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KLVwG-S2-185/5/2022•LVwG K KLVwG-S2-185/5/2022
KLVwG-S2-185/5/2022Landesverwaltungsgericht22.04.2022
Disziplinarrecht, Wiederaufnahmeantrag, absolute Nichtigkeit, Unterschrift, Bescheidqualität, Abschussauftrag
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch den Senat xxx unter Vorsitz von xxx, die Berichterstatterin xxx und xxx, als fachkundigem Laienrichter über die Beschwerde des Disziplinaranwaltes der xxx, xxx, Klagenfurt am Wörthersee, gegen das Disziplinarerkenntnis der xxx vom 19.01.2022 (Beschluss vom 13.12.2021), Zahl: xxx, betreffend einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (Disziplinarbeschuldigter: xxx) nach Beratung am 11.04.2022 folgenden
B E S C H L U S S :
I.Die Beschwerde wird zufolge absoluter Nichtigkeit des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses als unzulässig
z u r ü c k g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Sachverhalt und Feststellungen:
Mit Schriftsatz vom 27.10.2020, Zahl: xxx, erstattete der Bezirksjägermeister des Jagdbezirkes xxx Anzeige gegen den Jagdausübungsberechtigten xxx beim Disziplinaranwalt der xxx dahingehend, dass der Jagdausübungsberechtigte laut Abschussmeldungen vom 21.10.2020 zu verantworten habe, dass im Eigenjagdgebiet xxx, Jagdgebiets-Nr. xxx, am 17.10.2020 4 Hirsche der Klasse III erlegt worden seien, obwohl diese im Abschussplan nicht freigegeben gewesen seien.
Mit Schreiben vom 04.11.2020 rechtfertigte sich der Disziplinarbeschuldigte im Wesentlichen damit, dass am 17.10.2020 im Zuge einer Bewegungsjagd mit Hundeführern unter anderem Rotwild 9 Hirsche der Klasse III abgeschossen worden seien, wobei 5 Hirsche dem Abschussauftrag der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 20.08.2020 zur Erlegung von 5 Stück Rotwild (klassenlos) zuzurechnen gewesen seien. 4 Stück Hirsche der Klasse III einjährig seien ohne Freigabe abgeschossen worden, wobei 2 Hirsche von xxx und 2 Hirsche von xxx (im Auftrag des xxx) erlegt worden seien.
In der Folge stellte der stellvertretende Disziplinaranwalt der xxx mit Schriftsatz vom 19.01.2021 an den Disziplinarrat der xxx den Antrag, das gegen xxx eingeleitete Disziplinarverfahren einzustellen. Begründet wurde dies damit, dass sich aufgrund der Stellungnahme des Disziplinarbeschuldigten und des vorliegenden Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 20.08.2020, Zahl: xxx, ergebe, dass der gegenständliche Abschuss in Erfüllung des Abschussauftrages (5 Stück Rotwild, klassenlos) getätigt worden sei.
Mit Beschluss vom 26.03.2021, Zl.: xxx, stellte der Disziplinarrat der xxx durch den stellvertretenden Vorsitzenden xxx und die weiteren Mitglieder xxx und xxx das gegen xxx eingeleitete Disziplinarverfahren aufgrund des Antrages des stellvertretenden Disziplinaranwaltes vom 19.01.2021 ein.
Mit Schriftsatz vom 19.07.2021 beantragte der stellvertretende Disziplinaranwalt beim Disziplinarrat der xxx, das eingestellte Disziplinarverfahren betreffend xxx gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wieder aufzunehmen. Die Begründung des Antrages lautete dahingehend, dass der Bezirksjägermeister in seiner, dem Disziplinaranwalt am 07.07.2021 zugegangenen Stellungnahme aus jagdsachverständiger Sicht unter anderem ausgeführt habe, dass den Abschussaufträgen seitens der xxx mit Auflagen zugestimmt worden sei. In dieser, als Gutachten zu qualifizierenden, Stellungnahme seien somit nach Rechtskraft des Einstellungsbescheides von einem Jagdsachverständigen Tatsachen festgestellt worden, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden hätten. Die daraus resultierenden Befundergebnisse würden sich auf die zuvor bestandenen Tatsachen beziehen, die bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als neue Tatsachen einen Grund für eine Wiederaufnahme darstellten. Es seien somit neue Tatsachen und Beweismittel (Gutachten des BJM vom 18.05.2021 samt Feststellungen) hervorgekommen, welche zum Zeitpunkt der Einstellung unverschuldet nicht geltend gemacht werden haben können und welche voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten (nämlich die Bestrafung des Disziplinarbeschuldigten).
