LVwG K KLVwG-614/10/2020

KLVwG-614/10/2020Landesverwaltungsgericht27.02.2022

Regest

Rechtsanwalt, Strafverteidigung, Angemessenheit, Entlohnung, Pauschalvergütung , Honorarberechnung, Erschwerniszuschlag ,Abschlag

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-614/10/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.614.10.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwältin, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten zu Zahl xxx, vom 14.01.2020 (im Beschwerdeverfahren vertreten durch xxx), mit dem über Antrag vom 25.01.2017 für die Verteidigung des Angeklagten xxx gemäß § 45 Abs. 1 RAO im Zeitraum von 21.04.2016 bis 03.11.2016 im Strafverfahren GZ: xxx des Landesgerichtes xxx (xxx) gemäß § 16 Abs. 4 RAO eine Sonderpauschalvergütung in Höhe von € 83.005,02 (darin enthalten € 13.834,17 an 20%iger Umsatzsteuer) gewährt wurde und das Mehrbegehren abgewiesen wurde, nach am 24.03.2021 durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, folgendermaßen zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vom 14.01.2020 wurde über den Antrag des Beschwerdeführers vom 25.01.2017 für die Verteidigung des Angeklagten xxx gemäß § 45 Abs. 1 RAO im Zeitraum von 21.04.2016 bis 03.11.2016 im Strafverfahren GZ: xxx des Landesgerichtes xxx (xxx) gemäß § 16 Abs. 4 RAO eine Sonderpauschalvergütung in Höhe von € 83.005,02 (darin enthalten € 13.834,17 an 20%iger Umsatzsteuer) gewährt. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen (Spruchpunkt 1. des Bescheides der belangten Behörde). Im Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass rücksichtlich des bereits erhaltenen Vorschusses von € 48.000,00 laut dem Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vom 01.06.2017, xxx, dem Antragsteller ein restlicher Betrag von € 35.005,02 auszubezahlen ist. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass nach der Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 02.09.2019 zu Zahl: KLVwG-1571/3/2015) bei der Bemessung des Anspruchs nach § 16 Abs. 4 Rechtsanwaltsordnung – RAO auf das jeweilige einzelne Verfahren abzustellen ist. Daher bilde der vorliegende Bescheid die endgültige Festsetzung der dem Antragsteller im Strafverfahren GZ xxx des Landesgerichtes Klagenfurt gebührenden Sonderpauschalvergütung für den beantragten Zeitraum. Die Behörde führte zudem aus, dass dem Antragsteller aufgrund des Bescheides des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vom 01.06.2017, xxx, bereits ein Vorschuss in der Höhe von € 48.000,00 gewährt worden ist.

In der Begründung des bekämpften Bescheides hielt die belangte Behörde unter anderem fest, dass der Antragsteller mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vom zur Zahl xxx zum Verteidiger gemäß § 61 Abs. 2 StPO des Angeklagten xxx im Strafverfahren GZ: xxx des Landesgerichtes Klagenfurt bestellt worden ist. Die Verfahrenshilfeleistungen als solche wurden substitutionsweise von Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx ausgeübt. Des Weiteren wurden die beantragten Leistungen zum Fall xxx seitens der Behörde aufgelistet und dargestellt. Außerdem wurde erwähnt, dass der Antragsteller einen Erfolgszuschlag von 40% für Freisprüche von 4 aus 5 Anklagepunkten zum Faktenkomplex xxx sowie einen Erschwerniszuschlag von 100% gemäß § 21 RATG verzeichnet hat.

In der Beweiswürdigung des Bescheides wurde erwähnt, dass der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer für Kärnten die Aufzeichnungen der Verhandlungs- und Wartezeiten anhand der Hauptverhandlungsprotokolle überprüft habe und habe man aufgrund der Vorgehensweise feststellen können, dass der Antragsteller diese Zeiten richtig verzeichnet hat. Die Feststellung, dass die Freisprüche von 4 aus 5 Anklagepunkten zum Faktenkomplex xxx rechtskräftig geworden sind, gründete die belangte Behörde auf einer Mitteilung des Antragstellers.

In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Voraussetzungen für eine Sonderpauschalvergütung gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 RAO im vorliegenden Fall gegeben waren und dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung habe. Insbesondere wurde ausgeführt, dass der Antragsteller im Strafverfahren xxx des LG xxx während der Hauptverhandlung am 21.04.2016 den Schwellenwert von 50 Verhandlungsstunden überschritten hat, und ab diesem Zeitpunkt für alle darüberhinausgehenden Leistungen ein Anspruch auf Sonderpauschalvergütung besteht. Die belangte Behörde führte zur Hauptverhandlung am 21.04.2016 zum Vergütungsanspruch des Antragstellers aus, dass diese mit einer restlichen Dauer von 8/2 Stunden zu entlohnen sei und hielt fest, dass auch der Beweisantrag vom 13.05.2016 gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 RAO zu vergüten ist. Ebenso wurde durch die Behörde festgehalten, dass dem Antragsteller gemäß § 16 AHK ein Erfolgszuschlag von 40% für Freisprüche von 4 aus 5 Anklagepunkten zum Faktenkomplex xxx gebührt.

Zum geltend gemachten Erschwerniszuschlag gemäß § 21 RATG führte die Behörde aus, dass dieser dem Antragsteller im vorliegenden Fall nicht zustehe, und führte näher – wie im Bescheid ersichtlich – aus, dass der Antragsteller aufgrund eines mangelnden Vorbringens und mangelnder Bescheinigung nicht darlegen konnte, dass die von ihm im Rahmen der Sonderpauschalvergütung zu entlohnenden Leistungen ab dem 09.11.2016 mit einem überdurchschnittlichen Aufwand verbunden gewesen wären, der einen Erschwerniszuschlag gemäß § 21 RATG hätte rechtfertigen können. Die belangte Behörde hat weiters auf die Tarifansätze des § 9 Abs. 1 Z. 3 lit. a AHK für derartige Verhandlungsleistungen verwiesen und ausgeführt, dass darin auch ein höherer Aufwand angemessen abgegolten werde und in dieser Situation ein Erschwerniszuschlag nicht zuzusprechen sei.

In weiterer Folge führte die belangte Behörde eine detaillierte Berechnung der dem Antragsteller zu Recht gebührenden Sonderpauschalvergütung durch und nahm sie in ihrem Bescheid auf und sprach dem Beschwerdeführer einen Gesamtbetrag der Sonderpauschalvergütung von € 83.005,02 zu, darin enthalten der 40%ige Erfolgszuschlag und abzüglich eines 25%igen Abschlages von der Nettosumme sowie 20% Umsatzsteuer.

Abschließend hielt die belangte Behörde fest, dass rücksichtlich des bereits erhaltenen Vorschusses von € 48.000,00 dem Antragsteller ein restlicher Betrag von € 35.005,02 auszubezahlen sei.

Im Detail gestaltete sich der Bescheid der belangten Behörde wie folgt:

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Mit Schriftsatz vom 10.02.2020 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Der Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten zu Zahl xxx vom 14.01.2020 wurde dem Beschwerdeführer am 15.01.2020 zugestellt. Die Beschwerdeerhebung erfolgte daher rechtzeitig im Hinblick auf die Aktenlage.

In der Beschwerde hat der Beschwerdeführer detailliert wie folgt ausgeführt:

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Mit Schreiben vom 29.04.2020 hat der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer für Kärnten den Beschwerdeakt vorgelegt und gleichzeitig einen Vorlagebericht und eine Gegenäußerung erstattet. Der Vorlagebericht der belangten Behörde gestaltete sich wie folgt:

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Mit Schreiben vom 06.07.2020 hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten der beschwerdeführenden Partei die Gegenäußerung der belangten Behörde vom 29.04.2020 zur Kenntnis gebracht und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme (Parteiengehör binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens) übermittelt.

Daraufhin langte seitens der beschwerdeführenden Partei mit Schriftsatz vom 23.07.2020 folgende Stellungnahme ein:

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“ /Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20220227_KLVwG_614_10_2020_00/image030.png

Da die bisher verfahrensführende Richterin (xxx) aufgrund der xxx, wurde der Beschwerdefall dem in der Geschäftsverteilung nächsten zuständigen Richter zur Behandlung zugewiesen. In der am 24.03.2021 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden mittels verfahrensleitenden Beschluss die Verfahren KLVwG-614/2020 und KLVwG-615/2020 zum Zwecke der Beweisaufnahme zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Am Ende der Verhandlung erfolgte dann mittels weiterem verfahrensleitendem Beschluss eine Trennung der beiden Verfahren um eine Entscheidung in beiden Fällen gesondert abfassen zu können (siehe Niederschrift mündliche Verhandlung vom 24.03.2021, Seite 17).

In der Beschwerdeverhandlung führte der Vertreter der belangten Behörde aus, wie im Fall xxx, die Höhe der Sonderpauschalvergütung seitens der belangten Behörde geprüft und festgesetzt worden ist. Dazu hat der Vertreter der belangten Behörde die detaillierte Vorgehensweise genau geschildert und insbesondere dargetan, dass das vorgelegte Leistungsverzeichnis und die Stundentafeln anhand der Hauptverhandlungsprotokolle Punkt für Punkt überprüft worden sind. Im Fall xxx wurden im Rahmen der Detailprüfung sowohl Unrichtigkeiten im Hinblick auf die zu honorierenden Wartezeiten als auch im Hinblick auf zwei Datumsangaben festgestellt. Der Vertreter der belangten Behörde führte des Weiteren aus, dass diese Unrichtigkeiten dann entsprechend korrigiert wurden worden sind und in weiterer Folge der Berechnung der zustehenden Sonderpauschalvergütung zu Grunde gelegt worden sind.

Zum Faktum der mangelnden Erschwernis führte die belangte Behörde in der Verhandlung aus, dass im gegebenen Zusammenhang der Beschwerdeführer selbst immer davon ausgegangen ist, dass der Erschwerniszuschlag pauschal für alle Leistungen des Strafprozesses gilt. Der Beschwerdeführer erstattete jedoch kein näheres Vorbringen zum Aufwand individueller Leistungen, sodass der Ausschuss daher kein Vorbringen verwerten konnte, welches ihm ermöglicht hätte, den Aufwand individuell näher zu beurteilen. Aufgrund der vorgelegten Urkunden konnte nicht beurteilt werden, ob einzelne Leistungen übermäßig aufwendig waren, es komme im Rahmen der Sonderpauschalvergütung darauf an, ob die sonderpauschalvergütungsrelevanten Leistungen für sich genommen überdurchschnittlich aufwendig waren. Dies hat aber auf den Fall xxx nicht zugetroffen.

