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KLVwG-1069/13/2021•LVwG K KLVwG-1069/13/2021
KLVwG-1069/13/2021Landesverwaltungsgericht12.04.2022
Baurecht, Nachbarrechte, subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsflächen, Auspflockung, Niederschlagswässer, Abwasserverbringung, Geschossflächenzahl, Sachverständige
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde der xxx, vertreten durch xxx, (im Folgenden: BF) gegen den Bescheid der Baubehörde II. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx vom 23.2.2021 mit der Geschäftszahl „xxx“, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7.4.2022 gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 28 VwGVG zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Bisheriger Verfahrensgang:
1. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.1.2020 erteilte die Baubehörde I. Instanz Bürgermeisterin der Gemeinde xxx mit Bescheid vom 3.8.2020, xxx, der xxx, vertreten durch xxx, die Baubewilligung nach Maßgabe der eingereichten und mit behördlichem Genehmigungsvermerk versehenen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen für das Bauvorhaben „Zu- und Umbau Seehaus“ auf der Parzelle xxx in der KG xxx.
2. Gegen den Bescheid der Baubehörde I. Instanz brachte xxx (im Folgenden als „BF“ bezeichnet) mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters das Rechtsmittel der Berufung ein. Im Kern wurde ausgeführt, dass das bestehende Gebäude auf dem Baugrundstück konsenslos bestehe und die Zustimmungserklärung der Miteigentümer nicht ausreichend vorliege. Sie bemängelte die Auspflockung, die Planunterlagen als mangelhaft und erachtete die Darstellung des rechtmäßigen Bestands als unrichtig. Sie führte zu den Abstandsflächen, zur Abwasserbeseitigung, Geschossflächenzahl und zur Verbringung der Niederschlagswässer näher aus.
3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 23.2.2021, xxx, wurde der Berufung nicht Folge gegeben und dazu in der Begründung näher ausgeführt.
4. Dagegen brachte die BF rechtsfreundlich vertreten mit Schriftsatz vom 26.3.2021 das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Zunächst ging die Beschwerde unter Punkt A. 1. auf das angeblich konsenslos bestehende Gebäude auf der Parzelle xxx ein und monierte, dass ein subjektiv-öffentliches Recht auf Auspflockung bestehe. Sie führte als weitere Beschwerdepunkte zu den Abstandsflächen, zur Verbringung der Niederschlagswässer und Abwasserbeseitigung sowie zur Geschossflächenzahl aus. Des Weiteren brachte die BF Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor.
5. Der bezughabende Fremdakt (behördlicher Baukt) wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt und langte am 11.6.2021 ein.
6. Da dem Landesverwaltungsgericht kein Amtssachverständiger beigegeben ist, wurde Herr xxx vom Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung xxx – Unterabteilung xxx, gemäß § 17 VwGVG iVm § 52 Abs 2 AVG als Sachverständiger für das gegenständliche Verfahren beigezogen.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten beauftragte Herrn Amtssachverständigen xxx (im Folgenden als „ASV“ bezeichnet).
Dieser Gutachtensauftrag wurde der mitbeteiligten Partei, der belangten Behörde und der BF nachrichtlich zur Kenntnis gebracht.
Es folgt ein Auszug aus dem Gutachtensauftrag:
“A. Es wird gebeten zu beurteilen, ob die dem erstinstanzlichen Baubescheid vom 3.8.2020 zugrunde gelegten Pläne, Berechnungen und Beschreibungen (Projektsunterlagen), als ausreichend anzusehen sind und ob diese die Art und den Umfang des Bauvorhabens darstellen.
B. In der Beschwerde wird unter anderem zum Thema „angeblich konsenslos bestehendes Gebäude“ vorgebracht und wurde daher der Baubehörde nach Einsichtnahme in den vorgelegten Bauakt xxx“ die Vorlage von je einer Kopie des Baubescheids xxx (so vorhanden) und des Feststellungsbescheids vom 10.3.2020, xxx (samt Hinweis über den Eintritt der Rechtskraft) aufgetragen. Die der Baubehörde eingeräumte Frist zur Übermittlung ist noch offen.
C. In der Beschwerde wird auch zu den Abstandsflächen vorgebracht (hochbautechnische Stellungnahme von xxx ist in Form einer E-Mail der xxx, Gemeinde xxx, vom 19.4.2018 im Fremdakt einliegend und mit post-it versehen; und es liegt auf der Rückseite dieser E-Mail eine E-Mail der xxx vom 27.3.2018 ein, wo zum Bauansuchen vom 15.3.2018 zu den Abstandsflächen ausgeführt wird: „Weiters sind die Abstandsflächen nachvollziehbar darzustellen. Die Abstandsflächen sind genauso im Bereich des Windfangs einzuhalten“.
Es ist zur Örtlichkeit auszuführen, dass unmittelbar an das Baugrundstück xxx, KG xxx, östlich die Parz.Nr. xxx, KG xxx, angrenzt, welche im Eigentum der anrainenden Beschwerdeführerin xxx steht.
Laut ergänzender Baubeschreibung des Architekturbüros xxx vom 16.5.20218, xxx, (siehe post-it) wird auf den Einreichplan xxx vom 15.3.2018 (mit baubehördlichem Stempel versehen) verwiesen und wird erläutert, dass „die Tiefe der Abstandsfläche im Bereich des Windfangs auf eine Länge von 3,92 m um 1,265 m verringert wird. Das bestehende Schleppdach weicht laut Baubeschreibung um 2,245 m in die Abstandsfläche hinein und wird durch den neuen Windfang infolge von Reduktion der Abstand zum Anrainer um 98c am 2,05 m vergrößert. Der restliche Baukörper des geplanten Zubaus weißt laut Baubeschreibung zur östlichen Grundgrenze einen Abstand von 3,32 m auf.
Es wird gebeten, die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von den Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen am anrainenden Grundstück xxx zu beurteilen.
D. In der Beschwerde wird zu den Niederschlagswässern und zur Abwasserbeseitigung ausgeführt. Der Baubescheid vom 3.8.2020 enthält die Auflage Nr. 29, wonach sämtliche Abwässer in den bestehenden Ortskanal einzuleiten sind. Mit Auflage Nr. 25 wird die mitbeteiligte Partei verpflichtet, sämtliche Niederschlagswässer (Oberflächenwässer) von Dächern und befestigten Flächen auf Eigengrund „schadlos für die Anrainer“ zur Versickerung zu bringen und ist dabei ein Abstand von der 1,5fachen Einbautiefe zu Gebäudeteilen und Grundgrenzen einzuhalten.
Ein mit Genehmigungsstempel der Baubehörde versehenes hydrogeologisches Gutachten des AKL, xxx, vom 13.4.2005, xxx, liegt ebenso im Akt ein (mit post-it versehen) sowie ein – ebenso mit Genehmigungsstempel der Baubehörde versehen – Sickernachweis des Architekturbüros xxx vom 24.5.2018 betreffend „Wohnhaus xxx Zu- und Umbau Bestandsgebäude“ und eine Berechnung über die Auslegung des Regensickerschachtes, erstellt vom Architekturbüro xxx (Stempel Unterschrift), erstellt mit einem Bemessungsprogramm der xxx, wonach es eines Regensickerschachtes der Dimension SW-SIR-20-4,70 bedarf.
Die unschädliche Art der Beseitigung von Niederschlagswässern wird im § 20 Kärntner Bauvorschriften (K-BV) geregelt. Die Vorgabe, dass die Beseitigung von Niederschlagswässern auf eine „belästigungsfreie Art“ zu erfolgen habe, wurde mit der Novelle LGBl 55/1997 aufgehoben und dient das Gebot der unschädlichen Ableitung der Niederschlagswässer von Dächern und befestigten Flächen nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Nachbarn (VwGH 19.9.1995, 95/05/0140), sodass diesbezüglich (Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kärntner Baurecht5, 35) auf S. 253) ein Nachbarrecht nach § 23 Abs 3 lit h) und im Falle von Immissionen auch nach lit i) K-BO 1996 besteht (VwGH 20.11.2007, 2005/05/0251).
§ 17 Abs 2 K-BO 1996 (von der Novelle LGBl 48/2021 nicht geändert) ordnet nicht ausdrücklich an, dass Oberflächenwasser auf Eigengrund zur Versickerung gebracht werden müssen, sondern wird vielmehr in diesem Zusammenhang vom § 20 K-BV zu den „Niederschlagswässern von Dächern oder befestigten Flächen" ausdrücklich angeordnet, dass diese "auf unschädliche Art zu beseitigen, insbesondere großflächig zur Versickerung zu bringen oder direkt in einen Kanal oder eine Sickergrube abzuleiten" sind (VwGH 15.5.2012, 2009/05/0055).
Es wird gebeten zu der die Verbringung der anfallenden Niederschlagswässer im behördlichen Baubescheid befindlichen Auflage 25 auszuführen, ob
mit der Formulierung dieser Auflage eine Beseitigung der Niederschlagswässer des Bauvorhabens in für die Anrainerin xxx unschädliche Art erfolgt,
und / oder
ob es aus fachlicher Sicht einer konkreteren Abfassung der Auflage 25 bedarf, insbesondere in Zusammenschau damit, ob die von den Bauwerbern vorgelegte Berechnung ausreichend ist und ob der in der Baubeschreibung vorgesehene Sickerschacht „1 Sickerschacht SWSIR20-4,70“ ausreichend dimensioniert ist.
E) In der Gemeinde xxx gilt der Allgemeine Textliche Bebauungsplan (Verordnung des Gemeinderates vom 18.12.2017, xxx), dieser liegt im Fremdakt ein. In dessen § 4 wird zur „bauliche Ausnutzung von Baugrundstücken“ normiert. In dessen § 6 Abs 2 wird die GFZ in der Bauzone I im Kurgebiet für Wohngebäude in der KG xxx mit max. 0,4 festgelegt.
Ein mit Genehmigungsstempel der Baubehörde versehener Einreichplan mit dem Inhalt „Nachweis GFZ-Berechnung“ des Architekturbüros xxx, vom 15.3.2018, Plan-Nr. xxx, liegt dem Fremdakt ein.
Anhand der Bestimmungen des Textlichen Bebauungsplans möge bitte in Zusammenschau mit dem vorgelegten Einreichplan „Nachweis GFZBerechnung“ die bauliche Ausnutzung des Baugrundstücks beurteilt werden.“
7. Das Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung xxx – Unterabteilung xxx, gab dem Landesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 7.9.2021, xxx – eingelangt am 17.9.2021 – bekannt, dass der Gutachtensauftrag eingelangt ist und voraussichtlich erst in ca. vier bis fünf Monaten bearbeitet werden kann.
8. Am 12.11.2021 langte ein Schriftsatz des Rechtsvertreters der mitbeteiligten Partei ein, worin mit dem Hinweis auf den schlechten Bau- und Erhaltungszustand des Altbestandes aus Sicht der mitbeteiligten Partei der beantragte Um- und Zubau raschest möglich zu betreiben wäre und wurde daher um Übermittlung einer Ausfertigung des Gutachtens und um Entscheidung ersucht. Darauf replizierte das Landesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 16.11.2021 unter Beilage des Schreibens des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung xxx – Unterabteilung xxx, vom 7.9.2021.
