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KLVwG-2152/5/2021•LVwG K KLVwG-2152/5/2021
KLVwG-2152/5/2021Landesverwaltungsgericht22.02.2022
Epidemierecht, COVID-19, Absonderung, Gesamtbeschwerde, Kontaktperson, gemeinsamer Haushalt, höhere Ansteckungsgefahr, Nachweis über neutralisierende Antikörper
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, wohnhaft xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 17.11.2021, Zahl: xxx, betreffend eine Absonderung nach dem Epidemiegesetz zu Recht:
I.Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass das in dessen Spruch angeführte Datum der mündlichen Anordnung „14.11.2021“ durch „17.11.2021“ ersetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine (ordentliche) Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Sachverhalt und Verfahrensverlauf:
Laut dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 17.11.2021, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführer aufgrund der mündlichen Anordnung vom 14.11.2021 als SARS-CoV-2-ansteckungsverdächtige Kontaktperson der Kategorie I (Haushaltsmitglied ohne Infektions-Schutzmaßnahmen) am Aufenthaltsort xxx, zur Verhütung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 bis 22.11.2021, 24:00 Uhr, von Amts wegen abgesondert.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 23.11.2021, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, er verfüge über einen Nachweis vom 22.05.2021 über neutralisierende Antikörper und habe am 09.05.2021 eine erste Impfung mit Comirnaty (Biontech Pfizer) erhalten, weshalb er als geimpft gelte und als Kontaktperson der Kategorie II einzustufen gewesen wäre. Dazu verwies er auf § 1 Abs. 2 Z 1 der „5. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung, Fassung vom 17.11.2021“, wonach als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr iS dieser Verordnung ein „1G-Nachweis“ gelte. Als „1G-Nachweis“ gelte wiederum gemäß lit. c) leg, cit. ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen Covid-19 erfolgte Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung zum Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf. Zudem brachte er vor, dass im Bescheid die mündliche Anordnung zur Absonderung mit 14.11.2021 datiert sei, er aber vom Gesundheitsamt erstmals am 17.11.2021 telefonisch kontaktiert worden sei. Er ersuche daher um rückwirkende Aufhebung des Bescheides.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen wie folgt:
Der Beschwerdeführer lebte zur Zeit der behördlich verfügten Absonderung mit zwei an SARS-CoV-2 erkrankten Personen im gemeinsamen Haushalt, sodass nach den Grundsätzen der medizinischen Wissenschaft eine Übertragung von Viren möglich gewesen wäre. Damit bestand das Risiko, dass andere Personen mit den Krankheitskeimen angesteckt werden hätten können. Der Beschwerdeführer galt somit als ansteckungsverdächtig an SARS-CoV-2.
Die Behörde stufte den Beschwerdeführer nach den aktuellen Richtlinien bzw. Empfehlungen des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Kontaktpersonennachverfolgung (behördliche Vorgangsweise bei SARS-CoV-2 Kontaktpersonen: Kontaktpersonennachverfolgung) als Kontaktperson der Kategorie I ein und verfügte am 17.11.2021 mit mündlicher (telefonischer) Anordnung die Absonderung des Beschwerdeführers bis 22.11.2021. Dem folgte eine schriftliche Anordnung mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.11.2021.
Erst in seiner Beschwerde vom 23.11.2021 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er über einen Antikörper-Befund vom 22.05.2021 verfüge und er nachweislich am 09.06.2021 eine erste Impfung mit Comirnaty Covid-19 mRNA Impfstoff (Biontec Pfizer) erhalten habe.
