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KLVwG-325/11/2022•LVwG K KLVwG-325/11/2022
KLVwG-325/11/2022Landesverwaltungsgericht31.03.2022
Gewerberecht, Entziehung der Gewerbeberechtigung, Gewerbeausschließungsgrund, Elektrotechnik, Mechatronik, Handelsgewerbe, Verurteilung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte GmbH Co KG, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 13.1.2022, Zahl: xxx, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.3.2022, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bürgermeisters xxx (im Weiteren kurz: belangte Behörde) vom 13.1.2022, Zahl: xxx, wurden Herrn xxx (im Weiteren kurz: Beschwerdeführer) die Gewerbeberechtigungen, lautend auf „Elektrotechnik“, „Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung verbunden mit Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik; Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDVSystemtechnik; Mechatroniker für Medizingerätetechnik (verbundenes Handwerk)“ und „Handelsgewerbe“, eingetragen unter GISA-Zahlen: xxx (Elektrotechnik), xxx (Mechatronik) und xxx (Handelsgewerbe) gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 iVm § 13 Abs. 1 und § 361 GewO 1994 entzogen. In der Begründung wurde auf folgende Verurteilungen verwiesen:
„BG xxx xxx vom 11.02.2020, rk. 14.02.2020
§ 83 (1) StGB
§ 125 StGB
Datum der (letzten) Tat 28.05.2019
Geldstrafe von 280 Tags zu je 4,00 EUR (1.120,00), im NEF 140 Tage Ersatzfreiheitsstrafe.“
In der Begründung dieses Bescheides kommt die belangte Behörde zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Verurteilung vom 11.2.2020 (Rechtskraft 14.2.2020), Zahl: xxx, ein Gewerbeausschließungsgrund gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 in der Person des Beschwerdeführers vorliegt und dass die Befürchtung, dass der Beschwerdeführer durch den häufigen und regelmäßigen Kunden- bzw. Personenkontakt bei der weiteren Ausübung der gegenständlichen Gewerbe eine gleiche oder ähnliche strafbare Handlung begeht, zumindest indiziert ist.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich am 28.5.2019 nicht an seine Verpflichtungen, die ihm die Rechtsordnung auferlege, gehalten habe und er den Vorfall zutiefst bedauere. In Bezug auf die von der belangten Behörde erstellte Prognose wird gerügt, dass die Behörde die vorzunehmende Untersuchung des Charakterbildes offenbar allein auf die erfolgte strafgerichtliche Verurteilung gestützt habe. Dies sei aber nicht ausreichend. Die Behörde hätte alle in Betracht kommenden Umstände bis zum Zeitpunkt ihrer Prüfung heranziehen müssen, wozu auch das Verhalten gehöre, welches der Bestrafte seit seiner Verurteilung an den Tag gelegt habe. Es stehe als erwiesen fest, dass sich der Beschwerdeführer seit der Verurteilung wohlverhalten habe und diese Verurteilung nunmehr schon 2 Jahre zurückliege. Wenn die Behörde ausführe, dass dieser Betrachtungszeitraum zu kurz und nicht geeignet sei, die Befürchtung der Begehung einer ähnlichen oder gleichen Straftat auszuräumen, so sei dem entgegenzuhalten, dass es nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen könne, dass seit der Verurteilung erst ein Zeitraum von 2 Jahren vergangen sei. In eine Prognoseentscheidung hätten sämtliche Aspekte einzufließen und dürfe nicht jeder Aspekt für sich isoliert betrachtet werden. Es handle sich um einen einmaligen Vorfall, somit um keine systematische oder nachhaltige Nichtbeachtung von grundlegenden, jeden Unternehmer treffenden Pflichten, die ein beträchtliches Ausmaß an krimineller Energie erkennen lassen würden und ein eindeutiges Indiz dafür seien, dass der Beschwerdeführer keine entsprechende positive und nachhaltige Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten entwickelt hätte. Vielmehr sei das Gegenteil der Fall. Es handle sich um einen einmaligen und bedauernswerten Vorfall im Umfeld des Beschwerdeführers als Privatperson. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe auch nicht außer Betracht zu bleiben, dass die strafbaren Handlungen eben gerade nicht in Ausübung der zu entziehenden Gewerbe gesetzt wurden. Schließlich seien seit der Verurteilung, die auf einen einmaligen Vorfall zurückzuführen sei, schon 2 Jahre vergangen, in welchen sich der Beschwerdeführer wohlverhalten habe. Es sei nicht statthaft, dass die Behörde für alle drei Gewerbeberechtigungen den gleichen Maßstab für ihre Prognoseentscheidung ansetze und gar nicht näher begründe. Die Behörde habe pauschal den regelmäßigen Kunden- und Personenkontakt herangezogen und so den Schluss gezogen, die Befürchtung der Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten sei zumindest indiziert. Die Behörde habe sich jedoch nicht damit auseinandergesetzt, ob dies auf den Entzug aller Gewerbeberechtigungen gleichermaßen zutreffe. Die dem Beschwerdeführer entzogenen Gewerbe seien zudem die Existenzgrundlage für ihn und seine Familie.