Mit Schriftsatz vom 05.10.2021 nahm der Disziplinarbeschuldigte Stellung zum Wiederaufnahmeantrag.
In der Folge fasste der Disziplinarsenat II des Disziplinarrates der xxx am 13.12.2021 den Beschluss, den Wiederaufnahmeantrag vom 19.07.2021 abzuweisen. Begründend wurde in dem am 19.01.2022 ausgefertigten „Beschluss vom 13.12.2021“, gewertet als Disziplinarerkenntnis vom 19.01.2022, Zl.: xxx, im Wesentlichen ausgeführt, dass im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 20.08.2020 drei Auflagen enthalten seien, welche sich auf die Erfüllungsfrist, die Bekanntgabe und die Vorlage bezögen. Weitere Auflagen, insbesondere im Zusammenhang mit der Bejagung, wie vom Bezirksjägermeister in seiner Jagdsachverständigenstellungnahme vom 18.05.2021 festgehalten, seien von der Behörde nicht erteilt worden, weshalb dem Disziplinarbeschuldigten – mangels solcher – auch kein Verstoß gegen Auflagen zur Last gelegt werden könne.
Das Disziplinarerkenntnis vom 19.01.2022, Zl.: xxx, welches keine Rechtsmittelbelehrung und keinen Verteiler enthält, weist folgende Fertigungsklausel auf:
„Der stellvertretende Vorsitzende
des Disziplinarrates:
xxx.“
Eine Unterschrift des Genehmigenden oder einen Beglaubigungsvermerk enthält das Disziplinarerkenntnis nicht. Es weist auch keine DVR-Nummer oder Amtssignatur auf. Das Disziplinarerkenntnis wurde xxx (dem stellvertretenden Disziplinaranwalt) von der Landesgeschäftsstelle der xxx in der oben beschriebenen Ausfertigung am 19.01.2022 per E-Mail übermittelt. Eine Übermittlung des Disziplinarerkenntnis an den Disziplinarbeschuldigten erfolgte laut Akteninhalt nicht.
Gegen dieses Disziplinarerkenntnis richtet sich nunmehr die (als Beschwerde zu wertende) „Berufung“ des stellvertretenden Disziplinaranwaltes der xxx vom 26.01.2022, Zl. xxx, in welcher mit der im Wesentlichen gleichen Begründung, wie jener des Wiederaufnahmeantrages, beantragt wurde, den bekämpften Beschluss dahingehend abzuändern, dass dem Wiederaufnahmeantrag stattgegeben, und die Wiederaufnahme des gegenständlichen Verfahrens verfügt werde.
Mit Schreiben vom 27.01.2022 übermittelte die xxx dem Verwaltungsgericht den gesamten xxx betreffenden Disziplinarakt Zahl: xxx, im Original zur weiteren Bearbeitung.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich mit ausreichender Klarheit aus dem Verwaltungsakt. Der den Feststellungen zugrunde gelegte Sachverhalt ist unbestritten.
§ 18 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG:
Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
Ein (unzutreffend) als Beschluss bezeichnetes, einen Wiederaufnahmeantrag abweisendes und einer Verfahrenspartei zugestelltes Erkenntnis einer Behörde (Bescheid), ist jedenfalls eine schriftliche Erledigung im Sinne des § 18 Abs. 3 AVG. Damit eine Erledigung die intendierten Rechtswirkungen entfalten kann, muss sie jedenfalls auf einem der Behörde zurechenbaren Willensakt beruhen (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger 9; Rz 190,190/2).
Bei Kollegialorganen hat die Willensbildung und damit die Festlegung des Inhalts der Erledigung stets durch Beschluss des Kollegiums zu erfolgen (VfSlg 7837/1976). Bei Kollegialorganen ist die eigentliche Willensbildung (durch die Beschlussfassung) von der Errichtung der Urschrift zu trennen (VwGH 28.05.2013, 2010/10/0043). Im Fall einer kollegialen Entscheidung wird nämlich mit der Genehmigung der Erledigung beurkundet, dass das dazu berufene Kollegialorgan den betreffenden Beschluss gefasst hat (VwGH 21.02.2001, 99/12/0336).
