LVwG K KLVwG-2250/4/2021

KLVwG-2250/4/2021Landesverwaltungsgericht23.05.2022

Regest

Epidemierecht, COVID-19, Verdienstentgang, materiell-rechtliche Fallfrist, örtlich unzuständige Behörde, fristwahrender Antrag, Sonderregelung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-2250/4/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.2250.4.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.10.2021, Zahl: xxx, nachstehenden

B E S C H L U S S

I.Der Beschwerde wird

F o l g e g e g e b e n ,

der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.10.2021, Zahl: xxx,

a u f g e h o b e n

und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft xxx

z u r ü c k v e r w i e s e n .

II.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Sachverhalt und Verfahrensgang:

Die xxx (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) stellte mit der Eingabe vom 19.1.2021, eingelangt beim Magistrat der xxx am 28.1.2021, den Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 3 EpiG 1950 für die Absonderung der Dienstnehmerin xxx für den Zeitraum vom 23.11.2020 bis 2.12.2020.

Mit Schreiben vom 30.3.2021 teilte der Magistrat der xxx der Beschwerdeführerin mit, dass die Anträge auf Verdienstentgang, eingelangt am 14.1.2021, 28.1.2021 und 26.2.2021, mangels örtlicher Zuständigkeit zur weiteren Verwendung wieder retourniert würden.

Daraufhin übermittelte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 26.3.2021 u.a. auch den zuvor angeführten Antrag auf Verdienstentgang für die Dienstnehmerin xxx der Bezirkshauptmannschaft xxx.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.10.2021, Zahl: xxx, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 26.3.2021, eingelangt bei der Behörde am 29.3.2021, auf Vergütung für den Verdienstentgang betreffend xxx als verspätet abgewiesen.

In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 33 iVm § 49 EpiG 1950 binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahme getroffen wurde, geltend zu machen sei. Bei nicht rechtzeitiger Antragstellung erlösche der Anspruch. Der gegenständliche Antrag auf Entschädigung gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG 1950 sei am 29.3.2021 bei der zuständigen Behörde eingelangt. Nachdem die Absonderung am 2.12.2020 aufgehoben worden sei, habe die dreimonatige Antragsfrist mit 2.3.2021 geendet. Der Antrag sei bei der ha. Behörde erst nach Ablauf dieser Frist und somit verspätet eingebracht worden. Laut Schreiben der Antragstellerin vom 26.3.2021 sei der Antrag – vor Einbringung bei der Bezirkshauptmannschaft xxx – irrtümlicherweise aber fristgerecht beim Magistrat der xxx eingebracht worden. Da die Absonderung der Dienstnehmerin xxx vom 23.11.2020 bis 2.12.2020 jedoch im Bereich der Bezirkshauptmannschaft xxx verfügt worden sei, wäre der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen, somit spätestens bis 2.3.2021, auch bei der Bezirkshauptmannschaft xxx einzubringen gewesen. Gemäß § 6 Abs. 1 AVG habe die Behörde ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; würden bei ihr Anbringen einlangen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sei, so habe sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Die Einbringung bei der unzuständigen Behörde gehe sohin zu Lasten der Antragstellerin.

