LVwG K KLVwG-326/8/2022

KLVwG-326/8/2022Landesverwaltungsgericht23.06.2022

Regest

Epidemierecht, COVID-19, Absonderung, Gesamtbeschwerde, Kontaktperson, Verhältnismäßigkeit, Diabeteserkrankung, Auslauf, Hundeauslauf

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-326/8/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.326.8.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 22.01.2022, Zahl: xxx, betreffend die Absonderung nach durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde von Amts wegen aufgrund mündlicher Anordnung vom 22.01.2022 der Beschwerdeführer als Kontaktperson Kategorie I am Aufenthaltsort xxx, bis 30.01.2022, 24.00 Uhr, abgesondert.

Als Anordnungen ergingen weiters:

Der von der Behörde festgelegte Aufenthaltsort oder, im Fall der Verlegung in eine Krankenanstalt, diese, darf nicht verlassen werden.

Davon ausgenommen sind die Fahrt zu und die Rückfahrt von einer angeordneten stationären Testung auf COVID-2019 (SARS-CoV-2) und Arztbesuche. Arztbesuche sind nur nach vorheriger telefonischer Anmeldung beim Arzt/bei der Ärztin mit Hinweis auf die Absonderung aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 („neuartiges Coronavirus") durchzuführen. Insbesondere dürfen keine öffentlichen Verkehrsmittel benützt werden.

Kontakte zu haushaltsfremden Personen sind zu unterlassen und zu haushaltseigenen Personen auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

Sollten während der Zeit der Absonderung Symptome auftreten (z.B. Husten, Fieber, Halsschmerzen, Kurzatmigkeit, Geruchs-/Geschmacksverlust etc.), ist SOFORT das zuständige Gesundheitsamt unter der im Briefkopf angeführten Telefonnummer zu verständigen.

Der Gesundheitszustand ist durch Selbst-Überwachung während der gesamten Dauer der Absonderung zu kontrollieren (z.B. Messen der Körpertemperatur).

Die Vornahme von Untersuchungen sowie die Entnahme von Proben zu labortechnischen Untersuchungen sind zu dulden.

Das unter dem Internet-Link: https://coronainfo.ktn.gv.at/Formulare-Links abrufbare „Infoblatt für Personen mit erhöhtem Risiko (KP Kat. I)" ist zu beachten.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen unter anderem ausgeführt wird:

„...

2. Entsprechend dem Telefongespräch mit der Gesundheitsbehörde wurde mir nicht erlaubt, mit dem Hund zum Auslauf zu gehen. Während der Quarantäne im August 2021 wurde mir jedoch ausdrücklich erlaubt, den Hund ins Freie zu begleiten. Obwohl sich an der Sachlage nichts geändert hat, wurde es diesmal untersagt. Ich muss aber auch die Tierhaltungsverordnung einhalten, sonst mache ich mich hierzu strafbar.

Gesamte Rechtsvorschrift für 2. Tierhaltungsverordnung, Fassung vom 23.01.2022:

1. Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden

1.1. Allgemeine Anforderungen an das Halten von Hunden

(1) Hunden muss mindestens einmal täglich, ihrem Bewegungsbedürfnis entsprechend, ausreichend Gelegenheit zum Auslauf gegeben werden.

(2) Hunden, die vorwiegend in geschlossenen Räumen, z. B. Wohnungen, gehalten werden, muss mehrmals täglich die Möglichkeit zu Kot- und Harnabsatz im Freien ermöglicht werden.

(3) Hunden muss mindestens zwei Mal täglich Sozialkontakt mit Menschen gewährt werden.

3. Personen mit erhöhtem Typ-2-Diabetes-Risiko sollten laut Empfehlungen von Expertinnen/Experten regelmäßig Bewegung mittlerer Intensität betreiben - und zwar mindestens 2½ Stunden bzw. 150 Minuten Ausdauertraining pro Woche, wobei die einzelnen Trainingseinheiten jeweils mindestens 30 Minuten dauern sollten. Beispiele für geeignete Aktivitäten sind zügiges Gehen, Nordic Walking oder Wandern, Schwimmen oder Radfahren. Auch mit Alltagsaktivitäten können positive Wirkungen erzielt werden. Mittlere Intensität bedeutet, dass während der Bewegung noch gesprochen, aber nicht mehr gesungen werden kann. In dieser Intensität steht dem Organismus genügend Sauerstoff für Glukose- und Fettverbrennung zur Verfügung (siehe Bewegung Energiestoffwechsel). Zusätzlich zur Ausdauerbewegung sollten mindestens zweimal pro Woche muskelkräftigende Übungen durchgeführt werden (mindestens fünf bis zehn Übungen mit jeweils mindestens zwölf bis 15 Wiederholungen pro Übung). Weitere Informationen finden Sie in

den Bewegungsempfehlungen.

