LVwG K KLVwG-1175/12/2021

KLVwG-1175/12/2021Landesverwaltungsgericht15.04.2022

Regest

Landwirtschaftsrecht, Bienen, zwingende Bescheidmerkmale, zuständige Behörde, Parteistellung, Belegstelle, Neufestlegung, Schutzgebiet, Umweiselung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1175/12/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.1175.12.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 19.02.2021, Zahl: xxx, betreffend die Neufestlegung der Belegstelle xxx und deren Schutzgebietes, im Verfahren zum Vorlageantrag des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, beide vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen die Beschwerdevorentscheidung des xxx vom 14.05.2021, Zahl: xxx, betreffend den Widerruf der Belegstelle xxx gemäß § 12 Abs. 6 Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.10.2021, fortgesetzt am 11.03.2022, gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, zu Recht:

I.Die Beschwerdevorentscheidung des xxx vom 14.05.2021, Zahl: xxx, wird wegen Unzuständigkeit

e r s a t z l o s b e h o b e n .

II.Der Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 19.02.2021, Zahl: xxx, wird

e r s a t z l o s b e h o b e n .

III.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt

a)Verfahrensgang

Mit Antrag des xxx, vertreten durch xxx (im Weiteren Vorstellungswerberin), vom 18.12.2020 wurde um die Neubescheidung der Belegstelle xxx auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, mit einem Vorschlag für eine effiziente Sperrlinienführung und einer daraus entstehenden fremddrohnenfreien Zone angesucht. Gemäß dem Antrag solle das die Belegstelle umschließende Schutzgebiet im Norden und Osten erweitert werden und im Süden eine Unterschreitung des Schutzradius erfolgen.

Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung (im Weiteren belangte Behörde) vom 19.02.2021 wurde die Belegstelle xxx nach Maßgabe des Vorschlages der Vorstellungswerberin und der im Ermittlungsverfahren eingeholten fachgutachtlichen Stellungnahme der Amtssachverständigen für xxx vom 26.01.2021 neu festgelegt. Entsprechend der Bestimmung des § 12 Abs. 4 Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz – KBiWG wurde um die Belegstelle ein näher umschriebenes Schutzgebiet eingerichtet. Unter einem wurden im Bescheidspruch folgende Auflagenpunkte vorgeschrieben:

„1.Befinden sich Bienenvölker im Schutzgebiet, die nicht gekört sind, sind umgehend auf Kosten des Belegstellenbetreibers umzuweiseln, wobei die Körung von einem gerichtlich beeideten oder fachlich geprüften Körmeister oder einem Sachverständigen nach § 14 K-BWiG durchzuführen ist.

2. Bestehende Bienenstände dürfen im Schutzgebiet verbleiben, sind aber mit Bienen der Genetik des Belegstellenbetreibers umzuweiseln.

3. Neue Bienenstände dürfen im Schutzgebiet nicht errichtet werden.

4. Wanderbienenstände dürfen nicht in das Schutzgebiet eingebracht werden.

5. Über den Betrieb der Belegstelle ist der Landesregierung jährlich ein Bericht vorzulegen.“

Begründend wurde im Bescheid vom 19.02.2021 ausgeführt, dass die Evaluierung der Belegstelle xxx durch den Belegstellenbetreiber ergeben habe, dass die Belegstelle mit dem eingerichteten Schutzgebiet in der Fassung der Festlegung der Verordnung aus dem Jahr 1962, hinsichtlich der Lage nicht (mehr) den Voraussetzungen des § 12 K-BiWG entspreche. Bei Weiterbetrieb der Belegstelle unter den bisherigen Voraussetzungen könne der Betreiber keine Gewähr für eine fachgemäße und gewissenhaft durchgeführte Zucht mehr bieten. Aus diesem Grund wäre die Belegstelle neu zu regeln und das Schutzgebiet neu festzulegen. Die Belegstelle und insbesondere das festgelegte Schutzgebiet aus dem Jahr 1962 wären entsprechend dem Evaluierungsergebnis aus dem Jahr 2020 nicht mehr für die in Aussicht genommene Zuchtarbeit geeignet und daher zu widerrufen gewesen, wenn der Belegstellenbetreiber nicht einen entsprechenden Änderungsvorschlag vorgelegt hätte. Die Neuerrichtung der bestehenden Belegstelle entspreche insbesondere durch die Anpassung des Schutzgebietes an die örtlichen Gegebenheiten nunmehr wieder den Bestimmungen des § 12 K-BiWG. Da § 12 K-BiWG keine förmliche Antragslegitimation beinhalte, sondern lediglich ein amtswegiges Vorgehen der Behörde vorgesehen sei, wurde der Antrag auf Neubescheidung als Anregung zur Durchführung des entsprechenden Verfahrens gesehen.

Der Bewilligungsbescheid wurde schließlich der Vorstellungswerberin als Verfahrenspartei übermittelt. Entsprechend den Bestimmungen des § 12 Abs. 5 KBiWG erfolgte die Kundmachung (auch) in Form einer Verlautbarung in der Kärntner Landeszeitung vom 25.02.2021.

Mit Schreiben vom 24.03.2021 erhob xxx (im Weiteren Beschwerdeführer) Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.02.2021. Begründend führte dieser im Beschwerdeschriftsatz aus, dass er durch die Kundmachung in der Kärntner Landeszeitung vom 25.02.2021 Kenntnis über den Bewilligungsbescheid vom 19.02.2021 erlangt habe. Der Beschwerdeführer führte zusammengefasst weiter aus, dass einerseits die Verringerung des Schutzradius im Süden nicht gerechtfertigt und andererseits die Erweiterung im Norden nicht notwendig sei. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass bei der Neuordnung der Belegstelle nicht auf die Erhaltung bodenständiger Kärntner Bienengenetik Bedacht genommen wäre. Das geplante Schutzgebiet sei nicht bienenfrei. Der Beschwerdeführer habe nachweislich bei der Gemeinde xxx am 02.02.2021 sechs Bienenstände mit insgesamt 63 Bienenvölkern im geplanten Schutzgebiet gemeldet. Diese Bienenstände seien im angefochtenen Bescheid nicht angeführt. Darüber hinaus sei das Gebiet ein „wegen seiner Tracht von Wanderimkern erfahrungsgemäß aufgesuchtes Gebiet“; der Beschwerdeführer betreibe dort selber einen Bienenwanderstand. Es sei nicht geprüft worden, ob Bienenhalter in der Gemeinde xxx nicht meldepflichtige Bienenwanderungen in das Schutzgebiet durchführen.

Die vom Belegstellenbetreiber ermittelten Bienenvölker seien nicht aussagekräftig, sogar der vom Belegstellenbetreiber angezeigte Wanderstand an der Belegstellengrenze sei nicht erwähnt worden. Im Übrigen soll es den Sachverständigen, der Behörde und der Gemeinde bekannt sein, dass die Gemeinde keine Auskünfte über Wanderstände der Gemeinde geben könne, nachdem diese Bienenwanderungen in der eigenen Gemeinde nicht meldepflichtig seien. Dem Beschwerdeführer sei das Amtsgutachten im Rahmen des Parteiengehörs nicht zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt worden, eine Stellungnahme abzugeben. Die Behörde habe es verabsäumt, ihm als Bienenhalter und Wanderimker im geplanten Schutzgebiet Parteiengehör einzuräumen. Der Beschwerdeführer betreibe eine Erwerbsimkerei, diese sei ein fixer Bestandteil des Familieneinkommens. Ein großer Teil seiner Bienenvölker und der überwiegende Teil seiner Wandervölker liegen im Bereich nördlich des gesetzlichen Belegstellenschutzradius. Der Beschwerdeführer beantragte eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht und die Aufhebung des Bescheides sowie die Zurückverweisung und Erlassung eines neuen Bescheides durch die Behörde.

In der Folge hat die belangte Behörde ein erweitertes Ermittlungsverfahren durchgeführt und wurde durch xxx die Beschwerdevorentscheidung vom 14.05.2021 erlassen. Mit dieser wurde der Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 19.02.2021 insofern abgeändert, als die Errichtung der Belegstelle xxx gemäß § 12 Abs. 6 K-BiWG widerrufen wurde. Begründend wurde durch die bescheiderlassende Behörde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ab 2021 (beziehungsweise entsprechend dem Datum auf dem Meldeformular ab 31.10.2020) über sechs Heimbienenstände mit insgesamt 63 Bienenvölkern, die sich innerhalb des neu festgelegten Schutzgebietes befinden, verfügt habe und unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Bienenvölker innerhalb des Schutzgebietes, die Eignung der Lage der Belegstelle und des Schutzgebietes fraglich sei. Die Heimbienenstände des Beschwerdeführers wären vor Erlassung des Bescheides vom 19.02.2021 beim Bürgermeister der Gemeinde xxx angezeigt worden.

Der Belegstellenbetreiber habe im Rahmen des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt, dass bei Vorhandensein von sechs weiteren Bienenständen mit einer Anzahl von 63 Bienenvölkern im Schutzradius ein wirtschaftlich sinnvoller Betrieb der Belegstelle nicht möglich sei. Der Belegstellenbetrieb scheine in wirtschaftlich signifikanter Weise nicht möglich zu sein und sei in der Folge nicht auszuschließen, dass die Behörde in Kenntnis der zusätzlichen Bienenstände des Beschwerdeführers zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre. Der angefochtene Bescheid greife insbesondere durch seine Auflage 3. in subjektiv-öffentliche Rechte des Beschwerdeführers ein und sei dieser als Verfahrenspartei anzusehen. Durch die vom Beschwerdeführer bekannt gegebenen Heimbienenstandorte innerhalb des beabsichtigten neuen Schutzgebietes, handle es sich beim Gebiet nicht mehr um ein möglichst bienenfreies Gebiet. Die – allenfalls regelmäßig zu übernehmenden – Kosten einer Umweiselung einer so großen Anzahl an Bienenvölkern im Bereich des Schutzgebietes führe dazu, dass es nicht möglich sei, die Belegstelle in wirtschaftlich signifikanter Weise zu führen. Da das bestehende Schutzgebiet nicht ausreiche, um einen sicheren Zuchterfolg zu gewährleisten und der Betrieb bei Vorhandensein von 63 zusätzlichen Bienenvölkern innerhalb des Schutzgebietes nicht in wirtschaftlich signifikanter Weise möglich sei, wäre nicht nur der angefochtene Bescheid, mit dem die Belegstelle neu eingerichtet und das Schutzgebiet neu festgelegt werden sollte, abzuändern, sondern zugleich die Errichtung der Belegstelle gänzlich zu widerrufen.

Mit Schreiben vom 08.06.2021 hat die Vorstellungswerberin beantragt, die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Im Vorlageantrag führt diese aus, dass zum Zeitpunkt der Datenerhebung (Bienensaison 2020) für die Evaluierung des Schutzgebietes der Belegstelle bei der Gemeinde definitiv keine Meldung der Bienenstände des Beschwerdeführers vorgelegen haben. Es sei schwer vorstellbar, dass im Oktober Bienenstände in einem Gebiet aufgestellt werden, welches für die Überwinterung witterungsgemäß und logistisch eine Zumutung für Bienen und Imker darstelle.

