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KLVwG-1879-1881/22/2021•LVwG K KLVwG-1879-1881/22/2021
KLVwG-1879-1881/22/2021Landesverwaltungsgericht29.04.2022
Baurecht, Wiederherstellungsauftrag, bauliche Anlage, Grünland, Schutzstreifen als Immissionsschutz, Einfriedung, Schutzmauer
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, des xxx, xxx, xxx und der xxx, xxx, xxx, alle vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 26.05.2021, Zahl: xxx, betreffend die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes am Grundstück Nr. xxx, KG xxx, zu Recht:
I.Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n
und der bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 26.05.2021, Zahl: xxx
e r s a t z l o s b e h o b e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 26.05.2021, Zahl: xxx, wurde gegenüber den Grundeigentümern der Parz. Nr. xxx, KG xxx, Frau xxx, Herrn xxx sowie xxx, nach § 36 der Kärntner Bauordnung aufgetragen, die konsenslos ausgeführten Baumaßnahmen, konkret eine Einfriedung als Schmiede-Metallkonstruktion samt Punktfundamenten im nordöstlichen Grenzbereich der Liegenschaft, hin zur vorbeiführenden Landesstraße, mit einer Höhe von etwa 1,4 m und einer Länge von etwa 10 m, zu beseitigen. Als Frist für die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes, wurden drei Monate, nach Rechtskraft des Bescheides, aufgetragen.
Begründend wurde ausgeführt, dass am 25.05.2021 ein Ortsaugenschein vorgenommen wurde und anschließend eine Stellungnahme seitens des Sachverständigen erfolgte. Ausgeführt wurde, dass das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx, im Bereich zur L96, die Widmung Grünland-Schutzstreifen als Immissionsschutz aufweise und diese Widmung einer Errichtung einer solchen Zaunanlage widerspreche. Die beim Ortsaugenschein am 25.05.2021 vorgefundene Einfriedung mit Punktfundamenten, sei als baubewilligungsfreie aber mitteilungspflichtige Maßnahme, zu beurteilen.
Weiters wurde festgehalten, dass gemäß § 7 Abs. 3 der Kärntner Bauordnung, Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis u den Anforderungen der § 13 Abs. 2 lit. a bis c, § 17 Abs. 2, §§ 26 und 27 entsprechen müssen, sofern § 14 nicht anderes bestimme. Die im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx, ausgewiesene Widmung als Grünland-Schutzstreifen als Immissionsschutz im betroffenen Bereich der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, stehe der Errichtung einer Einfriedung entgegen.
Gegen diesen Bescheid wurde von Herrn xxx, Herrn xxx und Frau xxx das Rechtsmittel der Berufung erhoben.
Über diese Berufung hat der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx mit Bescheid vom 13.08.2021, Zahl: xxx entschieden und die Berufung vom 16.06.2021 abgewiesen und den Bescheid der ersten Instanz bestätigt.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 09.12.2021, Zahl: KLVwG-1879-1881/2/2021, wurde der Beschwerde der Beschwerdeführer Folge gegeben und der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 13.08.2021, Zahl: xxx, wegen Unzuständigkeit ersatzlos behoben.
Nach Wegfall der Entscheidung der unzuständigen Behörde, wurde in weiterer Folge, auch unter Beiziehung des hochbautechnischen Amtssachverständigen, zwei mündliche Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten, über das eingebrachte Rechtsmittel gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 26.05.2021, Zahl: xxx, durchgeführt.
Die Beschwerdeführer bringen im Verfahren zusammengefasst vor, dass die gegenständliche Konstruktion zum Immissionsschutz maßgeblich beitrage, der Grünlandwidmung nicht widerspreche, in unmittelbarer Nachbarschaft eine Einfriedung, eine massive Mauer, in gegenständlichem Schutzstreifen errichtet worden seien, die Konstruktion sei tatsächlich zum Immissionsschutz und für die Nutzung ihrer Liegenschaft, erforderlich gesetzt worden und sei diesem Zweck dienlich. Immissionsfördernd sei die Fläche als Stellfläche für Autos verwendet worden, der gegenständliche Zaun sei keine bauliche Anlage, selbst bei Annahme einer baulichen Anlage, diene die Einfriedung dem Immissionsschutz. Die Beschwerdeführer hätten das Recht, ihr Grundstück zum Schutz ihres Eigentums einzufrieden. Der Zaun erweise sich überdies zur Erfüllung des Schutzzweckes auch als erforderlich und für ein Bauland-Wohngrundstück, mit einem Einfamilienhaus, als spezifisch, indem er nicht nur das Betreten verhindere, sondern auch das Befahren und die dabei entstehende Immissionsbelastung.
