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KLVwG-140-141/12/2022•LVwG K KLVwG-140-141/12/2022
KLVwG-140-141/12/2022Landesverwaltungsgericht14.04.2022
Verkehrsrecht, Geschwindigkeitsüberschreitung, Lenkerauskunft, Zulassungsbesitzer, Mitwirkungspflicht
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des Mag. xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 12.01.2022, Zahl: xxx, wegen Verwaltungsübertretungen nach § 52 lit. a Z 10a Straßenverkehrsordnung - StVO und § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz - KFG, zu Recht:
I.Die Beschwerde zu Spruchpunkt 1. wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Der Beschwerde zu Spruchpunkt 2. wird
F o l g e g e g e b e n ,
das angefochtene Straferkenntnis in Spruchpunkt 2.
a u f g e h o b e n
und das Verwaltungsstrafverfahren in Spruchpunkt 2. gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG
e i n g e s t e l l t .
III.Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG hat der Beschwerdeführer als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde zu Spruchpunkt 1. € 10,-- zu leisten.
IV.Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1. einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 13,-- zu leisten.
V.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 12.01.2021, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt 1. angelastet, er habe am 22.8.2021 um 17:11 Uhr auf der xxx der xxx bei StrKM 348,050 als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen xxx die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässig Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 11 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Im Spruchpunkt 2. wurde dem Beschwerdeführer angelastet, dass er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen xxx es unterlassen habe, der Behörde aufgrund der schriftlichen Aufforderung vom 29.11.2021, zugestellt am 01.12.2021, binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erstatten, wer das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen xxx am 22.8.2021 um 17:11 Uhr auf der xxx in xxx, Gemeinde xxx, bei StrKM 348,05 in Fahrtrichtung xxx gelenkt habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch zu Spruchpunkt 1. die Rechtsvorschrift des § 52 lit. a Z 10a StVO und zu Spruchpunkt 2. die Rechtsvorschrift des § 103 Abs. 2 KFG verletzt und wurde über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretungen eine Geldstrafe von € 65,-- zu Spruchpunkt 1. (Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden) gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO und zu Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden) gemäß § 134 Abs. 1 KFG verhängt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Behörde am 4.11.2021 eine Strafverfügung ohne Beweis seiner angeblichen Täterschaft gegen ihn erstellt habe und am 29.11.2021 der Beschwerdeführer zur Lenkerauskunft aufgefordert worden sei. Der Beschwerdeführer verweist auf diverse Entscheidungen und führt aus, dass die belangte Behörde eine doppelte Bestrafung erlassen habe. In Spruchpunkt 1. behaupte die Behörde, der Beschwerdeführer sei schuldhafter Fahrzeuglenker ohne Vorlage eines objektiven Beweises. Im Spruchpunkt 2. gehe die Behörde von einer Mitwirkungspflicht eines Beschuldigten im Strafverfahren aus. Tatsächlich kehre die Behörde die Beweislast um.
Die belangte Behörde legte den Verwaltungsstrafakt samt der Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat eine öffentliche mündliche Verhandlung für 31.03.2022 anberaumt. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde haben an dieser Verhandlung nicht teilgenommen; die Entscheidung wurde mündlich verkündet und den Parteien die Niederschrift übermittelt. Mit Mail vom 08.04.2022 hat der Beschwerdeführer die Ausfertigung der Entscheidung verlangt.
II. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen xxx.
Dieses Fahrzeug wurde am 22.8.2021 um 17:11 Uhr auf der xxx bei StrKM 348,05 in Fahrtrichtung xxx mit einer Geschwindigkeit von 117 km/h gemessen. Die Messung erfolgte durch das mobile Radargerät MUVR 6F mit der Nummer xxx und wurde zur Messung auch ein Lichtbild erstellt, welches die gefahrene Geschwindigkeit und das Fahrzeug samt dem Kennzeichen zeigt. Der Fahrer ist nicht erkennbar.
Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit in diesen Bereich betrug 100 km/h.
Mit Schriftsatz vom 13.09.2021, Zahl: xxx, erging eine Anonymverfügung an den Beschwerdeführer, in welcher vorgehalten wurde, dass der Lenker des Fahrzeuges xxx die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 11 km/h am 22.08.2021 um 17:11 Uhr auf der xxx bei Kilometer 348,05 überschritten habe.