In ihrer Gegenäußerung vom 20.12.2021 teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer im Zuge der telefonischen Kommunikation mit der Behörde vor Erstellung des Absonderungsbescheides weder auf den Nachweis über neutralisierende Antikörper noch auf die Impfung hingewiesen habe. Außerdem sei der Nachweis über neutralisierende Antikörper als Möglichkeit für den 3G-Nachweis mit BGBl. II Nr. 456/2021 ab 08.11.2021 ersatzlos gestrichen worden. Zudem übermittelte die Behörde eine Stellungnahme des zuständigen Amtsarztes vom 20.12.2021, welche dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der Gegenäußerung der Behörde nachweislich am 10.01.2022 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme binnen zwei Wochen zugestellt wurde. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ist beim Verwaltungsgericht bisher nicht eingetroffen.
Der Beschwerdeführer wäre auch bei Kenntnis der Behörde vom Endbefund des SARS-CoV-2 Neutralisationstests und der darauffolgenden Impfung am 09.06.2021 vom zuständigen Amtsarzt als Kontaktperson der Kategorie I eingestuft worden.
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Verwaltungsakt, insbesondere auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 17.11.2021, Zahl: xxx, das Beschwerdevorbringen, den vom Betriebsarzt der xxx xxx ausgestellten Nachweis über die dem Beschwerdeführer am 09.06.2021 verabreichte Impfung des Comirnaty Covid-19 mRNA Impfstoffes, den Endbefund des xxx vom 22.05.2021 über neutralisierende Antikörper des Beschwerdeführers, die Gegenäußerung der Bezirkshauptmannschaft xxx sowie den Befund und die Stellungnahme des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft xxx xxx, vom 20.12.2021.
Der Endbefund des xxx vom 22.05.2021 über die neurtralisierenden Antikörper des Beschwerdeführers lautet wie folgt:
„Coronaviren
SARS-CoV2 IgGpositiv
SARS-CoV2 Neutralisationstest 1:4
Beurteilung:
Es konnten spezifische neutralisierende Antikörper gegen lokal häufige Varianten von SARS-Co V-2 im grenzwertigen Bereich festgestellt werden.
Im von uns angewendeten ELNA-Verfahren zum Nachweis neutralisierender Antikörper ist ab einem Titer von 1:8 von einem guten serologischen Schutz für maximal 3 Monate auszugehen. Der bei Ihnen festgestellte Titer von 1:4 weist auf eine zurückliegende Infektion oder Impfung mit SARS-CoV-2 hin, jedoch kann aufgrund der geringen Titerhöhe nicht von einem robusten serologischen Schutz ausgegangen werden. Es empfiehlt sich eine Kontrolle nach 3 Monaten. Weiters wird auch im Folgenden zur Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln geraten. Dieses Diagramm bezieht sich nicht auf die befundeten Messergebnisse, sondern erklärt allgemein den serologischen Schutz in Abhängigkeit vom Titer.“
Befund und Stellungnahme des Amtsarztes vom 20.12.2021 lauten wie folgt:
„In gegenständlicher Angelegenheit soll eine Stellungnahme dahingehend erfolgen, ob bei Kenntnis der Behörde vom Endbefund des SARS-CoV-2 Neutralisationstests und der darauffolgenden Impfung am 09.06.2021 der Beschwerdeführer ebenfalls als Kontaktperson der Kategorie I eingestuft worden wäre.
Befund:
Herr xxx wurde am 17.11.2021 im Zuge der Kontaktpersonenerhebung seitens der Bezirksverwaltungsbehörde kontaktiert. Es erfolgte eine Einstufung als Kontaktperson der Kategorie I, zu zwei bestätigten Fällen im gemeinsamen Haushalt.
Die Einstufung von Kontaktpersonen erfolgt seitens der Bezirksverwaltungsbehörde orientierend an den jeweils aktuellen Empfehlungen zur Kontaktpersonennachverfolgung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (siehe: Behördliche Vorgangsweise bei SARS-CoV-2 Kontaktpersonen: Kontaktpersonennach-verfolgung).