Die Meldung der Bienenstände durch den Beschwerdeführer diene nur dazu, eine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren zu erzwingen. Von sämtlichen das Schutzgebiet betreffenden Gemeinden sei mitgeteilt worden, dass das Gebiet nicht ein von Wanderimkern wegen seiner Tracht aufgesuchtes Gebiet darstelle. Der gefundene Drohnensammelplatz befinde sich nordwestlich von der Belegstelle, weshalb eine Unterschreitung des 5 Kilometer-Radius nicht möglich sei. Ein wirtschaftlich sinnvoller Betrieb der Belegstelle bei Vorhandensein von sechs Bienenständen mit der Anzahl von 63 Bienenvölkern im Schutzradius sei nicht möglich. Die Vorstellungswerberin beantragte eine mündliche Verhandlung sowie die Aufhebung der Widerrufung der Belegstelle.

Mit Schreiben der Kärntner Landesregierung vom 28.06.2021 wurde der Vorlageantrag unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zusammengefasst führte die Behörde darin aus, dass aufgrund der neu eingetretenen Sach- und Rechtslage die Belegstelle mit der Beschwerdevorentscheidung vom 14.05.2021 widerrufen werden musste. Aufgrund des großen Vorkommens von Fremdbienen im in Aussicht genommenem neuen Schutzgebiet seien die Lage der Belegstelle und das Schutzgebiet für die beabsichtigte Zuchtarbeit als nicht mehr geeignet anzusehen, um diese fachgemäß und gewissenhaft durchzuführen. Eine wirtschaftlich signifikante Betriebsführung der Belegstelle sei unmöglich.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 28.07.2021 erging an die Amtssachverständige für xxx der Auftrag ein Fachgutachten zur Neufestlegung der gegenständlichen Belegstelle und dem in Aussicht genommenen Schutzgebiet zu erstellen.

Das Gutachten der Amtssachverständigen für xxx erging mit 01.10.2021, wie folgt:

„FACHGUTACHTEN

A)GUTACHTENSAUFTRAG

Mit Schreiben vom 24.03.2021 hat xxx, xxx, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 19.02.2021, Zahl: xxx, „Neuregelung der Belegstelle xxx“ Beschwerde erhoben. Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 14.05.2021, Zahl: xxx hat der xxx mit Schreiben vom 8.6.2021 einen Vorlageantrag eingebracht.

Im Hinblick darauf ist im Auftrag des Landesverwaltungsgerichts, Schreiben vom 28.07.2021, Zahl: KLVwG-1175/2/2021, unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des xxx und des Vorlageantrages des xxx und seiner Stellungnahme vom 26.4.2021 ein Fachgutachten zu folgenden Fragestellungen zu erstatten:

1. Ist die Belegstelle in einem bienenfreien Gebiet gelegen?

2. Wird das Gebiet der Belegstelle erfahrungsgemäß von Wanderimkern aufgesucht?

3. Kann auf Grundlage der erhobenen Heimbienenstände und Wanderbienenstände im Schutzgebiet die Belegstelle xxx in Hinblick auf die diesbezüglichen Stellungnahmen des Belegstellenbetreibers vom 08.06.2021 und 26.04.2021 in wirtschaftlich signifikanter Weise betrieben werden?

Nur wenn Punkt 2. nicht zutrifft und/oder Punkt 3. zutrifft, weiters:

4. Liegt die in Aussicht genommene Zuchtarbeit auf der Belegstelle xxx im Interesse der Bienenzucht?

5. Entspricht das vorgelegte Zuchtprogramm des Belegstellenbetreibers den fachlichen Anforderungen und gewährt dieses, dass die Zuchtarbeit (ua durch den namhaft gemachten Belegstellenwart) fachgemäß und gewissenhaft durchgeführt werden kann?

6. Ist die Lage der Belegstelle und das in Aussicht genommene Schutzgebiet für die in Aussicht genommene Zuchtarbeit geeignet? In diesem Zusammenhang soll in Bezug auf den gewählten Schutzradius (Unterschreitung/Überschreitung) im Besonderen auf das Beschwerdevorbringen vom 24.03.2021 eingegangen werden.

B)ZUR VERFÜGUNG GESTELLTE UNTERLAGEN

Verwaltungsakt

Stellungnahme der Abteilung xxx – Unterabteilung xxx vom 17.08.2021 mit den im beantragten Schutzradius gemeldeten ImkerInnen (VIS-Meldung)

Stellungnahme der mitbeteiligten Partei xxx, xxx, vom 03.09.2021

C)BEFUND

Mit Stichtag 17.08.2021 befinden sich innerhalb des vom xxx beantragten Schutzradius lt. Veterinärinformationssystem (VIS-Meldung) 20 Bienenstände. Weiters wurden 5 fragliche, grenznahe Bienen-Standorte ermittelt. Die Daten unterscheiden nicht zwischen Heim-und Wanderbienenständen und enthalten keine Angaben über die Anzahl der Bienenvölker.

Auf Grundlage der vom Landesverwaltungsgericht übermittelten VIS-Daten (VIS-Liste) wurden seitens der ASV telefonisch Erhebungen durchgeführt. Diese ergaben glaubhaft, dass mit Stand 22.09.2021 innerhalb des beantragten Schutzgebietes 40 Bienenvölker, verteilt auf 9 Heimbienenständen, gehalten werden. Unter Berücksichtigung der von xxx in seiner Stellungnahme vom 03.09.2021 angegebenen 9 Bienenvölker auf dem Heimbienenstand in der Gemeinde xxx (Grundstück Nr. xxx, KG xxx; richtig: xxx, KG xxx) befinden sich im Schutzgebiet in Summe 49 Bienenvölker, verteilt auf 10 Heimbienenständen. Die Erhebungen und die Stellungnahme des xxx haben ferner ergeben, dass das verfahrensgegenständliche Schutzgebiet ferner von zumindest 3 Wanderimkern temporär während der Tracht genutzt wird.

Die in der fachgutachtlichen Stellungnahme vom 26.01.2021 dargestellten Bienenstände innerhalb des Schutzradius beruhen auf entsprechenden Meldungen gem. § 5 Abs. 2 K-BiWG des Jahres 2020. Dabei konnten die von xxx am 5.2.2021 der Gemeinde xxx gemeldeten 6 Heimbienenstände mit 63 Bienenvölkern aufgrund der zeitlichen Abfolge nicht berücksichtigt werden. Im Zuge eines Augenscheins durch die ASV am 07.06.2021, im Beisein des xxx sowie xxx und xxx (Landesregierung), wurden auf keinem der 6 Bienenstände Bienenvölker vorgefunden.

In der Stellungnahme vom 26.04.2021 gab der xxx an, dass ein wirtschaftlich sinnvoller Belegstellen-Betrieb beim Vorhandensein von 6 Bienenständen mit der Anzahl von 63 Bienenvölkern im Schutzradius nicht möglich sei.

Ein Belegstellenbetrieb ist grundsätzlich mit erheblichen Kosten verbunden (z.B. Umzäunung, Pacht, Gebäude, Versicherung, Personalaufwand). Hinzuzurechnen sind die Kosten, die aufgrund der Aufstellung der Drohnenvölker (diese liefern die Drohnen für die Begattung der Jungköniginnen) erwachsen. Ein hoher Kostenfaktor entsteht – wie im gegenständlichen Fall - für die zur Verfügung Stellung von Königinnen für die erforderlichen Umweiselungen (Austausch von Königinnen) der innerhalb des Schutzradius gelegenen Bienenvölker. Je nach Art der Belegstelle (z.B. Linienbelegstelle, Rassebelegstelle) müssen alle Völker im Schutzgebiet über Königinnen der gleichen Linie bzw. gleichen Rasse verfügen. Eine Belegstelle mit 49 Bienenvölkern innerhalb des Schutzgebietes ist erfahrungsgemäß nicht kostendeckend zu führen.

D) BEGUTACHTUNGSKRITERIEN

Beurteilungsgrundlagen:

Liste mit Bienenständen bzw. ImkerInnen lt. Veterinärinformationssystem (VIS), Stichtag 17.8.2021, der Abteilung xxx – Unterabteilung xxx (VIS-Liste)

Telefonische Erhebungen durch die ASV bei den ImkerInnen lt. VIS-Liste (außer xxx)

Schriftliche Meldung der Heim- und Wanderbienenstände des xxx – Stand 03.09.2021

Lageplan Schutzradius, Version 14.1.2021 (Beilage 2 im Verwaltungsakt)

Beurteilungskriterien:

Anzahl der Bienenvölker auf Heimbienenständen innerhalb des Schutzradius

Anzahl der Wanderimker innerhalb des Schutzradius

E) GUTACHTEN IM ENGEREN SINN

Da innerhalb des beantragten Schutzgebietes viele Bienenvölker gehalten werden, ist im Hinblick auf die verpflichtende Umweiselung eine wirtschaftliche Führung des Belegstellenbetriebes nicht gegeben. Hingewiesen werden soll darauf, dass die Anzahl der Bienenvölker natürlichen und betriebsgemäßen Schwankungen unterliegen kann.

In das verfahrensgegenständliche Gebiet wandern ImkerInnen mit Bienenvölkern ein. Dadurch kommen fremde Drohnen in das Schutzgebiet, die auf der Belegstelle entgegen den Vorgaben der Bienenzucht zu unkontrollierten Begattungen von Jungköniginnen führen können.

Da Punkt 2 (Wanderimker im Schutzgebiet) zutrifft und Punkt 3 nicht zutrifft (wirtschaftlich signifikante Führung der Belegstelle) wird auf die weiteren Punkte 4 bis 6 nicht eingegangen.

F) ZUSAMMENFASSUNG

Das beantragte Schutzgebiet der Belegstelle xxx befindet sich nicht in einem bienenfreien Gebiet. Erhebungen bei betreffenden ImkerInnen zufolge werden dort 49 Bienenvölker (Stand September 2021) gehalten. Befragungen der ImkerInnen haben ferner gezeigt, dass das verfahrensgegenständliche Gebiet erfahrungsgemäß von Wanderimkern aufgesucht wird.

Auf Grund der großen Anzahl an dauerhaft gehaltenen Bienenvölkern innerhalb des Schutzradius ist davon auszugehen, dass die Belegstelle xxx nicht in wirtschaftlich signifikanter Weise zu betreiben ist.

Hiermit erkläre ich, das erstellte Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen und dem Stand der Technik entsprechend erstattet zu haben.

xxx“

Das Gutachten der Amtssachverständigen für xxx wurde den Verfahrensparteien übermittelt und fand am 21.10.2021 im Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen das Gutachten erörtert wurde.

Die Vorstellungswerberin brachte vor, dass nur die zum Zeitpunkt der Antragstellung gemeldeten Bienenstände bei der Bescheiderlassung zu berücksichtigen und die vom Beschwerdeführer behaupteten Bienenstände nicht zu berücksichtigen wären. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass bei der Festlegung der Belegstelle Wanderbienenstände nicht berücksichtigt worden wären. Gegen den Beschwerdeführer sei ein Verfahren wegen vorhandener Wanderbienenstände geführt worden und sei damit nicht widerlegbar, dass sich im betreffenden Gebiet keine solchen befinden würden.

In der Folge wurde durch die Vorstellungswerberin eine Ergänzung des Gutachtens der Amtssachverständigen insofern beantragt als die Meldungen hinsichtlich der Heimbienenstände und Wanderbienenvölker im Schutzgebiet zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2020 erhoben werden mögen.