Zu den Tarifansätzen für Verhandlungsleistungen im Strafprozess führte der Vertreter der belangten Behörde aus, dass es im Strafprozess keinen eigenen Tarif im Vergleich zum Zivilprozess gebe. Im konkreten Fall ist der Tarifansatz gemäß § 9 Abs. 1 Z. 3 lit. a AHK (Allgemeine Honorar-Kriterien) anzuwenden gewesen, womit die Verhandlungsleistungen vergleichsweise hoch tarifiert werden. Der Ausschuss verkennt auch nicht, dass jede Verhandlung eine gewisse Vorbereitung und Nachbereitung erfordert, diese jedoch durch den vorliegend maßgebenden Tarifansatz angemessen abgegolten werden und somit auch kein Grund für einen zusätzlichen Erschwerniszuschlag gegeben ist.

Im Hinblick auf den vorgenommenen Abschlag in Höhe von – 25% von der Nettosumme führte der Vertreter der belangten Behörde aus, dass der 25%ige Abschlag von der Judikatur und insbesondere auch vom Justizministerium verlangt wird, weil eine Annäherung an die als angemessen anzusehende Entlohnung bewirkt werden soll. Der Vertreter zitierte das Erkenntnis des VwGH vom 04.11.2002, 2000/10/0050, in dem zutreffend festgehalten worden sei, dass der Abschlag von 25% der allgemeinen Übung entspreche. Im weiteren zitierten Erkenntnis des VwGH vom 18.05.2010, 2009/06/0263, sei es gar nicht mehr strittig gewesen, dass der 25%ige Abschlag zu erfolgen hat. Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer für Kärnten sei somit dieser allgemeinen Übung gefolgt und habe im Fall xxx den 25%igen Abschlag daher berücksichtigt. Diese Vorgehensweise ist von der belangten Behörde daher nicht näher begründet worden, weil der Ausschuss davon ausgeht, dass die Judikatur des VwGH und die allgemeine Übung ohnehin bekannt sind.

Die Vertreterin des Beschwerdeführers replizierte auf die Ausführungen (Vorbringen der belangten Behörde) und brachte zusammengefasst vor, dass die von der belangten Behörde ins Treffen geführte allgemeine Übung zum 25%igen Abschlag im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelange und verwies auf die Komplexität des Falles xxx und auf den damit verbundenen Verhandlungsaufwand.

Es sei auch unrichtig, dass der Beschwerdeführer kein Vorbringen zu den einzelnen Leistungen erstattet hat. So sei aus dem Vergütungsantrag vom 25.01.2017 bereits der Umfang der Anklage, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl der Anklagepunkte und die Anzahl der Angeklagten, die Anzahl der von der Staatsanwaltschaft xxx beantragten Zeugen und das hier maßgebliche Gutachten des Sachverständigen xxx von insgesamt 434 Seiten (zur Stützung der Anklage) sowie die Anzahl der Ordnungsnummern zur Hauptverhandlung xxx ersichtlich gewesen. Streckenweise lagen auch Dokumente in kroatischer Sprache vor, welche zu beurteilen gewesen wären und hätten sich spezielle Schwierigkeiten auch aus der Auslandsberührung des Falles ergeben. Die belangte Behörde hätte dazu den Substituten xxx vernehmen können, um die Erschwernis der einzelnen Leistungen feststellen zu können.

Am Ende der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24.03.2021 bekräftigte der Vertreter der belangten Behörde den bereits im Vorlageschreiben vom 29.04.2020 gestellten Antrag die gegenständliche Beschwerde abzuweisen.

Die Rechtsvertreterin beantragte der Beschwerde im Sinne des Beschwerdevorbringens Folge zu geben.

Mittels verfahrensleitendem Beschluss wurde am Ende der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24.03.2021 eine Trennung der zur Beweisaufnahme verbundenen Verfahren des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten zu den Aktenzahlen KLVwG614/2020 und KLVwG-615/2020 zum Zwecke der Entscheidung vorgenommen.

Am 18.01.2022 brachte die beschwerdeführende Partei einen Fristsetzungsantrag gemäß Art. 133 Abs. 1 Z. 4 BVG ein. Dieser Fristsetzungsantrag wurde an den Verwaltungsgerichthof zur Bearbeitung weitergeleitet und der bisherige Beschwerdeakt vorgelegt. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 08.02.2022, eingegangen beim Landesverwaltungsgericht Kärnten am 11.02.2022, forderte der Verwaltungsgerichtshof das Landesverwaltungsgericht Kärnten auf, binnen einer Frist von 8 Wochen die Entscheidung zu erlassen und eine Ausfertigung der den Verfahrensparteien zuzustellen beziehungsweise dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Sachverhalt (Feststellungen):

Mit Beschluss des Landesgerichtes xxx vom 18.01.2016, Zahl: xxx, (Richter des Landesgerichtes xxx xxx) wurde entschieden, dem Angeklagten xxx, geboren am xxx, für das Verfahren xxx (wegen § 153 (1, 2) 2. Fall StGB) eine Verteidigung gemäß § 61 Abs. 2 StPO beizugeben.

Bezugnehmend auf diesen Beschluss wurde von der Rechtsanwaltskammer für Kärnten xxx (im gegenständlichen Verfahren: Beschwerdeführer) durch den Bescheid vom 27.01.2016 (xxx) zum Verteidiger des Angeklagten bestellt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Die Verfahrenshilfeleistungen wurden durch den Substituten Rechtsanwalt xxx (Zeuge im gegenständlichen Verfahren), xxx, xxx, erbracht. Dazu liegt eine eidesstattliche Erklärung des Substituten vom 23.01.2017 auf. Der Substitut xxx war bis Mai 2019 als Rechtsanwalt in xxx tätig und ist ausgewiesener Experte im Haftungs- und Wirtschaftsstrafrecht. Des Weiteren war er lange Jahre als Standesvertreter, darunter auch stellvertretender Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages, tätig. Dabei handelt es sich um eine notorische Tatsache.

Mit Bescheid vom 01.06.2017 zur Zahl: xxx gewährte der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer für Kärnten dem Antragsteller und nunmehrigen Beschwerdeführer für die von ihm beantragte Vergütung für die Verteidigung des Angeklagten xxx gemäß § 45 Abs. 1 RAO im Zeitraum vom 08.03.2016 bis zum 03.11.2016 im Strafverfahren xxx des Landesgerichtes Klagenfurt gemäß § 16 Abs. 4 einen angemessenen Vorschuss auf diese Vergütung in der Höhe von € 48.000,00 (darin enthalten € 8.000,00 Umsatzsteuer) wie im Spruchpunkt 1.) des Bescheides ersichtlich. Im Spruchpunkt 2.) des Bescheides wurde seitens der belangten Behörde festgehalten, dass wenn die Vergütung, die der Beschwerdeführer erhält, geringer als der ihm gewährte Vorschuss sein sollte, er den betreffenen Betrag dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer für Kärnten gemäß § 16 Abs. 4 letzter Satz RAO zurückzuerstatten hat. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen, da der Beschwerdeführer dazu am 14.06.2017 einen schriftlichen Rechtsmittelverzicht gegenüber der belangten Behörde erklärt hat.

Mit schriftlichem Antrag vom 25.01.2017 begehrte der Antragsteller die Gewährung einer Sonderpauschalvergütung gemäß § 16 Abs. 4 RAO. In diesem Antrag waren Leistungen mitaufgenommen, welche in verschiedenen Verfahrenshilfesachen erbracht worden waren. Alle diese Leistungen wurden in einem gemeinschaftlichen Antrag vom 25.01.2017 zusammengerechnet und zur einheitlichen Vergütung für das Jahr 2016 beantragt. Im Gegenstand hat der Beschwerdeführer zur Verfahrenshilfesache zur Zahl xxx für den maßgeblichen Jahreszeitraum Verfahrenshilfeleistungen in Höhe von € 106.411,65 verzeichnet. Des Weiteren verzeichnete der Antragsteller einen Erfolgszuschlag von 40% für Freisprüche von 4 aus 5 Anklagepunkten zum Faktenkomplex xxx sowie einen Erschwerniszuschlag in Höhe von 100% gemäß § 21 RATG. Wie bereits festgehalten worden ist, sind die erwähnten Freisprüche in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer hat eine Detailaufstellung zum Faktenkomplex xxx zu Zahl: xxx – LG xxx sowie ein Schreiben vom 04.05.2017 (Schreiben xxx, bezüglich Zuordnung VS-Zahlen zu Faktenkomplex) vorgelegt. Die belangte Behörde hat beides (Detailaufstellung und Schreiben vom 04.05.2017) ihrer Entscheidung zugrunde gelegt.

Der nunmehr bekämpfte Bescheid der Rechtsanwaltskammer für Kärnten von 14.01.2020 zu Zahl xxx gewährte dem Beschwerdeführer über seinen Antrag vom 25.01.2017 für die Verteidigung des Angeklagten xxx gemäß § 45 Abs. 1 RAO im Zeitraum vom 21.04.2016 bis 03.11.2016 im Strafverfahren zu GZ xxx des Landesgerichtes xxx (Faktenkomplex xxx) gemäß § 16 Abs. 4 RAO eine Sonderpauschalvergütung in Höhe von € 83.005,02 (darin enthalten € 13.834,17 an 20%iger Umsatzsteuer), das Mehrbegehren wurde hingegen abgewiesen (Spruchpunkt 1.) des Bescheides). Im Spruchpunkt 2.) des Bescheides wurde ausgesprochen, dass aufgrund des erhaltenen Vorschusses von € 48.000,00 laut dem Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vom 01.06.2017, xxx, dem Antragsteller ein restlicher Betrag von € 35.005,02 auszuzahlen ist. Die belangte Behörde hielt in der Begründung des Bescheides fest, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren xxx des LG xxx während der Hauptverhandlung am 21.04.2016 den Schwellenwert von 50 Verhandlungsstunden überschritten hat. Aus diesem Grunde gebührt dem Antragsteller für alle darüberhinausgehenden Leistungen ein Anspruch auf Sonderpauschalvergütung gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 RAO. Zur Hauptverhandlung am 21.04.2016 hat die Behörde festgehalten, dass nach Überschreitung der Sonderpauschalvergütungsgrenze diese Hauptverhandlung mit einer restlichen Dauer von 8/2 zu entlohnen ist. Ebenso sind die Wartezeiten beziehungsweise die Unterbrechungen unter Abzug einer halben Stunde ebenfalls jeweils zu entlohnen gewesen. Ebenso war der Beweisantrag vom 13.05.2016 zu entlohnen, da nach § 16 Abs. 4 Satz 1 RAO, alle darüber hinausgehenden Leistungen einer Sonderpauschalvergütung zugänglich sind, was bedeutet, dass nicht nur Verhandlungsstunden zu entlohnen sind. Dem Antragsteller wurde auch der geltend gemachte Erfolgszuschlag von 40% für Freisprüche von 4 aus 5 Anklagepunkten zum Faktenkomplex xxx zugesprochen.

