LVwG K KLVwG-796/2/2022

KLVwG-796/2/2022Landesverwaltungsgericht23.05.2022

Regest

Epidemierecht, COVID-19, Versammlung, FFP2-Maske, Maskenpflicht

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-796/2/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.796.2.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 28.03.2022, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 24,-- zu leisten.

III.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt

a.Verfahrensgang

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx (im Weiteren belangte Behörde) vom 28.03.2022, Zahl: xxx, wurde xxx (im Weiteren Beschwerdeführer) folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

Sie haben zum angeführtem Zeitpunkt am angeführten Ort als Teilnehmer an einer Demonstration, welche eine Versammlung nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953 darstellt, und somit an einer Zusammenkunft gemäß § 13 Abs. 6 Zif. 2 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordung, BGBl. II Nr. 34/2022 idF BGBl. Nr. 62/2022 teilgenommen und dabei keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen, obwohl bei Zusammenkünften gemäß § 13 Abs. 6 Z 1 bis 7 leg. cit. in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen ist, sofern daran mehr als zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilnehmen. Bei Zusammenkünften gemäß Z. 2 gilt dies auch im Freien. Es wurde festgestellt, dass Sie im Zuge einer Demonstration trotz Aufforderung keine den Vorschriften entsprechende FFP2 Maske getragen haben.

Tatzeit:Datum: 19.02.2022Uhrzeit: 14:15 Uhr

Tatort:xxx

Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 8 Abs. 8 Z 3 und § 5 Abs. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 6/2022 iVm § 13 Abs. 6 der 5. Novelle zur 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. Nr. II 34/2022, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 62/2022, verletzt und wurde über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von € 120 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 16 Stunden) gemäß § 8 Abs. 8 Z 3 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 6/2022, verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin bringt der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit der durch die belangte Behörde für die Verwaltungsübertretung angewendeten Rechtsvorschriften sowie deren Verfassungswidrigkeit vor. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wird durch den Beschwerdeführer nicht bestritten.

b.Feststellungen

Am 19.02.2022, um 14:15 Uhr, hat der Beschwerdeführer an einer Demonstration in der Stadtgemeinde xxx, xxx, und somit einer Versammlung nach dem Versammlungsgesetz 1953 teilgenommen. Dabei hat der Beschwerdeführer keine FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen. Dies wurde im Zuge der Überwachung der Corona-Demonstration von einem Polizeibeamten dienstlich festgestellt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer durch das einschreitende Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgefordert, eine den Vorschriften entsprechende Maske aufzusetzen. Der Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Eine ärztliche Bestätigung zur Befreiung des Beschwerdeführers von der Trageverpflichtung hat zum Tatzeitpunkt nicht vorgelegen.

II. Beweiswürdigung

Die Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsstrafakt. Der Tathergang wurde durch den Beschwerdeführer nicht bestritten, sondern gab dieser in der Beschwerdeschrift dazu an, dass er zur Tatzeit an der Kundgebung zum Thema „xxx“ und dem anschließenden Demonstrationszug teilgenommen hat. Der Beschwerdeführer gibt an, dass er durch die Exekutivbeamten angehalten wurde, vorschriftsmäßig eine Maske zu tragen, was er jedoch nach seinen eigenen Angaben abgelehnt hat.

III.Rechtliche Beurteilung

a.Rechtsgrundlagen

COVID-19-Maßnahmengesetz

BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 255/2021

Zusammenkünfte

§ 5

(1) Beim Auftreten von COVID-19 können vorbehaltlich des Abs. 2 Zusammenkünfte von Personen aus verschiedenen Haushalten geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

[…]

(4) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 können Zusammenkünfte

1. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen gebunden werden oder

2. in Bezug auf die Personenzahl beschränkt werden oder

3. einer Anzeige- oder Bewilligungspflicht unterworfen werden oder

4. auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen eingeschränkt werden.

Maßnahmen gemäß Z 3 und 4 dürfen jedenfalls nicht für Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich angeordnet werden. Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 4 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen nicht aus, können Zusammenkünfte untersagt werden.

