LVwG K KLVwG-820/29/2021

KLVwG-820/29/2021Landesverwaltungsgericht07.06.2022

Regest

Gewerberecht, Änderung der Betriebsanlage, LKW-Tankstelle, Nachbar, Parteistellung, Gesundheitsgefährdung, Lärm, Luftschadstoffe, Eigentumsgefährdung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-820/29/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.820.29.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx, über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 30.3.2021, Zahl: xxx, (mitbeteiligte Partei: xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx), betreffend Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage nach der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet

a b g e w i e s e n ,

als Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wie folgt ergänzt wird:

Die in Klammer gesetzte Aufzählung der Projektsunterlagen ist am Ende um folgende Wortfolge zu ergänzen:

„; „Eingabe LVG 30. Juli 2021, xxx“, erstellt vom Ingenieurbüro xxx; E-Mail des xxx vom 17.11.2021 über die Aufstellung der Tankfrequenzen samt Beilage Prognose Tankfrequenzen.xlsx.“

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.Sachverhalt:

I.I.Verfahrensgang:

Über Antrag der xxx (im Weiteren kurz: mitbeteiligte Partei) vom 5.8.2020 auf Änderung der Betriebsanlage im Standort xxx, xxx, Grundstücksnr.: xxx, KG xxx, in Form des Einbaus von zusätzlichen Tankspuren in die bisherige Lkw-Werkstätte, den Einbau von unterirdischen Dieselbehältern, der Errichtung eines Waschplatzes an der Nordseite des Gebäudes, sowie Nutzungsänderungen von Räumen im Erdgeschoss, hat die Bezirkshauptmannschaft xxx (im Weiteren kurz: belangte Behörde) das gewerberechtliche Betriebsanlagenänderungsverfahren eingeleitet und für den 6.10.2020 eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle anberaumt.

Innerhalb der Kundmachungsfrist erstattete die xxx (im Weiteren kurz: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 5.10.2020 Einwendungen gegen die zur Genehmigung beantragte Betriebsanlagenänderung und brachte darin auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, dass mit dem geplanten Vorhaben eine erhebliche Gefährdung des Eigentums der einschreitenden Partei einhergehen würde, zumal die Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei nicht über hinreichend Abstellplätze für Lkw verfüge und daher damit zu rechnen sei, dass zwangsläufig Lkw auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin abgestellt würden. Des Weiteren wird eingewendet, dass durch das Vorhaben die Sicherheit, Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Industriestraße wesentlich beeinträchtigt werde, da es zu einer Erhöhung der Verkehrsfrequenz komme und die Beschwerdeführerin dadurch beim Zu- sowie Abfahren von ihren Grundstücken unzumutbar eingeschränkt werde. Die Geschäftsführer sowie Mitarbeiter und Kunden würden durch das Vorhaben durch Geruch, Lärm und Staub in ihren subjektiv öffentlichen Rechten verletzt werden. Da es sich um eine Indoor Tankstelle handle, sei zu befürchten, dass eine schlechte Durchlüftung gegeben sei, wodurch es zu einer Zündung brennbarer Gase kommen könne, was wiederum durch die verursachte Explosion Sach- und Personenschäden auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin verursachen könnte. Es sei nicht nachgewiesen, dass die im derzeitigen Bestand befindlichen Stützen die notwendige statische Sicherheit an den Tag legen würden. Die mitbeteiligte Partei als juristische Person sei nicht handlungsfähig, woraus ebenso eine Gefährdung der Gesundheit und des Eigentums der einschreitenden Beschwerdeführer und ihre Leute resultiere. Lediglich ein einziger der drei Geschäftsführer sei in Österreich wohnhaft. Von einer Lkw-Tankstelle, die von einer in Österreich handlungsunfähigen juristischen Person betrieben werde, gehe eine erhebliche Gefahr aus. Aufgrund des geplanten Betriebes und der Größe der Tankstelle sowie des voraussehbaren Abstellens von unzähligen Lkw während der Ruhezeiten der Lkw-Fahrer, sei mit erheblichen Öl- und Treibstoffrückständen, die in das Grundstück der Beschwerdeführer eintreten würden, zu rechnen, woraus ebenso ein unzumutbarer Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführerin, in die Umwelt, aber auch eine Gefährdung der Gesundheit verbunden sei.

Im Gegenstand hat die belangte Behörde am 6.10.2020 eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchgeführt, an welcher u.a. der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin teilgenommen hat und ergänzend vorbrachte, dass kein Bedarf für dieses Projekt bestehe, zumal es in unmittelbarer Umgebung genug Tankstellen gebe. Die mitbeteiligte Partei habe nicht ausführen können, wo Lkw abgestellt werden können, sodass die Gefahr eines Rückstaus auf der Bundesstraße gegeben sei, was zu erheblichen Nachteilen für die Beschwerdeführerin, die im Transportgewerbe tätig sei führe und ebenso eine Tankstelle betreibe. Da kein Lärmgutachten vorgelegt worden sei, seien nach wie vor erhebliche Lärmimmissionen auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin zu befürchten.

