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KLVwG-515/6/2022•LVwG K KLVwG-515/6/2022
KLVwG-515/6/2022Landesverwaltungsgericht26.04.2022
Epidemierecht, COVID-19, Absonderungsbescheid, rückwirkende Absonderung, mangelnde Rechtsgrundlage
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, geb. xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte GmbH Co KG, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx, vom 15.02.2022, Zahl: xxx, wegen einer Absonderung nach §§ 1 Abs. 1, Abs. 2, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1a Epidemiegesetz 1950- EpiG, zu Recht:
I.Der Beschwerde wird insofern
F o l g e g e g e b e n ,
als der angefochtene Bescheid für rechtswidrig erklärt und
e r s a t z l o s b e h o b e n
wird.
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 15.02.2022, Zahl: xxx, wurde xxx (im Weiteren kurz: Beschwerdeführer) aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 am Aufenthaltsort xxx, xxx, durch mündliche Anordnung vom 03.02.2022 zur Verhütung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 bis 13.02.2022, 24:00 Uhr, abgesondert.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte auszugsweise vor wie folgt:
„[…] Die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides ergibt sich aus folgenden Punkten:
Der Bescheid erwähnt sowohl im Spruch auf der Seite 1 Mitte als auch in der Begründung auf Seite 2 Mitte den – tatsachenwidrigen – Umstand, dass es eine mündliche Anordnung vom 03.02.2022 zur Absonderung gegeben hätte. Tatsächlich hat es eine solche mündliche Anordnung am 03.02.2022 nicht gegeben (und auch nicht an einem anderen Tag) und auch nichts sinngleiches/sinnähnliches.
Die belangte Behörde wird daher aufgefordert, was ihr aber nicht gelingen wird können, jene Person mit vollständigem Namen und Adresse zu bezeichnen, die angeblich die mündliche Anordnung vom 03.02.2022 gegenüber angeblich dem Beschwerdeführer erlassen hätte und wird die belangte Behörde aufgefordert, dazu auch unzweifelhafte urkundliche Nachweise oder sonstige unzweifelhafte Beweise vorzulegen. Das wird ihr aber wie gesagt nicht gelingen können, da ein solcher Umstand nicht stattgefunden hat.
Tatsächlich ergab zwar eine freiwillige Selbsttestung des Beschwerdeführers vom 03.02.2022, 8:00 Uhr, wobei dieser Corona positiv war mit einem CT-Wert von lediglich 32.
Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich auch vom Land Kärnten eine SMS-Nachricht am gleichen Tag, 03.02.2022 um 11:31 Uhr erhalten. Darin wurde auch, aber eben nur, angekündigt, dass die Bezirksverwaltungsbehörde den Beschwerdeführer kontaktieren werde. […] Eine solche Kontaktaufnahme ist jedoch nicht geschehen, weder durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht durch sonst wen.
Am 15.02.2022 wurde der Beschwerdeführer von einer unbekannten Mobilnummer kontaktiert. Er hat daraufhin diese Mobilnummer zurückgerufen und meldete sich dort ein Polizist des Polizeiposten xxx mit den Worten, man möchte dem Beschwerdeführer einen „Freiheitsbescheid“ zustellen. In Folge dessen kam es dann zur Zustellung des verfahrensgegenständlichen bekämpften Bescheides vom 15.02.2022 durch den Polizeibeamten.
Das ist jedoch keinesfalls rechtsstaatlich und ökonomisch rechtfertigbar, und da der Bescheid mit dem falschen Inhalt einer angeblichen mündlichen Anordnung eine Absonderung vom 03.02.2022 bis zum 13.02.2022 ausspricht, jedoch das Bescheid Datum (=auch Zustelldatum) vom 15.02.2022 trägt.
Zu diesem Datum der Bescheid Ausstellung war jedoch die Sache durch den selbst im Bescheid angeführten Spruch der Absonderung bis zum 13.02.2022 überholt. Eine Bescheid Ausstellung war daher nicht nur sinnlos, sondern auch dessen Zustellung durch den Polizeipersonalaufwand unvertretbar.