Mit Schriftsatz vom 4.11.2021, Zahl: xxx, erging an den Beschwerdeführer eine Strafverfügung, in welcher dem Beschwerdeführer angelastet wurde, er habe als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen xxx am 22.8.2021 um 17:11 Uhr auf der xxx, in der Gemeinde xxx, bei StrKM 348,050 in xxx, in Fahrtrichtung xxx, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 11 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 52 lit. a Z 10a StVO verletzt und wurde über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von € 65,-- (Ersatzfreiheitstrafe von 23 Stunden) gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO verhängt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Einspruch mit der Begründung, dass er bestreite, dass sein Fahrzeug am Tattag zur angeblichen Tatzeit die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten habe. Er bestreitet ebenso, dass er am angeblichen Tattag zur angeblichen Tatzeit Lenker des Fahrzeuges gewesen sei.
Mit Schriftsatz vom 29.11.2021, Zahl: xxx, erging eine Lenkerauskunft an den Beschwerdeführer, in welcher er als Zulassungsbesitzer aufgefordert wurde bekanntzugeben, wer das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen xxx am 22.8.2021 um 17.11 Uhr in der Gemeinde xxx, xxx, xxx, StrKM 348,050, in Fahrtrichtung xxx, gelenkt hat.
Diese Lenkeranfrage wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 01.12.2021 zugestellt. Mit Mail vom 01.12.2021 schreibt der Beschwerdeführer, dass er Beschuldigter im Strafverfahren xxx ist und er sein Recht als Beschuldigter eines Strafverfahrens wahrnimmt und die Erteilung der Lenkerauskunft verweigere. Er verweist auf ein Urteil des Bundesfinanzgerichtes vom 09.11.2016, RV/7500431/2015.
Mit Schriftsatz vom 20.12.2021 erging eine Aufforderung zur Rechtfertigung an den Beschwerdeführer in welcher dem Beschwerdeführer sowohl die Verwaltungsübertretung wegen der Geschwindigkeitsübertretung nach § 52 lit. a Z 10a StVO vorgehalten wurde als auch die Nichterteilung der Lenkerauskunft nach § 103 Abs. 2 KFG.
In der Rechtfertigung führt der Beschwerdeführer aus, dass die Strafverfügung ohne Beweis seiner angeblichen Täterschaft ergangen sei und zudem in diesem Verfahren er zur Lenkerauskunft aufgefordert worden sei. Er verweist auf mehrere Entscheidungen, die auf eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK hinweisen.
In der Verwaltungsstrafdatei scheint eine Übertretung des Beschwerdeführers nach § 52 lit. a Z 10a StVO auf.
In weiterer Folge erging das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis.
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsstrafakt im welchen sich auch das Lichtbild zur Geschwindigkeitsmessung befindet.
III. Beweiswürdigung:
Das Beweisverfahren hat klar ergeben, dass der Beschwerdeführer Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen xxx ist; dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Weiters ergibt sich aus der Anzeige, dass dieses Fahrzeug auf der xxx bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h mit einer Geschwindigkeit von 117 km/h gemessen wurde. Das erstellte Lichtbild zeigt klar das Kennzeichen des Fahrzeuges und weist auch die gemessene Geschwindigkeit auf; es besteht daher kein Zweifel, dass das Fahrzeug tatsächlich mit einer Geschwindigkeit von 117 km/h gefahren ist, obwohl die erlaubte Höchstgeschwindigkeit in diesem Bereich 100 km/h betragen hat. Angelastet wurde eine Überschreitung von 11 km/h aufgrund der Berücksichtigung der Messtoleranz.
Aus den Verwaltungsstrafakt geht klar hervor, dass zunächst eine Anonymverfügung an den Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer ergangen ist und nachdem diese nicht bezahlt wurde am 04.11.2021 eine Strafverfügung an den Beschwerdeführer als Lenker wegen der Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO aufgrund der Geschwindigkeitsmessung ergangen ist.
