LVwG K KLVwG-S4-136/6/2021

KLVwG-S4-136/6/2021Landesverwaltungsgericht09.03.2022

Regest

Bodenreformrecht, Bringungsrecht, Agrargemeinschaft, Minderheitenbeschwerde, Forststraße, Weganlage

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-S4-136/6/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.S4.136.6.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch den Vorsitzenden xxx, die Berichterstatterin xxx und die beiden Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des xxxx, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx vom 09.12.2020, Zahl: xxx, wegen Abweisung einer Minderheitsbeschwerde, zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verwaltungsverfahren:

Die Agrargemeinschaft „xxx“ wurde mit Plan vom 23.11.1928, Zahl: xxx, reguliert und körperschaftlich eingerichtet. Der Beschwerdeführer ist mit seiner EZ xxx mit 16 von 182 Anteilen an der Agrargemeinschaft beanteilt.

Die Agrargemeinschaft „xxx“ hat am 08.03.2017 bei der Agrarbehörde Kärnten einen Antrag auf Einräumung von Bringungsrechten (u.a. auf Grundflächen der AG „xxx) zur Erschließung ihrer agrargemeinschaftlichen Grundstücke EZ xxx, KG xxx, gestellt.

Die Agrargemeinschaft „xxx“, vertreten durch Obmann xxx, die Agrargemeinschaft „xxx“, vertreten durch Obmann xxx, sowie xxx und xxx einigten sich im Rahmen von Verhandlungen darauf, dass die Agrargemeinschaft „xxx“ sowie xxx die Forststraße xxx als private Weganlage des xxx, und die Forststraße xxx der Agrargemeinschaft „xxx“ benützen dürfen und im Wege eines Übereinkommens Bringungsrechte eingeräumt werden sollten. Im Übereinkommen vom 11.09.2019 sind entsprechend den Berechnungen von Sachverständigen der Agrarbehörde auch die Erhaltung der Weganlage sowie die Einkaufskosten enthalten.

Weiters soll zugunsten der Grundstücke der AG „xxx“ das Recht eingeräumt werden, auf Grund der AG „xxx“ im Anschluss an die bestehende Weganlage Forststraße xxx eine Weganlage mit einer Länge von ca. 40 lfm zu bauen, dies um die Eigengrundstücke der AG „xxx“ zu erreichen. Die gesamten Errichtungs- und Erhaltungskosten übernimmt die AG „xxx“, der AG „xxx“ wird ein Benützungsrecht eingeräumt.

Am 06.05.2020 wurde in der Vollversammlung der AG „xxx“ unter Tagesordnungspunkt 7. „der Entwurf der Agrarbehörde vom 11.09.2019“ betreffend den AAW xxx mehrheitlich angenommen.

Am 13.05.2020 erhob xxx Minderheitsbeschwerde gegen den zu Tagesordnungspunkt 7. gefassten Beschluss und wendete im Wesentlichen ein, dass die Fahrtrechte (Benützung und Erhaltung) auf den vorgelagerten Weganlagen behördlich nicht geregelt seien.

Des Weiteren würden unter anderem im Übereinkommensentwurf auch seine Grundstücke fehlen, obwohl er die Weganlage auch benütze.

Im Bereich der Kammertratte des Grst. xxx der AG „xxx“ sei die Wegbenützung zwischen den Forstwegen xxx und xxx ungeregelt.

Schließlich schlug er vor, dass das Wegprojekt „xxx“ im Anschluss an die behördlich geregelte Forststraße „xxx“ beim sogenannten „xxx“ beginnen und alle Grundeigentümer und Wegbenützer einbeziehen sollte.

II.Angefochtener Bescheid:

Mit Bescheid des xxx, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx vom 09. Dezember 2020, Zahl: xxx, wurde die Minderheitsbeschwerde des xxx vom 13.05.2020 gegen den zu Tagesordnungspunkt 7. der Vollversammlung der Agrargemeinschaft „xxx“ gefassten Beschluss als unbegründet abgewiesen.

Nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsgrundlagen führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Fahrtrechte der Agrargemeinschaft „xxx“ auf den dem Übereinkommen vom 11.09.2019 vorgelagerten Weganlagen der Bringungsgenossenschaften „xxxweg“ und „xxx“, Bauabschnitt I, geregelt seien.

Auch die Fahrtrechte auf der xxx-Baustraße seien rechtlich entsprechend dem Urteil des Bezirksgerichtes xxx, Zahl: xxx, zumindest die Grundstücke xxx und xxx betreffend, abgesichert, da in diesem Wegbereich die xxx-Baustraße die alte Weganlage überlagert habe. Im Endeffekt sei diese Entscheidung auch auf die übrigen Grundstücke der xxx-Baustraße umzulegen. Ganz abgesehen davon könne, da die Weganlage im Jahr 1983 errichtet und widerspruchslos beansprucht worden sei, auch von einer Ersitzung ausgegangen werden, wenn diese nicht schon ohnehin stattgefunden hätte.

Im Gegenstand bestünden Fahrtrechte auf der xxx-Baustraße und käme somit die Einräumung von Bringungsrechten in diesem Wegbereich nicht in Frage.

Anders verhielte es sich auf den nachgelagerten Weganlagen „Forststraße xxx“ und „Forststraße xxx“. Hier bestünden keine dauerhaften Fahrtrechte zu Gunsten der AG „xxx“ und sei mit dem streitgegenständlichen Übereinkommen versucht worden, diesbezüglich eine rechtlich gesicherte Regelung zu treffen. Die Berechnungen seien durch Amtssachverständige der Agrarbehörde auf Grundlage der Bestimmungen des K-GSLG erfolgt und seien diesbezüglich keine Einwendungen des Minderheitsbeschwerdeführers erhoben worden.

Zum Einwand des Minderheitsbeschwerdeführers, dass die Agrargemeinschaft „xxx“ durch die Einräumung eines dauerhaften Fahrtrechtes bzw. er selbst als Mitglied der Agrargemeinschaft beschwert wäre, hielt die belangte Behörde fest, dass seitens der Agrargemeinschaft „xxx“ bei der Agrarbehörde ein Antrag auf Einräumung von Bringungsrechten vorliege. Die Einräumung von Fahrtrechten für jeweils 2 Jahre beseitige einen Bringungsnotstand nicht dauerhaft. Es gäbe zur Erschließung der Agrargemeinschaft „xxx“ nur zwei Möglichkeiten, nämlich die Erschließung über die im Übereinkommen festgelegte Variante (Beanspruchung bestehender Weganlagen und Wegebau von 40 lfm) oder eine Verbreiterung des Servitutsweges, der ebenfalls Grundstücke der Agrargemeinschaft betreffe.

Mit dem gegenständlichen Übereinkommen werde lediglich eine Weganlage der Agrargemeinschaft benützt, die bereits Bestand habe. Der Vorteil für die Agrargemeinschaft „xxx“ liege auch darin, dass ein Einkauf an die Agrargemeinschaft zu leisten sei und die AG „xxx“ bei der künftigen Erhaltung, ebenso wie ein weiteres Mitglied der Agrargemeinschaft, mitzuleisten hätten.

Hinsichtlich der 40 lfm Weganlage, die seitens der Agrargemeinschaft „xxx“ noch zu errichten wäre, habe der Minderheitsbeschwerdeführer selbst erklärt, dass er grundsätzlich kein Problem mit der Errichtung der Weganlage hätte, ihn jedoch lediglich das dauerhafte Fahrtrecht störe.

Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass auch hinsichtlich seines Grundstückes xxx, KG xxx, ein Bringungsrechtsantrag offen sei, hielt die belangte Behörde fest, dass dieses Grundstück nicht über die im Übereinkommen vom 11.09.2019 geregelten Weganlagen erschlossen sei.

Aus den angeführten Gründen habe die belangte Behörde eine Beschwer des Minderheitsbeschwerdeführers durch die gegenständliche Beschlussfassung nicht zu erkennen vermocht.