Stellungnahme:
Aus medizinischer Sicht ist bei grenzwertigem Antikörper-Befund und einmaliger Impfung von einer unsicheren immunologischen Lage auszugehen. Der Nachweis von neutralisierenden Antikörpern findet bereits seit 14.11.2021 in den Empfehlungen des Bundesministeriums zur Kontaktpersonennachverfolgung keine Berücksichtigung mehr. Zudem ist im gemeinsamen Haushalt mit einer entsprechend höheren Virenbelastung zu rechnen und erfahrungsgemäß auch von einer deutlich höheren Ansteckungsgefahr, selbst bei vollständig Immunisierten und Genesenen, auszugehen.
Aus diesem Grund sollte entsprechend den aktuellen Empfehlungen (Stand 07.12.2021) von einer Herabstufung zur Kategorie II bei geimpften/genesenen Haushaltskontakten bzw. haushaltsähnlichen Kontakten bei denen während der Isolationsdauer des im gleichen Haushalt isolierten bestätigten Falls Infektions-Schutzmaßnahmen nicht eingehalten werden können, abgesehen werden. Der Beschwerdeführer wäre auch bei Kenntnis vom Endbefund des SARS-CoV-2 Neutralisationstests und der darauffolgenden Impfung am 09.06.2021 als Kontaktperson der Kategorie I eingestuft worden.“
Sowohl der Endbefund über die neutralisierenden Antikörper des Beschwerdeführers sowie der Befund und die Stellungnahme des Amtsarztes ist unbestritten und steht die Richtigkeit der fachlichen Beurteilungen außer Zweifel. Ebenso unbestritten ist der Inhalt der Gegenäußerung der belangten Behörde vom 20.12.2021 und ist davon auszugehen, dass die Behörde zum Zeitpunkt der Absonderungsverfügung keine Kenntnis vom Antikörper-Befund und der Impfung des Beschwerdeführers hatte.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Epidemiegesetz 1950 – EpiG 1950 unterliegen Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle der Anzeigepflicht.
Gemäß § 5 Abs. 1 EpiG 1950 haben über jede Anzeige sowie über jeden Verdacht des Auftretens einer anzeigepflichtigen Krankheit die zuständigen Behörden durch die ihnen zur Verfügung stehenden Ärzte unverzüglich die zur Feststellung der Krankheit und der Infektionsquelle erforderlichen Erhebungen und Untersuchungen einzuleiten. Kranke, Krankheitsverdächtige und Ansteckungsverdächtige sind verpflichtet, den zuständigen Behörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sich den notwendigen ärztlichen Untersuchungen sowie der Entnahme von Untersuchungsmaterial zu unterziehen. Zum Zwecke der Feststellung von Krankheitskeimen sind hiebei nach Möglichkeit fachliche Untersuchungsanstalten in Anspruch zu nehmen.
Gemäß § 7 Abs. 1a EpiG 1950 können zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen, eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.
Gemäß § 7a. Abs. 1 EpiG 1950 haben Personen, die gemäß § 7 abgesondert werden oder abgesondert wurden oder denen gegenüber eine Absonderung angeordnet wurde, das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung, in ihren Rechten verletzt zu sein, anzurufen.
Gemäß § 1 Satz 1 der Verordnung des Ministers des Inneren im Einvernehmen mit dem Minister für Kultur und Unterricht vom 22.02.1915, RGBl. Nr. 39/1915, idF BGBl. II Nr. 21/2020, betreffend Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen können zur Verhütung der Weiterverbreitung einer anzeigepflichtigen Krankheit gegenüber kranken, krankheitsverdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Personen Maßnahmen zum Zwecke der räumlichen Absonderung oder anderweitiger bestimmter Verkehrsbeschränkungen verfügt werden.
Als ansteckungsverdächtig gelten gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung betreffend Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger jene Personen, die zwar keine Krankheitserscheinungen aufweisen, bei denen jedoch nachgewiesen ist, dass sie als Träger des Krankheitskeimes anzusehen sind, oder bei denen sonst feststeht oder erfahrungsgemäß anzunehmen ist, dass sie der Ansteckung ausgesetzt waren und die Weiterverbreitung vermitteln können.