9. Am 31.1.2022 langte das Gutachten vom hochbautechnischen Amtssachverständigen xxx beim Landesverwaltungsgericht ein und wurde dieses mit Erledigung vom gleichen Tage ins Parteigehör übermittelt.
Es folgt ein Auszug aus dem Gutachten:
„[…]
Dem Gutachten liegen folgende Unterlagen zugrunde:
A.Es wird gebeten zu beurteilen, ob die dem erstinstanzlichen Baubescheid vom 3.8.2020 zugrunde gelegten Pläne, Berechnungen und Beschreibungen (Projektunterlagen), als ausreichend anzusehen sind und ob diese die Art und den Umfang des Bauvorhabens darstellen.
B.Es wird gebeten, die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von den Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen am anrainenden Grundstück xxx zu beurteilen.
D. Es wird gebeten, zu der die Verbringung der anfallenden Niederschlagswässer im behördlichen Baubescheid befindlichen Auflage 25 auszuführen, ob mit der Formulierung dieser Auflage eine Beseitigung der Niederschlagwässer des Bauvorhabens in für die Anrainerin xxx unschädlicher Art erfolgt,
und/oder
ob es aus fachlicher Sicht einer konkreteren Abfassung der Auflage 25 bedarf, insbesondere in Zusammenschau damit, ob die von den Bauwerbern vorgelegte Berechnung ausreichend ist und ob der in der Baubeschreibung vorgesehene Sickerschacht „1 Sickerschacht SW-SIR-20-4,70“ ausreichend dimensioniert ist.
E. Anhand der Bestimmung des Textlichen Bebauungsplans möge bitte in Zusammenschau mit dem vorgelegten Einreichplan „Nachweis GFZBerechnung“ die bauliche Ausnutzung des Baugrundstücks beurteilt werden.
Befund:
Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um die Änderung einesbestehenden Gebäudes, im Bauansuchen betitelt als „Zu-und Umbau Seehaus, Fam. xxx“ bzw. in den Einreichplänen als „Zu-und Umbau Bestandsgebäude“ auf der Parzelle Nr.: xxx der KG xxx. Das unterkellerte Bestandsgebäude, welches eine bebaute Fläche von ca. 35 m² aufweist, ist zweigeschossig mit einem asymmetrischen Satteldach, dessen nach Norden abfallende Dachfläche nahezu das gesamte Gebäude abschließt.
Das Bestandsgebäude inklusive Dach soll umfassend saniert werden und teilweise eine Außendämmung erhalten. An der Nordseite soll ein Zubau errichtet werden, welcher im Erdgeschoss einen Windfang mit Treppe ins Obergeschoss, ein Zimmer und ein WC enthalten soll und im Obergeschoss ein weiteres Zimmer und ein WC. Gegenüber den Außenabmessungen des Bestandes sollen die ost-und westseitigen Außenwände des Zubaus zurückspringen. Der Zubau soll im Norden über dem Zimmer im Erdgeschoss ein Flachdach erhalten und der zweigeschossige Bauteil ein Satteldach, welches als Quergiebel normal auf das bestehende Satteldachausgerichtet sein soll.
Die Dachwässer des fertigen Gebäudes sollen in einen neu zu errichtenden Sickerschachtnördlich des Gebäudes eingeleitet werden.
Für das Vorhaben ist der allgemeine Textliche Bebauungsplan 2017, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 18.12.2017, Zahl: xxx, in Folge als „BPl. 2017“ bezeichnet, anzuwenden.
Gutachten:
Zu den Fragen des Landesverwaltungsgerichtes wird nachfolgend im Einzelnen Stellung genommen:
Zu A.:
Dem erstinstanzlichen Baubescheid vom 03.08.2018 lagen die unter Pkt. 3-Grundlagen angeführten und mit dem Genehmigungsvermerk der Gemeinde xxx versehenen Projektunterlagen zugrunde. Diese Unterlagen, insbesondere die Einreichpläne, stellen umfassend und nachvollziehbar das Vorhaben dar. Es ist aus den Plänen der Bauwille eindeutig zu entnehmen, auch wenn die Baubeschreibung in der Aufzählung der einzelnen Maßnahmen das zusätzliche Zimmer im Obergeschoss des Zubaus vermissen lässt (dieser wurde handschriftlich ergänzt, Verfasser unbekannt). In den Plänen sind auch die Abmessungen und die Abstände des Vorhabens zu den Grundstücksgrenzen kotiert. Die Abmessungen und Abstände des Bestandes wurden dabei aus dem Lage-und Höhenplan des xxx vom 22.04.2014übernommen. Aus den Plänen ist auch zu entnehmen, dass das Dach des Gebäudes zwar saniert, aber in seiner Höhe nicht verändert werden soll. Dem Vorhaben liegt auch eine GFZ-Berechnung bei, zu der h.a. festzuhalten ist, dass die zu deren Ermittlung erforderlichen Maßangaben nur teilweise direkt aus den Plänen zu entnehmen sind, sich jedoch aus den vorhandenen Maßen berechnen lassen. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die aus dem Nachweis resultierende GFZ weniger als die Hälfte dessen ausmacht, was nach dem allgemeinen textlichen Bebauungsplan maximal zulässig ist. Des Weiteren liegt dem Vorhaben ein Versickerungsnachweis für die Dachwässer bei, der von einer Dachfläche mit110 m² als Bemessungsfläche ausgeht. Der Bemessung des Sickerschachtes liegen einerseits die Bemessungsniederschläge der ehyd-Datenbank für den Gitterpunkt Nr.: 6161 zugrunde und andererseits die Pegelstände des angrenzenden xxxsees aus dem hydrologischen Gutachten des xxx.
Zusammenfassend ist aus h.a. Sicht festzustellen, dass die dem erstinstanzlichen Baubescheid zugrunde gelegten Projektunterlagen jedenfalls ausreichen, um die Art und den Umfang des Bauvorhabens darzustellen.
Zu C.:
Wie aus den Einreichplänen – insbesondere dem Ergänzungsplan EG vom 16.05.2018 – eindeutig zu entnehmen ist, soll das Bestandsgebäude einen Abstand von 2,52 m und nach Aufbringen der süd-und westseitigen Außenwanddämmung einen Abstand von 2,32 m zur westlichen Grundstücksgrenze und einen Abstand von 1,25 m zur östlichen Grundstücksgrenze (zum Grundstück der Beschwerdeführerin) aufweisen. Der nordseitig geplante Zubau soll zur westlichen Grundstücksgrenze einen Abstand von 2,48 m beim Kellerabgang und 3,30 m beim nordseitigen Zimmer aufweisen. Zur ostseitigen Grundstücksgrenze (zum Grundstück der Beschwerdeführerin) soll der Zubau einen Abstand von 2,05 m im Bereich des Windfanges und 3,32 m im Bereich des nordseitigen Zimmers aufweisen. Der kürzeste Gebäudeabstand des nordseitigen Zubaus zur Südwestecke des nächstgelegenen Gebäudes auf der Parzelle Nr.: xxx soll laut Lageplan maßstäblich gemessen ca.14,50 m betragen.
Da die Fragestellung des Landesverwaltungsgerichtes sich nicht auf die Ermittlung der Abstände beschränkt, sondern auch eine Beurteilung derselben wünscht, wird nachfolgend zum Themenbereich Abstände, Abstandsflächen und Anwendung der Abstandsvorschriften (§§ 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften) ausgeführt:
Es ist unbestritten, dass die Abstände des Bestandsgebäudes nach geltendem Recht Abstandsflächen generieren würden, die nicht zur Gänze auf Eigengrund zu liegen kommen würden. Auf Grund des Errichtungszeitraumes des Bestandsgebäudes ist aber aus h.a. Sicht darauf hinzuweisen, dass Gebäude vor 1980 keine Abstandsflächen hatten, da die gesetzliche Voraussetzung dafür erst mit der Novelle der Kärntner Bauvorschriften, LGBl. Nr. 61/1980 geschaffen wurden.
Gebäude, die vor 1980 errichtet wurden, unterlagen der Bauvorschriften-Verordnung von 1969, LGBl. Nr. 85/1969. Diese Verordnung enthielt keine Bestimmungen zu den Abstandsflächen. Erst mit der Bauvorschriften-Verordnung von 1980, LGBl. Nr. 61/1980, wurden im § 4 Abs. 1 bis 10 die Abstandsflächenbestimmungen eingeführt, die dann im Bauvorschriften-Gesetz von 1985, LGBl. Nr. 56/1985, in die §§4 bis 10 aufgegliedert wurden.
Die Kärntner Bauvorschriften (K-BV) normieren im § 9 Abs. 1: „Die sich aus §§4 bis 7 ergebende Tiefe von Abstandsflächen ist zu verringern, wenn in einem vorhandenen Baubestand bereits Abstände verwirklicht sind, die von den Bestimmungen der §§4 bis 7 abweichen, Interessen der Sicherheit nicht entgegenstehen und insgesamt ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten wird.“ Dass der vorhandene Baubestand Abstandsflächen haben müsste, verlangt das Gesetz nicht (diesbezüglich wird im Bescheid vom 03.08.2020 in der Begründung auf Seite 10 der § 9 an zwei Stellen falsch zitiert). Es muss nur der Abstand des Gebäudes zur Grundstücksgrenze ein solcher sein, dass sich bei Anwendung der §§ 4 bis 7 K-BV eine Abweichung von den gesetzlichen Bestimmungen –konkret bei Anwendung des § 5 eine Nichteinhaltung des § 7 Abs. 2 –ergeben würde. Insofern gilt der § 9 nicht nur für ein Gebäude, das nach 1980 errichtet wurde und für welches die Tiefe der Abstandsflächen laut Bescheid verkürzt wurde, sondern auch für ein Gebäude, das vor 1980 errichtet wurde und welches deshalb keine Abstandsflächen aufweisen kann. Im gegenständlichen Fall sind durch den vorhandenen Baubestand–auch wenn das Bestandsgebäude selbst keine Abstandsflächen hat–jedenfalls Abstände verwirklicht, die bei Anwendung des § 5 eine Abstandsfläche generieren würden, die die Anforderung des § 7 Abs. 2 nicht erfüllen.