Erst nachdem der Beschwerdeführer Einspruch gegen diese Strafverfügung erhoben hat, erging am 29.11.2021 eine Lenkerauskunft an den Beschwerdeführer und zwar zu genau jenem Sachverhalt, der Gegenstand der Strafverfügung ist. Zum Zeitpunkt der Lenkerauskunft war demnach bereits ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig und wurde er in der Lenkerauskunft genau zu jenem Sachverhalt befragt, der auch Gegenstand des Strafverfahrens ist.
Der Beschwerdeführer machte keinerlei Angaben dazu, wer tatsächlich Lenker zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsübertretung gewesen ist; er macht auch keine Angaben dazu, wo er selbst zu diesem Zeitpunkt gewesen ist. Er wirkt in keiner Weise an der Feststellung des Sachverhaltes mit, wer Lenker seines Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt am Tatort gewesen ist. Dies ergibt sich auch daraus, dass er auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht verzichtet hat, trotz ausdrücklicher Ladung.
Dadurch, dass der Beschwerdeführer keine Angaben zum Lenker des Fahrzeuges macht, obwohl er Zulassungsbesitzer ist und damit besondere Kenntnisse zur Nutzung seines Fahrzeuges haben müsste, ist davon auszugehen, dass er durch dieses Nichtmitwirken an der Feststellung des Sachverhaltes sich selbst schützen möchte und ist davon auszugehen, dass er selbst das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hat.
IV. Gesetzliche Grundlagen:
§ 52 lit. a Z 10a Straßenverkehrsordnung – StVO, BGBl 159/1960 idF BGBl I 154/2021, lautet wie folgt:
10a. “GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)“
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20220414_KLVwG_140_141_12_2022_00/image001.png
Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
§ 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz – KFG, BGBl 267/1967 idF BGBl I 190/2021, lautet wie folgt:
(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK, BGBl 201/1958 idF BGBl III 30/1998 lautet wie folgt:
(1) Jedermann hat Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muß öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozeßparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang.
V. Rechtliche Beurteilung:
1. § 103 Abs. 2 KFG (Spruchpunkt 2.)
a.Allgemeines
§ 103 Abs. 2 KFG ermächtigt die Behörde Auskünfte darüber zu verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Diese Auskünfte hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann. Besonders an dieser Regelung ist, dass in einer Verfassungsbestimmung festgelegt wurde, dass gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, Rechte auf Auskunftsverweigerung zurücktreten.
Diese Regelung schützt das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung (VwGH 22.3.2000, 99/03/0434).
b.Judikatur der Höchstgerichte zu § 103 Abs. 2 KFG
Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 03.03.1984, VfSlg 9950, zur einfachgesetzlichen Vorgängerbestimmung des § 103 Abs. 2 KFG festgehalten, dass eine Gesetzesbestimmung mit dem Grundsatz des Anklageprinzips, welches auch für das Verwaltungsstrafverfahren maßgeblich ist, dann nicht im Einklang steht, wenn sie den (im Verwaltungsstrafverfahren oder in einem Stadium vor Einleitung eines Strafverfahrens im weitesten Sinn) Beschuldigten unter Strafsanktion zwingt, ein Geständnis seines strafbaren Verhaltens abzulegen. Gerade dies trifft infolge der im letzten Halbsatz des § 103 Abs. 2 KFG 1967 in der damals geltenden Fassung enthaltenden Anordnung im Hinblick auf die Strafbestimmung des § 134 dieses Gesetzes zu. Weiters führt der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis aus, dass die Mitteilung an die Behörde, ein Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt selbst gelenkt zu haben, dass Einbekenntnis, Täter im Sinne des bestehenden Tatverdachtes zu sein, dann beinhaltet, wenn die Frage auf die Feststellung des einer verwaltungsbehördlich ahndbaren Tat Verdächtigen abzielt. Dieses Einbekenntnis kommt in seiner Wirkung einem Geständnis in Bezug auf eine zur Last gelegte Tat derart nahe, dass es materiell einem solchen gleichgesetzt werden muss.