COVID-19-Maßnahmengesetz

BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 6/2022

Strafbestimmungen

§ 8

[…]

(8) Wer

[…]

3. eine Zusammenkunft entgegen den sonstigen gemäß § 5 Abs. 4 festgelegten Beschränkungen organisiert oder daran teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen;

5. Novelle zur 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung

BGBl. II Nr. 34/2022 idF BGBl. II Nr. 62/2022

§ 13

(1) Zusammenkünfte sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen 3G-Nachweis vorweisen.

2. Das Verabreichen von Speisen und der Ausschank von Getränken ist nur zulässig

a)bei Zusammenkünften mit bis zu 50 Teilnehmern;

b)bei Zusammenkünften mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen.

§ 6 Abs. 1 bis 4 und 6 erster Satz gilt sinngemäß.

3. Teilnehmer haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.

4. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat Zusammenkünfte mit mehr als 50 Teilnehmern spätestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Dabei sind folgende Angaben zu machen:

a)Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des für die Zusammenkunft Verantwortlichen,

b)Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft,

c)Zweck der Zusammenkunft,

d)Anzahl der Teilnehmer.

Die Anzeige hat elektronisch an eine von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder im Wege einer Web-Applikation zu erfolgen.

5. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat für Zusammenkünfte mit mehr als 250 Teilnehmern eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Dabei sind die Angaben gemäß Z 4 zu machen und ist das Präventionskonzept gemäß Abs. 3 vorzulegen. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt zwei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen.

6. Zusammenkünfte mit mehr als 50 Teilnehmern dürfen nur zwischen 05.00 und 24.00 Uhr stattfinden.

(Anm.: Z 7 aufgehoben durch Z 19, BGBl. II Nr. 55/2022)

(2) Abs. 1 gilt nicht für Zusammenkünfte an denen nicht mehr als zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilnehmen.

(3) Bei Zusammenkünften von mehr als 50 Personen hat der für eine Zusammenkunft Verantwortliche einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen. Das COVID-19-Präventionskonzept ist zu diesem Zweck während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

(4) An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Teilnehmer der gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünfte ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.

(5) Für Zusammenkünfte zu Proben zu beruflichen Zwecken und zur beruflichen künstlerischen Darbietung in fixer Zusammensetzung gilt – mit Ausnahme des Erfordernisses eines Präventionskonzepts – § 8 Abs. 6 sinngemäß. Sonstige Zusammenkünfte zu Proben oder künstlerischen Darbietungen in fixer Zusammensetzung sind unter den Voraussetzungen des Abs. 1 zulässig; kann auf Grund der Eigenart der Tätigkeit das Tragen einer Maske nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren. Für Zusammenkünfte, die gemäß dem AlVG vom oder im Auftrag des Arbeitsmarktservice als Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durchgeführt werden, sowie für sonstige Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, und zu beruflichen Abschlussprüfungen, gilt § 10 Abs. 2 und 3 sinngemäß. Kann auf Grund der Eigenart der Aus- oder Fortbildung oder der Integrationsmaßnahme von Personen das Tragen einer Maske nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.

(6) Die Abs. 1, 3 und 5 gelten nicht für:

1. Begräbnisse;

2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953;

3. Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind;

4. unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist;

5. unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist;

6. unaufschiebbare Zusammenkünfte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974;

7. Zusammenkünfte von medizinischen und psychosozialen Selbsthilfegruppen;

8. das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt.

Bei Zusammenkünften gemäß Z 1 bis 7 ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen, sofern daran mehr als zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilnehmen. Bei Zusammenkünften gemäß Z 2 gilt dies auch im Freien.

(7) § 13 gilt für alle Zusammenkünfte unabhängig vom Ort der Zusammenkunft. Sofern auch die Voraussetzungen der §§ 5 bis 9 erfüllt sind, gilt hinsichtlich des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr die jeweils strengere Regel.

