LVwG K KLVwG-S4-2364-2368/6/2021

KLVwG-S4-2364-2368/6/2021Landesverwaltungsgericht10.05.2022

Regest

Bodenreformrecht, Flurverfassung, Agrargemeinschaft, Minderheitsbeschwerde, Beteiligung an Bringungsgemeinschaft, Verbesserung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-S4-2364-2368/6/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.05.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.S4.2364.2368.6.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch die Vorsitzende xxx, den Berichterstatter xxx und die beiden fachkundigen Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, xxx, xxx, jeweils vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxxstraße xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx vom 18.11.2021, Zahl: xxx, wegen der Abweisung von Minderheitsbeschwerden (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft „Nachbarschaft xxx“, vertreten durch Obmann xxx, xxx, xxx), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.05.2022 zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerden werden als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Gang des Verwaltungsverfahrens:

Am 08.05.2021 wurde eine ordentliche Vollversammlung der „Nachbarschaft xxx“ (im Folgenden: AG) in der Gemeinde xxx abgehalten. Tagesordnungspunkt (TOP) 8. lautete: „Projekt Forstweg xxx, Beratung, Abstimmung, Beschlussfassung“; TOP 9. lautete „Beanteilung xxx xxxweg am Güterweg xxx“.

Das Protokoll hat folgenden Wortlaut:

„9. Der Obmann erklärt dass der xxxberg am xxxweg xxxberg beanteilt werden soll. Die Vollversammlung beschließt mit 12:4 (Gegenstimmen xxx, xxx, xxx, xxx) Stimmen den Antrag an die Güterweggenossenschaft zu stellen.

8. Der Obmann erklärt das neue Projekt am Forstweg xxxwald. Es gibt 3 Varianten für die Beanteilung der Nachbarschaft an diesen Weg.

1. Variante:Beanteilung an Baukosten und Erhaltung laut Flächenbeanteilung;

2. Variante:Beanteilung an Baukosten 49 % der Flächenanteile und 100 % Erhaltung der Flächenanteile;

3. Variante:Beanteilung nur der erschlossenen Flächen durch den Forstweg xxxwald ohne xxxberg;

Die Vollversammlung beschließt mit 11:5 Stimmen (Gegenstimmen xxx xxx und xxx, xxx, xxx) die Variante 2. Jedes Nachbarschaftsmitglied erhält einen Schlüssel.“

Dagegen wurde fristgerecht Minderheitsbeschwerde von xxx, xxx, xxx vlg.xxx, xxx vlg. xxx und xxx vlg. xxx) erhoben.

Auf den Waldgrundstücken der AG sei durch Wind-Schneebrüche ein wesentlicher Teil des Bestandes bereits abgeerntet. Für den Abtransport der Hölzer müsste ein Abfuhrzins errichtet werden. Eine weitere Erschließung sei wegen langjähriger Nutzungseinschränkungen wirtschaftlich unvertretbar. Der Zeitpunkt für eine Beanteilung der Waldflächen am bestehenden Hauptweg zur Ortschaft xxx sei aus den angeführten Gründen ebenfalls denkbar ungünstig. Das vorgelegte Projekt sei aus Sicht der AG vollkommen unwirtschaftlich, da bereits eine ausreichende Erschließung gegeben sei.

