LVwG K KLVwG-94/5/2022

KLVwG-94/5/2022Landesverwaltungsgericht10.03.2022

Regest

Sozialrecht, Sozialhilfe, Neubemessung, Chancengleichheit, Behinderung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-94/5/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.94.5.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 01.01.2022, Zahl: xxx, wegen der Neubemessung der Sozialhilfe ab 01.01.2022 nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz, zu Recht:

I.Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid

b e h o b e n

wird.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 01.01.2022, Zahl: xxx, wird die mit Bescheid des Bürgermeisters xxx am 01.08.2021 zuerkannte Leistung der Sozialhilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes, sowie in Form von Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe der jeweiligen Vorschreibung für den Zeitraum des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen unter Berücksichtigung des Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 ab 01.01.2022 neu bemessen und dem Beschwerdeführer Sozialhilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes als laufende Geldleistung ab 01.01.2022 in der Höhe von monatlich EUR 939,07 zuerkannt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass er körperlich schwer behindert sei und daher auf eine sach- und fachgerecht geleistete individuelle Unterstützung bei der Integration in den Arbeitsmarkt voll angewiesen sei. Der Beschwerdeführer habe trotz gestellten Ansuchens keine solche Unterstützung erhalten und sei er dadurch als Akteur am Arbeitsmarkt irreversibel geschädigt worden. Es sei bereits bescheidmäßig festgestellt worden, dass er dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Der Grad der Behinderung betrage 100 %. Nach dem Sachverständigengutachten des Bundesamtes für xxx könne er trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung auf einen geschützten Arbeitsplatz einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Der Beschwerdeführer habe am 13.12.2021 im xxx mündlich den Antrag gestellt, die Behörde möge einen neuen Bescheid erlassen und gemäß § 10 Abs. 4 K-SHG arbeitsqualifizierende Maßnahmen unter Berücksichtigung allfälliger Maßnahmen des Arbeitsmarktservice vorsehen. Die Beiziehung eines Sachverständigen sei von der Behörde nicht angeordnet worden und seien im Bescheid arbeitsqualifizierende Maßnahmen unter Berücksichtigung allfälliger Maßnahmen des Arbeitsmarktservice nicht vorgesehen worden. Der Bescheid des Bürgermeisters xxx verletze ihn daher in seinen subjektiven Rechten. In Österreich sei die UN-Behindertenkonvention in Kraft und müsse bei der Gesetzgebung und der Vollziehung diese berücksichtigt werden. Gemäß § 10 Abs. 4 K-SHG müsse die Behörde auch entsprechende arbeitsqualifizierende Maßnahmen vorschreiben. Zudem sei der Einsatz der Arbeitskraft Voraussetzung für die Leistung der Sozialhilfe. Da im Fall des Beschwerdeführers durch die Schwerbehinderung der geradezu klassische Fall eines Vermittlungshindernisses am Arbeitsmarkt vorliege und das Merkmal Erwerbsfähigkeit erfüllt sei und auch sonst keine Ausnahmetatbestände vorliegen, seien daher von der Behörde im Bescheid arbeitsqualifizierende Maßnahmen unter Berücksichtigung allfälliger Maßnahmen des Arbeitsmarktservice zwingend vorzuschreiben gewesen.

Die belangte Behörde legte einen Auszug des Verwaltungsaktes samt der Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vor. Am Landesverwaltungsgericht Kärnten fand am 03.03.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer gehört wurde als auch die Vertreter der belangten Behörde. Aufgrund der zahlreichen vorgelegten Dokumente und der neuen Erkenntnisse wurde von einer sofortigen Verkündung der Entscheidung Abstand genommen.

II. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer bezieht schon über einen längeren Zeitraum Hilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes.

Der Beschwerdeführer ist alleinstehend und lebt an der Adresse xxx in xxx. Für die Wohnung hat er EUR 341,21 monatlich aufzuwenden. Der Beschwerdeführer erhält eine Wohnbeihilfe in der Höhe von EUR 214,90 monatlich. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Einkommen und kein Vermögen.