Folgendes Gutachten der Amtssachverständigen für xxx erging mit 14.01.2022:

„Fachgutachten

A) Gutachtensauftrag

Auftrag vom 21.10.2021 -KLVwG-1175/2021

Am 21.10.2021 fand beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung betreffend das Verfahren nach dem K-BiWG - Beschwerdevorentscheidung vom 14.05.2021, Zahl: xxx - statt. Vom Vorstellungswerber wurde in diesem Zusammenhang der Antrag gestellt, der ASV die Ergänzung ihres Gutachtens (Anmerkung: Fachgutachten vom 1.10.2021, Zahl: xxx) dahingehend aufzutragen, dass die „VIS-Meldungen“ hinsichtlich Heimbienenstände und Wanderbienenstände im Schutzgebiet zum Zeitpunkt der Antragstellung (18.12.2020) erhoben werden mögen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ergebnis dieser Auswertung für das gegenständliche Verfahren insofern relevant ist, als nur den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend gemeldete Heimbienenstände und Wandervölker der Beurteilung - betreffend die Belegstelle - zugrunde gelegt werden können.

Dem Antrag wurde stattgegeben und erging in diesem Zusammenhang auch der Auftrag, analoge Erhebungen zum Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung (14.5.2021) durchzuführen.

Geänderte Gegebenheiten

Die „Stichtagserhebungen“ haben zu neuen Ergebnissen geführt und zwar ergab sich eine Reduktion bei den im Schutzgebiet gehaltenen Bienenvölkern und Wanderimkern. Im Hinblick darauf ergeht ein neuerliches Fachgutachten, basierend auf dem Auftrag vom 28.07.2021, GZ KLVwG 1175/2/2021.

Auftrag vom 28.7.2021 - KLVwG-1175/2/2021

Im Fachgutachten werden unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des xxx und Vorlageantrages des xxx und Stellungnahme desselben vom 26.05.2021 folgende Fragestellungen erörtert:

1. Ist die Belegstelle in einem bienenfreien Gebiet gelegen? In diesem Zusammenhang soll im Besonderen auf das Beschwerdevorbringen vom 24.03.2021 in Bezug auf vorhandene Heimbienenstände eingegangen werden.

2. Wird das Gebiet der Belegstelle erfahrungsgemäß von Wanderimkern aufgesucht? In diesem Zusammenhang soll im Besonderen auf das Beschwerdevorbringen vom 24.03.2021 eingegangen werden sowie Erhebungen bei lokalen Imkern, Behörden, Verbänden uä unternommen werden.

3. Kann auf Grundlage der erhobenen Heimbienenstände und Wanderbienenstände im Schutzgebiet die Belegstelle xxx in Hinblick auf die diesbezüglichen Stellungnahmen des Belegstellenbetreibers vom 8.6.2021 und 26.4.2021 in wirtschaftlich signifikanter Weise geführt werden?

4. Liegt die in Aussicht genommene Zuchtarbeit auf der Belegstelle xxx im Interesse der Bienenzucht?

5. Entspricht das vorgelegte Zuchtprogramm des Belegstellenbetreibers den fachlichen Anforderungen und gewährt dieses, dass die Zuchtarbeit (ua durch den namhaft gemachten Belegstellenwart) fachgemäß und gewissenhaft durchgeführt werden kann?

6. Ist die Lage der Belegstelle und das in Aussicht genommene Schutzgebiet für die in Aussicht genommene Zuchtarbeit geeignet? In diesem Zusammenhang soll in Bezug auf den gewählten Schutzradius (Unterschreitung/Überschreitung) im Besonderen auf das Beschwerdevorbringen vom 24.3.2021 eingegangen werden.

B) Zur Verfügung gestellte Unterlagen

Verwaltungsakt

Verhandlungsschrift vom 21.10.2021, GZ: KLVwG-1175/8/2021

VIS-Meldungen, abgefragt von der UA xxx (xxx) zu den Stichtagen 18.12.2020 (Antrag auf Neubescheidung der Belegstelle) und 14.5.2021 (Berufungsvorentscheidung)

Stellungnahme der mitbeteiligten Partei, xxx, vom 03.09.2021

Meldungen nach § 5 (2) K-BiWG

Literatur

Paarungsbiologie und Paarungskontrolle bei der Honigbiene, Gudrun und Nikolaus Koeniger, Friedrich-Karl Tiesler, 2014

Selektion bei der Honigbiene, Friedrich-Karl Tiesler, Kaspar Bienefeld, Ralph Büchler, 2016

Veterinärinformationssystem (VIS)

Die Registrierung/Meldung der Bienenhaltung hat gemäß Tierkennzeichnungsverordnung (TKZVO) im VIS zu erfolgen. Bienenhalter bzw. von diesen Beauftragte sind verpflichtet, in diesem Zusammenhang Stammdaten, Bienenbestand und Bienenstandorte zu melden. Die Bestandsdaten (Anzahl der Bienenvölker) sind zweimal jährlich als Stichtagsmeldung (30.4. und 31.10.) in das VIS einzutragen. Die Bestandsdaten können nur als Summe aller vom Imker betreuten Bienenvölker erfasst werden, eine Einzeleingabe – und demnach eine Einzelabfrage - hinsichtlich der Anzahl von Bienenvölkern je Standort ist nicht möglich. Die Bienenstände sind mit Angabe des Ortes (Koordinaten) einzutragen. Die Differenzierung als Heim- oder Wanderbienenstand ist im VIS durch entsprechende „Bezeichnung der Standorte“ vorgesehen.

Jede Bienen-Standortänderung/Standortaufgabe muss innerhalb von 7 Tagen im VIS eingetragen werden (TKZVO-Novelle 2015, § 4 (3a)). Dies ist insbesondere bei Wanderimkern von Bedeutung. Nach § 2 Abs. 1, Ziffer 5 der VO ist ein „Bienenstand“ ein Standort, wo dauerhaft oder temporär ein oder mehrere Bienenstöcke aufgestellt sind.

Die Eintragungen/Meldungen im VIS sind entweder vom Imker persönlich oder von einer Ortsgruppe vorzunehmen.

C)Befund

Die VIS-Meldungen im geplanten Schutzgebiet wurden seitens der Unterabteilung xxx im Rahmen der Amtshilfe am 3.11.2021 zur Verfügung gestellt. Die Listen gaben keinen Aufschluss über Wanderbienenstände. Auf Basis der Listen wurden die Bienenhalter im November 2021 telefonisch kontaktiert und hinsichtlich der im geplanten Schutzgebiet betreuten Bienenstände und -völker stichtagsbezogen befragt. Gefragt wurde zudem, ob Bienenwanderungen innerhalb der Gemeinde erfolgen.

Auskünfte wurden hinsichtlich Bienenwanderungen wurden auch bei den Obleuten der Bienenzuchtvereine xxx, xxx, xxx, xxx und xxx und den Gemeinden xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx eingeholt.

Erhebungsergebnisse

An beiden Stichtagen wurden von 7 Imkern 8 Heimbienenstände betreut.

Zum Stichtag 18.12.2020 wurden in Summe 28 Bienenvölkergehalten, davon waren 24 Völker im VIS und/oder nach dem K-BiWG (§ 5, Abs. 2) gemeldet. 2 Imker hatten keine Bienenmeldungen durchgeführt.

Zum Stichtag 14.5.2021 wurden 22 Bienenvölker gehalten, wovon 20 Völker gemeldet waren. 1 Imker hatte keine Bienenmeldungen veranlasst.

Alle 7 Imker gaben an, innerhalb des Gemeindegebietes nicht mit Bienen zu wandern.

1 Imker teilte mit, das Schutzgebiet „fallweise“ zur Bienenwanderung zu nutzen

1 weiterer Imker gab an, erforderlichenfalls Bienenvölker zum Schutz vor Raubbienen auf einen Standort im Schutzgebiet zu verbringen. Im Jahr 2021 war es 1 Bienenvolk.

Informationen der Obleute von Bienenzuchtvereinen zufolge erfolgen im Schutzgebiet keine Bienenwanderungen, außer den angeführten.

Mitteilungen der Gemeinden zufolge ist das Schutzgebiet kein traditionelles Bienen-Wandergebiet.

Im Zuge der Erhebungen wurde der Eindruck gewonnen, dass die Befragten die Angaben ehrlich und gewissenhaft erteilten.

xxx wurde in die Befragung nicht einbezogen, es lagen zu den Stichtagen entsprechende VIS-Meldungen nicht vor. Sein Wanderbienenstand ist bekannt und befindet sich auf GST Nr. xxx, KG xxx.

Wirtschaftliche Führung der Belegstelle

Wie schon ausgeführt, befanden sich lt. Erhebungen im Schutzgebiet von anderen Bienenhaltern zum Stichtag 18.12.2020 insgesamt 28 Bienenvölker bzw. 22 Bienenvölker am 14.5.2021. Bei einer Genehmigung gegenständlichen Antrages hat der Belegstellenbetreiber den Bienenhaltern Königinnen mit Belegstellengenetik zur Verfügung stellen, um Paarungen mit fremder Genetik auszuschließen.

Ziel von Belegstellen ist die geplante Anpaarung von Königinnen mit Drohnen bekannter Abstammung zur Sicherung des Zuchtfortschritts. Auf Befragen gab der Belegstellenbetreiber an, dass die Einnahmen (Belegstellengebühr, Fördermittel) die Ausgaben (wie Drohnenvölker, Futterkosten, Pachtzins, Betreuungs- und Organisationsaufwand) ausgleichen und bei Bedarf auch unentgeltliche Leistungen erbracht werden. Es wird mit einer jährlichen Auffuhr von 700 bis 800 Königinnen gerechnet.

Belegstellen im Interesse der Bienenzucht

Belegstellen sind isolierte Orte, deren Umgebung (Drohnensammelplatz) der kontrollierten Paarung von Jungköniginnen mit ausgewählten Drohnen dienen. Bienenköniginnen und Drohnen paaren sich außerhalb des Bienenstocks im freien Luftraum, abseits ihrer Bienenstände. Die zu begattenden Jungköniginnen werden von Zucht-und Vermehrungsbetrieben auf die Belegstelle gebracht.

Im Gegensatz zur Standbegattung, wo die Königinnen ohne Zutun des Imkers mit unbekannten Drohnen aus der Umgebung des Bienenstandes begattet werden, ist die Bienenzucht aufgrund der Paarungsbiologie auf die Paarung mit Drohnen kontrollierter Herkunft angewiesen.

Zuchtprogramm, Zuchtarbeit

Grundlage der Zuchtarbeit ist das Zuchtprogramm der „xxx“ (xxx). Die xxx ist als Vereinigung von Bienenzuchtbetrieben ein österreichweit tätiger Verband. Ziel ist es, die Carnica-Zuchtpopulation in ihren Eigenschaften (z.B. Honigleistung, Verhaltenseigenschaften, Varroatoleranz) genetisch zu verbessern und vitale, leistungsstarke Bienen mit guten Verhaltenseigenschaften bereit zu stellen. Maßnahmen der Zuchtarbeit sind – neben kontrollierter Anpaarung - Leistungsprüfung, Zuchtwertschätzung und Selektion von Zuchtvölkern.

