LVwG K KLVwG-476/2/2022

KLVwG-476/2/2022Landesverwaltungsgericht31.03.2022

Regest

Wasserrecht, wasserrechtliche Bewilligung, Abwasserreinigungsanlage, Fristerteilung, Bescheidberichtigung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-476/2/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.476.2.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 17.01.2022, Zahl: xxx, mit welchem eine Berichtigung gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG vorgenommen wurde, zu Recht:

I.Der Beschwerde wird

F o l g e g e g e b e n

und der angefochtene Bescheid

b e h o b e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 17.01.2022, Zahl: xxx, wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.12.2013, Zahl: xxx, gemäß § 62 Abs. 4 AVG hinsichtlich der wasserrechtlichen Bewilligungsfrist wie folgt berichtigt:

„anstatt:

„Weiters wird gemäß § 21 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 idgF die gegenständliche wasserrechtliche Bewilligung bis zum 31.12.2039 erteilt.“

wird richtiggestellt:

„Weiters wird gemäß § 21 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 idgF die gegenständliche wasserrechtliche Bewilligung bis zum 31.12.2039, längstens jedoch bis zur Anschlussmöglichkeit an eine öffentliche Kanalisationsanlage, erteilt.““

Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass im Rahmen einer neuerlichen Bearbeitung des gegenständlichen Aktes aufgefallen sei, dass im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid bei der Angabe der Bewilligungsfrist eine auf ein Versehen beruhende Unrichtigkeit unterlaufen sei. Aus der gutachterlichen Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen sei ersichtlich, dass eine mögliche Bewilligung maximal bis zur Möglichkeit eines Kanalanschlusses aufrecht sein könne. Ebenso sei in der mündlichen Verhandlung vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagen worden, dass die Dauer der Bewilligung 25 Jahre betragen solle, längstens jedoch bis zur Anschlussmöglichkeit an eine öffentliche Kanalisationsanlage. Es handle sich im gegenständlichen Fall offenbar um eine auf ein Versehen beruhende Unrichtigkeit der Behörde und sei daher eine Richtigstellung von Amts wegen geboten.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass er Eigentümer der dem Stand der Technik entsprechenden Abwasserbeseitigungsanlage sei und er auch eine wasserrechtliche Bewilligung bis 31.12.2039 habe. Zum Zeitpunkt einer Bewilligung habe sich die Ortschaft xxx außerhalb des Entsorgungsbereiches und laut Abwasserrahmenkonzept 1995 der Gemeinde xxx auch außerhalb der gelben Linie befunden. Im Zuge der wasserrechtlichen Verhandlung sei seitens der Marktgemeinde xxx die Erklärung abgegeben worden, dass für die Marktgemeinde xxx der Bereich xxx keine geschlossene Siedlung darstelle. Im Abwasserrahmenkonzept sei von der Gemeinde xxx für den gegenständlichen Bereich nichts vorgesehen. Aus diesem Grund habe sich der Beschwerdeführer für eine einen erheblichen finanziellen Aufwand verursachende Kleinkläranlage entschieden. Durch den nunmehr zu bewerkstelligenden Anschluss an die Gemeindekanalisationsanlage werde dieser Vermögenswert zunichte gemacht bzw. vollkommen entwertet. Da durch den Berichtigungsbescheid der Spruchinhalt des wasserrechtlichen Bescheides abgeändert worden sei, also im Ergebnis eine inhaltliche Änderung, mit der der Beschwerdeführer nicht rechnen habe können, erfolgt sei, erweise sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Der Berichtigungsbescheid stelle für den Beschwerdeführer einen erheblichen finanziellen Nachteil dar und finde keine Deckung im § 62 Abs. 4 AVG.

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt samt der Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vor.

II. Feststellungen:

Mit Ansuchen vom 06.05.2013 begehrte der Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer vollbiologischen Abwasserreinigungsanlage am Grundstück Nr. xxx KG xxx.

In der Stellungnahme vom 28.05.2013 führt der wasserbautechnische Amtssachverständige aus, dass eine mögliche Bewilligung maximal bis zur Möglichkeit eines Kanalanschlusses aufrecht sein könne.