Siehehttps:/Iwww.gesundheit.gv.atlkrankheiten/stoffwechselldiabetes/bewegung

Ich bin seit mehreren Jahren Diabetiker und halte mich streng an diese Empfehlungen. Durch die Quarantäne war dies nicht mehr möglich, was Auswirkungen auf meinen Blutzuckerspiegel hatte. Dieser stieg nämlich während dieser Zeit erheblich an.“

Die belangte Behörde hat keine Stellungnahme abgegeben.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist vom nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgegangen:

Der Beschwerdeführer wurde aufgrund mündlicher Anordnung vom 22.01.2022 als Kontaktperson der Kategorie I abgesondert, zumal seine Ehegattin, mit der er im gemeinsamen Haushalt lebt, positiv getestet war. Der Beschwerdeführer war im Absonderungszeitpunkt ungeimpft. Die Gattin und er haben keinerlei Symptome aufgewiesen.

Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurden nunmehr an die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft xxx folgende Fragen gestellt:

1. Warum wurde die Person als KP 1 abgesondert?

a.Haushaltsangehöriger infiziert?

b.zufälliger 15-minütiger Kontakt infiziert?

2. War die Person nach KP 1 Absonderung auch als Infizierter abgesondert?

3. War der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Absonderung geimpft (wenn ja, wie oft?)

4. Wäre im Lichte des vorliegenden Sachverhaltes und der Punkte 1 und 2 eine Qualifikation des Beschwerdeführers als KP 2 zu qualifizieren gewesen?

5. War es aus medizinischer Sicht im Lichte der Punkte 1 und 2 zwingend geboten, komplett abzusondern oder wäre eine bloße Verkehrsbeschränkung ausreichend (gelinderes Mittel) gewesen?

6. Welche Vorgaben sahen die Empfehlungen zu Kontaktpersonen des Bundes im Zeitpunkt der Absonderung vor?

7. Ist aufgrund der seit Jänner 2022 vorherrschenden Omikron-Variante vergleichsweise zur Delta-Variante noch immer eine derartige einschränkende Maßnahme für KP 1 das aus medizinischer Sicht notwendige Mittel um die Verbreitung des Sars-Cov-2 Virus hintanzuhalten?

8. Wäre eine Absonderung bei Bekanntsein des Vorliegens einer Diabetes-Erkrankung ausgesprochen worden oder wäre die Person nur verkehrsbeschränkt worden?

In der Stellungnahme vom 02.05.2022 wurden die Fragen von der medizinischen Sachverständigen nachfolgend beantwortet:

„ad 1)

Herr xxx wurde als KP1 abgesondert da eine Haushaltsangehörige mit SARS CoV2 infiziert war.

ad 2)

Herr xxx wurde auch als Infizierter abgesondert, siehe Absonderungsbescheid vom 01.02. bis 08.02.2022, Zahl: xxx.

ad 3)

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Absonderung nicht geimpft.

ad 4)

Bei vorliegendem Sachverhalt und Berücksichtigung der Punkte 1 und 2 war der Beschwerdeführer nie als KP2 zu qualifizieren.

ad 5)

Aus medizinischer Sicht war es zwingend geboten, den Beschwerdeführer als KP1 und als Indexperson komplett abzusondern.

ad 6)

Siehe behördliche Vorgangsweise bei SARS-CoV-2 Kontaktpersonennachverfolgung, Stand 08.01.2022, (siehe Anlage).

ad 7)

Die Absonderung als KP1 erfolgte nach den Empfehlungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 08.01.2022.

ad 8)

Eine Diabeteserkrankung hat keine Auswirkung auf die Art der Absonderung.“

Diese Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Akteninhalt und das Ergebnis der öffentlich mündlichen Verhandlung.

Der Beschwerdeführer bestreitet den festgestellten Sachverhalt nicht, führt jedoch aus, dass seiner Meinung nach die Quarantäne nicht verhältnismäßig war, zumal weder er, noch seine Gattin erkrankt waren, sondern nur positiv getestet. Im Übrigen verweist er auf die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz bezüglich seines Hundes und seiner Diabateserkrankung.

Rechtlich wurde darüber wie folgt erwogen:

Gemäß § 1 Satz 1 der Verordnung betreffend Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger können zur Verhütung der Weiterverbreitung einer anzeigepflichtigen Krankheit gegenüber kranken, krankheitsverdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Personen Maßnahmen zum Zwecke der räumlichen Absonderung oder anderweitiger bestimmter Verkehrsbeschränkungen verfügt werden.