Nicht gewährt wurde dem Beschwerdeführer hingegen der geltend gemachte Erschwerniszuschlag gemäß § 21 RATG im Ausmaß von 100%. Die Behörde hat zwar eingeräumt, dass die gegenständliche Angelegenheit außerordentlich umfangreich und komplex ist und der besondere Aufwand typischerweise am Anfang der Vertretung und allenfalls noch punktuell bei einzelnen Verfahrenshandlungen anfällt. Nach Ansicht der Behörde kann nicht gesagt werden, dass die Verrichtung von Verhandlungen im fortgeschrittenem Stadium eines Verfahrens stets mit überdurchschnittlichem Aufwand im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 RATG einhergeht. Der Beschwerdeführer hat dazu auch kein näheres Vorbringen – so die Behörde – erstattet, in wie weit die hier maßgeblichen Leistungen mit einem überdurchschnittlichen Aufwand verbunden gewesen wären. Die Behörde hat auch darauf verwiesen, dass im Antrag des Beschwerdeführers vom 25.01.2017 auf Seite 9 Punkt 2. lit. d angeführt ist, dass anlässlich der Antragstellung auf eine außergewöhnlich überdurchschnittliche Vorbereitung in der Einarbeitung des Prozessstoffes und Abklärung mit der verfahrensbeholfenen Partei durch den Antragsteller ausdrücklich verwiesen worden ist. Die Behörde führte aus, dass die Tarifansätze des § 9 Abs. 1 Z. 3 lit. a AHK für derartige Verhandlungsleistungen vergleichsweise hoch sind, weswegen damit auch ein etwa doch höherer Aufwand angemessen abgegolten ist. Laut der belangten Behörde ist in dieser Situation kein Erschwerniszuschlag zuzusprechen und verwies dazu auf das Werk von Thiele, Anwaltskosten3(2011) § 21 RATG Rz 8 mit weiteren Nachweisen. Zum von der belangten Behörde getätigten Abschlag in Höhe von 25% vor Addition der 20%igen Umsatzsteuer hat die Behörde keine Begründung in ihrem Bescheid angeführt.

Zum Vergütungszeitraum wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Verfahren xxx des LG xxx während der Hauptverhandlung am 21.04.2016 den Schwellenwert von 50 Verhandlungsstunden überschritten hat. Ab diesem Zeitpunkt hat er gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 RAO für alle darüberhinausgehenden Leistungen einen Anspruch auf Sonderpauschalvergütung. Der in diesem Bescheid relevante Sonderpauschalvergütungszeitraum endete am 03.11.2016. Dies ergibt sich aus der Aufstellung des Beschwerdeführers in seinem Vergütungsantrag vom 25.01.2017.

Der von der belangten Behörde vorgenommene 25%ige Abschlag von der Netto-Gesamtsumme beruht auf der von der Judikatur geforderten Annäherung an die Sätze der AHK sowie der allgemeinen Übung und ist daher als korrekt und nicht rechtswidrig anzusehen.

Der vom Antragsteller verzeichnete Erfolgszuschlag von 40% für Freisprüche von 4 aus 5 Anklagepunkten zum Faktenkomplex xxx wurde dem Beschwerdeführer zu Recht von der belangten Behörde zugesprochen.

Hingegen ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Erschwerniszuschlag in Höhe von 100% gemäß § 21 RATG nicht zuzusprechen, hier ist der belangten Behörde zu folgen.

Die von der belangten Behörde in ihrem Bescheid vom 14.01.2020 festgelegte Höhe der Sonderpauschalvergütung ist bezogen auf den Beschwerdefall als angemessen anzusehen.

Der Bescheid der belangten Behörde vom 14.01.2020 hat die Sonderpauschalvergütung gemäß dem Antrag vom 25.01.2017 für die Verteidigung des Angeklagten xxx gemäß § 45 Abs. 1 RAO im Zeitraum vom 21.04.2016 bis zum 03.11.2016 im Strafverfahren GZ: xxx des Landesgerichtes Klagenfurt (xxx) für das Jahr 2016 vollständig erledigt.

Verfahrensrechtlich wird festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer gegen § 16 Abs. 4 RAO angeführten Normbedenken im Hinblick auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg Nr. 20295/2018) und des Verwaltungsgerichtshofes(vgl. Judikatur-Nachweise in der rechtlichen Beurteilung) zu § 16 Abs. 4 RAO nicht geteilt werden. Insbesondere wird festgestellt, dass die betreffende Norm § 16 Abs. 4 RAO aufgrund des Berufsrechtsänderungsgesetzes –BRÄG 2020 BGBl. I 19/2020 eine Änderung erfahren hat und der Gesetzgeber eine entsprechende Klarstellung zum Jahreszeitraum vorgenommen hat (vergleiche dazu die Erläuterungen zu Regierungsvorlage 19 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 9). Eine Herantragung einer Gesetzesprüfung an den VfGH sieht das Landesverwaltungsgericht Kärnten daher nicht als notwendig an.

Gegen diesen Bescheid wendet sich nun mit näherer Begründung (siehe Verfahrensgang) die vorliegende Beschwerde des Beschwerdeführers.

2. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf folgende Beweismittel und

werden wie folgt gewürdigt:

1. Den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde und den darin enthaltenen Schriftstücken mit den Ordnungszahlen 1. bis 8..

2. Den Gesamtakt des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten mit den darin enthaltenen Aktenbestandteilen:

Insbesondere wird verwiesen auf das Verhandlungsprotokoll zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24.03.2021 und der dazu zu Geschäftszahl KLVwG-614/2020 vorgelegten Beilagen 1 bis 3;

Beilage 1 = Gutachten zu xxx vom November 2013 zu Geschäftszahl xxx Seiten 1 bis 6 und Seite 434;

Beilage 2 = Anklageschrift zu xxx Seiten 1 bis 6 und Seite 92; sowie Beilage 3 = Konvolut zur Vorgeschichte, die einzelnen Kreditfälle und die Nachgeschichte, die Beweismittel und das Beweisverfahren und die Verteidigervorhalte zum Fall xxx;

3. Des Weiteren auf die Aussagen des Zeugen xxx (Substituten des Beschwerdeführers im Fall xxx) in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24.03.2021;

Sowohl der Akteninhalt des Aktes der belangten Behörde als auch der des Gesamtaktes ist als unbedenklich zu beurteilen.

In einer umfangreichen ergänzenden Beweisaufnahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24.03.2021 hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten den Zeugen xxx detailliert zum maßgeblichen Sachverhalt einvernommen. Der Zeuge wurde unter anderem aufgefordert genau darzulegen, worin die Erschwernisgründe im Fall xxx für den Zeitraum 21.04.2016 bis 03.11.2016 lagen, um den 100%igen Erschwerniszuschlag gemäß § 21 RATG geltend machen und inhaltlich begründen zu können. Am Ende seiner Einvernahme hat der Zeuge xxx zum von der Behörde mit -25% vorgenommenen Abschlag von der Nettosumme Stellung genommen und ausgesagt, dass im vorliegenden Fall die belangte Behörde einen derartigen Abzug von -25% von der Nettosumme hätte fallbezogen begründen müssen. Im Detail hat der Zeuge zum Fall xxx wie folgt ausgesagt:

Worin lagen die Erschwernisgründe im Fall xxx (21.04.2016 bis 03.11.2016) und im Verfahren VCP (21.04.2016 bis 07.12.2016)?

Zum Fall xxx gebe ich an:

Die Anklage hat allein 92 Seiten umfasst und zwar nach einem 6-jährigen Ermittlungsverfahren. Auf der Basis eines Fachgutachtens, welches 434 Seiten umfasst hat. Der Prozess war dadurch gekennzeichnet, dass er sehr fachspezifisch aufgebaut war. Es handelte sich um das Delikt nach § 153 zweite Alternative StGB 1975. Die Anklage umfasste 5 gesonderte Anklagepunkte, richtete sich gegen 4 Angeklagte und beantragt worden sind 57 Zeugen und zwar jeweils mit Bezugnahme auf im Ermittlungsverfahren bereits getätigte Aussagen oder Erklärungen.

Der Zeuge stellt zum Fall xxx den Beginn der Anklageschrift dem Gericht als Kopie zur Verfügung. Dabei handelt es sich um einen Auszug der Anklageschrift von den Seiten 1 bis 6 und der Seite 92. Die Anklageschrift hat die Zahl der STA xxx xxx.

Ebenso wird vorgelegt vom Zeugen ein Auszug aus dem Gutachten von xxx umfassen die Seiten 1 bis 6 und 434 vom November 2013.

Wenn ich noch einmal expliziert darauf angesprochen werde, ob ich im Detail zum Faktum xxx im relevanten Zeitraum die Erschwernis konkret angeben kann, so gebe ich dazu an, dass ich die Relevanz des Gutachtens xxx auch in der hier relevanten Zeit etabliert hat. Gleiches gilt auch für die subzessive einvernommenen Zeugen. Die Zeugen, welche in der maßgeblichen Zeit einvernommen worden sind, sind vielfach mit Aussagen anderer Zeugen konfrontiert worden, die mit der Aussage des erst genannten nicht übereinstimmten. Die eben vom Zeugen genannten zwei Dokumente werden von der beschwerdeführenden Partei dem Gericht zur Aufnahme in den Akt vorgelegt. Eine Äußerung der belangten Behörde ist bereits erfolgt. Als Beilage 1 wird das Gutachten xxx zum Akt genommen und als Beilage 2 die Anklageschrift zu xxx jeweils in Auszügen. Der digitale Richterakt hat 508 digitale Dokumente ausgewiesen mit 535 Einzeldokumenten die zum Teil einen Umfang von mehreren zig Seiten umfassten. Die Hauptverhandlungsprotokolle sind dabei noch nicht angesprochen. Im Laufe des gesamten Verfahrens hat es laufend Beweisanträge von allen beteiligten Parteien gegeben und Erörterungen von Sachverständigenaussagen, die insgesamt erst am Schluss des Verfahrens beurteilt werden konnten. Das Gericht hat sich fast durchgehend einen sachverständigen, welcher bei den Hauptverhandlungen weitestgehend anwesend war, bedient, worauf ebenfalls immer wieder reagiert werden musste. Dies auch in der Zeit wo die Sonderpauschalvergütung hineingefallen ist. Auch sind während des Verfahrens bis zum Schluss der Verhandlung Zeugenaussagen zu überprüfen gewesen, insbesondere auch, anhand des Stammaktes der zu Beginn des Verfahrens laut Sachverständigen über 5,5 Millionen Einzeldokumente umfasste. Eine Erschwernis erblickte ich auch darin, dass die xxx AG als Privatbeteiligte durchgehend am Verfahren beteiligt und vertreten war und dementsprechend auch an der Faktenfindung nicht zum Vorteil der Angeklagten mitgewirkt hat. Als Privatbeteiligte beanspruche sie einen Ersatz in der Höhe von 105 Millionen Euro. Der Richterakt war aufgegliedert nach der Vorgeschichte, den 5 Kreditfällen, den von den Verteidigern vorgelegten Beweismittel und den Zeugeneinvernahmen aus den Ermittlungsverfahren. Die Auszüge aus dem Richterakt habe ich ausgedruckt.

