LVwG K KLVwG-1827-1831/17/2021

KLVwG-1827-1831/17/2021Landesverwaltungsgericht07.04.2022

Regest

Jagdrecht, Jagdpachtvertrag, Genehmigung, Jagdausübungsrecht, Gemeindejagd, Gemeinderatsbeschluss<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1827-1831/17/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.1827.1831.17.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerden des xxx, xxx, xxx, des xxx, xxx, xxx, des Mag. xxx, xxx, xxx, des xxx, xxx, xxx und der xxx, xxx, xxx, alle vertreten durch die xxx Rechtsanwälte GmbH, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 12.08.2021, Zahl: xxx, wegen der Genehmigung eines Jagdpachtvertrages (mitbeteiligte Partei: Jagdverein B, vertr. durch den Obmann Ing. xxx, zH. Mag. xxx LL.M., Rechtsanwalt, xxx, xxx, zu Recht:

I.Die Beschwerden werden als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Gang des Verwaltungsverfahrens:

a.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 22.10.2020 wurde zur Zahl: xxx das Gemeindejagdgebiet xxx festgestellt, zur selben Aktenzahl (Subzahl xxx) erging am 15.12.2020 der Bescheid über die Anschlussflächen gemäß § 11 K-JG, sodass das Gesamtausmaß des Gemeindejagdgebietes xxx 24,454 km2 beträgt.

b.Da offensichtlich die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in der Gemeindejagd nicht erzielt werden konnte, wurde die Gemeinde mit Schreiben vom 23.12.2020 von der Aufsichtsbehörde aufgefordert, einen Jagdverwalter zu bestellen sowie Jagdschutzorgane namhaft zu machen. Mit Umlaufbeschluss des Gemeinderates vom 30.12.2020 wurde xxx mehrheitlich zum Jagdverwalter bestellt; ebenso wurden Jagdschutzorgane namhaft gemacht.

c.Mit Schriftsatz vom 03.02.2021 wurde eine Aufsichtsbeschwerde an die Gemeindeaufsichtsbehörde erhoben. Die Gemeinde xxx habe am 27.1.2021 die Verpachtung der Gemeindejagd an die Jagdgesellschaft A beschlossen. Der Gemeinderatsbeschluss sei aber nicht rechtskonform zustande gekommen, weil ein unrichtiger Befangenheitsgrund „konstruiert“ worden sei. Als Tagesordnungspunkt (TOP) 2. lit a sei die freihändige Verpachtung gemäß § 33 Abs. 1 lit. a oder b , als TOP 2 lit b die freihändige Verpachtung gemäß § 33 Abs. 1 lit. c K-JG ausgeschrieben worden; es habe zwei Bewerber gegeben: Die bisherige Pächterin (Jagdgesellschaft A) und die Jagdgesellschaft B, die unter ortsansässigen Jägern neu gegründet worden war. Der Gemeinderat habe mehrheitlich die Vergabe gemäß § 33 Abs. 1 lit. a, in eventu lit. c an die Jagdgesellschaft A beschlossen; der Jagdverwaltungsbeirat habe dies aber abgelehnt und der Vergabe an die B gemäß § 33 Abs. 1 lit. b K-JG zugestimmt. Es wurde beantragt, den Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde xxx über die Vergabe der Gemeindejagd an die Jagdgesellschaft A aufzuheben, weil die Befangenheit nicht vorgelegen sei.

d.In einer weiteren, von anderen Personen erhobenen Aufsichtsbeschwerde vom 22.02.2021 wurde vorgebracht, die Gemeinde habe mit Schreiben vom 11.02.2021 die Bürger zur Erhebung von Einwendungen aufgefordert. Sie habe darauf hingewiesen, dass divergierende Beschlüsse des Gemeinderates und des Jagdverwaltungsbeirates vorliegen; die Grundstückseigentümer könnten persönlich mündliche Einwendungen im Gemeindeamt der Gemeinde xxx erheben; sollten sie keine entsprechenden Einwendungen erheben, werde ihre Zustimmung zur freihändigen Verpachtung an die Jagdgesellschaft A angenommen. Dieses Schreiben enthalte eine falsche Rechtsbelehrung, weiters sei die Frist zur persönlichen Vorsprache beim Gemeindeamt zur Abgabe der Erklärungen angesichts der Corona-Pandemie viel zu kurz bemessen worden.

e.Mit Bescheid vom 30.03.2021 (Subzahl xxx) wurde die Bestellung des Jagdverwalters für das Gemeindejagdgebiet xxx bestätigt.

f.In einem Schreiben vom 06.05.2021 wies die Jagdgesellschaft A über ihren Obmann darauf hin, dass sich lediglich eine geringe Anzahl von Grundeigentümern persönlich und mündlich vor dem Gemeindeamt gegen die freihändige Verpachtung an die Jagdgesellschaft A ausgesprochen habe. Ein größerer Teil habe im Wege von bevollmächtigten Personen Einwendungen erhoben. Diese Vorgangsweise entspreche jedoch nicht den Bestimmungen des Jagdgesetzes.

g.Aufgrund der Eingaben war von der Gemeinde über die Aufsichtsbehörde war ein Rechtsgutachten der xxx zur Auslegung von § 33 Abs. 1 lit. c iVm § 33 Abs. 3 K-JG eingeholt worden. Hauptgegenstand des Gutachtens war die Frage, ob angesichts der Covid-19-Pandemie die Verpflichtung der Grundeigentümer zur persönlichen (mündlichen) Erhebung von Einwendungen vor dem Gemeindeamt durch schriftliche Eingaben erfüllt werden könne. Vorangestellt wurde die Feststellung, dass das Jagdrecht Ausfluss aus dem Eigentumsrecht sei, seine Ausübung durch den Eigentümer aber beschränkt sei. Es bestünde in diesem Zusammenhang somit eine zwingende Notwendigkeit zur Wahrung des Grundrechts auf Eigentum und des Rechts auf Gehör, wie bei anderen zivilen Rechten auch. Der Eigentümerwille werde in den Fällen des § 33 Abs. 1 lit. a und b K-JG in der Frage der freihändigen Verpachtung mittelbar durch gewählte Vertreter des Jagdverwaltungsbeirates ausgeübt; in § 33 Abs. 1 lit. c leg. cit. iVm Abs. 3 leg.cit. werde dagegen eine direkte Willensbildung verlangt. Nach den Materialen (Zahl: Verf.116/18/1960) sei es Hintergrund dieser Bestimmung (Abs.3) gewesen, dass viele Grundeigentümer an einer Abstimmung nicht interessiert seien, daher auch nicht daran teilnehmen würden. Der Gesetzgeber habe deswegen die Befürchtung gehabt, dass eine Notwendigkeit der aktiven Stimmabgabe nicht zum Erfolg führen würde. Diese Materialien würden aber keine Hinweise auf die Formerfordernisse geben. § 33 Abs 3 K-JG enthalte eine Zustimmungsfiktion: wer nicht ausdrücklich sein Veto erklärt, wird als zustimmend angesehen. Dies entspreche einem öffentlichen Interesse an der Jagdwirtschaft. Aus dem historischen Kontext könne herausgelesen werden, dass die mündliche, persönliche Stimmabgabe dem technischen Standard der damaligen Zeit entsprochen habe. Es sei dem Gesetzgeber um die Verwaltungseffizienz, die Rechtssicherheit und die rasche Entscheidungsfindung gegangen. Dieses Mündlichkeitserfordernis sei als Hilfestellung an den Eigentümer zu verstehen, keinesfalls als Hürde. Die Vertretungsfeindlichkeit (Verpflichtung zur persönlichen Vorsprache) habe wohl den Zweck, den wahren Willen des Eigentümers zu erforschen, ohne dass weitere Risikoelemente berücksichtigt werden müssten (fehlende Vollmacht, etc.). Nach dem Wortlaut wäre sogar eine Stimmabgabe durch einen Anwalt ausgeschlossen. Dann folgte eine längere Auseinandersetzung mit dem verwaltungsrechtlichen Covid-19-Begleitgesetz; wobei die persönliche Vorsprache beim Gemeindeamt unter „das Verwaltungsorgan, das eine mündliche Verhandlung, eine Vernehmung, einen Augenschein, eine Beweisaufnahme oder dergleichen leitet“ subsumiert wurde. Der Behörde sei hierbei weites Ermessen eingeräumt, soweit dies zur Bekämpfung der Pandemie erforderlich sei. Daher könne unter Berücksichtigung dieser Rechtslage das Verfahren nach § 33 Abs. 3 K-JG auch schriftlich abgeführt werden. Dem stehe allerdings der Wortlaut dieser Bestimmung entgegen. Im vorliegenden Fall sei wohl einzig die Heilung das einschlägige Instrument bei Nichteinhaltung der Form. Der Formzweck sei auch durch eine tadellose schriftliche Erklärung innerhalb der Frist gewahrt. Daher seien auch die schriftlichen oder über Bevollmächtigte abgegebenen negativen Stellungnahmen zu berücksichtigen.