Die AG nahm dazu mit Schreiben vom 27.05.2021 Stellung. Die angeführten Waldflächen am xxxberg seien auf keinem der vorgelagerten Güterwegen beanteilt. Es müsse ein Abfuhrzins von EUR 14,--/fm Holz geleistet werden. In der Vollversammlung vom 27.01.2019 sei ein Antrag auf Einholung eines Angebotes für die Beanteilung am Güterweg „xxx“ eingebracht worden. Die Güterweggemeinschaft habe diese Anfrage abgelehnt. In den letzten beiden Jahren seien ca. EUR 47.000,-- an Abfuhrzins an den Güterweg „xxx“ geleistet worden, im heurigen Jahr werden es voraussichtlich wieder ca. EUR 25.000,-- sein. Um für die Nachbarschaft in Zukunft die Nutzung des xxxberges wirtschaftlicher zu gestalten, sollten die Waldflächen am Güterweg „xxxberg“ beanteilt werden und sei dafür die Errichtung des Forstweges „xxxwald“ erforderlich. Dadurch würden auch weitere Waldflächen des xxxberges besser erschlossen. Auch heuer seien bereits wieder geschätzte 400 fm Schadholz im xxxberg aufzuarbeiten. Die beschwerdeführenden Mitglieder seien Mitglieder des Güterweges „xxx“ und hätten durch die bisherige Abfuhrzinsvariante einen privaten finanziellen Vorteil. Er habe als Obmann drei mögliche Varianten der Baukosten (Beanteilung der Nachbarschaft mit den übrigen privaten Beanteilten am Forstweg „xxx“) ausgehandelt. Bei Variante 2 würden 51 % der Baukosten der Nachbarschaft durch die privaten Beanteilten übernommen und entstünden für die AG somit Kosten von ca. EUR 12.500,--. Schließlich sei die Beschwerde auch von einem Mitglied mitgetragen worden, das bei der Vollversammlung gar nicht anwesend gewesen sei.

Im Akt erliegen diverse Abfuhrzinsrechnungen der Bringungsgemeinschaft Güterweg „xxx“; so wurden für Holzabfuhren im Jahr 2020 für 881,32 fm EUR 12.338,48 und für eine Abfuhrmenge von 1059,15 fm EUR 14.828,10 im Jahr 2021 bezahlt.

Der forsttechnische Amtssachverständige gab im Verfahren folgende Stellungnahme ab:

Die derzeitige Erschließung gewährleiste eine flächendeckende Bewirtschaftung des Ertragswaldes mittels Seilkrankanlagen am xxxberg. Die geplante Forststraße „xxx“ würde einen zusätzlichen Erschließungseffekt im südwestlichen Bereich der Abteilung 4, zugleich Unterabteilung 4d laut Waldwirtschaftsplan bringen. Durch dieses Projekt sei dieser Teil zukünftig kostengünstiger mit Traktor und Seilwinde bewirtschaftbar. Die Waldflächen seien bei keinem der vorgelagerten Güterwege beanteilt; die Bestände der (übrigen) Abteilungen 1, 2 und 3 seien beim Güterweg „xxx“ beanteilt, jene der Abteilungen 5 und 6 beim Güterweg „xxx“.

Es gäbe einen Vorstandsbeschluss der BG, die agrargemeinschaftlichen Flächen in den Güterweg „xxx“ einzubeziehen, an dem bisher die Abteilungen 1 bis 3 beanteilt seien, und würde der Einkaufsbetrag EUR 7.821,-- ausmachen. Zusätzlich würden bei der beschlossenen Variante förderungsbereinigt Baukosten von ca. EUR 12.250,-- auf die AG zukommen“. Die Gesamtsumme von ca. EUR 20.000,-- könne durch Eigenmittel der AG bedient werden. Diese Beschlüsse würden einer zweckmäßigen und geordneten Bewirtschaftung und einer der Ertragsfähigkeit angepassten Nutzung der agrargemeinschaftlichen Waldflächen entsprechen. Durch die Feinerschließung des südwestlichen Teiles des xxxberges könne dieser Bereich flexibler, kleinflächiger und kostengünstiger bewirtschaftet werden. Weiters sei die AG mit der Beanteilung beim vorgelagerten Güterweg unabhängig von Abfuhrpreisspekulationen. Es wäre mit der zusätzlichen Erschließung eine pfleglichere Behandlung dieser Grundstücksteile möglich. Die Waldbestände am xxxberg seien überaltert und durch diverse Elementarereignisse geschädigt. Es sei davon auszugehen, dass zukünftig regelmäßig Schadholz aufzuräumen und abzufrachten sein werde. Damit einhergehend müssten Wiederbewaldungs- und Pflegemaßnahmen durchgeführt werden.