In weiterer Folge wurde der letzte Satz des § 103 Abs. 2 KFG mit der 10. Novelle in Verfassungsrang gehoben. In seiner Entscheidung vom 19.09.1988, VfSlg 11829, betont der Verfassungsgerichtshof, dass der Verfassungsgesetzgeber mit dieser Ermächtigung auch die Durchbrechung des aus dem Anklageprinzip des Art. 90 Abs. 2 B-VG erfließenden Grundsatzes in Kauf genommen hat, dass niemand unter Strafsanktion gezwungen werden darf, ein Geständnis eines strafbaren Verhaltens abzulegen. Auf eine Verpflichtung zur Selbstbeschuldigung laufen nämlich die in Prüfung gezogenen Bestimmungen ebenso hinaus wie die bereits aufgehobene Vorgängerbestimmung. Abschließend beurteilt der Verfassungsgerichtshof, dass die in Prüfung stehende Regelung durch die Verfassungsbestimmung des letzten Satzes des § 103 Abs. 2 KFG verfassungsrechtlich gedeckt ist, weshalb sie weder Art. 90 Abs. 2 B-VG noch Art. 6 EMRK verletzt. Sie ist daher nicht als verfassungswidrig aufzuheben.
In seiner Entscheidung vom 15.01.1992, 91/03/0349, befasste sich der Verwaltungsgerichtshof mit einer Lenkeranfrage nach § 103 Abs. 2 KFG an den Zulassungsbesitzer, der zuvor bereits in dieser Sache eine Strafverfügung wegen einer Geschwindigkeitsübertretung als Lenker erhalten hat. Das Höchstgericht führt aus, dass die Erlassung einer Strafverfügung lediglich bedeute, dass die Behörde den Adressaten für den Täter hält; das hindert sie aber nicht, sich im Falle eines nicht ausdrücklich nur auf das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten beschränkten Einspruches im Wege der Aufforderung nach § 103 Abs. 2 KFG Gewissheit zu verschaffen.
In seiner jüngeren Judikatur zur Lenkerauskunft (zB 23.05.2014, Ro 2014/02/0082) hat der Verwaltungsgerichtshof dann keine Verletzung des Art. 6 EMRK unter Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR gesehen, wenn der Zusammenhang mit dem Strafverfahren lose und hypothetisch ist.
c.Judikatur des EGMR zur Lenkeranfrage
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich mit der Lenkeranfrage beschäftigt und in der Entscheidung vom 05.09.1989,15135/89 ua. festgehalten, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines KFZ-Zulassungsbesitzers, dessen Wagen falsch geparkt aufgefunden wurde und der den Namen des Lenkers nicht angeben kann oder will und auch nicht nachweisen kann, dass der Wagen gegen seinen Willen benutzt wurde, nicht gegen Art. 6 EMRK verstößt.
In der Entscheidung Weh gegen Österreich vom 08.04.2004, 38544/97, wiederholte der Gerichtshof, dass das Recht, zu schweigen, und das Recht, sich nicht selbst bezichtigen zu müssen, obwohl nicht besonders in Art. 6 EMRK erwähnt, einen anerkannten internationalen Standard bilden, der ein Herzstück des Konzepts eines fairen Verfahrens nach Art. 6 bildet. Die Ratio liegt unter anderen im Schutz des Beschuldigten gegen ungebührlichen Zwang durch die Behörden und trägt dabei zur Vermeidung von Fehlurteilen und zur Verwirklichung der Ziele des Art. 6 bei. Gleichzeitig betont der Gerichtshof, dass aus seiner Rechtsprechung folgt, dass das Privileg, sich nicht selbst bezichtigen zu müssen, nicht per se die Anwendung von Zwangsmitteln verbietet, um Informationen außerhalb des Kontexts eines Strafverfahrens gegen die betroffene Person zu erlangen. Zum Sachverhalt der anhängigen Beschwerde betont der Gerichtshof, dass der Beschwerdeführer bestraft wurde, weil er es verabsäumt hat, eine Information zu geben, die ihn im Zusammenhang mit einem Strafverfahren wegen Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit belasten hätte können. Es wurde aber weder zu der Zeit, als der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, den Lenker des Fahrzeuges bekanntzugeben, noch danach, ein Verfahren gegen ihn geführt. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass im vorliegenden Fall der Zusammenhang zwischen der Verpflichtung des Beschwerdeführers nach § 103 Abs. 2 KFG, über den Lenker seines Fahrzeuges Auskunft zu geben, und einem möglichen Strafverfahren gegen ihn wegen Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit ein entfernter und hypothetischer ist. Ohne einen ausreichend konkreten Zusammenhang mit diesen Strafverfahren wirft die Anwendung von Zwangsmitteln zur Erlangung der Auskunft kein Problem in Bezug auf das Recht des Beschwerdeführers, zu schweigen, und das Privileg, sich nicht selbst bezichtigen zu müssen, auf. Demgemäß hat keine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK stattgefunden.
