurechnen (VwGH 10.11.2020, Ra 2020/01/0195, mit Hinweis auf VwGH 15.10.2019, Ra 2019/01/0344). Glaubhaftmachung bedeutet davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm. 1 zu § 45, S. 640). Die „Glaubhaftmachung" setzt positiv getroffene Feststellungen seitens des Gerichts und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, voraus (VwGH 29.4.1992, 90/13/0201; VwGH 22.12.1992, 91/04/0019; VwGH 11.6.1997, 95/01/0627; VwGH 19.3.1997, 95/01/0466).

Die einvernommenen Zeuginnen xxx und xxx und Zeugen xxx und xxx wurden von der erkennenden Richterin während ihrer Aussage jeweils intensiv beobachtet. Was das Auftreten dieser Zeuginnen und Zeugen in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht anbelangt, war bei allen Zeuginnen und Zeugen am 21.6.2022 neben einer allgemeinen Aufgeregtheit vor Gericht auszusagen, keine besondere Nervosität bei der Beantwortung der Fragen zu erkennen: alle vier ZeugInnen sprach ruhig und erweckten bei der Richterin weder der Eindruck, dass diese etwas vorbringen, was sich nicht zugetragen hatte, noch entstand der Eindruck, dass diese etwas verschweigen.

2.3.2.2. In seiner E-Mail vom 16.9.2019, 8.33 Uhr ging der Zeuge xxx – Kanzleileiter-Stellvertreter in der BH – nicht konkret auf das Schicksal der E-Mail vom 14.6.2019 ein. Vielmehr erläutert Zeuge xxx darin ganz allgemein gehalten die Weiterleitungspflicht, welche den Behörden im Falle des Einlangens einer nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Eingabe auferlegt ist, ohne auf den der E-Mail-Korrespondenz zugrunde liegenden Sachverhalt direkt einzugehen (Beweis: Beilage ./E zum Beschwerdeschriftsatz; AS 69).

2.3.2.3. Der zeugenschaftlich befragte und auf die Wahrheitspflicht und die Folgen einer Falschaussage aufmerksam gemachte xxx beschrieb das in der BH xxx im Jahre 2019 üblich gewesene Procedere und deckt sich seine Angabe mit jener in der schriftlichen Rückmeldung der Verwaltungsdirektorin der BH vom 25.4.2022 (siehe unter I.10.: „von den zuständigen Mitarbeitern in der Kanzleistelle umgehend weitergeleitet, danach sofort endgültig gelöscht“).

Der Zeuge xxx beschrieb das Procedere der Weiterleitung im Allgemeinen (VS S. 5 f.: „Wir waren im damaligen Zeitpunkt dafür zuständig, die hereinkommenden E-Mails zu sichten und weiterzuleiten. Mit „weiterleiten“ meine ich, dass sie an die zuständigen Abteilungen im Haus weitergeleitet wurden. Es gab kein Postausgangsbuch und es gab auch von uns keinen Eingangsstempel auf die E-Mail hinauf. Wenn etwa eine EMail von einem Gericht hereinkam und ich nicht wusste, was damit zu tun ist, haben wir beim Gericht angerufen und nachgefragt und so in Erfahrung gebracht, wohin diese E-Mail weiterzuleiten war.“ und VS S. 8: „Wir arbeiten die eingelangten E-Mails pro Tag ab, wenn sie während der Dienstzeit einlangten, sonst am nächsten Tag.“). Der Zeuge vermochte sich aber in der Verhandlung auf konkretes Nachfragen zum Sachverhalt nicht zu erinnern (Beweis: Angaben des Zeugen in der Verhandlung, VS S. 6 ff.:

R: Herr xxx hat am 10.9.2019 eine E-Mail an die Bezirkshauptmannschaft xxx an die Post xxx-Emailadresse gesendet und erst nach Urgenz am 16.9.2019 um 7.38 Uhr, haben Sie ihm um 7.43 Uhr geantwortet „Ihre E-Mails wurden an die Abteilung 7 Schifffahrt weitergeleitet“

Sie haben ihm in der Email um 8.33 Uhr aber nicht beantwortet, also NICHT zurückgeschrieben, wann Sie diese weitergeleitet haben.