Genau genommen wären bereits Forstpflanzen- oder Materialtransporte für Kulturschutz über die vorgelagerten Güterwege derzeit kostenpflichtig. Die finanziellen Aufwendungen der AG seien eine Investition in die Zukunft und würden mittel- bis langfristig indirekt auch die Ertragslage für die Beschwerdeführer verbessern. Allgemeinwirtschaftliche Grundsätze würden durch diesen Beschluss nicht verletzt. Festzuhalten sei weiters, dass bei der vorgelagerten Forststraße „xxx“ ein Einkauf nicht erforderlich sei.

Am 07.10.2021 fand eine mündliche Verhandlung in dieser Angelegenheit statt.

II.Angefochtener Bescheid:

Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx vom 18.11.2021, Zahl: xxx wurden die Minderheitsbeschwerden als unbegründet abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Stellungnahme des Sachverständigen führte die Behörde zur Zulässigkeit der Beschwerde des nicht anwesenden xxx aus, dass nach § 7 Abs. 6 der Verwaltungssatzung jenen Mitgliedern, welche an der Sitzung ohne Entschuldigung nicht teilgenommen hätten, ein Beschwerderecht nicht zustehe. Als Umkehrschluss stehe somit Teilhabern, welche sich für die Sitzung entschuldigt hätten, ein Beschwerderecht zu. Die Behörde folgte im Wesentlichen der Stellungnahme des Sachverständigen; derzeit sei die AG „Nachbarschaft xxx“ mit den Waldflächen des xxxberges an keinem der beiden vorgelagerten Güterwege beanteilt; die Bringungsgemeinschaft „xxx“ habe in der Vollversammlung vom 25.06.2021 die Aufnahme beschlossen und im Vorstand bereits den Einkaufsbetrag festgelegt. Die Abfuhr des derzeit abfuhrbereit liegenden Brennholzes im Ausmaß von 1500 fm könne über den Güterweg „xxx“ erfolgen; das gleiche gelte jedoch auch für den Güterweg „xxx“, bei beiden müsste derzeit Holzabfuhrzins gezahlt werden, bei Letzterem aber, ohne dass es zukünftig zu einer Beanteilung käme.

III.Beschwerdevorbringen:

Dagegen wurde Beschwerde erhoben (Rückscheine liegen im Akt keine ein, aufgrund der Abfertigung am 22.11.2021 ist die Postaufgabe am 15.12.2021 jedenfalls rechtzeitig). Darin wurde folgendes vorgebracht:

Vor einer Entscheidungsfindung über die Errichtung der Forststraße „xxx“ sei eine Einigung über den Einkauf der agrargemeinschaftlichen Waldflächen beim Güterweg „xxx“ zu erwirken.

Die AG habe bereits große Waldflächen im xxxberg abgeerntet; eine dauerhafte Beanteilung der gesamten Forstflächen sei daher der Entrichtung von Abfuhrzins gegenüber zu stellen, dies unter Berücksichtigung der noch verbliebenen Waldbestände und unter Einbeziehung der nicht nutzbaren Flächen aufgrund der Schutzwaldfunktion. Auch sei die künftige Beanteilung am Güterweg „xxx“ außer Acht gelassen worden, weil sich die Ablehnung der Beanteilung auf die Schadholzabfuhr bezogen habe. Schließlich seien die durch die Feinerschließung betroffenen Gebiete bereits bisher ausreichend erschlossen, weil sie über Seilkrananlagen bewirtschaftbar sind. Durch die Übererschließung sei kein Vorteil bei der Bewirtschaftung mit Traktor und Seilwinde zu sehen, zumal auch der Waldflächenverlust entlang der Trasse für die Agrargemeinschaft zu berücksichtigen sei.

IV.Verwaltungsgerichtliches Verfahren:

An einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nahmen in Vertretung der Beschwerdeführer eine Rechtsanwältin, die mitbeteiligte Partei, vertreten durch ihren Obmann sowie der im erstinstanzlichen Verfahren befasste forsttechnische Amtssachverständige teil.

