projekte
KLVwG-324/2/2022•LVwG K KLVwG-324/2/2022
KLVwG-324/2/2022Landesverwaltungsgericht24.02.2022
Informationsrecht, Umweltinformationen, Auskunftsbegehren, Weiterleitung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 28.01.2022, Zahl: xxx, wegen der Abweisung eines Antrages auf Erteilung der Auskunft nach dem Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG, folgendermaßen zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n ,
jedoch festgestellt, dass der Antrag auf Erteilung der Auskunft nach dem Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG vom 30.08.2021, ergänzt am 09. und 15.11.2021, als unzulässig
z u r ü c k g e w i e s e n
wird.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 28.01.2022, Zahl: xxx, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 30.08.2021, 09.11.2021 und 15.11.2021 auf Erteilung der Auskunft gemäß dem Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG, LGBl. Nr. 70/2005 idF LGBl. Nr. 112/2021, welche konkreten auskunftspflichtigen Stellen auf Basis dieses Gesetzes in Kärnten zum Stichtag 10.10.2021 bestehen sowie auf Bekanntgabe deren vollständiger Namen, Adressen sowie allfälliger Firmenbuch- oder sonstiger nummern, für den Bereich der allgemeinen Auskünfte (1. Abschnitt K-ISG), gemäß § 4 leg. cit. abgewiesen.
2. Gegen den genannten Bescheid erhob der Rechtsmittelwerber Beschwerde, in welcher er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Zeugenbefragung, Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Auftragserteilung an das Kollektivorgan „Kärntner Landesregierung“, ihm in einem Schreiben innerhalb von 2 Monaten die gewünschten Auskünfte zu erteilen, begehrte.
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid begründet der Rechtsmittelwerber folgendermaßen: der Adressat seiner Anfrage nach dem K-ISG sei die Kärntner Landesregierung als auskunftspflichtiges Kollektivorgan. Den namentlich angeführten Mitgliedern der Landesregierung stünde mit dem Amt der Kärntner Landesregierung ein umfangreicher Behördenapparat zur Verfügung. Sämtliche Mitglieder der Kärntner Landesregierung verfügten über hohe Organisation- und Management-Fähigkeiten, die sie nur einsetzen müssten. Jedes Mitglied der Kärntner Landesregierung könne die Landesgesellschaften und Landesbeteiligungen, für die es zuständig sei, nur dann verwalten, wenn es sie auch kenne. Davon gehe er aus. „Ob diese Beteiligungen jetzt übersichtlich in einer Liste gespeichert sind oder nicht: Sie können intern leicht mit Rundmail beschafft werden!“ Die E-Mail Adressen der Gemeinden und Gemeindeverbände seien in jedem Ressort „in einem Schimmel gespeichert“, sodass lediglich eine kurze Anfrage formuliert werden müsste. Er gehe nicht davon aus, dass sich auch nur eine Gemeinde verweigere. Selbst wenn dies der Fall wäre, müsse der Beschwerdeführer ausnahmsweise selbst die Anfrage direkt an die entsprechende Gemeinde richten; das schaffe er schon.
Der Beschwerdeführer beantragte ausdrücklich die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, da er nicht gehalten sei, alle seine Argumente jetzt schon schriftlich vorzubringen. Das Landesverwaltungsgericht könne nicht davon ausgehen, dass eine mündliche Erörterung keine relevanten Tatsachen ans Licht bringen würde. Er beantragte die Ladung sämtlicher Mitglieder der Kärntner Landesregierung und deren Kanzleileiter sowie von Frau xxx von der Abteilung 8 des Amtes der Kärntner Landesregierung, die „offenbar zuständig zur Behandlung von Anfragen nach dem KISG zu sein scheint“. Die beantragten Zeugen sollten folgendermaßen befragt werden:
„a) Wer konkret hat meine Anfragen in Empfang genommen?
b) Wie wurde danach vorgegangen?