Mit Schriftsatz vom 8.2.2022 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat den Strafakt des Bezirksgerichts xxx, Zahl: xxx, angefordert und in diesen Einsicht genommen.
Im Gegenstand wurde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten für den 22.3.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer, dessen ausgewiesener Rechtsvertreter, sowie Vertreter der anhörungsberechtigten Wirtschaftskammer und Arbeiterkammer teilgenommen haben.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat in der am 22.3.2022 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung Beweis aufgenommen durch die Verlesung des Aktes des Bürgermeisters xxx, Zahl: xxx, des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, Zahl: KLVwG-325/2022, sowie Einsichtnahme in den Strafakt des Bezirksgericht xxx, Zahl: xxx. Der Beschwerdeführer ist zur Verhandlung am 22.3.2022 erschienen und wurde gehört. Ebenso wurden Vertreter der anhörungsberechtigten Arbeiterkammer und der Wirtschaftskammer gehört.
Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde ebenso ein Strafregisterauszug, datiert mit 22.3.2022, eingeholt und in diesen Einsicht genommen.
II. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist seit 2.10.2018 Inhaber der Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „„Elektrotechnik“, im Standort xxx, xxx. Die Gewerbeberechtigung ist im GISA unter der Zahl: xxx eingetragen. Die Gewerbeberechtigung ist aufrecht.
Der Beschwerdeführer ist seit 24.9.2018 Inhaber der Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung verbunden mit Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik; Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik; Mechatroniker für Medizingerätetechnik (verbundenes Handwerk)“, zuletzt im Standort xxx, xxx. Die Gewerbeberechtigung ist im GISA unter der Zahl: xxx eingetragen. Die Gewerbeberechtigung ist aufrecht.
Der Beschwerdeführer ist seit 24.9.2018 Inhaber der Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe lautend auf „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ im Standort xxx, xxx. Die Gewerbeberechtigung ist im GISA unter der Zahl: xxx eingetragen. Die Gewerbeberechtigung ist aufrecht.
Zu den dem Beschwerdeführer erteilten Gewerbeberechtigungen ist festzustellen, dass alle drei Gewerbe mit intensiven Personen- und Kundenkontakt ausgeübt werden. In Ausübung des Handelsgewerbes erfolgt hauptsächlich eine Veräußerung von bei Versteigerungen erworbenen Waren, beispielsweise über die Internetplattform „xxx“ an Kunden. Die vom Beschwerdeführer ausgeübten weiteren Gewerbe „Elektrotechnik“ und „Mechatronik“ setzen naturgemäß intensivem Kundenkontakt voraus, da diese Gewerbe auf Störungsbehebungen bei Kunden ausgerichtet sind.
Im Strafregisterauszug vom 22.3.2022 scheinen nachfolgende Verurteilungen über den Beschwerdeführer auf:
„01) LG xxx xxx vom 10.10.2018 RK 10.10.2018
§ 153c (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 31.08.2018
Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
zu LG xxx xxx RK 10.10.2018
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
BG xxx xxx vom 11.02.2020
§ 83 (1) StGB
§ 125 StGB
Datum der (letzten) Tat 28.05.2019
Geldstrafe von 280 Tags zu je 4,00 EUR (1.120,00 EUR) im NEF 140 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
§ 153c (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 01.09.2019
Keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf BG xxx xxx RK 14.02.2020
Vollzugsdatum 19.05.2020“.