Von der mitbeteiligten Partei wurde in der Verhandlung am 6.10.2020 bekanntgegeben, dass der Waschplatz an der Nordseite des Gebäudes nicht zur Ausführungen gelangen wird.

Der Verhandlung am 6.10.2020 wurden Amtssachverständige aus den Fachbereichen xxx, xxx, xxx und xxx beigezogen, die fachliche Stellungnahmen abgegeben haben. Ergänzend wurde von der belangten Behörde die abschließende Stellungnahme des Amtssachverständigen für xxx, datiert mit 24.11.2020, sowie die Stellungnahme der medizinischen Amtssachverständigen vom 12.1.2021 eingeholt.

Mit Bescheid vom 30.3.2021, Zahl: xxx, hat die belangte Behörde der xxx unter Spruchpunkt I. die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der Betriebsanlage einer Lkw-Tankstelle (Dieseltankstelle mit eingeschränktem Kundenkreis) im Standort xxx, xxx, Grundstücknr.: xxx, KG xxx, in Form des Abbruchs von Räumlichkeiten im östlichen Zubau, des Einbaus von zusätzlichen Tankspuren in die bisherige Lkw-Werkstätte, der Verlegung von 2 bestehenden unterirdischen doppelwandigen Stahlbehältern für Dieselkraftstoff, der Hinzunahme von 2 oberirdischen Lagerbehältern à 10.000 l für Adblue und der Nutzungsänderung von Räumlichkeiten im Erdgeschoss, nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektsunterlagen unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Unter Spruchpunkt II. des Bescheides vom 30.3.2021 wurden die Einwendungen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch Emissionen von Geruch, Lärm und Staub, sowie eine Gefährdung des Eigentums als unbegründet abgewiesen und die Einwendungen im Hinblick auf eine Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen den Bescheid vom 30.3.2021 hat die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und darin eine Verletzung des Parteiengehörs, eine mangelhafte Bescheidbegründung, sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes und Nichterledigung von erhobenen Einwendungen vorgebracht. Es sei nicht festgestellt worden, welche Betriebsanlagengenehmigung in welchem Umfang derzeit vorliege und auch nicht welche Veränderungen geplant seien. Die Behörde habe auch nicht festgestellt, wie sich die Umgebung rund um das Projektsgrundstück darstelle und habe auch keine Feststellungen getroffen, aus denen abgeleitet werden könnte, dass eine Belästigung wegen Erschütterungen nicht zu erwarten sei. Auch würden Feststellungen fehlen, die den Schluss zulassen, dass die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werde und ob Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern vorliegen würden. Die subjektive Sphäre der Beschwerdeführerin sei betroffen, weil die Beschwerdeführerin ein subjektives Recht habe, dass Belästigungen durch Erschütterungen nicht stattfinden. Weiters sei die Beschwerdeführerin darin subjektiv beschwert, dass mangels Feststellungen davon ausgegangen worden sei, dass eine Beeinträchtigung des Verkehrs nicht zu erwarten sei. Durch die Realisierung des Projektes würde es zu einer Verschlechterung der Verkehrssituation kommen, woraus ein nicht wiedergutzumachender wirtschaftlicher Schaden für die Beschwerdeführerin drohe, die ein Transportunternehmen samt Lkw-Tankstelle betreibe, zumal mit langen Staus und einem Verkehrschaos und einem Abgang an Kunden zu rechnen sei. Es habe daher eine Neuevaluierung der Verkehrssituation stattzufinden. Dass die Tankstelle offenbar zeitlich unbeschränkt bewilligt worden sei, verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Beschwerdeführerin betreibe am Nachbargrundstück ein Transportunternehmen samt hauseigener Tankstelle und sei in den Betriebszeiten und im Betriebsumfang zeitlich erheblich eingeschränkt. Die Lage der Grundstücke und die Betriebe der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei seien nicht derart verschieden, dass einmal eine erhebliche zeitliche Einschränkung des Betriebes notwendig sei und einmal eine solche entfallen könne. In den Einwendungen zum erwartenden Lärm sei bereits ausgeführt worden, dass eine Einschränkung der Betriebszeiten und des Betriebsumfangs zwingend zu erfolgen habe. Die Parksituation am Projektsgrundstück für das geplante Vorhaben sein unzureichend. Bei einer durchschnittlichen Tankdauer eines Lkws von ca. 15 Minuten werde es zwingend einen Bedarf an Parkplätzen geben. Darüber hinaus werden Lkw-Fahrer am Projektsgrundstück pausieren, die Toilette aufsuchen und dort auch Mahlzeiten konsumieren, sowie ihre Ruhezeiten abhalten, was mangels ausreichendem Platzes am Projektsgrundstück die Folge sein wird, dass all diese Lkws sich widerrechtlich auf das Grundstück der Beschwerdeführerin, welches größer sei, parken würden. Der Marktwert der Liegenschaft der Beschwerdeführerin würde so außerordentlich sinken, was einen unerträglichen Eingriff in das Eigentum darstelle. Durch die fehlenden Parkflächen, das zusätzliche Verkehrsaufkommen und das drohende Verkehrschaos sei die Beschwerdeführerin sehr wohl in subjektiven Rechten verletzt. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin seien durch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht vollständig erledigt worden. Die Behörde habe insbesondere nicht begründet, warum eine Einschränkung der Betriebszeiten aufgrund der Lärmentwicklung nicht in Frage komme, obwohl dies vorgetragen worden sei. Ebenso habe die Behörde nicht ausgeführt, warum die Befürchtungen zur Parkproblematik und zum Verkehrschaos nicht zutreffend seien und warum kein Verstoß gegen § 9 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vorliege. Ebenso sei dem Umstand, dass es sich um eine Indoor-Tankstelle handle, nicht ausreichend Rechnung getragen worden, woraus erhebliche Gefahren für das Eigentum, sowie Leib und Leben der Beschwerdeführerin und ihrer Leute einhergehen würden. Die Behörde habe nicht begründet, ob die statische Sicherheit für die Lkw-Tankstelle überhaupt gegeben sei, obwohl die Beschwerdeführerin explizit auf die nicht ausreichende Anprall-Stoßlast hingewiesen habe. Darüber hinaus sei der Umstand unberücksichtigt geblieben, dass die mitbeteiligte Partei aufgrund ihrer Geschäftsführersituation nicht handlungsfähig sei. Beantragt wurde die Durchführung eines Augenscheins, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sowie Sachverständige aus den Fachbereichen Lärm, Verkehr, Erschütterungen, Luftbeeinträchtigungen, Kontamination, Bausicherheit und Liegenschaftsbewertung beizuziehen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Beschwerde Folge zu geben und den verfahrenseinleitenden Antrag abzuweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten holte schriftliche Gutachten des Amtssachverständigen für xxx (vom 31.3.2022, Zahl: xxx) und des Amtssachverständigen für xxx (vom 24.11.2021, Zahl: xxx) ein, die den Parteien des Verfahrens zur Vorbereitung auf die öffentliche mündliche Verhandlung am 17.5.2022 zur Kenntnis gebracht wurden.

