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KLVwG-44/4/2022•LVwG K KLVwG-44/4/2022
KLVwG-44/4/2022Landesverwaltungsgericht28.04.2022
Forstrecht, Waldschaden, Schadholzaufarbeitung, Forstschädlinge, Seilbahn
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx xxx, RechtsanwaltsgesmbH, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 25.11.2021, Zahl: xxx, wegen einer Übertretung des § 174 Abs. 1 lit. b Z 33 iVm § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, idF BGBl. I Nr. 104/2013, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 300,-- zu leisten.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis vom 25.11.2021, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung angelastet:
„Sie haben es, wie anlässlich der Forstaufsicht am 21.04.2020 und letztmalig am 09.07.2020 dienstlich festgestellt wurde, als Waldeigentümer auf den Grundstücken Parz. Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, alle KG xxx, sowie Parz. Nr. xxx, KG xxx, bis zumindest 09.07.2020 unterlassen, die zum Schutz des Waldes vor Forstschädlingen (Fichtenborkenkäfer) behördlich angeordneten Maßnahmen bzw. Vorkehrungen ordnungsgemäß und somit vollständig fristgerecht zu erfüllen, indem Sie das dort befindliche, mit zu einer gefahrdrohenden Vermehrung neigenden Forstschädlingen (Fichtenborkenkäfer, Lärchenborkenkäfer) befallene Holz im Ausmaß von 1.200 efm bis 1.800 efm - verteilt einzeln bis flächenhaft auf ca. 8,5 ha - sowie die durch abiotische Einflüsse (Wind) geschobenen, geworfenen, gebrochenen oder auf sonstige Weise beschädigten Bäume (Schadholz) nicht vorschriftsgemäß bekämpfungstechnisch behandelt oder aber das von Forstschädlingen in gefahrdrohendem Ausmaß befallene Holz, das nicht bekämpfungstechnisch behandelt wurde, fristgerecht aus dem Wald verbracht haben.
Die vorgeschriebenen Maßnahmen wären sofort nach Zustellung des Bescheides am 18.09.2019 umzusetzen gewesen und spätestens 2 Wochen nach Zustellung des Bescheides - also bis 03.10.2019 - auf den traktor- und schlepperbringbaren Flächen bzw. 4 Wochen nach Zustellung des Bescheides - also bis 17.10.2019 - auf den Seilbringungsorten fertigzustellen gewesen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 174 Abs. 1 lit. b) Z. 33 i. V. mit § 172 Abs. 6 ForstG 1975, BGBl. Nr. 440 idF. BGBI. I Nr. 56/2016 unter Hinweis auf den Bescheid der BH xxx, Zahl: xxx vom 13.09.2019, Pkt. 1.) und 2.)
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von €
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Strafbestimmung
5 Tage und 18 Stunden
§ 174 Abs. 1 Z 2 leg. cit.
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20220428_KLVwG_44_4_2022_00/image001.png
Mit Schriftsatz vom 27.12.2021 erhob xxx Beschwerde gegen das oben zitierte Straferkenntnis.
Mit Schriftsatz vom 30.12.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Am 14.03.2022 fand am Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer samt seinem Rechtsvertreter sowie der forstfachliche Amtssachverständige und ein Schlägerungsunternehmer als Zeugen teilnahmen.
II. Feststellungen:
Dem Beschwerdeführer wurden mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 13.09.2019, Zahl: xxx, näher angeführte Maßnahmen zur Schadholzaufarbeitung bis spätestens zwei Wochen bzw. vier Wochen, jeweils nach Zustellung des Bescheides aufgetragen. Innerhalb von zwei Wochen sollten die vorgeschriebenen Maßnahmen an traktor- bzw. schlepperbringbaren Orten, bis spätestens vier Wochen auf den übrigen Flächen – Seilbringungsorten – fertiggestellt werden. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen gegen den Bescheid gerichteten Beschwerde wurde ausgeschlossen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Die im Bescheid vom 13.09.2019 vorgeschriebene maximal zu verbringende Schadholzmenge im Ausmaß von 1800 efm - unter Einsatz eines Traktors auf den traktor- und schlepperbringbaren Flächen bis zum 03.10.2019 und von zwei Seilbahnen bis zum 17.10.2019 auf den Seilbringungsorten - beruhte auf der Kalkulation des sachverständigen Zeugen. Die vorgeschriebenen Maßnahmen wurden bis zum 03.10.2019 bzw. bis zum 17.10.2019 nicht umgesetzt.
Die Maßnahmen waren auch bis zum 09.07.2020 noch nicht vollständig erfüllt.