Seitens der beschwerdeführenden Partei wird die Vorgeschichte, die einzelnen Kreditfälle (5) und die Nachgeschichte, die Beweismittel und das Beweisverfahren und die Verteidigervorhalte als Beilagenkonvolut vorgelegt.

Das Gericht nimmt dieses Konvolut als Beilage 3 zum Akt und gibt der belangten Behörde sogleich die Gelegenheit sich zu den vorgelegten Urkunden zu äußern und eine Erklärung abzugeben.

Der Zeuge führt weiters aus, dass alle dieser hier in der Beilage 3 genannten Dokumente auch in den entsprechenden Hauptverhandlungsterminen erörtert, vorgetragen und letztlich der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sind Spezielle Schwierigkeiten sehe ich auch darin, dass die Kreditgewährungen insgesamt 5 zum Teil ausländischen Institutionen überlassen waren, beginnend mit der xxx über das Kreditkomitee der xxx, dem Kreditausschuss des Aufsichtsrates, dem Aufsichtsrat in seiner Gesamtheit und letztlich der Vertrag Gestaltung überantwortet war. Es hat mehrfach xxx Rechtsbezüge gegeben, die im Rahmen der Risikoüberprüfung zu beurteilen waren. Zum Kredithandbuch ist auszuführen, dass dieses die Regeln festlegt unter welchen Voraussetzungen ein Kredit international vergeben werden darf. In einem Fall in einem bestimmten Fall hat das Kredithandbuch der Bank überhaupt gefehlt, dass nicht einmal aus dem Stammakt der STA entnommen werden konnte und mit freundlicher Unterstützung vom Nachfolgeunternehmen der xxx besorgt werden musste. Insgesamt waren auch zivilrechtliche Aspekte von Haftungsrelevanz während des gesamten Verfahrens mitzubeurteilen. Hier ging es um die Verantwortlichkeiten im gesamten Genehmigungsverfahren bis hin zum Aufsichtsrat in seiner Gesamtheit, der den Kredit auch genehmigt hat, der schließlich zu den Verurteilungen geführt hat. Insgesamt und abschließend ist darauf hinzuweisen, dass es immer bis zum Schluss des Verfahrens, insbesondere während des schwellwert überschreitendes Urteils eine Bedachtnahme auf sämtliche Urkunden des bisherigen Verfahrens bedacht hat. Dies trifft auch auf die Aussagen der im Verfahren befragten zu. Persönlich merke ich zum Fall xxx noch an, dass es natürlich kein objektives Kriterium für einen überdurchschnittlichen verfahrensumfang und eine außergewöhnliche Komplexität gibt, die zwar von der belangten Behörde zugestanden wurde, aber lediglich auf das Vorverfahren eingeschränkt wurde, so als hätte es sich mit der Befassung in der Materie auch ohne Hauptverhandlung bedurft.

Soweit die belangte Behörde den überdurchschnittlichen Umfang und die außergewöhnliche Komplexität des Prozessstoffes zugestanden aber lediglich auf das Vorfeld des Verfahrens eingeschränkt hat, ist dies nicht sachgerecht, weil die Komplexität erst durch den Verlauf des Verfahrens zum Thema werden konnte.

Wenn ich als Zeuge vom verfahrensführenden Richter gefragt werde, warum hier in den beiden Fällen xxx und xxx ausgerechnet ein 100%iger Zuschlag gemäß § 21 RATG gewählt wurde, so gebe ich dazu an, dass man hier sicher die Höchstgrenze im Auge hatte. Hier handelt es sich um eine Ermessungsentscheidung der Behörde und jetzt des Gerichtes. Die 100% wurden als höchstmöglicher Wert deshalb gewählt, weil Vergleichswerte dazu nicht vorliegen und ich persönlich der Meinung bin, aufgrund meiner 45-jährigen Prozesserfahrung der Meinung bin, dass in diesen besonderen Fällen der xxx Strafverfahren diese Höchstgrenze jedenfalls vertretbar ist. Persönlich habe ich in dieser Berufszeit vor Jahrzehnten ein einziges Mal eine Zuerkennung des Zuschlags nach § 21 RATG beansprucht. Es handelt sich um einen Fall am Landesgericht xxx. Ich habe bisher viele große Verfahren zu vertreten gehabt.

Wenn ich vom verfahrensführenden Richter befragt werde, ob ich im Zusammenhang mit der beantragten Sonderpauschalvergütung der beschwerdef Partei inhaltlich zum beantragten Erschwerniszuschlag befragt worden bin, so gebe ich dazu an, dass dies nicht der Fall war, obwohl ich von beginn an auch als Zeuge beantragt worden bin seitens des Beschwerdeführers und zwar in beiden Verfahren. Zur amtswegigen Überprüfung habe ich sämtliche AV Protokolle vorgelegt. Inwiefern die belangte Behörde in die jeweiligen Gerichtsakten Einsicht genommen hat, entzieht sich meiner Kenntnis.

Wenn ich zum Abschlag gefragt werde, den die belangte Behörde hier mit – 25% von der Nettosumme vorgenommen hat, so gebe ich dazu an, dass ich von deren Üblichkeit Kenntnis habe aber der Auffassung bin, dass gerade in derartigen Großverfahren ein derartiger Abzug fallbezogen begründet sein muss.

Die Vertreterin des Beschwerdeführers stellt an den Zeugen folgende Frage:

Hätte die belangte Behörde die beizuschaffenden Gerichtsakte zu den Verfahren xxx und xxx beigeschafft und darin Einsicht genommen, hätte sie zu den von Ihnen vorgebrachten Erschwernisgründe Feststellungen in ihren Entscheidungen treffen können?

Ja und meiner Meinung auch nach müssen.

Der Zeuge xxx hat in seiner Einvernahme auf die zum Fall xxx gehörenden und zur Verhandlungsschrift aufgenommenen Beilagen 1, 2 und 3 Bezug genommen. Dabei handelt es sich, wie schon dargestellt worden ist, um das Gutachten von xxx zu „xxx) zu Geschäftszahl xxx vom November 2013 (Beilage 1), um die zum Fall xxx gehörige Anklageschrift der Staatsanwaltschaft xxx zu Aktenzahl xxx (Beilage 2) sowie um das Beilagenkonvolut Beilage 3, bestehend aus 1. der Vorgeschichte (Anklageschrift Seiten 12 bis 22), 2. dem Kreditfall xxx Anklageschrift Seiten 22 bis 33, 3. dem Kreditfall xxx Anklageschrift Seiten 33 bis 36, 4. dem Kreditfall xxx Anklageschrift Seiten 36 bis 44, 5. dem Kreditfall xxx Anklageschrift Seiten 44 bis 48, 6. dem Kreditfall xxx Anklageschrift Seiten 48 bis 64, 7. der Nachgeschichte Anklageschrift Seiten 64ff, 8. der Beweismittel „vom Verteidiger vorgelegt“ und 9. dem Beweisverfahren „Zeugeneinvernahmen aus Ermittlungsverfahren“. Die genannten drei Beilagen enthielten keine Angaben seitens der beschwerdeführenden Partei für den maßgeblichen Zeitpunkt welche konkret erschwernisbelastete Tätigkeit vom Substituten und Zeugen xxx geleistet wurde. Die unter 8. Beweismittel im Beilagenkonvolut 3 angeführten Beweismittel, welche vom Verteidiger vorgelegt wurden, enthalten auch in der Beschreibung in der Spalte „Beschreibung“ keine näheren Angaben worin die Erschwernis gelegen haben soll. Der Zeuge (Substitut) xxx hat im Rahmen seiner Einvernahme versucht zum Fall xxx im relevanten Zeitraum die Erschwernis (Anmerkung des Richters in Höhe von 100%) konkret anzugeben. Dazu verwies der Zeuge immer wieder auf die Beilagen 1 und Beilagen 2 sowie auf den digitalen Richterakt im Ausmaß von 508 digitalen Dokumenten beziehungsweise im Ausmaß von 535 Einzeldokumenten, welche wiederum einen Umfang von zig Seiten umfassten. Es seien auch im gesamten Verfahren laufend Beweisanträge von allen beteiligten Parteien gestellt worden und waren Erörterungen von Sachverständigen auch Aussagen insgesamt erst am Schluss des Verfahrens tauglich zu beurteilen gewesen. Außerdem hat das Prozessgericht laufend einen Sachverständigen zur Seite gehabt, was auf die Verteidigung nicht zutraf. Auf die Aussagen des Sachverständigen im Prozessgeschehen musste seitens der Verteidigung immer wieder reagiert werden. Zu den Erschwernisgründen im Fall xxx im Zeitraum vom 21.04.2016 bis zum 03.11.2016 gab der Zeuge an, dass die Anklage allein 92 Seiten umfasst hat und dies nach einem 6 Jahre dauernden Ermittlungsverfahren. Die Anklage hat weiters 5 gesonderte Anklagepunkte umfasst und richtete sich gegen 4 Angeklagte und waren 57 Zeugen zur Einvernahme beantragt worden. Die Zeugen wurden dabei unter Bezugnahme auf ihre im Ermittlungsverfahren getätigten Aussagen und Erklärungen zeugenschaftlich befragt. Der Zeuge xxx hat auch noch auf den Stammakt zu Beginn des Verfahrens verwiesen, in welchem 5,5 Millionen Einzeldokumente beinhaltet waren. Spezielle Schwierigkeiten sah der befragte Zeuge darin, dass die Kreditgewährungen insgesamt 5 zum Teil ausländischen Institutionen überlassen worden waren, und das es mehrfach kroatische Rechtsbezüge gegeben hat, die im Rahmen der Risikoüberprüfung zu beurteilen waren. Des Weiteren waren zivilrechtliche Aspekte von Haftungsrelevanz während des gesamten Verfahrens mit zu beurteilen. Dabei ging es um Verantwortlichkeiten im gesamten Genehmigungsverfahren bis hin zum Aufsichtsrat in seiner Gesamtheit, der den Kredit auch genehmigt hat. Der Zeuge wies zum Abschluss seiner Befragung zum Fall xxx auf noch darauf hin, dass es bis zum Schluss des Verfahrens eine Bedachtnahme auf sämtliche Urkunden des bisherigen Verfahrens bedurft hat. Persönlich merkte der Zeuge des Weiteren auch noch an, dass es natürlich kein objektives Kriterium für einen überdurchschnittlichen Verfahrensumgang und eine außergewöhnliche Komplexität gibt, welche zwar von der belangten Behörde zugestanden wurde, aber auf das Vorverfahren eingeschränkt wurde, so als hätte es sich mit der Befassung in der Materie auch ohne Hauptverhandlung bedurft.