Am 17.5.2022 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Zuge die schriftlichen Gutachten der Amtssachverständigen erörtert und ergänzt wurden. Der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei gab überdies bekannt, dass die „Eingabe LVG 30. Juli 2021 xxx“, erstellt vom Ingenieurbüro xxx und die Eingabe des xxx vom 17.11.2011 (E-Mail) samt Anlage „Prognose Tankfrequenzen.xlsx“ in Absprache mit der Antragstellerin erstellt worden sind und eine Projektsergänzung zum ursprünglich eingereichten Projekt sind.

I.II.Feststellungen:

Die mitbeteiligte Partei beabsichtigt die auf Grundstück xxx, KG xxx, situierte Betriebsanlage, die bisher als Lkw-Werkstätte verwendet wurde, im folgenden Umfang zu ändern:

Abbruch von Räumlichkeiten (Batterielade-, Kompressor-, Schmiermittellager-und Gaslagerraum) im östlichen Zubau,

Nutzungsänderung der bisherigen Lkw-Werkstätte in eine Tankstellenhalle; Einbau von 4 zusätzlichen Tankspuren und Errichtung von 5 Zapfinseln;

Verlegung von 2 bestehenden unterirdischen, doppelwandigen Stahlbehältern für Dieselkraftstoffe mit einem Fassungsvermögen von 100.000 Liter je Stahlbehälter;

Hinzunahme von 2 oberirdischen Lagerbehältern für AdBlue im Bereich des Hochregallagers;

Nutzungsänderung von Räumlichkeiten.

Details der zur Genehmigung beantragten Änderungen sind den Projektsunterlagen zu entnehmen.

