LVwG K KLVwG-1978/14/2021

KLVwG-1978/14/2021Landesverwaltungsgericht13.06.2022

Regest

Dienstrecht, Betriebsratsumlage, Rückforderung, Zuständigkeit, Personalvertretung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1978/14/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.1978.14.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Vorstandes der xxx vom 23.08.2021, Zahl: xxx wegen Rückforderung der Betriebsratsumlage, nach durchgeführter fortgesetzter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Vorstandes der xxx vom 23.08.2021, Zahl xxx wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.09.2020, auf Rückzahlung der Betriebsratsumlage, für den Zeitraum vom 01.04.2012 bis zum 31.08.2013, welche zugunsten des Betriebsrates des Klinikum xxx einbehalten wurde, zurückgewiesen.

Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.9.2021, bei der belangten Behörde am 01.10.2021 eingelangt, das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht.

In der Beschwerde wird wie folgt ausgeführt:

Wie im Bescheid des Vorstandes richtig festgehalten wurde, war ich vom 1.7.2011 bis 30.9.2013 dem xxx zugeordnet, zuvor und danach war ich im Klinikum xxx tätig. In diesem Zeitraum wurde mir ab 1.7.2011 bis 31.3.2012 eine BR-Umlage zugunsten des Betriebsrates (BR-Fonds) des xxx im Ausmaß von 2 ‰ meiner Bezüge einbehalten und ab 1.4.2012 bis 30.9.2013 eine solche im Ausmaß von 4 ‰ zu Gunsten des Betriebsrates (BR-Fonds) im Klinikum xxx.

Das xxx als Anstalt öffentlichen Rechtes gilt als eigenständiger Betrieb nach dem ArbVG und ist auch seit Jahrzehnten in diesem Betrieb ein Betriebsrat tätig. In diesem Betrieb wird zu Gunsten des dort geschaffenen Betriebsratsfonds von den MitarbeiterInnen eine Betriebsratsumlage in Höhe von 2 Promille in Abzug gebracht. Ein Nachweis über einen rechtskräftigen Beschluss nach den Bestimmungen des ArbVG unter Einhaltung des erforderlichen Quorums wurde mir seitens des Betriebsrates übrigens nicht erbracht.

Ungeachtet meiner Versetzung bzw. Zuordnung zum xxx wurden mir ab 01.04.2012 bis 30.9.2013 eine unberechtigte und höhere Betriebsratsumlage (im Ausmaß von 4 ‰) zugunsten des Betriebsratsfonds beim Klinikum xxx von meinem Gehalt als Landesbeamter in Abzug gebracht. Eine Begründung für diese Umstellung ist weder seitens des Arbeitgebers (des Vorstandes der xxx bzw. der Personalabteilung der xxx) noch der Betriebsräte des xxx oder des Klinikum xxx erfolgt.

Seitens des Betriebsratsvorsitzenden Hr. xxx wurde in einem Telefonat geltend gemacht, dass die Zuordnung der einzelnen Mitarbeiter zu den Betrieben der Landeskrankenanstalten ausschließlich durch den Arbeitgeber erfolge und daher auch nur dieser für den Abzug der jeweiligen Betriebsratsumlagen zuständig sei.

Der Vorstand der xxx als Behörde hat es grob rechtswidrig unterlassen, Feststellungen über meine Zugehörigkeit zu den jeweiligen Betrieben des xxx und des Klinikum xxx nach den Bestimmungen des ArbVG zu treffen. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Betrieb ist die gesetzliche Voraussetzung für den Einbehalt von Bezugsteilen des Dienstnehmers durch den Arbeitgeber zugunsten eines BR-Fonds.

Weiters hat es die Behörde unterlassen, Feststellungen darüber zu treffen, auf welcher Basis-aufgrund welcher Mitteilung des Betriebsrates des Klinikum xxx-ein Abzug der Betriebsratsumlage zugunsten des BR-Fonds beim Klinikum xxx-und nicht jenen des xxx-just ab 1.4.2012 zu erfolgen hätte, obwohl eine Zugehörigkeit zu einem anderen Betrieb, nämlich jenen des xxx, gegeben war.