III.Beschwerdevorbringen:

Mit Schriftsatz vom 13.01.2021 erhob xxx folgende Beschwerde:

„Begründung

1. Die vorgelagerte Wegeanlage Baustraße xxx" sowie der vorgelagerte Weg auf den Grundstücken xxx und xxx jeweils KG xxx, sind entgegen der Vorschriften aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung für den Bau von Forstwegen und Almaufschließungswegen, bisher insbesondere in Bezug auf die rechtssichere Benützung und Erhaltung, nicht ausreichend geregelt.

a) Beim gegenständlichen Wegeabschnitt handelt es sich um eine Verlegung des ursprünglichen Weges in das xxx. Im beigefügten Kollaudierungsbescheid der Republik Österreich vom 24.11.1999 ist auf Seite 6 ausgeführt: (Im welchen Umfang der gegenständliche Weg benützt werden darf, ist ausschließlich, falls notwendig, im Zivilrechtsverfahren zu klären).

Da der ursprüngliche Weg nur mit einem Traktor und PKW (Breite ca. 2 m) benutzt werden konnte ist bis heute fraglich, in welchem Umfang die heutige Baustraße benützt werden kann. Zur Frage der Benützung dieser Baustraße hat es bisher zahlreiche Verfahren gegeben. Der Besitzvorgänger von xxx hat deshalb bezüglich Benützung der Grundstücke xxx und xxx (derzeitiger Eigentümer xxx) am 6.12.1990 einen entsprechenden Vergleich abgeschlossen. Ein weiterer Vergleich bezüglich Benützungsrecht dieser Grundstücke wurde am 5.5.2008 und 6.5.2008 vereinbart (Punkt 4 dieses Vergleiches - Wegerecht für xxx).

Der Weg wurde im Vorfeld des Vergleiches durch den seinerzeitigen Besitzer des Grundstückes xxx KG xxx, am Beginn der Baustraße, mittels einer Kette abgesperrt. Siehe dazu auch die Unterlagen der BH xxx bezüglich mehrfacher Regelungsversuche betreffend den Bauabschnitt III.

Der Vergleich vom 6.12.1990 und zahlreiche weitere Verfahren sind auch im Urteil des BG xxx vom 25.4.2012, Zahl: xxx angeführt. Dieses Urteil wurde vom LG xxx am 21.8.2012 und vom OGH am 29.11.2012 bestätigt (xxx). Die genannten Vergleiche und Urteile liegen der Agrarbehörde bereits vor.

Aus den angeführten Urteilen ergibt sich auch, dass das bittweise eingeräumte Fahrrecht auf den Grundstücken xxx und xxx jedenfalls mit Regelung des Bauabschnittes III oder falls geklärt ist, dass künftig keine Regelung mehr erfolgt, keine Gültigkeit mehr hat. Siehe dazu insbesondere die Ausführungen im Urteil des LG xxx vom 21.8.2012 auf Seite 5 (…unstrittig ist die definitive Nichterrichtung des Bauabschnittes III nicht.)

b) Die Unsicherheit bezüglich Benützungsmöglichkeit der Baustraße xxx zeigt sich

auch daran, dass beim taleinwärts weiterführenden Wegstück in das obere xxx eine gewünschte Verbreiterung des ursprünglichen Weges vom Grundstückseigentümer xxx, wie auch von seinem Besitzvorgänger, bisher nicht genehmigt wurde.

Für die zeitgemäße Verbreiterung (LKW-Wegbreite) ist laut Meinung der Agrarbehörde (siehe dazu die entsprechenden Gutachten der Agrarbehörde vom 30.6.2005 und 11.7.2013) die Einräumung eines Bringungsrechtes erforderlich.

c) Bezüglich Umfang der Benützung unterscheidet sich die Baustraße xxx nicht vom nachfolgenden Wegstück, welches taleinwärts rechtsufrig vom xxx verläuft, da es sich bei der Baustraße um eine Wegeverlegung mit den ursprünglichen Rechten handelt. Siehe dazu auch die im Bescheid der Agrarbehörde vom 9.12.2020 anführten anhängigen Verfahren bezüglich Einräumung von Bringungsrechten insbesondere auch für mein Grundstück xxx KG xxx.

