LVwG K KLVwG-284/9/2022

KLVwG-284/9/2022Landesverwaltungsgericht16.05.2022

Regest

Baurecht, Baubewilligung, Neubau, Telekommunikationstragmast, Strahlung, Gesundheitsgefährdung, Sendeanlage, Standsicherheit

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-284/9/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.05.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.284.9.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 23.11.2021, Zahl: xxx, mit welchem der mitbeteiligten Partei xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, die baurechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Telekommunikationstragmastens auf dem Grundstück xxx, KG xxx, erteilt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. Mai 2022, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Eingabe vom 31. Mai 2021 beantragte die xxx, xxx, xxx, (in weiterer Folge: mitbeteiligte Partei) die Erteilung einer baurechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Telekommunikationstragmastens auf dem Grundstück xxx, KG xxx.

Von Seiten des Bürgermeisters xxx (in weiterer Folge: belangte Behörde) wurde das Ermittlungsverfahren eingeleitet und eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde von Seiten der beschwerdeführenden Partei Einwendungen gegen das Bauprojekt vorgebracht.

Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde von Seiten der belangten Behörde ein Gutachten zu den Auswirkungen des Tragmastens auf das Landschaftsbild eingeholt. Nachdem das Gutachten keine nachhaltigen Auswirkungen auf das Landschaftsbild attestierte, wurde der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid vom 23. November 2021 erlassen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und wurde in dieser - auf das Wesentlichste zusammengefasst - vorgebracht, dass durch die Mobilfunkstrahlungen gesundheitsgefährdende Emissionen zu erwarten sein und somit das Recht auf körperliche Unversehrtheit nicht gewährleistet sei. Des Weiteren wäre das eingeholte Gutachten zum Ortsbild mangelhaft und würde die Größe des Mobilfunkmastens den dörflichen bzw. ländlichen Charakter empfindlich stören. Die Flächenwidmung würde der Errichtung ebenfalls entgegenstehen. Die belangte Behörde habe auch die Standortsicherheit im Sinne des § 11 K-BV nicht geprüft und würde der Tragmast, im Falle eines Umsturzes, das Grundstück der Beschwerdeführer treffen.

Von der beschwerdeführenden Partei wurden folgende Anträge gestellt:

„Wir stellen daher den

Antrag,

das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

in der Sache selbst erkennen, der Beschwerde Folge geben, den Bescheid der belangten Behörde vollständig als rechtswidrig aufheben und den Antrag der xxx auf Erteilung der Baubewilligung abweisen;

in eventu

der Beschwerde Folge geben, den Bescheid der belangten Behörde vollständig als rechtswidrig aufhaben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zur ergänzenden Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts und zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen.“

Mit Vorlagebericht vom 29. Dezember 2021 wurde der Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.

Mit Verfügung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde für den 11. Mai 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu der die beschwerdeführende Partei, die belangte Behörde sowie die mitbeteiligte Partei geladen wurden.

Von Seiten des Vertreters der Beschwerdeführerin wurde ergänzend zur Beschwerde vorgebracht, dass sich das Vorbringen zur Standortsicherheit auf die mündliche Verhandlung beziehe. Im Bereich des xxxbaches würde es eine Zone geben, in welcher nicht gebaut werden dürfte. Dies wäre vom Magistrat nicht entsprechend geprüft worden.

Von Seiten des Vertreters der belangten Behörde wurde dazu ausgeführt, dass das Thema Standortsicherheit nicht thematisiert worden sei. Ob im dortigen Bereich ein Hochwasserschutzgebiet vorliegen würde, könne heute nicht gesagt werden. Ein textlicher Bebauungsplan für das dortige Gebiet existiere nicht, da der Masten auf Grünlandflächen zu Errichtung kommen soll. Das im Akt erliegende Gutachten von xxx sei ordnungsgemäß erstellt worden. Herr xxx ist Architekt und Standortplaner und würde über entsprechende Ausbildung zur Beurteilung des Ortsbildes verfügen.