Mit Bescheid des Sozialministers vom 23.06.2020, Zahl: xxx, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 06.03.2020 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung beträgt 100 %.

Mit Schreiben vom 19.12.2018 teilt das Arbeitsmarktservice xxx dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund der gesundheitlichen Einschränkung mit einer schweren Vermittelbarkeit zu rechnen ist. Um eine dauerhafte Integration in den Arbeitsmarkt zu erleichtern, wäre ein vorgeschalteter geförderter befristeter Arbeitsplatz von Vorteil.

Der Beschwerdeführer begehrte einen fähigkeitsorientierten geschützten Arbeitsplatz und stellte auch ein Ansuchen auf eine Behindertenplanstelle bei der xxx. Beides wurde bislang nicht gewährt. Am 13.12.2021 ersuchte der Beschwerdeführer, die Behörde möge gemäß § 10 Abs. 4 K-SHG arbeitsqualifizierende Maßnahmen im Bescheid vorsehen.

Die Bemessung der Unterstützungsleistung im angefochtenen Bescheid erfolgte nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz.

Der Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende pro Monat beträgt ab 01.01.2022 EUR 977,94.

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt als auch auf die Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht.

III. Beweiswürdigung:

Das Beweisverfahren hat klar ergeben, dass der Beschwerdeführer eine Behinderung in Ausmaß von 100 % aufweist; dies wird auch von keiner der Verfahrensparteien bestritten. Zudem sind sich die Verfahrensparteien auch einig, dass der Beschwerdeführer alleinstehend ist, kein Einkommen und kein Vermögen hat und lediglich eine Wohnbeihilfe erhält. Klar hervorgekommen ist auch, dass die Bemessung der Leistung nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz erfolgt ist.

Vom Beschwerdeführer wird auch die Höhe der gewährten Hilfe nicht kritisiert, sondern geht es ihm darum, dass er zusätzlich arbeitsqualifizierende Maßnahmen erhält, um am Arbeitsmarkt Fuß fassen zu können. Über arbeitsqualifizierende Maßnahmen wurde im angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen.

IV. Gesetzliche Grundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes zur Chancengleichheit für Menschen mit Behinderung (Kärntner Chancengleichheitsgesetz - K-ChG), LGBl 8/2010 idF LGBl 23/2021 lautet wie folgt:

§ 1

Ziel und Geltungsbereich

(1) Ziel dieses Gesetzes ist, Menschen mit Behinderung eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu gewährleisten und ihnen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.

(2) Dieses Gesetz gilt für Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2. Soweit in diesem Gesetz keine eigenen Leistungen für Menschen mit Behinderung vorgesehen sind, ist das Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 anzuwenden.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Menschen mit Behinderung sind Personen, deren physische, geistige oder psychische Funktion oder deren Sinnesfunktion nicht nur vorübergehend wesentlich beeinträchtigt ist und deren Teilhabe am gesellschaftlichen Leben dauerhaft wesentlich erschwert wird. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten.

§ 5

Voraussetzungen

(3) Leistungen nach diesem Gesetz sind nur dann und soweit an Menschen mit Behinderung zu gewähren, wenn sie nicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften – ausgenommen dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz oder dem Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 – Leistungen erhalten oder den Erhalt von Leistungen geltend machen können, die mit den Leistungen nach diesem Gesetz vergleichbar sind; hierbei ist es unerheblich, ob dem Menschen mit Behinderung ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Leistung zusteht.

§ 6

Subsidiarität, Leistungen Dritter, Eigene Mittel

(7) Die Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz hat unter Berücksichtigung der Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft des Menschen mit Behinderung zu erfolgen. § 10 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 ist anzuwenden.

Leistungen

§ 7

Leistungen und Grundsätze

(1) Als Leistungen für die Chancengleichheit von Menschen mit Behinderung kommen in Betracht:

a)

Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 8),

d)

Fähigkeitsorientierte Beschäftigung und berufliche Eingliederung (§ 11),

(2) Auf Leistungen nach §§ 8 Abs. 2, 3 und 7, 13 und 16 besteht nach Maßgabe der von Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 46 besteht, angebotenen und tatsächlich verfügbaren Ressourcen ein Rechtsanspruch. Auf eine bestimmte Leistung besteht kein Rechtsanspruch.