Die Zuchtarbeit der xxx beruht auf der Methode der sog. „Reinzucht“ und bedeutet, dass Königinnen aus leistungsgeprüften und merkmalsuntersuchten Muttervölkern der Zuchtpopulation mit Drohnen aus leistungsgeprüften und merkmalsuntersuchten Vatervölkern derselben Zuchtpopulation (= Drohnenvölker) gepaart werden.

Die xxx soll als „Vitalitätsbelegstelle“ betrieben werden. Das Hauptaugenmerk wird auf die genetische Verbesserung der „Varroatoleranz“ (Resistenz gegenüber Varroamilben) gelegt. Die Königinnen der Drohnenvölker müssen demnach aus Zuchtvölkern mit positivem Varroa-Index (Zuchtwert) stammen. Die „Zuchtwerte“ sind in der Zuchtdatenbank „Beebreed“ des Länderinstituts für Bienenkunde in Hohen Neuendorf e.V, Deutschland, ersichtlich. Bei den angegebenen Zuchtlinien liegt der Zuchtwert zwischen 114 und 124, somit über dem Durchschnitt der Zuchtpopulation (= 100).

Die Methode der Reinzucht erfordert auch eine Merkmalsuntersuchung. Diese erfolgt durch anerkannte Stellen auf Basis der Morphometrie (4 Körpermerkmale bei den Arbeiterinnen, 3 Merkmale bei den Drohnen) entsprechend dem Zuchtrassen-Standard für Carnica-Bienen.

Dem Belegstellenwart obliegt die Betreuung der Drohnenvölker. Er hat weiters für einen ordnungsgemäßen Betrieb entsprechend der „Belegstellenordnung“ zu sorgen. Der genannte Belegstellenwart ist Bienenwirtschaftsmeister, Bienenzüchter und praktizierender Imker. Die Zuchtplanung (Auswahl der Drohnenvölker) erfolgt durch den Zuchtreferenten in Abstimmung mit der xxx, um die genetische Vielfalt zu gewährleisten und Inzucht zu vermeiden. Der Zuchtreferent ist Bienenwirtschaftsmeister und Züchter, er verfügt über langjährige Zucht-und Imkerpraxis.

Lage, Eignung der Belegstelle-Beschwerdevorbringen vom 24.3.2021

Die Belegstelle befindet sich auf dem GST Nr. xxx, KG xxx, um die Koordinaten (System xxx): x = xxx y = xxx, auf einer Seehöhe von ca. 1.120 m. Das Schutzgebiet um die Belegstelle liegt geografisch im Gebiet der xxx und erstreckt sich auf Teile der Gemeinden xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx.

Die Belegstelle wird von einem Schutzgebiet umgeben, in dem das Zufliegen fremder Drohnen verhindert werden soll. Die Größe des Schutzgebietes ist im K-BiWG geregelt und beträgt mindestens 5 km, ausgehend von der Belegstelle. In geschützten Lagen, die durch Bergrücken von mindestens 500 m relativer Seehöhe entstehen oder in Talkesseln darf dieser Radius unterschritten werden, sofern eine ordnungsgemäße Zuchtarbeit gewährleistet ist.

Auf der xxx stellt sich die Situation betreffend das beantragte Schutzgebiet wie folgt dar:

Richtung Osten erstreckt sich das Schutzgebiet über eine horizontale Distanz von 6,6 km. Die höchste natürliche Barriere erreicht eine Seehöhe von 1.500 m. Zwischen der Schutzgebietsgrenze (SH 1.050 m) und dem Bergrücken beträgt der Höhenunterschied max. 450 m. Das Höhenprofil a) des zeigt den Bergrücken, der bei ca. km 4 in ein Hochtal mündet und danach wieder ansteigt.

Bild xxx

a)Höhenprofil in West-Ost-Richtung, ausgehend von der Belegstelle (bei 0 m)

Richtung Süden erstreckt sich das Schutzgebiet über eine horizontale Distanz von 2,9 km. Die höchste natürliche Barriere erreicht eine Seehöhe von 1.460 m. Zwischen der Schutzgebietsgrenze (SH 900 m) und dem Bergrücken beträgt der Höhenunterschied max. 560 m. Das Höhenprofil b) zeigt den kontinuierlichen Anstieg des Bergrückens und das nach Süden abfallenden Gelände.

Bild xxx

b)Höhenprofil in Nord-Süd-Richtung, ausgehend von der Belegstelle (bei 0 m)

Richtung Südosten erstreckt sich das Schutzgebiet über eine horizontale Distanz von 7,6 km. Die höchste natürliche Barriere erreicht eine Seehöhe von 1.750 m. Zwischen der Schutzgebietsgrenze (SH 1.300 m) und dem Bergrücken beträgt der Höhenunterschied max. 450 m. Das Höhenprofil c) zeigt den Bergrücken, der bei km 4,5 von einem Hochtal (SH 1.000 m) unterbrochen wird und dann wieder ansteigt.

Bild xxx

c)Höhenprofil in Süd-Ost-Richtung, ausgehend von der Belegstele (bei 0 m)

Richtung Südwesten erstreckt sich das Schutzgebiet über eine horizontale Distanz von 5,6 km. Die höchste natürliche Barriere erreicht eine Seehöhe von 1.800 m. Zwischen der Schutzgebietsgrenze (SH 900 m) und dem Bergrücken beträgt der Höhenunterschied max. 900 m. Das Höhenprofil d) zeigt den Verlauf des Bergrückens, der bei km 4,5 bis ins Hochtal (SH 1.000 m) abfällt.

Bild xxx

d)Höhenprofil in Süd-West-Richtung, ausgehend von der Belegstelle (bei 0 m)

Richtung Westen erstreckt sich das Schutzgebiet über eine horizontale Distanz von 5,7 km. Die höchste natürliche Barriere erreicht eine Seehöhe von 1.800 m. Zwischen der Schutzgebietsgrenze (1.650 m) und dem Bergrücken ergibt sich ein Höhenunterschied von max. 150 m. Das Höhenprofil e) zeigt den Anstieg des Bergrückens, der bei km 4 und km 5 von Hochtälern (SH 1.500 m) unterbrochen wird.

Bild xxx

e)Höhenprofil in Ost-West-Richtung, ausgehend von der Belegstelle (bei 0 m)

Richtung Norden erstreckt sich das Schutzgebiet über eine horizontale Distanz von 6,6 km. Die höchste natürliche Barriere erreicht eine Seehöhe von 1.550 m. Zwischen der Schutzgebietsgrenze (SH 890 m) und dem Bergrücken beträgt der Höhenunterschied max. 660 m. Das Höhenprofil f) zeigt den Verlauf des Bergrückens, der bei km 1,6 in ein Hochtal (1.100 m SH) abfällt. Hochtäler formen das Gelände auch bei km 4 und km 4,5 km.

Bild xxx

f) Höhenprofil in Süd-Nord-Richtung, ausgehend von der Belegstelle (bei 0 m)

Richtung Nordwesten erstreckt sich das Schutzgebiet über eine horizontale Distanz von 6 km. Die höchste natürliche Barriere erreicht eine Seehöhe von 1.450 m. Zwischen der Schutzgebietsgrenze (SH 900 m) und dem Bergrücken beträgt der Höhenunterschied max. 550 m. Das Höhenprofil g) zeigt den Anstieg des Bergrückens bis km 1 und fällt danach bei km 2,4 in ein Hochtal (1.100 m SH) ab. Danach steigt das Gelände auf 1.350 m an, um erneut bis zur Schutzgebietsgrenze abzufallen.

Bild xxx

g) Höhenprofil in Nord-West-Richtung, ausgehend von der Belegstelle (bei 0 m)

Richtung Nordosten erstreckt sich das Schutzgebiet über eine horizontale Distanz von 6 km. Die höchste natürliche Barriere erreicht eine Seehöhe von 1.600 m. Zwischen der Schutzgebietsgrenze (SH 850 m) und dem Bergrücken beträgt der Höhenunterschied max. 750 m. Das Höhenprofil h) zeigt den Verlauf des Bergrückens, der bei km 1,4 von einem Hochtal (SH ca. 1.050 m) unterbrochen wird, um wieder anzusteigen. Bei km 3,3 fällt das Gelände wieder ab und erreicht bei km 5 eine Seehöhe von ca. 1.000 m, von dort verläuft der Bergrücken weiter abwärts.

Bild xxx

h) Höhenprofil in Nord-Ost-Richtung, ausgehend von der Belegstelle (bei 0 m)

D)Begutachtungskriterien

Begutachtungsgrundlagen

VIS-Meldungen vom 3.11.2021 der Unterabteilung xxx

TKZVO 2015

Bienenmeldungen nach K-BiWG, 2020 und 2021

Erhebungen bei Imkern, Bienenzuchtvereinen und Gemeinden

Schreiben von xxx

Schreiben und Befragung des Belegstellenbetreibers

Lage der Belegstelle mit beantragtem Schutzradius

Zuchtprogramm der xxx, Fassung 30.01.2021

Belegstellenordnung des Belegstellenbetreibers

Zuchtdatenbank „Beebreed“

Begutachtungskriterien

Bienenvölker und Heimbienenstände innerhalb des beantragten Schutzradius

Wanderimker innerhalb des Schutzradius

Zuchtwert

Topografie (Geländeverhältnisse) des Schutzgebietes

E)Gutachten i.e.Sinn

Zu Frage 1)

Im geplanten Schutzgebiet befinden sich neben den Bienenvölkern des Belegstellenbetreibers auch Bienen anderer Imker. Zum Stichtag 18.12.2020 (Datum der Antragserweiterung) waren es 28 Bienenvölker (davon gemeldet 24), am 14.5.2021 (Datum der Berufungsvorentscheidung) waren es 22 Völker (davon gemeldet 20).

Zum Beschwerdevorbringen vom 24.3.2021 in Bezug auf die Heimbienenstände:

Am 2.2.2021 wurden von xxx nach dem K-BiWG der Gemeinde xxx 6 Heimbienenstände im Schutzgebiet mit insgesamt 63 Bienenvölkern gemeldet. Anlässlich einer am 7.6.2021 im Beisein des Imkers durchgeführten Überprüfung durch die Landesregierung wurden auf keinem der Standorte Bienen vorgefunden. Auf Befragen erteilte xxx keine Auskunft darüber, wann sich dort Bienen befanden. Er gab an, die Landesregierung über die Aufstellung der Bienenvölker zu informieren. Eine diesbezügliche Meldung ist nicht eingegangen. Es ist daher davon auszugehen, dass gegenständliche Heimbienenstände 2021 nicht mit Bienen besetzt waren.

Zu Frage 2)

Die VIS-Meldungen gaben keinen Aufschluss über Wanderbienenstände im Schutzgebiet, entsprechende Eintragungen fehlten.

Das Verbringen von Bienenvölkern zum Schutz vor Raubbienen (Angabe eines Imkers) entspricht nicht einer Bienenwanderung. Bienenwanderungen dienen der „Trachtnutzung“ (Nektar, Pollen, Honigtau).

Es ist bekannt, dass xxx im geplanten Schutzgebiet auf GST. Nr. xxx, KG xxx, einen Wanderbienenstand bzw. eine private Belegstelle betreut, wo im August 2019 bei einer Überprüfung im Auftrag der Landesregierung Bienenvölker und Begattungskästchen vorgefunden wurden. Eine VIS-Meldung dürfte nicht erfolgt sein.