Zur Anwendung des § 9 (1) ist auch auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen:
„Es trifft zwar zu, dass Nachbarn im Kärntner Baurecht nicht generell ein Recht eingeräumt wird, dass die Belichtungsverhältnisse durch eine Baumaßnahme nicht verschlechtert werden. Soll jedoch die Tiefe von Abstandsflächen gemäß § 9 Krnt BauvorschriftenG 1985 verringert werden, sind die in § 4 Abs. 3 leg. cit. festgelegten Interessen maßgebend. Folglich ging das LVwG im Ergebnis zutreffend davon aus, dass zu prüfen ist, ob eine angemessene Nutzung des Nachbargrundstückes gewährleistet bleibt, wobei der Mangel einer ausreichenden Belichtung (§ 4 Abs. 3 lit. b Krnt BauvorschriftenG 1985) eine angemessene Benutzung ausschließen kann (Hinweis E vom 19. März 2015, 2013/06/0019).“(VwGH 24.10.2017, GZ: Ra 2017/06/0035)
Und auch: „§ 9 Abs. 1 Krnt BauvorschriftenG 1985 kann nicht dahingehend ausgelegt werden, bei einem vorhandenen Baubestand, der die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhält, die bereits erfolgten Eingriffe in die Abstandsflächen ohne Berücksichtigung der Nachbarinteressen noch weiter -im Extremfall bis an alle Grundstücksgrenzen -auszudehnen und damit sämtliche Bestimmungen über Bauweise und die Baulinien außer Kraft zu setzen. Die restriktive Interpretation dieser Bestimmung gebietet daher eine Auslegung des § 9 Abs. 1 Krnt BauvorschriftenG 1985 in der Form, dass darunter bei einem Zubau gegebenenfalls eine Verringerung der sich aus §§ 4 bis 7 leg. cit. ergebenden Tiefe im bereits verringerten Ausmaß nicht aber eine weitere Verringerung des Abstandes zum Nachbarn, der bereits vorher von den Bestimmungen der §§ 4 bis 7 Krnt BauvorschriftenG 1985 abgewichen ist, zu verstehen ist.“(VwGH 24.01.2013, GZ: 2011/06/0098)
Aus den Einreichplänen geht nachvollziehbar hervor, dass der nordseitige Zubau gegenüber den ost-und westseitigen Außenwänden zurückspringen soll – der Abstand zur ostseitigen Grundstücksgrenze ist für den Bestand mit 1,25 m kotiert und soll im Bereich des neuen Windfangs 2,05 m betragen und beim dahinterliegenden Zimmer 3,32 m. Es ist somit nicht geplant, die durch den Bestand vorgegebenen Abstände zur ostseitigen Grenze zum Grundstück der Beschwerdeführerin noch weiter zu verkürzen. Damit ist auch sichergestellt, dass die durch den nordseitigen Zubau generierten Abstandsflächen jene Abstandsflächen, die aus den maßgeblichen Höhenpunkten (Verschneidungspunkte der Außenwände mit der Dachoberfläche) des Bestandes bei Anwendung des § 5 K-BV resultieren würden, überragen. Bezugnehmend auf die Rechtsprechung des VwGH ist daher für die neuen Abstandsflächen eine Verringerung der sich aus §§ 4 bis 7 leg. cit. ergebenden Tiefe im bereits verringerten Ausmaß erforderlich, nicht aber eine weitere Verringerung des Abstandes zum Nachbarn. Somit ist aus h.a. Sicht folglich davon auszugehen, dass auch ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten wird. Aus der Prüfung des § 4 Abs. 3 lit. a) bis c), insbesondere hinsichtlich der Auswirkung auf jenen Freiraum, der zur angemessenen Nutzung von Grundstücken und von Gebäuden auf dem Nachbargrundstückerforderlich ist, resultiert in Anbetracht dessen, dass das Bestandsgebäude auf der Parzelle Nr. xxx vom gegenständlichen Bauvorhaben einen Mindestabstand von ca.14,50 m aufweist, dass das Nachbargebäude in keiner Weise durch das gegenständliche Vorhaben beeinträchtigt wird und auch eine künftige Bauführung auf der Parzelle Nr. xxx – auch im Nahbereich des Gebäudes auf der Parzelle Nr. xxx nach Fertigstellung – unter Einhaltung der §§ 4 bis 10 K-BV uneingeschränkt möglich ist.
Dämmmaßnahmen beim Bestandsgebäude sind laut den Einreichplänen nur an der Süd-und Westseite und nordseitig im Bereich der Kellerstiege geplant. Laut Artikel IV zu den K-BV, Abs. 11 (in der für das Verfahren anzuwendenden Fassung der K-BV), darf an einem im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehenden Gebäude ein Vollwärmeschutz aufgebracht werden, der höchstens 20 cm über die Baulinie oder in die Abstandsflächen ragen darf und der keinen Einfluss auf die Wirkung von Abstandsflächen hat– dies würde auch für die Ostseite des Bestandsgebäudes gelten. Erst bei einer weiteren Änderung des Gebäudes–z.B. bei einer Aufstockung –wären auch die Kriterien des § 4 (3) a) bis c) K-BV vertieft zu prüfen.
Zusammenfassend ist aus ha. Sicht festzustellen, dass durch das gegenständliche Vorhaben die Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Kärntner Bauvorschriften gegeben sind und sich daraus kein größerer negativer Einfluss auf das Grundstück Nr. xxx ergibt, als er durch das Bestandsgebäude bereits gegeben ist.
Zu D.:
Den Einreichunterlagen liegt ein Versickerungsnachweis des Planers bei, der auch eine Dimensionierung des Sickerschachtes, erstellt mittels Berechnungs-Tool der xxx angeschlossen ist. Darüber hinaus liegt auch ein hydrologisches Gutachten des xxx von der Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung zu den Pegelständen des xxxsees dem Akt bei.
Die Auflage Nr. 25 lautet: „Sämtliche Niederschlagswässer (Oberflächenwässer) von Dächern und befestigten Flächen sind auf eigenem Grund und Boden abzuleiten und dort schadlos für Anrainer zu versickern, dabei ist ein Abstand von der 1,5-fachen Einbautiefe zu Gebäudeteilen und Grundgrenzen einzuhalten.“
In diesem Zusammenhang ist aber auch die Auflage Nr. 26 zu beachten, die aus h.a. Sicht untrennbar mit der Auflage Nr. 25 verbunden ist: „Die Bodenart und deren Sickerfähigkeit (vf-Wert) sind bei Baubeginn festzustellen und es ist die Berechnung der Regenwassersickeranlage dahingehend zu überprüfen. Gegebenenfalls ist die Berechnung zu korrigieren.“
Aus der Zusammenschau der beiden Auflagen ist abzuleiten, dass die Auflage Nr. 25 einer Vordimensionierung für das Bauverfahren dient und laut Auflage Nr. 26 im Zuge der Bauausführung jedenfalls auf die am Ort tatsächlichen Bodenverhältnisse abzustimmen ist.
Für die Vordimensionierung diente ein kf-Wert von 1,2 x 10-3 m/s, der im Zuge eines benachbarten Bauvorhabens ermittelt wurde. Es kann angenommen werden, dass der Untergrund im gesamten Uferbereich im Ortsteil xxx der KG xxx einigermaßen homogenaufgebaut ist, sodass der kfWert aus der Bodenansprache von einem Vorhaben, dass ca. 280 m westlich des gegenständlichen Vorhabens liegt, für eine Abschätzung des Sickerverhaltens auf der Parzelle Nr. xxx der KG xxx herangezogen werden kann. Ob für die Dimensionierung von Sickeranlagen der vf-Wert oder der kf-Wert verwendet wird, ist unerheblich. Beide Werte entsprechen der ÖNORM B 2506-1.
Wie aus dieser für Sickeranlagen anzuwendenden Normebenfalls hervorgeht, ist ein durch Bodenansprache ermittelter Bodenkennwert für die Dimensionierung zu halbieren, was im gegenständlichen Sickernachweis nachweislich auch erfolgt ist. Für die Dimensionierung wurde in Folge ein kf-Wert von 5,0 x 10-4m/s in Rechnung gestellt, was sogar weniger als der Hälfte des Wertes aus der Bodenansprache entspricht.
Ebenfalls aus der Norm ergibt sich, dass für die Bemessung der Sickeranlage ein Bemessungsniederschlag mit 5-jährlicher Wiederkehranzusetzen ist, sofern eine Überflutung erwartungsgemäß nur zu einer geringen Beeinträchtigung führt(Pkt. 6.1.2.1 der Norm). Aus dem großräumigen Geländeverlauf ist aus h.a. Sicht abzuleiten, dass es im Umfeld des Vorhabens zu keiner nennenswerten Beeinträchtigung kommen kann, da das Gelände tendenziell in Richtung See abfällt und bei Überflutung Niederschlagswässer in Richtung See abfließen werden.
Durch die Präzisierung der Auflage Nr. 25 mit der Auflage Nr. 26 ist gewährleistet, dass die eigentliche Dimensionierung der Sickeranlage auf die tatsächlichen Bodenverhältnisse abzustimmen sind und die Berechnung der Vordimensionierung gegebenenfalls dahingehend zu korrigieren ist.
Wie bei der h.a. erfolgten Nachrechnung der Sickerschachtbemessung festgestellt wurde, ist der mit dem Berechnungs-Tool der xxx berechnete Sickerschacht für ein normgemäßes, 5-jährliches Bemessungsregenereignis großzügig überdimensioniert und wäre nach der h.a. Berechnung ein sehr viel kleinerer Sickerschacht für die Versickerung der Oberflächenwässer (Dach-und Pflasterflächen) ausreichend.
Die Situierung des Sickerschachtes ist laut Lageplan mittig zwischen den ost-und westseitigen Grundstücksgrenzen der Parzelle Nr. xxx geplant, sodass sich nach Abzug des Schachtdurchmessers von 2,00 m ein beiderseitiger Abstand zu den Grenzen von 4,09 m ergibt. Laut Datenblatt des Sickerschachtes beträgt die erforderliche Einbautiefe des Schachtes 2,60 m. Daraus resultiert ein wie in der Auflage Nr. 25 geforderten 1,5facher Abstand des Schachtes von 3,90 m und somit weniger als der beim Einbau laut Lageplan sich tatsächlich ergebende Abstand von 4,09 m.
Aus h.a. Sicht ist festzustellen, dass durch die Auflagen Nrn. 25 und 26 jedenfalls gewährleistet ist, dass die Verbringung der Niederschlagswässer auf eine für die Anrainerin und auch für die Bauwerberin unschädliche Art erfolgen kann.
Zu E.:
Dem Vorhaben liegt eine GFZ-Berechnung bei (Plan-Nr. xxx vom 15.03.2018 iVm. Baubeschreibung vom 13.03.2018), zu der h.a. festzuhalten ist, dass die zu deren Ermittlung erforderlichen Maßangaben nur teilweise direkt aus den Plänen zu entnehmen sind, sich jedoch aus den vorhandenen Maßen berechnen lassen. Für die h.a. erfolgte Kontrolle der GFZ-Berechnung wurden die Maße aus den Grundrissen des Einreichplanes Nr. xxx vom 15.03.2018, ergänzt mit Grundriss EG vom 16.05.2018, entnommen. Dabei ergab sich gegenüber der Flächenangabe in der Baubeschreibung für das Erdgeschoss eine Differenz von -0,35 m² und für das Obergeschoss eine Differenz vom -3,92 m². Die große Differenz für das Obergeschoss resultiert daraus, dass die zu berücksichtigende Bruttofläche des Bestandes im Obergeschoss mit ca. 6,70 x 6,60 m annähernd quadratisch ist, im Plan „Nachweis GFZ-Berechnung“ mit ca. 5,40 x 6,00 m jedoch kleiner und rechteckig dargestellt und berücksichtigt wurde.
Die Bruttofläche der beiden Geschosse des Vorhabens beträgt nach h.a. Ermittlung 148,18 m² und in Verbindung mit dem Bestandsgebäude am selben Grundstück südlich des Vorhabens mit einer Bruttofläche von 76,60 m² in Summe 224,74 m². Daraus resultiert im Verhältnis zur Grundstücksgröße von lautKagis-Abfrage1.334 m² eine GFZ von 0,168.
