LVwG K KLVwG-2074/4/2021

KLVwG-2074/4/2021Landesverwaltungsgericht15.03.2022

Regest

Abgabenrecht, Jagdabgabe, konstitutives Bescheidmerkmal, Bescheidqualität, Unterschrift, Amtssignatur, Beglaubigung, approbationsbefugtes Organ

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-2074/4/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.03.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.2074.4.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seine Richterin xxx, über die Beschwerde der xxx Jagdgesellschaft, vertreten durch den Obmann xxx, xxx, xxx, gegen das Schreiben der Kärntner Jägerschaft vom 11.10.2021, Zahl: xxx bzw. das Schreiben vom 03.08.2021, Zahl: xxx, betreffend Vorschreibung der Jagdabgabe für das Jahr 2021 den

B E S C H L U S S

I.Die Beschwerde wird

z u r ü c k g e w i e s e n ,

zumal kein Bescheid iSd Bundesabgabenordnung vorliegt.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Feststellungen und Beweiswürdigung:

In einem Schreiben der Kärntner Jägerschaft vom 03.08.2021, Zahl: xxx, wird unter der Bezeichnung „Abgabenbescheid“ unter Formulierung eines Spruches der Beschwerdeführerin gegenüber für das Jagdjahr 2021 eine Jagdabgabe festgelegt. Dieses Schreiben beinhaltet weiters eine Rechtsmittelbelehrung und eine Begründung.

Auf Seite 2 des Schreibens ist zu entnehmen:

„Aufgrund der Sach- und Rechtslage war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Der Landesjägermeister:

xxx“

Eine Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur weist dieses Schreiben nicht auf.

Gegen dieses Schreiben erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.08.2021 ein Rechtsmittel.

Mit Schreiben der Kärntner Jägerschaft vom 11.10.2021, Zahl: xxx, wird unter der Überschrift „Beschwerdevorentscheidung“ in einem Spruch zum Ausdruck gebracht, dass das Rechtsmittel des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen werde. Weiters beinhaltet dieses Schreiben eine Rechtsmittelbelehrung und Begründung. Auf Seite 4 wird zum Schluss dieses Schreibens Folgendes ausgeführt:

„Aufgrund gegebener Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden.

Der Landesjägermeister:

xxx“

Eine Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur weist dieses Schreiben nicht auf.

Mit Schreiben vom 03.11.2021 ersuchte die Beschwerdeführerin um Vorlage ihrer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Die Vorlage erfolgte mit Schreiben vom 09.11.2021.

Mit Schreiben vom 10.02.2022 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerdeführerin, die an sie durch die Kärntner Jägerschaft übermittelten Schreiben vom 03.08.2021 „Abgabenbescheid“ sowie vom 11.10.2021 „Beschwerdevorentscheidung“ zu übermitteln.

Mit Mail vom 25.02.2022 wurden die der Beschwerdeführerin original zugestellten Schreiben der Kärntner Jägerschaft vom 03.08.2021 und 11.10.2021 dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt.

Festzuhalten ist, dass diese, durch den Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben, ident sind mit den beiden Schreiben vom 03.08.2021 und 11.10.2021, die sich im Akt der Kärntner Jägerschaft befinden, welcher dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegten wurde.

Beide weisen keine Originalunterschrift eines dazu befugten Organes der Kärntner Jägerschaft auf (Fertigung), beide haben keine Beglaubigung und auch keine digitale Signatur.

Es liegen somit Schreiben vor, die nicht den gesetzlich normierten Anforderungen an einen Bescheid entsprechen, somit „Nichtbescheide“.

Die gegenständlichen Feststellungen gründen sich auf den vorliegenden Akteninhalt und die durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten eingeholten Urkunden.

II.Rechtlich wurde dazu erwogen:

§ 92 Bundesabgabenordnung (BAO)

Erledigungen

(1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen

a)

Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder

b)

abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder

c)

über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.