Gemäß § 2 der Verordnung betreffend Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger hat die Verkehrsbeschränkung der Kranken, Krankheitsverdächtigen und Ansteckungsverdächtigen auf die Dauer der Ansteckungsgefahr derart zu erfolgen, dass eine Weiterverbreitung der Krankheit hintangehalten wird. Unter den Verkehrsbeschränkungen können eine besondere Meldepflicht, die sanitätspolizeiliche Überwachung, die periodische ärztliche Untersuchung usw. als selbstständige Maßregel angeordnet werden.
Gemäß § 4 der Verordnung betreffend Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger betrifft dies insbesondere auch Personen, die als krank, krankheitsverdächtig und ansteckungsverdächtig an SARS-CoV-2 anzusehen sind.
Gemäß § 5 der Verordnung betreffend Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger sind bei Ansteckungsverdächtigen jene der in § 2 bezeichneten Maßnahmen anzuwenden, die fallweise nach dem Gutachten des im öffentlichen Sanitätsdienste stehenden Arztes erforderlich sind.
§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. c (allgemeine Bestimmungen) der 3. COVID-19-Maßnahmen-verordnung – 3. COVID-19-MV, BGBl. II Nr. 441/2021, idF vom 17.11.2021 lautete wie folgt:
„Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt ein:
1. „1G-Nachweis“: Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
…
c.) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf, ….“
Laut der Richtlinie bzw. den im Absonderungszeitraum aktuellen Empfehlungen des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz „behördliche Vorgangsweise bei SARS-CoV-2-Kontaktpersonen: Kontaktpersonen-nachverfolgung“ werden Kontaktpersonen in zwei Kategorien eingeteilt:
Kontaktpersonen der Kategorie I sind Kontaktpersonen mit Hoch-Risiko-Exposition (mit hohem Infektionsrisiko), wie Personen, die im gemeinsamen Haushalt mit einem COVID-19-Fall leben.
Kontaktpersonen der Kategorie II sind Kontaktpersonen mit Niedrig-Risiko-Exposition (Kontaktpersonen mit niedrigem Infektionsrisiko), wie Personen, die sich kürzer als 15 Minuten oder in einer Entfernung von mehr als 2 m zum COVID-19-Fall aufhalten.
Während Kontaktpersonen der Kategorie I behördlich abgesondert werden mussten, unterlag die behördliche Vorgangsweise hinsichtlich einer Kontaktpersonen der Kategorie II der individuellen Beurteilung. Empfohlen wurde in den Richtlinien, Geimpfte sollten auf Kontaktpersonen der Kategorie II herabgestuft werden, wobei der Epidemiearzt das letzte Wort hatte.
Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer als im gemeinsamen Haushalt mit zwei COVID-19-Fällen lebend mangels Kenntnis der Behörde vom Antikörper-Befund und Impfstatus des Beschwerdeführers als Kontaktpersonen der Kategorie I eingestuft und aufgrund der Hoch-Risiko-Exposition („Haushaltsmitglied ohne Infektions-Schutzmaßnahmen) seine Absonderung angeordnet.
Zunächst ist dazu anzumerken, dass es sich bei der oben zitierten Richtlinie lediglich um Empfehlungen und um keine verbindlichen Rechtsvorschriften handelt. Gemäß § 5 der Verordnung vom 22.02.1915 betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger sind bei Ansteckungsver-dächtigen die in § 2 leg. cit. bezeichneten Maßnahmen und deren Erforderlichkeit fallweise nach dem Gutachten des Amtsarztes festzulegen. Wie der Stellungnahme des gegenständlich zuständigen Amtsarztes zu entnehmen ist, ist die seitens der Behörde im gegenständlichen Fall vorgenommene Absonderung zu Recht erfolgt und wäre auch bei Kenntnis der Behörde vom Endbefund des SARS-CoV-2 Neutralisationstests und der darauffolgenden Impfung am 09.06.2021 der Beschwerdeführer als Kontaktperson der Kategorie I eingestuft worden. Dass die behördliche Anordnung der Absonderung des Beschwerdeführers als Kontaktperson der Kategorie I rechtswidrig erfolgt wäre, kann demnach nicht erkannt werden.