Es ist nicht nachvollziehbar, warum für einen weiterführenden Weg zur Erschließung der „xxx“ von der AG „xxx“ ein zeitgerechtes Wegerecht (mit LKW-Breite) eingeräumt werden soll, wenn der Benützungsumfang beim vorgelagerten Wegeabschnitt Baustraße xxx nicht ausreichend geklärt und geregelt ist. Dies betrifft insbesondere die Möglichkeiten der Beendigung des Bittrechtes über die Grundstücke xxx und xxx, jeweils KG xxx, durch den Eigentümer dieser Grundstücke (siehe oben).

2. Das Übereinkommen vom 5.3.1986 bezüglich Benützungsmöglichkeit diverser Wegeabschnitte bezieht sich nicht auf den Beginn der Baustraße xxx (Grundstücke xxx und xxx, KG xxx, Eigentümer xxx) und auch nicht auf den Teil der Baustraße xxx, bei dem die Agrargemeinschaft xxx Eigentümerin ist (Grundstück xxx, KG xxx). Dieses Übereinkommen ersetzt somit nicht die noch offene Regelung bezüglich der gesamten Baustraße xxx.

3. Der im Bescheid auf Seite 6 angeführte Beginn der Forststraße xxx im Anschluss an die Forststraße xxx ist unrichtig. Zwischen den beiden Forstwegen befindet sich ein gänzlich ungeregelter Wegeabschnitt (Grundstück xxx KG xxx, xxx der AG „xxx“, Länge ca. 300 Ifm). Dieser Umstand wurde weder in der geplanten Vereinbarung vom 11.9.2019 noch im gegenständlichen Bescheid berücksichtigt.

4. Hinsichtlich der Neuanlage der 40 Ifm Wegeanlage im Grenzbereich zur „xxx“ ist es ein wesentlicher Unterschied ob die Nutzung des Grundstückes der AG „xxx“ durch die AG „xxx“ bittweise oder dauerhaft erfolgt. Für eine dauerhafte Nutzung habe ich bisher keine Zustimmung erteilt.

5. Abschließend verweise ich zusätzlich auf mein bisheriges Vorbringen in diesem Verfahren und stelle den Antrag, der gegenständlichen Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid der Agrarbehörde Kärnten ersatzlos zur Gänze zu beheben, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Agrarbehörde Kärnten zu verweisen.

IV.Verwaltungsgerichtliches Verfahren:

Mit Schriftsatz vom 04. März 2021 übermittelte das angerufene Verwaltungsgericht die Beschwerde des xxx an die Agrargemeinschaft „xxx“ zH des Obmannes. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.

V.Rechtsgrundlagen:

§ 51 Kärntner Flurverfassungslandesgesetz 1979 - K-FLG 1979

(1) …

(2) Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.

(3) Beschlüsse der Vollversammlung, die gegen Gesetze, den Regulierungsplan, den Wirtschaftsplan, die Verwaltungssatzungen oder den vorläufigen Bescheid verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, dürfen von der Agrarbehörde von Amts wegen aufgehoben werden. Im Verfahren kommt der Agrargemeinschaft Parteistellung zu.

§ 2 Güter- und Seilwege-Landesgesetz K-GSLG

(1) Bringungsrechte sind von der Agrarbehörde auf schriftlichen Antrag des Eigentümers, des Nutzungsberechtigten oder des Pächters einzuräumen, wenn

a) die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlich gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes (§ 1 Abs 1) dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht und

b) dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht, das öffentliche Interessen (Abs 2) nicht verletzt und den in § 3 Abs 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann.

(2) Öffentliche Interessen sind insbesondere solche des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumordnung, des Naturschutzes, des Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft, der sonstigen öffentlichen Versorgung, des öffentlichen Verkehrs, der Landesverteidigung oder der Sicherheit des Luftraumes.