h.Die Gemeinde, ebenso wie die Aufsichtsbehörde, ging in weiterer Folge davon aus, dass eine Verpachtung des Jagdausübungsrechts in der Gemeindejagd an die Jagdgesellschaft A – ohne Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirats - aufgrund der zahlreichen Einsprüche nicht möglich ist.

i.Mit Schreiben vom 10.06.2021 wurden von der Gemeinde xxx die bezug habenden Unterlagen an die Behörde übermittelt:

Nach dem Protokollsauszug über die Sitzung des Gemeinderates vom 18.05.2021 wurde unter TOP 11.a der Gemeinderatsbeschluss vom 27.01.2021 aufgehoben; und unter TOP 11.b. die Gemeindejagd mit einem Pachtzins von EUR 7.000,-- an die B vergeben. Beigelegt waren auch die umfangreichen Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführer xxx, xxx, Mag. xxx, xxx und xxx sowie weitere Einwendungen von xxx, Dr. xxx und xxx, die aufgrund der (ebenfalls beigelegten) Kundmachung dieses Beschlusses gem.§ 33 Abs.5 KJG erhoben wurden, sowie der Jagdpachtvertrag selbst.

j.Mit Bescheid vom 18.08.2021, Subzahl xxx wurde die Bestellung des xxx als Jagdverwalter widerrufen; nach Einholung von Gutachten der xxx und der xxx hinsichtlich der Angemessenheit des Jagdpachtzinses wurde mit Bescheid vom 26.08.2021, Zahl: xxx der Jagdpachtvertrag genehmigt. Dem Jagdpachtvertrag ist zu entnehmen, dass der jährliche Jagdpachtzins EUR 7.000,-- wertgesichert betrage. Auf eine (gesonderte) Vereinbarung vom 04.06.2021 wurde verwiesen. Demnach verpflichte sich der Pächter, die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder mit 20 Personen und die Zahl der Jagdausübungsberechtigten mit 34 Personen festzusetzen; xxx Grundbesitzer bzw. deren Kinder bei der Aufnahme bevorzugt zu behandeln und zumindest 10 Mitglieder von der Jagdgesellschaft A zu übernehmen; und enthielt diese Vereinbarung weitere Bestimmungen im Hinblick auf die Erfüllung des Abschussplanes, auf die Kontrolle von Verbissschäden, die Erhebung von Schäden in der Landwirtschaft durch Raubwild und Aussprachen zwischen dem Pächter und dem Jagdverwaltungsbeirat.

II.Angefochtener Bescheid

Mit dem hier beschwerdegegenständlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 12.8.2021, Zahl xxx wurden unter Spruchpunkt 1. der Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 18.5.2021 auf freihändige Verpachtung des Jagdausübungsrechts in der Gemeindejagd xxx für die aktuelle Jagdpacht Periode an den Jagdverein B genehmigt, und unter Spruchpunkt 2. die Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführer und der weiteren Einwendungswerber abgewiesen. Einer allfällig gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

In den Sachverhaltsfeststellungen findet man folgendes:

Die bejagbare Gesamtfläche der Gemeindejagd xxx betrage 1.918,63 ha und es gebe insgesamt 198 Grundeigentümer. Ein Drittel der bejagbaren Fläche betrage demnach 693,54 ha; ein Drittel der Köpfe der Grundeigentümer 66. Insgesamt seien 64 Einsprüche nach Köpfen erhoben worden; festgehalten wurde, dass bei drei Miteigentümern zur Hälfte jeweils nur einer Einspruch erhoben hatte. Wie man es drehen und wenden würde, ergebe sich keine Mehrheit nach Köpfen.

Allerdings hätte sich bezogen auf die Fläche immer mehr als das erforderliche Drittel dagegen ausgesprochen. Dies bedeute, dass im Umkehrschluss dem Beschluss des Gemeinderates vom 27.01.2021 nicht die erforderliche doppelte Zweidrittelmehrheit der Grundeigentümer nach Köpfen und nach der Fläche die Zustimmung erteilt habe. Zum Einwand, dass die Verlautbarung der freihändigen Verpachtung nicht die hiefür erforderlichen Formerfordernisse gemäß § 3 und Anlage 6 der Durchführungsverordnung zum K-JG erfülle, habe die Gemeinde xxx mitgeteilt, dass beide Pachtwerber bei mehreren Sitzungen des Gemeindevorstandes anwesend gewesen seien und deshalb über einen gesicherten Informationsstand verfügten. Dies wurde als ausreichend erachtet. Im Hinblick auf die Gültigkeit der Vetoerklärungen wurde auf das Gutachten der xxx verwiesen.