Zum Beschwerdevorbringen ist darüber hinaus anzumerken, dass laut Antikörper-Befund vom 22.05.2021 mit dem Neutralisationstest das Vorhandensein spezifischer neutralisierender Antikörper gegen lokal häufige Varianten von SARS-CoV-2 nur im grenzwertigen Bereich festgestellt wurde, und aufgrund der geringen Titerhöhe (1:4) nicht von einem robusten serologischen Schutz auszugehen war. Viel mehr war aus medizinischer Sicht bei dem gegenständlich vorliegenden grenzwertigen Antikörper-Befund und der einmaligen Impfung von einer unsicheren immunologischen Lage auszugehen. Zu erwähnen ist außerdem, dass der Nachweis über neutralisierende Antikörper als Möglichkeit für den „3G-Nachweis“ mit der Verordnung BGBl. II Nr. 456/2021 ab 08.11.2021 ersatzlos gestrichen wurde und der Nachweis von neutralisierenden Antikörpern zum Zeitpunkt der Anordnung der Absonderung auch in den Empfehlungen des Bundesministeriums zur Kontaktpersonennachverfolgung keine Berücksichtigung mehr fand.
Zur Geltendmachung des § 1 Abs. 2 Z 1 lit. c der 5. (richtig: 3.) COVID-19-MV ist anzumerken, dass es sein mag, dass die Nachweise des Beschwerdeführers über die von ihm ausgehende epidemiologische Gefahr zur Erbringung des „1G-Nachweises“ nach den „allgemeinen Bestimmungen“ der zitierten Verordnung ausreichten. Der Beschwerdeführer ließ bei seiner Argumentation jedoch außer Acht, dass es im gegenständlichen Fall nicht um einen „1G-Nachweis“ allgemein, sondern um eine individuell festzulegende Maßnahme betreffend eine ansteckungsverdächtige Person mit Hoch-Risiko-Exposition aufgrund zweier im gemeinsamen Haushalt lebender bestätigter SARS-CoV-2 Fälle ging. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass bei einem Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt mit einer dementsprechend höheren Virenbelastung zu rechnen und erfahrungsgemäß auch von einer deutlich höheren Ansteckungsgefahr – selbst bei vollständig Immunisierten und Genesenen – auszugehen ist, als das in Situationen, die allgemein einen 1G-Nachweis erfordern, der Fall ist.
Richtig ist, dass die mündliche Anordnung der Absonderung nicht am 14.11.2021 sondern am 17.11.2021 erfolgte und es einer diesbezüglichen Korrektur des Spruches des angefochtenen Bescheides bedurfte.
In Anbetracht der obigen Erwägungen war der angefochtene Bescheid entsprechend abzuändern und der weitergehende Beschwerdeantrag auf rückwirkende Aufhebung des Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, welche von keiner Partei beantragt wurde, war gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG mangels Erforderlichkeit abzusehen. Im Übrigen konnte eine Verhandlung auch iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil bereits der Verwaltungsakt im Zusammenhang mit der Beschwerde erkennen ließ, dass durch eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Dem Entfall der Verhandlung standen somit Bestimmungen der EMRK sowie der GRC nicht entgegenstehen.
Ein Antrag auf Aufwandersatz gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG wurde nicht gestellt, sodass im gegenständlichen Fall der unterliegenden Partei ein Aufwandersatz nicht aufzuerlegen war.
4. Zur Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab, und ergab sich die getroffene Entscheidung aus dem eindeutigen Wortlaut des anzuwendenden Gesetzes- und Verordnungstextes.
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