§ 8

Hilfe zum Lebensunterhalt

(1) Die Hilfe zum Lebensunterhalt gewährleistet die Deckung des Lebensbedarfs und des angemessenen Wohnbedarfs. Der Lebensbedarf umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten, Energie und Abgaben.

(2) Der jeweilige Betrag der Hilfe zum Lebensunterhalt für Menschen mit Behinderung errechnet sich nach folgenden Prozentsätzen des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende pro Monat:

a)

für alleinstehende oder alleinerziehende Personen 100 vH,

e)

behinderungsbedingter Zuschlag pro Person 18 vH.

(6) § 12 Abs. 5 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 sind anzuwenden.

§ 11

Fähigkeitsorientierte Beschäftigungund berufliche Eingliederung

(1) Dem Menschen mit Behinderung soll durch fähigkeitsorientierte Beschäftigung die Weiterentwicklung oder der Erhalt seiner Fähigkeiten sowie die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht werden.

(2) Dem Menschen mit Behinderung dürfen, soweit es seine Fähigkeiten ermöglichen, Leistungen zur Erlangung oder zum Erhalt eines Arbeitsplatzes am freien Arbeitsmarkt, wie insbesondere Zuschüsse zu den Lohnkosten als Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Minderleistungen an einem Arbeitsplatz des freien Arbeitsmarktes, angeboten werden.

(3) Dem Menschen mit Behinderung dürfen, soweit es seine Fähigkeiten ermöglichen, Leistungen zur Vorbereitung auf den freien Arbeitsmarkt, insbesondere Qualifizierungsmaßnahmen wie die Anlehre oder die höchstens sechsmonatige Erprobung auf einem Arbeitsplatz gewährt werden.

(4) Dem Menschen mit Behinderung, der auf dem freien Arbeitsmarkt nicht, nur teilweise oder noch nicht vermittelbar ist, können seinen Fähigkeiten entsprechende Leistungen zur Beschäftigung, die sich den Verhältnissen am freien Arbeitsmarkt zumindest teilweise annähern, gewährt werden.

(5) Leistungen nach Abs. 1 und 4 dürfen ab dem 65. Lebensjahr nicht mehr begonnen werden. Leistungen nach Abs. 2 und 3 dürfen befristet werden.

§ 22

Informations- und Mitwirkungspflicht

(1) Die Behörde hat den Menschen mit Behinderung über die Leistungen nach diesem Gesetz, die von ihm in Anspruch genommen werden können, zu informieren, zu beraten und ihn hinsichtlich seiner Rechte, einschließlich der Rechtsfolgen allfälliger Handlungen und Unterlassungen, entsprechend anzuleiten.

(2) Der Mensch mit Behinderung und sein gesetzlicher Vertreter sind verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihm von der zuständigen Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Dabei sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen sowie die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Der Mensch mit Behinderung hat sich auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.

(3) Kommt der Mensch mit Behinderung oder sein gesetzlicher Vertreter seinen Mitwirkungspflichten nach Abs. 2 ohne triftigen Grund nicht nach, darf die zuständige Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt zu Grunde legen, soweit er festgestellt wurde. Voraussetzung dafür ist, dass der Mensch mit Behinderung und sein gesetzlicher Vertreter nachweislich auf die Folgen seiner unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden sind.

Nachzahlungen finden nicht statt.

§ 24

Individueller Hilfe- und Zukunftsplan

(1) Zur Festlegung der kurz- und mittelfristigen Ziele der individuellen Betreuung und Unterstützung und der dafür notwenigen Leistungen nach diesem Gesetz kann – soweit dies Art und Umfang der Leistung bedingen – von der zuständigen Behörde ein individueller Hilfe- und Zukunftsplan für den Menschen mit Behinderung erstellt werden. Der individuelle Hilfe- und Zukunftsplan soll die Wünsche des Menschen mit Behinderung sowie seine Entwicklungsmöglichkeiten besonders berücksichtigen.