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Grundstücke xxx und xxx, beide KG xxx, wobei die Parz. xxx unmittelbar an das Betriebsanlagengrundstück der mitbeteiligten Partei angrenzt. Dort befindet sich der Firmensitz der Beschwerdeführerin, an welchem 57 Mitarbeiter beschäftigt sind. An diesem Standort wird von der Beschwerdeführerin eine Spedition, wie auch ein Transportunternehmen mit Eigenfuhrpark sowie eine eigene Lkw-Großtankstelle mit 4 Lkw-Spuren und 3 Pkw-Spuren und einem Umschlaglager betrieben.

Die Zufahrt zur geplanten Lkw-Tankstelle der mitbeteiligten Partei erfolgt über eine öffentliche Straße (Industriestraße). Projektiert sind durchschnittlich 122 Betankungsvorgänge von Lkws am Tag. Diese Frequenz wurde den Amtssachverständigen-Gutachten aus den Fachbereichen Luftreinhaltung vom 24.11.2021 und Schalltechnik vom 31.3.2022 zugrunde gelegt.

Durch die zur Genehmigung beantragten Änderungen wird das örtliche Schall-Ist-Maß nicht nachteilig verändert, wobei die Schall-Ist-Situation bisher geprägt ist durch die vorbeiführende Bahnstrecke und durch die bereits genehmigten Betriebsanlagen sowohl der Beschwerdeführerin, wie auch der mitbeteiligten Partei. Bei einem projektsgemäßen Betrieb nach erfolgter Änderung kommt es zu keiner Erhöhung des ortsüblichen Dauerschallpegels. Es kommt zu keiner Steigerung der schalltechnischen Ist-Situation bei der Beschwerdeführerin.

Die vom Amtssachverständigen für Luftreinhaltung durch Berechnung vorgenommene Immissionsprognose bei der Beschwerdeführerin hat ergeben, dass es durch die zur Genehmigung beantragten Änderungen lediglich zu einer geringfügigen Erhöhung der Luftschadstoffe an der Grundstücksgrenze zwischen den Betriebsanlagengrundstücken der mitbeteiligten Partei und der Beschwerdeführerin kommt, wobei jedoch die Grenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft (I-GL) eingehalten werden. Bei der Immissionsprognose wurden Kohlenstoffmonoxid (CO), Kohlenwasserstoffe, Stickstoffoxide, Benzol sowie Partikel berücksichtigt.

II.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Beschwerdevorbringen, den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen der Verfahrensparteien, der dem angefochtenen Bescheid vom 30.3.2021 zugrundeliegenden Projektsunterlagen, den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bekanntgegebenen Projektsadaptierungen in Bezug auf die Betankungsfrequenzen vom 30.7.2021 und 17.11.2021, den vom Landesverwaltungsgericht Kärnten eingeholten Gutachten aus den Fachbereichen Schalltechnik und Luftreinhaltung, sowie dem Ergebnis der am 17.5.2022 am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, in deren Rahmen die schriftlichen Gutachten der Amtssachverständigen ergänzt und erläutert wurden.

Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin der an das Betriebsanlagengrundstück xxx, KG xxx, angrenzenden Grundstücke xxx und xxx, beide KG xxx, ist, dass sich ebendort der Firmensitz der Beschwerdeführerin befindet, diese dort 57 Mitarbeiter beschäftigt und selbst eine Spedition, wie auch ein Transportunternehmen mit Eigenfuhrpark und Lkw-Großtankstelle betreibt.

Die zu erwartenden Immissionen und Emissionen der zur Änderung beantragten Betriebsanlage, bei projektsgemäßem Betrieb, ergeben sich aus den schriftlichen Gutachten der Amtssachverständigen für Luftreinhaltung vom 24.11.2021, Zahl: xxx, und des schalltechnischen Amtssachverständigen vom 31.3.2021, Zahl: xxx, sowie deren ergänzenden Ausführungen und fachlichen Stellungnahmen im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.5.2022.

Sämtliche eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen sind aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vollständig, nachvollziehbar und schlüssig. Sie entsprechen auch den Erfahrungen des täglichen Lebens und den Denkgesetzen. Derartige Gutachten können in ihrem Beweiswert nur durch gleichwertige Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene, erschüttert werden (vgl. VwGH 14.4.2016, Zahl: 2013/06/008). Dies hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht getan, sondern ist sie den Ausführungen der Amtssachverständigen nur mit laienhaften Äußerungen - und damit in nicht wirksamer Weise - begegnet (vgl. VwGH 10.4.2012, Zahl: 2011/06/005). Eine Auseinandersetzung auf gleicher fachlicher Ebene schließt von vornherein mit ein, dass diese im selben Fachbereich stattfindet; soweit die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen auf die Ausführungen ihres Rechtsvertreters stützt, ist daher nicht von einer Begegnung auf gleicher fachlicher Ebene mit den Amtssachverständigen für die Fachbereiche Schalltechnik und Luftreinhaltung auszugehen.