Auch im Fall Rieg gegen Österreich (24.03.2005, 63207/00) hat der Gerichtshof keine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK gesehen, bei einem Strafverfahren wegen nicht vollständiger Beantwortung einer Lenkeranfrage. Auch hier wurde betont, dass die Zulassungsbesitzerin nicht wegen des Grunddelikts der Geschwindigkeitsüberschreitung verfolgt wurde. Der Gerichtshof führt aus, dass nichts darauf hinweist, dass die Beschwerdeführerin als die zur Lenkerauskunft verpflichtete Zulassungsbesitzerin wesentlich berührt war, sodass sie als der Straftat des Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK angeklagt anzusehen wäre (vgl. auch EGMR 29.6.2007, 15809/02 und 25624/02).
Im Verfahren Luckhof und Spanner gegen Österreich (10.01.2008 58452/00, 61920/00) wurde ebenso keine Verletzung des Art. 6 EMRK aufgrund der Lenkeranfrage gesehen obwohl hier der Zweitbeschwerdeführer zunächst eine Parkstrafe erhalten hat und erst nach dem Einspruch die Lenkeranfrage ergangen ist, welche nicht beantwortet wurde. Allerdings wurde das Strafverfahren wegen des Falschparkens nicht weitergeführt.
Im Fall Krumpholz gegen Österreich (18.03.2010,13201/05) wurde eine Verletzung des Art. 6 EMRK darin gesehen, dass im Verfahren betreffend eine Geschwindigkeitsüberschreitung keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Das Verfahren nach § 103 Abs. 2 KFG wurde eingestellt.
d.Schlussfolgerung zur Lenkeranfrage
Festzuhalten ist, dass das Recht zu schweigen und das Recht, sich nicht selbst bezichtigen zu müssen, einen anerkannten internationalen Standard bilden, der ein Herzstück des Konzepts eines fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK bildet.
Der Verfassungsgerichtshof sieht die Verfassungsbestimmung im letzten Satz des § 103 Abs. 2 KFG im Einklang mit den Baugesetzen des B-VG. Auch der Verwaltungsgerichtshof stellte bereits wiederholt fest, dass die Auskunftspflicht nach § 103 Abs. 2 KFG keine Verletzung des Art. 6 EMRK bzw. Art. 90 Abs. 2 B-VG bedeutet. Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verbietet das Recht, sich nicht selbst zu bezichtigen, nicht per se die Anwendung von Zwang außerhalb des Strafverfahrens, um Informationen gegen den Betroffenen zu erlangen. Die Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers ist mit Art. 6 EMRK vereinbar, da die einfache Mitteilung, wer das Fahrzeug des Zulassungsbesitzers gelenkt hat, selbst noch nicht belastend ist. Dies gilt für jenen Fall, wo nur ein schwacher und hypothetischer Zusammenhang besteht zwischen der Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, den Lenker seines Fahrzeuges preiszugeben, und einem möglichen Strafverfahren wegen Geschwindigkeitsübertretungen gegen ihn. Im Umkehrschluss liegt ein Verstoß gegen Art. 6 EMRK vor, wenn der Zusammenhang zwischen der Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, den Lenker seines Fahrzeuges preiszugeben, und einem möglichen Strafverfahren in diesem Zusammenhang konkreter Natur ist. Ein Vergleich mit dem bisher beim EGMR anhängigen diesbezüglichen Verfahren zeigt, dass es darauf ankommt, ob im Zeitpunkt der Lenkeranfrage an den Zulassungsbesitzer gegen diesen ein Strafverfahren, welches im direkten Zusammenhang mit der Lenkeranfrage steht, geführt wird. Wird eine solches Strafverfahren nicht geführt, liegt kein Verstoß gegen Art. 6 EMRK bei einer Lenkeranfrage vor.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, dass der Zusammenhang zwischen der Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, den Lenker seines Fahrzeuges preiszugeben, und einem gegen den Zulassungsbesitzer geführten Strafverfahren wegen Geschwindigkeitsübertretung nicht bloß ein schwacher und hypothetischer ist. Gegen den Beschwerdeführer wird ein Strafverfahren wegen der Geschwindigkeitsübertretung bei der belangten Behörde zu jenem Zeitpunkt geführt, als an den Beschwerdeführer eine Lenkeranfrage zum gleichen Sachverhalt gerichtet wurde. Ist aber gegen einen Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen einer Geschwindigkeitsübertretung anhängig und erfolgte die Lenkeranfrage erst, nachdem ein Einspruch gegen die Anlastung der Geschwindigkeitsübertretung ergangen ist, so verstößt die Bestrafung wegen einer nicht ordnungsgemäßen Beantwortung der Lenkeranfrage gegen das Recht nach Art. 6 Abs. 1 EMRK.