(3) Wird für die Einräumung eines Bringungsrechtes eine forstrechtliche Bewilligung (Rodungsbewilligung), eine wasserrechtliche Bewilligung oder eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich, erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde auch auf die Entscheidung über die Erteilung dieser Bewilligungen. In diesen Fällen ist die Zuständigkeit der Behörden nicht gegeben, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich jedoch nicht auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung in Landschaftsschutzgebieten, Naturschutzgebieten oder in europarechtlich gesondert festzulegenden Schutzgebieten sowie auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gemäß § 31 zum Eingriff in ein Naturdenkmal nach § 28 oder gemäß § 32a Abs 4 zum Eingriff in ein örtliches Naturdenkmal nach § 32a Abs 1 in Verbindung mit § 28 Abs 1 des Kärntner Naturschutzgesetzes. Soweit sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt, hat sie hiebei die für diese Angelegenheiten geltenden Vorschriften des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440, des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215, und des Kärntner Naturschutzgesetzes, LGBl Nr 54/1986 - alle Gesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung - anzuwenden und ihren Bescheid jenen Behörden mitzuteilen, an deren Stelle sie entscheiden. Andere erforderliche Bewilligungen hat die Agrarbehörde vor Einräumung des Bringungsrechts von Amts wegen bei der zuständigen Behörde einzuholen. Sie hat in diesen Verfahren Parteistellung.

(4) Durch oder über einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage oder eines Bergbaubetriebes darf ein Bringungsrecht nur eingeräumt werden, wenn der Gewerbeinhaber oder der Bergbauberechtigte zustimmt.

(5) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes darf auch auf Grund eines Parteienübereinkommens eingeräumt werden. Solche Übereinkommen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der Abs 1 bis 4 und des § 3 vorliegen. Die Bestimmung des § 5 Abs 3 ist auch in diesen Fällen anzuwenden.

(6) Erstreckt sich ein Antrag nach Abs 1 auf die Errichtung oder Änderung einer Bringungsanlage, so sind dem Antrag Projektunterlagen wie Pläne, Berechnungen und Beschreibungen anzuschließen.

§ 3

Art, Inhalt und Umfang

(1) Die Agrarbehörde hat Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes so festzusetzen, daß

(2) Bringungsrechte, denen ein dauerndes oder regelmäßig wiederkehrendes Bedürfnis zugrunde liegt, sind zeitlich unbegrenzt, andere nur für den im erforderlichen Ausmaß zu bestimmenden Zeitraum einzuräumen.

Gemäß §1 Abs. 2 der Satzung der Agrargemeinschaft „xxx“ bezweckt die Gemeinschaft die Befriedigung der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften durch nachhaltige Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens.

VI.Festgestellter Sachverhalt:

Die Agrargemeinschaft „xxx“ ist eine mit Plan vom 23.11.1928, Zl. xxx, körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaft nach den Bestimmungen des Kärntner-Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979. Sie weist einen Gutsbestand von ca. 484 ha (EZ xxx, KG xxx) mit insgesamt 182 Anteilen auf, wobei der Beschwerdeführer über 16 Anteile verfügt.

Am 08.03.2017 beantragte die Agrargemeinschaft „xxx“ bei der Agrarbehörde Kärnten die Einräumung von Bringungsrechten zur Erschließung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke EZ xxx, KG xxx. Die Grundstücke der Agrargemeinschaft „xxx“ Nrn. xxx, xxx und xxx, je KG xxx, sind über die Bringungsgenossenschaft „xxxweg“ sowie die Bringungsgenossenschaft „xxx“, Bauabschnitt I, beanteilt bzw. erschlossen.

An der daran anschließenden xxx-Baustraße sind Mitglieder der Bringungsgenossenschaft „xxx“ berechtigt, diese gemäß Vereinbarung mit xxx - als damaliger Eigentümerin der Grundstücke xxx und xxx, je KG xxx, - zu befahren.

Die von der xxx errichtete Baustraße ins xxx führt vom xxx bis zur xxx. Der alte Weg mündet etwa 50 m nördlich xxx in die neue Weganlage. Die Baustraße ist direkt auf der Trasse des alten Weges gelegen. Die Wege sind ab Einbindung bis zur xxx ident, weshalb das ersessene Wegerecht der Mitglieder der Agrargemeinschaften auf diesem Weg fortbesteht (vgl. Urteil des Bezirksgerichtes xxx vom 25.04.2012, Zahl: xxx)

Bei der Forststraße xxx handelt es sich um eine private Weganlage des xxx, die auf Grundstück xxx, KG xxx, bei der Weggabelung zum Servitutsweg und anschließend an die xxx-Baustraße beginnt und bis in das Grundstück xxx, KG xxx, führt und dort vor der Brücke über den xxx endet. Auf diesem Wegteil bestehen zugunsten der AG „xxx“ keine dauerhaften Fahrtrechte. Diese Fahrtrechte der AG „xxx“ sollten auch mit dem gegenständlichen Übereinkommen, das in der Vollversammlung der AG „xxx“ vom 06.05.2020 beschlossen wurde, geregelt werden.