II. Feststellungen:
Auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer, Parz. Nr. xxx, KG xxx, hat Herr xxx, im Mai 2021 eine Einfriedung, in Form einer Schmiede-Eisenkonstruktion errichtet.
Diese Einfriedung hat Herr xxx, auf Grund dort immer wieder parkender Autos, errichtet. Damit wollte er sein Grundstück, vor dem ständigen Zuparken schützen. Die gegenständliche Schmiede-Metallkonstruktion, hat eine Länge von circa 10 m und eine Höhe von 1,40 m.
Im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan, weist dieser Bereich der Liegenschaft, die Flächenwidmung „Grünland-Schutzstreifen als Immissionsschutz - an der Straße“ auf.
Für die gegenständliche Konstruktion benötigt man bautechnische Kenntnisse, vor allem in der Herstellungsphase. Weiters muss die Konstruktion standsicher errichtet werden, weshalb man Kenntnisse über den Untergrund bzw. Beschaffenheit des Bodens benötigt. Die gegenständliche Konstruktion weist ebenfalls eine Verbindung mit dem Boden auf. Bei nicht fachgerechter Errichtung, sind die Interessen der Gesundheit und Sicherheit, durch die gegenständliche Konstruktion, betroffen.
Bei der gegenständlichen Konstruktion, handelt es sich um eine Einfriedung, welche den Zweck hat, Grund und Boden zu schützen, und bietet Schutz vor unbefugtem Betreten und Befahren. Die Konstruktion ist ein Zutrittsschutz.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur vorliegenden Situierung der gegenständlichen Einfriedung sowie der vorliegenden Flächenwidmung, ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, sowie dem Gerichtsakt.
Die Feststellung, dass bei gegenständlicher Konstruktion bautechnische Kenntnisse benötigt werden, ergibt sich aus den Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen, im Zuge der mündlichen Verhandlung am 02.02.2022. Der hochbautechnische Amtssachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass für gegenständliche Konstruktion, bautechnische Kenntnisse benötigt werden, vor allem in der Herstellungsphase und für die Beurteilung der Beschaffenheit des Untergrundes, weiters dass an öffentlichen Interessen, die Interessen der Sicherheit oder Gesundheit, betroffen sein können.
Es bestand keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen, zu zweifeln. Seine Ausführungen waren nachvollziehbar und widerspruchsfrei.
Die Feststellung zum Zweck bzw. Funktion der gegenständlichen Einfriedung, ergibt sich einerseits aus der Beurteilung des hochbautechnischen Amtssachverständigen, im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 02.02.2022, der ausgeführt hat, dass der Zweck, Grund und Boden zu schützen und Schutz vor unbefugtem Betreten und Befahren, die gegenständliche Konstruktion, erfüllen kann. Die Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen, zur Funktion der gegenständlichen Konstruktion, waren logisch und nachvollziehbar. Sie sind auch unwidersprochen geblieben und wurde diesen daher auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet.
Andererseits hat Herr xxx nachvollziehbar und glaubwürdig dargelegt, dass er den Zaun errichtet hat, um ein ständiges Zuparken zu verhindern und das Grundstück zu schützen.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
Der § 28 Kärntner Raumordnungsgesetz (K-ROG 2021) lautet wie folgt:
§ 28 - Bauliche Anlagen im Grünland
(1) Im Grünland sind – unbeschadet der Regelungen des Abs. 6 – nur bauliche Anlagen zulässig, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar:
1. für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in den Fällen des § 27 Abs. 2 Z 1 und 2 entfällt;
2. für eine der gemäß § 27 Abs. 2 – ausgenommen nach § 27 Abs. 2 Z 1 oder 2 – gesondert festgelegten Nutzungsarten.
