LVwG K KLVwG-1131/8/2021

KLVwG-1131/8/2021Landesverwaltungsgericht10.03.2022

Regest

Säumnisbeschwerde, Sechs-Monatsfrist, verfrühte Beschwerde

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1131/8/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.1131.8.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seinen Richter xxx über die Säumnisbeschwerde der xxx, xxx, xxx vom 02.03.2020 im Hinblick auf die Erledigung eines „Antrags auf Zuerkennung der Parteistellung und Bescheidzustellung“ vom 10.09.2019, den

B E S C H L U S S

I.Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 8 VwGVG

z u r ü c k g e w i e s e n .

II.Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, zugleich entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

a)

Mit einer Eingabe „an die Gemeinde xxx“ vom 02.03.2020, allerdings adressiert an das Landesverwaltungsgericht Kärnten, eingelangt am 04.03.2020 und von dort weitergeleitet an die Gemeinde xxx; dortiger Eingangsvermerk: 09.03.2020, erhob die Antragstellerin, soweit für das vorliegende Verfahren von Belang, unter Punkt 3. Säumnisbeschwerde. Sie habe am 10.09.2019 einen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung und Zustellung der Baubewilligung gestellt und sei die Behörde untätig geblieben, daher werde Säumnisbeschwerde erhoben.

b)

Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin in der Folge dem zu Grunde liegenden Bauverfahren (Umbau des Gemeindebades xxx) als Partei beigezogen wurde, zur mündlichen Verhandlung am 18.09.2019 geladen wurde, dort Einwendungen erhoben hat, den Bescheid zugestellt bekam, dagegen Beschwerde erhoben hat und vom Landesverwaltungsgericht Kärnten zu Zahl: KLVwG-1738/2020 (in Form einer Behebung und Zurückverweisung gem. § 28 Abs 3 VwGVG) Recht bekam. Die Angelegenheit ist nach einer Auskunft des Amtsleiters der Gemeinde derzeit noch dort anhängig.

c)

Mit Bescheid vom 20.07.2020, Zahl: xxx (xxx) wurde vom Gemeindevorstand der Gemeinde xxx unter Spruchpunkt 3. zweiter Teil die Säumnisbeschwerde zurückgewiesen, weil sie verfrüht erhoben wurde.

Dagegen erhob die Antragstellerin Beschwerde, mit einem Erkenntnis vom 04.06.2021, Zahl: KLVwG-1738/2/2020, wurde dieser Beschwerde in Bezug auf den zweiten Spruchteil des Spruchpunktes 3. mit der Begründung Folge gegeben, dass der Gemeindevorstand zur Entscheidung über eine Säumnisbeschwerde nicht zuständig ist. Dieses Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.

d)

Der bezughabende Akt wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt, aufgrund der Verhinderung der erstbefassten Richterin wurde ein Richterwechsel durchgeführt. Weil der „Antrag vom 10.9.2019“ im Akt nicht auffindbar war, wurde mit der Gemeinde xxx Rücksprache gehalten.

Mit e-mail vom 8.3.2022 langte folgende Stellungnahme ein:

Ein entsprechender Antrag der xxx vom 10.09.2019 auf Zuerkennung der Parteistellung und Bescheidzustellung im Bauverfahren „Gemeindebad xxx“ liegt der h.a. Behörde nicht vor.

Zeitlich nahe liegt der Behörde ein Antrag „I.Einspruch/Wiederspruch/Stellungnahme II.Stellungnahme zum Projekt/Anträge auf Vertagung der Bauverhandlungen“ vom 11.09.2019 vor.

Dieser wurde dem Landesverwaltungsgericht im Zuge der Aktenübermittlung vom 15.10.2020 unter der Reiter 1 – in der Eingabe xxx vom 23.09.2020 mit übermittelt.

Nach der durchgeführten Bauverhandlung vom 18.09.2019, liegt zudem eine Eingabe „Einspruch, Berufung, Beschwerde gegen Bauvorhaben Gemeindebad der Gemeinde xxx Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung,/Antrag Kopie der Baubewilligung“ vom 14.10.2019 vor.

In diesem wurden die Anträge wie folgt gestellt:

Übersendung einer Kopie einer gegebenenfalls schon bereits erteilten Baubewilligung!

Aufhebung einer gegebenenfalls bereits erteilten Baubewilligung!

Auf Zuerkennung Parteistellung in dem Bauverfahren!

Auf ausdrückliche Anerkennung der begründeten Einwendungen!

Festgehalten werden darf, dass die Antragstellerin im Verfahren zu jederzeit Parteistellung hatte und entsprechend zudem die ordentlichen Rechtsmittel der Berufung und in weiterer Folge auch der Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht wahrgenommen hat.

…..

II.Maßgebliche rechtliche Bestimmungen:

§ 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

BGBl. I Nr. 33/2013

(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

…..

§ 32 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG 1991

BGBl. Nr. 51/1991

(1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

III.Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 8 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Behörde eingelangt ist.

Der Antrag vom 10.09.2019 ist im Gerichtsakt nicht auffindbar und gemäß der Stellungnahme der Gemeinde xxx auch im do. Akt nicht vorhanden. Doch selbst wenn man das Vorliegen eines derartigen Antrags als gegeben annehmen würde, ist die Säumnisbeschwerde am 02.03.2020 noch vor Ablauf der Sechs-Monatsfrist erhoben worden:

Wie den allgemeinen Fristenregeln des AVG zu entnehmen ist, endet eine nach Monaten bestimmte Frist an jenem Tag, der in seiner Zahl dem fristauslösenden Ereignis entspricht.

Wenn auch das Einlangen des Antrags vom 10.09.2019 bei der Behörde nicht nachweisbar ist, so wäre doch, selbst wenn der Antrag am selben Tag bei der Behörde eingelangt wäre, der 10.03.2020 der letzte Tag gewesen, der der Behörde zur Entscheidung zur Verfügung gestanden wäre.

Wurde eine Säumnisbeschwerde vor Ablauf dieser Frist erhoben, ist sie verfrüht und mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen; dies würde übrigens auch ungeachtet des Umstandes gelten, ob nach ihrer Erhebung tatsächlich Säumnis eingetreten ist oder nicht (VwGH 28.01.2004, 2003/12/0147).

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Säumnisbeschwerde aufgrund des Verfahrensverlaufs inhaltlich unbegründet wäre. Ein „Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung“, in Kenntnis der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 18.09.2019, ist nicht nachvollziehbar.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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