Ist Ihnen noch erinnerlich, wann Sie denn die E-Mails von Herrn xxx ERSTMALS an die Abteilung 7 weitergeleitet haben?

Z: nein, ich kann mich nicht erinnern.

R: Warum haben Sie ihm nicht exakt jenen Tag, an dem seine Emails weitergeleitet wurden, oder nähere Angaben zu einer allenfalls bereits erfolgten Weiterleitung in Ihrer E-Mail vom 16.9.2019 mitgeteilt?

Z: kann ich nicht sagen, weiß ich nicht.)“

Dabei wird auch nicht außer Acht gelassen, dass der Zeuge xxx – welcher die EMailkorrespondenz mit Zeuge xxx abwickelte (Beweis: AS 81) – dem Zeugen xxx auf dessen konkret formulierte Nachfrage zum Schicksal seiner E-Mail vom 14.6.2019 nicht schon am 10.9.2019, sondern erst nach Urgenz vom 16.9.2019, 7.38 Uhr, eine Rückmeldung gab, hingegen dessen am 10.9.2019 um 8.30 Uhr übermittelte „Test-EMail“ bereits Minuten später beantwortete (E-Mail vom 10.9.2019, 8.36 Uhr: „Test bestanden“, Beilage ./C des Beschwerdeschriftsatzes). Aufgrund des im Jahre 2019 angewendeten Aufbewahrungs-/ bzw Löschung-Procederes hinsichtlich nicht in die Zuständigkeit der BH fallender Eingaben, vermochte der Zeuge xxx im September 2019 nicht umgehend zum Schicksal der E-Mail vom 14.6.2019 zu replizieren und gab am 16.9.2019 um 7.43 Uhr ohne Beweisführung (etwa Sendebestätigung; ohne Zurverfügungstellung der zwischen BH und Abteilung 7 geführten Korrespondenz) bekannt, dass die E-Mails (Plural!) an die – unzuständige – Abteilung 7 weitergeleitet worden wären.

Dass die Schifffahrtsbehörde (Abteilung 7 im Amt der Kärntner Landesregierung) für die Eingabe des Zeugen xxx zuständig gewesen wäre, gab der Zeuge in der Verhandlung auf Befragen durch den Rechtsvertreter an (VS S. 9: „Aus dem Kontext heraus habe ich gedacht, dass die Abteilung 7 zuständig ist. Ich leite keine E-Mail weiter ohne Gedanken zu machen. Motorbootabgabe wäre für mich Zuständigkeit der Abteilung 7 gewesen“). Mit dieser Angabe tat der Zeugen xxx dar, weshalb er die EMail-Korrespondenz des Zeugen xxx am 10.9.2019 um 9.11 Uhr (kommentarlos) an die E-Mailadresse der Abteilung 7 (Abt7 Schifffahrt) weiterleitete (AS 41).

2.3.2.4. Auch wenn der Zeuge xxx in der E-Mail vom 16.9.2019 dem Zeugen xxx gegenüber schriftlich mitteilte, dass „die E-Mails“ (Plural!) an die – von ihm für zuständig gehaltene (siehe VS S. 9) unzuständige – Abteilung 7 weitergeleitet wurden, ist aufgrund dessen, dass in der Abteilung 7 im Juni 2019 keine E-Mail der BH ankam, belegt, dass die BH die E-Mail des Zeugen xxx vom 14.6.2019 nicht bereits vor dem 30.6.2019 an die Abteilung 7 übermittelt hatte, welche sodann die E-Mail an die zuständige Abteilung 2 (belangte Behörde) weitergeleitet hätte, sodass die Abgabenerklärung dort vor dem 30.6.2019 eingelangt wäre. Dabei stützt sich das Gericht auf die zeugenschaftlich befragte auf die Wahrheitspflicht und die Folgen einer Falschaussage aufmerksam gemachte xxx, Bedienstete in der Schifffahrtsbehörde, Abteilung 7. Diese brachte zur Verhandlung eine Aufstellung über E-Mails, welche nach Eingabe der Suchwörter „xxx“ und „xxx“ im E-Mailpostfach abt7.schifffahrt@ktn.gv.at abrufbar sind/waren, mit. Eine Kopie hievon wurde den anwesenden Parteien ausgehändigt und wurde weder von der belangten Behörde, noch vom anwesenden Geschäftsführer der BF Zweifel an den darin gelisteten E-Mails vorgebracht.