Als Tatsache verbleibt, dass die gesamte Personalverwaltung für das Klinikum xxx vom 1.7.2011 bis 30.9.2013 Teil der Organisationseinheit ‘Personal und Recht‘ des xxx gewesen ist und somit Teil des Betriebes xxx nach dem Arbeitsverfassungsgesetz.

Die interne Zuordnung von MitarbeiterInnen des xxx zu unterschiedlichen Betrieben nach ArbVG erfolgte ab 1.4.1992-ohne sachliche Differenzierung- jeweils danach, welchem Betrieb sie vor dem 1.7.2011 zugehörig waren. Beim Betrieb des xxx handelte es sich ab Oktober 2010 um einen geschlossenen Betrieb/eine geschlossene Organisationseinheit, dem/der die Agenden der Verwaltung/des Managements aller Landeskrankenanstalten oblegen war. Dies betraf das Personalmanagement ebenso wie etwa die Informationstechnologie, die Patientenverwaltung und-abrechnung sowie die Gebäudeverwaltung. Sämtliche relevanten Personalentscheidungen wurden durch das xxx und den Vorstand selbst getroffen.

Diese interne Neuzuordnung-ausschließlich hinsichtlich der BR-Umlage-ehemaliger MitarbeiterInnen der Krankenanstalten im xxx, wirksam ab 1.4.1992, betraf sowohl MitarbeiterInnen des xxx, die Häuser übergreifend tätig waren als auch MitarbeiterInnen, denen primär eingeschränkte Verwaltungsbereiche zugeordnet waren.

Die Zurückweisung meiner Anträge an den Vorstand der xxx um Zurückzahlung von zu Unrecht einbehaltenen Bezugsteilen bzw. Feststellung mit der Begründung, eine Zuständigkeit des Vorstandes für den Abzug von Betriebsratsumlagen liege nicht vor, erfolgte zu Unrecht, weil der Vorstand der xxx nach den Bestimmungen des K-LKABG mit der Wahrnehmung aller Dienst-und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten der xxx zugewiesenen Landesbediensteten betraut sind, soweit sie nicht ausdrücklich der Landesregierung vorbehalten sind (hier nicht zutreffend). Die gesamte Besoldung und Lohnverrechnung erfolgte durch den Vorstand bzw. in dessen Auftrag zu einem kleinen Teil durch die Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung. Der Einbehalt von Betriebsratsumlagen für Mitarbeiter des xxx bzw. der LKA erfolgt grundsätzlich über die Zuordnung zu Kostenstellen dieser Organisationsbereiche, mit denen der Abzug der hinterlegten PR-Umlagen verbunden ist. In dieses System ist seitens des Vorstandes der xxx bzw. dessen Beauftragter eingegriffen und eine abweichende Umlagenregelung getroffen worden, die von der Kostenstellenzuordnung bzw. Betriebszugehörigkeit abgewichen ist.

Die Dienstbehörde hat es im Rahmen dieses Verfahrens unterlassen, eine Begründung für diese abweichende Regelung zu recherchieren bzw. festzuhalten, wozu sie jedoch verpflichtet gewesen wäre.

Selbst wenn ein unqualifizierter und offenbar rechtswidriger Beschluss des Betriebsrates im Klinikum xxx vorgelegen hätte (der seitens des Vorstandes in diesem Verfahren ja gar nie behauptet wurde und zuvor nie publik gemacht wurde), wonach bei ehemaligen DienstnehmerInnen im Klinikum xxx ab einem wahllos genannten Zeitpunkt wieder BR-Umlagen zugunsten des BR-Fonds im Klinikum einzubehalten wäre, hätte die Fürsorgepflicht des Dienstgebers bzw. die Verpflichtung von Behörden zur Gesetzmäßigkeit der Verwaltung es geboten, diesen BR-Beschluss hinsichtlich seiner Rechtmäßigkeit und Umsetzbarkeit wenigstens grob zu überprüfen.