Das ist alles auch keinesfalls „auf die leichte Schulter“ zu nehmen, da es sich um Freiheitsrechte bzw. Entziehung von Freiheitsrechten handelt und in einem solchen Bereich besonders sensibel und umsichtig vorzugehen wäre. Die Behörde hat jedoch das Gegenteil von Sensibilität und Umsicht gezeigt.“
Abschließend beantragt der Beschwerdeführer die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde der bezughabende Verwaltungsakt von der belangten Behörde angefordert. Dieser Aufforderung ist die belangte Behörde nachgekommen und wurde der Verwaltungsakt am 18.03.2022 dem Gericht vorgelegt.
II.Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat sich am 03.02.2022 um 8:00 Uhr einem PCR-Test auf SARS-CoV-2 unterzogen.
Das Testergebnis lautete „POSITIV“ und wurde dem Beschwerdeführer per SMS am 03.02.2022 um 11:31 Uhr mitgeteilt. Zudem wurde der Beschwerdeführer in dieser SMS-Nachricht darauf hingewiesen, dass ihn die Bezirksverwaltungsbehörde kontaktieren wird.
Der Laborbericht vom 3.2.2022, Laboreingangsnummer xxx, weist einen CT-Wert von 32 aus. Ebenso wird mit diesem Laborbericht vom 3.2.2022 der molekularbiologische Nachweis von SARS-COV-2 RNA (Covid-19) bescheinigt.
Dass eine mündliche Anordnung, wie im Bescheid angeführt, am 03.02.2022 tatsächlich und nachweislich erfolgt ist, kann aus dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht entnommen werden.
Der angefochtene Absonderungsbescheid vom 15.2.2022, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer am 15.2.2022 durch einen Polizeibeamten der Polizeiinspektion xxx zugestellt. Der Absonderungsbescheid ist mit 15.2.2022 datiert. Aus dem Spruch des gegenständlichen Bescheides ergibt sich ein Absonderungszeitraum von 3.2.2022 bis 13.2.2022, 24:00 Uhr.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen basieren auf dem von der Bezirkshauptmannschaft xxx übermittelten Verwaltungsakt inklusive Auszug aus dem Programm „ELEFANT“ - „Epidemiologische Langzeiterfassung inklusive Nachverfolgung und Testung“ und den Angaben des Beschwerdeführers selbst.
Das Beweisverfahren hat klar ergeben, dass beim Beschwerdeführer am 03.02.2022 (Datum der Probenentnahme und Labordiagnose) ein positives Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorlag. Dem Beschwerdeführer wurde nachweislich am selben Tag auch eine SMS-Nachricht vom Land Kärnten zugesendet, worin darauf hingewiesen wurde, dass die Bezirksverwaltungsbehörde den Beschwerdeführer kontaktieren wird.
Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich nachweislich keine derartige Kontaktaufnahme und wurde vom Beschwerdeführer auch glaubhaft vorgebracht, dass er seitens der Behörde niemals kontaktiert wurde.
Der nunmehr angefochtene Bescheid wurde erst am 15.02.2022 erlassen und ordnete die Absonderung vom 3.2.2022 bis 13.02.2022, 24:00 Uhr an, also einen Zeitraum, der aus der Sicht des 15.02.2022 in der Vergangenheit liegt. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes EpiG, BGBl. 186/1950 in der Fassung BGBl. Nr. 21/2022, lauten wie folgt:
Absonderung Kranker
§ 7 Abs 1 und Abs 1a
(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.
Rechtsschutz bei Absonderungen
§ 7a
(1) Personen, die gemäß § 7 abgesondert werden oder abgesondert wurden oder denen gegenüber eine Absonderung angeordnet wurde, haben das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung, in ihren Rechten verletzt zu sein, anzurufen.
(2) Gegen die Anordnung der Absonderung mittels Mandatsbescheids (§ 57 Abs. 1 AVG) ist eine Vorstellung nicht zulässig.
(3) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass die belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat oder der die Absonderung zuzurechnen ist. Örtlich zuständig ist das Landesverwaltungsgericht jenes Landes, in dem die belangte Behörde ihren Sitz hat. Das Landesverwaltungsgericht hat die belangte Behörde umgehend über das Einlangen der Beschwerde zu informieren.