Die aus dem h.a. Nachweis resultierende GFZ beträgt somit weniger als die Hälfte dessen, was laut Bpl. 2017, § 4 (2) b), mit 0,4 maximal zulässig ist. Die Bestimmung über die bauliche Ausnutzung von Baugrundstücken laut Bpl. 2017 wird vom gegenständlichen Vorhaben jedenfalls eingehalten.“
10. Eine Stellungnahme der Parteien langte hiezu nicht ein.
11. Am 7.4.2022 wurde am Sitz des Landesverwaltungsgericht Kärnten die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
(Es folgt ein Auszug aus der Verhandlungsschrift):
ASV = Amtssachverständiger xxx
R = Richterin
RV1 = Rechtsvertreter der BF: Rechtsanwalt xxx
RV2 = Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei (mP) xxx: Rechtsanwalt xxx
RV3 = Rechtsvertreterin belangten Behörde: Rechtsanwaltsanwärterin xxx
BV = Vertreter der belangten Behörde: xxx
„[…] ASV führt aus:
Eingangs muss ich bitte gleich darauf hinweisen, dass ich im Text einen Fehler habe. Auf S 5. Da gibt es eine Feststellung von mir, dass sichergestellt ist, dass die Abstandsflächen durch den Zubau die Abstandsflächen vom Bestand nicht überragen und es fehlt das „nicht“ im Text. Das ist auf S 5, im 2. Absatz. Der Satz lautet „Damit ist auch sichergestellt…“ und da gehört das „nicht“ hinein. Weil die Abstandsflächen nicht überragen.
RV1: Das hat sich ja eh aus dem obigen Text ergeben.
ASV führt weiter aus:
Ich habe den Auftrag zur GA-Erstattung erhalten mit den 4 im GA angeführten Fragen, einerseits zu den Unterlagen der Einreichung, zu den Abständen zu den Gst-Grenzen, zur Verbringung der anfallenden Niederschlagswässer und zur baulichen Ausnutzung des Vorhabens.
Zu den Unterlagen ist zu sagen, dass die Plandarstellung abgesehen von einer nicht 100%igen korrekten Darstellung der vom Zubau generierten Abstandsflächen, die Pläne alle Details enthalten, die zur Beurteilung durch die Behörde und um Nachbarrechte wahrnehmen zu können, enthalten sind und somit die Unterlagen aus meiner Sicht ausreichend bzw vollständig sind.
Bezüglich Abstände ist von mir festgestellt worden, dass es sich um ein entsprechend älteres Gebäude handelt in dessen Zeitpunkt der Errichtung keine Abstandsflächen gegolten haben. Für das ggst. BVH ist die mögliche Verkürzung von Abstandsflächen nach § 9 K-BV zulässig. Ich habe die Abstandsflächen, wie sie von den geplanten Zubauten generiert werden, dahingehend beurteilt, wie sie sich auswirken würden, wenn sie richtig dargestellt werden würden. Das heißt: bei Gebäuden, bei denen der maßgebl. Höhenpunkt die Höhe von 5 m unterschreitet, jedenfalls eine Tiefe der Abstandsfl von 3 m zu berücksichtigen, bei Höhenpunkten über 5 m ist die 6/10tel-Regelung anzuwenden.
In der Nordansicht ist der ostseitige Giebelpunkt mit +6,41 m kotiert. Das ergibt eine Höhe über dem Gelände von 6,77 m und die daraus resultierende Tiefe der Abstandsfläche ist 4,06 m.
Diese Abstandsfläche verläuft in Richtung Norden bis zum tiefsten Punkt des Bestandsdaches mit Abstandsflächentiefe von 3,0 m. Diese Abstandsfläche liegt oder würde zu einem großen Teil auf dem ostseitig angrenzenden Gst zu liegen kommen. Dem ggü werden vom Zubau Abstandsflächen generiert, die für den eingeschossigen Windfang 3,0 m betragen und für den zweigeschossigen Quergiebel 3,25 m – immer in Richtung Osten betrachtet.
Da diese Gebäudeteile ggü der Ostseitigen Außenwand des Bestandsgebäudes zurückspringen, sind auch die Anteile der Abstandsflächen, die auf dem ostseitigen Nachbargrundstück zu liegen kommen, jedenfalls geringer, als jene, die durch den Bestand bereits gegeben sind.
In Anwendung des § 9 Abs 1 K-VO ist festzustellen, dass durch die geringere Tiefe der Abstandsflächen des Zubaus der bereits bisher entsprechende Zustand beibehalten wird und somit die Anwendung des § 9 Abs 1 K-BV zulässig ist.
Zur Versickerung der Oberflächen- bzw Dachwässer und deren Berechnung habe ich festgestellt, dass die Berechnung nachvollziehbar ist und den normativen Bestimmungen entspricht. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die Versickerung für einen zu großen Niederschlagswert berechnet wurde und in Anwendung der normativen Grundlage (ÖNORM B2506-1) ein viel geringeres Sickerschachtvolumen, als das gegenständlich berechnete Volumen ergeben würde.
Auch hinsichtlich der Lage des Sickerschachtes und den einzuhaltenden Grenzabständen ist festzustellen, dass diese den normativen Anforderungen entspricht.
Bezüglich der GFZ-Berechnung habe ich festgestellt, dass die Maße der in einem eigenen Plan angeführten Bruttogeschossflächen teilweise von den Maßen der Geschossgrundrisse abweichen und daher die Gesamtsumme der Bruttogeschossfläche größer ausfällt als in der Berechnung der Baubeschreibung. Es sind in Summe 224,74 m² in Rechnung zu stellen, was bei der gegebenen Grundstücksgröße von 1.334 m² eine GFZ von 0,168 ergibt. Das ist weit weniger als nach dem BBP zulässig wäre, was daraus resultiert, dass das Gebäude im Verhältnis zur Grundstücksfläche doch relativ klein ist.
RV1: Die schriftlichen Asuführungen des ASV waren klar u. ausführlich. Zu den Abständen habe ich eine Frage: ggü dem jetzigen Baubestand wird nördlich ein schmälerer Baukörper hinzugestellt. Um wieviel m weicht der neuenstehende nördlich entstehende Baukörper gegennüber dem östlichen Gst zurück?
ASV: 76 cm. Das Zimmer mit dem Flachdach springt um weitere 1,27 m zurück.
RV1: Gilt das Zurückspringen auch für den mit Satteldach versehenen Obergeschossteil?
ASV: Der Abstand im Obergeschoss ist der gleiche.
Keine weiteren Fragen seitens der BF und des RV1.
RV2: Ist ein Seitenabstand von 4 m aus der 6/10tel-Regelung heraus erforderlich? Und wie groß sind die Seitenabstände jeweils zu der ostseitigen und zu der westseitigen Grundstücksgrenze?
ASV: Aus dem Bestand ergibt sich beim Firstpunkt beim Satteldach eine Tiefe der Abstandsfläche von ca. 4 m. Ich verweise auf den Vermesserplan: An der Ostseite beträgt der Abstand zur Grundgrenze 1,25 m und an der Westseite 2,52 m.
Die Gesamtbreite des Grst im Bereich des Bestands beträgt ca 10 m.
RV2: Sie schreiben, dass die Abstandsregeln erst seit 1980 seit Inkrafttreten der K-BV gelten. Vorher habe es die Bauvorschriftenverordnung von 1969 gegeben, das ist auf S. 4, 3. Absatz von oben im Gutachten.
Es ist aber 1960 errichtet worden.
ASV: Davor hätten wir nur die Bauvorschriften aus 1866 vom Herzogtum Kärnthen (Gesetz vom 13.3.1866). Da ging es eher um Brandschutz und Sicherheit, Maße waren da nicht enthalten.
RV2: Mir geht es nur darum, dass es weder 1969, noch davor Abstandsregelungen nicht gegeben hat.
Der Altbestand – wenn der damals nicht genehmigt wurde? Wäre er im Hinblick auf die Abstände genehmigungsfähig gewesen?
ASV: Es gab damals keine Abstandsflächen. Aber es wäre aus der Brandlast heraus sachverständig zu beurteilen gewesen.
Auf Befragen, wie es in der Zeit vor den Abstandsregelungen gemacht wurde, gibt der ASV an: das war jeweils eine Einzelfallbetrachtung durch den SV und die Behörden.
RV1: Wäre das Bestandsgebäude nach den heute geltenden Bauvorschriften genehmigungsfähig?
ASV: Das müsste man näher prüfen, aber prima vista ist es nicht zu verneinen. Es wäre zu prüfen nach § 9 Abs 2 K-BV.
RV2: Ergeben sich für Sie aus dem Sachverhalt Hinweise darauf, dass das Bestandsgebäude im Jahre 1960 nicht konsensfähig gewesen wäre?
ASV: Das kann ich nicht beantworten. Hätte ich es damals zu beurteilen gehabt, hätte man sich das Gebäude angeschaut bzw die Planung angeschaut und wahrscheinlich festgestellt, dass im weiteren Umfeld nichts da ist, das gefährdet wäre und hätte man damals eine Baubewilligung vermutlich ausgesprochen.
Keine weiteren Fragen durch den RV2.
Auf Befragen der Richterin verneinen der BV und die RV3, Fragen an den ASV zu haben.
Keine weiteren Fragen an den Amtssachverständigen.
[…]
RV1: Die BF erklärt, dass es ihr keinesfalls darum geht, dass die mP das Bestandsgebäude abreißen muss und wird aus diesem Grund der Feststellungsbescheid gemäß § 54 K-BO 1996 zur Kenntnis genommen und der Beschwerdepunkt gemäß A Ziffer 1 zurückgezogen, wobei dazu ausdrücklich erklärt wird, dass das nur rücksichtlich des Bestandes des hier bewilligungsgegenständlichen Gebäudes und nicht hinsichtlich weiterer auf der Liegenschaft befindlichen Gebäude gilt (es gibt ein weiteres Gebäude auf der Liegenschaft, das nicht verfahrensgegenständlich ist).
Die übrigen Beschwerdepunkte werden aufrechterhalten.
RV2: ich nehme dies zur Kenntnis.
Die RV3 hält für die belangte Behörde das Schlusswort: Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Beschwerde unberechtigt ist. Dies ergibt sich einerseits aus dem nachvollziehbaren schlüssigen GA des beigezogenen ASV und andererseits daraus, dass die BF sich teilweise auf Rechte stützt, welche keine subjektiv-öffentlichen Rechte darstellen. Aus diesem Grund ist die Beschwerde zurück- bzw abzuweisen und ist ihr nicht Folge zu geben.
Der Rechtsvertreter der mP (RV2) hält sein Schlusswort: Nach dem SVGutachten ist die Errichtung des Zubaus unter Einhaltung der gesetzlichen Abstände nicht möglich und wirtschaftlich unzumutbar, zumal das Gst nur 10 m breit ist und Abstände von jeweils ca 4 m zur westlichen und östlichen Grundstücksgrenze eingehalten werden müssen. Nach dem Gutachten ist auch das Nachbargebäude der BF durch das gegenständliche Vorhaben nicht beeinträchtigt, ebenso wenig eine künftige Bauführung am Grundstück der BF, sodass gegenständlich unter Berücksichtigung der durch den Altbestand bereits verwirklichten Verkürzung der Abstandsflächen die durch das gegenständliche Vorhaben nicht weiter verringert werden, die Voraussetzungen des § 9 K-BV gegeben sind. Es wird daher ebenfalls der Antrag gestellt, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der ASV wirft dazu ein:
Weil Sie im Schlusswort gesagt haben „ca 4 m zur westlichen und östlichen Grundstücksgrenze eingehalten werden müssen“ verweise ich darauf, dass der Zubau nicht 4 m einhalten muss, nach den Rechtsvorschriften müssen Sie 3 m einhalten. Sie könnten bis 4 m breit bauen mit 5 m Höhe und hätten Sie dabei die Abstände eingehalten. Der Windfang als Zubau ist es, der mit den Abstandsflächen die ostseitige Grundstücksgrenze überragt.“
II. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat wie folgt erwogen:
Der vorgelegte baubehördliche Fremdakt, der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes, das gerichtlich eingeholte Gutachten und die öffentliche mündliche Verhandlung werden dem Verfahren zu Grunde gelegt.