c)Haben die einzelnen Mitglieder der Landesregierung und/oder die Leiter der politischen Büros derselben persönlich vom Inhalt meiner Anfragen nach dem KISG Kenntnis erlangt?
d) Warum wurde innerhalb des zugeordneten Beamtenapparates des Amtes der Kärntner Landesregierung nicht koordiniert eine Person ausgewählt, die erforderlichen Nachforschungen anzustellen und mir innerhalb einer schicklichen Zeit von 2 Monaten kompetent und umfassend Auskunft zu erteilen?
e) Sind die E-Mail-Adressen der 132 Gemeinden nicht als Schimmel in jedem Ressort gespeichert, da es völlig unabhängig von meiner Anfrage praktisch für jedes Regierungsmitglied Anlässe genug gibt, mit allen Gemeinden des Bundeslandes Kärnten zu kommunizieren?
f) Wer ist für die von mir ausdrücklich genannten Gesellschaften xxx, xxx und xxx zuständig, und weshalb war es nicht möglich, mir zumindest für diese drei Gesellschaften den vollständigen Namen, die Adresse, die E-Mail-Adresse sowie die allfällige Firmenbuch- oder sonstige Nummer mitzuteilen?“
Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
1. Am 30.08.2021 hat der Beschwerdeführer eine E-Mail mit dem Absender xxx an die Email-Adressen von xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx gesendet.
Als Betreff führte er an:
„K-ISG, Anfrage vom 30.08.2021 betreffend die konkreten auskunftspflichtigen Stellen zum 10.10.2021.“ Ein Schriftsatz bzw. eine schriftliche Äußerung bzw. ein Vorbringen waren dem E-Mail nicht angeschlossen.
2. Das mit 30.08.2021 datierte Schreiben mit gleichlautendem Betreff wie oben hat der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 09.11.2021 an die E-Mail-Adressen von xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx übermittelt. Darin ersuchte er unter Hinweis auf § 1 und § 5 Abs. 1 lit. a – c KISG, die er zitierte, um Auskunft, „welche konkreten auskunftspflichtigen Stellen in Kärnten zum Stichtag 10.10.2021 bestehen, wobei das Land Kärnten als solches sowie die bestehenden Gemeinden nicht gesondert angeführt werden müssen“. Er begehrte die Anführung des vollständigen Namens, der Adresse sowie der allfälligen Firmenbuch-oder sonstigen Nummer für jede Stelle und ersuchte im Falle einer nicht vollständigen Beantwortung um Erlassung eines rechtsmittelfähigen Bescheides.
3. Mit Schriftsatz vom 15.11.2021 teilte die Abt. 1 - Landesamtsdirektion im Amt der Kärntner Landesregierung dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 2 K-ISG mit, dass „ha“ keine Liste von auskunftspflichtigen Stellen vorliege und eine solche erst aufwendig erarbeitet werden müsste. „Sollten Sie von einer der in § 1 und § 5 K-ISG genannten Stellen eine Auskunft begehren, so wäre dieses konkrete Auskunftsbegehren an diese Stelle zu richten und hätte diese Stelle gemäß K-ISG vorzugehen“.
4. Mit E-Mail vom 15.11.2021 begehrte der Beschwerdeführer ausdrücklich, über sein Ansuchen vom 30.08.2021 bescheidmäßig abzusprechen. In diesem Schreiben teilte er mit, in seinem ursprünglichen Ansuchen vom 30. August 2020 vergessen zu haben, das entsprechende Schreiben anzuhängen.
5. Am 18.11.2021 leitete die Landesamtsdirektion den mit 30.08.2021 datierten Antrag des Beschwerdeführers an die Abteilung 8 Umweltrecht beim Amt der Kärntner Landesregierung weiter.
