LVwG K KLVwG-389/2/2022

KLVwG-389/2/2022Landesverwaltungsgericht08.03.2022

Regest

Verkehrsrecht, Wiederaufnahme, Entziehung der Lenkberechtigung, Führerschein, Wiederaufnahmegründe

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-389/2/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.03.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.389.2.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über den Antrag des xxx, geb. xxx, xxx, xxx, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 04.10.2021, Zahl: KLVwG-1502/2/2021, abgeschlossenen Verfahrens betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht:

I.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 VwGVG als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Spruchpunkt I. des Bescheides der Landespolizeidirektion Kärnten vom 05.07.2021, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 iVm § 3 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 Z 9 des Führerscheingesetzes die Lenkberechtigung, beurkundet durch den Führerschein, ausgestellt am 05.10.2017 von der Bezirkshauptmannschaft xxx, Nr. xxx, A. für die Klassen AM, B und F, auf die gemäß § 25 Abs. 1 FSG festgesetzte Dauer von 36 Monaten gerechnet ab dem Tag der rechtmäßigen Zustellung des Bescheides, unter Nichteinrechnung von Haftzeiten, und B. für die Klassen C1 und C, gerechnet ab dem Tag der rechtmäßigen Zustellung des Bescheides, bis zum Ablauf der Gültigkeit, das ist der 30.10.2022 entzogen.

Unter Spruchpunkt II. des Bescheides wurde gemäß § 24 Abs. 3 FSG die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen entsprechend der Bestimmung des § 8 Abs. 2 FSG angeordnet.

In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt wie folgt:

„Gemäß § 24 Abs.1 Ziffer 1 FSG 1997 ist den Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 2 FSG 1997 darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig im Sinne des § 7 FSG 1997 sind.

Nach § 7 Abs. 1 Ziffer 2 FSG 1997 gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Nach Abs. 3 Ziffer 9 FSG 1997 hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß den § 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat.

Gemäß § 24 Abs. 3 1.Satz FSG 1997 kann die Behörde bei einer Entziehung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen.

Im gegenständlichen Fall liegt der entscheidenden Behörde folgender Sachverhalt vor:

Sie sind im Besitze im Spruch näher angeführten Lenkberechtigung.

Mit Urteil des Landesgericht Klagenfurt vom 28.07.2020, Zahl 52 Hv 1/20k, wurden Sie für schuldig befunden, am 01.10.2019 in xxx,

I.im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer im Urteil weiters angeführten Person als unmittelbare Täter eine im Urteil namentlich angeführte Person zu töten versucht, indem sie einen Sprengsatz in Form eines Paketes, bestehend aus Plastikflaschen gefüllt mit Metallknallsätzen, Schwarzpulver und Benzin herstellten, sich zum Wohnort der genannten Person begaben, die zweite verurteilte Person den Sprengsatz vor die Hauseingangstüre legte und die Türklingel betätigte und Sie aus der Ferne den Sprengsatz zündeten, als das spätere Opfer im Begriff stand, das Paket an sich zu nehmen, worauf der Sprengsatz explodierte und das Opfer durch den Feuerball mehrere Meter weggeschleudert wurde und massive Brandverletzungen erlitt;

II.durch die zu I. beschriebene Tat einen Sprengstoff als Sprengstoffmittel durch Fernzünden zur Explosion gebracht und dadurch eine Gefahr für Leib und Leben (§ 89StB) des Opfers herbeigeführt.

Sie haben dadurch zu I. das Verbrechen des Mordes nach den § 75 StGB und zu II. das Verbrechen der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengmittel nach dem § 173 Abs. 1 StGB begangen und wurden daher unter Anwendung des § 28 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 18.Dezember 2019 im Verfahren 12 Hv 7/19x gemäß §§ 31, 40 StGB zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von 17 (siebzehn) Jahren und 8 (acht) Monaten verurteilt. Weiters erfolgte gemäß § 21 Abs. 2 StGB die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher.