1.1. xxx beantragte mit Bauansuchen vom 14.3.2018 die Bewilligung für das Bauvorhaben „Zu- und Umbau Seehaus“ aus dem Grundstück Nr. xxx, Katastralgemeinde xxx, und erlangte hierfür mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz Bürgermeisterin der Gemeinde xxx am Wörthersee vom 3.8.2020, xxx, die Baubewilligung. Der von der nunmehrigen Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Baubehörde II. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx vom 23.2.2021, „xxx“, nicht Folge gegeben.
1.2. Der im Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 26.3.2021 enthaltene Beschwerdepunkt A. 1. „Inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids: angeblich konsenslos bestehendes Gebäude“ wurde zurückgezogen und ist daher vom Landesverwaltungsgericht nicht mehr zu behandeln.
1.3. Zu den übrigen Beschwerdepunkten der xxx ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin durch das Bauvorhaben „‘Zu- und Umbau Seehaus‘ auf dem Grundstück Nr. xxx, Katastralgemeinde xxx“, nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wird.
2. Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung:
2.1. Die unter II.1.1. getroffenen Feststellungen basiert auf dem Inhalt des von der Baubehörde II. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx vorgelegten Fremdaktes.
2.2. Die unter II.1.2. getroffene Feststellung fußt auf der am 7.4.2022 in der mündlichen Verhandlung namens der BF abgegebenen Erklärung des Rechtsvertreters xxx (VS S. 11), sodass auf den Beschwerdepunkt A. 1 nicht mehr einzugehen ist.
2.3. Die unter II.1.3. getroffenen Feststellungen gründen auf Folgendem:
2.3.1. Zum Beschwerdepunkt A. 2 betreffend „Auspflockung“:
Gemäß § 16 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) hat die Behörde die Auspflockung des Standortes des Vorhabens anzuordnen, wenn dies zur leichteren Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist.
Eine Auspflockung wurde in der Kundmachung der Anberaumung der Bauvorhandlung vom 13.12.2019 nicht angeordnet und wurde dies von der BF in den Einwendungen vom 21.1.2020 aufgegriffen. Im Bescheid vom 3.8.2020 – mit welchem die Baubewilligung für den Zu- und Umbau des Seehauses erteilt wurde – replizierte die Baubehörde I. Instanz, dass es aufgrund dessen, dass es sich lediglich um Zu- und Umbau eines bestehenden Gebäudes handelt, nicht erforderlich und nicht möglich sei und aufgrund dessen, dass Anrainern ein subjektiv-öffentliches Recht auf Auspflockung nicht zukommt, der Einwand abgewiesen wird. Dem ebenso im Berufungsschriftsatz zur nicht erfolgten Auspflockung Vorgebrachten trat die nunmehr belangte Behörde im Bescheid vom 23.2.2021 mit der Begründung, dass der Anrainer kein subjektiv-öffentliches Recht auf Auspflockung habe, entgegen.
Diese Einwendung geht ins Leere: Es ist auf ein zum Kärntner Baurecht ergangenes höchstgerichtliches Judikat zu verweisen, wonach aus der Anordnung im § 16 Abs 3 leg.cit. heraus die Behörde zur leichteren Beurteilung des Vorhabens die Auspflockung des Standortes anordnen kann und die Höhe des Vorhabens in geeigneter Weise ersichtlich machen kann, sich jedoch für Nachbarn subjektiv-öffentlichen Rechtsansprüche aus der Anordnung im § 16 Abs 3 leg.cit. nicht ergeben (VwGH 23.11.2009, 2008/05/0173).
2.3.2. Zum Beschwerdepunkt A. 3 betreffend „Abstandsflächen“:
Der gerichtlich beigezogene hochbautechnische Amtssachverstände xxx wurde ersucht, die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von den Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlage auf dem Grundstück der BF (Gst. xxx) fachlich zu beurteilen.
Unter Zugrundelegung des Bauansuchens vom 14.3.2018, der am 16.5.2018 ergänzten Baubeschreibung vom 13.3.2018, des Einreichplans Nr xxx vom 15.3.2018 (welcher ergänzt wurde mit Datum 16.5.2018), des Einreichplans Nr xxx vom 24.5.2018, des Einreichplans Nr. xxx vom 15.3.2018 und des Lage- u. Höhenplans vom 22.4.2014, gelangte der ASV zu dem Schluss, dass aus fachlicher Sicht die dem erstinstanzlichen Baubescheid zu Grunde gelegten Projektunterlagen jedenfalls ausreichend sind, um Art und Umfang des Bauvorhabens darzustellen (Gutachten S. 3) und führte er in seinem Gutachten im engeren Sinne aus, dass aus den Einreichplänen eindeutig hervorkommt, dass das Bestandsgebäude einen Abstand von 2,52 m und nach Aufbringung der Außenwanddämmung süd- und westseitig einen Abstand von 1,25 m zur Grenze zum Grundstück der BF aufweisen soll (Gutachten S. 3).
Der geplante Zubau soll laut diesen Einreichplänen zum Grundstück der BF einen Abstand von 2,05 m im Bereich des Windfanges und 3,32 m im Bereich des nordseitigen Zimmers aufweisen. Der kürzeste Gebäudeabstand des nordseitigen Zubaus zur Südwestecke des nächstgelegenen Gebäudes auf dem Grundstück der BF soll laut Lageplan maßstäblich gemessen ca. 14,50 m betragen (Gutachten S. 3).
Aus den Einreichplänen kommt für den ASV nachvollziehbar zu Tage, dass nicht geplant ist, die durch den Bestand auf dem Baugrundstück Nr. xxx vorgegebenen Abstände zur ostseitigen Grenze zum Grundstück der BF (Gst. Nr. xxx) noch weiter zu verkürzen und ist aus Sicht des ASV damit auch sichergestellt, dass die durch den nordseitigen Zubau generierten Abstandsflächen jene Abstandsflächen, welche aus den maßgeblichen Höhenpunkten (Verschneidungspunkte der Außenwände mit der Dachoberfläche) des Bestands auf dem Baugrundstück bei Anwendung des § 5 Kärntner Bauvorschriften (K-BV) resultieren würden, nicht überragen und schlussfolgert der ASV, dass auch ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten wird.
Diese Einwendung geht daher ins Leere.
2.3.3. Zum Beschwerdepunkt A. 4 betreffend „Verbringung der Niederschlagswässer und Abwasserbeseitigung“:
2.3.3.1. Zur Verbringung der Niederschlagswässer:
Mit Auflage Nr. 25 wird die mitbeteiligte Partei verpflichtet, sämtliche Niederschlagswässer (Oberflächenwässer) von Dächern und befestigten Flächen auf Eigengrund „schadlos für die Anrainer“ zur Versickerung zu bringen und ist dabei ein Abstand von der 1,5fachen Einbautiefe zu Gebäudeteilen und Grundgrenzen einzuhalten.
Ein mit Genehmigungsstempel der Baubehörde versehenes hydrogeologisches Gutachten des AKL, xxx, vom 13.4.2005, xxx, liegt ebenso dem vorgelegten behördlichen Bauakt ein, sowie ein – detto mit Genehmigungsstempel der Baubehörde versehen – Sickernachweis des Architekturbüros xxx vom 24.5.2018 betreffend „Wohnhaus xxx Zu- und Umbau Bestandsgebäude“ und eine Berechnung über die Auslegung des Regensickerschachtes, erstellt vom Architekturbüro xxx (Stempel Unterschrift), erstellt mit einem Bemessungsprogramm der xxx, wonach es eines Regensickerschachtes der Dimension SW-SIR-20-4,70 bedarf.
Die unschädliche Art der Beseitigung von Niederschlagswässern wird im § 20 Kärntner Bauvorschriften (K-BV) geregelt. Die Vorgabe, dass die Beseitigung von Niederschlagswässern auf eine „belästigungsfreie Art“ zu erfolgen habe, wurde mit der Novelle LGBl 55/1997 aufgehoben und dient das Gebot der unschädlichen Ableitung der Niederschlagswässer von Dächern und befestigten Flächen nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Nachbarn (VwGH 19.9.1995, 95/05/0140), sodass diesbezüglich (Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kärntner Baurecht5, Anm 35) auf S. 253) ein Nachbarrecht nach § 23 Abs 3 lit h) und im Falle von Immissionen auch nach lit i) K-BO 1996 besteht (VwGH 20.11.2007, 2005/05/0251).
§ 17 Abs 2 K-BO 1996 (von der Novelle LGBl 48/2021 nicht geändert) ordnet nicht ausdrücklich an, dass Oberflächenwasser auf Eigengrund zur Versickerung gebracht werden müssen, sondern wird vielmehr in diesem Zusammenhang vom § 20 K-BV zu den „Niederschlagswässern von Dächern oder befestigten Flächen" ausdrücklich angeordnet, dass diese "auf unschädliche Art zu beseitigen, insbesondere großflächig zur Versickerung zu bringen oder direkt in einen Kanal oder eine Sickergrube abzuleiten" sind (VwGH 15.5.2012, 2009/05/0055).
Der ASV xxx wurde ersucht, zu der die Verbringung der anfallenden Niederschlagswässer im behördlichen Baubescheid befindlichen Auflage 25 auszuführen, ob mit der Formulierung dieser Auflage eine Beseitigung der Niederschlagswässer des Bauvorhabens in für die BF unschädlicher Art erfolgt, und / oder ob es aus fachlicher Sicht einer konkreteren Abfassung der Auflage 25 bedarf, insbesondere in Zusammenschau damit, ob die von der mitbeteiligten Partei vorgelegte Berechnung ausreichend ist und ob der in der Baubeschreibung vorgesehene Sickerschacht „1 Sickerschacht SW-SIR-20-4,70“ ausreichend dimensioniert ist.
Der ASV xxx führte zur Auflage 25 aus, dass in diesem Zusammenhang auch der Auflage Nr. 26 Beachtung zu schenken ist, welche mit Auflage 25 untrennbar verbunden ist: während Auflage Nr. 25 vorgibt, dass sämtliche Niederschlagswässer (Oberflächenwässer) von Dächern und befestigten Flächen auf Eigengrund abzuleiten und dort für Anrainer schadlos zur Versickerung zu bringen sind und dabei ein Abstand von der 1,5fächen Einbautiefe zu Gebäudeteilen und Grundgrenzen einzuhalten ist, gibt die Auflage Nr. 26 vor, dass die Bodenart und deren Sickerfähigkeit (vf Wert) bei Baubeginn festzustellen sind und die Berechnung der Regenwassersickeranlage dahingehend zu überprüfen – die Berechnung gegebenfalls zu korrigieren ist – ist.