III.Beschwerdevorbringen

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurden im Wesentlichen die Einwendungen der Grundeigentümer gegen den neuen Vergabebeschluss (Eingabe vom 10.06.2021) wiederholt. Demnach sei nur ein Drittel der Einwendungen, die gegen den vorigen Vergabebeschluss erhoben wurden, in der von § 33 Abs. 3 K-JG vorgeschriebenen Art und Weise erfolgt. Die Vergabe der Gemeindejagd stelle keine Hoheitsverwaltung, sondern Privatwirtschaftsverwaltung dar; ausgehend von der falschen Beurteilung des rechtlichen Handelns würden sich auch alle darauf bezogenen Schlüsse als unrichtig und verfehlt erweisen. Die Verwaltungsverfahrensgesetze seien auf Akte der Privatwirtschaftsverwaltung nicht anzuwenden, vielmehr ist die Allgemeine Kärntner Gemeindeordnung iVm den besonderen Verfahrensregelungen des Jagdgesetzes maßgebend. Wenn der Wortsinn einer Norm keine Zweifel zuließe, so sei für eine andere, insbesondere teleologische Auslegung kein Raum. Ein wie auch immer geartetes Weginterpretieren der Begriffe „mündlich“ und „persönlich“ widerspreche den Regeln über die Auslegung von Gesetzen und der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Eine Heilung bei Nichteinhaltung der Form scheide hier aus. Lege man richtigerweise nur die persönlich und mündlich erhobenen Einwendungen zu Grunde, so käme man in jedem Fall der Berechnung auf die Zustimmung von mehr als zwei Drittel der Grundeigentümer sowohl nach Köpfen als auch nach Grundfläche. Der Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 27.01.2021 sei daher rechtswirksam, die Beschlüsse vom 18.05.2021 seien rechtsunwirksam.

Darüber hinaus komme es im Bereich der Gemeindejagd zu rund 50 Wildunfällen jährlich. Ein wesentliches Element des geordneten Jagdbetriebes sei, dass die Jägerschaft hier unmittelbar einschreiten könne. Um unnötiges Tierleid zu vermeiden, sei es erforderlich, dass ein Jäger innerhalb von 20 Minuten vor Ort sein könne. Der Jagdverein B bestehe lediglich aus fünf Mitgliedern, von denen nur drei in xxx wohnhaft seien. In Hinblick auf diese geringe Mitgliederzahl sei es fraglich, ob die B auch ihre Aufgaben ( Wildfütterung etc.) erledigen könne. Die Durchführungsverordnung der Landesregierung vom 23.05.2006 zum Kärntner Jagdgesetz sehe in ihrem § 3 Formerfordernisse für die Verlautbarung der freihändigen Verpachtung vor; die Kundmachung der Gemeinde xxx vom 26.05.2021 ließe allerdings die Angabe über das Ausmaß des Gemeindejagdgebietes vermissen und fehlten die Angabe über die Wertsicherung des Pachtzinses und sämtliche Angaben über die Mitglieder des Pachtwerbers. Bei rechtlich richtiger Betrachtung sei das Verfahren gemäß § 33 Abs. 5 K-JG noch nicht ausgelöst worden. Schließlich habe die Gemeinde xxx die Bedingung gestellt, dass mindestens 10 Mitglieder der Jagdgesellschaft A zum Jagdverein B wechseln. Nachdem die Jagdgesellschaft A nur über 10 Mitglieder verfüge, sei ein Wechsel dieser 10 Mitglieder zum anderen Verein auszuschließen.

Es wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden. Weiters wurde beantragt, dass der Spruchpunkt 3., mit dem die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde verfügt wurde, aufgehoben werde.

IV.Verwaltungsgerichtliches Verfahren:

Der letztgenannte Antrag wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 18.10.2021, Zahl: KLVwG1827-1831/4/2021, als unzulässig zurückgewiesen; dies mit dem Hinweis auf die Rechtslage, wonach die Anordnung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung unter Berücksichtigung von § 33 Abs. 7 KJG nur deklaratorische Wirkung habe. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.

Dem Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde folgender aufsichtsbehördlicher Schriftverkehr übermittelt.

-Einer Mitteilung der Abteilung 3 (Gemeinden) vom 27.04.2021, Zahl: xxx ist zu entnehmen, dass die Aufsichtsbeschwerde vom 01.02.2021 (betreffend die Gemeinderatssitzung vom 27.01.2021) und der darin erhobene Vorwurf betreffend die unrichtige Wertung der Befangenheit eines Gemeinderatsmitgliedes keinen Anlass zur Ergreifung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen bieten würden.

-Dem Schreiben vom 22.10.2021, Zahl: xxx der Abteilung 10 des Amtes der Kärntner Landesregierung wiederum ist zu entnehmen, dass die Gemeinde xxx der Fachabteilung die bezughabenden Unterlagen und Eingaben der verschiedenen Parteien übermittelt habe. Demnach seien im ersten Vergabeverfahren 72 Einsprüche von Grundeigentümern erhoben worden, davon seien 40 durch bevollmächtigte Vertreter abgegeben und 32 Einsprüche persönlich und mündlich erklärt worden. Verschiedene Einsprüche waren von Miteigentümern, Eigentümern von Flächen, die nicht zur Gemeindejagd gehören bzw. nicht jagdlich nutzbar seien, erhoben worden, einer verspätet, drei weitere seien zurückgezogen worden. Somit würden lediglich 61 Einsprüche bestehen, welche insgesamt 762,24 ha der jagdlich nutzbaren Grundstücke repräsentierten. Ein Drittel der bejagbaren Fläche betrage 639,54 ha; ein Drittel der Köpfe betrage 66. Selbst bei der für die Zählung ungünstigsten Variante (53 Einsprüche) verblieben insgesamt 696,43 ha. Ein Drittel der Fläche sei aufgrund der eingebrachten Einsprüche jedenfalls immer überschritten worden. Anschließend wurde das Gutachten der xxx wiedergegeben und die Rechtsansicht mitgeteilt, dass das Vergabeverfahren der Gemeinde xxx zu Recht zu wiederholen gewesen sei.

-Eine weitere Stellungnahme der Abteilung 10 (16.09.2021, Zahl: xxx) bezog sich auf einen Antrag gemäß § 100 K-AGO, die Beschlüsse des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 18.05. (Gegenstand: Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses vom 27.01.2021, Beschluss auf freihändige Verpachtung der Gemeindejagd an den Jagdverein B) aufzuheben. Wiederum im Wesentlichen bezogen auf die bisherige Sachverhaltsermittlung und das Gutachten der xxx, wurde diesem Ansinnen nicht näher getreten, weil

1. der Gemeinderatsbeschluss vom 27.01.2021 durch die nachfolgende Änderung sowieso nicht mehr existent sei und

2. weil der Beschluss vom 18.05., betreffend die freihändige Verpachtung, rechtskonform und somit rechtswirksam zustande gekommen sei und durch diesen Beschluss weder der Wirkungsbereich der Gemeinde überschritten noch Gesetze oder Verordnungen verletzt worden seien.

Die Beschwerde wurde durch das LVwG an den Rechtsvertreter der B übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 08.11.2021 teilte der Jagdverein B mit, dass das Beschwerdevorbringen in Hinblick auf § 33 Abs. 1 lit. b K-JG nicht relevant sei. Der Gemeinderatsbeschluss vom 27.01.2021 sei nicht mehr existent. Die B würde über ausreichend ortsansässige Jäger verfügen, welche jederzeit in der Lage seien, ihre Aufgaben zu erfüllen. Die Kundmachung der Gemeinde xxx über die Verpachtung sei gesetzeskonform im Sinne des § 33 Abs.5 K-JG erfolgt. Die Einwendungen zum Pachtvertrag selbst seien im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens unzulässig; die Verpachtung der Gemeindejagd erfolge in einem zweistufigen Genehmigungsprozess.