Bei der Forststraße xxx handelt es sich um eine Weganlage der AG „xxx“, deren Errichtung mit einer Gesamtweglänge von 1.064 lfm und einem Trassenverlauf über das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, mit Bescheid der BH xxx vom 23.07.2002, Zahl xxx, bewilligt wurde.

Auf dem obigen Trassenverlauf über das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, bestehen zugunsten der AG „xxx“ keine dauerhaften Fahrtrechte und sollen diese mit dem Übereinkommen, das in der Vollversammlung vom 06.05.2020 der AG „xxx“ beschlossen wurde, geregelt werden. Darüber hinaus soll auch das agrargemeinschaftliche Grundstück Nr. xxx, KG xxx, beansprucht werden.

Schließlich werden mit gegenständlichem Übereinkommen auf dem Grundstück Nr. xxx der AG „xxx“, wo in der Natur noch keine Weganlage vorhanden ist, dauerhafte Bringungsrechte, auch zum Bau, zugunsten der AG „xxx“ eingeräumt. Die Agrargemeinschaft muss ihre Grundstücke in weiterer Folge nur noch über Eigengrund erschließen.

Gegenstand dieses Verfahrens ist ausschließlich die Einräumung von Bringungsrechten auf Grundflächen im Eigentum der Agrargemeinschaft „xxx“, deren Mitglied der Beschwerdeführer ist. Das Übereinkommen beinhaltet aber u.a. auch die Einräumung von Bringungsrechten auf der Privatstraße des Obmannes der AG „xxx“, was jedoch nicht Gegenstand des Minderheitsbeschwerdeverfahrens ist.

Das in der Vollversammlung der AG „xxx“ vom 06.05.2020 mehrheitlich beschlossene Übereinkommen sieht hinsichtlich der Einräumung von Bringungsrechten zugunsten der Agrargemeinschaft „xxx“ auf der bestehenden Weganlage der Agrargemeinschaft „xxx“ (Forststraße xxx) vor, dass die AG „xxx“ einen Betrag in der Höhe von € 11.825,39 als Beitrag für den Aufwand für die Errichtung der Weganlage und als Grundentschädigung an die Agrargemeinschaft „xxx“ zu bezahlen hat. xxx hat € 28,69,-- zu bezahlen.

Des Weiteren hat die Agrargemeinschaft „xxx“ mit 50,52 Anteilen sowie xxx für ein näher angeführtes Grundstück mit 0,20 Anteilen von 128,35 Gesamtanteilen zu den Erhaltungskosten der Weganlage beizutragen.

Die Kosten für den Bau und die zukünftige Erhaltung der neu zu errichtenden Weganlage von ca. 40 lfm auf Flächen im Eigentum der AG „xxx“ werden zur Gänze von der AG „xxx“ getragen.

Die AG „xxx“ ist dann berechtigt, diesen Teil der Weganlage mitzubenützen.

Die obigen Feststellungen konnten auf Grundlage des unbedenklichen Inhalts des Aktes der belangten Behörde getroffen werden.

Die Berechnungen des Einkaufsbetrages, der Erhaltungskosten, der Errichtung des neuen Wegteils sowie die Wegmodalitäten im gegenständlichen Übereinkommen wurden von Sachverständigen der belangten Behörde erstattet.