Eine den gesetzlichen Kriterien des ArbVG entsprechende Zuordnung von MitarbeiterInnen zu den unterschiedlichen hat ja primär nicht nur für die BR-Umlage Bedeutung (obwohl es sich um einen Zwangsbeitrag handelt), sondern auch um arbeitsrechtliche Konsequenzen (Gültigkeit unterschiedlicher Betriebsvereinbarungen, Zustimmungen zu Versetzungen und Kündigungen etc.). Auch diese meine sachlichen Argumente wurden trotz hoher Bedeutung für den Betrieb seitens des Vorstandes scheinbar ignoriert. Festzuhalten ist zudem, dass weder seitens des Dienstgebers oder der Personalverwaltung des xxx noch des Betriebsrates des Klinikum xxx oder des xxx eine Information bezüglich dieser Umstellung ergangen ist. Vielmehr ist diese still und heimlich über das Personalverwaltungssystem durch das xxx vorgenommen worden.

Die Behörde hat somit nichts gegen eine scheinbar offenkundig rechtswidrige Vorgehensweise des Betriebsrates im Klinikum xxx zulasten betroffener Mitarbeiter unternommen und diese Maßnahme sogar indirekt unterstützt.

Ich ersuche daher das Landesverwaltungsgericht um Abänderung des Bescheides dahin gehend, dass mir der geforderte und unwidersprochene Betrag an einbehaltener Betriebsratsumlage von EUR 276,85 zuzüglich gesetzlicher Zinsen zusteht,

in eventu, um Feststellung dass mir in der Zeit vom 1.4.2012 bis 31.8.2013 seitens des Dienstgebers zu Unrecht eine Betriebsratsumlage zugunsten des BR-Fonds im Klinikum xxx einbehalten wurde,

in eventu um Aufhebung des Bescheides des Vorstandes und Zurückweisung des Verfahrens in die 1. Instanz.

Für den Fall einer Fortführung des Verfahrens stelle ich den Antrag, die Herren xxx MBA, Ing. xxx, Hr. xxx und Hr. Mag. xxx als Zeugen zu laden.

Mit Schriftsatz vom 17.02.2022, eingelangt am 18.02.2022, hat die Rechtsvertretung der belangten Behörde, eine Stellungnahme abgegeben.

Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 20.02.2022, erfolgte zu dieser Stellungnahme, eine replizierende Äußerung.

II.Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht seit 19.10.1981 im Dienst des Landes Kärnten. Dieses Dienstverhältnis ist auf Grund der Ernennung des Beschwerdeführers zum Beamten des Landes Kärnten der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse xxx, Gehaltsstufe xxx, seit 1.1.1986 ein öffentlich-rechtliches.

Mit 01.12.1993 ist der Beschwerdeführer der Verwaltungsdirektion des LKH xxx zugeordnet worden.

Vom 01.07.2011 bis 31.08.2013 war der Beschwerdeführer der Abteilung Personal/Organisationsentwicklung des xxx, Unterabteilung Personalmanagement im Klinikum xxx und ab 01.09.2013 der Abteilung Personalmanagement des Klinikum xxx zugeordnet.

Mit 01.09.2013 erfolgte die Bestellung zum Sachgebietsleiter „Dienst- und Besoldungsrecht“ in der Abteilung Personalmanagement des Klinikum xxx.

Ab 01.07.2011 bis 31.03.2012 wurde beim Beschwerdeführer eine Betriebsrats-Umlage zugunsten des BR-Fonds des xxx im Ausmaß von 2 ‰ und ab 01.04.2012 bis 31.08.2013 eine solche im Ausmaß von 4 ‰ zugunsten des BR-Fonds im Klinikum xxx, einbehalten. Für diesen Zeitraum 01.04.2012 bis 31.08.2013, wird der Betrag von EUR 276,85 an einbehaltener Betriebsratsrücklage, zuzüglich gesetzlicher Zinsen, vom Beschwerdeführer zurückgefordert.

Mit Ablauf des 30.09.2020 wurde der Beschwerdeführer in den Ruhestand versetzt.

III.Beweiswürdigung:

Zu oben angeführten Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Kärnten durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und der eingebrachten Beschwerde. Die Feststellungen ergeben sich in unbedenklicher Hinsicht aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, aus dem der Ablauf des in Rede stehenden Verfahrens dokumentiert ist.