Das erkennende Gericht hat bei der Strafbemessung als mildernd Ihren bisherigen untadeligen Lebenswandel und den Umstand, dass das Verbrechen des Mordes im Entwicklungsstadium des Versuches (§ 15 StGB) geblieben ist, berücksichtigt. Als zusätzlich mildernd wirkte sich bei Ihnen eine eingeschränkte Dispositionsfähigkeit aus. Als erschwerend war zu berücksichtigen, dass die Tat im gemeinschaftlichen zusammenwirken und heimtückisch (§ 33 Abs 1 Z 6 StGB) sowie aus einem besonders verwerflichen Motiv, nämlich dem Bestreben, durch die Tötung des Opfers eine hohe Versicherungsleistung zu erlangen, verübt wurde. Weiters wurden vom erkennenden Gericht die dem Opfer zugefügten schweren gesundheitlichen Dauerfolgen, die mit dem Sprengstoffanschlag verbundene, durch das Verbrechen der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengmittel konsumierte schwere Sachbeschädigung und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, auch den dem im Vorurteil bestrafen zwei Vergehen, als erschwerend gewertet. Zudem wurde noch berücksichtigt, dass Sie den Zweittäter zur Straftat verführten und dass die Gewalttat gegen Ihre frühere Ehegattin und Mutter Ihres Kindes setzten (§ 33 Abs 2 Z 2 StGB).

Einer gegen dieses Urteil eingebrachten Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgericht Graz vom 20.10.2020, Aktenzeichen 9 Bs 328/20h, nicht Folge gegeben.

Sie haben demnach eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Ziffer 9 FSG 1997 zu verantworten und ist nach § 25 Abs. 3 FSG 1997 bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Hinsichtlich der im § 7 Abs. 4 FSG durchzuführenden Wertung, für die die im Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend sind, wird angeführt:

Einleitend dazu wird festgehalten, dass Mord nach österreichischem Strafgesetzbuch das Grunddelikt der vorsätzlichen Tötung und das schwerwiegendste Verbrechen überhaupt ist. Im vorliegenden Sachverhalt wird die Art und Weise der Tatausführung als besonders verwerflich gewertet. Ebenso das Motiv hinter dieser Tat, nämlich dem Bestreben durch Tötung des Opfers eine hohe Versicherungssumme zu erlangen, sowie die schweren gesundheitlichen Dauerfolgen für das Opfer. Die vom erkennende Gericht bei der Strafbemessung als mildernd beurteilten Umstände, wie der bisherige untadelige Lebenswandel wurden auch bei der Frage der Verkehrszuverlässigkeit entsprechend berücksichtigt.

Wenn man nun die seit dem Ende der Tathandlungen (01.Oktober 2019) verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser einer Wertung unterzieht, so muss festgehalten werden, dass Sie noch am Tattag festgenommen wurden und sich seither in Untersuchungs- bzw. Strafhaft befinden. Demzufolge war mangels Freizügigkeit diesem Kriterium nur untergeordnete Bedeutung beizumessen.

Die Festsetzung der Entziehungsdauer unter Nichteinrechnung von Haftzeiten war zu verfügen, zumal es aufgrund des von Ihnen gesetzten strafbaren und als besonders verwerflich zu wertenden Verhaltens über die Haft hinaus noch eines weiteren in Freiheit unter Beweis gestellten Wohlverhaltens bedarf, um auf die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit schließen zu können.

Die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens anzuordnen, zumal aus dem vorliegenden Urteil hervorgeht, dass diesem plausible psychiatrische Gutachten zugrunde liegen, dass Sie an einer schizotypen Störung (sogenannte Grenzschizophrenie), die sich durch exzentrisches Verhalten, Denkanomalien und schizophren wirkende Stimmungen, durch Emphatiemangel und paranoide und bizarre Ideen auszeichnet. Mangels Krankheitseinsicht und fehlender Einsicht in die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung war in weiterer Folge die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher zu verfügen.

Mittels Schriftsatz vom 26.04.2021 wurden Sie vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt.