Der Zeuge hat im Zuge seiner Einvernahme betreffend den maßgeblichen Zeitraum vom 21.04.2016 bis zum 03.11.2016 zu den einzelnen verzeichneten Leistungen nicht angeführt, worin gerade bei der konkreten Leistung die Erschwernis liegen würde. Dies hat der Zeuge auch im Rahmen seiner Befragung nicht genau dargelegt beziehungsweise nicht darlegen wollen oder können, sodass er das erkennende Landesverwaltungsgericht nicht davon überzeugen konnte, dass die verzeichneten Leistungen im Rahmen der Sonderpauschalvergütung für den fraglichen Zeitraum von einer 100%igen Erschwernis im Sinne des § 21 Abs. 1 RATG getragen waren.

Zum vorgenommenen Abschlag, den die belangte Behörde hier mit 25% von der Nettosumme vorgenommen hat, hat der Zeuge ausgeführt, dass er von der Üblichkeit der Vornahme eines Abschlages Kenntnis hat, aber eben der Auffassung sei, dass gerade in derartigen Großverfahren ein derartiger Abzug fallbezogen begründet werden muss. Auf die Frage der Vertreterin des Beschwerdeführers führte der Zeuge abschließend aus, dass es der belangten Behörde im Fall xxx möglich gewesen wäre, aufgrund der beizuschaffenden Gerichtsakten zu den vorgebrachten Erschwernisgründen Feststellungen treffen zu können. Hierzu muss ausgeführt werden, dass der Gerichtsakt eine Sammlung der maßgeblichen (Gesamt-) Dokumente des Gerichtes im Rahmen eines Gerichtsverfahrens darstellt. In diesem Gerichtsakt befindet sich der gesamte Prozessverlauf von Anfang bis zum Schluss des Verfahrens. Diese Aussage des Zeugen xxx war nicht überzeugend, da allein aus dem Gerichtsakt keine abschließenden Aussagen darüber getroffen werden können, ob die vorgebrachten Erschwernisgründe für die Geltendmachung des Erschwerniszuschlages in Höhe von 100% auch gegeben sind. Aus diesem Grunde hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten in einer umfangreichen Zeugenbefragung des Zeugen xxx versucht, aufgrund der Angaben zu erforschen, worin die Erschwernisgründe im maßgeblichen Zeitraum nun gelegen sind.

Sieht man sich nun die Leistungsaufstellung zu xxx im Antrag des Beschwerdeführers vom 25.01.2017 genau an, so ist klar und deutlich feststellbar, dass die im Zeitraum 21.04.2016 bis einschließlich 03.11.2016 stattgefundene Hauptverhandlungstermine sowie die zugehörigen Wartezeiten/ Unterbrechungen zu den entsprechenden Hauptverhandlungen als Leistungen angeführt sind. Der einvernommene Zeuge xxx hat zu keiner einzigen dieser Hauptverhandlungstermine und den entsprechenden Wartzeiten beziehungsweise Unterbrechungen eine konkrete Leistung angeführt, geschweige denn angegeben, welche Erschwernis damit verbunden gewesen sein soll. Für die Wartezeiten und Unterbrechungen wäre auch hier vom Zeugen xxx darzulegen gewesen, worin gerade bei diesen Zeiten in der Leistungserbringung eine Erschwernis gelegen haben soll. In keinem einzigen Punkt seiner Aussage hat der Zeuge xxx einen tauglichen und nachvollziehbaren Erschwernisgrund liefern können. Sohin konnte der Beschwerdeführer das erkennende Gericht nicht davon überzeugen, dass gleichsam über die gesamte Leistungsperiode, welche der Sonderpauschalvergütung im gegenständlichen Fall zugrunde lag, eine Erschwernis von 100% gemäß § 21 RATG vorlag.

Beweissicher ist jedenfalls dargetan, dass dem Antragsteller ein Erfolgszuschlag von 40% für Freisprüche von 4 aus 5 Anklagepunkten zum Faktenkomplex xxx (§ 12 AHK).

3. Die zur Lösung des vorliegenden Falles maßgeblichen Rechtsvorschriften und Rechtsgrundlagen lauten wie folgt:

§ 16 Rechtsanwaltsordnung lautet:

§ 16. Rechtsanwaltsordnung – RAO

(1) Der Rechtsanwalt kann sein Honorar mit der Partei frei vereinbaren. Er ist jedoch nicht berechtigt, eine ihm anvertraute Streitsache ganz oder teilweise an sich zu lösen.

(2) Der nach den §§ 45 oder 45a bestellte Rechtsanwalt hat die Vertretung oder Verteidigung der Partei nach Maßgabe des Bestellungsbescheides zu übernehmen und mit der gleichen Sorgfalt wie ein frei gewählter Rechtsanwalt zu besorgen. Er hat an die von ihm vertretene oder verteidigte Partei, vorbehaltlich weitergehender verfahrensrechtlicher Vorschriften, nur so weit einen Entlohnungsanspruch, als ihr der unterlegene Gegner Kosten ersetzt.

(3) Für die Leistungen, für die die nach den §§ 45 oder 45a bestellten Rechtsanwälte zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätten, haben die in der Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälte an diese Rechtsanwaltskammer einen Anspruch darauf, daß sie jedem von ihnen aus dem ihr zugewiesenen Betrag der Pauschalvergütung einen gleichen Anteil auf seinen Beitrag zur Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung anrechnet, soweit nicht ein Anspruch auf Vergütung nach Abs. 4 besteht.

(4) In Verfahren, in denen der nach den §§ 45 oder 45a bestellte Rechtsanwalt innerhalb eines Jahres ab dem ersten von ihm geleisteten Verhandlungstag mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, hat er unter den Voraussetzungen des Abs. 3 für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Auf Antrag des Rechtsanwalts ist bei Verfahren, in denen das Gericht unter Heranziehung von § 285 Abs. 2 StPO eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels beschließt, die Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift in Ansehung jeder vollen Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten; Entsprechendes gilt im Fall der Verlängerung der Frist für die Gegenausführung zum Rechtsmittel unter Heranziehung von § 285 Abs. 4 zweiter Satz StPO. Der Antrag auf Vergütung ist vom Rechtsanwalt bei sonstigem Ausschluss bis spätestens zum 31. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr, in dem der Rechtsanwalt seine Leistungen erbracht hat, folgenden Jahres bei der Rechtsanwaltskammer einzubringen. Auf diese Vergütung ist dem Rechtsanwalt auf sein Verlangen nach Maßgabe von Vorschußzahlungen nach § 47 Abs. 5 letzter Satz von der Rechtsanwaltskammer ein angemessener Vorschuß zu gewähren. Über die Höhe der Vergütung sowie über die Gewährung des Vorschusses und über dessen Höhe entscheidet der Ausschuß. Im Rahmen der Festsetzung der angemessenen Vergütung sind die vom Rechtsanwalt in seinem Antrag verzeichneten Leistungen entsprechend der zeitlichen Abfolge ihrer Erbringung zu berücksichtigen und zu beurteilen. Ist die Vergütung, die der Rechtsanwalt erhält, geringer als der ihm gewährte Vorschuß, so hat der Rechtsanwalt den betreffenden Betrag dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zurückzuerstatten.

(5) Die Regelungen der Abs. 3 und 4 sind auch sinngemäß anzuwenden, wenn sich der Entlohnungsanspruch eines nach § 61 Abs. 3 StPO bestellten Amtsverteidigers trotz Ausschöpfung der ihm zur Hereinbringung zumutbaren Schritte als uneinbringlich erweist und dies vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer festgestellt wurde.

§ 45 Rechtsanwaltsordnung lautet:

§ 45 Rechtsanwaltsordnung – RAO

VI. ABSCHNITTBestellung von Rechtsanwälten, besonders zur Verfahrenshilfe

(1) Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen oder schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe eine solche Beigebung ein, so hat die Partei Anspruch auf die Bestellung eines Rechtsanwalts durch die Rechtsanwaltskammer.

(2) Die Bestellung für ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof oder Bundesverwaltungsgericht obliegt dem Ausschuß der nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Partei, sonst dem Ausschuß der nach dem Sitz des Gerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer.

(3) Müßte der bestellte Rechtsanwalt außerhalb des Sprengels des Gerichtshofs erster Instanz, wo er seinen Kanzleisitz hat, tätig werden oder ist der Partei, die sich außerhalb dieses Sprengels aufhält, die Zureise zu dem bestellten Rechtsanwalt für eine notwendige mündliche Aussprache wegen unüberwindlicher Hindernisse oder hoher Kosten unzumutbar, so hat der Ausschuß der nach dem Ort der vorzunehmenden Tätigkeit beziehungsweise nach dem Aufenthaltsort der Partei zuständigen Rechtsanwaltskammer auf Antrag des bestellten Rechtsanwalts oder der Partei hierzu einen Rechtsanwalt zu bestellen, der im Sprengel des Gerichtshofs erster Instanz, wo dieser Ort liegt, seinen Kanzleisitz hat.

(4) Kann der bestellte Rechtsanwalt die Vertretung oder Verteidigung aus einem der im § 10 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz oder zweiter Satz angeführten Gründe oder wegen Befangenheit nicht übernehmen oder weiterführen, so ist er auf seinen Antrag, auf Antrag der Partei oder von Amts wegen zu entheben und ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen. Im Fall des Todes des bestellten Rechtsanwalts oder des Verlustes seiner Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist von Amts wegen ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen.

(4a) Ist das Gerichtsverfahren, für das die Beigebung des Rechtsanwaltes erfolgt ist, rechtskräftig beendet und wird nicht innerhalb eines Jahres ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet, so ist der bestellte Rechtsanwalt auf seinen Antrag von der Rechtsanwaltskammer zu entheben, wenn der Auftrag zur Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens für die nächste Zeit nicht absehbar ist. Die Enthebung ist dem Verfahrenshilfeempfänger mit der Belehrung mitzuteilen, dass er auf Grund der weiterhin aufrechten Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes jederzeit bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer die Bestellung eines Rechtsanwaltes zur Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens begehren kann.

(5) Von jeder Bestellung hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer in den Fällen des Abs. 2 das benachrichtigende Gericht, in den Fällen des Abs. 3 das Gericht, bei dem das Verfahren in erster Instanz geführt wird, oder, falls der bestellte Rechtsanwalt bei einem anderen Gericht einzuschreiten hat, dieses zu verständigen. Gleiches gilt in den Fällen des Abs. 4 und des Abs. 4a.