Diese über den Beschwerdeführer im Strafregisterauszug vom 22.3.2022 aufscheinenden Verurteilungen sind noch nicht getilgt. Nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragungen ist der Tilgungszeitraum (zur Zeit) nicht errechenbar.
Mit Urteil des Bezirksgerichts xxx vom 11.2.2020, Zahl: xxx, rechtskräftig am 14.2.2020, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er hat am 28.5.2019 in xxx
1. ) DI xxx durch das Versetzen eines Fußtrittes in den Rücken und Würgen am Hals, wodurch dieser eine Prellung und einen Kratzer am Hals erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt;
2. ) den PKW mit dem Kennzeichen xxx der Mag. xxx dadurch, dass er mit beiden Füßen gegen den linken Kotflügel sprang, wodurch eine Delle entstand, mithin eine fremde Sache beschädigt und hiedurch zum Nachteil der Mag. xxx ein Schaden von EUR 1.973,40 herbeigeführt.
Er hat hiedurch zu 1.) das Vergehen der Körperverletzung nach dem § 83 Abs 1 StGB und zu 2.) das Vergehen der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB begangen.
Strafmildernd wurde nichts gewertet. Als straferschwerend wurden die Vorstrafe sowie das Zusammentreffen zweier Vergehen gewertet.
Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe von 280 Tagessätzen zu je € 4,-- (insgesamt € 1.120,--), im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 140 Tagen verhängt.
Als für die Bemessung des Tagsatzes maßgebende Umstände werden die monatliche Unterstützung der Ehegattin im Betrag von € 150,-- sowie die Sorgepflichten für zwei Kinder im Alter von 14 Jahren und 11 Monaten angeführt.
Die Probezeit hinsichtlich der Verurteilung durch das Landesgericht xxx Z. xxx wurde auf insgesamt 5 Jahre verlängert.
Die von der belangten Behörde dem Verwaltungsverfahren beigezogene xxx hat mit Schriftsatz vom 13.8.2021 eine Stellungnahme abgegeben und sich gegen eine Entziehung der Gewerbeberechtigungen des Beschwerdeführers ausgesprochen. Ebenso hat der in der Verhandlung am 22.3.2022 anwesende Vertreter der xxx sich neuerlich gegen die Entziehung der Gewerbeberechtigungen des Beschwerdeführers ausgesprochen.
Die dem Beschwerdeverfahren beigezogene xxx hat sich durch den entsendeten Vertreter in der Verhandlung am 22.3.2022 ebenfalls gegen eine Entziehung der Gewerbeberechtigungen des Beschwerdeführers ausgesprochen.
III. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akt des Bürgermeisters xxx, Zahl: xxx, in welchem auch der angefochtene Bescheid einliegend ist.
Die Feststellungen betreffend die strafgerichtliche Verurteilung wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB beruhen auf der Einsichtnahme in das Urteil des Bezirksgerichts xxx vom 11.2.2020, Zahl: xxx, sowie in den Gesamtakt des Bezirksgerichts xxx, Zahl: xxx.
Die Feststellungen zu den weiteren strafgerichtlichen Verurteilungen nach § 153c Abs. 1 StGB (vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung) fußen auf dem Strafregisterauszug vom 22.3.2022.
Insgesamt werden diese Feststellungen ergänzt durch die Einsichtnahme in die Strafregisterauskunft betreffend den Beschwerdeführer vom 22.3.2022.