In Ihren Stellungnahmen vom 11.05.2021 bzw. vom 24.06.2021 führen Sie zusammenfassend aus, dass Sie mit der beabsichtigten Entscheidung durch die Behörde, was die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung anlangt, keinesfalls einverstanden sind. Sie benötigen Ihre Lenkberechtigung einerseits, um Ihren Lebensunterhalt nach Haftentlassung bestreiten zu können und verweisen in diesem Zusammenhang auf zwei fixe Arbeitszusagen, für die die Lenkberechtigung benötigt wird. Andererseits ist eine Lenkberechtigung für Ihre Resozialisierung notwendig. Sie geben weiters zu bedenken, dass die von Ihnen gesetzten Tathandlunge nicht im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges stehen. Zur Tat selbst führen Sie aus, dass Sie diese jeden Tage bereuen und Ihrer Familie dankbar sind, dass diese trotz dem Geschehenen zu Ihnen stehen.

Seitens der Behörde wird dazu wird festgehalten, dass Sie aufgrund der dem Bescheid zugrundeliegenden Verurteilung eine bestimmte Tatsache im Sinne der zitierten Bestimmung zu verantworten haben. Dabei ist es unmaßgeblich, ob das Verbrechen im Zusammenhang mit dem lenken eines Kraftfahrzeuges begangen werden, weil derartige Straftaten typischerweise durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen wesentlich erleichtert werden. Weiters sind nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes private und berufliche Interessen, die mit der Entziehung der Lenkberechtigung in Zusammenhang stehen, zu vernachlässigen.

Hinsichtlich der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung von 36 Monaten wird festgehalten, dass sich die Behörde dabei an Entscheidungen durch den Verwaltungsgerichtshof orientiert. Konkret wird dabei die Entscheidung vom 28.06.2001, Zahl 2001/11/0153, herangezogen, in der bei einer Verurteilung wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 StGB sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB und der Körperverletzung nach § 83 StGB eine Geldstrafe sowie einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt wurde. Dafür wurde im Instanzenzug die Lenkberechtigung für die Dauer von 20 Monaten entzogen.

Umgelegt auf diese Entscheidung bedeutet das, dass die Strafdrohungen im Strafgesetzbuch für dieses Verbrechen bzw. diese Vergehen nicht annähernd an jene wie im § 75 StGB (zehn bis zwanzig Jahre oder lebenslange Haft) heranreichen. Unter diesem Gesichtspunkt hat der Verwaltungsgerichtshof den Ausspruch einer Entziehungsdauer von 20 Monaten als unbedenklich befunden, weshalb die im Spruch festgesetzte Entziehungsdauer als angemessen und demnach keinesfalls als zu hoch angesehen wird und daher spruchgemäß zu entscheiden war.“

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 04.10.2021, Zahl: KLVwG-1502/2/2021, wurde die Beschwerde des nunmehrigen Wiederaufnahmewerbers gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 05.07.2021 als unbegründet abgewiesen. In den Feststellungen des Erkenntnisses wurde festgehalten wie folgt:

„Dem Beschwerdeführer wurde am 05.10.2017 von der Bezirkshauptmannschaft xxx die Lenkberechtigung, beurkundet durch den Führerschein Nr. xxx, für die Klassen AM, B und F unbefristet sowie für die Klassen C1 und C befristet bis zum 30.10.2022 erteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 28.07.2020, Zahl: 52 Hv 1/20k, wurden der Beschwerdeführer und eine weitere Person für schuldig befunden, am 01.10.2019 in xxx im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter xxx zu töten versucht zu haben, indem sie einen Sprengsatz in Form eines Paketes, bestehend aus Plastikflaschen gefüllt mit Metallknallsätzen, Schwarzpulver und Benzin herstellten, sich zum Wohnort von xxx begaben, xxx den Sprengsatz vor die Hauseingangstüre legte und die Türklingel betätigte und der Beschwerdeführer aus der Ferne den Sprengsatz zündete, als xxx im Begriff stand, das Paket an sich zu nehmen, worauf der Sprengsatz explodierte und das Opfer durch den Feuerball mehrere Meter weggeschleudert wurde und massive Brandverletzungen erlitt. Der Beschwerdeführer wurde weiters für schuldig erkannt, durch die zuvor beschriebene Tat einen Sprengstoff als Sprengstoffmittel durch Fernzündung zur Explosion gebracht und dadurch eine Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) der xxx herbeigeführt zu haben.