6. Mit E-Mail vom 23.11.2021 teilte die Landesamtsdirektion im Amt der Kärntner Landesregierung dem Beschwerdeführer mit, dass eine Antwort auf seine Anfrage vom 30.08. bzw. 09.11.2021 für den Bereich der Umweltinformationen seitens der Abteilung 8 – Umwelt, Energie und Naturschutz zu ergehen habe, welcher Abteilung die Eingabe zuständigkeitshalber auch übermittelt worden sei.
Im Übrigen wurde richtiggestellt, dass im E-Mail vom 15.11.2021 (anstelle § 2 K-ISG) § 1 Abs. 2 K-ISG zu zitieren war.
7. Am 28.01.2022 erließ die Kärntner Landesregierung den oben bereits wiedergegebenen Bescheid, gegen welchen der Rechtsmittelwerber Beschwerde erhoben hat.
Beweiswürdigung:
Obiger Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Gesamtakt und dem Beschwerdevorbringen.
Hinsichtlich des Einbringungsdatums des verfahrensgegenständlichen Antrags, welcher mit 30.08.2021 datiert ist, ist auf den Nachsatz im E-Mail des Beschwerdeführers vom 15.11.2021 zu verweisen, in welchem er selbst darauf hinwies, vergessen zu haben, seinem Ansuchen vom 30.08.2020 - richtig wohl: 30.08.2021 - das entsprechende Schreiben anzuhängen.
Rechtliche Beurteilung:
1. § 3 der Verordnung der Landesregierung vom 15. Dezember 1998, mit der die Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung erlassen wird (K-GOL), StF: LGBl Nr 8/1999 idgF lautet wie folgt:
„§ 3
Kollegiale Beratung und Beschlussfassung
(1) Der kollegialen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung sind vorbehalten:
1. Angelegenheiten, die bundes- oder landesverfassungsgesetzlich der Landesregierung als Kollegium vorbehalten sind;
2. a) Gesetzesvorschläge an den Landtag (Art. 31·Abs. 1 K-LVG);
b) sonstige Anträge an den Landtag;
c) die Weiterleitung von Anliegen an den Landtag;
3. Anträge an den Verfassungsgerichtshof auf
a) Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Bundesgesetzes (Art. 140 B-VG);
b) Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung einer Bundesbehörde
(Art. 139 B-VG);
c) Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Staatsvertrages (Art. 140a B-VG);
d) Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Kundmachung des Bundes über die
Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) (Art. 139a B-VG);
e) Feststellung, ob eine Vereinbarung im Sinne des Art. 15a Abs. 1 oder 2
BVG vorliegt
(Art. 138a Abs. 1 und 2 B-VG);
f) Feststellung, ob die aus einer Vereinbarung im Sinne des Art. 15a B-VG
folgenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche
Ansprüche handelt, erfüllt worden sind (Art. 138a Abs. 1 und 2 B-VG);
g) Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes (Art. 138 Abs. 1 B-VG);
h) Feststellung, ob ein Akt der Gesetzgebung oder Vollziehung in die
Zuständigkeit des Bundes oder des Landes fällt (Art. 138 Abs. 2 B-VG);
i) Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des
Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes regeln (Art. 126a, Art.