Dem Aktenvermerk vom 10.09.2013 ist zu entnehmen, dass der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx in einem Telefonat mitgeteilt hat, dass es nicht einsichtig wäre, dass für diese kleine Ortschaft ein 3 km langer Kanal errichtet werden sollte. Die Behörde sollte die Abwasserbeseitigungsanlage für den Beschwerdeführer unabhängig von dieser Frage behandeln und in einem allfälligen Bewilligungsbescheid eine Klausel aufnehmen, dass bei Errichtung eines Kanals, er sich an diesen anzuschließen habe.

Am 02.12.2013 hat eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. Dem Verhandlungsprotokoll lässt sich entnehmen, dass vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen eine Bewilligungsdauer von 25 Jahren angeregt wurde. Dem Beilagenkonvolut sind auch Auflagenvorschläge zu entnehmen, im welchen sich ebenfalls die Bewilligungsdauer von 25 Jahren befindet mit dem Zusatz längstens jedoch bis zur Anschlussmöglichkeit an eine öffentliche Kanalisationsanlage.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.12.2013, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Abwasserreinigungsanlage im Bereich des Grundstückes Nr. xxx KG xxx entsprechend dem eingereichten Projekt samt den beschriebenen Änderungen erteilt. Im Unterpunkt „Fristen“ befindet sich der Satz:

„Weiters wird gemäß § 21 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 idgF die gegenständliche wasserrechtliche Bewilligung bis zum 31.12 2039 erteilt.“

In der Begründung des Bescheides wird zu dieser Befristung nichts weiter ausgeführt. Dieser Bescheid ist am 15.01.2014 in Rechtskraft erwachsen.

Mit Schreiben vom 29.12.2014 erging die Fertigstellungsmeldung. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 20.04.2015, Zahl xxx, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die mit oben angeführten Bescheid bewilligte Abwasserreinigungsanlage bescheid- und projektgemäß errichtet hat.

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt.

III. Beweiswürdigung:

Aus den angefochtenen Bescheid ergibt sich klar, dass in der ursprünglichen wasserrechtlichen Bewilligung, welche in Rechtskraft erwachsen ist, die Befristung abgeändert wurde. Nach der neuen Formulierung, soll die wasserrechtliche Bewilligung bis zum 31.12.2039, längstens jedoch bis zur Anschlussmöglichkeit an eine öffentliche Kanalisationsanlage gelten. Aus den Verwaltungsakt geht hervor, dass vom Sachverständigen durchaus angeregt wurde, dass die Bewilligung 25 Jahre aber längstens bis zur Anschlussmöglichkeit an eine öffentliche Kanalisationsanlage erteilt werden soll. Bestandteil des ursprünglichen Bescheides wurde dieser Passus nicht und findet sich diesbezüglich auch nichts in der Begründung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides. Insgesamt ist aus dem Verwaltungsakt nicht erkennbar, dass eine Befristung bis zur Anschlussmöglichkeit an eine öffentliche Kanalisationsanlage jedenfalls als gegeben für den Beschwerdeführer hinzunehmen war. Ein solche Befristung wurde thematisiert und vom Sachverständigen auch angeregt, dass sie fixer Bestandteil des Bescheides zu sein hat, ergibt sich so nicht aus dem Verwaltungsakt. Es wurde auch nicht näher darüber diskutiert.

Mag es für die Behörde durchaus üblich sein, diesen Passus in den Bescheid aufzunehmen, so musste dem Beschwerdeführer diese Praxis gemessen an einem Durchschnittsbetrachter nicht in dem Maße vertraut sein, dass sich für ihn das Fehlen dieser Befristung als offenkundiges Versehen darstellt.

IV. Gesetzliche Grundlagen:

Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. 51/1991 idF BGBl. I 58/2018 lautet wie folgt:

§ 62.

(4) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.

§ 68.

(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid

1.

von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,

2.

einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,

3.

tatsächlich undurchführbar ist oder

4.

an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.

(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.

(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.

(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.