In dieser Verhandlung wurden zwei Erklärungen vorgelegt, eine von xxx und eine von xxx und xxx, wonach sie ihre „Mitgliedschaft bei der Weggemeinschaft Forststraße xxx aus wirtschaftlichen Gründen aufgekündigt“ hätten und nicht mehr bereit seien, die Errichtung der oben angeführten Weganlage zu unterstützen (Blg. 1 und ./2 zur Verhandlungsschrift); vom Obmann wurde eine aktualisierte Mitglieder- und Anteilsliste, betreffend den Abschnitt 2 der Forststraße xxx, vorgelegt (Blg./A zur Verhandlungsschrift).

V.Maßgebliche rechtliche Bestimmungen:

§ 51 Kärntner Flurverfassungslandesgesetz – K-FLG

LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 106/2020

(1) Die Agrarbehörde hat die Agrargemeinschaften, gleichgültig ob eine Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte stattgefunden hat oder nicht, insbesondere bezüglich der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Regelungsplanes, bezüglich der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke und bezüglich der Verwaltung sowie allenfalls der Ausführung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen. Zu diesem Zweck kann die Agrarbehörde in angemessenen Zeiträumen die vorhandenen Wirtschaftspläne (Wirtschaftseinteilungen) und Verwaltungssatzungen überprüfen. Gegenstand der Überprüfung haben insbesondere jene Umstände zu sein, die gemäß § 95 Abs. 1 als Voraussetzungen für eine Erneuerung oder Abänderung des Wirtschaftsplanes oder eine Abänderung der Verwaltungssatzungen angeführt sind. Aufgrund der Überprüfung sind nötigenfalls die im § 95 angeführten Maßnahmen durchzuführen oder es ist bei Mangel eines Wirtschaftsplanes (einer Wirtschaftseinteilung) bzw. von Verwaltungssatzungen mit einer vorläufigen Regelung nach § 96 vorzugehen. Wenn eine Agrargemeinschaft die Einsetzung von Verwaltungsorganen nach § 93 Abs. 2 oder eines gemeinsamen Verwalters nach § 93 Abs. 3 unterlässt, so kann die Agrarbehörde diese einsetzen. Bei Übertretungen ist die Strafamtshandlung (§ 117) durchzuführen.

(1a) Die Agrarbehörde kann einen Sachverwalter bestellen, wenn

1. die Agrargemeinschaft trotz Aufforderung der Agrarbehörde ihre Organe nicht wählt;

2. die Agrargemeinschaft wiederholt entgegen begründetem Vorhalt der Agrarbehörde ihre Aufgaben nicht erfüllt;

3. die Agrargemeinschaft dauernd arbeits- oder beschlussunfähig geworden ist.

Der Sachverwalter ist auf Kosten der Agrargemeinschaft mit den Befugnissen der Organe zu betrauen.

(1b) Die Agrarbehörde ist befugt, Vorstandsmitglieder aus triftigen Gründen ihrer Stelle zu entheben. Zu triftigen Gründen im Sinne des ersten Satzes zählen insbesondere Verstöße gemäß § 117 Abs. 1 lit. g bis i sowie die beharrliche Nichtbefolgung satzungsgemäßer Aufgaben.

(2) Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.

(3) Beschlüsse der Vollversammlung, die gegen Gesetze, den Regulierungsplan, den Wirtschaftsplan, die Verwaltungssatzungen oder den vorläufigen Bescheid verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, dürfen von der Agrarbehörde von Amts wegen aufgehoben werden. Im Verfahren kommt der Agrargemeinschaft Parteistellung zu.

§ 85 K-FLG

LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013

…..

(5) Das Regelungsverfahren ist von Amts wegen einzuleiten, wenn die Regelung aus wirtschaftlichen Gründen (wie unzweckmäßige Bewirtschaftung, der Ertragsfähigkeit nicht angepaßte oder ungeregelte Nutzung), zur Wahrung öffentlicher Rücksichten oder wegen Streitigkeiten in der Gemeinschaft, bei Waldgrundstücken besonders auch aus forstpolizeilichen Gründen, erforderlich ist.