Von Seiten des Rechtsvertreters der mitbeteiligten Partei wurde ergänzend vorgebracht, dass entsprechende Untersuchungen zur Statik durchgeführt wurden. Eine statische Berechnung wäre durchgeführt worden und werde das Gutachten in der Verhandlung vorgelegt (Beilage./A zur Verhandlungsschrift).

Nachdem kein weiteres Vorbringen von den Verfahrensparteien erstattet wurde, wurde von Seiten des Richters das Ermittlungsverfahren geschlossen und den Verfahrensparteien mitgeteilt, dass die Entscheidung am schriftlichen Wege ergeht.

II. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten gelangt zu folgenden Feststellungen:

Mit Antrag vom 31. Mai 2021 hat die xxx im Auftrag der xxx, xxx, beim Bürgermeister xxx um die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Telekommunikationsmastens angesucht.

Der Telekommunikationsmasten soll am Grundstück xxx, KG xxx, errichtet werden, welches im Eigentum der xxx steht. Die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers erliegt im Akt.

Die Gesamthöhe des gegenständlichen Bauvorhabens beträgt 30 Meter.

Die Beschwerdeführerin ist grundbücherliche Eigentümerin des Grundstückes xxx, KG xxx, welches unmittelbar an das Grundstück der Bauwerberin angrenzt. Die Beschwerdeführerin ist somit Anrainerin im Sinne des § 23 Abs. 1 lit. e der Kärntner Bauordnung.

Das Grundstück xxx, Kg xxx ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan Plan der Stadt xxx als „Grünland - Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ ausgewiesen.

Der Standort des geplanten Mastens befindet sich außerhalb des Gefahrenbereiches zum xxxbach.

III. Beweiswürdigung:

Die oben angeführten Feststellungen beruhen auf den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Beschwerdevorbringen und dem Vorbringen der Parteien in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. Mai 2022.

Die Feststellungen zur Widmung des Grundstückes sowie der Feststellung, dass das zu bebauende Grundstück außerhalb des Gefahrenbereiches zum xxxbach liegt (Gefahrenzonenplan Bundeswasserbau, Planungsraum GZPL xxxbach, 2007,) beruht auf der Einsichtnahme in das KAGIS (Online Kartendienst für das Land Kärnten).

Hinsichtlich des Einwandes, dass die im Akt erliegende gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen mangelhaft und nicht nachvollziehbar sei wird festgehalten, dass einem, von einem amtlichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens- und Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehenden Gutachten seitens der Nachbarn nur durch ein gleichwertiges Gutachten entgegengetreten werden kann. Einem schlüssigen Gutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumenten auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden (vgl. VwGH vom 13.11.1999, 87/07/0126, 20.2.1992, 91/09/0154, 31.1.1995, 92/07/0188 u.a.).

Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens aufzuzeigen (VwGH 20.07.2020, Ra 2020/04/0078).

Der beschwerdeführenden Partei war das eingeholten Gutachten durch die Baubehörde bekannt und wäre es der beschwerdeführenden Partei oblegen, durch die Vorlage eines Privatgutachtes das Vorbringen zu untermauern. Ein solches Gutachten wurde im Verfahren durch die beschwerdeführenden Parteien nicht erstattet.

Aufgrund der nachvollziehbaren und in sich stimmigen fachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen in der gutachterlichen Stellungnahme gelangt das Landesverwaltungsgericht somit zu der Erkenntnis, dass durch die Errichtung des Tragmastens eine nachhaltige Beeinträchtigung des Orts- bzw. Landschaftsbildes nicht gegeben ist.

IV.Rechtsgrundlagen:

§ 6 Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO, LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 48/2021

Sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:

a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

b) die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

c) die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung;

d) der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen;

e) die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.