Im Vorfeld einer mündlichen Verhandlung langte eine neuerliche Eingabe der Beschwerdeführer ein. Das Vorbringen in Hinblick auf die mangelnde Anwendbarkeit des verwaltungsrechtlichen Covid-19-Begleitgesetzes wurde wiederholt, die Wertigkeit der Einsprüche durch Bevollmächtigte wurde angezweifelt; die Beschwerdeführer seien aufgrund des Wortlautes gemäß § 33 Abs. 5 K-JG nicht auf einzelne Beschwerdegründe beschränkt, sondern können alle Einwendungen vorbringen, die gegen die beschlossene Verpachtung aus freier Hand sprechen. Das Ergebnis des Zustimmungsverfahrens müsse für den Gemeinderat bindend sein. Eine Aufhebung eines Beschlusses, für den die Zustimmung der Grundeigentümer bereits vorliege, verstoße gegen § 33 Abs. 1 lit. c K-JG. Weiters wurde das Vorbingen in Hinblick auf den geordneten Jagdbetrieb wiederholt. Die Jagdgesellschaft B könne die vertraglichen Zusatzpunkte nicht erfüllen. Schließlich sei die Verpachtung zu einem Pachtzins von EUR 2.445,4173/ha (!) genehmigt worden. Dies wurde einem Pachtzins von fast EUR 6.000.000,-- entsprechen.

Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.03.2022 wurden die Beschwerdeführer, die belangte Behörde, die mitbeteiligten Parteien sowie ein jagdfachlicher Amtssachverständiger geladen. In dieser Verhandlung hat die mitbeteiligte Partei eine Liste der Mitglieder der Jagdgesellschaft sowie der getätigten Abschüsse im aktuellen Zeitraum vorgelegt.

V.Maßgebliche rechtliche Bestimmungen:

§ 2 Abs. 1 und 2 Kärntner Jagdgesetz 2000 – K-JG:

LGBl.Nr. 21/2000 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 13/2018

(1) Das Jagdrecht wird entweder als Eigenjagd oder als Gemeindejagd ausgeübt (Jagdausübungsrecht).

(2) Jagdausübungsberechtigt im Sinne dieses Gesetzes sind

a)in Eigenjagdgebieten (§ 5) die Grundeigentümer (Eigenjagdberechtigten),

b)in Gemeindejagdgebieten (§ 6) die Gemeinde.

…..

(5) Gemeinden haben ihr Jagdausübungsrecht zu verpachten; falls die Verpachtung nicht möglich ist, ist zur Ausübung der Jagd ein Jagdverwalter zu bestellen (§ 34).

§ 3 Abs. 2 K-JG:

LGBl.Nr. 21/2000 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 13/2018

Ein geordneter Jagdbetrieb ist gegeben, wenn durch die Jagdausübung einschließlich der Hege ein der Größe und Beschaffenheit des Jagdgebietes und der Tragfähigkeit des Biotops angepasster artenreicher und gesunder Wildstand sowie ein Waldzustand, der die im öffentlichen Interesse gelegenen Wirkungen des Waldes – insbesondere durch den Schutz vor waldgefährdenden Wildschäden – erfüllt, erzielt und erhalten werden. Dabei sind ein ausgeglichener Naturhaushalt, die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft und die wildökologische Raumplanung zu berücksichtigen. Der geordnete Jagdbetrieb umfasst auch eine ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes.

§ 18 Abs. 1 und 1a K-JG:

LGBl.Nr. 21/2000 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 13/2018

(1) Das Jagdausübungsrecht darf nur an Personen verpachtet werden,

a)denen die Ausstellung einer Jagdkarte nicht zu verweigern ist (§ 38);

b)die bereits mindestens während dreier voller Jahre ununterbrochen im Besitz einer gültigen Jagdkarte eines österreichischen Bundeslandes oder die mindestens während dreier voller Jahre ununterbrochen im Besitz einer Jagdkarte (einer sonstigen Bescheinigung), die gleichartige Rechte vermittelt, eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union waren;

c)die das 21. Lebensjahr vollendet haben;

d)die gemäß Abs. 2 von der Pachtung eines Jagdausübungsrechtes nicht ausgeschlossen sind;

e)die österreichische Staatsbürger oder sonstige Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Europäischen Union sind, es sei denn, daß sie eine Genehmigung nach Abs. 2 haben.

(1a) Das Jagdausübungsrecht in einer Gemeindejagd darf über die Bestimmungen des Abs. 1 hinaus überdies nur an Personen verpachtet werden, deren Hauptwohnsitz – bei juristischen Personen der Hauptwohnsitz des Bevollmächtigten (Abs. 3) und im Falle des Abs. 4 der Hauptwohnsitz der überwiegenden Zahl der Vereinsmitglieder – so gelegen ist, daß im Falle einer Pachtung durch natürliche Personen diese, durch juristische Personen der Bevollmächtigte und im Falle des Abs. 4 die Vereinsmitglieder persönlich die Jagd so ausüben können, daß eine ordnungsgemäße Jagdausübung und damit auch ein ordnungsgemäßer Jagdbetrieb gewährleistet ist.

…..

(3) Das Jagdausübungsrecht darf an eine juristische Person nur verpachtet werden, wenn der von ihr namhaft gemachte Bevollmächtigte die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt und wenn sichergestellt ist, daß für den Fall der Kündigung des Pachtvertrages oder des Unterganges der juristischen Person alle Verpflichtungen aus dem Pachtverhältnis erfüllt werden können. Für juristische Personen, die ihre Hauptniederlassung im Ausland, ausgenommen in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Europäischen Union haben, gelten überdies die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.

(4) Das Jagdausübungsrecht darf an einen Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 2002, BGBl.I Nr 66/2002, nur verpachtet werden, wenn

a)dessen satzungsgemäßer Zweck die Pachtung eines Jagdausübungsrechtes ist (Jagdgesellschaft), und wenn für den Fall der Kündigung des Pachtvertrages oder der Auflösung des Vereins sichergestellt ist, daß alle Verpflichtungen aus dem Pachtverhältnis erfüllt werden können,

b)ein von ihm namhaft gemachter Bevollmächtigter die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt,

c)nach den Statuten eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Ausübung der Jagd unter einheitlicher Leitung gewährleistet ist, wobei dieser Jagdleiter die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen muß, und

d)die Zahl der Mitglieder der Jagdgesellschaft, die gleichzeitig Inhaber von Jagdkarten sind, den Bestimmungen des § 19 entspricht.

…..

§ 24 K-JG:

(1) Die Gemeinde hat das Jagdausübungsrecht in Gemeindejagdgebieten zu verpachten. Dies kann im Wege der Verpachtung aus freier Hand (§ 33) oder - wenn auf diesem Weg eine Verpachtung nicht zustande kommt, unzulässig ist oder nicht genehmigt wird - im Wege der öffentlichen Versteigerung an den Meistbieter erfolgen.

(2) Der Gemeinderat hat zum ehestmöglichen Zeitpunkt nach der Feststellung der Jagdgebiete über die Art der Verwertung entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes zu beschließen.