Der Sachverhalt stützt sich auf bzw. kann auch aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, sowie aus der vorliegenden Beschwerde, entnommen werden.

Dass dem Beschwerdeführer eine Betriebsratsumlage abgezogen wurde, ergibt sich ebenso aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und war auch nicht strittig.

IV.Gesetzliche Grundlagen:

§ 50 Krankenanstalten-Betriebsgesetz LGBl.Nr. 44/1993 lautet (auszugsweise) wie folgt:

(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist die Landesanstalt Rechtsträger der vom Land Kärnten als zweckgebundenes Verwaltungsvermögen geführten Landes-Krankenanstalten an den Standorten Klagenfurt, Villach, Wolfsberg, Hermagor und Laas. Die Übertragung der Rechtsträgerschaft an die Landesanstalt bewirkt den Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Ausgenommen von der Gesamtrechtsnachfolge ist das unbewegliche Landesvermögen. Dieses bleibt bis zu einer allfälligen Veräußerung im Eigentum des Landes.

(3) Die Organe der Landesanstalt sind bereits ab dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tages so zu bestellen, daß sie ihre Tätigkeit mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufnehmen können. Darüber hinaus dürfen alle Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die Landesanstalt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Aufgaben wahrnehmen kann, mit dem der Kundmachung folgenden Tag gesetzt werden. Für die erstmalige Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates darf die Frist gemäß § 14 Abs. 3 nicht kürzer als eine Woche sein; die erstmalige Bestellung erfolgt für die restliche Dauer der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Gesetzgebungsperiode des Landtages. Die erstmalige Bestellung und Anstellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des § 8 durch die Landesregierung.

(4) Landesbedienstete, die in einem privat-rechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen und in den Landes-Krankenanstalten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ihren Dienst verrichten, werden auf Dauer unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten den jeweiligen Landeskrankenanstalten zur Dienstverrichtung als Landesbedienstete zugewiesen.

……

§ 2 Abs. 1 Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz (K-LKABG) LGBl.Nr. 44/1993 idF LGBl. Nr 74/2010 lautet wie folgt:

Zur Verwirklichung des Zieles dieses Gesetzes wird eine Anstalt öffentlichen Rechts

mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Die Anstalt öffentlichen Rechts führt die Bezeichnung „Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG“, im Folgenden

kurz Landesanstalt oder KABEG genannt. Die KABEG ist in das Firmenbuch einzutragen.“

§ 27 K-LKABG LGBl.Nr. 44/1993 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 71/2018 hält wie folgt fest:

(1) Die Bediensteten, die bei der KABEG ihren Dienst verrichten, sind Landesbedienstete.

(1a) Die Bediensteten, die in der KABEG und in den Landeskrankenanstalten ihren Dienst verrichten, unterstehen dem Vorstand sowie im Rahmen der Organisation ihren jeweiligen Dienstvorgesetzten und sind an deren Weisungen gebunden, es sei denn, dass die dienst- oder krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen oder Bestimmungen dieses Gesetzes ausdrücklich diese Rechte einschränken.

(2) Der Vorstand ist hinsichtlich aller Bediensteten mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere mit der Vertretung des Landes als Dienstgeber, betraut. Davon ausgenommen sind

(2a) Der Vorstand ist bei Wahrnehmung der gemäß Abs. 2 übertragenen dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

(3) Der Vorstand darf Bedienstete nur in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land aufnehmen und, soweit nicht bereits öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse bestehen, beschäftigen.

§ 39 K-LKABG LGBl.Nr. 44/1993 idgF LGBl.Nr. 78/2012 hält wie folgt fest:

(1) Die Bediensteten, die in der Landeskrankenanstalt ihren Dienst verrichten, unterstehen dem Vorstand der KABEG sowie im Rahmen der Organisation der Krankenanstalt ihren jeweiligen Dienstvorgesetzten und sind an deren Weisungen gebunden, soweit nicht dienst- oder krankenanstaltenrechtliche Bestimmungen oder Bestimmungen dieses Gesetzes dieses Recht ausdrücklich beschränken.