Der Beschuldigte hat vor der Erlassung des Bescheides vom 13.09.2019 mehrere Schlägerungsunternehmer kontaktiert und mit einem Seilbahn- bzw. Schlägerungsunternehmer auch einen Termin für die Aufarbeitung des Schadholzes vereinbart. Dieser Unternehmer ist jedoch mit seiner Seilbahn bereits im Juni 2019 nach Italien gegangen, wo er bis Dezember 2019 tätig war. Dieser als Zeuge in der Verhandlung beim Verwaltungsgericht einvernommene Schlägerungsunternehmer hat im Jahr 2019 nicht für den Beschwerdeführer gearbeitet.
Nicht festgestellt werden konnte, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich intensiv um einen Ersatz des im Juni 2019 nach Italien gegangenen Schlägerungsunternehmers gekümmert hat. Erst Anfang Oktober 2019 hat er einen Schlägerunternehmer im Bezirk xxx gefunden, welcher eine Seilbahn aufgestellt hat und mit den Arbeiten begonnen hat. Mitte November gab es massive Niederschläge und wurde der Bringungsweg weggerissen. Die Wiederherstellung des Zufahrtsweges hat bis 01.06.2020 gedauert. Danach wurde eine zweite Seilbahn aufgestellt.
III. Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Inhalt des Aktes der belangten Behörde sowie auf die plausiblen Ausführungen des als Zeugen einvernommenen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft xxx.
Der Beschwerdeführer hingegen hat nicht initiativ alles dargelegt, was für seine Entlastung sprechen würde.
Der in der Verhandlung gestellte Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden an der gemäß Bescheid vom 13.09.2019 nicht termingerecht erfolgten Aufarbeitung der Schadhölzer trifft, weil die Schäden maximal nur mit einer Seilbahn aufarbeitbar gewesen wären und dass aufgrund der Waldschadenssituation in Österreich, Deutschland und Italien im Sommer/Herbst 2019 keine einsatzbereiten Schlägerungsunternehmer mit entsprechender technischer Ausrüstung zur Verfügung gestanden seien, ist nicht geeignet, die Schuldlosigkeit des Beschwerdeführers nachzuweisen.
Dieser Einwand hätte bereits gegen den Bescheid vom 13.09.2019 erhoben werden müssen.
Der Beschwerdeführer hat darüberhinaus keinerlei aussagekräftige Nachweise vorgelegt, dass er sich für den bescheidmäßig vorgeschriebenen Zeitraum tatsächlich um Schlägerungsunternehmer gekümmert hat.
Dass der ursprünglich ins Auge gefasste Schlägerungsunternehmer für den Aufarbeitungszeitraum nicht zur Verfügung stehen würde, war dem Beschwerdeführer bereits im Juni 2019 bekannt. Daher hat der Beschwerdeführer nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts nicht alles in seinen Kräften Stehende – Ausschöpfung der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten – unternommen, um die Räumung der Schadhölzer vorzunehmen.
Im Übrigen ist der Vorhalt der Befangenheit des als Zeugen einvernommen Amtssachverständigen fallbezogen nicht zu beachten. Dies deshalb, als der Frage, ob der (bereits rechtskräftige) forstpolizeiliche Auftrag rechtens an den Verpflichteten erging, bei der Beurteilung der Erfüllung des gegenständlichen Straftatbestandes keine Bedeutung zukommt.
Amtssachverständige haben – wie alle Verwaltungsorgane – von sich aus eine eventuelle Befangenheit wahrzunehmen. Die Befangenheit eines Amtssachverständigen ist jedenfalls von Amts wegen wahrzunehmen und ist ein diesbezüglicher Parteienantrag nicht notwendig. Stellt eine Partei einen – unnötigen – Antrag auf Ablehnung des Amtssachverständigen, so hat die Behörde über diesen Antrag nicht abzusprechen.
Amtssachverständige sind zwar in dienstlicher Hinsicht weisungsgebunden, darin kann jedoch kein Grund für eine Befangenheit oder der Anschein einer solchen gesehen werden. Bei der Erstattung von Gutachten sind sie jedoch ausschließlich der Wahrheit verpflichtet und hinsichtlich des Inhaltes des Gutachtens an keine Weisungen gebunden.
Ob ein Gutachten inhaltlich richtig ist oder nicht, ist aber keine Frage der Befangenheit (vgl. VwGH 25.04.2003, 2002/12/0109). Auch der Umstand, dass das Verfahren auf Anzeige des Sachverständigen hin eingeleitet wurde, begründet keine Befangenheit. Fallbezogen wurde der Amtssachverständige vor dem Verwaltungsgericht jedenfalls als Zeuge, also vornehmlich über in der Vergangenheit wahrgenommene Tatsachen, befragt, und sind seine Ausführungen weder als widersprüchlich noch als unwahr einzustufen gewesen.