§ 29 K-JG:

LGBl.Nr. 21/2000 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013

(1) Unverzüglich nach der Versteigerung hat der Bürgermeister den Pachtvertrag unter Anschluß der Versteigerungsniederschrift, der Versteigerungs- und Pachtbedingungen und des Nachweises der Kundmachung der Versteigerung in der Kärntner Landeszeitung der Bezirksverwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen (§ 16 Abs. 3).

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zu prüfen, ob bei der Versteigerung und im Pachtvertrag die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten worden sind und ob der Pächter die erforderliche Eignung (§ 18) besitzt.

(3) Genehmigt die Bezirksverwaltungsbehörde die Verpachtung an den Ersteher nicht, so hat sie den Zuschlag aufzuheben und die übrigen Bieter zu befragen, ob sie ihr Anbot auf das Meistbot ergänzen. Tun dies mehrere Bieter, so gebührt demjenigen der Vorrang, der bei der Versteigerung das höhere Anbot gestellt hat. Haben zwei Personen verschiedener Staatsangehörigkeit ein gleich hohes Anbot gestellt, so gebührt dem Bieter mit österreichischer Staatsangehörigkeit (mit Hauptniederlassung in Österreich) der Vorzug, wobei Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union (juristische Personen mit Hauptniederlassung in diesem Bereich) österreichischen Staatsbürgern (juristischen Personen mit Hauptniederlassung in Österreich) gleichgestellt sind;

in den übrigen Fällen hat bei gleich hohen Anboten das Los zu entscheiden. Findet die Bezirksverwaltungsbehörde, daß keinem dieser Bieter der Zuschlag zu erteilen ist, da die erforderliche Eignung (§ 18) fehlt, so ist eine neuerliche Versteigerung anzuordnen.

(4) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Pachtvertrag genehmigt (§ 16 Abs. 3) oder den Zuschlag einem anderen Bieter erteilt (Abs. 3) und wurde dagegen Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben, dann bleibt der von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigte Ersteher bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde Pächter der Gemeindejagd (einstweiliger Pächter).

(5) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Pachtvertrag die Genehmigung versagt und wird dagegen Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben, so ist bis zur rechtskräftigen Genehmigung eines Pachtvertrages ein Jagdverwalter (§ 34) mit der Ausübung des Jagdrechtes in der Gemeindejagd zu betrauen.

§ 33 K-JG:

LGBl.Nr. 21/2000 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 70/2020

(1) Die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd aus freier Hand ist nur zulässig, wenn sie im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes liegt und den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widerspricht und wenn

a)die Jagd an den bisherigen Pächter vergeben wird, oder

b)die Jagd an einen Pächter vergeben wird, der die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1a erfüllt, oder

c)mindestens zwei Drittel der Eigentümer (Abs. 9) der die Gemeindejagd bildenden jagdlich nutzbaren Grundstücke, die zusammen Eigentümer (Abs. 9) von mindestens zwei Drittel der im Gemeindegebiet gelegenen jagdlich nutzbaren Grundflächen sind, der freihändigen Vergabe an einen bestimmten Bewerber zustimmen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um den bisherigen Pächter (lit a) oder einen Pächter nach lit. b handelt.

(1a) Ein Widerspruch zu den Interessen der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 1) liegt insbesondere dann vor, wenn der gebotene Pachtzins im Vergleich mit den Pachtzinsen vergleichbarer Gemeindejagden im politischen Bezirk - gibt es im politischen Bezirk nichts Vergleichbares, in den benachbarten politischen Bezirken - unverhältnismäßig niedrig bemessen wird.

(2) Zur Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeinde aus freier Hand ist in den Fällen des Abs. 1 lit. a oder b auch die Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates (§ 94) erforderlich. Die Beschlußfassung über die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeinde obliegt dem Gemeinderat. Hat sich der Jagdverwaltungsbeirat für eine Verpachtung aus freier Hand ausgesprochen oder liegt ein Fall des Abs. 1 lit. c vor, ist für einen Beschluß des Gemeinderates, daß eine Verpachtung aus freier Hand nicht erfolgen soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(3) In den Fällen des Abs. 1 lit. c hat der Gemeinderat die Eigentümer (Abs. 9) von der beabsichtigten freihändigen Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in der Gemeindejagd unter Angabe des Pachtwerbers, des Pachtzinses und der Pachtdauer nachweislich unter Setzen einer angemessenen Frist mit dem Bemerken zu verständigen, daß die Zustimmung zur freihändigen Verpachtung an den namhaft gemachten Pachtwerber angenommen wird, wenn sich der Eigentümer nicht mündlich vor dem Gemeindeamt persönlich dagegen ausspricht.

(4) Mit Ausnahme des im Abs. 1 lit. a angeführten Falles ist die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd aus freier Hand nur an österreichische Staatsbürger, sonstige Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union oder an juristische Personen zulässig, die ihre Hauptniederlassung in Österreich oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Europäischen Union haben.

(5) Der Beschluß auf freihändige Verpachtung nach Abs. 1 lit. a und b ist unter Angabe des Pachtwerbers, des Pachtzinses, einschließlich eines allfälligen Hinweises auf seine Wertsicherung, der Pachtdauer und des Jagdgebietes durch Anschlag an der Amtstafel mit dem Beifügen öffentlich zu verlautbaren, daß von den Eigentümern (Abs. 9) der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke innerhalb von zwei Wochen nach Anschlag an der Amtstafel beim Gemeindeamt schriftlich jene Einwendungen vorgebracht werden können, die gegen die beschlossene Verpachtung aus freier Hand sprechen. Der Beschluß auf freihändige Verpachtung ist der Bezirksverwaltungsbehörde nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist mit den allenfalls eingelangten Einwendungen zur Genehmigung vorzulegen. Gegen die Genehmigung der freihändigen Verpachtung steht nur jenen Eigentümern das Recht der Beschwerde zu, die innerhalb der Einspruchsfrist Einwendungen gegen die freihändige Verpachtung erhoben haben.

(6) Wird die freihändige Verpachtung von der Bezirksverwaltungsbehörde aus Gründen nicht genehmigt, die ihre Ursache nicht in einer unterschiedlichen Beurteilung der Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1a haben, oder die nicht ausschließlich in Verfahrensmängeln liegen, so ist die öffentliche Versteigerung anzuordnen.

(7) Wird gegen die Genehmigung einer Verpachtung aus freier Hand berufen, so bleibt derjenige, dem die Jagd verpachtet wurde, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verpachtung Pächter der Jagd (einstweiliger Pächter).

(8) Der einstweilige Pächter hat den auf die Zeit der einstweiligen Jagdpachtung entfallenden Pachtzins binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des die freihändige Verpachtung nicht genehmigenden Bescheides zu erlegen.

(9) Eigentümer im Sinne der Abs. 1 lit. c, 3 und 5 sind nur die Eigentümer jener die Gemeindejagd bildenden Grundstücke (Grundflächen), die jagdlich nutzbar sind und auf denen die Jagd nicht ruht.

§ 3 der Verordnung der Landesregierung vom 23.05.2006 samt Anlage

LGBl. Nr. 32/2006

Verlautbarung der freihändigen Verpachtung

der Gemeindejagd (zu § 33 Abs 5)

Die freihändige Verpachtung der Gemeindejagd gemäß § 33 Abs 1 lit a und b ist nach dem Muster der Anlage 6 zu verlautbaren.