Die Zeugin xxx erklärte, dass es sich in dieser Aufstellung um E-Mails, welche nach Eingabe der Suchwörter „xxx“ und „xxx“ im E-Mailpostfach abt7.schifffahrt@ktn.gv.at abrufbar sind/waren, handelt. Es ist dabei darauf hinzuweisen, dass in der E-Mail vom 14.6.2019 im E-Mailtext sowohl die verba „xxx“ als auch „xxx“ vorkamen (siehe oben unter I.2.1.1.), sodass mit den von der Zeugin gewählten Suchwörtern auch die E-Mail vom 14.6.2019 im Suchergebnis als im Juni 2019 empfangene E-Mail enthalten gewesen wäre, wenn die BH diese E-Mail vom 14.6.2019 tatsächlich bereits vor dem 30.6.2019 weitergeleitet hätte. Aus der dem Gericht übergebenen Aufstellung der EMails aus dem E-Mailpostfach abt7.schifffahrt@ktn.gv.at geht hervor, dass im Jahre 2019 die Motorbootabgabe 2018 anbelangend bloß eine einzige E-Mail der BH im EMailpostfach abt7.schifffahrt@ktn.gv.at empfangen wurde: nämlich jene vom 10.9.2019, welche in der Aufstellung als „10.9.2021“ bezeichnet ist. Eine von der Richterin durchgeführte telefonische Nachfrage bei Frau xxx ergab am 27.6.2022, dass die Jahreszahl „2021“ einem Tippfehler geschuldet war, richtigerweise sollte es „2019“ heißen. Diese E-Mail ist auch im vorgelegten Abgabenakt enthalten (AS 41: EMail der Post BH xxx vom 10.9.2019, 9.11 Uhr; bzw Beilage ./F des Beschwerdeschriftsatzes).

Laut dieser Aufstellung sind im E-Mailpostfach abt7.schifffahrt@ktn.gv.at E-Mails aus den Monaten Juli 2019, September 2019 und Oktober 2019, nicht jedoch eine E-Mail / E-Mails aus dem Monat Juni 2019 enthalten (Beweis: siehe oben unter I.17.).

Auch mit der Zeugenaussage des auf die Wahrheitspflicht und die Folgen einer Falschaussage aufmerksam gemachten xxx ist belegt, dass eine erstmalige Übermittlung der in der E-Mail vom 14.6.2019 enthaltenen Abgabenerklärung an seine Abteilung (belangte Behörde) am 10.9.2019 erfolgt war (VS S. 18: „davor habe ich nichts bekommen“). Der Zeuge xxx ist der zuständige Sachbearbeiter für die Motorbootabgabe (Beweis: Auszug aus dem Intranet des Amtes der Kärntner Landesregierung):

„xxx“

Diese Tatsache war etwa der zeugenschaftlich befragten auf die Wahrheitspflicht und die Folgen einer Falschaussage aufmerksam gemachten xxx bekannt, da diese in der Verhandlung angab: „Es ist schon vorgekommen, dass die Motorbootbesitzer die Abgabenerklärungen uns übermittelt haben, anstelle der zuständigen Abteilung 2. Wir haben sie sofort weitergeleitet an die Dienststelle für Landesabgaben bzw nunmehr Abteilung 2. Der zuständige Bearbeiter war und ist immer schon Herr xxx und deshalb bekommt er es weitergeleitet“ (VS S. 14). Frau xxx war es auch, welche die E-Mail der BH vom 16.9.2019, 7.38 Uhr, um 9.16 Uhr an den Zeugen xxx übermittelte.