Der Beschwerdeführerin wurden die vorgenannten Gutachten des schalltechnischen Amtssachverständigen und des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung zur Kenntnis gebracht. Auf gleicher fachlicher Ebene wurde diesen Gutachten von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin jedoch nicht entgegengetreten.

Die Gutachten der Amtssachverständigen für Schalltechnik und Luftreinhaltung basieren auf von ihnen durchgeführten Ortsaugenscheinen, Messungen und eigenen Berechnungen. Aufgrund der Ergebnisse dieser Gutachten ist im Hinblick auf die zu erwartenden Immissionen bei der Beschwerdeführerin die Einholung eines medizinischen Gutachtens entbehrlich: einerseits weil die belangte Behörde bereits die Stellungnahme einer medizinischen Amtssachverständigen eingeholt hat, die zum Ergebnis kam, dass es durch das beantragte Vorhaben zu keiner Beeinflussung der vorhandenen örtlichen Schallimmission und Emission bei der Wohnnachbarschaft kommt und keine Steigerung der Immission von Luftschadstoffen bei den Wohnnachbarn zu erwarten ist, weshalb aus amtsärztlicher Sicht keine negativen gesundheitlichen Auswirkungen durch die geänderte Betriebsanlage zu erwarten sind (vgl. Stellungnahme der medizinischen Amtssachverständigen vom 12.1.2021, Zahl: xxx). Andererseits ist auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorgekommen, dass mit keiner Steigerung der Schall-Ist-Situation bei der Beschwerdeführerin zu rechnen ist und dass in der Gesamtheit zwar eine gewisse, vernachlässigbare Zusatzbelastung der Luftschadstoffsituation eintritt, jedoch eine Unterschreitung der Grenzwerte gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) bereits an der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin vorliegt.

III.Gesetzliche Grundlagen:

§ 74 Abs. 1, 2 und 3 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBI. Nr. 194/1994

idF BGBI. I Nr. 96/2017, lautet:

(1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes, BGBI. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes, BGBI. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

(3) Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.

§ 75 Abs. 1 und 2 Gewerbeordnung 1994- GewO 1994,

BGBI. Nr. 194/1994, lautet:

(1) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.

(2) Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

§ 77 Abs. 1 und 2 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBI. Nr. 194/1994

idF BGBI. I Nr. 111/2010, lautet:

(1)Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.

(2)Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

§ 81 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBI. Nr. 194/1994idF BGBI. I Nr. 96/2017, lautet:

(1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

§ 356 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBI. Nr. 194/1994idF BGBI. I Nr. 85/2013, lautet:

(1) Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat die Behörde Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) in folgender Weise bekannt zu geben:

1. Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde (§ 41 AVG),

2. Verlautbarung auf der Internetseite der Behörde,

3. Anschlag auf dem Betriebsgrundstück und

4. Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern.

Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Anschlag im Sinne der Z 3 und 4 kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung erfolgen.

(2) Ist die Gefahr der Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne des § 40 AVG gegeben, so ist den Nachbarn die Teilnahme an der Besichtigung der Anlage nur mit Zustimmung des Genehmigungswerbers gestattet, doch ist ihr allfälliges Recht auf Parteiengehör zu wahren.

(3) Im Verfahren betreffend die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen (§ 79 Abs. 1), im Verfahren betreffend die Genehmigung der Sanierung (§ 79 Abs. 3), im Verfahren betreffend die Aufhebung oder Abänderung von Auflagen (§ 79c Abs. 1), im Verfahren betreffend Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Bestandteile (§ 79c Abs. 2), im Verfahren betreffend eine Betriebsübernahme (§ 79d), im Verfahren betreffend die Anpassung einer bereits genehmigten Betriebsanlage an eine Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 (§ 82 Abs. 2), im Verfahren betreffend die Festlegung der von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 abweichenden Maßnahmen (§ 82 Abs. 3) und im Verfahren betreffend die Vorschreibung der über die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 hinausgehenden Auflagen (§ 82 Abs. 4) haben jene Nachbarn Parteistellung, deren Parteistellung im Verfahren gemäß Abs. 1 aufrecht geblieben ist.

(4) Nachbarn haben in den Verfahren betreffend die Aufhebung oder Abänderung von Auflagen (§ 79c Abs. 1), Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Bestandteile (§ 79c Abs. 2) und Betriebsübernahme (§ 79d) auch insoweit Parteistellung, als damit neue oder größere nachteilige Wirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 verbunden sein können.