(2) Dem individuellen Hilfe- und Zukunftsplan können erforderlichenfalls Sachverständigengutachten zu Grunde gelegt werden. Soweit dafür die beigebrachten Unterlagen nicht ausreichen, dürfen Sachverständige oder sonstige geeignete Personen, insbesondere aus dem Bereich der Sozialarbeit, der Psychologie, Psychotherapie, Heil- und Sonderpädagogik, Medizin, Pflegedienste oder Berufsberatung beigezogen werden.

(3) Ein individueller Hilfe- und Zukunftsplan ist nicht zu erstellen, wenn

a)

sich kein Veränderungs- oder Verbesserungspotential erkennen lässt,

b)

keine schwierige oder außergewöhnliche Lebenssituation zu bewältigen ist,

c)

der Mensch mit Behinderung nach entsprechender Information auf die Ausarbeitung eines individuellen Hilfe- und Zukunftsplans verzichtet oder

d)

der Mensch mit Behinderung trotz entsprechender Information die Mitarbeit bei der Ausarbeitung eines individuellen Hilfe- und Zukunftsplans verweigert.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 – K-SHG 2021, LGBl 107/2020, lauten wie folgt:

§ 10Einsatz der Arbeitskraft

(1) Voraussetzung für die Leistung der Sozialhilfe ist die dauerhafte Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft einschließlich die Erbringung von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen, die zur Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt qualifizieren oder diese erhöhen.

(2) Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und der Zumutbarkeit einer Beschäftigung hat auf Grundlage der Kriterien für die Gewährung der Notstandshilfe, bei Bezug von Arbeitslosengeld nach den für dieses geltenden Kriterien, gemäß dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 zu erfolgen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist auf den Gesundheitszustand und das Alter der Hilfe suchenden Person sowie auf ihre Betreuungspflichten Bedacht zu nehmen.

(3) Die Erbringung von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen, die zur Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt dienen oder diese erhöhen, umfasst die Bereitschaft zur Mitwirkung an der Vermittlung von Arbeitsplätzen sowie zur Teilnahme an Maßnahmen des Arbeitsmarktservices, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen.

(4) Die Behörde darf im Bescheid gemäß § 31 arbeitsqualifizierende Maßnahmen unter Berücksichtigung allfälliger Maßnahmen des Arbeitsmarktservices vorsehen, wenn dadurch die Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt ermöglicht oder erhöht wird. Hierzu zählen insbesondere die Absolvierung von Sprachkursen, Kursen zur Nachholung des Pflichtschulabschlusses oder sonstige arbeitsqualifizierende Kurse oder Programme.

(5) Der Einsatz der Arbeitskraft darf nicht verlangt werden von Personen, die

1.

erwerbsunfähig sind;

2.

das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht haben;

3.

Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten bestehen;

4.

pflegebedürftige Angehörige gemäß § 123 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3, bei nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen pflegebedürftigen Personen mindestens ein Pflegegeld der Stufe 1 beziehen, überwiegend betreuen;

5.

Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern im Sinne der §§ 14a und 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes oder gleichartiger Landes- oder Bundesgesetze leisten;

6.

in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, die bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde oder den erstmaligen Abschluss einer Lehre oder vergleichbaren Ausbildung zum Ziel hat;

7.

aus vergleichbar gewichtigen, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen am Einsatz ihrer Arbeitskraft gehindert sind.

§ 12Leistungen zum Lebensunterhalt und zum Wohnbedarf

(1) Die Leistung der Sozialhilfe erfolgt in Form von monatlichen, zwölfmal im Jahr gebührenden pauschalen Geld- oder Sachleistungen zur Unterstützung des Lebensunterhalts sowie zur Befriedigung eines ausreichenden und zweckmäßigen, das Maß des Notwendigen aber nicht überschreitenden Wohnbedarfs.

(2) Die Summe der Leistungen nach Abs. 1 errechnet sich aus folgenden Prozentsätzen des Netto-Ausgleichzulagen-Richtsatzes für Alleinstehende pro Monat:

1.

für alleinstehende oder alleinerziehende Personen 100 vH,

6.