Der Beschwerdeführer habe dadurch das Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB und das Verbrechen der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengmittel nach § 173 Abs. 1 StGB begangen und wurde daher unter Anwendung des § 28 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 18.12.2019 im Verfahren zu 12 Hv 7/19x gemäß §§ 31, 40 StGB zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von 17 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde weiters gemäß § 21 Abs. 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. In den Entscheidungsgründen führte das Landesgericht Klagenfurt hinsichtlich des Beschwerdeführers aus, dass bei der Strafbemessung als mildernd der bisherige untadelige Lebenswandel und der Umstand, dass das Verbrechen des Mordes im Entwicklungsstadium des Versuches (§ 15 StGB) blieb, berücksichtigt wurde. Als zusätzlich mildernd wirkte sich die eingeschränkte Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers aus.

Als erschwerend wurde berücksichtigt, dass die Täter in gemeinschaftlichem Zusammenwirken und heimtückisch (§ 33 Abs. 1 Z 6 StGB) sowie aus einem besonders verwerflichen Motiv, nämlich dem Bestreben, durch die Tötung des Opfers eine hohe Versicherungsleistung zu erlangen (§ 33 Abs. 1 Z 5 StGB) handelten. Zusätzlich erschwerend wirkten die xxx zugefügten schweren gesundheitlichen Dauerfolgen, die mit dem Sprengstoffanschlag verbundene, durch das Verbrechen der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengmittel konsumierte schwere Sachbeschädigung und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen sowie auch mit den im Vorurteil bestraften zwei weiteren Vergehen. Zusätzlich wurde noch als erschwerend gewertet, dass der Beschwerdeführer xxx zur Straftat verführte und die Gewalttat gegen seine frühere Ehegattin und Mutter seines Kindes setzte (§ 33 Abs. 2 Z 2 StGB).

In den Entscheidungsgründen wurde weiters ausgeführt, dass ausgehend von diesen Zumessungsgründen innerhalb des zeitlichen Strafrahmens des § 75 StGB von 10 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe beim Beschwerdeführer eine zusätzliche Freiheitsstrafe (§§ 31, 40 StGB) zum Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 18.12.2019 im Verfahren zu 12 Hv 7/19x, mit dem über den Beschwerdeführer eine viermonatige bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verhängt wurde, von 17 Jahren und 8 Monaten als der Schuld des Angeklagten und dem Unrecht seiner Taten angemessen anzusehen war.

Weiters wurde in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach dem plausiblen Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. xxx an einer schizotypen Störung (sogenannte Grenzschizophrenie), die sich durch exzentrisches Verhalten, Denkanomalien und schizophren wirkende Stimmungen, durch Empathiemangel und paranoide und bizarre Ideen auszeichnet, leidet. Mangels Krankheitseinsicht und fehlender Einsicht in die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung sowie der zu geringen sozialen Integration gehe vom Angeklagten das hohe Risiko eines Rückfalles in Form einer neuerlichen schweren Gewaltdelinquenz aus, das nur durch eine stationäre Behandlung verringert werden kann. Im Verfahren zu 12 Hv 7/19x des Landesgerichtes Klagenfurt sei der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Körperverletzung und der Nötigung verurteilt worden, weil er am 24.06.2019 xxx, seine ehemalige Freundin und Mutter eines gemeinsamen Kindes schlug und zum Verlassen der Stiege des Wohnhauses nötigte. Der Beschwerdeführer sei gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einzuweisen, weil er die Verbrechen am 01.10.2019 unter dem Einfluss seiner geistigen/seelischen Abartigkeit höheren Grades, nämlich einer schizotypen Störung, die sich unter anderem durch Denkanomalien, durch Empathiemangel und paranoide Ideen auszeichne, verübte und nach seiner bereits straffällig gewordenen und hochauffälligen Persönlichkeit, seinem derzeitigen geistigen Zustand und der Art der Tathandlungen, des Mordversuchs durch einen Sprengstoffanschlag, mit hoher Wahrscheinlichkeit zu besorgen sei, dass er unter dem Einfluss der geistigen Störung vor allem bei Eingehen neuer Beziehungen Gewaltdelikte mit schweren Folgen, schwere Körperverletzungsdelikte bis hin zu Tötungsdelikten begehen werde.