(4) Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über die Rechtmäßigkeit der Absonderung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Absonderung hätte vorher geendet. Hat das Landesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird die Zeit bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist in die Entscheidungsfrist nicht einberechnet.
(5) Sofern die Absonderung noch andauert, hat das Landesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(6) Soll eine Absonderung länger als 14 Tage dauern, ist sie dem Landesverwaltungsgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde, die sie verfügt hat, unverzüglich anzuzeigen. Das Landesverwaltungsgericht hat in längstens vierwöchigen Abständen ab der Absonderung oder der letzten Überprüfung über die Notwendigkeit der Absonderung zu entscheiden. Die Bezirksverwaltungsbehörde, die die Absonderung verfügt hat, hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Landesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt, und hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Absonderung notwendig ist. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für die abgesonderte Person eingebracht. Das Landesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Absonderung verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde nach Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Telefonischer Bescheid
§46
(1) Bescheide gemäß § 7 oder § 17 dieses Bundesgesetzes können für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 abweichend von § 62 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, aufgrund eines Verdachts mit der Infektion von SARS-CoV-2 auch telefonisch erlassen werden.
(2) Die Absonderung endet, wenn die Behörde nicht innerhalb von 48 Stunden einen Bescheid über die Absonderung gemäß § 7 dieses Bundesgesetzes wegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 erlässt.
(3) Der Inhalt und die Verkündung eines telefonischen Bescheides ist zu beurkunden und der Partei zuzustellen.
V.Rechtliche Beurteilung:
Eine Absonderung nach § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG hat grundsätzlich mit Bescheid zu erfolgen. Dies ergibt sich bereits aus dem allgemeinen Grundsatz, dass der Bescheid die typische Form der Erledigung eines Verwaltungsverfahrens einer Verwaltungsbehörde darstellt.
Für Absonderungen sieht § 7a EpiG nunmehr eine „Gesamtbeschwerde“ nach dem Vorbild des § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) BGBl. Nr. 87/2012, vor. Prüfungsgegenstand ist demgemäß sowohl die Rechtmäßigkeit der – aufrechten oder bereits beendeten – Absonderung an sich, als auch die Rechtmäßigkeit des der Absonderung zugrundeliegenden Rechtsaktes.
Die Anordnung der Absonderung in einem Bescheid hat in die Zukunft gerichtet zu sein. Das versteht sich im Hinblick darauf, dass dem Bescheidadressaten damit Verhaltenspflichten auferlegt werden, von selbst. Nicht zuletzt angesichts der Strafbestimmungen des § 40 Abs 1 lit b EpiG, der den Verstoß gegen ein u.a. nach § 7 EpiG erlassenes behördliches Gebot oder Verbot als Verwaltungsübertretung erklärt, hat bereits im Vorhinein der Zeitraum einer nach § 7 EpiG angeordneten Absonderung festzustehen (vgl. VwGH 23.11.2021, Ra 2021/09/0173).
Das Landesverwaltungsgericht hat im gegenständlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit des schriftlichen Bescheides der belangten Behörde zu entscheiden.
Der gegenständliche Bescheid wurde am 15.2.2022 für einen Zeitraum von 3.2.2022 bis zum 13.2.2022 und damit für einen Zeitraum, der in der Vergangenheit liegt, erlassen. Im EpiG besteht keine rechtliche Grundlage dafür, im Nachhinein und damit rückwirkend eine Absonderung durch Bescheid auszusprechen. Der gegenständliche Absonderungsbescheid der belangten Behörde vom 15.2.2022, Zahl: xxx, ist, da er die Absonderung eindeutig rückwirkend ausspricht, mit Rechtswidrigkeit behaftet, weshalb dieser ersatzlos zu beheben war.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Festzuhalten ist, dass gemäß § 7 Abs 3 EpiG für Beschwerden gegen Absonderungsbescheide nach § 7 EpiG die Bestimmungen des VwGVG betreffend Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG (Maßnahmenbeschwerden) gelten. § 35 VwGVG sieht einen Kostenanspruch der obsiegenden Partei im Verfahren nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG vor. Wesentlich für den Kostenanspruch ist, dass dieser auch beantragt wird. Da keine der Parteien einen solchen Kostenantrag gestellt hat, waren auch keine Kosten zuzusprechen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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