2.3.2.5. Aus der Tatsache, dass die fälschlicherweise bei der unzuständigen BH eingebrachte E-Mail vom 14.6.2019 von der BH am 16.9.2019 an die ebenso für die Landesabgabe Motorbootabgabe unzuständige Schifffahrtsbehörde übermittelt wurde (Zeuge xxx: „Aus dem Kontext heraus habe ich gedacht, dass die Abteilung 7 zuständig ist. […] Motorbootabgabe wäre für mich Zuständigkeit der Abteilung 7 gewesen“, VS S. 9), resultiert, dass die Abgabenerklärung für die Motorbootabgabe 2018 nach dem 30.6.2019 zunächst bei unzuständigen Behörden einlangte und damit zu spät – weil erst nach dem 30.6.2019 (gesetzliche Frist) – bei der zuständigen Behörde einlangte.

2.4. Es sind auf das gegenständliche Verfahren gemäß Art 136 Abs 2 B-VG und § 2a BAO die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) und des Kärntner Motorbootabgabegesetzes (K-MBAG) anzuwenden und lauten die maßgeblichen Bestimmungen der BAO wie folgt:

2.4.1. Bestimmungen der BAO:

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.

Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden

§ 50.

Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden sind die mit der Erhebung der in § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der Länder und Gemeinden.

Beweise.

a) Allgemeine Bestimmungen.

§ 166. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

Ermittlungen

§ 269. (1) Im Beschwerdeverfahren haben die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Dies gilt nicht für:

a) § 245 Abs 3 (Verlängerung der Beschwerdefrist),

b) §§ 262 und 263 (Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung),

c) §§ 278 Abs 3 und 279 Abs 3 (Bindung an die für den aufhebenden Beschluss bzw. für das Erkenntnis maßgebliche Rechtsanschauung).

§ 274. (1) Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,

1. wenn es beantragt wird

a)in der Beschwerde,

b)im Vorlageantrag (§ 264),

c)in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs 1) oder

d)wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines

Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder

2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.

Erkenntnisse und Beschlüsse

§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

a)weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b)als zurückgenommen (§ 85 Abs 2, § 86a Abs 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs 3, § 261) zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

2.4.2. Bestimmungen des K-MBAG:

Das K-MBAG normiert im § 1 Abs 1, dass eine Abgabe für nach § 102 Schifffahrtsgesetz zugelassene und auf in der Anlage zum K-MBAG genannten Gewässern genutzten Motorfahrzeuge zu entrichten ist. § 3 Abs 1 Z 5 K-MBAG nimmt jene Motorfahrzeuge von der Abgabenpflicht aus, welche ausschließlich gewerbsmäßig verwendet werden.

§ 2Begriffsbestimmungen

(1) Motorfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind in der Binnenschiffahrt verwendete Wasserfahrzeuge, die mit einem Maschinenantrieb ausgestattet sind; als Ausstattung gilt der Einbau, das Anhängen oder das sonstige Mitführen eines zur Fortbewegung des Wasserfahrzeuges bestimmten Maschinenantriebes.

§ 3Ausnahmen von der Abgabepflicht

(1) Von der Abgabepflicht sind Motorfahrzeuge ausgenommen,

[…]

5. die aufgrund einer Schifffahrtskonzession gemäß § 77 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, ausschließlich gewerbsmäßig verwendet werden,

[…]

(2) Eine ausschließlich gewerbsmäßige Verwendung des Motorfahrzeuges nach Abs. 1 Z 5 ist nur dann anzunehmen, wenn

1. sie im Rahmen eines Konzessionsbetriebes erfolgt;

2. sie mit der erkennbaren Absicht entfaltet wird, auf Dauer und durch nachhaltiges Tätigwerden Einnahmen zu erzielen und

3. die jährlichen Einnahmen 5.000 Euro und die jährlichen Betriebsstunden 70 Betriebsstunden übersteigen.