§ 47 Rechtsanwaltsordnung lautet:

§ 47 Rechtsanwaltsordnung – RAO

VII. ABSCHNITT

Pauschalvergütung

Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung

§ 47. (1) Der Bund hat dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag für die Leistungen der nach § 45 bestellten Rechtsanwälte, für die diese zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätten, jährlich spätestens zum 30. September für das laufende Kalenderjahr eine angemessene Pauschalvergütung zu zahlen. Auf die für das laufende Kalenderjahr zu zahlende Pauschalvergütung sind Vorauszahlungen in angemessenen Raten zu leisten.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ist eine Pauschalvergütung von 32,000.000 S jährlich als angemessen anzusehen.

(3) Der Bundesminister für Justiz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuß des Nationalrats durch Verordnung die Höhe der Pauschalvergütung entsprechend neu festzusetzen, wenn

1. sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben,

2. die Anzahl der jährlichen Bestellungen oder der Umfang der Leistungen im Sinn des Abs. 1 um mehr als 20 vH gestiegen oder gesunken ist oder

3. es sich als notwendig erweist, die Vergütung für die Leistungen im Sinn des Abs. 1 dort, wo keine gesetzlichen Tarife bestehen, der Entlohnung anzunähern, die nach den Standesrichtlinien der Rechtsanwälte als angemessen angesehen wird.

(4) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Veränderung im Sinn des Abs. 3 Z 1 oder 2 eingetreten ist, ist von jenem Zeitpunkt auszugehen, bis zu dem diese Umstände bei der letzten Neufestsetzung berücksichtigt worden sind.

(5) Für nach § 16 Abs. 4 erster Satz erbrachte Leistungen ist eine angemessene Pauschalvergütung gesondert festzusetzen. Diese Leistungen bleiben bei der Neufestsetzung der Pauschalvergütung nach Abs. 3 außer Betracht. Abs. 3 erster Halbsatz ist anzuwenden, wenn die festzusetzende Pauschalvergütung den Betrag von 50 000 Euro übersteigt. Auf die mit Verordnung gesondert festzusetzende Pauschalvergütung kann der Bundesminister für Justiz dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag auf dessen Antrag für bereits erbrachte Verfahrenshilfeleistungen im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke verfügbaren Mittel einen angemessenen Vorschuß gewähren; ist die tatsächlich festgesetzte Pauschalvergütung geringer als der gewährte Vorschuß, so hat der Österreichische Rechtsanwaltskammertag dem Bundesminister für Justiz den betreffenden Betrag zurückzuerstatten.

(6) Die vorangehenden Bestimmungen sind auch sinngemäß auf die Fälle des § 16 Abs. 5 anzuwenden.

Die allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK), kundgemacht auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (http://www.rechtsanwaelte.at) am 10.10.2005, 28.04.2008, 11.05.2009, 11.05.2011, 03.10.2012, 30.09.2013, 27.05.2014 und am 25.05.2015 lauten:

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§ 21 Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) in der geltenden Fassung lautet:

§ 21 Rechtsanwaltstarifgesetz – RATG

Prüfung durch das Gericht; Entlohnung über das Maß des Tarifs

(1) Die richterliche Befugnis, die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der einzelnen Leistungen zu prüfen, bleibt unberührt. Wenn im einzelnen Falle die Leistung des Rechtsanwaltes nach Umfang oder Art den Durchschnitt erheblich übersteigt, ist die Entlohnung dafür unabhängig vom Tarif, insbesondere unter Berücksichtigung der aufgewendeten Zeit und Mühe, angemessen festzusetzen.

(2) Unter die Ansätze des Tarifs darf, auch bei gerichtlicher Bestimmung der Entlohnung für Leistungen gleicher oder ähnlicher Art, die dem Tarif nicht unterliegen, nur heruntergegangen werden, wenn der Rechtsanwalt keine höhere Entlohnung verlangt.

Tarifpost 7 (2) zum Rechtsanwaltstarifgesetz lautet:

Tarifpost 7

(1) Für die Vornahme von Geschäften außerhalb der Rechtsanwaltskanzlei, die – wie beispielsweise Erhebungen bei Gericht oder einer anderen Behörde – in der Regel von einem Rechtsanwaltsgehilfen besorgt werden, gebührt für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die gleiche Entlohnung wie nach Tarifpost 6, jedoch nie mehr als 173,50 Euro für die halbe Stunde sowie Entschädigung für Zeitversäumnis nach TP 9 Z 4; außerdem kann die Vergütung für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels berechnet werden. Wurde ein solches Geschäft durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtsanwaltsanwärter verrichtet, so gebührt das Doppelte der Entlohnung nach Tarifpost 6, höchstens jedoch ein Betrag von 346,70 Euro für die halbe Stunde, sofern die Vornahme des Geschäftes durch den Rechtsanwalt oder durch den Rechtsanwaltsanwärter erforderlich war.

(2) Für die Beteiligung beim Vollzug von Exekutions-(Sicherungs)handlungen, die im Regelfall von einem Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter verrichtet wird, gebührt eine Entlohnung nach Abs. 1 letzter Satz, es sei denn, die Beteiligung durch den Rechtsanwalt oder durch den Rechtsanwaltsanwärter war aus besonderen Gründen nicht erforderlich.

(3) Nach Abs. 1 letzter Satz sind auch solche außerhalb der Kanzlei verrichteten Geschäfte zu entlohnen, die unter keine andere Tarifpost fallen und regelmäßig durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtsanwaltsanwärter vorgenommen werden, z. B. Aktenstudium bei Behörden, Kommissionen zum Referenten, Vornahme eines außergerichtlichen Augenscheins zu Informationszwecken u. dgl.

245. Verordnung: Gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO erbrachten Leistungen für das Jahr 2016

Auf Grund des § 47 Abs. 5 Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2020, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:

Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 5 RAO gesondert zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO wird für das Jahr 2016 mit insgesamt 783 943,92 Euro festgesetzt.

Zadić

4. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 16 Abs. 3 Rechtsanwaltsordnung – RAO haben, für die Leistungen, für die nach den §§ 45 oder 45a bestellten Rechtsanwälte zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätten, die in der Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälte an diese Rechtsanwaltskammer einen Anspruch darauf, dass jedem von ihnen aus dem ihr zugewiesenen Betrag der Pauschalvergütung einen gleichen Anteil auf seinen Beitrag zur Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung anrechnet, soweit nicht ein Anspruch auf Vergütung nach Abs. 4 besteht.

Gemäß § 16 Abs. 4 RAO (idF BRÄG 2020) hat in Verfahren, in denen der nach den §§ 45 oder 45a bestellte Rechtsanwalt innerhalb eines Jahres ab dem ersten von ihm geleisteten Verhandlungstag mehr als 10 Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, er unter den Voraussetzungen des Abs. 3 für alle jährlich darüber hinaus gehenden Leistungen an die Rechtsanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

Bis zum Berufsrechts-Änderungsgesetz 2020 – BRÄG 2020 war im Gesetz nicht ausdrücklich angeordnet, ab welchem Zeitpunkt die in § 16 Abs. 4 RAO genannte Jahresfrist, innerhalb derer mehr als 10 Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden zu erbringen sind, zu laufen beginnt. Der VwGH vertrat dazu die Auffassung, dass ein Anspruch auf Sondervergütung nach § 16 Abs. 4 RAO nur dann besteht, wenn durch die Leistungen des Rechtsanwalts innerhalb eines Kalenderjahres die maßgebliche Grenze überschritten werde. (vergleiche VwGH 01.09.2021, Ra 2021/03/0140). Mit dem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2020 (in Kraft getreten am 01.04.2020) wurde im § 16 Abs. 4 RAO die Wendung aufgenommen, dass die Jahresfrist, innerhalb derer die maßgebliche Grenze überschritten werden muss, ab dem ersten von ihm (gemeint: dem gemäß §§ 45 oder 45a bestellten Rechtsanwalt) geleisteten Verhandlungstag zu laufen beginnt.

Auf Antrag des Rechtsanwaltes ist bei Verfahren, in denen das Gericht unter Heranziehung von § 285 Abs. 2 StPO eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels beschließt, die Tätigkeit zur Erstellung einer Rechtsmittelschrift in Ansehung jeder vollen Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an 10 Verhandlungsstunden gleichzuhalten. Der Antrag auf Vergütung ist vom Rechtsanwalt bei sonstigem Ausschuss bis spätestens zum 31.03. des auf das abgelaufene Kalenderjahr, in dem der Rechtsanwalt seine Leistungen erbracht hat, folgenden Jahres bei der Rechtsanwaltskammer einzubringen. Im Rahmen der Festsetzung der angemessenen Vergütung sind die vom Rechtsanwalt in seinem Antrag verzeichneten Leistungen entsprechend der zeitlichen Abfolge ihrer Erbringung zu berücksichtigen und zu beurteilen. Ist die Vergütung, die der Rechtsanwalt erhält, geringer als der ihm gewährte Vorschuss, so hat der Rechtsanwalt den betreffenden Betrag dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer zurückzuerstatten.

Zur Fallfrist des § 16 Abs. 4 3. Satz RAO ist auszuführen, dass mit dem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2020 – BRÄG 2020 eine Änderung dieser Fallfrist für die Geltendmachung des Anspruchs (bis spätestens zum 31.03. des auf das abgelaufene Kalenderjahr, in dem der Rechtsanwalt seine Leistungen erbracht hat, folgenden Jahres, VwGH 01.09.2021, Ra 2021/03/0140) nicht erfolgt ist.

Wie in den Feststellungen bereits ausgeführt worden ist, beantragte der Beschwerdeführer eine Sonderpauschalvergütung gemäß § 16 Abs. 4 RAO für das gesamte Kalenderjahr 2016 (siehe dazu Leistungsaufstellung zum Faktenkomplex xxx im Antrag des Beschwerdeführers vom 25.01.2017). Daraus ergibt sich ein sonderpauschalvergütungsfähiger Zeitraum vom 21.04.2016 bis zum 03.11.2016. Ebenso wurde festgestellt, dass der Antrag auf Sonderpauschalvergütung gemäß § 16 Abs. 4 RAO vom Beschwerdeführer rechtzeitig bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer für Kärnten gestellt worden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.02.2006, Zahl: 2002/06/0083 bereits zum Ausdruck gebracht, dass die Passage in § 16 Abs. 4 Rechtsanwaltsordnung „hat er für alle darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtsanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung“ dahin zu verstehen sei, dass ein solcher Anspruch auf angemessene Vergütung für erbrachte Leistungen in jenem Ausmaß gewährt werden soll, in welchem die Leistungen des Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer die Leistungen eines Verteidigers in einem typischen Strafverfahren unterhalb der Schwelle des § 16 Abs. 4 RAO überstiegen.

