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KLVwG-409/5/2022•LVwG K KLVwG-409/5/2022
KLVwG-409/5/2022Landesverwaltungsgericht22.03.2022
Gewerberecht, Entziehung, Gewerbeberechtigung, Ausschlussgründe, Verurteilung, Personenbeförderung, Taxi
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, wohnhaft xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte OG, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 24.1.2022, Mag. Zl. xxx, wegen Entziehung der Gewerbeberechtigung, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 21.3.2022, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 24.1.2022, Mag. Zl. xxx, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 iVm § 13 Abs. 1 und § 361 GewO die Gewerbeberechtigung, lautend auf: „Personenbeförderungsgewerbe mit PKW – Taxi, mit 1 PKW“ (GISA-Zahl: xxx), im Standort xxx, xxx entzogen.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 7.2.2022 zugestellt.
Am 23.2.2022 langte bei der belangten Behörde ein Beschwerdeschriftsatz ein, in welchem der Rechtsmittelwerber die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Einstellung des Verwaltungsverfahrens sowie Anberaumung einer mündlichen Verhandlung begehrte. Er rügte eine unvollständige Sachverhaltsermittlung, erklärte, dass es sich bei dem der Verurteilung durch das Landesgericht zugrundeliegenden strafbaren Handlung des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen um eine „besoffene Geschichte“ gehandelt und er die Tat im Zustand der völligen Trunkenheit ausgeübt habe. Er führe in der Regel einen ordentlichen Lebenswandel, konsumiere nur sehr selten Alkohol und dies, wenn überhaupt, in geringen Mengen. Er sei ca. 40 Jahre Taxifahrer gewesen und habe das Gewerbe vorbildlich ausgeübt. Im Übrigen habe er 2013 das Gewerbe stillgelegt und handle es sich bei dem der Verurteilung zugrundeliegenden Verbrechen um einen einmaligen Ausrutscher.
Die belangte Behörde legte den Gesamtakt am 1.3.2022 dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Der am xxx geborene Beschwerdeführer ist seit xxx Inhaber der Gewerbeberechtigung „Personenbeförderungsgewerbe mit PKW – Taxi, mit 1 PKW“ im Standort xxx in xxx.
Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 27.11.2019, Zahl: 80 Hv 106/19f, zufolge Rechtsmittelverzichts, rechtskräftig mit selbigem Datum, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, dass er am 26.5.2019 in xxx, die am 11.9.2005 geborene, mithin unmündige xxx, dadurch, dass er wiederholt auf ihre Oberschenkel griff, seine Hand sodann zu ihrem Genitalbereich führte und diesen mit den Fingern intensiv über der Bekleidung betastete, außer dem Fall des § 206 StGB durch Vornahme einer geschlechtlichen Handlung an ihr sexuell missbraucht hat. Wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB wurde er zu
1. einer Geldstrafe im Ausmaß von 300 Tagessätzen á € 30,-- (Gesamtgeldstrafe € 9.000,--), im Uneinbringlichkeitsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und
2. einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten, welche gemäß § 43a Abs. 2 StGB iVm § 43 Abs. 1 StGB, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehen wurde,
verurteilt.
Der Tilgungszeitraum kann zurzeit nicht errechnet werden.
Mit Schriftsatz vom 22.10.2021 teilte die xxx, der belangten Behörde mit, dass, sollte die gegenständliche Strafe weder getilgt sein noch der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegen, die Konzession zu entziehen ist.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 28.10.2021 durch die belangte Behörde Parteiengehör eingeräumt, welches er unbeantwortet ließ.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.1.2021 wurde die Gewerbeberechtigung entzogen und diese Maßnahme mit der Verurteilung begründet.
Gegen den Bescheid wurde Beschwerde erhoben.
Am 21.3.2022 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, an welcher der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilnahm.
Am 18.3.2022 übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Landesverwaltungsgericht Kärnten eine Mitteilung, dass dieser am 21.3.2020 (gemeint wohl: 21.3.2022) mit Beginn um 7:30 Uhr eine unaufschiebbare Operation hätte, weshalb ihm die Teilnahme an der Verhandlung am 21.3.2022 nicht möglich wäre. Es wurde um Verlegung des Verhandlungstermins ersucht und die Übermittlung einer ärztlichen Bestätigung nach deren Erhalt zugesichert.
In der Verhandlung vom 21.3.2022 legte der Rechtsvertreter eine Ambulanzkarte des Klinikums xxx, xxx, vor, aus welcher sich ergibt, dass der Beschwerdeführer am 21.3.2022 um 8:30 Uhr einen Termin auf der Schmerzambulanz hatte.
Der Rechtsvertreter erklärte in der Verhandlung wiederholend, dass der Beschwerdeführer seine Gewerbeberechtigung stillgelegt habe, verwies auf das schriftliche bisherige Vorbringen und brachte vor, dass der Beschwerdeführer rechtlich gehört werden möchte.
Beweiswürdigung:
Obiger Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei und unstrittig aus dem vorgelegten Gesamtakt und dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 idgF ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist. ...
Im Sinn des § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 leg. cit. sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie von einem Gericht verurteilt worden sind, wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen, und die Verurteilung nicht getilgt ist.
Nach § 361 Abs. 1 leg. cit. ist zur Entziehung der Gewerbeberechtigung ............ die Bezirksverwaltungsbehörde berufen.