(2) Der Vorstand der KABEG darf, wenn es das dienstliche Interesse erfordert und es im Einzelfall sachlich begründbar ist, Versetzungen und Dienstzuteilungen von Bediensteten einer Landeskrankenanstalt als Schlüsselarbeitskräfte (insbesondere Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter), die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen, in eine andere Landeskrankenanstalt vorübergehend oder auf Dauer als Maßnahme des inneren Dienstes vornehmen.

(3) Durch eine Versetzung oder Dienstzuteilung im Sinne des Abs. 2 darf eine dienst- oder besoldungsrechtliche Schlechterstellung nicht erfolgen.

(4) Die Bediensteten, die in der Landeskrankenanstalt ihren Dienst verrichten, sind Landesbedienstete.

§ 51 K-LKABG LGBl.Nr. 44/1993 idF LGBl. Nr. 74/2010 lautet wie folgt:

(1) Die KABEG ist Rechtsnachfolgerin der Landeskrankenanstalten mit einem Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge von den Landeskrankenanstalten an die KABEG.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Mitglieder des Krankenanstaltendirektoriums haben sämtliche für die Wahrnehmung der Gesamtrechtsnachfolge erforderlichen Daten, Unterlagen, Grundlagen und uneingeschränkten Befugnisse darüber innerhalb von vier Wochen ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der KABEG zur Verfügung zu stellen. Verträge zwischen den einzelnen Landeskrankenanstalten oder zwischen den Landeskrankenanstalten und der KABEG gelten als Verwaltungsvereinbarung weiter. Sie sind von der KABEG ausdrücklich schriftlich zu bestätigen. Erfolgt diese ausdrückliche Bestätigung nicht, so gelten sie innerhalb von 12 Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als aufgelöst und unwirksam.

(3) Die Expertenkommission ist innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bilden.

(4) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Mitglieder der bisherigen Krankenanstaltendirektorien und ihre Stellvertreter gelten bis zur Neubestellung der Mitglieder bzw. ihrer Stellvertreter als Mitglieder der Krankenanstaltenleitung im Sinne dieses Gesetzes. Bis zu diesem Zeitpunkt übt der Verwaltungsdirektor, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes mit dieser Funktion betraut ist, auch die Tätigkeit des Betriebsdirektors aus, ohne hiefür gesondert bestellt werden zu müssen. Die Mitglieder der Krankenanstaltenleitung und ihre Stellvertreter sind jedoch von der KABEG innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bestellen. Mit dieser Neubestellung von Mitgliedern der Krankenanstaltenleitung endet die Bestellung der bisherigen Mitglieder der Krankenanstaltenleitung und ihrer Stellvertreter.

(5) Laufende Verfahren betreffend die Aufnahme von Landesbediensteten und laufende Verfahren hinsichtlich der Bestellung von Funktionsträgern sind nach den ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen fortzuführen.

(6) Für alle ausgeübten Tätigkeiten, Gewerbe, aufrechten Beteiligungen oder stillen Beteiligungen, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Zustimmung gemäß § 32 Abs. 1 erforderlich ist, ist bis zum 31.03.2011 um diese Zustimmung anzusuchen und dürfen diese bis zu einer allfälligen Untersagung ausgeübt bzw. gehalten werden.

(7) Für die Arbeitnehmervertreter sind die einzelnen Krankenanstalten und Betriebe der KABEG als Betriebe im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes zu behandeln. An jedem Standort ist ein Betriebsrat einzurichten. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gewählten Betriebsratsorgane bleiben die geltende Funktionsperiode bestehen.

Art 21 Abs. 2 B-VG BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017 lautet wie folgt:

Den Ländern obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten (Abs. 1) und der Personalvertretung der Bediensteten der Länder, soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind. Soweit nach dem ersten Satz nicht die Zuständigkeit der Länder gegeben ist, fallen die genannten Angelegenheiten in die Zuständigkeit des Bundes.

§ 33 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974 idF BGBl. I Nr. 138/2003 gibt wie folgt vor:

(1)Die Bestimmungen des II. Teiles gelten für Betriebe aller Art.

(2) Unter die Bestimmungen des II. Teiles fallen nicht

1. die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, sofern sie nicht Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände oder der Gemeinden sind;

2. die Behörden, Ämter und sonstigen Verwaltungsstellen des Bundes, der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden;

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2003)

4. die öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten, sofern für sie die Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, gelten;

5. die privaten Haushalte.