(ANLAGE 6)

Der Beschluss aus freihändige Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in der Gemeindejagd


Der Gemeinde

a)an den bisherigen Pächter (§ 33 Abs. 1 lit. a des Jagdgesetzes 2000)*

b)an eine Jagdgesellschaft, deren Mitglieder zum überwiegenden Teil ihren ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde haben (§ 33 Abs. 1 lit. b des Jagdgesetzes 2000)*

c)zufolge vorhergegangener ergebnisloser Versteigerung (§ 33 Abs. 1 lit. d des Jagdgesetzes 2000)+

wird gemäß § 33 Abs. 5 des Jagdgesetzes 2000 kundgemacht.

1. Das Gemeindejagdgebiet hat ein Ausmaß von _________________ ha.

2. Die Pachtdauer beträgt _________ Jahre. Die Pachtung beginnt am ___________ und endet am 31. Dezember __________

3. Der jährliche Pachtzins beträgt __________ Euro. Der Pachtzins ist wertgesichert.

4. Als Pächter haben sich beworben:

1. Name: ____________ Beruf: _____________ Wohnort: ____________

2. Name: ____________ Beruf: _____________ Wohnort: ____________

3. Name: ____________ Beruf: _____________ Wohnort: ____________

4. Name: ____________ Beruf: _____________ Wohnort: ____________

5. Die Eigentümer jener die Gemeindejagd bildenden Grundstücke (Grundflächen), die jagdlich nutzbar sind und auf denen die Jagd nicht ruht, können innerhalb von zwei Wochen nach dem Anschlag dieser Kundmachung an der Amtstafel beim Gemeindeamt schriftlich jene Einwendungen vorbringen, die gegen die beschlossene Verpachtung aus freier Hand sprechen. Gegen die Genehmigung der freihändigen Verpachtung durch die Bezirksverwaltungsbehörde steht nur jenen Eigentümern das Recht der Berufung zu, die innerhalb der Einspruchsfrist Einwendungen gegen die freihändige Verpachtung erhoben haben.

____________, am _________________ 20

Der Bürgermeister:


  • Nichtzutreffendes streichen

§ 72 Kärntner Allgemeinde Gemeindeverordnung - K-AGO

LGBl. Nr. 66/1998

(1) Hat der Bürgermeister Bedenken gegen die Durchführung eines Beschlusses des Gemeinderates oder des Gemeindevorstandes, weil er der Ansicht ist, daß der Beschluß dem Gesetz widerspricht oder daß er sich zum Nachteil für die Gemeinde auswirken würde, so hat er die Durchführung des Beschlusses vorläufig aufzuschieben.

(2) Der Bürgermeister hat die Gründe für seine Bedenken in der nächsten Sitzung des Organes, das den Beschluß gefaßt hat, vorzutragen.

(3) Handelt es sich um einen Beschluß des Gemeinderates oder um einen Beschluß des Gemeindevorstandes in den ihm ausdrücklich durch Gesetz übertragenen Angelegenheiten, so ist der Beschluß entsprechend abzuändern, wenn das Organ, das ihn gefaßt hat, der Meinung des Bürgermeisters beipflichtet, andernfalls darf die Durchführung des Beschlusses nicht mehr länger aufgeschoben werden.

…..

§ 100 K-AGO

LGBl.Nr. 66/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013

(1) Außer im Fall des § 99 können rechtskräftige Bescheide sowie Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der Gemeindeorgane, die den Wirkungsbereich der Gemeinde überschreiten oder Gesetze oder Verordnungen verletzen, von der Aufsichtsbehörde von Amts wegen oder über Antrag aufgehoben werden.

(2) Nach Ablauf von drei Jahren können jedoch Bescheide aus den Gründen der Erlassung durch eine unzuständige Behörde oder durch eine nicht richtig zusammengesetzte Kollegialbehörde nicht mehr aufgehoben werden. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

(3) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, obliegt der Landesregierung auch die Nichtigerklärung von Bescheiden und sonstigen Beschlüssen von Gemeindeorganen. Nach Ablauf von drei Jahren darf eine Nichtigerklärung nicht mehr erfolgen. Abs. 2 letzter Satz gilt in gleicher Weise.

VI.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

a.Die Gemeindejagd xxx hat ein Gesamtausmaß von 2.445,4173 ha. Am 27.01.2021 fand unter Tagesordnungspunkt 2. zunächst eine Abstimmung des Gemeinderates der Gemeinde xxx über die freihändige Verpachtung des Jagdausübungsrechts in der Gemeindejagd („Vergabe der Gemeindejagd“) gemäß § 33 Abs. 1 lit. a oder b (K-JG) statt. Mit 10 zu 7 Stimmen wurde mehrheitlich einem Abänderungsantrag zugestimmt, wonach die Gemeindejagd an die Jagdgesellschaft A (als bisherige Pächterin) um EUR 7.000, wertgesichert verpachtet werden soll. In eventu sollte die Gemeindejagd gemäß § 33 Abs.1 lit. c an eben diese Jagdgesellschaft vergeben werden, falls der Jagdverwaltungsbeirat der Jagdvergabe an die Jagdgesellschaft A nicht zustimmen sollte.

b.Am selben Tag fand eine Sitzung des Jagdverwaltungsbeirats der Gemeinde xxx statt. In dieser Sitzung wurde mehrheitlich, mit einem Stimmenverhältnis von 6 zu 1, die Vergabe der Gemeindejagd an die Jagdgesellschaft A abgelehnt und im Gegenzug dazu die Vergabe an die (neu gegründete, ortsansässige) Jagdgesellschaft B beschlossen.

c.Die Eigentümer jagdlich nutzbarer Flächen im Gemeindejagdgebiet wurden von der Gemeinde zur Stimmabgabe aufgefordert. Die bejagbare Fläche der Gemeindejagd beträgt 1918,63 ha; aufgeteilt auf 198 Grundeigentümer (Miteigentumsgemeinschaften werden als „ein Kopf“ gerechnet). Fristgerecht wurden 64 Einsprüche nach Köpfen erhoben. 7 Einsprüche wurden später zurückgezogen. Lediglich 24 Grundeigentümer haben persönlich vorgesprochen, der Rest hat schriftlich bzw. durch Vertreter sein Veto erklärt. Weder an Köpfen noch nach der Fläche hat ein Drittel der Grundeigentümer der Jagdvergabe an die Jagdgesellschaft A persönlich und mündlich widersprochen. Dieser Sachverhalt ist unbestritten.

d.Aufgrund eines von der Aufsichtsbehörde eingeholten Rechtsgutachtens hat der Gemeinderat der Gemeinde xxx am 18.5.2021 zunächst den Vergabebeschluss vom 27.1.2021 aufgehoben und anschließend die Vergabe an die Jagdgesellschaft B gemäß § 33 Abs 1 lit b K-JG beschlossen.