Die Festlegungen zu den Gewerbeberechtigungen des Beschwerdeführers fußen auf den im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegenden GISA Auszügen. Die Feststellungen zu den Tätigkeiten sowie zum Kundenkontakt bei Ausübung der verfahrensgegenständlichen Gewerbe fußen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 22. März 2022.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2020 lauten:
§ 87 Abs. 1:
Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn
1. auf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist oder
2. einer der im § 13 Abs. 4 oder Abs. 5 zweiter Satz angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt oder
3. der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt oder
4. der Gewerbeinhaber wegen Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 oder § 366 Abs. 1 Z 10 bestraft worden ist und diesbezüglich ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist oder
4a.im Sinne des § 117 Abs. 7 eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des § 376 Z 16a nicht rechtzeitig erfolgt oder
4b.im Sinne des § 136a Abs. 5 oder des § 136b Abs. 3 das letzte Vertretungsverhältnis oder im Sinne des § 136a Abs. 10 das Vertretungsverhältnis weggefallen ist oder
4c.im Sinne des § 136a Abs. 12 eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des § 376 Z 2 nicht rechtzeitig erfolgt oder
4d.im Sinne des § 99 Abs. 7 eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des § 376 Z 13 nicht rechtzeitig erfolgt oder
5. im Sinne des § 137c Abs. 5 eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine sonstige Haftungsabsicherung wegfällt oder
6. die folgenden Anforderungen wiederholt nicht erfüllt sind:
a)die gemäß § 136a Abs. 6 vorgesehene ständige berufliche Schulung und Weiterbildung für Gewerbliche Vermögensberater und deren Personal oder
b)die gemäß § 137b Abs. 1 bestimmte erforderliche fachliche Eignung gemäß den in der Anlage 9 festgelegten Mindestanforderungen für das Leitungsorgan eines Unternehmens hinsichtlich derjenigen Personen, die für die Versicherungsvermittlung maßgeblich verantwortlich sind sowie direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirkende Beschäftigte oder
c)die gemäß § 137b Abs. 3 bestimmten Anforderungen ständiger beruflicher Schulung und Weiterbildung von mindestens 15 Stunden pro Jahr für den Einzelunternehmer sowie das Leitungsorgan eines Unternehmens hinsichtlich derjenigen Personen, die für die Versicherungsvermittlung maßgeblich verantwortlich sind, sowie für direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirkende Beschäftigte.
Schutzinteressen gemäß Z 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen aus dem Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Art. III Abs. 1 Z 3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008). Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne der Z 3 liegt auch dann nicht vor, wenn eine Eintragung eines Unternehmens in die Liste gemäß § 8 Abs. 10 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG, BGBl. I Nr. 113/2015, aufgrund des § 8 Abs. 3 Z 4 SBBG vorliegt.
§ 13 Abs. 1:
Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie
1. von einem Gericht verurteilt worden sind
a)wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder
b)wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und
2. die Verurteilung nicht getilgt ist.
Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
§ 361 Abs. 2:
Vor der Entziehung der Gewerbeberechtigung oder von Maßnahmen gemäß § 91 ist die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und, wenn Arbeitnehmer im Betriebe beschäftigt sind, auch die zuständige Kammer zu hören. Dies gilt nicht im Fall einer Maßnahme gemäß § 91 Abs. 2 wegen rechtskräftiger Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens.
V.Erwägungen:
Mit Urteil des Bezirksgerichts xxx vom 11.2.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 280 Tagessätzen zu je € 4,-- (insgesamt € 1.120,--), im Nichteinbringungsfall 140 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Vom Widerruf der dem Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts xxx, Zahl: xxx, gewährten bedingten Strafnachsicht wurde aus Anlass der Verurteilung zu Zahl: xxx abgesehen, jedoch die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.
Darüber hinaus scheinen über den Beschwerdeführer unter Punkten 01) und 03) des Strafregisterauszuges vom 22.3.2022 weitere rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen nach § 153c StGB auf, die für sich alleine jedoch noch nicht gewerbeausschlussbegründend sind.
Sämtliche im Strafregisterauszug vom 22.3.2022 ausgewiesenen Strafen sind noch nicht getilgt.
Auch die mit Urteil des Bezirksgerichts xxx vom 11.2.2020 ausgesprochene und verlängerte Probezeit zum Urteil des LG xxx, Zahl: xxx, auf 5 Jahre ist zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch nicht abgelaufen.
Im Urteil des Bezirksgerichts xxx vom 11.2.2020 werden die über den Beschwerdeführer aufscheinende Vorstrafe sowie das Zusammentreffen zweier Vergehen als erschwerend gewertet. Strafmilderungsgründe waren nicht vorliegend.
Gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer liegt somit aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung vom 11.2.2020, Zahl: xxx, ein Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 1 lit. b GewO 1994 vor.