§ 2 Abs. 2 Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO, LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 48/2021

a) Dieses Gesetz gilt nicht für:

[…]

2. der Kommunikationsinfrastruktur, ausgenommen hochbauliche Teile;

[…]

§ 28 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 - K-ROG, LGBl.Nr. 59/2021

(1) Im Grünland sind – unbeschadet der Regelungen des Abs. 6 – nur bauliche Anlagen zulässig, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar:

1. für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in den Fällen des § 27 Abs. 2 Z 1 und 2 entfällt;

2. für eine der gemäß § 27 Abs. 2 – ausgenommen nach § 27 Abs. 2 Z 1 oder 2 – gesondert festgelegten Nutzungsarten.

(2) Die Errichtung und die Änderung von baulichen Anlagen im Sinne des Abs. 1 Z 1, die Wohnzwecken dienen, ist im Grünland nur zulässig, wenn diese auf Grundflächen im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 oder 2 erfolgt. Dies gilt, wenn eine gesonderte Festlegung nach § 27 Abs. 2 nicht erfolgt, sinngemäß auch für bauliche Anlagen, die einem Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Abs. 4 GewO 1994 dienen, sowie für bauliche Anlagen, die der Ausübung üblicher land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerbstätigkeiten, wie insbesondere der Beherbergung von Urlaubsgästen, dienen.

(3) Die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen im Sinne des Abs. 1

Z 1 ist bei Auflassung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 erster Satz vorliegen, die Errichtung von neuen Gebäuden nicht erforderlich ist und der jeweilige Gebietscharakter nicht verändert wird. Ein landwirtschaftlicher Betrieb gilt in diesem Sinn als aufgelassen, wenn die Hofbewirtschaftung eingestellt worden ist und die zum Hof gehörenden landwirtschaftlich nutzbaren Grundflächen veräußert worden sind. Bauliche Anlagen, die Wohnzwecken dienen, dürfen, wenn keine Sonderwidmung gemäß § 30 erforderlich ist, weiterhin zu Wohnzwecken verwendet werden. Wirtschaftsgebäude dürfen zu Lager- und Einstellzwecken sowie für gewerbliche Kleinbetriebe verwendet werden.

(4) Gebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Betriebstätten mit Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 27 Abs. 3 sind im Grünland nur auf Grundflächen im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 2 zulässig.

(5) In Flächen im Grünland, die aus Gründen nach § 15 Abs. 1 von einer Bebauung freizuhalten sind, und in Flächen für Erholungszwecke, für die keine spezifische Erholungsnutzung festgelegt wurde (§ 27 Abs. 2 Z 3), sind, soweit sich aus Abs. 6 nicht anderes ergibt, bauliche Anlagen nicht zulässig.

(6) Im Grünland dürfen – ausgenommen auf Flächen gemäß § 27 Abs. 2 Z 14 – vorgesehen werden:

1. bauliche Anlagen, ausgenommen Gebäude, die keine funktionale Einheit bilden,

a) die Elektrizität, Gas, Erdöl, Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte verteilen,

b) zur Erzeugung elektrischer Energie aus Wasserkraft,

c) für Wasserversorgungsanlagen oder

d) zur Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung von Abwässern (Abwasserbeseitigungsanlagen);

2. bauliche Anlagen der Kommunikationsinfrastruktur, Telefonzellen, Bildstöcke, Wartehäuschen, Kapellen, Gipfelkreuze, Schutz- und Stützmauern, öffentliche WC-Anlagen uä.;

3. die erforderlichen Aufschließungswege, wenn eine Erschließung über Bauland oder Verkehrsflächen nicht möglich oder unverhältnismäßig ist.

§ 23 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO, LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 48/2021

(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:

a) der Antragsteller;

b) der Grundeigentümer;

c) die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;

d) der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;

e) die Anrainer (Abs. 2).