(2) Die Errichtung und die Änderung von baulichen Anlagen im Sinne des Abs. 1 Z 1, die Wohnzwecken dienen, ist im Grünland nur zulässig, wenn diese auf Grundflächen im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 oder 2 erfolgt. Dies gilt, wenn eine gesonderte Festlegung nach § 27 Abs. 2 nicht erfolgt, sinngemäß auch für bauliche Anlagen, die einem Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Abs. 4 GewO 1994 dienen, sowie für bauliche Anlagen, die der Ausübung üblicher land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerbstätigkeiten, wie insbesondere der Beherbergung von Urlaubsgästen, dienen.
(3) Die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen im Sinne des Abs. 1
Z 1 ist bei Auflassung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 erster Satz vorliegen, die Errichtung von neuen Gebäuden nicht erforderlich ist und der jeweilige Gebietscharakter nicht verändert wird. Ein landwirtschaftlicher Betrieb gilt in diesem Sinn als aufgelassen, wenn die Hofbewirtschaftung eingestellt worden ist und die zum Hof gehörenden landwirtschaftlich nutzbaren Grundflächen veräußert worden sind. Bauliche Anlagen, die Wohnzwecken dienen, dürfen, wenn keine Sonderwidmung gemäß § 30 erforderlich ist, weiterhin zu Wohnzwecken verwendet werden. Wirtschaftsgebäude dürfen zu Lager- und Einstellzwecken sowie für gewerbliche Kleinbetriebe verwendet werden.
(4) Gebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Betriebstätten mit Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 27 Abs. 3 sind im Grünland nur auf Grundflächen im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 2 zulässig.
(5) In Flächen im Grünland, die aus Gründen nach § 15 Abs. 1 von einer Bebauung freizuhalten sind, und in Flächen für Erholungszwecke, für die keine spezifische Erholungsnutzung festgelegt wurde (§ 27 Abs. 2 Z 3), sind, soweit sich aus Abs. 6 nicht anderes ergibt, bauliche Anlagen nicht zulässig.
(6) Im Grünland dürfen – ausgenommen auf Flächen gemäß § 27 Abs. 2 Z 14 – vorgesehen werden:
1. bauliche Anlagen, ausgenommen Gebäude, die keine funktionale Einheit bilden,
a) die Elektrizität, Gas, Erdöl, Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte verteilen,
b) zur Erzeugung elektrischer Energie aus Wasserkraft,
c) für Wasserversorgungsanlagen oder
d) zur Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung von Abwässern (Abwasserbeseitigungsanlagen);
2. bauliche Anlagen der Kommunikationsinfrastruktur, Telefonzellen, Bildstöcke, Wartehäuschen, Kapellen, Gipfelkreuze, Schutz- und Stützmauern, öffentliche WC-Anlagen uä.;
3. die erforderlichen Aufschließungswege, wenn eine Erschließung über Bauland oder Verkehrsflächen nicht möglich oder unverhältnismäßig ist.
§ 27 Raumordnungsgesetz (K-ROG 2021) lautet wie folgt:
§ 27 – Grünland
(1) Nicht als Bauland oder als Verkehrsflächen festgelegte Flächen sind als Grünland festzulegen.
(2) Im Grünland sind alle Flächen gesondert festzulegen, die – ausgenommen solche nach Z 1 und 2 – nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören, wie insbesondere Flächen für:
1. Gebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für Hofstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform;
2. Gebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Betriebsstätten mit Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Abs. 3 oder landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (Maistrocknungsanlagen uä.), wenn für solche Vorhaben nicht eine Festlegung als Industriegebiet nach § 22 Abs. 1 Z 3 erfolgt ist und eine unzumutbare Belästigung der Anrainer gemäß § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996, insbesondere durch Lärm oder Geruch, nicht zu erwarten ist;
3. Erholungszwecke – mit oder ohne Beifügung einer spezifischen Erholungsnutzung – wie öffentlich zugängliche Gärten, Parkanlagen, Spielplätze, Freibäder uä.;
4. Sportanlagen wie Golfplätze, Tennisplätze, Reitsportanlagen, Schipisten, Vergnügungs- und Veranstaltungsstätten samt allenfalls zum Betrieb erforderlichen Parkplätzen;
7. Bienenhäuser, Jagdhütten uä.;