…..

§ 1 der Satzung der Agrargemeinschaft xxx

…..

2. Die Gemeinschaft bezweckt die Befriedigung der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften durch bestmöglichste Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens.

…..

§ 7 der Satzung der Agrargemeinschaft xxx

…..

5. Gegen Mehrheitsbeschlüsse können die überstimmten Mitglieder aus triftigen Gründen binnen acht Tagen bei der Agrarbezirksbehörde Beschwerde führen, müssen sich aber dem instanzenmäßigen Ausspruche der Behörde fügen.

6. Jenen Mitgliedern, welche an der Vollversammlung ohne Entschuldigung nicht teilnehmen oder für den Antrag stimmten, steht ein Beschwerderecht nicht zu.

…..

VI.Festgestellter Sachverhalt:

Die AG „Nachbarschaft xxx“, GZ: xxx, KG xxx, ist eine körperschaftlich eingerichtete AG nach § 48 K-FLG. Ihr Gutsbestand beträgt ca. 160 ha, aufgeteilt auf verschiedene Besitzkomplexe, von denen einer der xxxberg mit über 40 ha ist.

„xxx“

Dieses (gelb umgrenzte) Waldgebiet ist grundsätzlich von zwei Seiten erreichbar: von Westen über die Bringungsgemeinschaft „xxx“ („GTW xxx“ im Plan), von Osten über die Bringungsgemeinschaft „xxx“ („GTW xxx“) und daran anschließend über den Almaufschließungsweg (AAW) „xxx“ (Quelle: KAGIS).

Daran anschließend verläuft großteils über die agrargemeinschaftliche Parzelle xxx ein eigener Erschließungsweg der AG, über den die bisherige Bewirtschaftung erfolgt ist. Weil diese agrargemeinschaftlichen Flächen nicht an den vorgelagerten Weggemeinschaften beanteilt sind, musste bisher an die Bringungsgemeinschaft „xxx“ Abfuhrzins in beträchtlicher Höhe (EUR 2,--/fm und km, das ergibt bei 7 km EUR 14,- ) bezahlt werden. Ein südwestlich gelegener, ungünstig geformter Besitzteil soll nun über eine Forstweganlage, ausgehend von der bereits bestehenden Forststraße „xxx“, erschlossen werden. Bei dieser Forststraße wurde auf einen Einkaufsbetrag verzichtet. Dieser Sachverhalt ist unbestritten.

Vorstand und Vollversammlung der BG xxx haben der Aufnahme der AG-Flächen bereits zugestimmt; der Einkaufsbetrag wurde mit EUR 7.281,-- festgelegt.

Die zu erwarteten Baukosten betragen laut dem beschlossenen Beanteilungsmodell förderungsbereinigt EUR 12.250,--. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme des Amtssachverständigen.

Der neu zu errichtende Weg soll auch an den bereits im agrargemeinschaftlichen Besitz bestehenden Weg anschließen sowie weitere Grundeigentümer mit Stichwegen bedienen.

Dieser Weg bringt für die AG zwei Vorteile:

In Hinkunft kann über die Westseite die Abfuhr ohne Abfuhrzins durchgeführt werden;

Für den ungünstig erschlossenen Besitzteil wird eine Feinerschließung bewirkt.

(Quelle: Stellungnahme ASV)

Die „Forststraße xxx“ (richtig: Forststraße „xxx“, erster Abschnitt), wurde bereits errichtet.

Nach den derzeit aktuellen Beitrittserklärungen gibt es 39,2 Anteile für die Baukosten, von denen 19,21 die Agrargemeinschaft „Nachbarschaft xxx“ übernehmen soll (= 49 %) (Blg./A zur Verhandlungsschrift). Der projektierte Weg verläuft teilweise über die Parzelle xxx, im Eigentum der xxx; ihre Widerrufserklärung (Blg./2 zur Verhandlungsschrift) bezieht sich nur auf ihre finanzielle Beteiligung; die Grundinanspruchnahme durch den Forstwegbau wird nicht in Frage gestellt (Telefonat während der öffentlichen mündlichen Verhandlung; Seite 4 der Verhandlungsschrift). xxx (./1) schien auch in der ursprünglichen Mitgliederliste nicht auf.