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 2.11.2021, in welcher die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringt, dass als Beschwerdegründe inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht würden. Die Absonderung der Mitarbeiterin xxx sei am 2.12.2020 aufgehoben worden. Somit habe die Beschwerdeführerin bis zum 2.3.2021 Zeit gehabt, um die in § 49 Abs. 1 EpiG 1950 normierte dreimonatige Antragsfrist zu wahren. Bereits mit Schreiben vom 27.1.2021 sei von der Beschwerdeführerin der verfahrensgegenständliche Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges an den Magistrat der xxx postalisch versendet worden, sohin innerhalb der gebotenen drei Monate. Richtig sei, dass der Antrag an eine unzuständige Behörde versandt worden sei. Gemäß § 6 Abs. 1 AVG habe die unzuständige Behörde das Anbringen jedoch ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Gerade dem habe die unzuständige Behörde jedoch nicht entsprochen. Erst mit 29.3.2021, sohin knapp 2 ½ Monate (!) später, habe die Beschwerdeführerin den Antrag selbst bei der belangten Behörde einbringen können, nachdem sie kurz zuvor aktiv den Stand des Verfahrens beim Magistrat der xxx urgiert habe. Der unzuständigen Behörde wäre es ohne weiteres möglich gewesen, den Antrag binnen zehn Tagen an die zuständige Behörde weiterzuleiten bzw. die Beschwerdeführerin an die zuständige Behörde zu weisen. Der Beschwerdeführerin sei bewusst, dass die Weiterleitung bzw. Weisung grundsätzlich auf ihre Gefahr samt allen Rechtsnachteilen erfolge, da sie den Antrag an die falsche Behörde gestellt habe. Jedoch sei in diesem Fall, in dem die Behörde so lange mit der Weiterleitung der Verfahrensstücke bzw. Weisung des Einschreiters gezögert habe, von einem schwerwiegenden Fehlverhalten der unzuständigen Behörde auszugehen, da sie ihrer gesetzlichen Pflicht der sofortigen Weiterleitung bzw. Weisung nicht entsprochen habe. Jeder Behörde sei es zumutbar, mindestens binnen zehn Tagen auf bei ihr eingebrachte Anbringen zu reagieren, unabhängig in welcher Form. Tatsächlich hätte die unzuständige Behörde 34 Tage Zeit gehabt, die gesetzlichen Maßnahmen zu treffen, bevor der Antrag verfristet gewesen wäre. Hätte die unzuständige Behörde die Beschwerdeführerin wenigstens über die Unzuständigkeitsproblematik informiert, hätte diese umgehend die notwendigen Schritte in die Wege geleitet und wäre von keiner Verfristung die Rede, zumal der Antrag per Mail - also per Knopfdruck - bei der belangten Behörde eingebracht hätte werden können. Doch auch dies sei nicht geschehen und der unzuständigen Behörde vorwerfbar, sodass die Folgen nicht zum Rechtsnachteil der Beschwerdeführerin gereichen könnten. Aus all dem folge rechtlich, dass der Beschwerdeführerin kein Fehlverhalten vorgeworfen werden könne, dass es zu einer verspäteten Antragsstellung gekommen sei. Der Antrag habe somit als rechtzeitig eingebracht zu gelten. Des Weiteren werde aus Vorsichtsgründen und hilfsweise auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens in die Frist zur Antragseinbringung gestellt.

Mit dem Schreiben vom 30.11.2021 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten diese Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes zur Entscheidung vor.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie dem Gesamtakt des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten.

Das EpiG 1950, BGBl. Nr. 186/1950, idF BGBl. I Nr. 90/2021, lautete auszugsweise:

„Vergütung für den Verdienstentgang

§ 32

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

...

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3)Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

...

Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder

Vergütung des Verdienstentganges

§ 33

Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49

(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.

(3)Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.“

Mit dem Bundesgesetz vom 17.3.2022, BGBl. I Nr. 21/2022, wurde das EpiG 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 6/2022, geändert und wurden dem § 49 folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:

„(4)Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.

(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.

(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.“

Weiters wurde mit dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 21/2022, dem § 50 EpiG 1950 folgender Absatz 29 angefügt:

„§ 5a Abs. 1a, § 25b, § 36 Abs. 1 lit. a sowie § 49 Abs. 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 49 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 erfolgt ist.“

§ 49 Abs. 4 EpiG 1950, BGBl. Nr. 186/1950, idF BGBl. I Nr. 21/2022, kundgemacht im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich am 17.3.2022, kommt daher zur Anwendung, wenn

1. der Antrag bei einer sachlich zuständigen Behörde, jedoch örtlich unzuständigen Behörde eingebracht wurde,

2. der Antrag im Sinne des § 49 Abs. 1 und Abs. 2 rechtzeitig eingebracht wurde (ein bereits ursprünglich vor Antragstellung erloschener Anspruch kann daher durch diese Bestimmung nicht wiederaufleben),

3. der Antrag aus einem in der Sphäre der unzuständigen Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und Abs. 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist, d.h. die unzuständige Behörde nicht gemäß § 6 Abs. 1 AVG den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die örtlich zuständige Behörde weitergeleitet hat.

Außerdem sind gemäß § 49 Abs. 4 iVm § 50 Abs. 29 EpiG 1950 nur bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung eingebrachte Anträge von dieser Ausnahmeregelung umfasst.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Verdienstentgang im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG 1950 für die Absonderung der Dienstnehmerin xxx für den Zeitraum vom 23.11.2020 bis 2.12.2020 mit der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19.1.2021, eingelangt am 28.1.2021 beim Magistrat der xxx, gestellt.