Ein weiterer Imker nutzt nach eigenen Angaben das geplante Schutzgebiet gelegentlich zur Bienenwanderung.

Nach Informationen der Gemeinden und der örtlichen Bienenzuchtvereine wird das Gebiet ansonsten von Wanderimkern erfahrungsgemäß nicht aufgesucht.

Zum Beschwerdevorbringen vom 24.3.2021 in Bezug auf Bienenwanderungen

Dem Einwand von xxx, wonach keine Erhebungen hinsichtlich nicht meldepflichtiger Bienenwanderungen im Gemeindegebiet xxx erfolgten, ist entgegenzuhalten, dass Bienenwanderungen innerhalb der Gemeinde im VIS meldepflichtig sind. Diesbezügliche Abfragen der UA xxx ergaben keine Meldungen.

Zu Frage 3)

Vor dem Hintergrund der Bienenmeldung von xxx vom 2.2.2021 gab der Antragsteller in der Stellungnahme vom 26.4.2021 an, dass bei 63 Völkern ein wirtschaftlich sinnvoller Betrieb der Belegstelle nicht möglich sei. In der Stellungnahme vom 8.6.2021 und im Rahmen der Verhandlung führte der Antragsteller aus, dass es schwer vorstellbar sei, dass im Oktober Bienenstände in einem Gebiet aufgestellt wurden, welches für die Überwinterung witterungsmäßig und logistisch eine Zumutung für Bienen und Imker darstellt. Dieses Gebiet ist nur über Forststraßen erreichbar, wo keine Schneeräumung stattfindet.

Die Argumente des Antragstellers sind fachlich nachvollziehbar und blieben von xxx unwidersprochen. Auch während des Winters erfordern Bienen und Bienenstände einen regelmäßigen Betreuungs- und Kontrollaufwand.

Die gemeldeten Bienenstände wurden am 7.6.2021 im Beisein des Imkers durch die Landesregierung überprüft und wurden auf keinem der 6 Standorte Bienen vorgefunden (siehe auch unten).

Wegen Zweifel an den Angaben der „Gemeindemeldungen“ beantragte der Antragsteller im Zuge der mündlichen Verhandlung am 21.10.2021 eine weitere Erhebung, basierend auf den VIS-Meldungen zum Zeitpunkt der Antragstellung (18.12.2020). Lt. Erhebungen wurden damals 28 Bienenvölker gehalten, davon 24 gemeldete. Die zusätzliche Erhebung, bezogen auf den Stichtag 14.5.2021 (Datum Beschwerdevorentscheidung), ergab 22 Bienenvölker, davon 20 gemeldete.

Für die Umweiselung der Bienenvölker im Schutzgebiet ist - unter Berücksichtigung allfälliger Königinnenverluste - von einem Bedarf von rd. 35 Königinnen auszugehen. Da es sich beim Belegstellenbetreiber um einen Königinnenzucht- und –Vermehrungsbetrieb handelt, liegt diese Anzahl in einem möglichen Rahmen, wie auch seitens des Antragstellers mitgeteilt wurde.

Der Belegstellenbetreiber rechnet mit einer jährlichen Auffuhr von rd. 700 bis 800 Königinnen. Bei einem durchschnittlichen Begattungserfolg von 70 % repräsentieren die Königinnen einen Gesamtwert von 22.500 bis 25.200 Euro (45 Euro je Königin).

Die Verbreitung des Zuchtfortschrittes über die Königinnen und deren für die Imker erzielbarer Gesamtwert (25.200 Euro) sind der Hauptfaktor der Wirtschaftlichkeit. Auch in Bezug auf die Abgabe von 35 Königinnen kann der Betrieb der Belegstelle in wirtschaftlich signifikanter Weise geführt werden.

zu Frage 4)

Entsprechend der landwirtschaftlichen Tierzucht ist auch die Bienenzucht von Interesse. Dies insbesondere aufgrund der außergewöhnlichen Paarungsbiologie sowie aus wirtschaftlichen Gründen. Insbesondere vor dem Hintergrund allgemein zu beobachtender Völkerverluste durch Varroose, hat die Zucht zusätzlich an Bedeutung gewonnen. Darüber hinaus werden im Rahmen der Bienenzucht auch andere Eigenschaften (Honigleistung, positive Verhaltenseigenschaften, geringe Schwarmneigung) über die Genetik der Bienen nachhaltig verbessert werden. Der Wert eines Merkmales wird über den „Zuchtwert“ ausgedrückt, dem eine umfangreiche Leistungsprüfung mit Zuchtwertschätzung vorausgeht. Der Zuchtwert zeigt die genetische Über-oder Unterlegenheit der Königin in Bezug auf das jeweilige Merkmal an und wird in Prozent angegeben. 100 % entsprechen dem Durchschnitt der Zuchtpopulation in den letzten 5 Jahren.

Die Arten von Belegstellen (Linienbelegstellen, Rassebelegstellen, Toleranzbelegstellen = (Vitalitätsbelegstelle) folgen den jeweiligen Zuchtzielen. Der Belegstellenbetreiber beantragte eine „Vitalitätsbelegstelle“. Aufgrund der Varoose-Problematik (mit Varroamilben befallene Bienenvölker) und den damit einhergehenden Völkerverlusten hat in den letzten Jahren das Zuchtziel „Widerstandsfähigkeit gegen Varoose“ besonders hohe Bedeutung erlangt. Die Varroamilbe ist seit den 80iger Jahren eine der größten Herausforderungen für die Bienenhalter. Die Bienenvölker überleben nur durch entsprechende Behandlungen, was sich sowohl auf die Gesundheit der Bienen wie auch auf die Wirtschaftlichkeit der Imkerei nachteilig auswirkt. Im Rahmen der Zuchtarbeit wird angestrebt, varroaresistente Bienen zu züchten, um die erforderlichen Behandlungen zumindest zu reduzieren.

Die in Aussicht genommene Zuchtarbeit auf der Belegstelle xxx umfasst das Bereitstellen ausgewählter Drohnenvölker zur gezielten Paarung von Jungköniginnen. Die Drohnenvölker repräsentieren lt. Angabe des Antragstellers mehrere Carnica-Zuchtlinien, mit entsprechenden Zuchtwerten im Bereich der „Varroaresistenz“.

Die geplante Zuchtarbeit auf der Belegstelle xxx liegt im Interesse der Bienenzucht und der Bienenhaltung.

Zu Frage 5)

Das Zuchtprogramm der xxx ist die Grundlage der züchterischen Tätigkeit auf der Belegstelle, es entspricht den fachlichen Anforderungen in Bezug auf die Zuchtziele, die Zuchtmethode und der Merkmalsbeurteilung. Der Belegstellenwart und der Belegstellenbetreiber verfügen über die notwendige Qualifikation und imkerliche Praxis und gewährleisten eine fachgemäße und gewissenhafte Durchführung der Belegstellenarbeit.

Zu Frage 6)

Die Sicherheit einer Belegstelle wird von mehreren Faktoren bestimmt: Lage, Topografie, Schutzradius, Entfernung zu den nächsten Bienenständen. Das K-BiWG sieht einen Schutzradius von mindestens 5 km vor, ausgehend von der Belegstelle. Eine Reduktion ist in geschützten Lagen, die durch natürliche Höhenbarrieren (Bergrücken) von mindestens 500 m relativer Seehöhe entstehen oder in Talkesseln möglich.

Seitens der Apimondia (internationale Bienenzüchterorganisation) wurden 1972 für Schutzgebiete größere Radien und höhere Barrieren empfohlen, um Fehl- und Mischpaarungen auszuschließen.

Generell bevorzugen Drohnen kurze Distanzen zum Drohnensammelplatz (Ort der Begattung). In wissenschaftlichen Untersuchungen wurden jedoch Flugentfernungen von bis zu 5 Kilometer festgestellt, vereinzelt auch darüber. Hinsichtlich der Überwindung von Höhendistanzen durch Drohnen werden in der Literatur sogar 800 bis 900 m angegeben.

Aktuell umfasst das Schutzgebiet einen Radius von 4 km in alle Richtungen. Aufgetretene Mischpaarungen im Jahr 2019 sowie bei Testpaarungen in den Jahren 2020 und 2021 – vermutlich aufgrund konsenslos gehaltener Bienenvölker im Umkreis der Belegstelle - sind der Grund für den Antrag auf Schutzgebietserweiterung.

Fehl- oder Mischpaarungen verursachen wirtschaftliche Schäden für die Belegstelle und Imker, da die Königinnen nicht verwendbar sind. Fehlpaarungen sind darüber hinaus für den Zuchtfortschritt hinderlich.

Beim beantragten Schutzgebiet handelt es sich Richtung Norden, Osten und Westen um eine Erweiterung, Richtung Süden um eine Verminderung des Schutzradius.

Richtung Osten stellt der Bergrücken mit einer relativen Seehöhe von max. 450 m keine sichere Barriere dar, diese Höhe ist kein Hindernis für Fremddrohnen. Die horizontale Distanz von 6,6 km zwischen Belegstelle und Schutzgebietsgrenze vermag den entsprechenden Schutz zu gewährleisten.

Richtung Süden stellt der Bergrücken mit einer relativen Seehöhe von 560 m eine Barriere gegenüber Fremddrohnen dar. Die Sicherheit der Belegstelle ist dadurch trotz Reduzierung des Schutzradius auf 2,9 km gewährleistet. Der Einwand des xxx in diesem Zusammenhang und seine Begründung im Schreiben vom 24.3.2021, wonach der Höhenkamm (SH 1.460 m) gegen Süden die Belegstelle um nur 270 Höhenmeter überragt bzw. die Höhendifferenz nur 300 m beträgt, ist nicht relevant. Die geschützte Lage ist durch den Bergrücken mit einer relativen Seehöhe von über 500 gegeben, auch zumal dieser vom xxx aus als steile Felswand aufsteigt.

Richtung Südosten stellt der Bergrücken mit einer relativen Seehöhe von max. 450 m keinen ausreichenden Schutz der Belegstelle vor Fremddrohnen dar. Jedoch bietet die horizontale Distanz von 7,6 km zwischen Belegstelle und Schutzgebietsgrenze als Schutz aus.

Richtung Südwesten stellt der Bergrücken mit einer relativen Seehöhe von max. 900 m eine natürliche Barriere für Fremddrohnen dar. Die horizontale Distanz von 5,6 km zwischen Belegstelle und Schutzgebietsgrenze bietet einen zusätzlichen Schutz.

Richtung Norden stellt der Bergrücken mit einer relativen Seehöhe von max. 660 m und einer horizontalen Distanz von 6,6 km eine natürliche Barriere gegenüber dem Einfluss von Fremddrohnen dar und bewirken einen Schutz der Belegstelle.

xxx ist lt. Schreiben vom 24.3.2021 der Auffassung, dass gegen Norden ein Schutzradius von 4 km ausreicht. Allein aufgrund festgestellter Mischpaarungen auf der Belegstelle wird diese Meinung nicht geteilt. Eine Verminderung der Schutzgebietsgrenze auf 5 km hätte aufgrund der Topografie zur Folge, dass die höchste natürliche Barriere eine Seehöhe von 1.450 m nicht überschreitet und dadurch eine relative Höhendifferenz von nur 200 m gegenüber der Schutzgebietsgrenze (1.250 m SH) entsteht. Hinzu kommt, dass die nördlich der Belegstelle liegenden Berggipfel von Hochtälern unterbrochen werden und diese keine Barriere für Fremddrohnen darstellen.