§ 34 ArbVG BGBl. Nr. 22/1974 idF BGBl. Nr. 563/1986 lautet wie folgt:

(1) Als Betrieb gilt jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht.

(2) Das Gericht hat auf Grund einer Klage festzustellen, ob ein Betrieb im Sinne des Abs. 1 vorliegt. Das Urteil des Gerichtes hat so lange bindende Wirkung, als sich nicht die Voraussetzungen, die für das Urteil maßgebend waren, wesentlich geändert haben und dies in einem neuerlichen Verfahren festgestellt wird.

(3) Zur Klage im Sinne des Abs. 2 sind bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses der Betriebsinhaber, der Betriebsrat, mindestens so viele wahlberechtigte Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglieder zu wählen wären, sowie die zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer berechtigt. Jeder im Betrieb bestehende Wahlvorstand ist im Verfahren parteifähig.

§ 73 ArbVG BGBl. Nr. 22/1974 idF BGBl. Nr. 460/1993 hält wie folgt fest:

(1) Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrates und der Konzernvertretung sowie zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen und zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft und der ehemaligen Arbeitnehmer des Betriebes kann von den Arbeitnehmern eine Betriebsratsumlage eingehoben werden. Sie darf höchstens ein halbes Prozent des Bruttoarbeitsentgelts betragen.

(2) Die Einhebung und Höhe der Betriebsratsumlage beschließt auf Antrag des Betriebsrates die Betriebs(Gruppen)versammlung; zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Arbeitnehmer erforderlich.

(3) Die Umlagen sind vom Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt einzubehalten und bei jeder Lohn(Gehalts)auszahlung an den Betriebsratsfonds abzuführen.

§ 1 Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG LGBl Nr 49/1976 zuletzt geändert durch LGBl Nr 65/2019 lautet wie folgt:

(1) Für die Bediensteten aller Dienststellen des Landes Kärnten wird eine Personalvertretung eingerichtet. Bedienstete sind alle in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehenden Personen.

(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 sind ausgenommen:

a)die Bediensteten, die in Betrieben tätig sind,

b)die Landeslehrer, die unter die Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl Nr 133/1967, fallen.

§ 1 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) BGBl. Nr. 104/1985 lautet wie folgt:

Dieses Bundesgesetz ist auf Arbeitsrechtssachen nach § 50 und Sozialrechtssachen nach § 65 anzuwenden, soweit nichts anderes angeordnet ist.

§ 2 Abs. 1 ASGG BGBl. Nr. 104/1985 idF BGBl. Nr. 91/1993 lautet wie folgt:

Zur Entscheidung über Arbeits- und Sozialrechtssachen sind die ordentlichen Gerichte berufen; soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die für die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen geltenden Vorschriften anzuwenden.

§ 50 Abs. 2 ASGG BGBl. Nr. 104/1985 idF BGBl. I Nr. 100/2018 lautet wie folgt:

Ferner sind Arbeitsrechtssachen Streitigkeiten über Rechte oder Rechtsverhältnisse, die sich aus dem II., V., VI., VII. oder VIII. Teil des ArbVG (betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten), oder aus gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften ergeben.

V.Rechtliche Beurteilung:

Mit Änderung des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes (Inkrafttreten LGBl. Nr. 74/2010 am 01.10.2010) wurde die xxx, Rechtsnachfolgerin der xxx, mit einem Rechtsübergang, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge von den xxx, an die xxx.

Hinsichtlich der Zuständigkeit betreffend geltend gemachter Rückforderung der Betriebsratsumlage, ist ausgehend von Art 21 B-VG zu prüfen, in wessen Zuständigkeit die Gesetzgebung und Vollziehung, in Angelegenheiten der Personalvertretung, der öffentlich-rechtlichen Landesbeamten in Betrieben, fällt.

Vor der B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 1974/444, war die Regelung des Personalvertretungsrechtes, der nicht in Betrieben beschäftigten Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, in Gesetzgebung und Vollziehung beim Bund.