127c iVm Art. 126a B-VG und Art. 70 Abs. 5 K-LVG);
j) Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der
Volksanwaltschaft regeln (Art. 148f iVm Art. 148i B-VG und Art. 72a K-
LVG);
k) Entscheidung über vermögensrechtliche Ansprüche (Klagen nach Art. 137
B-VG);
4. Äußerungen an den Verfassungsgerichtshof aufgrund einer an die Landesregierung gerichteten Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes in Verfahren nach Art. 126a, Art 127c iVm Art. 126a B-VG und Art 70 Abs. 5 KLVG, 137, 138 Abs. 1 und 2, 138a Abs. 1 und 2, 139, 139a, 140 und 140a BVG sowie nach Art. 148e und f iVm Art. 148i B-VG und Art. 72a K-LVG;
5. a) Entscheidungen, von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen, Beschwerdevorentscheidungen und sonstige Bescheide im Vorverfahren der beim Verwaltungsgericht belangten Behörde, sofern dem angefochtenen Bescheid ein kollegialer Beschluss der Landesregierung zu Grunde liegt;
b) Schriftsätze in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht, insbesondere Revisionen, Revisionsbeantwortungen, Gegenschriften, Widersprüche und Ermächtigungen zur Vertretung in der mündlichen Verhandlung, sofern der Rechtssache ein Bescheid zu Grunde liegt, dessen Erlassung die Landesregierung kollegial beschlossen hat;
6. Beschwerden an ein Verwaltungsgericht gemäß Art. 132 Abs. 4 B-VG, Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG und § 16 K-LvwGG;
7. Verordnungen der Landesregierung, ausgenommen Verordnungen auf dem Gebiet der Straßenpolizei;
7a. Förderungsrichtlinien gemäß § 5 K-LWG;
8. Wiederverlautbarungen von Landesgesetzen (Art. 37a K-LVG);
9. die Bestellung eines Mitgliedes der Landesregierung, das den Landeshauptmann in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung vertritt (Landeshauptmann- Stellvertreter; Art. 105 Abs. 1 B-VG; Art. 46 Abs. 2 K-LVG);
10. a) die Bestellung des Landesamtsdirektors und des Landesamtsdirektor Stellvertreters (Art. 106 B-VG; § 1 Abs. 3 BVG ÄmterLReg)
b) die Bestellung des Leiters einer Abteilung des Amtes der Landesregierung;
11. die Ernennung der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sowie die Bestellung von fachkundigen Laienrichtern und Ersatzrichtern (Art. 134 Abs. 2, 135 Abs. 1 und 151 Abs. 51 B-VG; § 1 Abs. 5 und 6 K-LvwGÜG; § 2 KLvwGG) ;
12. die Bestellung eines Bezirkshauptmannes (§ 6 Abs. 1 Gesetz über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften);
15. die Bestellung des Leiters einer sonstigen Organisationseinheit im Bereich der Landesverwaltung, die ausschließlich oder überwiegend Angelegenheiten des Landes als Träger von Privatrechten besorgt, sofern der Leiter dieser Organisationseinheit in einer Verordnung der Landesregierung nach § 13 Abs. 2 Kärntner Objektivierungsgesetz angeführt ist;
16. die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Grundverkehrskommissionen (§ 11 Abs. 2 lit. a und b K-GVG);
17. die Bestellung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern einer Wahlbehörde
(Wahlkommission), sofern diese gesetzlich der Landesregierung zukommt;
18. die Bestellung der Vorsitzenden, deren Stellvertreter, der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Einigungskommissionen sowie der Obereinigungskommission (§§ 252 Abs. 2 und 255 Abs. 1 K-LAO);
19. die Berufung der Vertreter der Dienstgeber und Dienstnehmer des Ausschusses der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sowie deren Ersatzmitglieder (§ 14 Abs. 4 K-LFBAO);