Das Oberlandesgericht Graz hat mit Urteil vom 20.10.2020, Zahl: 9 Bs 328/20 h, der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Geschworenengericht vom 28.07.2020 nicht Folge gegeben.

Die Verurteilung des Beschwerdeführers ist daher rechtskräftig.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 01.10.2019 in Haft. Seinen Angaben zufolge verhalte er sich in der Haft wohl und wolle mitarbeiten und sich resozialisieren.“

In der rechtlichen Beurteilung des Erkenntnisses wurde unter anderem ausgeführt wie folgt:

„Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Als bestimmte Tatsache gilt, wenn jemand eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß § 75 StGB begangen hat. Der Beschwerdeführer ist rechtskräftig wegen des Verbrechens des Mordes nach den § 75 StGB verurteilt.

Auch wenn der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt, dass er die Wiederaufnahme des Strafverfahrens beantragt hat, ist derzeit eine rechtskräftige Verurteilung vorliegend. Auch im Verwaltungsverfahren ist gegebenenfalls eine Wiederaufnahme unter den in § 32 VwGVG genannten Gründen möglich.

Für die Wertung der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Mordes ist dessen Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen er begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Die belangte Behörde hat in ihrer Entscheidung die Wertung in rechtsrichtiger Weise durchgeführt. Hervorzuheben ist, dass überragende Bedeutung im vorliegenden Fall dem Wertungsgesichtspunkt der Verwerflichkeit des strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers zukommt, handelt es sich doch bei Mord um eines der schwerwiegendsten Verbrechen überhaupt. Auch die Art und Weise der Tatausführung, die Heimtücke, und der Umstand, dass das Opfer unter schweren gesundheitlichen Dauerfolgen zu leiden hat, sowie das Bestreben, durch Tötung des Opfers eine hohe Versicherungssumme zu erlangen, stellen eine ganz außerordentliche Verwerflichkeit des strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers dar. Lediglich der bisherige untadelige Lebenswandel des Beschwerdeführers sowie des Wohlverhaltens seit der Tat am 01.10.2019, wenn man auch berücksichtigen muss, dass der Beschwerdeführer sich seither in Haft befindet, war positiv für den Beschwerdeführer zu werten.

Auch die Tatsache, dass nach dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen vom Beschwerdeführer das hohe Risiko eines Rückfalles in Form einer neuerlichen schweren Gewaltdelinquenz ausgeht, führt dazu, dass der Beschwerdeführer nicht als verkehrszuverlässig angesehen werden kann. Diese schweren Straftaten werden typischerweise durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen wesentlich erleichtert.

Angesichts der Verwerflichkeit der Straftat und der daraus zu erschließenden Charaktereigenschaft des Beschwerdeführers erweist sich die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers jedenfalls als berechtigt.

Die belangte Behörde nimmt auch zu Recht an, dass die Festsetzung der Entziehungsdauer unter Nichteinrechnung von Haftzeiten zu verfügen war, zumal es aufgrund des vom Beschwerdeführer gesetzten strafbaren und des besonders verwerflich zu wertenden Verhaltens über die Haft hinaus noch eines weiteren in Freiheit unter Beweis gestellten Wohlverhaltens bedarf, um auf die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit schließen zu können.

Diesbezüglich ist auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.03.1994, Zahl: 93/11/0070, zu verweisen, wobei bezüglich des begangenen Verbrechen des Mordes im dortigen Verfahren dem Beschwerdeführer für die Dauer von 5 Jahren (ohne Einrechnung der Haftzeit) die Lenkberechtigung entzogen wurde. Über den damaligen Beschwerdeführer wurde eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren verhängt.

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um eine Schutzmaßnahme im (primären) Interesse anderer Personen vor Verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0108). Persönliche und berufliche Interessen am Besitz der Lenkberechtigung haben bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Acht zu bleiben (vgl. VwGH 24.08.1999, 99/11/0166).