Nach Urgenzen durch die Beschwerdeführerin wurde mit dem Schreiben vom 30.3.2021 unter anderem auch dieser Antrag durch den Magistrat der xxx an die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf örtliche Unzuständigkeit retourniert.

Der verfahrensgegenständliche Antrag ist in der Folge erst am 29.3.2021 bei der Bezirkshauptmannschaft xxx als örtlich zuständige Behörde eingelangt. Nach der Aktenlage wäre der Antrag längstens bis zum 2.3.2021 zu stellen gewesen.

Nach § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vergütung des Verdienstentganges beim Magistrat der xxx (örtlich unzuständige Behörde) fristgerecht eingebracht. Die unzuständige Behörde übermittelte jedoch den Antrag der Beschwerdeführerin – ohne ihn an die zuständige Bezirkshauptmannschaft xxx weitergeleitet zu haben – erst am 30.3.2021 der Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf örtliche Unzuständigkeit retour.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Weiterleitung von an die unzuständige Behörde gerichteten Eingaben „ohne unnötigen Aufschub“ zu erfolgen hat und nicht beliebig lange hinausgezögert werden darf (VwGH 4.8.2015, Ra 2015/06/0034). In seinem Beschluss vom 20.11.2002, 2008/08/0134, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem Willen des AVG-Gesetzgebers auseinander und gelangte zu dem Schluss, dass § 6 AVG zwar den Grundsatz erkennen lässt, dass einer Partei aus der Unkenntnis von Zuständigkeitsnormen und der Behördenorganisation kein Rechtsnachteil entstehen soll und die Weiterleitung der Schriftstücke durch die unzuständige Behörde nicht beliebig lange hinausgezögert werden darf und dass der Gesetzgeber zugleich mit den verba legalia „auf Gefahr des Einschreiters weiterzuleiten“ habe klarstellen wollen, dass das Risiko einer dadurch zustande kommenden Fristversäumnis die Partei trifft, gleichzeitig aber keineswegs der Behörde die Befugnis einräumt, diese Gefahr erst durch das behördliche Verhalten auch schlagend werden zu lassen.

Im gegenständlichen Fall hat der Magistrat der xxx den durch die Beschwerdeführerin mit der Eingabe vom 19.1.2021 gestellten Antrag (eingelangt am 28.1.2021) auf Vergütung des Verdienstentganges nicht gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die zuständige Bezirkshauptmannschaft xxx weitergeleitet, sondern hat lediglich mit Schreiben vom 30.3.2021 unter anderem auch diesen Antrag der Beschwerdeführerin retourniert. Der Antrag wurde somit nicht ohne unnötigen Aufschub an die zuständige belangte Behörde übermittelt, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine Zeit von mehr als zwei Monaten mit dem dem Begriff des „unnötigen Aufschubs“ in § 6 Abs. 1 AVG zugrundeliegenden Zeithorizont im Einklang steht.

Da somit im vorliegenden Fall die in § 49 Abs. 4 des EpiG 1950 (in Kraft getreten am 18.3.2022), normierten Voraussetzungen, wonach der Antrag im Sinne des § 49 Abs. 1 und Abs. 2 rechtzeitig bei der örtlich unzuständigen Behörde eingebracht wurde, dieser Antrag aus einem in der Sphäre der unzuständigen Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und Abs. 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist, gegeben sind, ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vergütung des Verdienstentganges für die Dienstnehmerin xxx als rechtzeitig eingebracht zu qualifizieren.

Da die Bestimmung des § 49 Abs. 4 EpiG 1950 erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft getreten ist, hat die belangte Behörde keinerlei Ermittlungen hinsichtlich einer inhaltlichen Entscheidung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Vergütung für den Verdienstentgang getätigt.

Grundsätzlich hat nach dem Regime des § 28 Abs. 1 VwGVG das Verwaltungsgericht die anhängige Rechtssache durch Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Verwaltungsgericht jedoch nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG dann vorgehen, wenn die Behörde in einem gravierenden Ausmaß notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Dies liegt hier im gegenständlichen Fall vor, zumal die belangte Behörde – aufgrund der Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung – davon ausgegangen ist, dass aufgrund der verspäteten Einbringung des Antrags auf Entschädigung dieser Anspruch erloschen ist und dadurch jegliche inhaltliche Ermittlungen zur Berechnung des Verdienstentganges unterlassen hat.

Die belangte Behörde wird in weiterer Folge unter Einholung aller erforderlichen Unterlagen und unter Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens und Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Berechnung des Verdienstentganges durchzuführen haben.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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