IV.Erwägungen:

1. Allgemeines:

Zu den Genehmigungsvoraussetzungen und deren Feststellung:

Gemäß § 77 Abs. 1 erster Satz GewO 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Die Frage, ob eine nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbare Gefährdung von Leben und Gesundheit iSd § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 (u.a. der Nachbarn) vermieden wird, ist unter Bedachtnahme auf die in der Umwelt bereits gegebenen Gefährdungen zu beurteilen. Dieser Beurteilung ist daher die durch das Hinzutreten der durch die beantragte Anlage bewirkten Immissionen zu der — aus anderen Quellen stammenden — Grundbelastung entstehende Gesamtsituation zugrunde zu legen. Maßgeblich ist nicht, wie sich die Veränderung der Gesamtsituation auf Leben und Gesundheit iSd § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 auswirkt, maßgeblich sind vielmehr die Auswirkungen der veränderten Gesamtsituation (vgl. VwGH vom 26. September 2005, 2003/04/0103). Die Auswirkungen der zu genehmigenden Betriebsanlage bzw. der zu genehmigenden Änderung einer genehmigten Betriebsanlage sind unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten, d.h. am belastendsten sind (vgl. VwGH vom 9. September 2015, Ra 2015/04/0030).

Die Feststellung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 77 GewO 1994 vorliegen, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Den Sachverständigen obliegt es, aufgrund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über diese Fragen abzugeben. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt — fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen — die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus entsprechend der in diesem Zusammenhang im § 74 Abs. 2 GewO 1994 enthaltenen Tatbestandsmerkmale auszuüben vermögen (vgl. aus vielen zB VwGH vom 28. März 2007, 2006/04/0105). Werden nicht nach Maßgabe des § 52 AVG Amtssachverständige oder von der Behörde bestellte sonstige Sachverständige herangezogen, sondern Gutachten anderer Sachverständiger („Privatgutachten") von einer Partei vorgelegt, so sind diese einer Überprüfung durch Sachverständige im Sinne des § 52 AVG zu unterziehen (vgl. zB VwGH vom 13. Juni 2012, 2012/06/0046).

Grundlage der soeben genannten Betrachtungen sind die Einreichunterlagen. Nur diese sind auf ihre Genehmigungsfähigkeit zu prüfen. Dementsprechend umfasst die behördliche Genehmigung auch nur das in diesen Unterlagen beschriebene Projekt (vgl. VwGH vom 7.Juli 2015, Ra 2015/07/0049, mwN). Ein tatsächliches oder befürchtetes konsenswidriges Verhalten eines Genehmigungswerbers kann nicht Gegenstand des über einen Genehmigungsantrag durchzuführenden Verfahrens sein, sondern ist von den Gewerbebehörden im Rahmen ihrer gewerbepolizeilichen Aufgaben wahrzunehmen (VwGH vom 10. Dezember 1991, 91/04/0156). § 74 Abs. 3 GewO 1994 stellt für die Genehmigungspflicht auf eine „der Art des Betriebes" gemäße Inanspruchnahme ab, weshalb ein rechtswidriges Verhalten von Kunden der Betriebsanlage außer Betracht zu bleiben hat (vgl. VwGH vom 22. November 1994, 93/04/0009).

2. Zur Nachbarstellung:

Als Nachbar iSd § 75 Abs. 2 GewO 1994 — nicht bloß vorübergehender Aufenthalt vorausgesetzt — ist jede Person anzusehen, die sich (rechtmäßig) in der Nähe — also im Immissionsbereich — der Betriebsanlage aufhält, uzw. ohne Rücksicht auf den ihrem Aufenthalt zu Grunde liegenden Rechtstitel (vgl. VwGH vom 15. September 2011, 2006/04/0177).

Subjektive Rechte (und somit ein rechtlich durchsetzbares Mitspracherecht) des Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage ergeben sich in erster Linie aus § 74 Abs. 2 GewO 1994, wonach Nachbarn einer gewerblichen Betriebsanlage Anspruch darauf haben, dass eine gewerbliche Betriebsanlage nur dann genehmigt wird, wenn zu erwarten ist, dass sie durch diese weder in ihrem Leben, in ihrer Gesundheit, in ihrem Eigentum oder in sonstigen dinglichen Rechten gefährdet, noch in unzumutbarer Weise belästigt werden (vgl. VwGH vom 23. Oktober 2017, Ra 2015/04/0099). Der Nachbar kann im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nur den Schutz seines Eigentums vor der Vernichtung der Substanz, aber nicht jede Minderung des Verkehrswertes seines Eigentums geltend machen (vgl. VwGH vom 29. Jänner 2018, Ra 2017/04/0094).