Weiters ist es unmaßgeblich, ob das Verbrechen im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges begangen wurde, weil derartige Straftaten typischerweise durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen wesentlich erleichtert werden.

Die Notwendigkeit der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 Abs. 2 FSG ergibt sich aus der prognostizierten schizotypen Störung des Beschwerdeführers und wurde im Bescheid der belangten Behörde zu Recht angeordnet.“

Im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hat der Wiederaufnahmewerber ausgeführt wie folgt:

„Ich bitte Sie sich der folgenden Thematik anzunehmen, die ich wie folgt einbringe für eine Wiederaufnahme.

Darstellung des Sachverhalts

1)Das Landesverwaltungsgericht Kärnten wies im Verfahren KLVwG-1502/2/2021 die Beschwerde über „Die Entziehung der Lenkerberechtigung“ durch die Landes Polizei Direktion Kärnten, Reg Rat xxx, xxx in xxx ab.

2)Jedoch wurde mir durch die LPD Kärnten kein rechtliches Gehör in der Form zuteil werden lassen, wie es die Verfassung der Rep. ÖSTERREICH vorsieht, meine mündliche Erörterung wurde nicht behandelt, bzw. die schrieftlichen Fragestellungen im Verwaltungsverfahren zu gänze ignoriert.

Zudem erfolgte im Rahmen der Beweisaufnahme am 26.04.2021 (Verurteilung wegen des Verbrechens des Mordes, Entziehung der Lenkerberechtigung) auf Seite 01 02 der Fehler, das mir der Mord einer Person anlastet, dies wurde fählschlich höchstwahrscheinlcih aus dem Urteil in 52 Hv 1/20k übernommen.

In welchen es auch nicht richtig steht, den ich habe die Angelika nicht getötet (diese lebt)!

Ich wurde vom LG KLAGENFURT wegen des versuchten Mordes § (15, 75) in Verbindung mit § 173 Abs. 1 nach § 12 3. Fall StGb und den § 28 sowie § 21 (2) StGb verurteilt.

3)Da die Sicherheitsbehörde die LPD KÄRTEN eben auf keine mündliche Erörtung einging, viel dieser Fehler lange nicht auf und wurde aber auch vom Landesverwaltungs Gericht in seiner Tragweite, u.A. bei der Zumessung des Führerschein (Lenkerberechtigung) entzugs verkannt, da ich auch im Erlas der Erkenntnis (Seite 7 letzter Absatz) 04.10.2021 als Mörder aufscheine.

Weiters glaubt man auf (Seite 9), das ich seit 21.1. habe, was nicht stimmt.

Ich hatte nicht 21.1!

4)Laut VfGH ist der VfGH dafür nicht zuständig, da es eine Frage der richtigen Rechtsanwendung ist und daran wende ich mich bei Ihnen.

5)Andere wegen „versuchten Mord“ verurteilte Insassen wurde der Führerschein nicht nach der Haft entzogen.

Ich bitte Sie, bitte schauen Sie sich den Fall bitte nochmal an. Während meiner Zeit als Fahrer, habe ich mir nie etwas zu schulden kommen lassen.

Ich war immer rücksichtsvoll, nie alkoholisiert oder betäubt und bin immer vorausschauend und den Straßenverhältnissen angepasste Geschwindigkeit gefahren.

Auch habe ich nicht das Auto am 01.10.19 gelenkt und war es nicht mein Auto.

Gefahren ist damals der xxx.

Ich finde das nicht fair, den man nimmt ja auch nicht einen anderen den Führerschein ab, nur weil der Fahrer zu schnell gefahren ist und der Andere nur drinnen saß im Auto. Auch ist der Entzug für den Lebensunterhalt bestimmter Befähigungen unverhältnismässig.

Ich bereue es jeden Tag zu tiefst was passiert ist am 01.10.19 und bin meiner Verlobten, Sohn, Eltern, Verwandtschaft und Nachbarschaft sehr dankbar, dass sie trotzdem zu mir halten.“

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den Inhalt des vorliegenden Wiederaufnahmeantrages sowie auf den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten zu Zahl: KLVwG-1502/2021, dem der Sachverhalt zweifelsfrei zu entnehmen ist.