Mit der genannten Novellierung wurde diese Kompetenz auf die Länder übertragen. Diesbezüglich wurde jedoch gemäß Art XI Abs 2 B-VG Novelle 1974, als Übergangsbestimmung festgelegt, dass einschlägige bundesgesetzliche Regelungen, bis zur Normierung personalvertretungsrechtlicher Bestimmungen, durch die Landesgesetzgebung, weiterhin aufrecht bleiben sollen.

Seit der Änderung des Art 21 B-VG durch die B-VG-Novelle 1981, BGBl 1981/350, obliegt den Ländern zudem die Regelung des Personalvertretungsrechtes der in Betrieben tätigen Gemeinde- und Gemeindeverbandbediensteten.

Gemäß Art III Abs 1 der B-VG-Novelle 1981 sind bundesgesetzliche Vorschriften, in Angelegenheiten, die gemäß Art 21 Abs 2 B-VG in die Zuständigkeit der Länder fallen, als Bundesgesetze solange in Kraft geblieben, als nicht eine vom betreffenden Land, erlassene Regelung der Angelegenheiten, in Kraft getreten ist (vgl OGH 29.08.2011, 9 ObA 110/10g).

In Hinblick auf die Kompetenzverteilung zu Personalvertretungsregelungen zur Gesetzgebung und Vollziehung, ist daher festzuhalten, dass die Kompetenz betreffend Landesbediensteter, welche in Betrieben tätig sind, noch immer beim Bund und nicht bei den Ländern liegt.

Die letzte Novelle von Art 21 B-VG bezog sich ausschließlich auf Gemeinde- bzw. Gemeindeverbandsbedienstete (vgl. auch VfGH vom 26.02.2014, Zahl: A11/2013). In der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, hält dieser fest:

Gemäß Art21 B-VG fällt nämlich die Gesetzgebung in Angelegenheiten der Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinden (Gemeindeverbände), und zwar auch jener, die – wie der Kläger – in Betrieben tätig sind (vgl. zum Begriff "Betrieb" iSd Art21 Abs2 B-VG VfSlg 16.733/2002), in die Zuständigkeit der Länder. Eine Anwendbarkeit der Bestimmungen des II. Teiles des ArbVG auf Bedienstete der Gemeinden (Gemeindeverbände) kommt nur nach Maßgabe des ArtIII Abs1 BGBl 350/1981 in Frage, also dann, wenn noch keine vom betreffenden Land erlassene Regelung dieser Angelegenheiten in Kraft getreten ist.

Im verfahrensgegenständlichen Fall, ist die Anwendbarkeit der landesgesetzlichen „Personalvertretungsregelungen“ aus kompetenzrechtlichen Gründen, jedoch nicht gegeben.

Daraus ergibt sich die Anwendbarkeit des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG).

Die mangelnde Kompetenz des Landes, spiegelt sich auch im Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz (K-LPVG) wieder. In § 1 Abs. 1 K-LPVG wird festgehalten, dass für die Bediensteten aller Dienststellen des Landes Kärnten, eine Personalvertretung eingerichtet wird. Bedienstete sind alle in einem öffentlich-rechtlichen, oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten, stehende Personen.

In § 1 Abs. 2 lit. a K-LPVG sind jedoch Bedienstete im Sinne des Abs. 1, die in Betrieben tätig sind, ausgenommen.

In der Rechtsprechung wurde die Anwendbarkeit des Landes-Personalvertretungsgesetzes, für Bedienstete die in Betrieben tätig sind, verneint. Weiters wurde festgehalten, dass zu den in Art 21 Abs 2 B-VG genannten Betrieben, hinsichtlich derer die Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten und der Personalvertretung in die Zuständigkeit des Bundes fallen, auch die von einem Land geführten Krankenanstalten gehören (vgl. OGH 29.04.2020, 9 ObA 24/20z).

Diese Rechtsansicht, welche sich auch eindeutig aus Art 21 Abs 2 B-VG sowie aus § 1 Abs 2 K-LPVG ergibt, ist für den gegenständlichen Fall heranzuziehen. Die Tatsache, dass es sich konkret um ein öffentlich-rechtliches und nicht um ein privatrechtliches Dienstverhältnis handelt, spielt keine Rolle, zumal auch die in § 1 Abs. 2 lit. a K-LPVG angeführte Ausnahme, diesbezüglich nicht unterscheidet, sondern einen generellen Ausschluss vorsieht.