20. a) die Bestellung von Organen von Körperschaften des öffentlichen Rechts, Beiräten oder sonstigen Einrichtungen oder einzelner ihrer Mitglieder, sofern diese gesetzlich der Landesregierung zukommt;
b) die Entsendung von Vertretern des Landes in Organe anderer Körperschaften, Beiräte, Aufsichtsräte und sonstige Einrichtungen, ausgenommen in Generalversammlungen (Hauptversammlungen) von Kapitalgesellschaften;
21. die Erstattung von Besetzungsvorschlägen;
22. Äußerungen zu Bestellungen, Ernennungen oder sonstigen Besetzungen, sofern das Recht zur Äußerung der Landesregierung gesetzlich eingeräumt ist;
23. a) die Aufnahme in den Landesdienst im Wege der Ernennung auf eine Planstelle, die nach dem Stellenplan nicht gemeinsam mit anderen Planstellen systemisiert ist, oder im Wege des Abschlusses eines einer solchen Ernennung gleichkommenden Dienstvertrages;
b) die Ernennung von Landesbediensteten auf Planstellen, die nach dem Stellenplan nicht gemeinsam mit anderen Planstellen systemisiert sind;
24. a) die Zustimmung zur Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung (§ 2 zweiter Satz BVG ÄmterLReg);
b) die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung (§ 3 Abs. 2 iVm § 2 zweiter Satz BVG ÄmterLReg);
25. die Zustimmung zu einer Verordnung des Landeshauptmannes, mit der auf Antrag einer Gemeinde die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf eine Landesbehörde übertragen wird (Art. 118 Abs. 7 BVG);
25a. die Genehmigung des Abschlusses von Vereinbarungen gemäß Art. 15a BVG iVm Art. 66 Abs. 2 K-LVG;
26. die Zustimmung zur Errichtung einer Bundesbehörde nach Art. 102 Abs. 4 BVG;
27. die Zustimmung zu allen Angelegenheiten, die nach dem Bildungsdirektionen- Einrichtungsgesetz im Einvernehmen mit der Landesregierung zu erfolgen haben;
28. die Entscheidung über die Zustimmung des Landes zu Akten der Gesetzgebung oder Vollziehung des Bundes (Art. 38 Abs. 4 K-LVG, Art. 42a und 14b Abs. 5 BVG);
29. a) die Auflösung eines Gemeinderates (§ 103 Abs. 1 K-AGO; § 99 Abs. 1 KKStR 1998; § 101 Abs. 1 K-VStR 1998);
b) die Bestellung eines Regierungskommissärs und seines Beirates (§ 103 Abs. 2 und 3 K-AGO; § 99 Abs. 3 und 4 K-KStR 1998; § 101 Abs. 3 und 4 KVStR 1998);
c) Entscheidungen anstelle eines wegen Befangenheit beschlussunfähigen Gemeinderates (§ 37 Abs. 5 K-AGO);
d) Ersatzvornahmen, wenn zuständiges Organ der Gemeinderat wäre (§ 101 KAGO, § 97 K-KStR 1998);
e) die Erklärung des Amtsverlustes eines Bürgermeisters oder eines sonstigen Mitgliedes eines Gemeindevorstandes oder Stadtsenates (§ 68a K-AGO; § 68a K-KStR 1998; § 69a K-VStR 1998; Art. 119 Abs. 4 B-VG);
30. a) die Aufhebung von Beschlüssen der Organe der Landwirtschaftskammer (§ 7 Abs. 3 K-LWKG);
b) die Auflösung der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer (§ 7 Abs. 4 K-LWKG);
31. a) die Aufhebung von Beschlüssen der Organe der Landarbeiterkammer (§ 7 Abs. 3 K-LAKG);
b) die Auflösung der Vollversammlung der Landarbeiterkammer (§ 17 Abs. 2 und 3 K-LAKG);
32. a) die Aufhebung von Beschlüssen der Organe der Ärztekammer für Kärnten (§ 195 Abs. 4 und § 195a Abs. 7 und 8 Ärztegesetz 1998);
b) die Amtsenthebung von Organen der Ärztekammer für Kärnten sowie die Bestellung eines Regierungskommissärs und des ihm beigegebenen Beirates (§ 195b Ärztegesetz 1998);
33. die Genehmigung von Satzungen oder Geschäftsordnungen von gesetzlichen beruflichen Vertretungen und von durch Landesgesetz eingerichteten Interessenvertretungen, sofern eine Genehmigung durch die Landesregierung gesetzlich vorgesehen ist;