Rechtliche Beurteilung:

§ 32 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG lautet wie folgt:

(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Mit Bescheid des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 04.10.2021 wurde die Beschwerde des Wiederaufnahmewerbers gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 05.07.2021 betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung als unbegründet abgewiesen. Das gegenständliche Verfahren nach dem Führerscheingesetz ist daher rechtskräftig abgeschlossen.

Mit Eingabe vom 21.02.2022 stellte xxx einen Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens. Abgesehen davon, dass der Wiederaufnahmewerber die zweiwöchige Wiederaufnahmefrist nicht darlegt, liegt keiner der Wiederaufnahmegründe des § 32 VwGVG vor. Es sind auch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten (§ 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG). Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm kein rechtliches Gehör im Verfahren vor der belangten Behörde gewährt wurde, da keine mündliche Erörterung abgehalten wurde und seine schriftlichen Stellungnahmen ignoriert wurden, ist auszuführen, dass es sich dabei um keine neue Tatsachen im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG handelt. § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG stellt auf nova reperta ab, deren Verwertung der Partei ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde.

Ein Wiederaufnahmegrund kann nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, ein „Element“ jenes Sachverhaltes, der vom Verwaltungsgericht im wiederaufzunehmenden Verfahren zu beurteilen war und dem darin ergangenen Erkenntnis zu Grunde gelegt wurde. Es muss sich um mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände handeln, deren Berücksichtigung voraussichtlich zu einem anderen als dem vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichts zum Ausdruck gebrachten Ergebnis geführt hätte. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel unterlaufen sind, keinen Wiederaufnahmegrund darstellen (VwGH 03.07.2015, Ro 2015/08/0013) und dass die Wiederaufnahme nicht dazu dient, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels zu sanieren (VwGH 22.12.2005, 2004/07/0209).

Dem Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass der Wiederaufnahmewerber einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen diese Entscheidung beim Verfassungsgerichtshof eingebracht hat. Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, dass der Verfassungsgerichtshof nicht zuständig sei, da es eine Frage der richtigen Rechtsanwendung sei und er sich daher an das Landesverwaltungsgericht wende, ist auszuführen, dass Voraussetzung für die Wiederaufnahme des Verfahrens das Vorliegen eines der Wiederaufnahmegründe des § 32 VwGVG ist und nicht erkannt werden kann, dass einer dieser Gründe vorliegend ist.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm sowohl im Bescheid der belangten Behörde als auch im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes die Verwirklichung des Tatbestandes des Mordes und nicht des versuchten Mordes angelastet wird, ist auszuführen, dass die Feststellungen auf dem Spruch des Urteiles des Landesgerichtes Klagenfurt vom 28.07.2020, Zahl: 52 Hv 1/20 k, basiert und es diesbezüglich eine Bindungswirkung gibt. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang jedoch darauf, dass im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 04.10.2021 entsprechend den Entscheidungsgründen des Urteiles des Landesgerichtes Klagenfurt festgehalten ist, dass bei der Strafbemessung als mildernd der Umstand berücksichtigt wurde, dass das Verbrechen des Mordes im Entwicklungsstadium des Versuches (§ 15 StGB) blieb. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist in seinen Feststellungen und in der darauf aufbauenden rechtlichen Beurteilung daher davon ausgegangen, dass der Mord im Entwicklungsstadium des Versuches geblieben ist. Wenn der Beschwerdeführer weiters ausführt, dass er nie gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde, ist auszuführen, dass dem Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 28.07.2020 zu entnehmen ist, dass eine Einweisung erfolgt. Sollte diese Einweisung nicht umgesetzt worden sein, ändert dies nichts an der Verurteilung des Wiederaufnahmewerbers.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass anderen Insassen, die wegen versuchten Mordes verurteilt wurden, der Führerschein nach der Haft nicht entzogen wurde, so ist auszuführen, dass aus der Rechtsposition anderer strafrechtlich verurteilter Personen für den Beschwerdeführer nichts gewonnen ist.

Da gegenständlich kein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1 bis 4 VwGVG vorliegt, konnte dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht stattgegeben werden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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