8. Materialgewinnungsstätten und Materiallagerstätten;
10. Abfallbehandlungsanlagen und Abfalllagerstätten;
11. Sprengstofflager und Schießstätten, wenn für solche Vorhaben keine Festlegung als Sondergebiet nach § 24 erfolgt ist;
12. Schutzstreifen als Immissionsschutz sowie zur Begrenzung der Folgen etwaiger schwerer Unfälle im Sinne des § 2 Z 12 K-SBG angemessene Sicherheitsabstände zwischen Sondergebieten für Seveso-Betriebe im Sinne von § 2 Z 1 K-SBG und anderen Grundflächen im Bauland – mit Ausnahme von Sondergebieten für Seveso-Betriebe im Sinne von § 2 Z 1 K-SBG, Gewerbe- und Industriegebieten – sowie Verkehrsflächen und im Grünland gesondert festgelegten Gebieten, die jeweils erfahrungsgemäß häufig von Menschen frequentiert werden, und sonstigen im Grünland gesondert festgelegten Gebieten, für die aufgrund von Bundes- oder Landesgesetzen unter dem Gesichtspunkt des Umwelt- und Naturschutzes Nutzungsbeschränkungen bestehen (zB Nationalparkgebiete, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, wasserrechtlich besonders geschützte Gebiete und sonstige wasserwirtschaftliche Planungsgebiete und dergleichen);
13. Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, ausgenommen
a) Photovoltaikanlagen, die in bauliche Anlagen baulich integriert oder an baulichen Anlagen angebracht sind, und
b) bauliche Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie aus Wasserkraft;
14. Freihalteflächen, die von einer Bebauung freizuhalten sind, wie Retentionsflächen.
(3) Als landwirtschaftliche Betriebsstätten mit Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne dieses Gesetzes gelten Betriebsstätten ab einer Größe von
1. 40.000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze,
Bei gemischten Beständen werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen addiert, ab einer Summe von 100 % liegt eine landwirtschaftliche Betriebsstätte mit Umweltverträglichkeitsprüfung vor.
(4) Als Bienenhäuser gemäß Abs. 2 Z 7 gelten nur Gebäude, die zumindest mit einem Raum ausgestattet sind, der zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt ist.
V.Rechtliche Beurteilung:
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH, ist als bauliche Anlage eine solche Anlage zu verstehen, „zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (VwGH 26.04.1994, 94/05/0017). Für die „gewisse Verbindung“ mit dem Boden ist „ein Fundament nicht notwendig, es genügt eine mittelbare Verbindung mit dem Boden oder dass die Anlage aufgrund ihres Eigengewichtes nicht ohne weiteres bewegt werden kann“ (VwSlg 9657 A/1978). Weiters kommt es nicht darauf an, ob bautechnische Kenntnisse am Ort der Aufstellung oder am Ort der Herstellung vorgefertigter Teile notwendig sind (VwGH 30.9.2015, 2013/06/0251).
Auf Grund der Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen sowie der getroffenen Feststellungen, ist in rechtlicher Hinsicht zweifellos davon auszugehen, dass es sich bei der gegenständlichen Konstruktion, um eine bauliche Anlage handelt. Dieser rechtliche Schluss, konnte auf Grund der eingeholten Beweisergebnisse (bautechnische Kenntnisse in der Herstellungsphase, Beurteilung des Untergrundes für die standsichere Errichtung, berührte öffentliche Interessen der Sicherheit und Gesundheit im Fall der nicht ordnungsgemäßen Errichtung) unzweifelhaft gezogen werden.
Nach § 28 Abs. 1 Kärntner Raumordnungsgesetz (K-ROG 2021) sind im Grünland – unbeschadet der Regelung des Abs. 6 – nur bauliche Anlagen zulässig, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung, erforderlich und spezifisch sind.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass eine Einfriedung in der Nutzungsart „Grünland an der Straße“ nach der Rechtsprechung nicht als erforderlich und spezifisch beurteilt wurde, da diese weder bestimmt noch geeignet ist, Zwecken einer (öffentlichen) Straße zu dienen (VwGH 10.10.1991, 87/17/0158).
Nach § 28 Abs. 6, Z 2 K-ROG 2021, dürfen im Grünland vorgesehen werden:
Bauliche Anlagen der Kommunikationsinfrastruktur, Telefonzellen, Bildstöcke, Wartehäuschen, Kapellen, Gipfelkreuze, Schutz- und Stützmauern, öffentliche WCAnlagen uä.