34. die Verleihung des Rechtes zur Führung des Kärntner Landeswappens (§ 6 KLSG);
35. die Verleihung von Auszeichnungen des Landes (§ 8 K-LAuszG);
36. a) die Schaffung besonderer Auszeichnungen für Gebiete oder Personen und die Festlegung des Verleihungsstatutes;
b) die Verleihung von besonderen Auszeichnungen im Sinne der lit. a;
37. Entscheidungen gemäß § 3 Abs. 7, § 5 Abs. 6 und § 17 UVP-G 2000;
38. a) die Genehmigung von Förderungsrichtlinien des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds (§ 4 Abs. 5 K-WFG);
b) die Genehmigung von Leitlinien des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds (§ 35 Abs. 2 K-WFG);
c) die Erteilung eines Auftrages an den Vorstand des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds, Förderungsrichtlinien auszuarbeiten (§ 35 Abs. 2a K-WFG);
d) die Erteilung eines Auftrages an den Vorstand des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds, Leitlinien auszuarbeiten (§ 35 Abs. 2 K-WFG);
e) die Erteilung eines Auftrages an den Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds, Sonderförderungen gemäß § 5 Abs. 2 Iit. c K-WFG zu gewähren;
f) (entfällt)
39. das Eingehen von Gesellschaftsverhältnissen durch das Land, insbesondere der Abschluss von Gesellschaftsverträgen;
40. der Beitritt des Landes zu Vereinen und sonstigen Organisationen;
41. die grundsätzliche Entscheidung über die beabsichtigte Durchführung von Maßnahmen und Vorhaben durch das Land, deren Verwirklichung insgesamt einen Aufwand von mehr als 250.000,- Euro an Landesmitteln erfordern würde, sofern das Vorhaben oder die Maßnahme nicht im Voranschlag als Einzelobjekt angeführt ist;
42. Verfügungen über unbewegliches und bewegliches Landesvermögen, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt und sich die kollegiale Beschlussfassung nicht aus Z 2 ergibt;
42a. die Zustimmung zur Ausübung von Gesellschafterrechten des Landes oder zur Ausübung von Organfunktionen durch Vertreter des Landes in Gesellschaften, durch die Beteiligungen der Gesellschaft mit einem Wert über 50.000 Euro veräußert werden (Art. 41 Abs. 5 K-LVG);
43. sofern zwischen dem für das Aufgabengebiet zuständigen und dem für Angelegenheiten der Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung kein Einvernehmen zustande kommt:
a)die Bewilligung von Ausgaben, zu denen das Land nicht gesetzlich oder rechtsverbindlich verpflichtet ist, insbesondere von Subventionen und von jenen Aufwendungen, für die nur im außerordentlichen Voranschlag vorgesorgt ist;
b)die Verwendung von nicht verbrauchten Kreditteilen in einzelnen Voranschlagsansätzen zur Deckung von Überschreitungen bei anderen Voranschlagsansätzen;
c) die Vergabe von Aufträgen über Arbeiten und Lieferungen für das Land;
44. die Zustimmung zur Veräußerung oder Belastung von Beteiligungsrechten der Beteiligungsverwaltung, zur Übernahme von Haftungen durch die Beteiligungsverwaltung sowie zu sonstigen Maßnahmen der Beteiligungsverwaltung, deren Verwirklichung einen Aufwand von mehr als € 750.000,-- erfordern würde (§ 26 Z 1 bis 3 K-BVG);
48. Entscheidungen gemäß § 26 Abs. 6 K-AFG, § 36 Abs. 6 K-WFG, § 25 Abs. 6 K-BVG, § 20 Abs. 5 K-KGFG, § 17 Abs. 5 K-RegFG, § 17 Abs. 5 K-SBFG und § 16 Abs. 5 K-WWFG;
49. die Festlegung der Ziele der Betriebsführung der KABEG sowie von Versorgungsstufen der Landeskrankenanstalten und die Auflassung von Landeskrankenanstalten (§ 45 Abs. 1 K-LKABG).