Aus § 51 Abs. 7 K-LKABG ergibt sich: für die Arbeitnehmervertreter sind die einzelnen Krankenanstalten und Betriebe der xxx als Betriebe im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes zu behandeln. An jedem Standort ist ein Betriebsrat einzurichten.

Bereits in den Erläuterungen zum Krankenanstalten-Betriebsgesetz LGBl. Nr.44/1993, wurde wie folgt ausgeführt:

„Gemäß Art. 21 Abs. 2 B-VG obliegt den Ländern die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten der Personalvertretung der Bediensteten der Länder soweit sie nicht in Betrieben tätig sind. Daraus ergibt sich die Bundeszuständigkeit für Angelegenheiten der Personalvertretung für jene Landesbediensteten, die in Betrieben beschäftigt sind. Es steht außer Streit, daß die Landeskrankenanstalten Betriebe sind und daher vom Geltungsbereich des II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes (Betriebsverfassung) erfaßt werden.“

Diese Erläuterungen decken sich mit der oben zitierten Rechtsprechung des OGH sowie der vom 28.04.2008, Zahl: 8ObA78/07, in welcher dieser wie folgt ausführt:

[…] im Fall von Ausgliederungen im öffentlichen Bereich gestützt auf den Kompetenztatbestand „Arbeitsrecht" gemäß Art 10 Z 11 B-VG der Bund im Bedarfsfall für ausgegliederte Unternehmungen auch eigenständige gesetzliche Regelungen der innerbetrieblichen Interessenvertretung schaffen kann, dem Landesgesetzgeber aber durch Art 21 B-VG diese Gestaltungsmöglichkeiten abgeschnitten sind. Jede Ausgliederung aus dem Dienststellenverband der Landesverwaltung beseitigt daher die Regelungsbefugnis des Landes für die innerbetriebliche Interessenvertretung im ausgegliederten Bereich. [...]

Weiters führt der OGH in der obzitierten Entscheidung aus:

„[...] Betriebe eines Unternehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit fallen auch dann unter den Geltungsbereich des ArbVG, wenn sie im alleinigen oder mehrheitlichen Eigentum des Bundes (bzw wie hier: des Landes) stehen […]

Aus diesem Grund sind die Bestimmungen des II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) gemäß Art 21 Abs. 2 B-VG, weiterhin mangels einschlägiger landesgesetzlicher Regelungen, anwendbar.

Als Grundlage für den Einbehalt der Betriebsratsumlage, kommt gegenständlich § 73 Abs. 3 ArbVG zum Tragen, in welcher normiert wird, dass die Umlagen vom Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt einzubehalten und bei jeder Lohn/Gehaltsauszahlung, an den Betriebsratsfonds abzuführen sind.

Gegenständlich besteht ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Kärnten.

Jedoch sind nach § 27 Abs. 2 K-LKABG, die dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten, auf den Vorstand der xxx, als Organ derselben, übertragen worden.

Die dort genannten taxativ aufgezählten Ausnahmetatbestände, kommen in Hinblick auf die Frage der Einbehaltung von Betriebsratsumlagen, nicht zum Tragen. Daher ist der Vorstand der xxx gemäß § 27 Abs. 2 K-LKABG iVm § 73 Abs. 3 ArbVG zur Einbehaltung der Betriebsratsumlage ermächtigt.

Aufgrund der Anwendbarkeit des II. Teiles des ArbVG kommt § 50 Abs. 2 ASGG zum Tragen der normiert, dass Arbeitsrechtssachen Streitigkeiten über Rechte oder Rechtsverhältnisse, die sich -unter anderem- aus dem II. Teil des ArbVG ergeben, sind.

Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Betriebsratsumlage (Rückforderung sowie Feststellung) ist daher, für den konkret vorliegenden Fall, die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig.

Die Zurückweisung durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht und war die Beschwerde auf Grund obiger Ausführungen, als unbegründet abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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