Im nun gegenständlichen Beschwerdefall war zu klären, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sondervergütung gemäß § 16 Abs. 4 RAO im Hinblick auf das Vorbringen und das Beweisanbot des Beschwerdeführers in angemessener Weise mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 14.01.2020 festgesetzt worden ist.

Der Beschwerdeführer hat auf Seite 9 seines Antrages gemäß § 16 Abs. 4 RAO vom 25.01.2017 festgehalten, dass die Angemessenheit der beanspruchten Einzelleistungsvergütung gemäß § 16 Abs. 4 RAO sich auf den allgemeinen Honorarkriterien (AHK) für Rechtsanwälte sowie dem RATG gründet.

Zum 100%igen Erschwerniszuschlag gemäß § 21 RATG führte der Beschwerdeführer begründend aus, dass alleine der Stammakt der Staatsanwaltschaft xxx zu xxx, aus dem sämtliche Hauptverfahren abgeleitet worden sind, laut Sachverständigenauskunft über 5,5 Millionen Einzeldokumente umfasst, zum Teil unübersichtlich geteilte Dateien in einem Umfang von mehreren 100 Gigabyte vorlagen, die Anklagebehörde sich mit Hilfe weitgehend freigestellter Staatsanwälte und zusätzlicher Unterstützung durch Sonderermittlungseinheiten seit 2009 jahrelang mit der Stoffbereitung sich befassen konnten und dabei entlastende Ergebnisse, wie etwa das den Befugnisumfang konkretisierende Kredithandbuch ausgeblendet geblieben sind und schließlich eine gesetzeskonforme Verteidigung eine im Sinne des § 21 RATG außergewöhnliche überdurchschnittliche Vorbereitung in der Einarbeitung des Prozessstoffes und Abklärung mit der verfahrensbeholfenen Partei erforderlich war, womit ein Zeitaufwand verbunden war, der durchaus mit jenem in der Hauptverhandlung verglichen werden kann.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24.03.2021 hat der Vertreter der belangten Behörde zum Verfahren xxx ausgeführt, wie die von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Bescheinigungsmittel im Hinblick auf die behauptete Erschwernis genau geprüft und dementsprechend gesichtet wurden. In weiterer Folge führte der Vertreter der belangten Behörde auch aus, warum aus der Sicht der belangten Behörde der 25%ige Abschlag im vorliegenden Fall im Hinblick auf eine Annäherung an die als angemessen anzusehende Entlohnung vorzunehmen war. Der Vertreter der belangten Behörde führte in der Verhandlung aus, weshalb aus der Sicht der belangten Behörde der geltend gemachte Erschwerniszuschlag in Höhe von 100% (§ 21 RATG) nicht zu gewähren und weshalb ein 25%iger Abschlag von der Nettosumme vorzunehmen war und dies bei der Bemessung einer angemessenen Vergütung gemäß § 16 Abs. 4 RAO mit einzubeziehen war.

Die belangte Behörde hat im Fall xxx das vorgelegten Leistungsverzeichnis und die Stundentafeln anhand der Hauptverhandlungsprotokolle Punkt für Punkt überprüft. Dazu verwies die belangte Behörde auf die konkrete Prüfung der Leistungsaufstellung im Antrag sowie in der Detailaufstellung. Aus der Detailaufstellung (im Sinne einer Stundentafel) ergaben sich die Verhandlungszeiten und die Wartezeiten/Unterbrechungen auf minutengenauer Basis anhand derer die betreffenden Hauptverhandlungsprotokolle überprüft wurden. Die belangte Behörde hat diese Stundentafel mit handschriftlichen Häkchen versehen, wobei ein Häkchen bei der entsprechenden Zeile bedeutete, dass die Stundentafel mit den herangezogenen Hauptverhandlungsprotokoll übereingestimmt hat. In einem weiteren Schritt wurde das Leistungsverzeichnis laut Antrag positionsweise einzeln überprüft und im Falle der Richtigkeit mit einem Häkchen versehen, ansonsten mit einer handschriftlichen Anmerkung, sofern sich im Rahmen der Prüfung der Bescheinigungsmittel eine bestimmte Position als unrichtig herausgestellt hat. Im Fall xxx wurde das Leistungsverzeichnis laut Antrag detailliert durch die belangte Behörde kontrolliert, wobei im Fall xxx aufgrund einer Detailprüfung sowohl Unrichtigkeiten im Hinblick auf die zu honorierenden Wartezeiten/Unterbrechungen festgestellt als auch Unrichtigkeiten im Hinblick auf die zwei Datumangaben betreffend die Leistungen (richtig: 28.06.2016 und 01.08.2016) festgestellt worden sind. Nach Abschluss der eben genannten Überprüfungsarbeiten hat die belangte Behörde die Sonderpauschalvergütung der Höhe nach durchgerechnet und einen Betrag festgesetzt. Im Fall xxx wurde die Berechnung der Sonderpauschalvergütung nach Durchrechnung jeder einzelnen Leistung tarifmäßig festgesetzt und das Ergebnis auf den Seiten 8 f im angefochtenen Bescheid aufgeschlüsselt.

Was den geltend gemachten Erschwerniszuschlag im konkreten Fall betrifft, so hat der erkennende Ausschuss die vorgelegten Bescheinigungsmittel daraufhin untersucht, ob bei den zu vergütenden Leistungen eine übermäßige Erschwernis erkennbar war oder nicht. Der zuständige Ausschuss der Rechtsanwaltskammer für Kärnten (belangte Behörde) hat im Fall xxx keine Erschwernis erblickt. Der belangten Behörde ist darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer selbst immer davon ausgegangen ist, dass der Erschwerniszuschlag pauschal für alle Leistungen des Strafprozesses gilt. Ebenso ist der belangten Behörde darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer selbst kein näheres Vorbringen zum Aufwand einzelner individueller Leistungen erstattet hat. Sohin hatte der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Kärnten als belangte Behörde kein entsprechendes Vorbringen vorliegen, welches ihm ermöglicht hätte, den Aufwand individuell für jede einzelne Leistung näher zu beurteilen. Es ist auch richtig, dass dem Ausschuss die Hauptverhandlungsprotokolle zur Verfügung gestanden sind, aus denen aber keine übermäßige Erschwernis abzuleiten war. Auch das Landesverwaltungsgericht Kärnten hatte anlässlich der Befragung des Zeugen xxx keine Beweisergebnisse erhalten, die es dem Gericht ermöglicht hätten, die einzelnen im Leistungsverzeichnis angeführten Leistungen im Hinblick auf eine übermäßige Erschwernis im Sinne des beantragten Erschwerniszuschlages zu prüfen. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass sich der Erschwerniszuschlag gemäß § 21 RATG - insbesondere was seine Geltendmachung betrifft - auf die exorbitant große Datenmenge stützt anhand derer eine intensive Vorbereitung für jede einzelne der 25 Hauptverhandlungen – was mit einer überdurchschnittlichen Belastung und Erschwernis verbunden war – zu bewerkstelligen war. Dabei wären laufende Abklärungen mit der verfahrensbeholfenen Partei notwendig gewesen. Mit diesem Vorbringen vermag das Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht zu erkennen, worin genau die Erschwernis für jede einzelne geltend gemachte Leistung zu erblicken ist. Allein das Vorbringen, dass man es im vorliegenden Fall mit einer exorbitant großen Datenmenge zu tun gehabt hätte, ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten nicht ausreichend, eine besondere Erschwernis für die geltend gemachte Leistungsperiode im Gesamten hinreichend und bescheinigungssicher darzulegen. Es ist der beschwerdeführenden Partei im Verfahren nicht gelungen, sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht darzulegen, worin genau die konkret auf die geltend gemachten einzelnen Leistungen genannte Erschwernis im Umgang mit 5,5 Millionen Einzeldokumenten des Stammaktes der Staatsanwaltschaft und im Umgang mit unübersichtlich geteilten Dateien im Umfang mehrerer 100 Gigabyte gelegen ist. Auch hier hat die beschwerdeführende Partei konkret zu den aufgelisteten Leistungen im Leistungsverzeichnis keine näheren Angaben gemacht, welche eine andere Beurteilung zugelassen hätten. Der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24.03.2021 einvernommene Zeuge xxx konnte die im Antrag auf Seite 9 unter 2. angeführten begründenden Ausführungen a) bis d) keiner bestimmten beziehungsweise keinen bestimmen Leistungen (tagesbezogen) aus dem hier interessierenden Leistungsverzeichnis im Antrag eindeutig zuordnen.

Gemäß § 21 Abs. 1 RATG bleibt die richterliche Befugnis, die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der einzelnen Leistungen zu überprüfen, unberührt. Wenn im einzelnen Falle die Leistung des Rechtsanwaltes nach Umfang oder Art den Durchschnitt erheblich übersteigt, ist die Entlohnung dafür unabhängig vom Tarif, insbesondere unter Berücksichtigung der aufgewendeten Zeit und Mühe angemessen festzusetzen. Im gegenständlichen Fall hat die beschwerdeführende Partei einen Erschwerniszuschlag im Sinne des § 21 Abs. 1 RATG in Höhe von 100% im Rahmen der Vergütung gemäß § 16 Abs. 4 RAO für das Jahr 2016 beantragt.

Im gegebenen Beschwerdefall war der verzeichnete 100%ige Zuschlag nach § 21 RATG nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten nicht zuzusprechen. Auf Basis des Leistungsverzeichnisses zum Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen auf Leistungspositionsebene die jeweils konkret in Betracht kommende Erschwernis im Rahmen seines Vorbringens hinreichend zu bescheinigen. Der verzeichnete Zuschlag von 100% nach § 21 RATG gebührt hier der beschwerdeführenden Partei deshalb nicht, weil sie im Hinblick auf die im Leistungsverzeichnis jeweils einzelnen Leistungspositionen nicht bescheinigt hat, in wie weit sie eine nach Umfang und Art den Durchschnitt erheblich übersteigende Leistung erbracht hat. In diesem Punkt ist der belangten Behörde beizupflichten, dass es gerade darauf angekommen wäre, eine besondere Erschwernis gerade bei den vorliegend sonderpauschalvergütungsrelevanten Verhandlungsleistungen ab der Hauptverhandlung am 21.04.2016 durch entsprechende Bescheinigungsmittel seitens der beschwerdeführenden Partei zu belegen. Unter der Berücksichtigung der Beschwerdeausführungen und der Aussage des Zeugen xxx vermochte daher die beschwerdeführende Partei nicht erfolgreich darzutun, warum der von ihr geltend gemachte Erschwerniszuschlag gemäß § 21 RATG im Rahmen der Vergütung gemäß § 16 Abs. 4 RAO zu berücksichtigen gewesen wäre. Explizit eingehen möchte das Landesverwaltungsgericht Kärnten im Rahmen seiner Entscheidung noch auf die in der Leistungsaufstellung zu xxx für das Jahr 2016 angeführten Wartezeiten/ Unterbrechungen an den einzelnen Verhandlungstagen:

Worin die besondere Erschwernis für die Wartezeiten beziehungsweise für die Unterbrechungen an den einzelnen Verhandlungstagen gelegen ist, ist die beschwerdeführende Partei bis zum Schluss der öffentlichen mündlichen Verhandlung eine Erklärung schuldig geblieben. Eine Bescheinigung der Erschwernis für die eben genannten Zeiten ist somit der beschwerdeführenden Partei ebenfalls nicht gelungen.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht das Vorliegen eines 100%igen Zuschlages gemäß § 21 RATG zutreffend verneint und der beschwerdeführenden Partei einen derartigen Zuschlag nicht zugesprochen.