V. Rechtliche Beurteilung:

Nach der Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG darf die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Diese Bestimmung ermöglicht es der Behörde, besonders offenkundige Fehler der Behörde – die nicht der Willensbildung, sondern nur der Mitteilung des behördlichen Willens anhaften – im Dienste der Prozessökonomie auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens zu korrigieren (vgl VwGH 22.7.2004, 2004/10/0047; 19.11.2002, 2002/12/0140).

Schreibfehler sind solche Fehler, die den Sinn einer Aussage verändern. Ein Rechenfehler liegt nur dann vor, wenn eine rechnerische Operation unrichtig vorgenommen wurde. Darüber hinaus ist ein Bescheid berichtigungsfähig, wenn es sich um eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit handelt (VwGH 17.12.1981, 3220/80). Die Berichtigungsfähigkeit eines Bescheides setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zweierlei voraus, nämlich erstens (abgesehen von Schreib- und Rechenfehler), dass eine auf ein Versehen beruhende Unrichtigkeit vorliegt, und zweitens deren Offenkundigkeit (VwGH 24.09.1997, 96/12/0195).

Eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit in diesem Sinne liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Gedanke, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben wurde, wenn also die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offenbar so nicht entsprochen, sondern sich diese deutlich erkennbar bloß im Ausdruck vergriffen hat. Demgemäß gestattet § 62 Abs. 4 AVG nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lediglich die Bereinigung solcher textlicher Unstimmigkeiten, die den wahren Sinn des Bescheides nicht infrage stellen (VwGH 25.05.2004, 2002/11/0026).

Offenkundig ist die Unrichtigkeit dann, wenn sie jene Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, also auch die Partei bzw. im Mehrparteienverfahren alle Parteien klar erkennen können (VwGH 25.05.2004, 2002/11/0026; 28.02.2019, Ra 2018/12/0041). Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn das Erkennen des Versehen kein längeres Nachdenken und keine Nachschau im Gesetz erfordert, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140). Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (z.B. Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an (VwGH 05.11.2020, Ra 2020/10/0060).

Anders gewendet darf durch die Berichtigung eines Bescheides der Inhalt dieses Bescheides, sei es in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht, nicht verändert werden. Die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG bietet weder eine Handhabung für eine inhaltliche Berichtigung oder erklärende Auslegung des Spruchs oder der Begründung eines Bescheides noch kann aufgrund dieser Gesetzesstelle eine unrichtige rechtliche Beurteilung eines richtig angenommenen Sachverhaltes oder ein unrichtig angenommener Sachverhalt oder ein Fehler der Beweiswürdigung berichtigt werden (siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Abs. 4 (Stand 1.7.2005, rdb.at); VwGH 05.11.2020, Ra 2020/10/0060).

Im gegenständlichen Fall wurde die Befristung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides abgeändert. Die Festlegung, dass die Bewilligung mit einem genannten Datum endet, wurde in Form der Berichtigung dahingehend geändert, dass diese kalendermäßig fixierte Befristung zusätzlich mit der unbestimmten Frist der Anschlussmöglichkeit an eine öffentliche Kanalisationsanlage kombiniert wurde. Bei dieser Änderung eines rechtskräftigen Bescheides handelt es sich jedenfalls um keine Korrektur eines Schreib- oder Rechenfehlers. Es ist aber auch nicht erkennbar, dass es sich dabei um die Bereinigung einer offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit handelt. Allein die Tatsache, dass im Zuge des Bewilligungsverfahrens die Möglichkeit der Befristung bis zum Anschluss an eine öffentliche Kanalisationsanlage thematisiert wurde, kann noch nicht dazu führen, dass die Behörde dies so auslegen kann, dass offenkundig dieser Passus im Bescheid vergessen wurde und dies allen Parteien klar sein hätte müssen. Vielmehr handelt es sich um eine inhaltliche Abänderung eines Bescheides, die keine offenkundige Unrichtigkeit darstellt, die die Parteien zweifelsfrei erkennen konnten.

Da ein in Rechtskraft erwachsender Bescheid von der Behörde nach § 62 Abs. 4 AVG abgeändert wurde, ohne dass die Voraussetzungen für eine solche Abänderung vorlagen, war der Berichtigungsbescheid aufzuheben.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 109/2021).

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