Die Ergebnisse der im Gegenstand durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung konnten jedenfalls der Entscheidung zugrunde gelegt werden.
IV.Rechtsgrundlagen:
§ 174 Abs. 1 lit. b Z 33 Forstgesetz 1975 – ForstG, BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2013
(1) Wer
[…]
b)
33. es den Organen der Behörden verwehrt oder erschwert, die gemäß § 172 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 2 erster Satz im Rahmen der Forstaufsicht vorgesehenen Aufgaben durchzuführen oder den gemäß Abs. 6 bezeichneten Vorkehrungen nicht nachkommt oder diesen zuwiderhandelt;
[…]
begeht […] eine Verwaltungsübertretung.
Diese Übertretungen sind in den Fällen
der lit. b mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu ahnden.
§ 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 - ForstG, BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2013
[…]
(6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere
a) die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,
b) die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,
c) die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,
d) die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder
e) die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen,
dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.
[…]
§ 5 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
V.Rechtliche Beurteilung:
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer bis zu den im bereits rechtskräftigen Räumungsbescheid angegebenen Zeitpunkten (03.10.2019 bzw. 17.10.2019) die vorgeschriebenen Maßnahmen weder umgesetzt noch fertiggestellt hat.
Das Tatbild der Übertretung des § 174 Abs. 1 lit. b Z 33 iVm § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 besteht im bloßen Nichtbefolgen eines Gebotes; der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr ist nicht Voraussetzung der Strafbarkeit. Es handelt sich somit um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG (VwGH 23.4.2007, 2003/10/0298).
§ 5 Abs. 1 Satz 2 VStG normiert eine „Obliegenheit der Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens“. Der Beschwerdeführer muss ein entsprechendes, ausreichend konkretes Sachsubstrat darlegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte „initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht“.
In den bei weitem überwiegenden Fällen geht es dabei um den Nachweis mangelnder Schuld im engeren Sinn, also des subjektiven Unvermögens zur Pflichterfüllung.
Bei Heranziehung Dritter zur Erfüllung (eigener) Pflichten obliegt es dem Beschwerdeführer, fehlendes Auswahl- und Aufsichtsverschulden aufzuzeigen. Insbesondere hat – in einem Fall wie dem vorliegenden – der Beschwerdeführer, der einen behördlichen Auftrag nicht befolgt hat, vorzubringen, dass er alle tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um seiner Verpflichtung zu entsprechen.
Wie bereits festgestellt, hat der Beschwerdeführer dem forstbehördlichen Auftrag nicht in der vorgegebenen Frist entsprochen. Dass er sich intensiv bemüht hätte, einen entsprechenden Schlägerungsunternehmer mit entsprechender Ausrüstung für die Schadholzaufbereitung zeitgerecht zu organisieren, ist nicht hervorgekommen, zumal er schon seit dem Frühjahr 2019 um die Aufarbeitung des Schadholzes auf seinen Grundstücken wusste und ihm der ursprünglich ausgewählte Schlägerungsunternehmer bereits im Juni 2019 dadurch, dass er Aufträge in Italien angenommen hat, abhandengekommen ist. Der Umstand, dass nach einem Schadensereignis wie dem Sturm „Vaia“ im Jahr 2018 Schlägerungsunternehmer sehr gefragt sein würden, hat den Beschwerdeführer offensichtlich auch nicht bewogen, sich rechtzeitig und intensiv um einen Schlägerungsunternehmer mit entsprechender Ausrüstung zu kümmern.
Der Einwand, dass im gegenständlichen Bereich aufgrund der Gelände- und Erschließungsverhältnisse nur die Möglichkeit der Aufstellung einer Seilbahn gewesen wäre, trifft nicht zu, denn ansonsten hätte der Beschwerdeführer nach der Wiederherstellung des Zufahrtsweges im Juni 2020 nicht noch eine zweite Seilbahn aufgestellt.
Zudem hat auch der sachverständige Zeuge glaubhaft dargelegt, dass im fraglichen Bereich mit einem verzweigten Wegesystem und mit mehreren Holzlagerplätzen die Seilbahnen nicht an einer, sondern an verschiedenen Stellen mit entsprechender Bringungsmöglichkeit aufzustellen gewesen wären.
Da im Ergebnis die im Räumungs- bzw. Schadholzaufarbeitungsbescheid vom 13.09.2020 vorgegebene Frist ausreichend bemessen war, der Beschwerdeführer jedoch nicht alle technischen bzw. faktischen Möglichkeiten zur Aufstellung von mindestens zwei Seilbahnen ausgeschöpft hat, kann von mangelndem Verschulden des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden.