Zuschlag für Personen mit einem Behindertenpass gemäß § 40 Abs. 1 oder 2 des Bundesbehindertengesetzes, die nicht unter den Anwendungsbereich des Kärntner Chancengleichheitsgesetz fallen 18 vH pro Person.

(5) Der Wohnbedarf im Sinne des Abs. 1 entspricht 25 vH der sich aus Abs. 2 ergebenden Summe. Wird Wohnbeihilfe nach dem Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017 gewährt, welche den Wohnbedarf der Hilfe suchenden Person oder der Haushaltsgemeinschaft deckt, so ist die sich aus Abs. 2 ergebende Summe um 25 vH zu reduzieren. Wird der Wohnbedarf der Hilfe suchenden Person oder der Haushaltsgemeinschaft durch den Bezug der Wohnbeihilfe nicht gedeckt, ist der jeweilige Differenzbetrag zwischen dem sich rechnerisch ergebenden Wohnbedarf und der Wohnbeihilfe aliquot auszuzahlen.

§ 31Bescheide, Entscheidungspflicht

(3) Leistungen nach §§ 12 und 16 Abs. 1 oder 2 sind ab Antragstellung zu gewähren. Soweit dies aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls, zur Umsetzung der Vorgaben des § 10 oder zur Gewährleistung der Subsidiarität der Leistungen erforderlich ist, kann die Behörde Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorsehen.

(5) Bei der Neubemessung von Dauerleistungen auf Grund der Anpassung regelmäßiger gesetzlicher Leistungen, die der Berechnung der jeweiligen Leistung zugrunde liegen, entfällt die Verpflichtung zur Erlassung eines schriftlichen Bescheides, soweit daraus keine Minderung der bisher bezogenen Leistung oder keine Einstellung der Leistung resultiert. Der Hilfe Suchende kann einen schriftlichen Bescheid in diesen Fällen innerhalb von zwei Monaten ab der Mitteilung über die Neubemessung ausdrücklich verlangen.

V. Rechtliche Beurteilung:

Für Mensch mit Behinderung ist gemäß § 1 Abs. 2 K-ChG dieses Gesetz anzuwenden. Menschen mit Behinderung sind gemäß § 2 K-ChG Personen, deren physische, geistige oder psychische Funktion oder deren Sinnesfunktion nicht nur vorübergehend wesentlich beeinträchtigt ist und deren Teilhabe am gesellschaftlichen Leben dauerhaft wesentlich erschwert wird. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten.

Für die Anwendung des K-ChG reicht es aus, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung der physischen, geistigen oder psychischen Funktion oder der Sinnesfunktionen gegeben ist und dadurch die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben dauerhaft wesentlich erschwert wird. Weiters darf diese Beeinträchtigung nicht nur vorübergehend sein, was bei einem Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten angenommen wird. Ausschlaggebend ist nicht nur die Beeinträchtigung, sondern auch, ob man aufgrund dieser Beeinträchtigung an der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben behindert ist. Nur wenn die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben wesentlich erschwert ist, kann man von einem Menschen mit Behinderung im Sinne des K-ChG sprechen.

Der Beschwerdeführer konnte einem Behindertenpass vorweisen, im welchen eine Behinderung von 100 % ausgewiesen ist. Nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen.

Wenn dem Beschwerdeführer nun eine Behinderung von 100 % bescheinigt wird, so ist damit eine Funktionsbeeinträchtigung in diesem Ausmaß gegeben und ist davon auszugehen, dass durch dieses Maß der Behinderung die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben auch wesentlich erschwert ist. Da diese Beeinträchtigung auch dauerhaft gegeben ist, kommt das K-ChG zur Anwendung.

Für die Gewährung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfes wäre daher das K-ChG heranzuziehen gewesen und nicht das K-SHG, welches nur dann anzuwenden ist, wenn keine andere Rechtsvorschrift mehr greift bzw. wenn im K-ChG keine eigenen Leistungen für Menschen mit Behinderungen vorgesehen sind (§ 1 Abs. 2 K-ChG). § 8 K-ChG enthält Bestimmungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt und zum Wohnbedarf. Weiters sind im § 11 K-ChG Bestimmungen zur fähigkeitorientierten Beschäftigung und beruflichen Eingliederung vorgesehen. Diese Bestimmungen im K-ChG gehen den Bestimmungen im K-SHG vor.