Seit 2019 waren massive Windwurfschäden im fraglichen Gebiet zu verzeichnen; die umfangreiche Holzabfrachtungsmaßnahmen erforderlich machten. Eine Aufnahme in die Güterweggemeinschaft xxx erfolgte nicht, stattdessen mussten jeweils hohe Abfuhrzinse an diese Gemeinschaft bezahlt werden:

Rechnung vom 17.5.2019: 5.812,02 €

Rechnung vom 30.12.2019: 14.222,18 €

Rechnung vom 01.10.2020: 14.828,10 €

Rechnung vom 27.4.2021: 12.338,48 €

Für diesen Weg steht derzeit eine Sanierung an, der Güterweg xxx ist derzeit in einem guten Zustand (glaubwürdige Aussage des Obmannes der mitbeteiligten Partei).

Über diese neu errichtete Forststraße könnte ein Besitzteil von 40 ha, der derzeit an keiner Bringungsgemeinschaft beanteilt wird, bewirtschaftet und abgefrachtet werden, ohne künftig auf die Leistung eines Abfuhrzinses angewiesen zu sein.

VII.Rechtliche Würdigung:

a.Minderheitsbeschwerde allgemein:

Die Minderheitsbeschwerde ist eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis mit besonderen Austragungsregeln, die sich aus der Satzung ergeben. Es handelt sich um ein Streitentscheidungsersuchen des bei einer Abstimmung unterlegenen Mitgliedes gegen den mehrheitlichen Beschluss der Vollversammlung.

Die Aufhebung eines Beschlusses ist nur dann geboten, wenn dieser gegen die Satzung und/oder das Gesetz verstößt und die Rechte des einschreitenden Mitgliedes verletzt (VwGH Ra 2018/07/0351). Im gegenständlichen Fall handelt es sich um zwei Beschlüsse der AG, um die Erschließung der Waldflächen am xxxberg auf eine andere rechtliche Grundlage zu stellen.

Die bisherige Erschließung über eine Abfuhrzinsregelung soll aufgegeben werden, die Grundflächen sollen an einer anderen Bringungsgemeinschaft beanteilt werden und zusätzlich wird eine Verbindung bzw. Feinerschließung geschaffen.

b.Autonomie der Agrargemeinschaften:

Grundsätzlich sind Agrargemeinschaften bei der Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen ihres von der Satzung festgelegten Zwecks weitgehend autonom.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es angesichts dieser Autonomie nicht Aufgabe der Behörde, alle möglichen denkbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen eines Beschlusses in Erwägung zu ziehen. In der Regel wird eine Grobprüfung dahin ausreichen, ob die naheliegenden (rechtlichen, faktischen und wirtschaftlichen) Folgen eines Beschlusses den Vorgaben einer Satzung, die Grundstücke und Vermögenschaften bestmöglich und nachhaltig zu bewirtschaften, entsprechen oder nicht. Festzuhalten ist weiters, dass Agrargemeinschaften die Befriedigung der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften bezwecken; sie werden also im privaten Interesse der Eigentümer tätig und können diese dieselben auch und gerade in der Vollversammlung ihre eigenen Interessen wahrnehmen. Eine „Befangenheit“ in der Stimmabgabe ist daher nicht denkbar (VwGH 2001/07/0087).

c.Prüfmaßstab:

Angesichts der körperschaftlichen Autonomie von Agrargemeinschaften ist es nicht Aufgabe der Behörden bzw. des Gerichts, alle möglichen denkbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen eines Beschlusses einer Agrargemeinschaft oder eines ihrer Organe in Erwägung zu ziehen und bei einem Einspruchsverfahren der Entscheidung zu Grunde zu legen. In der Regel wird eine Grobprüfung dahin ausreichen, ob die naheliegenden rechtlichen, faktischen und wirtschaftlichen Folgen eines Beschlusses den Vorgaben einer Satzung, wonach die Gemeinschaft den Zweck hat, ihre Grundstücke und Vermögensschaften bestmöglich und nachhaltig zu bewirtschaften, um die rechtmäßigen Ansprüche der Mitglieder zu befrieden sowie den Gemeinschaftsbesitz zu erhalten und zu verbessern, entsprechen oder nicht (VwGH 2005/07/0036).