Der Beschwerdeführer ist Forstwirt und ist davon auszugehen, dass ihm die Folgen der Nichterfüllung von forstpolizeilichen Aufträgen nicht fremd sind. Daher ist es umso unverständlicher, dass er nicht alles Mögliche unternommen hat, um die vorgeschriebenen Maßnahmen vollständig und fristgerecht zu erfüllen.
Zur Strafhöhe und Strafbemessung:
Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer nicht alles unternommen, um seinen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Es ist ihm nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Nichtbefolgung des forstbehördlichen Auftrages kein Verschulden trifft.
Die im gegenständlichen Verfahren erhobenen Einwendungen des Vorgenannten, dass es weder zeitlich noch technisch möglich gewesen wäre, in der im Räumungsbescheid vorgegebenen Frist die dort vorgeschriebenen Maßnahmen umzusetzen bzw. fertigzustellen, hätten bereits im Verfahren, mit welchem die Aufträge erteilt worden sind, erhoben werden müssen. Der Bescheid vom 13.09.2019 samt den vorgegebenen Maßnahmen und Fristen ist jedoch rechtskräftig geworden.
Da dem forstpolizeilichen Auftrag nicht entsprochen wurde, handelt es sich gegenständlich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 VStG. Es wurde gegen § 174 Abs. 1 lit. b Z 33 in Verbindung mit § 172 Abs. 6 ForstG verstoßen und ist dieser Verstoß mit einer Geldstrafe in der Höhe bis zu € 3.630,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Wochen bedroht.
Ein mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch bei der Heranziehung von Dritten, fallbezogen von Seilbahnunternehmern, ist dem Beschwerdeführer ein Verschulden dahingehend anzulasten, dass er nicht zeitgerecht einen solchen gefunden bzw. engagiert hat, zumal dem Beschwerdeführer die anstehende Aufarbeitung des Schadholzes bereits seit dem Frühjahr 2019 bekannt war, das heißt bereits ca. ein halbes Jahr vor Erlassung des Räumungsbescheides.
Des Weiteren war der Beschwerdeführer bei der Besichtigung der gegenständlichen Schadenssituation am 01.07.2019 gemeinsam mit dem Bezirksforstinspektor sowie dem Zeugen vor Ort und wurde die Schadholzmenge auf ca. 1800 efm geschätzt. Diese maximal geschätzte Menge wäre durch Aufstellung von zwei Seilbahnen und Einsatz von einem Traktor in der vorgeschriebenen Zeit von maximal vier Wochen (an Orten mit Seilbringung) zu verbringen gewesen. Daher wäre die vorgeschriebene Räumung bzw. Schadholzaufarbeitung in technischer Hinsicht in der festgesetzten Frist umsetzbar gewesen.
Da eine Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens durch den Beschwerdeführer nicht erfolgte, hat er den angelasteten Tatbestand erfüllt und war die von der belangten Behörde verhängte Strafe vollinhaltlich zu bestätigen.
Der Zweck der Strafdrohung ist die Sicherstellung der Einhaltung der forstrechtlichen Verpflichtungen, in diesem Fall jener zur Schädlingsbekämpfung und zur Verhinderung der Ausbreitung dieser Schädlinge. Die Bekämpfung von Forstschädlingen spielt eine wichtige Rolle in der Erhaltung des Waldes und des Waldbodens und somit auch der Produktionskraft des Bodens. Der Unrechtsgehalt des erfüllten Tatbestandes ist daher als erheblich einzustufen.
Daher wird auch der Argumentation der belangten Behörde zur Strafbemessung gefolgt, auch wenn der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zu seinen Einkommensverhältnissen keine konkreten Angaben machte. Das erkennende Verwaltungsgericht geht sohin in Einklang mit der belangten Behörde von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers aus.
Da der Beschwerdeführer bereits mehrfach gegen forstgesetzliche Bestimmungen verstoßen hat und dafür auch bestraft wurde, liegen keine Milderungsgründe vor, vielmehr Erschwerungsgründe. Daher erachtet auch das Verwaltungsgericht die von der belangten Behörde verhängte Strafe als schuld- und tatangemessen. Für eine Herabsetzung der Strafe gab es sohin für das angerufene Verwaltungsgericht keinen Grund.
Die verhängte Strafe beträgt ca. 40 % der Strafdrohung und ist unter Würdigung des Sachverhalts bei einer Person mit durchschnittlichen Verhältnissen als angemessen anzusehen. Die Strafhöhe war aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls erforderlich, um dem Beschuldigten das Unrecht der Tat vor Augen zu halten und ihn von der Begehung weiterer einschlägiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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