Der Zusammenhang zwischen dem Verfahren betreffend die Geschwindigkeitsübertretung und der Lenkeranfrage ist ein ganz konkreter, weshalb die Strafsanktion wegen der Nichtbeantwortung der ergangenen Lenkeranfrage gegen Art. 6 EMRK verstößt. Das Straferkenntnis war daher im Spruchpunkt 2. aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
2. Zur Geschwindigkeitsübertretung (Spruchpunkt 1.)
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 20.09.2011, VfSlg 19.491, mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu befassen und ausgeführt, dass die in Art. 6 Abs. 2 EMRK normierte Unschuldsvermutung es gebiete, dass im Verwaltungsstrafverfahren die Behörde den Beschuldigten die Begehung der ihm vorgeworfenen Tat nachweise. Eine Überwälzung der Beweislast auf dem Beschuldigten in der Form, dass dieser seine Unschuld nachweisen muss, ist demnach unzulässig. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist in diesem Zusammenhang erforderlich (vergleiche auch VfGH vom 21.11.2013, B 954/2013). In seiner Entscheidung vom 12.12.2016, VfSlg 20120, führt der Verfassungsgerichtshof aus, dass der Beschwerdeführer in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Geschwindigkeitsübertretung als Zulassungsbesitzer eine Mitwirkungspflicht trifft, da von einem Zulassungsbesitzer, der das Fahrzeug nicht selbst gelenkt hat, erwartet werden kann, dass er konkret darlegen kann, dass er als Lenker ausscheidet (VwGH 20.9.1996, 96/17/0320, und die darauf aufbauende Judikatur). Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht reichen allgemein gehaltene Behauptungen oder bloßes Leugnen nicht für die Glaubhaftmachung eines Umstandes aus (VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007). Die Mitwirkungspflicht erfordert, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären. Ausweichende Antworten dürfen auch dahingehend gewürdigt werden, dass der Beschwerdeführer die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt und die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat (VwGH 6.11.2002, 2001/02/0273).
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer seine Verantwortung darauf beschränkt, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären. Er hat weder schriftlich dargelegt, aus welchen Gründen er als Lenker des Fahrzeuges ausscheidet, noch hat er die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung in Anspruch genommen. Insgesamt ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Da der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt am Tatort auch selbst gelenkt hat.
Das Beweisverfahren hat klar ergeben, dass das Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit zum Tatzeitpunkt am Tatort gelenkt wurde und liegt damit eine Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO vor.
Der Umstand, dass von der Behörde nach Erlassung der Strafverfügung eine Lenkeranfrage an den Beschwerdeführer gerichtet wurde, ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer zur Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren betreffend die Geschwindigkeitsübertretung verpflichtet ist (VwGH 29.06.2012, 2012/02/0097).