Was den vorgenommenen Abschlag in Höhe von -25% von der Nettosumme seitens der belangten Behörde betrifft, so ist seitens des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wie folgt auszuführen:

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten pflichtet der belangten Behörde bei, indem sie vorbringt, dass es im Strafprozess keinen eigenen Straftarif im Vergleich zum Zivilprozess gibt. So sind durch die in § 9 Abs. 1 Z. 3 lit. a AHK angeführten Tarifansätze vergleichsweise hohe, betragsmäßig fest vorgegebene Tarife anzuwenden. Vergleicht man nun den Tarifansatz im Strafprozess mit jenem im Zivilprozess, so ist augenfällig, dass Verhandlungsleistungen im Strafprozess hoch tarifiert sind. Die Leistungen von gesonderten Schriftsätzen werden eher geringer tarifiert. Auch diesen Umstand hat die belangte Behörde ebenfalls in ihre Betrachtung und ihre Beurteilung einbezogen.

Im konkreten Fall war der Tarifansatz gemäß § 9 Abs. 1 Z. 3 lit. a AHK anzuwenden. Auch in diesem Zusammenhang hat der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer für Kärnten nicht außer Acht gelassen, dass jede Verhandlung eine gewisse Vorbereitung und Nachbereitung erfordert, diese Tätigkeit jedoch durch den vorliegend maßgebenden Tarifansatz als angemessen abgegolten wird und dafür eben auch aus diesem Grund kein zusätzlicher Erschwerniszuschlag für einzelne erbrachte Leistungen gebührt.

Den allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags kommt als kodifiziertem Gutachten über die Angemessenheit der im RATG nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen für die Honorarberechnung Bedeutung zu, sofern zwischen Rechtsanwalt und Mandanten keine Honorarvereinbarung geschlossen wurde und kein gesetzlicher Tarif besteht. In den §§ 1 bis 4 der AHK wird zusammengefasst ausgeführt, dass im Falle einer Begutachtung der Angemessenheit von Entlohnungen für rechtsanwaltliche Tätigkeiten die Bemessungsgrundlagen und Honoraransätze der AHK als angemessene Entlohnung (§ 17 RAO, §§ 1152, 1004 ABGB) zu betrachten sind (in diesem Sinne VwGH 17.12.2009, 2009/06/0144).

Nach § 16 Abs. 4 RAO hat aber die Kammer nicht etwa die angemessene Entlohnung eines Wahlverteidigers, der aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit seinem Klienten tätig wurde, zu bemessen, sondern eine angemessene Vergütung für einen gemäß § 61 StPO vom Gericht beigegebenen gemäß § 45 RAO von der Rechtsanwaltskammer bestellten Rechtsanwalt, der somit aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Pflichtenverhältnis im Rahmen der Mitwirkung der Rechtsanwaltschaft in der Rechtspflege tätig wird, festzusetzen.

Maßgeblich ist somit, in welcher Höhe die Vergütungen für gemäß § 45 RAO bestellte Rechtsanwälte in Fällen mit vergleichbaren Leistungsumfang bemessen werden. Die Materialien zu § 16 Abs. 4 RAO (1380 BlgNR XVII GP) sprechen davon, dass sich die Höhe der besonderen Vergütung nach der gemäß § 47 Abs. 5 RAO neuen Fassung gesondert festzusetzenden Pauschalvergütung für solche überlangen Verfahren richten werde. Die Angemessenheit der gesondert festzusetzenden Pauschalvergütung werde nach den für die Festsetzung der Pauschalvergütungen im allgemein anzuwendenden Grundsätzen (siehe insbesondere § 47 Abs. 3 Z. 3 RAO) zu bestimmen sein. In der zuletzt zitierten Gesetzesstelle ist davon die Rede, „die Vergütung … der Entlohnung anzunähern, die nach den Standesrichtlinien der Rechtsanwälte als angemessen angesehen werden“.

Im Erkenntnis vom 04.11.2002, Zahl: 2000/10/0050, hat der Verwaltungsgerichtshof auch die Auffassung vertreten, dass es nicht rechtswidrig ist, im Sinne einer Annäherung an die nach den Standesrichtlinien als angemessen anzusehende Entlohnung und in Verweisung auf die allgmeine Übung, von den Ansätzen der AHR (nun AHK) ausgehend einen Abschlag von 25% vorzunehmen (VwGH 17.12.2009, 2009/06/0144 und im weiteren Erkenntnis des VwGH vom 18.05.2010, 2009/06/0263).

Die belangte Behörde führte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24.03.2021 aus, dass der 25%ige Abschlag im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehe und dass im Übrigen ein Abschlag von -25% der allgemeinen Übung entspreche. Die belangte Behörde hat dazu treffend auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.05.2010, 2009/06/0263 verwiesen. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten konnte in dieser Vorgehensweise keine Rechtswidrigkeit für die Vornahme eines 25%igen Abschlages von der Nettosumme erkennen. Der Vertreter der belangten Behörde hat im Übrigen auch ausgeführt, dass ein derartiger Abschlag der allgemeinen Übung folgend auch in anderen Fällen der Sonderpauschalvergütung sohin in völliger Gleichbehandlung aller dieser Fälle ebenso berücksichtigt worden ist.

Wenn die beschwerdeführende Partei nun rügt, dass der 25%ige Abschlag von der Nettosumme seitens der belangten Behörde zu Unrecht vorgenommen worden ist, so ist dazu auszuführen, dass weder die vorgebrachte Anzahl der Verhandlungstage im Fall xxx noch die im Rahmen der Verteidigung des Angeklagten vorgenommene inhaltliche Ausgestaltung der Verteidigungsstrategie durch den Verteidiger (Substituten) im maßgeblichen Zeitraum einen plausiblen Grund dafür darlegen konnten, warum von der allgemeinen Übung der Vornahme eines entsprechenden Abschlages abgegangen werden soll. Das im Verfahren, wie dem vorliegenden, kein 25%iger Abschlag von der Nettosumme seitens der belangten Behörde vorgenommen werden hätte dürfen, ist für das Landesverwaltungsgericht Kärnten aufgrund des vom Gericht durchgeführten ergänzenden (Beweis-)Verfahrens nicht ersichtlich.

Es war somit nicht rechtswidrig, dass die Behörde zum einen die AHK als Richtlinie für die Bemessung der besonderen Vergütung heranzog und zum anderen, - im Sinne einer Annäherung an die nach den Standesrichtlinien als angemessen anzusehende Entlohnung und auf die allgemeine Übung verweisend - von den Ansätzen der AHK ausgehend, einen Abschlag von 25% vorgenommen hat.

Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu Beschwerdepunkt 4. der Beschwerde, dass die belangte Behörde offenkundig die gegenständliche Rechtssache xxx abschließend entschieden habe und dies trotz Amtskenntnis und ohne Vorbehalt zum Vergütungsantrag vom März 2018 für das Rechtsmittelverfahren zum Faktum xxx wird ausgeführt, dass die Vergütung der Leistungen im Sinne des Antrags vom 12.03.2018 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und somit nicht auch Gegenstand des Spruches des angefochtenen Bescheides waren. Der hier in Beschwerde gezogene Bescheid erledigt ausdrücklich nur den Antrag vom 25.01.2017 für die Verteidigung des Angeklagten xxx gemäß § 45 Abs. 1 RAO im Zeitraum vom 21.04.2016 bis 03.01.2016 im Strafverfahren GZ xxx des Landesgerichtes Klagenfurt (xxx). Sohin ist für das Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht ersichtlich, weshalb die Behörde auf die Vergütungen der Leistungen im Sinne des Antrags vom 12.03.2018 im gegenständlichen Verfahren hätte in ihrem Spruch und ihrer Begründung eingehen sollen.

Zur Anregung, das Verwaltungsgericht möge gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG und Art. 139 Abs. 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung des § 16 Abs. 4 der Rechtsanwaltsordnung wegen Gesetzwidrigkeit stellen, wird ausgeführt, dass die betreffende Bestimmung in Teilen mit dem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2020 - BRÄG 2020 (BGBl. I 19/2020, in Kraft getreten am 01.04.2020) novelliert worden ist. So wurde durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2020 in § 16 Abs. 4 RAO die Wendung aufgenommen, dass die Jahresfrist, innerhalb derer die maßgebliche Grenze überschritten werden muss, „ab dem ersten von ihm (gemeint: dem gemäß § 45 oder § 45a bestellten Rechtsanwalt) geleisteten Verhandlungstag“ zu laufen beginnt.

Inwiefern der Beschwerdeführer im Konkreten durch den vom Antrag vom 25.01.2017 umfassten Vergütungszeitraum (wörtlich: „ im Jahr 2016“) betroffen gewesen sein soll, erschließt sich aus der Anregung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde jedoch nicht. In den Ausführungen in der Beschwerde ist lediglich erwähnt, dass im Fall xxx das gesamte Rechtsmittelverfahren mit einer Nettowertigkeit (= ohne Umsatzsteuer und ohne Zuschlag gemäß § 21 RATG) in einer Höhe von circa € 39.000,00 betroffen ist.

Mangels hinreichender konkreter Begründungselemente, war daher der Anregung auf Beantragung eines Normprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof von Amtswegen nicht zu entsprechen.

Zusammengefasst war daher die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abzuweisen und die Entscheidung der belangten Behörde inhaltlich zu bestätigen.

5. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision ist auszuführen, dass der vorliegende Beschwerdefall anhand der vorhandenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seitens des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten abschließend gelöst werden konnte. Im Übrigen stellten sich keine der in Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgeworfenen Fragen, welche eine ordentliche Revision zugelassen hätten. Die Vornahme eines 25%igen Abschlages von der Nettosumme konnte anhand der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig geklärt werden. Die Beurteilung, ob der Erschwerniszuschlag in Höhe von 100% gemäß § 21 RATG dem Beschwerdeführer zusteht oder nicht, konnte anhand des umfangreichen Beweisverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten abschließend geklärt werden. Im vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Einzelfallprüfung durch das Verwaltungsgericht.

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