Ein Mitspracherecht besteht weiters nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. VwGH vom 29. Juni 2017, Ra 2017/04/0036).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind, unabhängig von der Bestimmung der Verwaltungssache und der sich daraus ergebenden Grenze für den Prozessgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, Parteibeschwerden im Sinn des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen, als diese die behauptete Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der vor dem Verwaltungsgericht beschwerdeführenden Partei zum Gegenstand haben (vgl. VwGH vom 27. März 2018, Ra 2016/06/0116, mit weiteren Hinweisen).

3. Für den vorliegenden Fall:

1.

Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person und Eigentümerin des unmittelbar an die Betriebsanlage angrenzenden Grundstücks xxx und des Grundstücks xxx, KG xxx. Ist Eigentümer eines Nachbargrundstückes eine juristische Person, so schließt diese Eigenschaft eine Nachbarstellung wegen Gefährdung oder Belästigung iSd § 75 Abs. 2 1. Satz 1. Satzteil, und damit eine Parteistellung aus (vgl. u.a. VwGH 18.5.2005, Zahl: 2005/04/0065). Eine persönliche Gefährdung oder Belästigung durch Lärm, Geruch und Gas kommt in Ansehung einer juristischen Person schon begrifflich nicht in Betracht (vgl. VwGH 24.4.1990, Zahl: 89/04/0178). Arbeitnehmer benachbarter Betriebe können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 GewO Nachbarn sein. Allerdings sind die Schutzansprüche und Schutzstandards gegenüber Wohnnachbarn wohl differenziert anzusetzen (vgl. Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, Die gewerbliche Betriebsanlage, 4. Auflage, Rz. 12).

Die Beschwerdeführerin betreibt auf vorgenannten Grundstücken ein Speditionsunternehmen, wobei sich dort der Firmensitz befindet und Mitarbeiter beschäftigt sind. Die Grundstücke und der Firmensitz der Beschwerdeführerin befinden sich im denkbaren Immissionsbereich der Emissionen der Betriebsanlage. Sie hat im Zuge des von der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichts durchgeführten Ermittlungsverfahrens Stellungnahmen abgegeben, in denen erkennbare Gefährdungen bzw. Belästigungen durch Lärm sowie durch Luftschadstoffe für Arbeitnehmer, geltend gemacht werden.

Im Hinblick auf diese Einwendungen wurden vom Verwaltungsgericht ergänzende Gutachten aus den Fachbereichen Schalltechnik und Luftreinhaltung eingeholt und im Zuge der Verhandlung vom 17.5.2022 erörtert.

Der schalltechnische Amtssachverständige gelangt insgesamt zu dem Ergebnis, dass durch die zur Genehmigung beantragten Änderungen bei konsensgemäßem Betrieb keine Steigerung der schalltechnischen Ist-Situation bei der Beschwerdeführerin erfolgt.

Der lufttechnische Amtssachverständige gelangt insgesamt zu dem Ergebnis, dass sich nach erfolgter Änderung und bei projektsgemäßem Betrieb zwar in der Gesamtheit eine gewisse Zusatzbelastung der Luftschadstoffsituation ergibt, jedoch eine Unterschreitung der Grenzwerte gemäß Immissions-Schutzgesetz-Luft (I-GL) bereits an der Grundstücksgrenze zur Beschwerdeführerin vorliegt.

Die Gutachten des schalltechnischen Amtssachverständigen vom 31.3.2022, sowie des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung vom 24.11.2021, die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden, sind nach erfolgter Erörterung in der Verhandlung für das erkennende Gericht in sich vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und zweifelsfrei geeignet, um die immissionsseitigen Auswirkungen der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage nach Änderung im Hinblick auf Lärm und Luftschadstoffe bei der Beschwerdeführerin zu beurteilen.

Da nach den Ausführungen des schalltechnischen Amtssachverständigen davon ausgegangen werden kann, dass die zu beurteilenden Lärmimmissionen nicht zu einer Erhöhung der örtlichen Verhältnisse führen und nach den Ausführungen des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung es zu einer vernachlässigbaren Erhöhung der Luftschadstoffe und zu keiner Überschreitung der Grenzwerte gemäß I-GL bereits an der Grundstücksgrenze zur Beschwerdeführerin kommt, war die Beiziehung eines medizinischen Amtssachverständigen für das Beschwerdeverfahren nicht erforderlich (vgl. VwGH 18.5.2016, Ra 2015/04/0093).

Das erkennende Gericht gelangt sohin insgesamt zu dem Ergebnis, dass eine Gesundheitsgefährdung und unzumutbare Belästigung von am Firmensitz der Beschwerdeführerin aufhältigen Mitarbeitern durch Lärm oder Luftschadstoffe, herrührend von der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei, ausgeschlossen ist.

2.

