LVwG K KLVwG-436/4/2022

KLVwG-436/4/2022Landesverwaltungsgericht31.03.2022

Regest

Epidemierecht, COVID-19, Absonderungsbescheid, rückwirkende Absonderung, mangelnde Rechtsgrundlage

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-436/4/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.436.4.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 26.02.2022, Zahl: xxx, wegen einer Absonderung nach § 7 Abs. 1a Epidemiegesetz – EpiG, zu Recht:

I.Der Beschwerde wird insofern

F o l g e g e g e b e n ,

als der angefochtene Bescheid für rechtswidrig erklärt und

e r s a t z l o s b e h o b e n

wird.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 26.02.2022, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Infektion mit SARS-CoV-2 am Aufenthaltsort xxx, xxx, durch mündlicher Anordnung vom 15.02.2022 zur Verhütung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 bis 18.02.2022, 24:00 Uhr, abgesondert.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass er aufgrund eines positiven PCR-Testergebnisses aufgefordert worden sei, sich ab 08.02.2022 umgehend in Quarantäne zu begeben mit der Bemerkung, der Bescheid werde erst später erfolgen, da die Behörde überlastet sei. Er ersucht um eine korrekte Ausstellung bzw. Neuausstellung des Bescheides bezüglich seiner Quarantäne vom 08.02.2022 bis 18.02.2022 oder alternativ um eine Selbstquarantänebestätigung bezüglich der mündliche Absonderung für den Zeitraum vom 08.02.2022 bis 15.02.2022.

Der belangten Behörde wurde die Beschwerde zur Kenntnis gebracht; sie wurde zur Stellungnahme binnen 14 Tagen aufgefordert sowie zur Vorlage des Verwaltungsaktes. Dieser Aufforderung ist die belangte Behörde nachgekommen und teilte sie mit, dass die Absonderung der Empfehlung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für an SARS-CoV-2 erkrankten Personen entspreche. Laut der zu diesem Zeitpunkt geltenden Empfehlung sei eine an Covid-19 erkrankte Personen mindestens 10 Tage ab Symptombeginn bzw. bei asymptomatischen SARS-CoV-2-Fällen 10 Tage ab dem Tag der Probennahme behördlich abzusondern. Das positive PCR-Testergebnis sei am 09.02.2022 der Behörde gemeldet worden. Die Probeentnahme sei am 08.02.2022 erfolgt.

II. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat sich am 08.02.2022 um 14:39 Uhr einem PCR-Test auf SARS-CoV-2 unterzogen. Das Testergebnis lautete „nachgewiesen“ und wurde dem Beschwerdeführer per SMS am 09.02.2022, 5:30 Uhr, mitgeteilt. Dieses Testergebnis wurde am 09.02.2022 der Behörde gemeldet, der cT-Wert lag bei 25,94.

Seitens der Behörde erfolgte am 15.02.2022 eine mündliche Anordnung an den Beschwerdeführer, er muss sich am Aufenthaltsort xxx in xxx bis 18.02.2022 absondern.

Erst am 26.02.2022 erging der nunmehr angefochtene Bescheid, der eine Absonderungsdauer vom 15.02.2022 bis 18.02.2022, 24:00 Uhr, vorsieht.

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt und die Angaben des Beschwerdeführers selbst.

III. Beweiswürdigung:

Das Beweisverfahren hat klar ergeben, dass beim Beschwerdeführer bereits am 09.02.2022 ein positives Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorlag. Der Beschwerdeführer hat sich nach eigenen Angaben sofort nach Bekanntwerden des positiven Testergebnisses in Quarantäne begeben. Die Anordnung der Behörde, sich abzusondern, ist mündlich am 15.02.2022 ergangen; der nunmehr angefochtene Bescheid wurde erst am 26.02.2022 erlassen und ordnete die Absonderung für den Zeitraum 15.02.2022 bis 18.02.2022 an, also einen Zeitraum der in der Vergangenheit liegt. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt.

IV. Gesetzliche Grundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes - EpiG, BGBl. 186/1950 in der Fassung BGBl I 6/2022, lauten wie folgt:

Absonderung Kranker.

§ 7.

(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.

Rechtsschutz bei Absonderungen

§ 7a.

(1) Personen, die gemäß § 7 abgesondert werden oder abgesondert wurden oder denen gegenüber eine Absonderung angeordnet wurde, haben das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung, in ihren Rechten verletzt zu sein, anzurufen.

(2) Gegen die Anordnung der Absonderung mittels Mandatsbescheids (§ 57 Abs. 1 AVG) ist eine Vorstellung nicht zulässig.