(2) Soweit in Angelegenheiten nach Abs. 1 ein gegenteiliger Akt (actus contrarius) in Betracht kommt, ist auch dieser der kollegialen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung vorbehalten. Unter Bestellung im Sinne des Abs. 1 Z 10, 12 und 15 ist auch die Weiterbestellung zu verstehen.“
Oben zitierter § 3 Abs. 1 K-GOL zählt kumulativ sämtliche Fälle, welche einer kollegialen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung vorbehalten sind, auf. Darunter fallen nicht Auskunftserteilungen im Sinne des K-ISG.
2. Die wesentlichen Bestimmungen des K-ISG:
§ 1
Auskunftspflicht
(1) Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und die Organe der durch Landesgesetze geregelten Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht.
(2) Unter Auskünften sind Wissenserklärungen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ zum Zeitpunkt der Einbringung des Auskunftsbegehrens aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft oder erarbeitet werden müssen.
(3) Auskunft ist nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Organe nicht wesentlich beeinträchtigt. Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig verlangt wird, wenn die Auskunftserteilung umfangreiche Ausarbeitungen erfordern würde oder wenn die gewünschten Informationen dem Auskunftswerber auf andere Weise unmittelbar zugänglich sind.
(4) Organe beruflicher Vertretungen sind nur gegenüber den Mitgliedern und sonstigen Zugehörigen zur Auskunft verpflichtet, und dies nur insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.
§ 2
Recht auf Auskunft
(1) Jedermann hat das Recht, Auskünfte mündlich, telefonisch oder schriftlich zu verlangen. Schriftliche Auskunftsbegehren können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.
(2) Dem Auskunftswerber kann aufgetragen werden, innerhalb einer angemessenen, mindestens zweiwöchigen Frist
a)ein mündliches oder telefonisches Auskunftsbegehren schriftlich auszuführen oder
b)ein unklares schriftliches Auskunftsbegehren zu verbessern. Wird einem solchen Auftrag nicht fristgerecht entsprochen, so gilt das Auskunftsbegehren als nicht eingebracht.
§ 3
Auskunftserteilung
(1) Auskünfte sind so weit wie möglich mündlich oder telefonisch zu erteilen.
(2) Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Wurde die schriftliche Ausführung oder die Verbesserung des Auskunftsbegehrens nach § 2 Abs. 2 aufgetragen, so beginnt diese Frist mit dem Einlangen des schriftlichen oder verbesserten Auskunftsbegehrens. Kann die Frist zur Auskunftserteilung aus besonderen Gründen nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber unter Angabe der Gründe rechtzeitig, spätestens aber innerhalb von acht Wochen darüber zu benachrichtigen.
(3) Langt bei einem Organ ein Auskunftsbegehren über eine Angelegenheit ein, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, so hat es das Auskunftsbegehren ohne unnötigen Aufschub an das zuständige Organ unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Auskunftswerbers weiterzuleiten oder den Auskunftswerber an dieses zu verweisen.
§ 4
Auskunftsverweigerung
Wird eine Auskunft verweigert, so ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Auf Antrag des Auskunftswerbers ist die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.
Nach § 1 Abs. 1 K-ISG besteht grundsätzlich eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung; die gesetzliche Auskunftspflicht ist als Jedermannsrecht ausgestaltet (§ 2 Abs. 1 K-ISG), und setzt nicht voraus, dass ein „schutzbedürftiges Interesse der Öffentlichkeit“ an der begehrten Auskunft besteht (VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083 zum insoweit vergleichbaren Wiener Auskunftspflichtgesetz). Nach Einlangen des mit 30.08.2021 datierten Antrags an den oben erwähnten E-Mail-Adressen der Regierungsmitglieder am 09.11.2021 wurde dieser Antrag noch mit selbigem Datum an die Landesamtsdirektion weitergeleitet, welche den Antrag am 10.11.2021 an den Unterabteilungsleiter der Abteilung 1 beim Amt der Kärntner Landesregierung- Landesamtsdirektion zugeteilt hat.