Auch das Landesverwaltungsgericht Kärnten kommt aus folgenden Überlegungen zum Ergebnis, dass der Tatbestand des § 87 Abs. 1 Z 1 GewO erfüllt ist:
Der nunmehrige Beschwerdeführer übt laut den im Beschwerdeakt einliegenden Gewerberegisterauszügen nachstehende Gewerbe aus:
1. zu GISA Zahl: xxx das reglementierte Gewerbe „Elektrotechnik“ seit 2.10.2018,
2. zu GISA Zahl: xxx das reglementierte Gewerbe „Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung verbunden mit Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik; Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDVSystemtechnik; Mechatroniker für Medizingerätetechnik (verbundenes Handwerk)“ seit 24.9.2018,
3. zu GISA Zahl: xxx das freie Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ seit 24.9.2018.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 11.2.2020, Zahl. xxx, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er hat am 28.5.2019 in xxx
1. ) DI xxx durch das Versetzen eines Fußtrittes in den Rücken und Würgen am Hals, wodurch dieser eine Prellung und einen Kratzer am Hals erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt;
2. ) den PKW mit dem Kennzeichen xxx der Mag. xxx dadurch, dass er mit beiden Füßen gegen den linken Kotflügel sprang, wodurch eine Delle entstand, mithin eine fremde Sache beschädigt und hiedurch zum Nachteil der Mag. xxx ein Schaden von EUR 1.973,40 herbeigeführt.
Er hat hiedurch zu 1.) das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und zu 2.) das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB begangen.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten verkennt nicht, dass diese Taten vom Mai 2019 nicht im Zusammenhang mit der Ausübung der gegenständlichen Gewerbe begangen wurden. Allerdings erscheint der Zeitraum des Wohlverhaltens seit der Verurteilung am 11.2.2020 (rechtskräftig am 14.2.2020) bzw. seit der letzten Tatbegehung am 28.5.2019 zu kurz, um auf einen Wegfall der Begehung ähnlicher oder gleicher Straftaten bei Ausübung der Gewerbe schließen zu können.
Weiters ist zu berücksichtigen, dass mit Urteil des BG xxx vom 11.2.2020 die mit Urteil des Landesgerichts xxx vom 10.10.2018, Zahl: xxx, ausgesprochene Probezeit auf 5 Jahre verlängert wurde und noch nicht abgelaufen ist.
Der Beschwerdeführer hat die strafbaren Handlungen im Mai 2019 begangen und das in einem Lebensalter, in dem die Persönlichkeitsbildung in der Regel abgeschlossen ist und er sich des Unrechtsgehalts seiner Taten bewusst sein musste.
Es ist durch das erkennende Verwaltungsgericht nochmals ausdrücklich hervorzuheben, dass der Zeitraum des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers seit der Verurteilung vom 11.2.2020 (Rechtskraft 14.2.2020) bzw. seit der letzten Tatbegehung im Mai 2019 zu kurz erscheint, um auf einen Wegfall der Gefahr der Begehung ähnlicher oder gleicher Straftaten bei Ausübung der Gewerbe schließen zu können, zumal der Beschwerdeführer bereits zuvor, wie aus dem Strafregisterauszug vom 22.3.2022 hervorgeht, einmal rechtskräftig wegen § 153c Abs. 1 StGB (vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung) verurteilt worden ist und nach der ausschlussbegründenden Verurteilung vom 11.2020 neuerlich mit Urteil des Landesgerichts xxx vom 14.5.2020, zu Zahl: xxx, wegen § 153c Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt wurde. Selbst wenn der Beschwerdeführer die beiden Verurteilungen nach § 153c StGB damit rechtfertigt, dass er nach Konkurseröffnung keine weiteren Zahlungen mehr vornehmen durfte, weshalb es zwangsläufig zu diesen Verurteilungen gekommen sei, ändert dies nichts am Vorliegen dieser rechtskräftigen Verurteilungen.