Alle oben genannten Entscheidungen lassen nicht den Rückschluss zu, dass auch in einem Verfahren in welchem eine Geschwindigkeitsüberschreitung angelastet wird, Art. 6 EMRK verletzt ist, wenn der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, dass nachweislich zu schnell unterwegs war, im Strafverfahren nicht mitwirkt, indem er seine Aussage unter Hinweis auf Art. 6 EMRK verweigert. Dabei wird nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer sich oder seine nahen Angehörigen nicht der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung ausliefern muss. Dem steht aber ebenso nicht entgegen, dass – wenn ein Beschwerdeführer nichts zur Wahrheitsfindung beiträgt – daraus unter Heranziehung sämtlicher sonst aufgenommener Beweise der Schluss gezogen werden darf, dass er dies rein zum Selbstschutz tut und damit er selbst der Täter ist. Dabei wird durchaus berücksichtigt, dass die Mitwirkungspflicht keineswegs so weit geht, dass die Behörde oder auch das Verwaltungsgericht im Falle des Schweigens des Beschuldigten ihrer Verpflichtung enthoben wäre, dem Beschuldigten die Begehung der ihm zur Last gelegten Tat nachzuweisen (VwGH 6. 2. 1989, 88/10/0026VwGH 88/10/0026 - Erkenntnis (RS 8) VwGH 88/10/0026 - Erkenntnis (RS 7) VwGH 88/10/0026 - Erkenntnis (RS 6) VwGH 88/10/0026 - Erkenntnis (RS 5) VwGH 88/10/0026 - Erkenntnis (RS 4) VwGH 88/10/0026 - Erkenntnis (RS 3) VwGH 88/10/0026 - Erkenntnis (RS 2) VwGH 88/10/0026 - Erkenntnis (RS 1) ).
Im vorliegenden Fall wird aus der Summe der aufgenommenen Beweise und nicht nur rein aufgrund des Schweigens des Beschwerdeführers als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer selbst der Lenker des Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt am Tatort war. Dies insbesondere deshalb, weil er Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges ist und damit grundsätzlich über die Verwendung seines Fahrzeuges Bescheid wissen muss und zudem keine Hinweise über andere Lenker hervorgekommen sind.
Da somit nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens und deren Würdigung kein Zweifel daran besteht, dass der Beschwerdeführer selbst der Lenker des Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt war, liegt eine Übertretung des § 52 lit. a Z10a StVO unzweifelhaft vor.
Zum Verschulden ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz – VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zu einer solchen Glaubhaftmachung ist es erforderlich, dass der Beschuldigte initiativ, von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht, wozu die Darlegung gehört, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließ (VwGH 17.10.2007, 2006/07/007; 26.03.2015, 2013/07/0011). Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, er hat daher auch schuldhaft gehandelt.
VI. Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG iVm § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 726,-- im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder die aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach Abs. 1, 1a, 1b, 2 ,2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.
Die Strafbemessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen; ebenso sind bei der Strafbemessung Umstände der Spezial- und Generalprävention nicht zu vernachlässigen.
Hinsichtlich des objektiven Unrechtsgehaltes ist darauf hinzuweisen, dass das durch die Bestimmung des § 52 lit. a Z 10a StVO geschützte Interesse, das Interesse an der Verkehrssicherheit ist. Durch das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wird die Verkehrslage insofern verschärft, als Bremswege verlängert und die Möglichkeit aller Verkehrsteilnehmer entsprechende Anpassungen im Fahrverhalten zur Vermeidung von Unfällen vorzunehmen, erschwert wird. Eine Verwaltungsübertretung nach dieser Bestimmung weist daher keinen geringen Unrechtsgehalt auf. Auch das Verschulden kann nicht als geringfügig angesehen werden, zumal der Beschwerdeführer eine Geschwindigkeitsüberschreitung bei einer 100 km/h Begrenzung auf der Autobahn von 11 km/h (nach Abzug der Toleranz) zu verantworten hat.
Die verhängte Strafe entspricht den als durchschnittlich angenommenen persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, als straferschwerend war eine einschlägige Vormerkung zu berücksichtigen, als straferleichternd war nichts zu beachten. Die verhängte Geldstrafe ist sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich.
Die Kostenentscheidung ist eine Folge der bestätigenden Entscheidung und stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Zu Spruchpunkt 1. im angefochtenen Straferkenntnis:
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden dürfen und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde, eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG) nicht zulässig. Eine Revisionserhebung, soweit sie aus anderen im Gesetz genannten Gründen erfolgt, ist jedoch grundsätzlich zulässig, weshalb ein Ausspruch zu tätigen war, ob die ordentliche Revision zulässig oder unzulässig ist.
Die ordentliche Revision ist im gegenständlichen Fall unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 109/2021).
Zu Spruchpunkt 2. im angefochtenen Straferkenntnis:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen oa. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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