Die Darstellung von xxx, wonach es Richtung Norden aufgrund der Schutzgebietserweiterung eine Höhendifferenz von 2.800 m gebe (entspricht der Summe der Höhenmeter entlang der Bergrücken und Täler zwischen Belegstelle und Schutzgebietsradius), ist in Bezug auf den Bienenflug nicht nachvollziehbar und geht von falschen Annahmen aus. Um Täler oder Gräben zu überwinden, fliegen Bienen nicht entlang von Geländeformen (Grat, Kuppe, Kessel), sondern „energiesparend“ in der Waagrechte. Die im Gebiet der Belegstelle gelegenen Hochtäler ermöglichen den Drohnen die Bergrücken zu „umfliegen“

Der Wanderbienenstand von xxx (GST Nr. xxx, KG xxx) befindet sich von der Belegstelle aus 4 km Richtung Norden. Von dort aus betrachtet bildet der Bergrücken eine relative Seehöhe von max. 300 m (SH Bergrücken 1.450 m, SH Wanderbienenstand ca. 1.150 m) und stellt somit, in Verbindung mit einem Schutzradius von 4 km, keinen Schutz vor dem Einfluss von Fremddrohnen dar (siehe Höhenprofil f).

Richtung Nordwesten stellt der Bergrücken zwischen Belegstelle und Schutzgebietsgrenze eine relative Seehöhe von max. 550 m dar und ergibt sich daraus für die Belegstelle eine geschützte Lage. Die horizontale Distanz von 6 km stellt einen zusätzlichen Schutz vor dem Einfluss von Fremddrohnen dar.

Richtung Nordosten stellt der Bergrücken zwischen Belegstelle und Schutzgebietsgrenze eine relative Seehöhe von max. 750 Höhenmeter dar und stellt mit der horizontalen Distanz von 6 km einen zusätzlichen Schutz vor dem Einfluss von Fremddrohnen dar.

Die in Aussicht genommene Erweiterung des Schutzgebietes Richtung Osten, Westen und Norden mit einem Schutzradius von über 5 km ist erforderlich, da bei einem Schutzradius von 4 km natürliche Höhenbarrieren mit einer relativen Seehöhe von mindestens 500 m fehlen. Der notwendige Schutz vor dem Einfluss von Fremddrohnen kann aus Gründen der Topografie nur durch die Erweiterung des Schutzgebietes gewährleistet werden.

Durch den Bergrücken (senkrechte Felswand) entsteht Richtung Süden eine relative Seehöhe von über 500 m und befindet sich dadurch die Belegstelle trotz Verminderung des Schutzradius von dzt. 4 km auf 2,9 km in einer geschützten Lage.

Die Lage der Belegstelle ist somit unter Zugrundelegung des beantragten Schutzgebietes für die geplante Zuchtarbeit geeignet.

F)Zusammenfassung

Mit Stichtag 22.09.2021 wurden auf 9 Heimbienenständen 40 Bienenvölker – unter Hinzurechnung des Bienenstandes von xxx waren es insgesamt 49 Bienenvölker auf 10 Standorten – sowie 3 Wanderimker erhoben. Entsprechend der Verhandlung vom 21.10.2021 erfolgten in Bezug auf das Fachgutachten vom 1.10.2021, Zahl: xxx ergänzende Stichtagserhebungen, die eine Reduktion der Bienenvölker und Wanderimker (das Verbringen von Völkern auf andere Standorte wegen Raubbienen ist keine Bienenwanderung) ergeben haben.

Zusammenfassend wird festgehalten:

Die Belegstelle liegt mit dem in Aussicht genommenen Schutzgebiet nicht in einem bienenfreien Gebiet.

Zum Stichtag „Antragstellung“ (18.12.2020) gab es insgesamt 28 Bienenvölker, zum Stichtag „Beschwerdevorentscheidung“ (14.5.2021) waren es 22 Völker.

Das geplante Schutzgebiet wird von 2 Wanderimkern (fallweise) genutzt, diesbezügliche VIS-Meldungen liegen jedoch nicht vor. Das Verbringen von Bienenvölkern zum Schutz vor Raubbienen stellt keine Bienenwanderung dar.

Mitteilungen der Gemeinden und Obleuten der Bienenzuchtvereine zufolge stellt das Schutzgebiet ansonsten kein Bienenwandergebiet dar.

Aufgrund der neuerlich erhobenen Heimbienenstände und Bienenvölker im Schutzgebiet kann die Belegstelle xxx in wirtschaftlich signifikanter Weise geführt werden. Eine Bienenwanderung in das Schutzgebiet wäre – zumindest während der Betriebszeiten der Belegstelle – nicht möglich.

Die Zuchtarbeit der Belegstelle (Aufstellung ausgewählter Drohnenvölker und kontrollierte Anpaarung der Jungköniginnen) liegt im Interesse der Bienenzucht.

Das vorgelegte xxx-Zuchtprogramm entspricht den fachlichen Anforderungen und gewährt eine fachgemäße und gewissenhafte Durchführung der Zuchtarbeit, auch durch den namhaft gemachten Belegstellenwart.

Die Lage der Belegstelle und das in Aussicht genommene Schutzgebiet ist aufgrund der Über- bzw. trotz Unterschreitung des dzt. Schutzradius für die in Aussicht genommene Zuchtarbeit geeignet. Die Überschreitung des Schutzradius Richtung N, O, und W ist im Hinblick auf die Topografie zum Schutz vor dem Einfluss von Fremddrohnen erforderlich. Richtung S ergibt sich die geschützte Lage der Belegstelle aufgrund des Bergrückens mit einer relativen Seehöhe von mehr als 500 m.

G)Erklärung

Hiermit wird erklärt, dass das erstellte Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen erstattet wurde und dem aktuellen Stand der Technik entspricht.

xxx, am 14.01.2021

Kärntner Landesregierung

xxx“

Das Gutachten der Amtssachverständigen vom 14.01.2022 wurde den Verfahrensparteien übermittelt und fand am 11.03.2022 im Landesverwaltungsgericht Kärnten die fortgesetzte mündliche Verhandlung statt.

Im Rahmen dieser Verhandlung hat der Beschwerdeführer angegeben, dass sich auf seinen der Gemeinde xxx am 02.02.2021 gemeldeten sechs Bienenständen zum Zeitpunkt 31.10.2020 63 Bienenvölker befunden hätten. Diese Bienenstände habe er zum Stichtag 30.04.2021 auch in das VIS gemeldet. Er habe auch seine Wanderbienenstände in das VIS gemeldet und befinden sich solche auch im neu festzusetzenden Schutzradius der Belegstelle. Zum Vorhalt, dass sich im Zuge des Ortsaugenscheines der Amtssachverständigen am 07.06.2021 keine Bienenvölker auf den vom Beschwerdeführer der Gemeinde xxx am 02.02.2021 gemeldeten sechs Bienenstände befunden haben, hat dieser begründend angegeben, dass diese Bienenvölker im April/Mai 2021 zum Zweck der Nutzung von früheren Trachten in tiefere Lagen verbracht worden seien.

b)Feststellungen

Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 19.02.2021 wurden die Belegstelle xxx und das diese umgebende Schutzgebiet neu festgelegt. Als Auflagen wurden unter anderem die umgehend auf Kosten der Vorstellungswerberin vorzunehmende Umweiselung von nicht gekörten Bienenvölkern im Schutzgebiet, die Umweiselung von im Schutzgebiet bestehenden Bienenständen mit der Genetik der Belegstelle, das Verbot der Errichtung von neuen Bienenständen im Schutzgebiet und das Verbot der Einbringung von Wanderbienenständen in das Schutzgebiet vorgeschrieben.

Der Beschwerdeführer hat nachweislich der Gemeinde xxx am 02.02.2021 sechs Bienenstände mit insgesamt 63 Bienenvölkern im geplanten Schutzgebiet gemeldet. Die Meldung dieser Bienenstände erfolgte durch den Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt ebenso im Veterinärinformationssystem (VIS).

Die Bienenstände des Beschwerdeführers wurden bei der Neufestlegung der Belegstelle und ihres Schutzradius im angefochtenen Bewilligungsbescheid nicht berücksichtigt.

Nach der Verlautbarung des Bewilligungsbescheides in der Kärntner Landeszeitung vom 25.02.2021 hat der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und wurde nach einem durchgeführten erweiterten Ermittlungsverfahren unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer angegebenen Bienenstände mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.05.2021 die Belegstelle xxx durch xxx widerrufen.

Mit rechtzeitiger Eingabe vom 08.06.2021 beantragte die Vorstellungswerberin die Entscheidung über die Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten.

Das neue festzusetzende Schutzgebiet befindet sich nicht in einem bienenfreien Gebiet. Zum Stand September 2021 werden im Schutzgebiet 49 Bienenvölker gehalten. Gegenständlich handelt es sich auch um ein von Wanderimkern aufgesuchtes Gebiet.

Durch die im festzusetzenden Schutzradius befindlichen Bienenvölker ist die Belegstelle xxx nicht in wirtschaftlich signifikanter Weise zu betreiben.

II. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem dem Behördenverfahren zugrunde liegenden Verwaltungsakt, insbesondere aus den im verwaltungsbehördlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen und dem Gutachten der Amtssachverständigen für xxx vom 26.01.2021, den dem Bewilligungsbescheid der Kärntner Landesregierung vom 19.02.2021 zugrundeliegenden Projektunterlagen der Vorstellungswerberin, dem Beschwerdevorbringen, den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachten der Amtssachverständigen für xxx vom 01.10.2021 und 14.01.2022 sowie dem Ergebnis der am 21.10.2021 und 11.03.2022 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen.

Die Amtssachverständige hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.10.2021 angegeben, dass sie auf Grundlage der Liste aus dem VIS vom 17.08.2021 alle Imker mit Ausnahme des Beschwerdeführers telefonisch kontaktiert und die Anzahl der Bienenvölker abgefragt hat. Das Ergebnis dieser Befragung war, dass innerhalb des beantragten Schutzradius mit Stichtag 22.09.2021 49 Bienenvölker gehalten werden. Die Befragung hat ergeben, dass in das beantragte Schutzgebiet Imker mit ihren Bienenvölkern einwandern. Die Amtssachverständige hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass davon auszugehen ist, dass die, sich im Schutzradius befindlichen Bienenstände, dort auch schon länger vorhanden sind. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 11.03.2022 hat die Amtssachverständige dazu auch Lichtbilder von den Örtlichkeiten der vom Beschwerdeführer der Gemeinde xxx gemeldeten Bienenstände vorgelegt, auf welchen eindeutig diverse Hinterlassenschaften beziehungsweise Utensilien erkennbar sind, die auf eine vorgelegene Aufstellung von Bienenständen hinweisen. Der Beschwerdeführer hat auch nachvollziehbar angegeben, dass Bienenstöcke bei einer Wanderung zur Gänze mitgenommen werden würden und aus diesem Grund nicht noch weitere Spuren am Aufstellungsort zurückblieben.