Für die Beurteilung des Vorliegens eines Ausschlussgrundes von der Ausübung eines Gewerbes nach § 13 Abs. 1 Z 1 GewO ist es weiters ohne rechtliche Relevanz, ob eine Straftat im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes erfolgte. Gleichfalls kommt es nicht darauf an, ob durch die in Rede stehenden Straftaten Geschäftspartner oder Kunden im Rahmen des Gewerbes zu Schaden gekommen sind, müssen doch die zum Tatbild dieser Gesetzesstelle gehörenden Verurteilungen nicht Delikte betreffen, die bei Ausübung oder im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes begangen wurden (vgl. z.B. VwGH 7.11.2005, Zahl: 2005/04/0227).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Prognose auch nicht darauf an, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat kaum zu befürchten ist. Für die Verneinung des Vorliegens dieser Tatbestandsvoraussetzungen ist vielmehr entscheidend, dass die in der (durch die fragliche Straftat manifestierte) Persönlichkeit begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes eben gar nicht besteht (vgl. etwa VwGH 9.5.2001, 2001/04/0072; 26.4.2000, 2000/04/0068; 8.5.2002, 2002/04/0030).
Dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nach der gewerbeausschlussbegründenden strafrechtlichen Verurteilung vom 11.2.2020 (Rechtskraft 14.2.2020) etwas mehr als 2 Jahre und 1 Monat bzw. seit der letzten Tathandlung im Mai 2019 rund 2 Jahre und 10 Monate wohlverhalten hat, kommt daher nicht jenes Gewicht zu, dass davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer eine gleiche oder eine ähnliche Straftat bei Ausübung der gegenständlichen Gewerbe nicht mehr begeht.
Durch das in den Straftaten zum Ausdruck kommende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer wiederum ein ähnliches deliktisches Verhalten auch bei Ausübung der Gewerbe setzen wird, wenn er in eine entsprechende Situation kommt. Auch wenn die Straftaten nicht bei Ausübung des gegenständlichen Gewerbes begangen worden sind, wird durch den Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Diese Straftaten zeigen, dass der Beschwerdeführer nicht davor zurückschreckt, andere Menschen am Körper zu verletzen und fremde Sachen zu beschädigen.
Davon ausgehend kann die Ansicht der belangten Behörde, aus der Eigenart der strafbaren Handlungen und dem sich darin manifestierenden Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers sei zumindest indiziert, der Beschwerdeführer werde solche oder ähnliche Straftaten auch bei Ausübung seiner Gewerbe begehen, welche nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Kärnten auch mit intensivem Kundenkontakt verbunden sind (hier: Handelsgewerbe, Elektrotechnikgewerbe, Mechatronikgewerbe), nicht als rechtswidrig erkannt werden (vgl. VwGH 25.3.2010, Zahl: 2009/04/0192).
Für das gewerbebehördliche Entziehungsverfahren sind gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht nicht von Relevanz. Vielmehr hat die Gewerbebehörde eigenständig die Voraussetzungen für die Entziehung zu beurteilen. Jedoch können die Überlegungen des Gerichtes bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht gemäß § 43 Abs. 1 StGB nicht schematisch außer Betracht bleiben. Vielmehr bedarf es bei Vorliegen besonderer Umstände im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs. 1 Z 1 GewO erfüllt sind (vgl. etwa VwGH 7.11.2005, Zahl: 2005/04/0080, VwGH 3.9.2008, Zahl: 2008/04/0121).
Dem Beschwerdeführer gelingt es diesbezüglich aber nicht, bestimmte Gründe aufzuzeigen, aus denen die bedingte Strafnachsicht, welche mit Urteil des Bezirksgerichts xxx vom 11.2.2020 ohnedies auf 5 Jahre verlängert wurde, ausnahmsweise zu berücksichtigen wäre.
Soweit in der Beschwerde auf die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Beschwerdeführers Bezug genommen wird, vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil diese Umstände nach dem Gesetz keinen Grund darstellen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen (vgl. VwGH 28.9.2011, Zahl: 2010/04/0134).
Mit dem Anhörungsrecht gem. § 361 GewO ist keine Bindung der Behörde an die abgegebene Stellungnahme der anzuhörenden Stelle verbunden (vgl Hinweis auf VwGH 4.3.1992, Zl 92/03/0002; VwGH 17.11. 2004, Zl 2003/04/0123).
Zusammengefasst ergibt sich, dass aufgrund der maßgeblichen gerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers vom 11.2.2020 ein Ausschlussgrund nach § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b GewO 1994 vorliegt und auch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 erfüllt sind.
Im Ergebnis war daher der Beschwerde kein Erfolg beschieden und die Entscheidung der belangten Behörde zu bestätigen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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