(3) Die aus einer ausschließlich gewerbsmäßigen Verwendung eines Motorfahrzeugs erzielten Einnahmen (Abs. 2 lit. d Z 1 bis 3 erster Fall) sind nach den Grundsätzen des § 131 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, fortlaufend aufzuzeichnen. Die Betriebsstunden (Abs. 2 lit d Z 1 bis 3 zweiter Fall) sind mittels Betriebsstundenzähler nachzuweisen. Diese Aufzeichnungen und ein entsprechender Nachweis der Betriebsstunden sind bei sonstigem Entfall der Ausnahme von der Abgabepflicht bis längstens 30. Juni des dem jeweiligen Abgabenzeitraum folgenden Jahres der Abgabenbehörde vorzulegen.

2.5. § 53 Bundesabgabenordnung (BAO) normiert das Vorgehen bei Unzuständigkeit in Abgabensachen: die Abgabenbehörden haben ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, für deren Behandlung sie nicht zuständig sind, haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen.

In Abgabensachen vertritt der VwGH die Auffassung, dass trotz amtswegiger Weiterleitungspflicht die Partei „unter allen Umständen“ die mit der Weiterleitung verbundenen Nachteile zu tragen hat und dies selbst dann, wenn ein behördliches Verschulden an nicht fristgerechter Weiterleitung erwiesen ist (VwGH 5.11.1981, 16/2814/80, 16/2909/80; VwGH 19.12.1995, 95/20/0700, 0702; VwGH 22.4.2015, Ra2014/16/0037).

Die Wendung „auf Gefahr des Einschreiters“ bedeutet, dass derjenige, welcher sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, „die damit verbundenen rechtlichen Nachteile unter allen Umständen zu tragen hat“ und dies trotzdem, dass der unzuständigen Behörde die Pflicht zur Weiterleitung an die zuständige Stelle auferlegt ist.

Auch der Umstand, dass die unzuständige Behörde sich für die Weiterleitung nicht beliebig lange Zeit lassen darf („nicht beliebig lange hinauszögern“), ändert daran nichts: die Pflicht zur unverzüglichen Weiterleitung an die zuständige Stelle schaltet nicht das Risiko des Einschreiters aus und zwar selbst dann nicht, wenn die fristgebundene falsch eingebrachte Eingabe als rechtzeitig anzusehen wäre, wenn „nach dem gegebenen Sachverhalt“ die sofortige Weiterleitung möglicherweise bewirkt hätte, dass die Eingabe innerhalb der Frist bei der zuständigen Stelle eingelangt oder innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Übermittlung übergeben worden wäre (Fischerlehner, Abgabenverfahren2, Anm 2 zu § 50, nunmehr § 53).

2.5.1. Die im gegenständlichen Falle betroffene Bezirkshauptmannschaft xxx ist nicht eine Abgabenbehörde, sodass für sie nicht die Vorgaben des § 53 BAO gelten, jedoch die Vorgaben des § 6 Abs 1 AVG: „Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen“.

Der VwGH gesteht bei der Weiterleitung ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle iSd § 6 AVG einen „Zeitraum für eine geschäftsordnungsgemäße Behandlung der Eingabe“ zu (VwGH 12.11.2019, Ra 2019/16/0110) und stellt dabei auf eine „durchschnittliche Behördenorganisation“ ab (VwGH 4.8.2015, Ra2015/06/0034). Dies jedoch nicht ohne klarzustellen, dass die „Weiterleitung nicht beliebig lange hinausgezögert“ werden darf (VwGH 4.8.2015, Ra 2015/06/0034 mit dem Hinweis auf VwGH 20.11.2002, 2002/08/0134).

2.6. Im Ergebnis ist daher auszuführen, dass die E-Mail vom 14.6.2019 mit der Anlage „Nachweis gemäß § 3 Abs. 3 Kärntner Motorbootabgabegesetz 2018.pdf“ nicht dem § 3 Abs 3 K-MBAG entsprechend bis zum Ablauf des 30.6.2019 bei der Abgabenbehörde eingelangt war, da die BF die fristgebundene Eingabe bei der Bezirkshauptmannschaft xxx und somit bei einer unzuständigen Behörde einbrachte und das Risiko hierfür zu tragen hat.

Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen und war spruchgemäß zu entscheiden.

Ad Spruchpunkt II – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 33 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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