Im vorliegenden Fall hat die Behörde durch den Sachverständigen eine Prüfung des Beschlusses und seiner naheliegenden Folgen vorgenommen. Es muss der AG unbenommen bleiben, sich gegen eine Abfuhrmöglichkeit, die lediglich auf Basis eines Abfuhrzinses besteht, zu entscheiden; und zwar auch dann, wenn die andere Abfuhrmöglichkeit zunächst mit erhöhten Aufwendungen verbunden ist: die Abfuhr gegen Abfuhrzins entspricht nämlich einer prekaristischen Bringungsmöglichkeit auf rechtlich ungesicherter Basis, ohne durchsetzbaren Anspruch. Dem gegenüber steht die Errichtung einer eigenen Weganlage und die Beanteilung an einer Bringungsgemeinschaft im Sinne des Kärntner Güter- und Seilwegelandesgesetzes.

d.In der Sache:

Nach der jüngsten Rechtsprechung des VwGH (B v. 01.04.2022, Ra 2020/07/0116) sind angefochtene Beschlüsse auch nach der Kärntner Rechtslage dahingehend zu überprüfen, ob sie gegen das Gesetz oder den Regelungsplan der AG verstoßen. Aufsichtsbehördliche Eingriffe in die Entscheidungsfreiheit der AG sind nach dieser Entscheidung nur bei wesentlichen Rechtsverstößen zulässig.

Der gegenständliche Beschluss wurde im Rahmen des satzungsgemäßen Zwecks der AG getroffen und ist kein Widerspruch zu den Regelungszielen (§ 85 K-FLG) erkennbar. Im Gegenteil, die derzeitige Holzabfuhr gegen enorme Abfuhrzinse verstößt gegen das Gebot der an die Ertragsfähigkeit angepassten Nutzung bzw. der zweckmäßigen Bewirtschaftung, der angefochtene Beschluss schafft eine deutliche Verbesserung. Die AG hatte die Wahl zwischen der weiteren Leistung von Abfuhrzinsen, ohne rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf die Wegbenutzung und der Beteiligung an verschiedenen Bringungsgemeinschaften. Bei solchen Entscheidungen können die bisherigen Erfahrungen durchaus eine Rolle spielen (vgl. die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Jagdvergabe von Agrargemeinschaften, beispielsweise VwGH 2012/07/0183).

Wenn man berücksichtigt, dass keine Aufnahme bei der Bringungsgemeinschaft „xxx“ erfolgt ist, als die AG aufgrund eines Elementarereignisses einen hohen Bringungsbedarf hatte (also eine Notlage bestand), ist es nachvollziehbar, dass die Aufnahme dort nicht weiter angestrebt wird, zumal nach Aussagen des dortigen Obmannes (im Akt dokumentiert) dort eine größere Sanierung anstünde. Die AG müsste als Neumitglied, ungeachtet ihrer bisherigen Abfuhrzinsleistungen, zu diesen Sanierungskosten beitragen.

Wenn auch die Beanteilung bei der BG „xxx“ noch nicht in Bescheidform festgelegt wurde, liegen doch eine Zusicherung des Vorstandes und ein entsprechender Vollversammlungsbeschluss vor.

Eine Rechtsverletzung der beschwerdeführenden Mitglieder ist nicht erkennbar.

VIII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Die hier maßgebliche Rechtfrage – wie weit die Autonomie der Agrargemeinschaften reicht, wenn sie sich innerhalb ihres satzungsgemäßen Zwecks bewegt – ist durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinlänglich geklärt.

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