(2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.

§ 93 Bundesabgabenordnung (BAO)

(1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.

(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten

a)

eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;

b)

eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, dass das Rechtsmittel begründet werden muss und dass ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).

(4) Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.

(5) Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben.

(6) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde.

§ 96 Bundesabgabenordnung (BAO)

(1) Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, dass die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist.

(2) Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, wozu jedenfalls auch Ausfertigungen in Form von mit einer Amtssignatur gemäß § 19 E-Government-Gesetz versehenen elektronischen Dokumenten zählen, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt. Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen.

§ 278 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO)

(1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

a)

weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b)

als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Grundsätzlich ist für den hier gegenständlich vorliegenden Fall festzuhalten, dass die durch die Kärntner Jägerschaft ausgestellten Schreiben in Schriftform ergangen sind, als Bescheid bezeichnet sind, einen Spruch und eine Begründung enthalten und auch eine Behördenbezeichnung. Sie wirken somit auf den ersten Blick als ordnungsgemäße Bescheide iSd BAO.

Allerdings findet sich weder auf den Ausdrucken dieser Schreiben, welche im Originalakt der Kärntner Jägerschaft aufliegen, noch in den dem Beschwerdeführer übermittelten Schreiben eine Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes führt das Fehlen der Unterschrift auf einer Erledigung jedoch dazu, dass kein Bescheid vorliegt (VwGH 10.10.1991, 91/17/0096).

Nach der Judikatur ist die Unterschrift einer für die betreffende Behörde an sich approbationsbefugten Person erforderlich (VfGH 07.10.1988, B1419/87 ua; VwGH 27.05.1988, 88/18/0015, ZfVB 1989/1/2010; 19.01.1990, 89/18/0079, 0088, 0090; ua).

So normiert § 96 BAO, dass alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörde neben der Bezeichnung der Behörde und einem Daum auch mit der Unterschrift dessen versehen sein müssen, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, dass die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist.

Eine Unterschrift iSd § 96 BAO ist ein „Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann“ (VwGH 17.05.2001, 2001/16/0062; 27.08.2008, 2006/15/0165; 29.09.2010, 2007/13/0120). Sie muss nicht lesbar sein (VwGH 16.02.1994, 93/13/0025; 10.05.1994, 92/14/0022; 17.05.2001, 2001/16/0062; 27.08.2008, 2008/15/0113). Nötig ist aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individueller Schriftzug, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt (VwGH 16.02.1994, 93/13/0025; 17.05.2001, 2001/16/0062; 27.08.2008, 2006/15/0165). Eine Paraphe (Handzeichen) ist keine Unterschrift (VwGH 13.10.1994, 93/09/0302, ZfVB 1995/6/2301).

Bei einer Beglaubigung wird am Schluss der schriftlichen Ausfertigung der Name desjenigen, der die Erledigung genehmigt hat, wiedergegeben und sodann die Klausel „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“ beigesetzt und von dem zur Beglaubigung ermächtigen Amtsorgan mit seinem Namen eigenhändig unterschrieben (VwGH 28.06.1989, 89/16/0036; 25.08.1998, 98/11/0068).

Hinsichtlich amtssignierter Erledigungen ist auszuführen, dass aus der Sendung selbst erkennbar sein muss, dass es sich um eine Amtssignatur handelt.

Wie festgehalten, sind die hier vorliegenden Schreiben der Kärntner Jägerschaft weder am Original der Behörde noch auf dem an den Beschwerdeführer übermittelten Exemplar durch ein approbationsbefugtes Organ unterschrieben. Ebenso wenig weisen diese Schreiben eine Beglaubigung iSd § 96 BAO oder eine digitale Signatur auf.

Es liegen somit keine „Bescheide“ iSd Bundesabgabenordnung vor und kann daher gegen diese Schreiben auch kein Rechtsmittel erhoben werden. Ein solches ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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