Der Beschwerdeführer beantragte ausdrücklich die Auskunftserteilung nach dem KISG durch die Kärntner Landesregierung als „Kollektivorgan“.
Nach § 3 K-GOL fällt die Auskunftspflicht nach dem K-ISG nicht in den Bereich der kollegialen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung. Insoferne trifft die Landesregierung als Kollegialorgan keine Auskunftspflicht nach § 1 Abs. 1 K-ISG.
In Anwendung des § 3 Abs. 3 leg. cit. wurde das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers am 18.11.2021 an die Abteilung 8 – Umweltrecht beim Amt der Kärntner Landesregierung weitergeleitet. Diese Weiterleitung erfolgte zutreffend, da es sich um eine Angelegenheit handelte, die nicht in den Wirkungsbereich der Kärntner Landesregierung fiel; die Weiterleitung erfolgte am 18.11.2021, also „ohne unnötigen Aufschub“ und wurde der Beschwerdeführer am 23.11.2021 davon benachrichtigt.
Die „Vorbemerkung“ im Beschwerdeschriftsatz bezieht sich nicht auf den verfahrensgegenständlichen, mit 30.08.2021 datierten Antrag.
Das im Übrigen nicht näher definierte Begehren auf Umweltinformation fällt nicht in den Wirkungsbereich der Kärntner Landesregierung als Kollegialorgan, weshalb die Behörde den Antrag abgewiesen hat. In diesem Zusammenhang ist ergänzend, weil vom Beschwerdeführer nicht releviert, unter Bezugnahme auf die Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung und die Referatseinteilung festzustellen, dass es sich bei der belangten Behörde um eine für den vorliegend angefochtenen Bescheid zuständige Behörde handelt.
Mangels Zuständigkeit der Kärntner Landesregierung als Kollegialorgan und überdies mangels Konkretisierung des Antrags im Sinn des K-ISG war der Antrag vom 30.08.2021 im Zusammenhang mit den ergänzenden Vorbringen formalrechtlich zurückzuweisen und daher der Spruch des angefochtenen Bescheides abzuändern.
Zum Begehren des Beschwerdeführers auf Durchführung einer Verhandlung wird festgestellt, dass von einer mündlichen Verhandlung abgesehen wird, weil der vorgelegte Akt erkennen lässt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (§ 24 Abs. 4 VwGVG). Das Begehren auf Auskunftserteilung stellt zudem weder ein ziviles Recht noch eine strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK dar und steht dem Entfall der Verhandlung auch nicht Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (VwGH 27.05.2020, Ra 2020/03/0019). Die Durchführung einer Verhandlung ist zudem nicht geboten, weil keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten und die (maßgeblichen) Tatsachenfeststellungen vom Beschwerdeführer nicht bestritten werden. Der Beschwerdeführer brachte in seinem Beschwerdeschriftsatz nicht vor, in der Verhandlung Verfahrenswesentliches vorbringen zu wollen, sondern hielt allgemein fest, „nämlich nicht gehalten (zu sein), alle meine Argumente jetzt schon schriftlich vorzubringen“. Diese allgemein gehaltene Überlegung vermochte die Notwendigkeit der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung nicht darzulegen.
Zu dem im Beschwerdeschriftsatz angeführten Fragenkatalog ist festzuhalten, dass sich der Verfahrensgang nach dem Eingang des Antrags aus dem vorgelegten Akt sowie der Stellungnahme des Beschwerdeführers eindeutig ergibt. Die Beantwortung der Fragen d, e und f ist für die rechtliche Beurteilung des mit 30.08.2021 datierten Antrags irrrelevant, zumal im Gegenstand formalrechtlich zu entscheiden war.
Das Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz unter der Überschrift „Meine Stellungnahme zur behördlichen Begründung“ ist für die vorliegende rechtliche Beurteilung irrrelevant.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 109/2021).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.