(3) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass die belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat oder der die Absonderung zuzurechnen ist. Örtlich zuständig ist das Landesverwaltungsgericht jenes Landes, in dem die belangte Behörde ihren Sitz hat. Das Landesverwaltungsgericht hat die belangte Behörde umgehend über das Einlangen der Beschwerde zu informieren.

(4) Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über die Rechtmäßigkeit der Absonderung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Absonderung hätte vorher geendet. Hat das Landesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird die Zeit bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist in die Entscheidungsfrist nicht einberechnet.

Telefonischer Bescheid

§ 46.

(1) Bescheide gemäß § 7 oder § 17 dieses Bundesgesetzes können für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 abweichend von § 62 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, aufgrund eines Verdachts mit der Infektion von SARS-CoV-2 auch telefonisch erlassen werden.

(2) Die Absonderung endet, wenn die Behörde nicht innerhalb von 48 Stunden einen Bescheid über die Absonderung gemäß § 7 dieses Bundesgesetzes wegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 erlässt.

(3) Der Inhalt und die Verkündung eines telefonischen Bescheides ist zu beurkunden und der Partei zuzustellen.

V. Rechtliche Beurteilung:

Eine Absonderung nach § 7 EpiG hat grundsätzlich mit Bescheid zu erfolgen. Dies ergibt sich bereits aus dem allgemeinen Grundsatz, dass der Bescheid die typische Form der Erledigung eines Verwaltungsverfahrens darstellt. Schon im Hinblick auf den Ersatzanspruch für einen allenfalls eingetretenen Verdienstentgang nach § 32 EpiG ist es für die abgesonderte Person (und deren Dienstgeber) von eminentem Interesse, den genauen Absonderungszeitraum bekanntgegeben zu bekommen.

Dass die Anordnung der Absonderung dabei in die Zukunft gerichtet zu sein hat, versteht sich im Hinblick darauf, dass dem Bescheidadressaten damit Verhaltenspflichten auferlegt werden, von selbst. Nicht zuletzt angesichts der Strafbestimmung des § 40 Abs. 1 lit. b EpiG, der den Verstoß gegen ein u.a. nach § 7 EpiG erlassenes behördliches Gebot oder Verbot als Verwaltungsübertretung erklärt, hat bereits im Vorhinein der Zeitraum einer nach § 7 EpiG angeordneten Absonderung festzustehen (vgl. VwGH 23.11.2021, Ra 2021/09/0173).

Um den Behörden ein noch schnelleres Vorgehen zu ermöglicht, wurden in § 46 Abs. 1 EpiG die Behörde ermächtigt, Bescheide gemäß § 7 oder 17 dieses Bundesgesetzes für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 abweichend von § 62 Abs. 1 AVG aufgrund eines Verdachtes mit der Infektion von SARS-CoV-2 auch telefonisch zu erlassen. Nach § 46 Abs. 2 EpiG endet die Absonderung, wenn die Behörde nicht innerhalb von 48 Stunden einen Bescheid über die Absonderung gemäß § 7 dieses Bundesgesetzes wegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 erlässt.

Das Landesverwaltungsgericht hat im gegenständlichen Verfahren nicht über die Rechtmäßigkeit der mündlich oder telefonisch verfügten Absonderung zu entscheiden, sondern über die Rechtmäßigkeit des schriftlichen Bescheides der belangten Behörde.

Bei diesem Bescheid handelt es sich nicht um die schriftliche Ausfertigung eines bereits fernmündlich verkündeten Bescheides. Vielmehr wurde im Nachhinein weit nach Ablauf der 48 Stunden nach der mündlichen Absonderung ein schriftlicher Absonderungsbescheid für einen Zeitraum, der in der Vergangenheit liegt, erlassen. Im EpiG besteht keine rechtliche Grundlage dafür, im Nachhinein und damit rückwirkend eine Absonderung durch Bescheid auszusprechen. Es konnte daher vom Landesverwaltungsgericht auch nicht im Nachhinein der Absonderungszeitraum erweitert werden. Der Absonderungsbescheid der belangten Behörde ist, da er die Absonderung rückwirkend ausspricht, mit Rechtswidrigkeit behaftet, weshalb dieser ersatzlos zu beheben war.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Festzuhalten ist, dass gemäß § 7 Abs. 3 EpiG für Beschwerden gegen Absonderungsbescheide nach § 7 EpiG die Bestimmungen des VwGVG betreffend Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG (Maßnahmenbeschwerden) gelten. § 35 VwGVG sieht einen Kostenanspruch der obsiegenden Partei im Verfahren nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG vor. Wesentlich für den Kostenanspruch ist, dass dieser auch beantragt wird. Da keiner der Parteien einer solchen Kostenantrag gestellt hat, waren auch keine Kosten zuzusprechen.

VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 109/2021).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.