e.Die Kundmachung dieses Beschlusses erfolgte nicht in der vom JagdG bzw. der darauf fußenden Verordnung vorgegebenen Art und Weise; es fehlen die Größe des Gemeindejagdgebietes und die Personen der Jagdgesellschaft B. Die Wertsicherung wurde nicht vom Gemeinderat beschlossen, aber in den Pachtvertrag aufgenommen; die Beschwerdeführer haben fristgerecht Einwendungen erhoben. Sie sind Eigentümer jagdlich nutzbarer Grundflächen. Dieser Sachverhalt ergibt sich so weit aus dem Aktenlauf.

f.Das Gemeindejagd Gebiet xxx liegt im Bezirk xxx am xxx. Laut der wildökologischen Raumplanung von Kärnten stellt dies eine Rotwild-Freizone da; es ist ein überwiegendes Rehwildrevier. Ein Vergleich von 7 benachbarten und von der Wildausstattung ähnlichen Gemeindejagdgebieten ergibt einen durchschnittlichen Jagdpachtzins von EUR 2,96 pro Hektar und Jahr. Der von der Jagdgesellschaft B gebotene Jagdpachtzins von EUR 2,86 pro Hektar und Jahr liegt fast genau in diesem ortsüblichen Durchschnitt. Die Jagdgesellschaft B besteht derzeit aus 25 Mitgliedern, von denen 19 ihren Wohnsitz in xxx haben. Nach dem derzeit gültigen Abschussplan sind 200 Stück Rehwild zu erlegen; pro Jahr sind das somit 100 Stück oder 4 Stück pro Jäger. Dies ist realistisch.

g.Ob eine Jagd nach den Grundsätzen eines geordneten Jagdbetriebes bewirtschaftet wird oder nicht, ergibt sich vorrangig aus der Erfüllung der Abschusspläne. Der Abschussplan wurde mit 3 Stück Rehwild pro 100 ha in den letzten 20 Jahren sehr gering bemessen; trotzdem wurde dieser Abschussplan in diesen 20 Jahren nur in einem Jahr (über) erfüllt, in allen anderen Jahren wurde er nicht erfüllt. Bemerkenswert ist der hohe Fallwildanteil mit ca. 2 Stück Rehwild pro 100 ha. Ein Faktor für die hohe Fallwildquote ist die Nichterfüllung des Abschussplans. Diese Feststellungen ergeben sich aus den vom Amtssachverständigen in der Verhandlung vorgelegten Zahlen und seinen fachlichen Schlussfolgerungen.

VII.Rechtliche Würdigung:

1. Parteistellung des Grundeigentümers im Vergabeverfahren nach § 33 K-JG

Das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden wurde mit kaiserlichem Patent vom 07.03.1849, RGBl. Nr. 154, ersatz- und entschädigungslos aufgehoben. Zugleich wurde jedem Grundbesitzer, der über einen zusammenhängenden Grundkomplex von mindestens 115 ha (200 Joch) verfügte, die Jagdausübung auf diesem Grund gestattet. Auf allen übrigen Grundstücken wurde die Ausübung der Jagd hingegen der Gemeinde zugewiesen. Diese hatte die Jagd entweder zu verpachten oder durch bestellte Jäger ausüben zu lassen. Nach VfSlg 1712/1948 ist das Jagdrecht im subjektiven Sinn ein aus dem Eigentum an Grund und Boden erfließendes Privatrecht. Im objektiven Sinn wird die Ausübung des Jagdrechts in umfassender Weise in den Landesjagdgesetzen geregelt. Das Jagdrecht im subjektiven Sinn fällt unter den Schutz der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie (VfSlg 1800/1949). Daher greifen die Jagdgesetze in das Eigentumsrecht der betroffenen Liegenschaftseigentümer insbesondere dann ein, wenn sie in ihrer freien Nutzungsbefugnis an der Ausübung des Jagdrechts beschnitten werden.

Dieser Eingriff trifft insbesondere die Eigentümer jagdlich nutzbarer Grundstücke, die nicht Eigenjagdgröße aufweisen: einerseits werden sie in ihrer Rechtsstellung teilweise durch die gewählten Jagdverwaltungsbeiräte repräsentiert; andererseits betrifft diese Einschränkung ihre Parteistellung bei der Verwertung des Jagdrechts: sofern in den Jagdgesetzen keine ausdrücklichen Bestimmungen enthalten sind, ist die Parteistellung - § 8 AVG - am rechtlichen Interesse der Grundeigentümer an der ordnungsgemäßen Jagdverwertung aus dem Anspruch auf den Anteil am Pachterlös gegründet (vgl.: Binder, Jagdrecht, Seite 86; siehe auch VwGH 1276/66). Einen Anspruch des Grundeigentümers auf Einhaltung der Verfahrensbestimmungen des Jagdgesetzes bzw. und der Bestimmungen der K-AGO wird man nach der Rechtsprechung insbesondere einerseits dann annehmen müssen, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die freihändige Jagdvergabe berührt sind, also Zweifel über die Angemessenheit des Jagdpachtzinses bzw. den geordneten Jagdbetrieb auftauchen, und andererseits, wenn Befangenheitsbestimmungen bei den Abstimmungen verletzt werden, da hier der Verdacht nicht von der Hand zu weisen ist, dass die Jagd an Angehörige von Gemeinderatsmitgliedern zu günstig vergeben wird.

Festzuhalten ist, dass es in jenen Bundesländern, in denen ebenfalls Beschwerdeverfahren in ähnlichen Angelegenheiten bis zum Verwaltungsgerichtshof geführt wurden, jeweils unterschiedliche Rechtslagen zur Kärntner Rechtslage gibt. In einem Verfahren zur steirischen Rechtslage (VwGH 89/03/0153) war ein ähnlicher Sachverhalt zu beurteilen. Der Gemeinderat hatte zunächst eine Vergabe beschlossen, war aber dann, wie sich später herausstellte, zu Unrecht, davon ausgegangen, dass der Vergabebeschluss rechtswidrig und daher nicht rechtswirksam geworden war. Ein Beschwerdeführer bezog sich damals darauf, dass der neugefasste Beschluss deswegen rechtswidrig sei, weil der alte Beschluss rechtsirrig für unwirksam erachtet wurde, in Wirklichkeit aber rechtskonform zustande gekommen war. In diesem Fall hat der Verwaltungsgerichtshof offensichtlich die Auffassung vertreten, dass sich die subjektiv-öffentlichen Rechte eines solchen Beschwerdeführers, damals Berufungswerbers, auf die Einhaltung der gesamten Verfahrensbestimmungen beziehen. Im Unterschied zum aktuellen Sachverhalt war jedoch der Gemeinderat dort der Meinung, der alte Beschluss habe keine Rechtswirksamkeit erlangt und hatte daher - ohne Behebung des alten Beschlusses - eine neuerliche Abstimmung, diesmal mit anderen Ergebnis, durchgeführt.