Somit dürfen gemäß § 28 Abs. 6 K-ROG 2021 nur jene Bauwerke im Grünland errichtet werden, die im § 28 Abs. 6 K-ROG 2021 genannt sind, wobei im Gesetz keine abschließende Aufzählung vorliegt.
Wesentlich ist, dass im § 28 Abs. 1 K-ROG 2021, der Verweis auf den Abs. 6, in Verknüpfung mit „unbeschadet“, zum Ausdruck bringt, dass solche baulichen Anlagen dieser Prüfung, ob sie für eine der gemäß § 27 Abs. 2 K-ROG 2021 gesondert festgelegten Nutzungsarten - im konkreten Fall mit der Nutzungsart nach § 27 Abs 2 Z 12 K-ROG 2021 „Schutzstreifen als Immissionsschutz“- erforderlich oder spezifisch sind, auch nicht zu unterziehen sind.
Dies bedeutet für das erkennende Gericht, dass die Prüfung der Erforderlichkeit und Spezifität jedenfalls (lediglich) dann vorzunehmen ist, wenn die bauliche Anlage nicht von dieser Auflistung im § 28 Abs. 6 K-ROG 2021 erfasst ist.
Hinsichtlich der gegenständlichen Bestimmung des § 28 Abs. 6, Z 2 K-ROG 2021, ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass zu den Vorgängerbestimmungen konkret § 3 Abs. 5 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1982 -soweit überblickbar-Rechtsprechung (VwGH 10.10.1991, GZ 87/17/0158, VwGH 24.03.1987, GZ 87/05/0038) vorliegt, wonach es sich bei diesen nicht taxativ aufgezählten Ausnahmen, entweder um wichtige Versorgungseinrichtungen handeln muss, oder wenigstens um solche Anlagen, die sich, wie Bildstöcke traditionell ins Grünland einfügen.
Diese Vorgängerbestimmung lautete wie folgt:
Bauliche Anlagen im Zuge von elektrischen Leitungsanlagen, für Wasserversorgungsanlagen, zu Abwasserbeseitigung sowie Fernmeldeanlagen, Telefonzellen, Bildstöcke u. ä. dürfen im Grünland vorgesehen werden.
Diese gesetzliche Bestimmung hat die Formulierung Schutz- und Stützmauern noch nicht enthalten.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der § 28 Abs. 6 K-ROG bzw. die entsprechende Bestimmung des (nicht mehr in Kraft stehenden) Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes- K-GplG (§ 5 Abs. 7), nicht generell alle geringfügigen Maßnahmen im Grünland, für bewilligungsfähig erklärt. Diese Bestimmung stellt nicht auf die Größe der Vorhaben ab, sondern auf deren Funktion (vgl. VwGH 09.10.2000, GZ 98/10/0109).
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung (VwGH 27.06.2017, Ra 2016/05/0118) unter einer Einfriedung eine Einrichtung zu verstehen ist, die ein Grundstück einfriedet, d. h. schützend umgibt. Eine Einfriedung muss grundsätzlich geeignet sein, die Liegenschaft nach außen abzuschließen, gleichgültig ob sie sich auf die gesamte Grundgrenze erstreckt und ob sie unmittelbar an der Grundgrenze errichtet wird.
Auf Grund der Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen, im Zuge der mündlichen Verhandlung, hat sich zweifelsfrei ergeben, dass gegenständliche Schmiede-Metallkonstruktion, eine Einfriedung ist, weiters, dass der Zweck, Grund und Boden zu schützen und Schutz vor unbefugtem Betreten und Befahren, die gegenständliche Konstruktion erfüllt. Die (Schutz-) Funktion der gegenständlichen Konstruktion, hat sich im Verfahren zweifelsfrei ergeben.
Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass die beschwerdegegenständliche Schmiede-Metallkonstruktion, daher die Voraussetzungen des § 28 Abs. 6 K-ROG 2021 erfüllt. Die konkrete Einfriedung und deren Funktion, ist unter „Schutzmauer uä.“ einzuordnen und darf im Grünland vorgesehen werden, weshalb diese Konstruktion, nicht im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan steht.
Wie oben ausgeführt, unterliegt gegenständliche Einfriedung, nicht der Prüfung der Erforderlichkeit und Spezifität im Grünland.
Da die gegenständliche Einfriedung, die im konkreten Fall schützende Funktion hat und unter die Bestimmung des § 28 Abs 6 K-ROG 2021 fällt, war spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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