Für den ASV leitet sich aus der Zusammenschau beider Auflagen ab, dass Auflage Nr. 25 einer Vordimensionierung für das Bauvorhaben dient und Auflage Nr. 26 dazu verpflichtet, die Auflage Nr. 25 im Zuge der Bauausführung jedenfalls auf die am Ort tatsächlichen Bodenverhältnisse abzustimmen. Der ASV ersieht in der Präzisierung der Auflage Nr. 25 durch die Auflage Nr. 26 gewährleistet, dass die eigentliche Dimensionierung der Sickeranlage auf die tatsächlichen Bodenverhältnisse abzustimmen ist und gegebenenfalls eine Berechnung der Vordimensionierung zu korrigieren ist (Gutachten S. 6).
Die Sickerschachtbemessung wurde durch den ASV geprüft und ergab das Ergebnis, dass mit dem Berechnungstool der xxx ein Sickerschacht für ein normgemäßes, fünfjährliches Bemessungsregenereignis großzügig überdimensioniert ist und ein sehr viel kleinerer Sickerschacht für die Versickerung der aus Dach- und Pflasterflächen resultierenden Oberflächenwässer ausreichend wäre (Gutachten S. 6).
Zur Situierung des Sickerschachtes laut Lageplan führt der ASV aus, dass sich nach Abzug des Schachtdurchmessers von 2 m zu den ost- und westseitigen Grundstücksgrenzen ein beidseitiger Abstand von 4,09 m ergibt. Die erforderliche Einbautiefe des Sickerschachtes ist laut dessen Datenblatt 2,60 m, sodass dem in Auflage Nr. 25 geforderten 1,5-fachen Abstand des Schachtes im Ausmaß von 3,90 m Genüge getan wird und laut Lageplan tatsächlich ein Abstand von 4,09 m gegeben ist.
Der ASV gelangt in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass mit den Auflagen Nr. 25 und Nr. 26 jedenfalls eine für die BF und auch für die mitbeteiligte Partei unschädliche Art der Verbringung der Niederschlagswässer jedenfalls gewährleistet ist, sodass diese Einwendung ins Leere geht.
2.3.3.2. Zur Abwasserverbringung:
Der Baubescheid vom 3.8.2020 enthält die Auflage Nr. 29, wonach sämtliche Abwässer in den bestehenden Ortskanal einzuleiten sind und gibt vor, dass bei der Ausführung und beim Betrieb der Hauskanalanlage die bezughabenden Bestimmungen der ÖNORMEN ÖNORM B2501 Hauskanalanlagen, ÖNORM B2503 Straßenkanäle, ÖNORM B5101 Abscheider für brennbare Flüssigkeiten, ÖNORM B5110 Schachtabdeckung für Entwässerungsanlagen in Verkehrsflächen unbedingt einzuhalten sind und war laut Inhalt des Baubescheids (Seite 5 von 14) das Merkblatt „Rückstau in Kanalisationsanlagen“ des Wasserverbandes Wörthersee Ost dem Bescheid angeschlossen, welches jedoch im vorgelegten baubehördlichen Akt nicht einliegt).
Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 01-VD-LG-1369/4-2012, 21 zum Gesetz vom 19.7.2012, mit welchem die Kärntner Bauordnung 1996, die Kärntner Bauvorschriften und das Kärntner Heimgesetz geändert wurden (LGBl 80/2012), kann entnommen werden, dass § 20 K-BV Anforderungen an Sammlung und Beseitigung von Niederschlagswässern und Abwässern stellt und Vorschriften über den Anschluss an Kanalisationsanlagen, die Versickerung (einschließlich allfälliger Retentionsbecken) sowie über die Ausführung von Anschlusskanälen und über Anlagen zur Vorbehandlung durch die technischen Bauvorschriften nicht erfasst sind.
Die in Auflage Nr. 29 erwähnte ÖNORM B2501 „Hauskanalanlagen“ beinhaltet Bestimmungen für die Planung, Ausführung und Prüfung von Entwässerungsanlagen, innerhalb von Gebäuden, auf Grundstücken bis zur Einmündung in den Straßenkanal.
Die in Auflage Nr. 29 erwähnte ÖNORM B2503 „Straßenkanäle“ enthält Festlegungen für die Planung, Ausführung und Prüfung von Kanalanlagen sowie Bestimmungen bezüglich Sicherheit und Gesundheit mit dem Ziel, den in Österreich gültigen Stand der Technik zu erhalten. Sie gilt für die Prüfung von neu errichteten und sanierten Abwasser-Rohrleitungen, Schächten, Inspektionsöffnungen und Behältern und beinhaltet Festlegungen für die Prüfung von Rohrleitungen mit Luft oder mit Wasser. Ebenso werden in dieser ÖNORM Vorgaben für die Prüfung von Schächten, Inspektionsöffnungen und Behältern mit Wasser festgelegt.
Die in Auflage Nr. 29 erwähnte ÖNORM B1501 beinhaltet die Anforderungen an Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten wie Öl und Benzin.
Die in Auflage Nr. 29 erwähnte ÖNORM B5110 enthält die Anforderungen an Aufsätze und Abdeckungen von Schächten für Entwässerungsanlagen.
In der Auflage Nr. 29 werden die technischen Anforderungen für die Ausführung und den Betrieb der Hauskanalanlage formuliert und da das Baugrundstück im Einzugsbereich der Kanalisationsanlage der Gemeinde xxx situiert ist – welcher gemäß § 2 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz (K-GKG) durch Verordnung des Gemeinderates festgelegt ist – ist laut Auflage Nr. 29 die Einleitung sämtlicher häuslicher Abwässer in den bestehenden Ortskanal vorzunehmen.
Die rechtliche Sicherstellung der Abwasserbeseitigung ist laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ausschließlich dem öffentlichen Interesse dienlich (Hauer, Der Nachbar im Baurecht6, 318). Auch aus den Vorschriften über die Abwasserbeseitigung (Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz 1995) ergibt sich für den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht (VwGH 14.4.2016, 2018/06/0008), es kommt ihm im Baubewilligungsverfahren auf die Sicherstellung der Abwasserbeseitigung kein subjektiv-öffentliches Recht zu (VwGH 24.11.1998, 98/05/0203).
Auf die Einwendungen im Beschwerdepunkt A. 4 betreffend „Verbringung der Niederschlagswässer und Abwasserbeseitigung“ ist daher zu erwidern, dass es sich hierbei nicht um subjektiv-öffentliche Nachbarrechte handelt.
2.3.4. Zum Beschwerdepunkt A. 5 betreffend „Geschossflächenzahl“ (GFZ):
2.3.4.1. Die BF moniert, die belangte Behörde habe sich im vorangegangenen behördlichen Verfahren nicht mit den die Geschossflächenzahl betreffenden Einwendungen auseinandergesetzt.
2.3.4.1.1. In der Gemeinde xxx gilt der Allgemeine Textliche Bebauungsplan (Verordnung des Gemeinderates vom 18.12.2017, 610-1/2017-1), in dessen § 4 zur „bauliche Ausnutzung von Baugrundstücken“ nähere Vorgaben enthalten sind. In dessen § 6 Abs 2 wird die GFZ in der Bauzone I im Kurgebiet für Wohngebäude in der KG Sallach mit maximal 0,4 festgelegt.
Mit dem Hinweis auf den mit Genehmigungsstempel der Baubehörde versehenen Einreichplan mit dem Inhalt „Nachweis GFZ-Berechnung“ des Architekturbüros xxx, vom 15.3.2018, Plan-Nr. xxx, wurde ASV xxx ersucht, anhand der Bestimmungen des Textlichen Bebauungsplans in Zusammenschau mit dem vorgelegten Einreichplan „Nachweis GFZ-Berechnung“ die bauliche Ausnutzung des Baugrundstücks Nr. xxx zu beurteilen.
ASV xxx führte dazu in seinem Gutachten im engeren Sinne aus, dass aus der GFZBerechnung im Plan des Architekturbüros xxx, vom 15.3.2018, Plan-Nr. xxx, die zur GFZ-Ermittlung erforderlichen Maßangaben nur teilweise direkt aus den Plänen hervorgehen, jedoch aus den vorhandenen Maßen berechnet werden können. Es ergab sich aus der Berechnung durch den ASV xxx, dass die Bruttoflächen der beiden Geschosse des Bauvorhabens 148,18 m² betragen und iVm dem Bestandsgebäude am Baugrundstück südlich des Vorhabens mit einer Bruttofläche von 76,60 m², ergibt es in Summe eine Bruttofläche von 224,74 m². Daraus resultiert im Verhältnis zur Größe des Baugrundstücks von 1.334 m² – basierend auf dem KAGIS – Geoinformation Land Kärnten eine Geschossflächenzahl von 0,168.
Die Berechnung durch ASV xxx ergab somit, dass die Geschossflächenzahl mit 0,168 weniger als die Hälfte der maximal zulässigen GFZ von 0,4 beträgt und das Bauvorhaben daher die Bestimmung des Allgemeinen Textlichen Bebauungsplans (Verordnung des Gemeinderates vom 18.12.2017, 610-1/2017-1) jedenfalls einhält, sodass die Einwendung im Beschwerdepunkt A. 5 ins Leere geht.
2.3.5. Zum Beschwerdepunkt B. „Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften“:
2.3.5.1. Die BF führt im Beschwerdeschriftsatz aus, dass der belangte Bescheid an Rechtswidrigkeit infolge Verletzungen von Verfahrensvorschriften leide und sei die Rechtsansicht der belangten Behörde im bekämpften Bescheid hinsichtlich Parteistellung der Anrainer in einem Verfahren nach § 54 K-BO 1996 unzutreffend.
Dem bekämpften Bescheid ging das Berufungsvorbringen 1.1. und 1.2. im Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters der nunmehrigen BF vom 26.8.2020 voraus. Die BF erachtete sich als übergangene Partei, welche keinerlei Kenntnis über ein abgesondertes Verfahren nach § 54 K-BO 1996 hinsichtlich Feststellung des rechtmäßigen Bestandes des auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, bestehenden nördlich situierten Gebäudes, gehabt habe.
2.3.5.2. Wie oben zu der unter II.1.2. getroffenen Feststellung vorgenommenen Ausführungen unter II.2.2. wurde in der Verhandlung bloß der Beschwerdepunkt A. 1. „Inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids: angeblich konsenslos bestehendes Gebäude“ zurückgezogen, nicht aber jener unter B. auf Seite 5 des Beschwerdeschriftsatzes.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wies die erkennende Richterin darauf hin, dass für das Bestandsgebäude der mitbeteiligten Partei ein Feststellungsbescheid vom 10.3.2020, xxx, existent ist, laut welchem das Vorliegen des rechtmäßigen Bestands vermutet wird (VS S. 3), jedoch im Beschwerdeschriftsatz wird auf einen „seinerzeitigen Baubescheid, Zahl xxx“, hingewiesen wird (Beschwerdeschriftsatz S. 2).