Es war daher der Bescheid schon aus diesen Gründen aufzuheben.

Zum Begehren des Beschwerdeführers, arbeitsqualifizierende Maßnahmen zu erhalten, ist auszuführen, dass auch § 6 Abs. 7 K-ChG vorsieht, dass die Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz unter Berücksichtigung der Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft der Menschen mit Behinderung zu erfolgen hat und ist § 10 K-SHG anzuwenden.

In § 10 Abs. 4 K-SHG wird die Behörde ermächtigt, arbeitsqualifizierende Maßnahmen unter Berücksichtigung allfälliger Maßnahmen des Arbeitsmarktservice vorzusehen, wenn dadurch die Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt ermöglicht oder erhöht wird. Zudem enthält das K-ChG in § 11 auch Regelungen zur fähigkeitsorientierten Beschäftigung und beruflichen Eingliederung. Es ist aber insgesamt bei all diesen Leistungen zu beachten, dass es keinen Rechtsanspruch auf diese gibt (vgl. § 7 Abs. 2 K-ChG).

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde den Menschen mit Behinderung über die Leistungen nach dem K-ChG, die von ihm in Anspruch genommen werden können, zu informieren, zu beraten und ihn hinsichtlich seiner Rechte, einschließlich der Rechtsfolgen allfälliger Handlungen und Unterlassungen, entsprechend anzuleiten hat. Der Mensch mit Behinderung ist aber auch verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihm von der zuständigen Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Dabei sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen sowie die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Der Mensch mit Behinderung hat sich auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.

Wenn auch die Leistungen zum Lebensunterhalt und zum Wohnbedarf nach dem KChG nahezu gleich wie jene Leistungen nach dem K-SHG sind, so ergeben sich gerade in Bezug auf die berufliche Eingliederung über das K-ChG für den Beschwerdeführer durchaus vielfältigere und zielgerichtetere Möglichkeiten einer Förderung als nach dem K-SHG. In diesem Zusammenhang kann auch von der zuständigen Behörde ein individueller Hilfe- und Zukunftsplan für den Beschwerdeführer erstellt werden. Dabei werden einerseits die Wünsche des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sein als auch seine Entwicklungsmöglichkeiten. Dem individuellen Hilfe- und Zukunftsplan können erforderlichenfalls Sachverständigengutachten zugrunde gelegt werden. Soweit dafür die beigebrachten Unterlagen nicht ausreichen, dürfen Sachverständige oder sonstige geeignete Personen, insbesondere aus dem Bereich der Sozialarbeit, der Psychologie, der Psychotherapie, Heil- und Sonderpädagogik, Medizin, Pflegedienste oder Berufsberatung beigezogen werden. Auch hier ist zu betonen, dass die Ausarbeitung eines individuellen Hilfe- und Zukunftsplan nur mit entsprechender Mitarbeit des Beschwerdeführers erfolgreich durchgeführt werden kann.

Die Behörde wird daher die Hilfe zum Lebensunterhalt und den Wohnbedarf nach den Bestimmungen des K-ChG neu zu beurteilen haben. Der Antrag auf arbeitsqualifizierende Maßnahmen wird im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu beurteilen sein, wobei für Leistungen nach § 11 K-ChG das Land nach § 44 Abs. 1 lit. e K-ChG zuständig ist. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Bestimmung des § 43 Abs. 1 lit. d K-ChG hingewiesen, wonach der Landesregierung die Entscheidung über sonstige Leistungen nach diesem Gesetz, soweit darauf ein Rechtsanspruch besteht, obliegt, wenn Leistungen nach § 44 Abs. 1 lit. d oder e KChG gewährt werden.

Da auf die Zuerkennung von arbeitsqualifizierende Maßnahmen kein Rechtsanspruch besteht, sondern dem Beschwerdeführer diese lediglich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zuerkannt werden können, greift auch die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes nicht, über derartige Begehren abzusprechen.

VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 109/2021).

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