(2) Anrainer sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten,:

a) die Eigentümer (Miteigentümer) aller im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;

b) die Wohnungseigentümer gemäß § 2 Abs. 5 WEG 2002, deren Zustimmung gemäß § 10 Abs. 1 lit. b nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll;

c) die Eigentümer (Miteigentümer) von Grundstücken, auf denen sich eine Betriebsanlage, ein Rohstoffabbau, eine Bergbauanlage oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb befindet, sofern das Grundstück, auf dem sich die Betriebsanlage, der Rohstoffabbau, die Bergbauanlage oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb befindet, vom Vorhaben höchstens 100 m entfernt ist, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich das Vorhaben im Einflussbereich der Betriebsanlage, des Rohstoffabbaus, der Bergbauanlage oder des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befindet;

d) die Inhaber von Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß lit. c.

(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

b) die Bebauungsweise;

c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

d) die Lage des Vorhabens;

e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

f) die Bebauungshöhe;

g) die Brandsicherheit;

h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

i) den Immissionsschutz der Anrainer.

(3a) Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen insbesondere nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen für Schulpflichtige.

(4) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.

(5) Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit gemäß Abs. 3 lit. h oder der Immissionsschutz gemäß Abs. 3 lit. i geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.

(6) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. c und d sind nur bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a und c zu Wohnzwecken auf bisher unbebauten Grundstücken berechtigt, begründete Einwendungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes zu erheben. Die Rechte als Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a bleiben unberührt.

(7) Anrainer, denen ein Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt wurde, verlieren ihre Stellung als Partei, wenn die Ausführung des Vorhabens begonnen wurde und seit Meldung des Beginns der Ausführung des Vorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist.

(8) Einwendungen der Parteien, deren Austragung dem ordentlichen Rechtsweg vorbehalten ist, hat die Behörde niederschriftlich festzuhalten. Auf die Entscheidung über den Antrag haben solche Einwendungen keinen Einfluss.

V.Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, welches an das Grundstück der mitbeteiligten Partei als Konsenswerberin angrenzt.

Der Beschwerdeführerin kommt somit Parteistellung als Anrainerin gem. § 23 Abs. 1 lit. e iVm. § 23 Abs. 2 der K-BO zu.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0007).

Verfahrensgegenständlich geht es um Errichtung eines Telekommunikationstragmastes.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer gesundheitsgefährdenden Beeinträchtigung durch Strahlung:

„Nach der ständigen Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl. VfSlg. 2720/1954; VwGH 16.9.2019 97/05/0104) können Sendeanlagen „nur nach den Bestimmungen des im Rahmen der Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG) erlassenen Telekommunikationsgesetzes (früher Fernmeldegesetz) errichtet und betrieben werden. Es ist daher auch Aufgabe des Bundes, (gesetzliche) Vorkehrungen für eventuell damit im Zusammenhang stehende Gesundheitsgefährdungen zu treffen. Eine in die Landeskompetenz fallenden baubehördliche Regelungen für die Errichtung von Antennen- und Funkanlagetragmasten und die Einräumung der diesbezügliche Nachbarechte hat sich hingegen auf jene Gesichtspunkte zu beschränken, die nicht vom Fernmeldewesen erfasst sind - also bloß auf bauliche Aspekte (VfSlg. 15.093/1998, 16.049/2000).

Aspekt des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Nachbarn nicht Gegenstand des Bauverfahrens (VwGH 19.06.2020, Ra 2020/06/0101 und 0102) sondern betrifft die Kompetenz „Fernmeldewesen“.

Die Überprüfung der Möglichkeit einer allfälligen Gesundheitsgefährdung durch eine errichtete Sendeanlage kann aus kompetenzrechtlichen Erwägungen von der Baubehörde nicht aufgegriffen werden (VwGH 18.12.2003, 2002/06/0108).

Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass vom beantragten Projekt Strahlungen ausgehen würden, welche die Gesundheit massiv gefährden würden, so ist auf die ständige Judikatur der Höchstgerichte zu verweisen, wonach die in die Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ fallenden Gesichtspunkte nicht von Seiten der Baubehörde einer Prüfung zu unterziehen sind.