Daher begehrte die erkennende Richterin vom Rechtsvertreter der BF die Auskunft, woher dieser die Geschäftszahl eines solchen Bescheides kenne und ob ihm dieser Bescheid vorliege. Darauf replizierte Rechtsanwalt xxx wie folgt: „Ja, er liegt vor. Aber wir haben ihn anlässlich einer Bauverhandlung der Baubehörde ausgehändigt, ich hatte nur eine Kopie. Ich kann nicht mehr sagen, ob es im diesem Verfahren vorangegangenen baubehördlichen Verfahren war oder in jenem Verfahren, welchem das Carport der Familie xxx zu Grunde lag. Ich habe ihn damals der Bürgermeisterin ausgehändigt, sie hatte damals das Verfahren geleitet.“
Von Seiten der belangten Behörde wurde darauf zu Protokoll gegeben, dass ein Bescheid nicht vorliege und führte xxx aus: „Der Bescheid vom 10.3.2020 wurde erlassen und danach kam der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung von der heutigen BF und wurde dieser Antrag abgewiesen. Der Feststellungsbescheid ist in Rechtskraft erwachsen“.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung händigte der Vertreter der belangten Behörde der erkennenden Richterin den Bescheid der Baubehörde I. Instanz Bürgermeisterin der Gemeinde xxx vom 23.2.2021, xxx, aus, mit welchem der Antrag der nunmehrigen BF auf Zuerkennung der Parteistellung und auf Zustellung des Feststellungsbescheids vom 10.3.2020 abgewiesen wurden und welcher laut unbedenklichem Rückschein RSb am 8.3.2021 in den Kanzleiräumlichkeiten der xxx übernommen wurde. Von den Parteien des Verfahrens wurde dazu nicht vorgebracht, dass dieser Bescheid seitens der nunmehrigen BF bekämpft worden sei.
Der Vertreter der belangten Behörde gab zum Feststellungsbescheid vom 10.3.2020, xxx,- zu Protokoll, dass dieser in Rechtskraft erwachsen ist (VS S. 4).
2.3.5.3. Dem nunmehr vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten anhängigen Verfahren liegt der Bescheid der Baubehörde II. Instanz vom 23.2.2021, „xxx“, zu Grunde, in welchem sich die belangte Behörde mit den Berufungseinwendungen – welche gegen den Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 3.8.2020, xxx, mit welchem xxx die Baubewilligung für das Bauvorhaben „Zu- und Umbau Seehaus auf Parzelle xxx, KG xxx“ erteilt wurde – auseinandersetzte.
Es ist auszuführen, dass die „Sache“ des Bescheidbeschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten jedenfalls nur jene Angelegenheit bildet, welche von der Verwaltungsbehörde "entschieden wurde", also die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde bildete. Diese Sache bildet den äußersten Rahmen für die Prüfbefugnis. Wird diese überschritten, so nimmt das Verwaltungsgericht eine ihm nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6, S. 572, Rz 1056 ff).
§ 27 VwGVG normiert die Überprüfung des angefochtenen Bescheids auf der Basis des Beschwerdeinhalts. Die Kognitionsbefugnis wird vom Inhalt der Beschwerde beschränkt vorgegeben. Der Regelungsgedanke des § 27 VwGVG ist dahingehend, dass vom Gesetzgeber nicht gewollt war, das Verwaltungsgericht – soweit es den Inhalt seiner Entscheidung anbetrifft – an die Beschwerdegründe zu binden, sondern mit § 27 leg.cit. eine Grundlage zum Abstecken des Verfahrensgegenstands zu schaffen (eine strikte Bindung käme einem Neuerungsverbot gleich). Es besteht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Neuerungserlaubnis, sodass in der Beschwerde sowohl ein neues Tatsachenvorbringen als auch ein neues Beweisanbot erstattet werden kann (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2013, K 7 zu § 27; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2013, § 9 VwGVG, Anm 8).
Mit dem Rechtsmittel gegen den der BF am 26.2.2021 zugestellten Bescheid vom 23.2.2021 bringt die BF ihren Willen zum Ausdruck, dass sie mit dem Inhalt des bekämpften Bescheids nicht einverstanden ist und diesen Bescheid überprüfen lassen möchte.
Vor der Verwaltungsbehörde „Baubehörde“ wurde als Angelegenheit das Bauansuchen vom 14.3.2018 – gerichtet auf Erteilung der Baubewilligung für das Bauvorhaben „Zu- und Umbau Seehaus auf Gst. Nr. xxx“ – welches der Behörde gemeinsam mit Baubeschreibung vom 13.3.2018 (diese ergänzt durch jene vom 16.5.2018), dem Nachweis GFZ-Berechnung vom 15.3.2018, dem Plan Nr. xxx vom 15.3.2018 (dieser ergänzt durch Plan vom 16.5.2018), dem Plan xxx vom 24.5.2018, dem Versickerungsnachweis vom 24.5.2018 mit Schachtauslegung nach dem Schema der xxx, dem Hydrologischen Gutachten vom 13.4.2005, dem Lage- u. Höhenplan vom 22.4.2014, vorgelegt wurde – behandelt und gipfelte in der Baubewilligung (Bescheid vom 3.8.2020), gegen welche die nunmehrigen BF zunächst das Rechtsmittel der Berufung einbrachte, welches mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 23.2.2021, „xxx“ erledigt wurde.
Der Beschwerdeschriftsatz vom 26.3.2021 bezeichnet gemäß § 9 Abs 1 Z 1 VwGVG als den angefochtenen Bescheid den „Bescheid vom 23. Februar 2021, Zahl: xxx“. Auch wenn die komplette Geschäftszahl des nunmehr bekämpften Bescheids vom 23.2.2021 lautet „xxx“, so geht aus der im Beschwerdeschriftsatz gemachten Angabe „der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zugestellt am 26.02.2021“ (Beschwerdeschriftsatz S. 2) in Zusammenschau mit dem im Akt einliegenden unbedenklichen Rückschein RSb – welcher auf der Rückseite des bekämpften Bescheids angebracht ist – hervor, dass am 26.2.2021 in den Kanzleiräumlichkeiten der xxx der Bescheid vom 23.2.2021 mit der GZ „xxx“ durch Übernahme zugestellt wurde (Beweis: unbedenklicher Rückschein RSb im baubehördlichen Fremdakt). Damit ist geklärt, dass sich die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.2.2021, GZ „xxx“, richtet und nicht gegen den Bescheid vom 23.2.2021, „xxx“, welcher in der öffentlichen mündlichen Verhandlung der Richterin übergeben und der BF im Wege ihres Rechtsvertreters am 8.3.2021 zugestellt wurde (Beweis: unbedenklicher Rückschein RSb im baubehördlichen Fremdakt).
2.3.5.4. Mit dem Hinweis auf die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erfolgte Zurückziehung des Beschwerdepunktes A. 1. „Inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids: angeblich konsenslos bestehendes Gebäude“ (siehe oben unter II.2.3.5.2.) ist daher nicht näher darauf einzugehen.
2.2.4. Zu dem vom Landesverwaltungsgericht Kärnten als Sachverständigenbeweis herangezogenen Gutachten des Amtssachverständigen xxx ist auszuführen wie folgt:
2.4.1. Für das Verwaltungsgericht bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens des ASV xxx, welches sich mit den vom Gericht auf der Grundlage des Beschwerdeschriftsatzes herangetragenen Fragestellungen (siehe oben unter I.6.) im Gutachten vom 31.1.2022 – welchen einem Befund und Gutachten im engeren Sinne zugrunde liegt – auseinandersetzte.
Der Sachverständigenbeweis aus der Feder des ASV xxx erhebt durch Einsichtnahme in die Projektunterlagen und durch die von ihm durchgeführten Berechnungen den Sachverhalt. Es weist keine Widersprüche auf und wird daher im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung verwertet.
Dieses Sachverständigengutachten erfüllt auch die an ein Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen: es enthält nach Sichtung der Projektunterlagen einen Befund, nämlich die unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden vorgenommene Tatsachenfeststellung. Zur Gewinnung der Schlussfolgerungen aus dem Befund griff der ASV auf seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen zurück.
Das Sachverständigengutachten enthält das eigentliche Gutachten im engeren Sinn (sachverständige Äußerung im Sinne von der Abgabe eines Urteiles) und lässt dieses Gutachten sowohl die Tatsachen, auf die sich die sachverständige Äußerung gründet als auch die Art und wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen. An dieser Stelle ist auch anzumerken, dass der Rechtsvertreter der BF in der Verhandlung am 7.4.2022 zu Protokoll gab, „die schriftlichen Ausführungen des ASV waren klar und ausführlich“ (VS S. 9) und die im Rahmen des eingeräumten Parteigehörs eine Stellungnahme nicht einlangte (siehe oben unter I.10.).
Der gerichtlich beigezogene ASV legt in dem Gutachten schriftlich nachvollziehbar und schlüssig dar, auf welchem Weg es zu den Schlussfolgerungen in seinem Gutachten vom 31.1.2022 gekommen war. Der gerichtlich beigezogene ASV führt in dem Gutachten aus, weshalb aus sachverständiger Sicht dem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz in Zusammenschau mit den Projektunterlagen nicht gefolgt wird und vertraute dabei nicht auf die in den Projektunterlagen im vorgelegten baubehördlichen Fremdakt einliegenden Berechnungen von dritter Seite, sondern rechnete etwa die Sickerschachtmessung und die Geschossflächenzahl nach.
Das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt und ist an dieser Stelle anzumerken, dass im Rahmen des Parteigehörs eine Äußerung zu dem Gutachten durch die Parteien des Verfahrens unterblieb.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht es einem Beschwerdeführer frei, das im Auftrag des Verwaltungsgerichts erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl etwa VwGH 27.6.2000, 2000/11/0093). Von den Parteien des Verfahrens wurde Gutachten aus der Feder von von ihnen konsultierten Sachverständigen nicht in das Verfahren eingebracht. Seitens des Rechtsvertreters der BF wurde zum Gutachten des ASV xxx angegeben: „Die schriftlichen Ausführungen des ASV waren klar und ausführlich“ (VS S. 9). Damit ist belegt, dass der gerichtlich beigezogene Amtssachverständige seinen Befund und das Gutachten im engeren Sinne so konkretisiert hat, dass das Gutachten für Dritte nachvollziehbar ist.
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs 2 AVG, welcher gemäß § 17 VwGVG vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden ist) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheids niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist.
Der Sachverständigenbeweis – welcher in der Verhandlung gemeinsam mit den Parteien erörtert wurde – sowie der vorgelegte Fremdakt der belangten Behörde – in welchem das Einreichprojekt einliegt – ermöglichen dem erkennenden Gericht, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen.
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.9.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Die Würdigung der Beweise ist zufolge § 45 Abs 2 AVG keinen gesetzlichen Regeln unterworfen. Davon ist jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, nicht ausgeschlossen. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie ua den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, entsprechen.
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führt beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.2.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Richter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH 17.2.2004, 2002/06/0151).
Aus dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte – insbesondere der zitierten Entscheidungen – ist das oben zitierte Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und ohne Widersprüche und erfüllt dieses die an ein bautechnisches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
3. Rechtliche Grundlagen der Entscheidung:
3.1. Gemäß § 11 Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz (K-LVwGG) entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit gesetzlich nicht eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung dessen, dass die KBO 1996 eine Senatszuständigkeit nicht vorsieht, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gegenständlich sind das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und gemäß § 17 VwGVG die Verfahrensbestimmungen des AVG sowie die materiellen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), der Kärntner Bauvorschriften (K-BV) und des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes (K-GPlG) anzuwenden.