Die Amtssachverständige hat ebenso nachvollziehbar angegeben, dass Bienenstanddaten nicht tagesaktuell zur Verfügung stehen, doch wurde für das Gutachten vom 01.10.2021 der am aktuellsten verfügbare amtliche Stand der Bienenvölker im Schutzbereich herangezogen. Unter Heranziehung dieses Standes und der Anzahl der im Schutzbereich gelegenen Bienenvölker ist nach den Erhebungen der Amtssachverständigen die Belegstelle xxx nicht wirtschaftlich zu führen. Zur Frage, ob es sich bei der gegenständlichen Belegstelle und den festzusetzenden Schutzradius um ein Wandergebiet handelt, hat die Amtssachverständige unter Verweis auf ihre erstellten Fachgutachten vom 01.10.2021 und 14.01.2022 in der Verhandlung eindeutig festgehalten, dass es sich dabei um ein Wandergebiet handelt.

Aus den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Amtssachverständigen für xxx vom 01.10.2021 und 14.01.2022 und ihrer Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung ergibt sich für das erkennende Gericht insgesamt, dass es sich bei der gegenständlichen Belegstelle und ihrem Schutzradius um kein bienenfreies und ein wegen seiner Tracht von Wanderimkern erfahrungsgemäß aufgesuchtes Gebiet handelt.

III.Rechtliche Beurteilung

a)Rechtsgrundlagen

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021

§ 14 – Beschwerdevorentscheidung

(1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.

§ 15 – Vorlageantrag

(1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

[…]

Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz – K-BiWG

LGBl. Nr. 63/2007 idF Nr. 71/2018

§ 12 – Belegstellen und Schutzgebiete

(1) Die Landesregierung hat die Errichtung von Belegstellen für die Rasse “Carnica” (Apis mellifera carnica) mit Bescheid zu bewilligen. Mit der Bewilligung ist die Festlegung eines Schutzgebietes (Abs. 4) zu verbinden.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten zu erteilen, wenn

a) die in Aussicht genommene Zuchtarbeit im Interesse der Bienenzucht gelegen ist,

b)der Betreiber der Belegstelle ein den fachlichen Anforderungen entsprechendes Zuchtprogramm vorlegt und Gewähr dafür bietet, dieZuchtarbeit fachgemäß und gewissenhaft durchzuführen, und

c) die Lage der Belegstelle (Abs. 3) und das in Aussicht genommene Schutzgebiet (Abs. 4) für die in Aussicht genommene Zuchtarbeit geeignet sind.

In der Bewilligung sind die zur Sicherung des Zuchterfolges erforderlichen Vorschreibungen vorzunehmen.

(3) Belegstellen dürfen nur in abgelegenen, möglichst bienenfreien Gebieten errichtet werden. In Gebieten, die wegen ihrer Tracht von Wanderimkern erfahrungsgemäß aufgesucht werden, dürfen Belegstellen nicht errichtet werden.

(4) Für jede Belegstelle ist in der Bewilligung ein Schutzgebiet einzurichten. Die Darstellung des Schutzgebietes hat durch eine verbale Umschreibung und eine kartographische Darstellung zu erfolgen. Das Schutzgebiet umfasst den Umkreis der Belegstelle mit einem Radius von mindestens fünf Kilometern, ausgehend von der Belegstelle. In geschützten Lagen, die durch Bergrücken von mindestens 500 m relativer Seehöhe entstehen, oder in Talkesseln darf dieser Radius unterschritten werden, sofern eine ordnungsgemäße Zuchtarbeit gewährleistet ist. Die Begrenzung der Schutzgebiete ist so festzulegen, dass sie nach Möglichkeit mit leicht erkennbaren Geländemerkmalen zusammenfällt.

(5) Die Errichtung einer Belegstelle sowie der Widerruf der Errichtung einer Belegstelle (Abs. 6) sind zur allgemeinen Kenntnis durch vier Wochen an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden, in deren Zuständigkeitsbereich die Belegstelle und das Schutzgebiet liegen, auf die für derartige allgemein verbindliche Anordnungen vorgesehene Art kundzumachen und in der Kärntner Landeszeitung zu verlautbaren.

(6) Der Betreiber der Belegstelle hat jeweils nach Ablauf von fünf Jahren nach Erteilung der Bewilligung gegenüber der Landesregierung nachzuweisen, dass die Belegstelle weiterhin in wirtschaftlich signifikanter Weise betrieben wird, oder glaubhaft zu machen, dass der Betrieb innerhalb eines Jahres wieder aufgenommen wird. Wird dies nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht oder wird der Betrieb nicht innerhalb dieser Frist wiederaufgenommen, hat die Landesregierung die Errichtung der Belegstelle zu widerrufen. Die Errichtung der Belegstelle ist weiters zu widerrufen, wenn der Betreiber der Belegstelle wiederholt und schwerwiegend gegen die Voraussetzungen des Abs. 2 lit. b oder letzter Satz verstößt.

(7) Wurde eine Belegstelle in einem bienenfreien Gebiet bewilligt, dürfen im Schutzgebiet nur die dem Betreiber der Belegstelle gehörigen Bienenvölker gehalten werden. Ein auch nur vorübergehendes Verbringen von Bienenvölkern anderer Bienenhalter in dieses Schutzgebiet ist untersagt.

(8) In anderen Schutzgebieten dürfen nur gekörte Bienen der Rasse “Carnica” gehalten werden. Die Behörde darf von Amts wegen oder auf Anregung des Betreibers der Belegstelle sämtliche innerhalb des Schutzgebietes befindlichen Bienenvölker durch einen Sachverständigen nach § 14 überprüfen lassen.

(9) Im Schutzgebiet gemäß Abs. 8 hat das Umweiseln der Bienenvölker, welche nicht der Rasse “Carnica” angehören, umgehend auf Kosten des Betreibers der Belegstelle zu erfolgen. Die Körung ist von einem gerichtlich beeideten und fachlich geprüften Körmeister oder einem Sachverständigen gemäß § 14 durchzuführen.

(10) Bienenvölker, welche nicht der Rasse “Carnica” angehören und die nicht gemäß Abs. 9 gekört wurden, sowie alle abgekörten (zuchtuntauglichen) Bienenvölker sind über Aufforderung der Bezirksverwaltungsbehörde bis spätestens 1. Mai des in Betracht kommenden Jahres aus dem Schutzgebiet zu entfernen. Wanderbienenstände dürfen in ein Schutzgebiet nicht eingebracht werden.

b)Erwägungen

1.

Zu Spruchpunkt I.

Nach § 58 Abs. 3 iVm § 18 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG muss jede Ausfertigung eines Bescheids unter anderem die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat (die Entscheidung getroffen hat) enthalten. Im Gegenstand wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 14.05.2021 durch xxx erlassen, was sich eindeutig aus der Fertigungsklausel ergibt. Weder aus dem Kopf, dem Spruch oder der Fertigung ergibt sich, dass die Landesregierung die bescheiderlassende Behörde ist. Das Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz ist ein Landesgesetz und übt die Vollziehung in den Angelegenheiten des Landes die Landesregierung aus. Auf Grundlage von § 12 Abs. 1 und Abs. 6 leg. cit. erlässt die Landesregierung und nicht der Landeshauptmann Bescheide im Zusammenhang mit Belegstellen und deren zu umgebenden Schutzgebieten. Die Landesregierung ist damit das für die Bescheiderlassung zuständige Organ und hat gemäß § 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung des Landeshauptmannes vom 15.12.1998, mit der die Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung erlassen wird - K-GOA, die Fertigungsklausel in Angelegenheiten der hoheitlichen Landesverwaltung „Für die Kärntner Landesregierung“ zu lauten, was bei der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung vom 14.05.2021 nicht der Fall ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Diese Entscheidung in der Sache kann in Stattgebung der Beschwerde auch eine ersatzlose Behebung des in Beschwerde gezogenen Bescheides („negative Sachentscheidung“) bedeuten. Die ersatzlose Behebung kommt in Betracht, wenn der bekämpfte Bescheid von der unzuständigen Behörde stammt (VwGH 25.03.2015, Ro 2015/12/0003; VwGH 23.03.2016, Ra 2016/12/0008). Das Verwaltungsgericht ist hier dafür zuständig, diese Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde aufzugreifen und den bekämpften Bescheid zu beheben (VwGH 25.05.2016, Ra 2015/06/0095). Dieser Aufhebungsgrund ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen und vorrangig wahrzunehmen (vgl. § 27 VwGVG; VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; 25.05.2016, Ra 2015/06/0095; 28.01.2016, Ra 2015/07/0140) [Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG, § 28 VwGVG, Rz 44 und 74 (Stand: 15.02.2017, rdb.at)]. Da die vorliegende Beschwerdevorentscheidung vom 14.05.2021 von einem unzuständigen Organ erlassen wurde, war diese daher durch das erkennende Gericht mit Spruchpunkt I. zu beheben.

2.

Zu Spruchpunkt II.

2.1. Zur Parteistellung des Beschwerdeführers

Nach der Rechtsprechung bleibt das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, im Fall eines wie im vorliegenden Fall zulässigen Vorlageantrages, die Beschwerde. Der Vorlageantrag - auch ein wie im Gegenstand solcher einer anderen Verfahrenspartei als dem Beschwerdeführer - richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (§ 15 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht.

In Folge der Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.05.2021 wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde, war damit durch das Verwaltungsgericht über die anhängige Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.02.2021, mit dem die Belegstelle xxx und das diese umgebende Schutzgebiet neu festgelegt wurden, zu entscheiden. Die der zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung sachlich zuständigen Behörde gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG zur Verfügung stehende gesetzliche Frist, ist bereits verstrichen und ist das Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde berufen.

Die Parteistellung kommt grundsätzlich allen Personen zu, deren subjektive Rechtssphäre im Verfahren unmittelbar berührt wird und deren Rechtsstellung durch den Bescheid eine Änderung erfahren kann. Die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, kann auf Grund des AVG allein nicht gelöst werden und ist diese anhand der Vorschriften des materiellen Rechts, hier des K-BWiG, dem Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und dem Inhalt der zu Anwendung gelangenden Verwaltungsvorschriften zu klären.

Das K-BWiG enthält keine Bestimmungen zur Parteistellung im Verfahren betreffend die Bewilligung und den Widerruf von Belegstellen und Schutzgebieten. Zum einen steht die Parteistellung der Vorstellungswerberin als Adressatin der behördlichen Bewilligung von vornherein fest. Halter von Heimbienenständen und Wanderbienenständen, die sich im Bereich einer festzulegenden Belegstelle und deren Schutzgebiet befinden, erfahren jedoch zum anderen unmittelbar durch die verba legalia in den Verfahren nach § 12 K-BWiG keine Parteistellung. Die Gesetzesmaterialien zum Kärntner Bienengesetz, LGBl. Nr. 16/1956 (ErläutRV Verf1193/9/1955), und Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 63/2007 (ErläutRV 2V-LG-357/82-2007), geben auch keinen Aufschluss zur Parteistellung.

Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich die Rechtsvorschriften nennen, aus denen sich subjektive Rechte ergeben oder gar ausdrücklich regeln, wem in einem bestimmten Verfahren kraft subjektiven Rechtes Parteistellung zukommt, ist im Wege der Auslegung zu prüfen, ob ein subjektives Recht einer bestimmten Person begründet wird. Es gilt somit im Einzelfall zu beurteilen, ob das in der Verwaltungssache anzuwendende objektive Recht subjektive Rechte und damit eine Parteistellung einräumt. Eine Parteistellung wird auch für denjenigen begründet, demgegenüber eine normative Anordnung des Bescheides, eine Leistung abverlangt bzw. eine Verpflichtung auferlegt oder dessen Berechtigung eingeschränkt wird. Durch das Recht auf eine nur gesetzmäßige Belastung ergibt sich für denjenigen, gegen den eine Rechtsverwirklichung stattfinden soll, von dem die Behörde also annimmt, dass ihn eine Verpflichtung trifft, ein subjektives Recht und damit die Befugnis zur Rechtsverfolgung. Rein wirtschaftliche Interessen an der Einhaltung von Vorschriften des objektiven Rechts vermitteln nach ständiger Rechtsprechung des VwGH keine Parteistellung. Anderes gilt nur, wenn diese Interessen zu rechtlichen erhoben werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 Rz 6 f mwN [Stand 1.1.2014, rdb.at]).

Aus den Bestimmungen des heranzuziehenden objektiven Rechtes, des K-BWiG, und dem angefochtenen Bescheid vom 19.02.2021 ergibt sich das Folgende:

Gemäß § 12 Abs. 8 K-BWiG dürfen in sog. „anderen Schutzgebieten“ (gemeint sind, wie im gegenständlichen Fall, nicht bienenfreie Gebiete, im Gegensatz zu § 12 Abs. 7 leg. cit.) nur gekörte Bienen der Rasse „Carnica“ gehalten werden. Ein Verbot des auch nur vorübergehenden Verbringens von Bienenvölkern anderer Bienenhalter in das Schutzgebiet ist für Schutzgebiete gemäß § 12 Abs. 8 K-BWiG gesetzlich nicht vorgesehen. In einem Schutzgebiet gemäß Abs. 8 leg. cit. hat das Umweiseln der Bienenvölker, welche nicht der Rasse „Carnica“ angehören, umgehend auf Kosten der Belegstelle zu erfolgen (§ 12 Abs. 9 K-BWiG). Eine Regelung betreffend die Aufstellung neuer Heimbienenstände in Schutzgebieten, die sich nicht in einem bienenfreien Gebiet befinden, sieht § 12 K-BWiG nicht vor.

Gemäß der Auflage 3. und 4. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde Vorschreibungen begründend unter Verweis auf § 12 Abs. 2 letzter Satz K-BWiG zur Sicherung des Zuchterfolges in der Form vorgenommen, dass neue Bienenstände im Schutzgebiet nicht errichtet werden und Wanderbienenstände in dieses nicht eingebracht werden dürfen.

Die Funktion einer Auflage ist, dass mit einem begünstigenden rechtsgestaltenden, also Rechte begründenden Bescheid auch konkrete belastende Ge- oder Verbote verbunden werden (VwSlg 6400 A/1964; VwGH 21.02.2002, 2001/07/0106). Eine Auflage kann nur eine solche Nebenbestimmung eines Bescheides sein, durch die der Partei, welcher eine Bewilligung erteilt wird, ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben, nicht aber Dritten eine Verpflichtung auferlegt wird. Durch die Auflage 3. und 4. des angefochtenen Bescheides soll die Neuaufstellung von Bienenvölkern und die Einbringung von Wanderbienenständen in das festzusetzende Schutzgebiet Dritten verunmöglicht werden. Die vorgeschriebene Auflage 1. wiederholt die nach § 12 Abs. 9 K-BWiG normierten Anforderungen für nicht bienenfreie Schutzgebiete. Die Auflage 2. schreibt vor, dass bestehende Bienenstände im Schutzgebiet unter der Voraussetzung, dass sie mit der Genetik des Belegstellenbetreibers umgeweiselt werden, im Schutzgebiet verbleiben dürfen.

Die im Schutzgebiet bestehenden Bienenhalter erfahren durch die Errichtung einer Belegstelle und dessen Schutzgebiet keinen Eingriff in subjektiv-öffentliche Rechte. Die Umweiselung der bestehenden Bienenvölker hat umgehend auf Kosten des Belegstellenbetreibers zu erfolgen und erleiden Bienenhalter, deren gehaltenen Völker nicht der Belegstellengenetik entsprechen, dadurch keine finanziellen Nachteile. Der Beschwerdeführer hat jedoch nachweislich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides Heimbienenstände im Schutzgebiet gemeldet, ebenso befindet sich gemäß den Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen für xxx in ihrem Gutachten vom 14.01.2022 ein Wanderbienenstand des Beschwerdeführers im festzulegenden Schutzgebiet. Diese wurden durch die belangte Behörde nicht berücksichtigt.

Nach der Bescheiderlassung wurden bei einem durch die Amtssachverständige am 07.06.2021 durchgeführten Ortsaugenschein an den vom Beschwerdeführer gemeldeten Heimbienenständen zwar keine Bienenvölker vorgefunden, jedoch wurden an den gemeldeten Standorten Utensilien durch die Amtssachverständige festgestellt, die - neben den nachvollziehbar erfolgten Meldungen der Bienenstände - auf das Vorhandensein von Bienenvölkern vor der Bescheiderlassung schließen.

Durch die Nichtberücksichtigung der Bienenstände des Beschwerdeführers und der ihn treffenden Auflagen des angefochtenen Bescheides greift die Sachentscheidung der belangten Behörde in seine Rechtssphäre ein und kommt darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck. Durch den angefochtenen Bescheid ist die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers betroffen und erfährt seine Rechtsstellung eine Änderung. Im Ergebnis hat die belangte Behörde im erweiterten Ermittlungsverfahren berechtigterweise angenommen, dass insbesondere durch die Auflage 3. des angefochtenen Bescheides, aber auch die Auflage 4., in subjektiv-öffentliche Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen wird und dieser daher als Verfahrenspartei anzusehen ist.

2.2. Zur Bewilligung der Belegstelle und des Schutzgebietes

Gemäß § 12 Abs. 3 K-BWiG dürfen Belegstellen nur in abgelegenen, möglichst bienenfreien Gebieten errichtet werden. In Gebieten, die wegen ihrer Tracht von Wanderimkern erfahrungsgemäß aufgesucht werden, dürfen Belegstellen nicht errichtet werden. Per definitionem des § 2 lit a. K-BWiG ist eine Belegstelle:

„ein zur Reinzucht von Bienenköniginnen und Drohnen sowie zur Begattung von Bienenköniginnen bestimmter Bienenstand, der von einem Schutzgebiet (lit. i.) umschlossen wird;“

Das verwaltungsgerichtliche Verfahren hat ergeben, dass es sich bei der gegenständlichen Belegstelle und das diese umgebende Schutzgebiet um kein bienenfreies Gebiet handelt und dieses auch ein wegen seiner Tracht von Wanderimkern erfahrungsgemäß aufgesuchtes Gebiet ist.

Dem Vorbringen der Vorstellungswerberin, es sei auf den Zeitpunkt der „Antragstellung“ abzustellen, ist einerseits entgegen zu halten, dass das Verfahren zur Bewilligung von Bellegstellen und Schutzgebieten gemäß § 12 K-BWiG kein Antragsverfahren ist und im Gegenstand die Evaluierung der Belegstelle durch die Betreiberin und die behördliche Prüfung derselben in Folge einer Anregung eben dieser erfolgte. Die bisherige Belegstelle und das Schutzgebiet wurden durch die Vorstellungswerberin selbst als auch durch die Amtssachverständige als nicht mehr geeignet angesehen. Zum anderen hat das Landesverwaltungsgericht auf die maßgebliche Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung abzustellen und ergibt sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen für xxx, dass aus dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren am aktuellsten erhobenen Bienenstand von 49 Bienenvölkern innerhalb des festzulegenden Schutzgebietes, die Belegstelle auf dieser Grundlage nicht kostendeckend zu führen und damit ein wirtschaftlich signifikanter Betrieb derselben nicht möglich ist.

Die Belegstelle xxx wurde auf Grundlage des Gesetzes über die Haltung, Wanderung und Zucht der Bienen vom 09.02.1956, LGBl. 16/1956, mit Verordnung der Landesregierung vom 12.06.1962, LGBl. 96/1962, festgelegt. Mit Inkrafttreten des KBWiG, LGBl. Nr. 63/2007, ist das Gesetz über die Haltung, Wanderung und Zucht der Bienen, LGBl. Nr. 16/1956, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 22/1964, außer Kraft getreten. Für die Neufestlegung der Belegstelle und deren Schutzgebietes mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.02.2021 waren die Bewilligungsbestimmungen des § 12 K-BWiG, LGBl. Nr. 73/2007 idF LGBl. Nr. 85/2013, maßgeblich. Gemäß Abs. 1 leg. cit. ist mit der Bewilligung zur Errichtung von Belegstellen die Festlegung eines Schutzgebietes gemäß § 12 Abs. 4 K-BWiG zu verbinden. § 12 Abs. 2 und Abs. 3 K-BWiG legen Mindestanforderungen für den Betrieb der Belegstelle fest (ErläutRV zum K-BWiG, LGBl. Nr. 63/2007, 2V-LG-357/82-2007). Für eine Bewilligung haben die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 lit. a bis lit. c K-BWiG kumulativ vorzuliegen.

So hat insbesondere die Lage der Belegstelle und das in Aussicht genommene Schutzgebiet für die in Aussicht genommene Zuchtarbeit geeignet zu sein. Gemäß § 12 Abs. 3 K-BWiG dürfen eben solche Belegstellen nur in abgelegenen, möglichst bienenfreien Gebieten errichtet und dürfen solche, in Gebieten, die von Wanderimkern erfahrungsgemäß aufgesucht werden, nicht errichtet werden. Das verwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren hat jedoch ergeben, dass die genannten gesetzlichen Anforderungen an eine Belegstelle und deren Schutzgebiet nicht vorliegen und im Gegenstand daher der angefochtene Bewilligungsbescheid nicht zu Recht erging.

Der Verwaltungsgerichthof hat in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, nicht nur über den verwaltungsbehördlichen Bescheid zu entscheiden hat, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist dabei jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde bildete (VwGH 29.04.2015, Ra 2015/03/0015, VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032). Gegenstand des angefochtenen Bescheides vom 19.02.2021 war die Neufestlegung der Belegstelle xxx und deren Schutzgebietes.

Ersatzlos aufzuheben ist ein Bescheid, wenn ein von Amts wegen erlassener Bescheid ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erlassen wurde bzw. die Voraussetzungen während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegfallen (siehe Bumberger in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber (Hrsg.), VwGVG (2019), § 28 Rz 75). Ein amtswegig eingeleitetes Administrativverfahren ist nicht durch Bescheid, sondern formlos einzustellen (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0235), weshalb auch in diesem Punkt eine Reformation durch das Verwaltungsgericht (in Richtung förmliche Einstellung) nicht in Betracht kommt (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 75 mwN (Stand 15.2.2017, rdb.at).

Da der durch die belangte Behörde angefochtene Bescheid vom 19.02.2021 mangels vorliegender Voraussetzungen für die Bewilligung der Neufestlegung der Belegstelle und deren Schutzgebietes nicht zu Recht erging, war dieser im Sinne einer negativen Sachentscheidung gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG im Spruchpunkt II. zu beheben.

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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