Ein inhaltliches Eingehen auf dieses Vorbringen ist dem Landesverwaltungsgericht Kärnten somit verwehrt.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Beeinträchtigung des Ortsbildes:

Das Landschaftsbild bzw. die Auswirkungen auf dieses durch die Errichtung des Tragmastens wurden von Seiten der belangten Behörde geprüft und ist im Rahmen der Begutachtung durch einen Sachverständigen hervorgekommen, dass der Tragmasten eine vertretbare Auswirkung auf das Landschaftsbild darstellt. Das Gutachten, welches von Seiten der belangten Behörde eingeholt wurde, wurde von einem Amtssachverständigen erstellt, welcher auch über die dazu notwendige Qualifikation verfügt.

Das Gutachten selbst ist in sich stimmig und auch nicht widersprüchlich und wurden auch keine Argumente auf gleicher fachlichen Ebene vorgebracht (vgl. dazu die oa. Ausführungen).

Unabhändig davon ist festzuhalten, dass der Schutz des Ortsbildes bzw. des Landschaftsbildes kein subjektiv-öffentliches Recht von Nachbarn im Baubewilligungsverfahren darstellt (VwGH 13.12.2011, 2008/05/0121; VwGH 14.04.2016, 2013/06/0008).

Zur Vorbringen der Beschwerdeführerin zur fehlenden Standortsicherheit:

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass im Bereich der geplanten Errichtung die Standsicherheit aufgrund der Bodenbeschaffenheit nicht gegeben sei.

Gemäß § 3 der Kärntner Bauvorschriften dürfen Gebäude und sonstige bauliche Anlagen nicht auf Grundstücken errichtet werden, die sich im Hinblick auf die Bodenbeschaffenheit, die Grundwasserverhältnisse oder wegen einer Gefährdung durch Hochwässer, Lawinen, Steinschlag oder wegen ähnlicher Gefahren für eine Bebauung nicht eignen; dies gilt insofern nicht, als diese Gefahren durch geeignete Maßnahmen abgewendet werden oder keine Gefährdung von Menschen eintritt oder wenn es sich um bauliche Anlagen zur Abwehr oder Verringerung von Gefahren handelt.

Zu dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholte Male ausgeführt, dass diese Bestimmung nicht der Abwehr von durch das örtliche Naheverhältnis begründeten negativen Auswirkungen des Baues auf die Umgebung dient und daher daraus kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht abgeleitet werden kann (vgl. VwGH vom 19.12.2012, 2011/06/0009).

Auch im Hinblick auf die Standsicherheit wird keine Verletzung eines Nachbarrechtes geltend gemacht (VwGH Ra 2015/05/0051).

Mit der ins Treffen geführten Gefährdung wird daher keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes dargetan.

Unabhängig davon wurde die fehlende Standortsicherheit durch die beschwerdeführende Partei lediglich behauptet und in keinster Weise belegt.

Von Seiten der mitbeteiligten Partei wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung ein Gutachten vorgelegt, welches die statische Prüfung des Sendetragmastens bestätigt. Eine fehlende Prüfung der Statik des Projektes, wie von Seiten der beschwerdeführenden Partei behauptet, ist somit nicht gegeben.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin zur fehlenden Flächenwidmung:

Die Beschwerdeführerin moniert, dass der Tragmasten auf einer Fläche errichtet werden solle, welche die Widmung „Grünland“ aufweist.

Dazu wird festgehalten, dass im 28 Kärntner Raumordnungsgesetz bzw. auch zuvor im Kärntner Gemeindeplanungsgesetz im Grünland ausdrücklich die Errichtung von Telekommunikationsanlagen (Fernmeldeanlagen bzw. neu formuliert „bauliche Anlagen der Kommunikationsinfrastruktur) erlaubt sind, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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