(8) Abs. 1 Z 3 bis 5 gilt nicht für Zusammenkünfte, die im privaten Wohnbereich stattfinden.

b.Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen, zumal er am Tatort zur Tatzeit als Teilnehmer an einer Versammlung keine FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen hat. Gesetzlich ist unmissverständlich festgelegt, dass bei Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953 im Freien eine Maske im Sinne der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung zu tragen ist. Als Maske im Sinne des § 2 Abs. 1 genannter Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard. Der Beschwerdeführer hat damit objektiv das Tatbild der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Die im Anlassfall anzuwendenden Bestimmungen der Verwaltungsübertretung sowie der Strafbestimmung gehören dem Rechtsbestand an. Ein Prüfungsverfahren zu dem im Anlassfall anzuwendenden Bestimmungen ist beim Verfassungsgerichtshof nicht anhängig und sieht das erkennende Gericht auch keinerlei Veranlassung deren Verfassungsgemäßheit anzuzweifeln.

2.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1991 genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Es ist unter Zugrundelegung der zitierten Norm von fahrlässigem und schuldhaftem Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen, da er nicht glaubhaft darzulegen vermochte, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat kein Vorbringen gemacht, mit dem er darlegen würde, dass er nicht schuldhaft gehandelt hat.

3.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Strafbemessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen, ebenso sind bei Strafbemessung Umstände der Spezial- und Generalprävention nicht zu vernachlässigen.

Nach dem im Anlassfall anzuwendenden § 8 Abs. 8 Z 3 COVID-19-Maßnahmengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 50 bis zu € 500, im Wiederholungsfall bis zu € 1.000, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen, wer an einer Zusammenkunft entgegen den sonstigen gemäß § 5 Abs. 4 festgelegten Beschränkungen teilnimmt.

Im Gegenstand wurden auf Grundlage des § 5 Abs. 1 COVID-19-Maßnahmengesetz Zusammenkünfte von Personen an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen und Auflagen gebunden. Diese gesundheitspolizeilichen Maßnahmen dienen der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 im Zusammenhang mit Zusammenkünften beziehungsweise dem Zusammenströmen größerer Menschenmengen. Durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers wurde dieser Schutzzweck zweifelsohne verletzt. Das Fehlverhalten kann nicht als gering eingestuft werden, weil damit ein nicht zu vernachlässigendes Gefahrenmoment für die Ausbreitung des Virus geschaffen werden konnte.

Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten, allerdings liegt bezogen auf die gegenständliche Verwaltungsübertretung und das durch die Verwaltungsvorschrift geschützte Rechtsgut, keine einschlägige, rechtskräftige Tatbegehung durch diesen vor. Straferschwerungsgründe liegen keine vor. Unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe erscheint die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe erforderlich und angemessen, um den Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von derartigen Delikten abzuhalten. Spezial- wie auch generalpräventive Erwägungen wurden berücksichtigt. Im Straferkenntnis der belangten Behörde wurde ein monatliches Einkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von € 1.500 angenommen und hat dieser dem nicht widersprochen, weshalb ein Einkommen in dieser Höhe bei der Strafbemessung berücksichtigt wurde. Die verhängte Geldstrafe ist daher tat-, verschuldens- und vermögensangemessen und aus spezial- als auch generealpräventiven Überlegungen auch geboten.

4.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG unterbleiben, da im angefochtenen Bescheid eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Das Verwaltungsgericht konnte im Gegenstand auch ungeachtet des Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, da die Akten erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charter der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde durch den Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt bestritten.

Die Kostenentscheidung ist eine Folge der bestätigenden Entscheidungen und stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden dürfen und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde, eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig. Eine Revisionserhebung, soweit sie aus anderen im Gesetz genannten Gründen erfolgt, ist jedoch grundsätzlich zulässig, weshalb ein Ausspruch zu tätigen war, ob die ordentliche Revision zulässig oder unzulässig ist. Die ordentliche Revision ist im gegenständlichen Fall unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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