2. Interpretation verfahrensrechtlicher Vorschriften anhand der aktuellen COVID19-Judikatur des VwGH

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet die Methode der verfassungskonformen Interpretation – wie auch jede andere Auslegungsmethode – ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes. Dies bedeutet bei der Auslegung von Gesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation iVm der grammatikalischen und systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter korrigierender Auslegungsmethoden (VwGH Ro 2020/01/0006). Können aufgrund des eindeutigen und klaren Wortlautes einer Vorschrift Zweifel über den Inhalt einer Regelung nicht aufkommen, dann ist eine Untersuchung, ob nicht etwa eine andere Auslegungsmethode einen anderen Inhalt ergeben würde, nicht möglich. Im letztgenannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof sich mit der mündlichen Bescheiderlassung auseinandergesetzt. Eine solche setzt voraus, dass der Bescheidadressat oder eine sonstige Partei anwesend ist. Mit dem Covid-19-VwBG wurde die Verwendung von technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung gemäß § 3 Abs. 2 auf mündliche Verhandlungen, Vernehmungen, Augenscheine und dergleichen erstreckt. Hier hat der Gesetzgeber aber technische Möglichkeiten zur Wort- und Bildübertragung im Sinn gehabt; keineswegs wollte er ein reines Aktenverfahren legitimieren (Erfordernis einer optischen Verbindung: VwGH Ra 2021/03/0279). Wenn auch der VwGH in bestimmten Einzelfällen über den Wortlaut von Verordnungsbestimmungen hinausgegangen ist (vgl. Ra 2021/09/0214) und dies mit dem Interesse an einer effektiven Pandemiebekämpfung begründete, so ist jedoch das Gutachten der xxx unter Einbeziehung dieser Judikatur nicht nachzuvollziehen. Grundsätzlich ist daher dem Vorbringen der Beschwerdeführer zuzustimmen und hat der Gemeinderatsbeschluss vom 27.01.2021 vorläufig Rechtswirksamkeit erlangt.

3. Abänderung von Gemeinderatsbeschlüssen

Gemäß § 1 Abs. 1 K-AGO ist die Gemeinde Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel; aber auch selbstständiger Wirtschaftskörper (Abs. 2). Letzterer Begriff bezeichnet die Gemeinde als Träger jener Rechte, die keine Hoheitsbefugnisse zum Inhalt haben, vor allem von Privatrechten. Als Kollegialorgan kann der Gemeinderat seine Entscheidungen nur durch Beschlüsse in seinen Sitzungen treffen. Der Beratungs- und Willensbildungsprozess findet durch die Beschlussfassung in Form der Abstimmung seinen formalen Abschluss und wird dadurch ein fortan alle Mitglieder bindender Wille als Entscheidung des Gesamtkollegiums festgestellt (Sturm/Kemptner, K-AGO-Kommentar6, Seite 148). Der AGO kann allerdings nicht entnommen werden, dass einmal gefasste Beschlüsse des Gemeinderates stets formell aufzuheben sind, bevor sie neu materiell beschlossen werden dürften; daher besteht die Möglichkeit der inhaltlichen Abänderung eines einmal vom Gemeinderat gefassten Beschlusses (in der Form, dass ein neuer, den ersten Beschluss inhaltlich abändernder Beschluss vom Gemeinderat gefasst werden kann, ohne dass es der formellen Aufhebung des ursprünglichen Beschlusses bedarf (Sturm-Kemptner, aaO, Seite 164)). Somit ist dem Gemeinderat die Änderung von Beschlüssen grundsätzlich möglich.

Rechtswirksam werden Beschlüsse unmittelbar mit der rechtsgültigen Beschlussfassung. Der Bürgermeister hat zwar für die unverzügliche Durchführung der Beschlüsse der Gemeindeorgane zu sorgen (§ 70 K-AGO), unter gewissen Umständen hat er die Durchführung des Beschlusses vorläufig aufzuschieben (§ 72 K-AGO), und zwar schon dann, wenn er Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit dieser Beschlüsse hat (Sturm-Kemptner, KAGO-Kommentar, Seite 261). Im vorliegenden Fall wurde aufgrund der kontroversen Eingaben eine aufsichtsbehördliche Auskunft eingeholt. Im Vertrauen darauf, im speziellen auf das Rechtsgutachten, vertrat das Organ die Auffassung, der Vollzug des Beschlusses wäre rechtswidrig, und es wurde zunächst der „alte“ Beschluss behoben und dann ein Beschluss gemäß § 33 Abs 1 lit b K-JG gefasst.

4. In der Zusammenschau; „Sache“ des Beschwerdeverfahrens:

Wie sich aus dem vorne zitierten Kommentar zur K-AGO ergibt, hat der Bürgermeister die Möglichkeit, vom unmittelbaren Vollzug eines Beschlusses schon dann Abstand zu nehmen, wenn er dessen Unzweckmäßigkeit befürchtet. Das Zuwarten des Bürgermeisters, und auch die neue Beschlussfassung, waren unter den gegebenen Bedingungen gemäß § 72 K-AGO daher zulässig. Der neue Beschluss entspricht sowohl formell den Vorgaben der Gemeindeordnung, aber auch inhaltlich, was die Angemessenheit des Jagpachtzinses und die Gewährleistung des geordneten Jagdbetriebes betrifft, den Vorgaben des Jagdgesetzes. Die Jagdgesellschaft B weist nach den Feststellungen des Sachverständigen eine ausreichende Anzahl von Jägern auf; der geordnete Jagdbetrieb, manifestiert in der Erfüllung des Abschussplanes, war vielmehr, entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer, in den Vorperioden nicht gewährleistet.

Im hier zu beurteilenden Sachverhalt hat der Gemeinderat der Gemeinde xxx zwei getrennte Abstimmungen durchgeführt: nämlich einerseits den Beschluss vom 27.1.2021 ausdrücklich aufgehoben und andererseits die Neuvergabe der Gemeindejagd, dem Abstimmungsergebnis im Jagdverwaltungsbeirat folgend. Lediglich der letztgenannte Beschluss ist Gegenstand des behördlichen Abspruches.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens“ jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat (Leitentscheidung 26. 6. 2014, Ro 2014/03/0063; 17.12.2014, Ra 2014/03/0049); für diese „Sache“ kommt es nicht darauf an, worüber die belangte Behörde entscheiden hätte sollen (VwGH 5.11.2014 Ra 2014/09/0018). Somit ist – ungeachtet des engen sachlichen Zusammenhangs – nur der Beschluss des Pachtvertrages, nicht aber der vorangegangene Aufhebungsbeschluss Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung. Das vorangegangene Verfahren ist, weil der erste Vergabebeschluss formal aufgehoben wurde, nicht mehr verfahrensrelevant.

5. Fehlerhafte Kundmachung

Die Kundmachung der Jagdvergabe hat nicht den Vorgaben der Verordnung der Kärntner Landesregierung entsprochen. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (99/03/0321) hat eine mangelhafte Kundmachung jedoch zur Folge, dass keine wie immer geartete Präklusion der Parteien eintreten kann; im vorliegenden Fall bedeutet das, dass ein Beschwerderecht unabhängig von der Erhebung von Einwendungen besteht.

6. Sonstiges

Das Vorbringen zum Inhalt des Jagdpachtvertrages ist nicht relevant, weil Bescheidgegenstand nur der Beschluss des Gemeinderates ist.

VIII.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, weil ein vergleichbarer Sachverhalt zur Kärntner Rechtslage noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs war. Insbesondere zur Befugnis des Gemeinderates, Beschlüsse im Jagdvergabeverfahren selbst aufzuheben, konnte nur auf allgemeine Kommentarliteratur zurückgegriffen werden.

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