Für den Inhalt der Beschwerde normiert § 9 VwGVG wie folgt:
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
(2) Belangte Behörde ist
(3) Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.
§ 17 VwGVG normiert wie folgt: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
Gemäß § 18 VwGVG ist Partei auch die belangte Behörde.
§ 24 Abs 1 VwGVG normiert wie folgt: „Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.“
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen materiellen Bestimmungen sind a) jene der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) und b) der Kärntner Bauvorschriften (K-BV) und lauten diese auszugsweise wie folgt:
a)K-BO 1996
Sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:
(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:
(2) Anrainer sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten,:
(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
(3a) Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen insbesondere nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen für Schulpflichtige.
(4) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.
(5) Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit gemäß Abs. 3 lit. h oder der Immissionsschutz gemäß Abs. 3 lit. i geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.
(6) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. c und d sind nur bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a und c zu Wohnzwecken auf bisher unbebauten Grundstücken berechtigt, begründete Einwendungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes zu erheben. Die Rechte als Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a bleiben unberührt.
(7) Anrainer, denen ein Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt wurde, verlieren ihre Stellung als Partei, wenn die Ausführung des Vorhabens begonnen wurde und seit Meldung des Beginns der Ausführung des Vorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist.
(8) Einwendungen der Parteien, deren Austragung dem ordentlichen Rechtsweg vorbehalten ist, hat die Behörde niederschriftlich festzuhalten. Auf die Entscheidung über den Antrag haben solche Einwendungen keinen Einfluss.
(1) Wird der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 6 lit. a oder b weder zurückgewiesen noch gemäß § 15 Abs. 1 abgewiesen, hat die Behörde – ausgenommen in den Fällen des § 24 – eine mit einem Augenschein verbundene mündliche Verhandlung vorzunehmen.
(2) Zur mündlichen Verhandlung sind persönlich zu laden:
(3) Wenn es zur leichteren Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist, hat die Behörde die Auspflockung des Standortes des Vorhabens anzuordnen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen und wenn es zur Beurteilung des Abstandes des Vorhabens von der Grundstücksgrenze oder zu anderen baulichen Anlagen erforderlich ist, darf die Behörde anordnen, daß die Höhe des Vorhabens in geeigneter Weise ersichtlich gemacht wird.
b)K-BV
§ 4
Abstände
(1) Oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder so anzuordnen, daß sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben. Der Abstand ist in Abstandsflächen (§ 5) auszudrücken.
(2) Wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind, sind die Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz und der §§ 5 bis 10 nicht anzuwenden.
(3) Der Abstand oberirdischer Gebäude und sonstiger baulicher Anlagen voneinander und von der Grundstücksgrenze ist so festzulegen, daß
a)jener Freiraum gewahrt bleibt, der zur angemessenen Nutzung von Grundstücken und Gebäuden auf dem zu bebauenden Grundstück und auf den Nachbargrundstücken erforderlich ist;
b)eine nach Art des Vorhabens ausreichende Belichtung möglich ist und
c)Interessen der Sicherheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.
§ 5
Abstandsflächen
(1) Die Abstandsfläche ist für jede Außenwand eines oberirdischen Gebäudes zu ermitteln. Die Abstandsfläche muß so tief sein wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und den durch eine Linie verbundenen Schattenpunkten, die sich auf einer in Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegten Waagrechten ergeben, wenn über das Gebäude Licht in einem Winkel von 45 Grad einfällt. Zur Ermittlung der Abstandsfläche sind so viele Schattenpunkte heranzuziehen, daß durch ihre Verbindung eine entsprechende Darstellung der Abstandsfläche ermöglicht ist. Bei der Ermittlung der Schattenpunkte sind untergeordnete Vorbauten und Bauteile (§ 6 Abs. 2 lit. a bis d) nicht zu berücksichtigen. Übersteigen Vorbauten und Bauteile das im § 6 Abs. 2 lit. c angeführte Ausmaß von 1,30 m, so ist anstelle der Außenwand eine lotrechte Ebene heranzuziehen, die parallel zur Außenwand, jedoch um 1,30 m von der äußersten Begrenzung des Gebäudes in Richtung zur Außenwand, gezogen wird.
(2) Ergibt sich aus Abs. 1 eine Tiefe der Abstandsfläche von weniger als 3,00 m, so ist als Tiefe der Abstandsfläche 3,00 m anzunehmen.
§ 6
Wirkung von Abstandsflächen
(1) Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, daß sich in den Abstandsflächen ihrer Außenwände nur die in Abs. 2 angeführten Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen befinden.
(2) In Abstandsflächen dürfen nur die nachstehend angeführten Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, und zwar unabhängig davon, ob sie in Verbindung mit einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage oder für sich allein errichtet werden:
a)bauliche Anlagen, die an keiner Stelle mehr als 1,50 m hoch sind;
b)Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die keine Aufenthaltsräume und Feuerstätten enthalten, wie Einzelgaragen oder Nebengebäude von ähnlicher Form und Größe oder überdeckte, mindestens an zwei Seiten offene Terrassen von höchstens 25 m2 Grundfläche, wenn
aa)diese nicht höher als 3,50 m über dem angrenzenden projektierten Gelände liegen,
bb)ein Lichteinfall im Sinne des § 28 Abs. 1 hinsichtlich des zu errichtenden Vorhabens nicht verhindert und hinsichtlich bestehender Gebäude nicht verschlechtert wird und
cc)Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden;
c)Dachvorsprünge, Sonnenblenden, Erker, Balkone, Wetterdächer, Abgasanlagen u. ä. bis zu einer Ausladung von 1,30 m;
d)überdeckte, seitlich offene oder an einer Längsseite geschlossene und höchstens 2,00 m breite und 2,50 m hohe Zugänge;
e)Aufzugsanlagen zur Personenbeförderung als Zubau zu bestehenden Gebäuden.
§ 7
Gebäudeanordnung und Abstandsflächen
(1) Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, daß die Abstandsflächen gegenüberliegender Außenwände einander nicht überdecken. Als gegenüberliegende Außenwände gelten solche, deren Flächen zueinander parallel verlaufen oder die einen kleineren Winkel als 90 Grad einschließen. Soweit es sich um die Abstandsflächen innerhalb desselben Baugrundstückes handelt, darf eine Abstandsfläche bis zu ihrer halben Tiefe die andere überdecken.
(2) Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, daß die Abstandsflächen auf dem Baugrundstück selbst liegen, soweit durch Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist.
(3) Angrenzende öffentliche Verkehrsflächen dürfen bis zu ihrer halben Tiefe in die Abstandsfläche einbezogen werden.
§ 8
Vergrößerung der Tiefe von Abstandsflächen
(1) Die sich aus §§ 4 bis 7 ergebende Tiefe von Abstandsflächen ist zu vergrößern, wenn und soweit dies im Hinblick auf die Lage und Form des Grundstückes und auf den Verwendungszweck des zu errichtenden Gebäudes oder bestehender Gebäude im Interesse der Sicherheit oder der Gesundheit oder im Interesse des Schutzes des Ortsbildes sowie zur Gewährleistung eines Lichteinfalles nach § 28 Abs. 1 erforderlich ist.
(2) Ist die Einhaltung der sich aus §§ 4 bis 7 ergebenden Abstände nur möglich, wenn gegenüber dem ursprünglichen Geländeverlauf Anschüttungen durchgeführt werden, so ist die Tiefe der Abstandsfläche um sechs Zehntel der Höhe der Anschüttung zu vergrößern.
§ 9
Verringerung der Tiefe von Abstandsflächen
(1) Die sich aus §§ 4 bis 7 ergebende Tiefe von Abstandsflächen ist zu verringern, wenn in einem vorhandenen Baubestand bereits Abstände verwirklicht sind, die von den Bestimmungen der §§ 4 bis 7 abweichen, Interessen der Sicherheit nicht entgegenstehen und insgesamt ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten wird.
(2) Die Tiefe der Abstandsflächen ist überdies zu verringern, wenn das Vorhaben, obwohl es der Größe und Form des Grundstückes angepaßt ist, ohne Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen nicht errichtet werden könnte und wenn
a)im Hinblick auf die Lage und Form des Grundstückes sowie eine zweckmäßige Bebauung und den Verwendungszweck des Gebäudes keine Interessen der Gesundheit oder der Sicherheit oder des Schutzes des Ortsbildes verletzt werden,
b)bei auf dem eigenen oder auf benachbarten Grundstücken bestehenden sowie auf dem eigenen Grundstück zu errichtenden Gebäuden, die Aufenthaltsräume enthalten, ein Lichteinfall im Sinne des § 28 Abs. 1 nicht verhindert wird,
c)eine der Größe und Form von unbebauten benachbarten Grundstücken entsprechende Errichtung von Gebäuden bei Einhaltung der sich aus §§ 4 bis 7 ergebenden Abstände nicht verhindert wird und
d)eine nach einem Bebauungsplan mögliche Verbauung von unbebauten Nachbargrundstücken bei Einhaltung der sich aus §§ 4 bis 7 ergebenden Abstände nicht verhindert wird.
§ 10
Abstand bei sonstigen baulichen Anlagen
(1) Der Abstand zwischen sonstigen baulichen Anlagen sowie zwischen sonstigen baulichen Anlagen und Gebäuden zueinander und zur Grundstücksgrenze ist - soweit sich aus §§ 4 bis 7 und Abs. 2 nicht anderes ergibt - unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck so festzulegen, daß Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.
(2) Für die Ermittlung von Abständen bei sonstigen baulichen Anlagen, deren äußeres Erscheinungsbild dem eines Gebäudes ähnlich ist, gelten die §§ 4 bis 9 sinngemäß.
(1) Bauliche Anlagen sind so zu planen und auszuführen, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes mit Anlagen für das Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer ausgestattet sind.
(2) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern sind so auszuführen, dass Abwässer und Niederschlagswässer auf hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden.
(3) Die Tragfähigkeit des Untergrundes und die Trockenheit von baulichen Anlagen darf durch Anlagen zum Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer nicht beeinträchtigt werden.
(4) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern müssen ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.
3.3. Ad Spruchpunkt I – Entscheidung in der Sache:
Das Bauverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren. Das Mitspracherecht besteht einerseits, wie schon eingangs beschrieben, nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend macht. Zu diesen subjektiv-öffentlichen Rechten zählen daher nicht Eingaben hinsichtlich (vermeintlicher) Servitutsrechte und Nutzung fremder Grundstücksflächen.
Die Parteistellung des Nachbarn im baubehördlichen Bewilligungsverfahren ist nach allen österreichischen Bauordnungen, so auch nach der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), beschränkt. Gemäß § 23 Abs 3, 1. Satz der K-BO 1996, dürfen Anrainer gegen die Erteilung der Baubewilligung nämlich nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen des Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinne des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes, die Bebauungsweise, die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, die Lage des Vorhabens, die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken, die Bebauungshöhe, die Brandsicherheit, den Schutz der Gesundheit der Anrainer und den Immissionsschutz der Anrainer (§ 23 Abs. 3 2. Satz leg cit).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn in zweifacher Hinsicht beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend macht.
3.4. Im Übrigen wird auf den Ausführungen unter II.2.3. vorgenommene rechtliche Würdigung hingewiesen. Auf Grundlage der unter II.2.3. dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Ad Spruchpunkt II – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl 10/1985 idF BGBl I 24/2017).
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