LVwG K KLVwG-737/5/2022

KLVwG-737/5/2022Landesverwaltungsgericht19.05.2022

Regest

Führerscheinrecht, Entziehung der Lenkberechtigung, Alkohol, Rückwirkung, Entzugsdauer

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-737/5/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.737.5.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des Herrn xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 28.10.2020, Zahl: xxx, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht:

I.Der Beschwerde wird insoweit

F o l g e g e g e b e n ,

als die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers ausgestellt mit Führerschein von der Bezirkshauptmannschaft xxx zuletzt am 02.02.2017, Zahl: xxx, auf 2 Jahre somit bis zum Ablauf des 23.05.2024 befristet wird. Knapp zuvor hat sich der Beschwerdeführer einer Nachuntersuchung durch den Amtsarzt zu unterziehen; er hat monatlich CDT Werte und alkoholspezifische Leberwerte sowie alle 3 Monate eine Betreuungsbestätigung bezüglich des Besuches einer Alkoholnachbetreuung bei einer anerkannten Einrichtung, zB. Suchthilfe xxx, vorzulegen, beginnend jeweils ab 01.08.2022; weiters darf der Beschwerdeführer beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges keinen Alkohol zu sich genommen haben und ist im Führerschein der CODE 68 „kein Alkohol“ nach § 2 FSG-DV einzutragen.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Mandatsbescheid vom 25.05.2020 wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers der Klassen AM, B und F, gerechnet ab 24:00 Uhr des Tages der Zustellung dieses Bescheides entzogen und wird weiters verfügt, dass vor Ablauf von 36 Monaten, gerechnet ab obigen Zeitpunkt keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Weiters wird verfügt, dass vor Wiedererteilung der Lenkberechtigung eine Nachschulung zu absolvieren ist und ein Gutachten eines Amtsarztes und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen ist.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und die Festlegung des Mandatsbescheides bestätigt.

In der Beschwerde, gerichtet an das LVG Tirol, wird die Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht, weiters wird ausgeführt, dass zwar für die länger zurückliegende Vergangenheit zutreffen mag, dass der Beschwerdeführer ein beharrlicher Widerholungstäter sei, es müsse jedoch erwogen werden, dass dieser seit nahezu 6 Jahren mit keinem verwerflichen Verhalten auffällig wurde und entspreche dies dem vom VwGH geforderten Wohlverhalten. Die Behörde habe diesem langjährigen Wohlverhalten zu wenig Gewicht beigemessen und hätte davon ausgehen müssen, dass der Beschwerdeführer früher als 18 Monate nach seiner strafbaren Handlung die Verkehrszuverlässlichkeit wieder erlangen werde.

Es wurde wie folgt erwogen:

Der Beschwerdeführer hat zwischen 1990 und 2006 10-mal ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt und zwischen 2003 und 2006 5-mal ohne Lenkberechtigung und wurde er wegen dieser Delikte bestraft und die Lenkberechtigung zwischen 1990 und 2001 insgesamt 14,5 Jahre entzogen. Im Februar 2013 wurde ihm die Lenkberechtigung befristet wiedererteilt und wurde er nach § 99 Abs. 1b wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges mit einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand am 10.08.2014 bestraft und die Lenkberechtigung auf die Dauer von 18 Monaten entzogen unter Anordnung von Nachschulung, verkehrspsychologischer und amtsärztlicher Untersuchung.

Im Februar 2016 wurde ein neuer befristeter Führerschein ausgestellt, der im Februar 2017 in einen unbefristeten umgewandelt wurde.

Am 13.05.2020 hat der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,99 mg/l gelenkt und erging daraufhin der ob genannte Mandatsbescheid.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Kärnten vom 30.12.2020, Zahl: KLVwG2124/2/2020, wurde der Beschwerde insoweit Folge gegeben als dem Beschwerdeführer vor Ablauf von 2 Jahren, gerechnet ab der Anlasstat am 13.05.2020 keine Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Mit Erkenntnis vom 17.03.2022, Ra 2021/11/0059-6, hat der VwGH obiges Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und darin unter anderem ausgeführt, dass mit ob genannten Erkenntnis des LVG in unzulässiger Weise eine rückwirkende Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet worden sei und dass in der vorliegenden Konstellation § 26 Abs. 2 Z 2 FSG als Orientierungsmaßstab heranzuziehen ist. Die in der Vergangenheit (überwiegend vor mehr als 15 Jahren) besonders verdichtete einschlägige Delinquenz des Beschwerdeführers vermag ein Überschreiten dieser 12-monatigen Entziehungsdauer zu begründen. Jedoch erweise sich die für die Dauer von 2 Jahren prognostizierte Verkehrsunzuverlässigkeit als nicht vertretbar.

Mit Schreiben vom 16.05.2022 hat die Bezirkshauptmannschaft xxx mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer vom 17.01.2022 bis 09.02.2022 an einer Nachschulung für Alkohol auffällige Kraftfahrer teilgenommen hat. Des Weiteren wurde eine verkehrspsychologische Stellungnahme gemäß § 17 FSG-GV vom 04.03.2022 vorgelegt wonach der Beschwerdeführer derzeit nicht zum Lenken von KFZ der Klassen: AM, B und F, geeignet ist.

Im Gutachten nach § 8 FSG der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.05.2022 aufgrund einer amtsärztlichen Untersuchung wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer befristet geeignet ist und werden die im Spruch genannten Beschränkungen angeregt und hat diesen der Beschwerdeführer zugestimmt.

Obige Feststellungen gründen auf den Akteninhalt.

Nach § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nach § 3 Abs. 1 Z 2 bis 4 FSG nicht mehr gegeben sind, von der Behörde u.a. die Lenkberechtigung zu entziehen.

Nach § 3 Abs. 1 Z 2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

Nach § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit gefährden wird oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Nach § 7 Abs. 3 Z 1 FSG gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO begangen hat.

Nach § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Nach § 7 Abs. 5 FSG gelten strafbare Handlungen nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die Strafe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens getilgt ist. Für die Frage der Wertung nicht getilgter bestimmter Tatsachen gemäß Abs. 3 sind jedoch derartige strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie bereits vor mehr als 5 Jahren begangen wurden.

Nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung wer ein Kraftfahrzeug lenkt obwohl der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

Unter Bedachtnahme ob dargestellter Sach- und Rechtslage ist somit auszuführen, dass aufgrund der verfahrensgegenständlichen Anlasstat vom 13.05.2020 gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 FSG ein Entzug von mindestens 6 Monaten zu erfolgen hat.

Wie sich aus ob zitierten Erkenntnis des VwGH ergibt wird von einer Entzugsdauer von etwas mehr als 12 Monaten auszugehen sein jedoch von einer Entzugsdauer von zumindest nicht mehr als 18 Monaten.

Unter Bedachtnahme auf den Grundsatzes der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens waren die neu hervorgekommenen Tatsachen zu berücksichtigen und somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zuständig für eine Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx ist das gefertigte LVG. Der Beschwerdeführer hat seinem Wohnsitz im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft xxx; es wurde in der Beschwerde nicht dargetan, weshalb diese Behörde unzuständig sein sollte.

I.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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