Der Beschwerdeführer ist diesen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

VII.Rechtliche Beurteilung:

Die Minderheitsbeschwerde ist eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis mit besonderen Austragungsregeln, die sich aus der Satzung ergeben (VwGH 2011/07/0131). Ist ein Vollversammlungsbeschluss Gegenstand der Streitigkeit, ist dieser Streit durch die Erhebung einer Minderheitsbeschwerde an die Behörde heranzutragen. Es handelt sich dabei um ein Streitentscheidungsersuchen des bei der Abstimmung unterlegenen Mitglieds gegen den mehrheitlichen Beschluss der Vollversammlung. Die Aufhebung eines Beschlusses ist nur dann geboten, wenn dieser gegen die Satzung und/oder das Gesetz verstößt und Rechte des einschreitenden Mitglieds verletzt. (VwGH Ra 2018/07/0351).

Grundsätzlich sind Agrargemeinschaften bei der Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen ihres satzungsgemäßen Zwecks weitgehend autonom. In der Regel wird daher eine Grobprüfung dahingehend ausreichen, ob die naheliegenden - auch wirtschaftlichen - Folgen eines Beschlusses den Vorgaben einer Satzung, wonach die Gemeinschaft den Zweck hat, ihre Grundstücke und Vermögenschaften bestmöglich und nachhaltig zu bewirtschaften, um die rechtmäßigen Ansprüche der Mitglieder zu befriedigen sowie den Gemeinschaftsbesitz zu erhalten und zu verbessern, entsprechen oder nicht (VwGH 2005/07/0036).

Im Gegenstand sprach sich der Beschwerdeführer gegen die Einräumung von (dauerhaften) Bringungsrechten auf agrargemeinschaftlichem Grund zugunsten der Agrargemeinschaft „xxx“ aus. Sehr umfangreich wendete er vor allem ein, dass der Agrargemeinschaft „xxx“ auf den Weganlagen, welche der Forststraße xxx sowie der neu zu errichtenden Weganlage auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, der AG „xxx“ vorgelagert sind, ein Fahrtrecht nicht zustehe. Des Weiteren behauptete er, dass der im Bescheid der belangten Behörde beschriebene Beginn der Forststraße xxx im Anschluss an die Forststraße xxx unrichtig sei.

Ein konkretes Vorbringen, wieso bzw. in welchem Umfang er als Mitglied der Agrargemeinschaft „xxx“ durch die Einräumung der verfahrensgegenständlichen Bringungsrechte durch das in der Vollversammlung vom 06.05.2020 beschlossene Übereinkommen in seinen Mitgliedschaftsrechten beschwert sei, hat der Beschwerdeführer nicht erstattet.

Das im Verfahren vor der belangten Behörde erstattete Vorbringen, dass sich der Beschwerdeführer als Mitglied der Agrargemeinschaft in seinen Rechten deshalb beschwert erachte, da zugunsten der Agrargemeinschaft „xxx“ ein dauerhaftes Recht (Bringungsrecht) eingeräumt werde, wo mit der Agrargemeinschaft bislang ein zweijähriger Vertrag, in welchem die Fahrtrechte geregelt seien, bestehe, ist kein Vorbringen, das - zutreffendenfalls - den Beschwerdeführer in seinen Rechten als Mitglied bzw. in seinem Mitgliedschaftsverhältnis verletzen könnte.

Dies deshalb, als laut höchstgerichtlicher Judikatur ein jährlich zu gewährendes Fahrtrecht einen Bringungsnotstand nicht dauernd beseitigt. Eine lediglich prekaristische Duldung des Fahrens über fremden Grund stellt keine rechtlich gesicherte Erschließung dar, mit der sich der Eigentümer eines erschließungsbedürftigen Grundstücks begnügen muss (vgl. VwGH vom 16.07.2010, 2009/07/0041).

Das Gleiche gilt für den beschwerdegegenständlichen Einwand, dass der Beschwerdeführer keiner dauerhaften Inanspruchnahme der agrargemeinschaftlichen Grundstücke für die Errichtung eines 40 lfm Wegteils durch die Antragstellerin zugestimmt habe, und dass es einen wesentlichen Unterschied zwischen bittweiser oder dauerhafter Nutzung gäbe. Worin dieser Unterschied bestehe und warum er dadurch in seinen Mitgliedschaftsrechten verletzt werde, hat er ebenso nicht dargelegt.

