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KLVwG-2358-2359/5/2021•LVwG K KLVwG-2358-2359/5/2021
KLVwG-2358-2359/5/2021Landesverwaltungsgericht08.03.2022
Naturschutzrecht, Waldhütte, Grünland - Skiabfahrt, Skipiste, Verhüttelung, Zersiedelung, Landschaftsschutz
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkannte durch xxx über die Beschwerde des xxx und der xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 08.11.2021, Zahl: xxx (xxx), wegen Abweisung des Antrages auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gemäß §§ 5 Abs. 1 lit. i und 9 des K-NSG 2002, nach der am 07.03.2022 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a VwGG nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Die Bezirkshauptmannschaft xxx hat mit Bescheid vom 8.11.2021, Zahl: xxx (xxx) den Antrag des xxx und der xxx vom 18.02.2021 auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer Waldhütte auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, abgewiesen.
Dies mit der Begründung, dass die Errichtung einer Waldhütte zu Erholungszwecken weder erforderlich noch spezifisch im Rahmen der vorliegenden Nutzungsart sei.
Die Antragsteller erhoben innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den oben zitierten Bescheid.
Mit Schriftsatz vom 21.12.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Am 07.03.2022 fand am Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Teilnahme der Beschwerdeführer, des Vertreters der belangten Behörde sowie des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen statt.
II. Feststellungen:
Das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, im Gesamtausmaß von 331 m² befindet sich im Alleineigentum des xxx und ist im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde xxx als „Grünland-Skiabfahrt,Skipiste“ ausgewiesen.
Das als Wald ausgewiesene Grundstück Nr. xxx, KG xxx, des xxx weist ein Ausmaß von 204 m² auf.
Die beiden Beschwerdeführer sind keine Landwirte.
Der Anregung der Beschwerdeführer (Anträge vom 22.05.2021 bzw. 13.12.2021) auf Änderung der Flächenwidmung des Grundstücks Nr. xxx, KG xxx, in eine spezifische Grünlandwidmung wurde von der Marktgemeinde xxx bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht entsprochen.
Das auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, befindliche Gebäude der Talstation des ehemaligen xxxliftes sollte im Wege der Nachnutzung mit Holz verkleidet und mit einem Flugdach versehen werden und als Waldhütte der Tierbeobachtung und dem Waldbaden der Hotelgäste der Antragsteller dienen.
Die Errichtung einer Waldhütte zu Erholungszwecken auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, ist jedoch im Rahmen der vorliegenden Nutzungsart weder erforderlich noch spezifisch.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von xxx vom 8.10.2013, Zahl: xxx, wurde den Antragstellern die vollständige Abtragung u.a. des xxxschleppliftes und der Talstation auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, aufgetragen.
Bei der Bezirkshauptmannschaft xxx ist diesbezüglich ein Vollstreckungsverfahren anhängig.
III. Beweiswürdigung:
Beweis erhoben wurde durch Anhörung der Beschwerdeführer und des Vertreters der belangten Behörde sowie des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen in der am 7.3.2022 am Landesverwaltungsgericht Kärnten stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung. Des Weiteren wurde zur Entscheidungsfindung der unbedenkliche Inhalt des Aktes der belangten Behörde herangezogen.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 5 Abs. 1 lit. i Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002 bedarf in der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen, Gewerbeparks und den zu diesen Bereichen gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten und Parkplätzen, die Errichtung von Gebäuden, baulichen Anlagen sowie sonstigen Anlagen auf Rädern auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.
Zufolge § 9 Abs. 1 leg. cit. dürfen Bewilligungen im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 leg.cit. nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme
1. das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig beeinflusst würde,
2. das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt würde oder
3. der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde.
Gemäß § 9 Abs. 3 lit. a leg. cit. ist eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt würde.
V.Rechtliche Beurteilung:
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Errichtung einer Waldhütte zu Erholungszwecken auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, mit der Widmung „Grünland - Skiabfahrt, Skipiste“, weder erforderlich noch spezifisch im Rahmen der vorliegenden Nutzungsart ist.
Für die Errichtung einer Waldhütte wäre nämlich eine spezifische Grünland-Widmung erforderlich.
Aber auch bei entsprechender Widmung müssten die begehrten Baumaßnahmen in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit einer geplanten land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit stehen. Ob zumindest ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, hängt sowohl von der Betriebsgröße als auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab. Dazu ist das Vorliegen einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung streng anhand des erforderlichen Betriebskonzeptes zu prüfen. Das Betriebskonzept hat konkrete Anhaltspunkte über Umfang und Art des Landwirtschaftsbetriebes dahingehend zu enthalten, dass von Sachverständigen beurteilt werden kann, ob sich aus der beabsichtigten Betriebsführung wenigstens mittelfristig ein Gewinn erzielen lässt. Rein hobbymäßig betriebene Tätigkeiten gelten nicht als land- und forstwirtschaftliche Produktion.
Fallbezogen handelt es sich um keinen landwirtschaftlichen Betrieb. Die Beschwerdeführer gaben in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht selbst an, dass sie zurzeit keine Landwirte seien.
Im Gegenstand liegen mangels entsprechender Widmung bereits die formalen Erfordernisse für die Erteilung einer spezifischen naturschutzrechtlichen Bewilligung nicht vor. Nach Auskunft des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 11.02.2022 ist eine Änderung der derzeitigen Widmung als „Grünland - Skiabfahrt, Skipiste“ ausgeschlossen.
Aber auch wenn die formalen Voraussetzungen vorlägen, müsste das Projekt dem § 9 Abs. 1 Z. 1 bis 3 K-NSG entsprechen.
Wie der naturschutzfachliche Amtssachverständige im Verfahren feststellte, ist die Lage mitten in einem Waldgrundstück für den beantragten Zweck nicht geeignet. Vor allem stellt jedoch die Errichtung einer Waldhütte ohne spezifische Erfordernisse eine Verhüttelung dar und ist eine damit verbundene Zersiedlung aus Gründen des Landschaftsschutzes grundsätzlich abzulehnen.
Wie bereits von der belangten Behörde zutreffend festgestellt wurde, liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Zersiedelung dann vor, wenn, wie im Gegenstand, ein Bauwerk für die Bewirtschaftung bestimmter Flächen nicht erforderlich ist bzw. das Bauwerk keinem funktionalen Erfordernis dient.
Aufgrund einerseits des Fehlens einer spezifischen Grünland-Widmung sowie andererseits der nachteiligen Auswirkungen einer Bebauung auf den Landschaftscharakter konnte das Projekt auch aus naturschutzfachlicher Sicht nicht positiv beurteilt werden.
Zudem sind die Beschwerdeführer den schlüssigen und nachvollziehbaren fachgutachtlichen Feststellungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Da im Ergebnis die Voraussetzungen für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung aus den oben dargelegten Gründen nicht vorliegen, war die gegenständlich von xxx und xxx eingebrachte Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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