Zum Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, welches auf die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf der öffentlichen Straße (Industriestraße) abzielt, wird auf die Judikatur des VwGH verwiesen, wonach der Schutz der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs von Amts wegen wahrzunehmen ist. Dagegen sind die Nachbarn einer Betriebsanlage nicht berechtigt, den Schutz dieser Interessen geltend zu machen. § 74 Abs. 2 Z 4 GewO räumt den Nachbarn bezüglich eines erhöhten Verkehrsaufkommens keine Stellung ein, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung ihrer subjektiven öffentlichen Rechte geltend gemacht werden könnte (vgl. VwGH 24.10.2018, Zahl: Ra 2018/04/0165 m.w.N.). Die belangte Behörde hat daher die diesbezüglichen Einwendungen zurecht als unzulässig zurückgewiesen. Der auf dieses Vorbringen gestützte Beweisantrag auf Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens war daher abzuweisen.

3.

Soweit die Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz erstmals Belästigungen durch Erschütterungen, herrührend von der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei, einwendet, ist auszuführen, dass diesbezügliches Vorbringen im Verfahren vor der belangten Behörde nicht erstattet wurde. In diesem Punkt ist die Beschwerdeführerin daher präkludiert.

4.

Die weitere Einwendung, dass der Betrieb der Tankstelle der mitbeteiligten Partei offenbar zeitlich unbeschränkt bewilligt wurde, die hauseigene Tankstelle der Beschwerdeführerin in ihren Betriebszeiten jedoch eingeschränkt ist und daher ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliege, erweisen sich ebenso als unzulässig.

5.

Die Befürchtung, dass Lkws, die die Tankstelle der mitbeteiligten Partei aufsuchen, sich widerrechtlich auf das Grundstück der Beschwerdeführerin parken könnten, wodurch ein unerträglicher Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführerin zu befürchten sei und der Marktwert der Liegenschaft der Beschwerdeführerin außerordentlich sinken würde, ist nicht geeignet, eine Verletzung von Rechten im Sinne von § 74 Abs. 2 Z. 1 iVm § 75 Abs. 1 GewO 1994 darzutun.

§ 74 Abs. 2 Z. 1 iVm § 75 Abs. 1 GewO 1994 sieht im Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage den Schutz des Eigentums eines Nachbarn vor der Vernichtung seiner Substanz und nicht vor einer bloßen Minderung des Verkehrswertes vor. Einer solchen Substanzvernichtung ist der Verlust der Verwertbarkeit der Substanz gleichzuhalten. Ein solcher Verlust der Verwertbarkeit ist nicht nur dann anzunehmen, wenn jedwede auch nur entfernt denkbare Nutzung des Eigentums unmöglich ist, sondern vielmehr bereits dann, wenn die nach der Verkehrsanschauung übliche bestimmungsgemäße (Sach-)Nutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist (vgl. VwGH 25.6.1991, 91/04/0004).

Es ist Sache des Nachbarn, der eine Eigentumsgefährdung durch das zur Genehmigung eingereichte Projekt behauptet, durch konkretes Vorbringen darzulegen, dass durch die Betriebsanlage eine nach der Verkehrsauffassung übliche bestimmungsgemäße Nutzung oder Verwertung seines Eigentums ausgeschlossen ist (Hinweis auf das E vom 11.11.1998, ZI. 96/04/0135, und die dort zitierte Vorjudikatur). (vgl. VwGH 27.06.2003, 2001/04/0236).

Ein wie in der o.a. Judikatur des VwGH gefordertes konkretes Vorbringen wird im Beschwerdeschriftsatz nicht erstattet, sondern stützt sich dieses rein auf Befürchtungen. In diesem Punkt werden durch die Beschwerdeführerin somit keine tauglichen Einwendungen erstattet.

6.

Ebenso erweist sich das Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, dass ein Verstoß gegen die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vorliege, die statische Sicherheit für eine Lkw-Tankstelle, insbesondere im Zusammenhang mit einer nicht ausreichenden Anprall-Stoßlast, nicht gegeben wäre, sowie über die Annahme, dass die mitbeteiligte Partei aufgrund ihrer Geschäftsführersituation nicht handlungsfähig sei, als nicht geeignet, einen Versagungsgrund für die beantragte Betriebsanlage aufzuzeigen, da dies nicht von den subjektiven Rechten der Beschwerdeführerin umfasst ist.

7.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides war insoweit zu modifizieren, zumal die Projektsergänzungen im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgten und auch die Grundlage für die eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen bildeten und mit dieser Modifikation auch keine Änderung der Sache in ihrem Wesen einhergeht. Dieses Konvolut wird von der Gewerbebehörde mit dem amtlichen Genehmigungsmerk zu versehen sein.

8.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).

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