Der Beschwerdeführer ist Inhaber des Taxigewerbes, beschränkt auf einen PKW. Er wurde wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 300 Tagessätzen sowie einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Diese Verurteilung ist nicht getilgt.
§ 13 Abs. 1 GewO stellt nur auf das Ausmaß der im Strafurteil ausgesprochenen Strafe ab. Eine Überprüfung, aus welchen Gründen die zur Feststellung der strafgerichtlichen Verurteilung führende Handlung begangen wurde, ist nicht erforderlich (VwGH 29.3.1994, Zahl: 93/04/0254). Auch müssen die in § 13 Abs. 1 leg. cit. angeführten Verurteilungen nicht Delikte betreffen, die bei Ausübung oder in Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes begangen wurden (VwGH 17.10.1980, Zahl: 1646/79). Für die Beurteilung des Vorliegens eines Ausschlussgrundes von der Ausübung eines Gewerbes nach § 13 leg. cit. sind gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht nicht von Relevanz (VwGH 20.5.1992, Zahl: 92/03/0088). Wenn Gewerbeausschlussgründe erst nach einer das Gewerberecht begründenden Gewerbeanmeldung entstehen, ist die Gewerbeberechtigung zu entziehen (VwGH 12.2.2001, Zahl: 2001/04/0148).
Nach dem Wortlaut des § 87 Abs. 1 leg. cit. wird der Behörde bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung kein Ermessen eingeräumt. Bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen. Es handelt sich folglich um eine gebundene behördliche Entscheidung.
Treffen auf einen Gewerbeinhaber die in § 13 Abs. 1 oder 2 leg. cit. genannten strafrechtsakzessorischen Ausschlussgründe zu, so hat die Behörde diesem einen bestehende Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.
Ob eine Straftat im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes verwirklicht wurde, ist für die Verwirklichung eines strafrechtsakzessorischen Ausschlussgrundes nach § 13 Abs. 1 Z 1 leg. cit. nicht von Bedeutung und demnach auch für eine Entziehung der Gewerbeberechtigung nach Abs. 1 Z 1 nicht von Relevanz.
Bei der nach § 87 Abs. 1 Z 1 zweiter Halbsatz GewO durchzuführenden Prognoseentscheidung legt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs einen strengen Maßstab an. Demnach reicht zur Verneinung des Vorliegens dieses Tatbestandselementes nicht aus, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat kaum zu befürchten ist, sondern ist vielmehr entscheidend, dass die in der Persönlichkeit begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes eben gar nicht besteht (VwGH 8.5.2002, 2002/04/0030). Wenngleich die Ursachen für die zur Verurteilung führende Straftat nicht maßgeblich sind, lässt sich bei der vorliegenden Straftat, nämlich dem Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen, auf einen Charakter des Beschwerdeführers schließen, welcher Anlass zur Befürchtung gibt, er werde, sollte er neuerlich in eine vergleichbare Situation geraten, wiederum einen Ausweg in einer ähnlichen Straftat suchen.
Das vom Beschwerdeführer verwirklichte Verbrechen lässt befürchten, er würde die gleiche oder eine ähnliche Straftat bei Ausübung des Gewerbes wieder begehen. Der Beschwerdeführer erstattete kein ihn entlastendes Vorbringen. Am 7.3.2022 wurde er nachweislich zu der - für Montag, den 21.3.2022 um 8:30 Uhr - anberaumten Verhandlung geladen und nahm an dieser Verhandlung nicht teil. Am Freitag, den 18.3.2022, stellte er um 10:55 Uhr eine Vertagungsbitte mit der Begründung, er hätte am 21.3.2020 (vermutlich wohl gemeint: 2022) um 7:30 Uhr eine unaufschiebbare Operation. In der Verhandlung legte sein Rechtsvertreter eine Ambulanzkarte vor, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 21.3.2022 um 8:30 Uhr einen Termin auf der Schmerzambulanz hatte.
Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, seinen Termin in der Schmerzambulanz zu verschieben, nicht wahrgenommen; einen Nachweis für eine Operation erbrachte er nicht. Überdies erstattete er kein schriftliches Vorbringen, in welchem er die behördliche Befürchtung gemäß § 87 Abs. Z 1 GewO widerlegte, auch erstattete sein Rechtsvertreter in der Verhandlung ein diesbezügliches Vorbringen nicht.
Der Beschwerdeführer verwies weder im Beschwerdeschriftsatz noch (durch seinen Rechtsvertreter) in der Verhandlung, dass die Eigenart der von ihm begangenen Tat sowie seine Persönlichkeit die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Tat nicht befürchten ließen. Das Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, er habe die Tat im Zustand der völligen Trunkenheit ausgeübt, wird durch das Urteil des Landesgerichtes eindeutig widerlegt. Gerade sein Vorbringen, es habe sich um eine „besoffene Geschichte“ gehandelt, unterstreicht die Befürchtung einer Tatwiederholung. Dass es sich bei der Straftat um ein äußerst schwerwiegendes und verwerfliches Verbrechen gehandelt hat, das es unter allen Umständen zu verhindern gilt, bedarf keiner weiteren Erörterung. Mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe das Gewerbe im Jahr 2013 stillgelegt, war für ihn ebenfalls nichts zu gewinnen, zumal nur die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung zur Einstellung des Entziehungsverfahrens führen kann. Eine - im Übrigen – unbewiesene Stilllegung des Gewerbes ist rechtlich nicht relevant.
Unter Hinweis auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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