Zum Einwand, wieso ein „LKW-breites“ Bringungsrecht eingeräumt werde, wenn auf den vorgelagerten Weganlagen nur mit PKW gefahren werden könne, wird darauf hingewiesen, dass laut OGH Servituten den wirtschaftlichen Anforderungen anzupassen seien. Nach einhelliger Rechtsprechung dürfen die Modalitäten der Ausübung der Dienstbarkeit auch der fortschreitenden technischen Entwicklung angepasst werden (vgl. RISJustiz RS0016370 u.a). Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt nur vor, wenn das dienende Gut dadurch erheblich schwerer belastet wird (vgl. RISJustiz RS0011733 u.a).

Die AG „xxx“ und deren Mitglieder profitieren von der gegenständlichen Einräumung von Bringungsrechten dahingehend, als die Antragstellerin hinsichtlich der Forststraße „xxx“ nicht nur einen Beitrag zu den Errichtungskosten zahlt, sondern sich auch an deren Erhaltung beteiligt und darüber hinaus den neu zu errichtenden Wegteil selbst finanziert und der AG „xxx“ darauf ein Fahrtrecht einräumt.

Es kann aufgrund des Akteninhalts nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer durch die beabsichtigte Einräumung von Bringungsrechten, einerseits auf einer bereits bestehenden Bringungsanlage der Agrargemeinschaft, andererseits auf einem Grundstück der Agrargemeinschaft, auf welchem eine solche errichtet werden sollte, in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten als Agrargemeinschaftsmitglied beschwert ist.

Inwiefern dieses agrargemeinschaftliche Vorgehen im Widerspruch zum satzungsgemäßen Auftrag der nachhaltigen Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens stehen sollte, erschließt sich dem angerufenen Verwaltungsgericht nicht.

Dass zum Mitgliedschaftsverhältnis und somit zu den subjektiv-öffentlichen Rechten eines Agrargemeinschaftsmitgliedes auch Belange, wie zB. die Prüfung, ob Bringungsrechtswerbern Fahrtrechte auf vorgelagerten Weganlagen zustehen und ob es diesbezüglich ausreichende Erhaltungsregelungen gibt, gehören, kann den anzuwendenden Rechtsgrundlagen nicht entnommen werden. Dies sind Belange der Agrarbehörde. Daher gehen alle diesbezüglichen Einwände über das Mitgliedschaftsverhältnis hinaus und sind nicht Sache des Verfahrens.

Das Gleiche gilt für die Behauptung, der im Bescheid der belangten Behörde beschriebene Beginn der Forststraße xxx im Anschluss an die Forststraße xxx sei unrichtig. Sache des Verfahrens ist ausschließlich die Zustimmung zur Inanspruchnahme von agrargemeinschaftlichem Grund durch die beabsichtigte Bringungsrechtseinräumung. Alles andere ist nicht Sache des Verfahrens bzw. des Mitgliedschaftsverhältnisses.

Schließlich wird noch festgehalten, dass – wie bereits die belangte Behörde festgestellt hat – das Grundstück des Beschwerdeführers Nr. xxx, KG xxx, für welches ein Bringungsrechtsantrag bei der Agrarbehörde noch offen ist, nicht über die im Übereinkommen vom 11.09.2019 geregelten Weganlagen erschlossen ist. Das Privatgrundstück des Beschwerdeführers ist nicht vom Gemeinschaftsverhältnis betroffen und liegt daher diesbezüglich auch keine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis vor.

Da aus dem unbedenklichen Aktenvorgang der belangten Behörde zu erkennen ist, dass eine Beeinträchtigung von subjektiven Rechten des Beschwerdeführers als Mitglied der Agrargemeinschaft „xxx“ durch den in Beschwerde gezogenen Beschluss der Vollversammlung nicht vorliegt und der Beschluss objektiv gesehen auch nicht gegen den satzungsgemäßen Auftrag der nachhaltigen Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens der Agrargemeinschaft verstößt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erübrigte sich deshalb, als der entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt werden konnte und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind.

Angesichts des unbedenklichen Akteninhalts und der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen, war das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machen würde (vgl. VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066 mwN).

Im Übrigen wurde eine solche auch nicht beantragt.

VIII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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