Mangels eigener Organisationsvorschriften im Kärntner Jagdgesetz - K-JG bzw. zufolge der Bestimmung des § 90 Abs. 8 K-JG sind auf das Verfahren vor dem Disziplinarrat die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991- AVG anzuwenden. Der VwGH nimmt an, dass die Beurkundung der kollegialen Willensbildung dem Vorsitzenden obliegt (VwGH 21.12.2000, 98/08/0007).
Ausgehend von der Bezeichnung des tätig gewordenen Kollegialorganes als „Disziplinarsenat II“ der xxx ist anzunehmen, dass der Disziplinarsentat den Vorschriften des K-JG entsprechend zusammengesetzt war und erfolgte nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens eine Beschlussfassung, die im angefochtenen, als Beschluss bezeichneten, Disziplinarerkenntnis des Disziplinarrates der xxx ihren Niederschlag fand. An der Richtigkeit der Beschlussfassung und deren Dokumentation besteht somit kein Zweifel.
§ 18 Abs. 4 AVG:
Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
§ 18 Abs. 4 AVG ist nur auf Ausfertigungen, also auf Schriftstücke, welche die Sphäre der Behörde verlassen, anzuwenden.
Auf Ausfertigungen von Kollegialorganen müssen nach den Anforderungen an Erledigungen grundsätzlich die Namen all jener Mitglieder aufscheinen, welche die Erledigung im Sinne des § 18 Abs. 3 AVG genehmigt, d.h. die Willensbildung beurkundet, haben. Nun ergibt sich aus der zu § 18 Abs. 3 AVG ergangenen Judikatur, dass die Anführung des Namens des Vorsitzenden einer Kollegialbehörde ausreicht.
Ausfertigungen im Sinne des § 18 Abs. 4 dritter Satz AVG haben jedoch nach dessen ersten Halbsatz die eigenhändige Unterschrift des bzw. - bei Kollegialorganen möglicherweise - der Genehmigenden im Sinne des § 18 Abs. 3 und 4 AVG zu enthalten. Das Fehlen der Unterschrift bewirkt die absolute Nichtigkeit der Ausfertigung der Erledigung, sofern diese nicht in anderer zulässiger Form gefertigt ist (VwGH 13.10.2019, 93/09/0302, VfSlg 12.139/1989).
Der Ausfertigung einer Erledigung, die keiner der in § 18 AVG genannten Fertigungsformen entspricht, also weder die Unterschrift des Genehmigenden noch die Beglaubigung, noch eine Amtssignatur (zumindest als Ausdruck oder in Kopie davon) aufweist, mangelt es an der Qualität als behördlicher Akt, insbesondere als Bescheid (vgl. VwGH 19.02.1992, 92/12/0015; VfSlg 15.697/1999, VwGH 29.08.1995, 95/05/0080, ua.). Es handelt sich dabei also um einen wesentlichen Fehler, der zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung (Bescheid) führt.
Auch laut dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.10.1994, B 374/94, müssen gemäß § 18 Abs. 4 AVG schriftliche Ausfertigungen – abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Sonderfällen – mit der Unterschrift des Genehmigenden oder mit einem Beglaubigungsvermerk versehen sein. Einer Erledigung, die keine der beiden erwähnten alternativen Voraussetzungen für schriftliche Ausfertigungen erfüllt, mangelt es an Bescheidqualität.
Aus dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Disziplinarerkenntnis vom 19.01.2022 ergibt sich zweifelsfrei, dass dieses weder vom stellvertretenden Vorsitzenden des Disziplinarrates der xxx unterschrieben noch in anderer zulässiger Form – etwa durch die Beglaubigung durch die Kanzlei – gefertigt wurde. Das Disziplinarerkenntnis weist auch keine DVR-Nummer oder Amtssignatur auf. Es ist daher von der absoluten Nichtigkeit der angefochtenen Erledigung auszugehen, weshalb die Beschwerde des Disziplinaranwaltes gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG zurückzuweisen war.
4. Zur Durchführung einer Verhandlung:
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, welche von keiner Partei beantragt wurde, konnte mangels Erforderlichkeit gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG, und auch gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG abgesehen werden, zumal die Beschwerde zurückzuweisen war.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stimmt mit der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes überein und ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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