Als krank gelten gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung betreffend Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger jene Personen, bei denen die Krankheit bereits festgestellt ist, als krankheitsverdächtig solche, die Erscheinungen zeigen, die das Vorhandensein der Krankheit vermuten lassen, als ansteckungsverdächtig solche, die zwar keine Krankheitserscheinungen aufweisen, bei denen jedoch nachgewiesen ist, dass sie als Träger des Krankheitskeimes anzusehen sind, oder bei denen sonst feststeht oder erfahrungsgemäß anzunehmen ist, dass sie der Ansteckung ausgesetzt waren und die Weiterverbreitung vermitteln können.

Gemäß § 2 der Verordnung betreffend Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger hat die Verkehrsbeschränkung der Kranken, Krankheitsverdächtigen und Ansteckungsverdächtigen auf die Dauer der Ansteckungsgefahr derart zu erfolgen, dass eine Weiterverbreitung der Krankheit hintangehalten wird. Unter den Verkehrsbeschränkungen können eine besondere Meldepflicht, die sanitätspolizeiliche Überwachung, die periodische ärztliche Untersuchung usw. als selbstständige Maßregel angeordnet werden. Der Besuch von Lehranstalten, öffentlichen Lokalen und Versammlungsorten, die Benützung öffentlicher Transportmittel und dgl., ferner Beschäftigungen, die einen häufigen Verkehr mit anderen Personen bedingen, können verboten werden.

Gemäß § 4 der Verordnung betreffend Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger betrifft dies insbesondere auch Personen, die als krank, krankheitsverdächtig und ansteckungsverdächtig an SARS-CoV-2 anzusehen sind.

Gemäß § 5 der Verordnung betreffend Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger sind bei Ansteckungsverdächtigen jene der in § 2 bezeichneten Maßnahmen anzuwenden, die fallweise nach dem Gutachten des im öffentlichen Sanitätsdienste stehenden Arztes erforderlich sind.

Aus § 4 Absonderungsverordnung folgt, dass mit SARS-VCoV-2 Infizierte bzw. Krankheitsverdächtige grundsätzlich abzusondern oder Verkehrsbeschränkungen zu unterwerfen sind. Wie die belangte Behörde ausführt, hatte der Beschwerdeführer mit einer Person, die positiv getestet war und daher abgesondert, ausreichend kumulativen und zeitlichen Kontakt gehabt und ist daher davon auszugehen, dass nach den Grundsätzen der medizinischen Wissenschaft eine Übertragung von Viren möglich gewesen wäre. Damit besteht das Risiko, dass andere Personen mit den Krankheitskeimen angesteckt werden können. Eine Absonderung ist mit einer Freiheitsbeschränkung verbunden und muss daher verhältnismäßig sein. Sowohl aufgrund der Stellungnahme der medizinischen Sachverständigen, als auch aufgrund der seitens des Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorgesehenen behördlichen Vorgangsweise bei SARS-CoV-2-Kontaktpersonen, Stand 08.01.2022, war der Beschwerdeführer zur Vermeidung einer Ansteckung und um eine weitere Krankheitsausbreitung zu vermeiden, rasch zu isolieren und Kontakte möglichst zu unterbinden. Die zeitlich sehr begrenzte Freiheitsbeschränkung auf einen Aufenthalt in der eigenen Wohnung bzw. im verfahrensgegenständlichen Falle einem Wohnhaus mit Garten, kann im Verhältnis zum verfolgten Zweck, nämlich den Schutz der Allgemeinheit vor Ansteckung mit einer gefährlichen Erkrankung, nicht als unverhältnismäßig angesehen werden. Bloße Verkehrsbeschränkungen als gelinderes Mittel wären in einer Phase, wo davon auszugehen war, dass der Beschwerdeführer ebenfalls ansteckend war, als gelinderes Mittel nicht ausreichend gewesen, zumal er möglicherweise Kontakt zu anderen Personen gehabt hätte und damit die Gefahr der Weiterverbreitung nicht hintangehalten wäre. Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer bereits ab 01.02. bis 08.02.2022 als positiv Getesteter ebenfalls abgesondert wurde. Dass der Beschwerdeführer symptomlos war, spielt vor dem Hintergrund des § 1 der Absonderungsverordnung keine Rolle, weil es nach diesen auf das Vorhandensein von Krankheitserscheinungen gar nicht ankommt. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Diabeteserkrankung hat die medizinische Amtssachverständige ausgeführt, dass eine Diabeteserkrankung keine Auswirkungen auf die Art der Absonderung hat. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass es ihm während der Quarantäne im August 2021 ausdrücklich erlaubt war, den Hund ins Freie zu begleiten und nunmehr nicht und er dabei auf die Tierhaltungsverordnung verweist, wird ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid klar ausdrückt, dass sich der Beschwerdeführer ausschließlich an seiner Wohnadresse aufzuhalten hat und wäre er gehalten gewesen, hinsichtlich des Auslaufes seines Hundes andere Möglichkeiten hinsichtlich seines Auslaufes zu finden, wie z.B. nicht abgesonderte Personen diesbezüglich heranzuziehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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