LVwG K KLVwG-138/7/2022

KLVwG-138/7/2022Landesverwaltungsgericht22.02.2022

Regest

Verkehrsrecht, Kraftfahrzeug, Auskunftspflicht, Lenker, Aufzeichnungen

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-138/7/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.02.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.138.7.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 03.01.2022, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG, nach am 21.02.2022 durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, folgendermaßen zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 18,-- zu leisten.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensverlauf:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 03.01.2022, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführerin nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„Sie haben es als Zulassungsbesitzerin (Fahrzeughalterin) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen xxx unterlassen, der Bezirkshauptmannschaft xxx aufgrund der schriftlichen Aufforderung vom 05.10.2021 binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen xxx am 04.09.2021 um 10.46 Uhr auf der Südautobahn (A 2), im Gebiet der Marktgemeinde xxx, Straßenkilometer xxx, in Richtung xxx, gelenkt hat.

Sie haben diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist ordnungsgemäß erteilt, zumal Sie mit Schreiben vom 10.10.2021 mitgeteilt haben, dass der Lenker nicht genau zu bestimmen sei, da sich mehrere Fahrer auf der Reise abgewechselt haben. Der gesetzlichen Auskunftspflicht wurde somit nicht Folge geleistet.

Die Beschwerdeführerin habe hierdurch die Rechtsvorschriften des § 103 Abs. 2 KFG verletzt, weshalb über sie wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von € 90,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Stunden, verhängt wurde.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin festhält, dass ihr die Unterlassung einer fristgerechten Auskunftserteilung vorgeworfen werde jedoch im selben Schreiben bestätigt werde, dass die Behörde verstanden habe, dass ihr eine Auskunftserteilung bezüglich des von ihr beschriebenen Sachverhaltes nicht möglich sei. Sie habe auf jedes der behördlichen Schreiben form- und fristgerecht nach bestem Wissen geantwortet. Der im Straferkenntnis erhobene Vorwurf treffe daher nicht zu.

Die Beschwerdeführerin verwies auf den bis zur Beschwerde ergangenen Schriftverkehr, wobei die Beschwerdeführerin festhielt, dass sie sich zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt auf dem Transit durch Österreich auf der Rückreise befunden hätten und es zu keinem Ereignis gekommen sei, welches dazu geführt hätte, dass sie sich an diese spezielle Zeit erinnern könne. Wie bereits erwähnt, seien mehrere Personen als Fahrer in Frage gekommen, zum einen ihr Mann, zum zweiten sie selbst und zum dritten auch ihr Sohn. Beim besten Willen könne sie den Fahrer nicht mehr zweifelsfrei benennen.

Mit Schriftsatz vom 15.02.2022 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich ihre sechsköpfige Familie am 04.09.2021 mit dem VW Bus auf der Rückreise aus dem Urlaub von Italien nach Bayern befunden habe, während der Fahrt seien immer wieder Fahrer gewechselt worden, da im Fahrzeug auch abwechselnd gegessen worden sei. Keiner der Fahrer könne sich an ein auffälliges Ereignis auf der Rückreise erinnern. Am 29.09.2021 sei die Strafverfügung vom 27.09.2021 eingegangen und sei, da sich keiner der Fahrer an das dargestellte Ereignis erinnern könne, Widerspruch eingelegt worden. Am 07.10.2021 habe sie ein Formular zur Lenkerauskunft erreicht, welches am 10.10.2021 beantwortet worden sei. In diesem Schreiben sei nochmals darauf hingewiesen worden, dass leider nicht mehr nachvollzogen werden könne, wer am 04.09.2021 um 10:46 Uhr am Steuer gesessen sei.

Am 21.02.2022 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher die Beschwerdeführerin ihr schriftliches Vorbringen wiederholte.

Die Beschwerdeführerin beantragte der Beschwerde Folge zu geben und das Straferkenntnis aufzuheben sowie das gegen sie geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Mit Strafverfügung vom 27.09.2021, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung nach § 46 Abs. 6 Straßenverkehrsordnung 1960 zur Last gelegt. Der Tatvorwurf in der gegenständlichen Strafverfügung lautet wie folgt:

„Sie haben als Lenkerin des Fahrzeuges PKW mit dem Kennzeichen xxx trotz stockendem Verkehr keine Rettungsgasse im Sinne des § 46 Abs. 6 StVO gebildet und war damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen gegeben, obwohl, wenn der Verkehr auf einer Richtungsfahrbahn in einem Abschnitt mit mindestens zwei Fahrstreifen stockt, so müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von Einsatzfahrzeugen in der Mitte zwischen den Fahrstreifen, in Abschnitten mit mehr als zwei Fahrstreifen zwischen dem äußerst linken und dem daneben liegenden Fahrstreifen, eine freie Gasse bilden (Rettungsgasse). Die Behinderung war dadurch gegeben, da das Fahrzeug im ersten Fahrstreifen hielt.“

Als Tatzeit war der 04.09.2021 um 10:46 Uhr angeführt und als Tatort hielt die Strafverfügung die Marktgemeinde xxx, Straßennummer xxx, xxx, Streckenkilometer xxx in Richtung xxx fest.

Mit Schreiben vom 01.10.2021 erhob die Beschwerdeführerin gegen die gegenständliche Strafverfügung Einspruch und hielt fest, dass sie sich auf der Rückreise von Italien befunden habe und sich drei Fahrer am Steuer abgewechselt hätten, wobei keiner der in Frage kommenden Fahrer sich an die geschilderte Situation erinnern könne.

Mit Schreiben vom 05.10.2021, Zahl: xxx, wurde die Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen xxx aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens, mittels beiliegendem Formblatt (vollständig ausgefüllt) der Bezirkshauptmannschaft xxx schriftlich mitzuteilen, wer – Namen und Anschrift der betreffenden Person – das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen xxx am 04.09.2021 um 10:46 Uhr in der Marktgemeinde xxx, Straßennummer xxx, xxx, Straßenkilometer xxx in Fahrtrichtung xxx, gelenkt habe.

Die Beschwerdeführerin wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass eine vom Aufgeforderten zu verantwortende Verletzung der Auskunftspflicht eine Verwaltungsübertretung bildet, wobei auf § 103 Abs. 2 KFG 1967 Bezug genommen wurde.

Mit Schreiben vom 10.10.2021 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sie den Lenker des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen xxx zum angefragten Zeitpunkt nicht genau bestimmen könne, da sich mehrere Fahrer auf der Reise abgewechselt haben. Wie bereits im Widerspruch geschildert, könne sich keiner an die geschilderte Situation erinnern.

Die Beschwerdeführerin bezieht ein monatliches Entgelt in der Höhe von € 900,-- und ist sorgepflichtig für drei minderjährige Kinder.

Die Beschwerdeführerin betreffend liegen keine Verwaltungsstrafvormerkungen vor.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt und stützen sich auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 103 Abs. 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die Beschwerdeführerin hat objektiv gegen den Tatbestand des § 103 Abs. 2 KFG verstoßen, zumal sie seitens der belangten Behörde gesetzeskonformerweise zur Lenkerauskunft aufgefordert wurde, dieser Aufforderung jedoch nicht entsprochen hat, zumal sie mitgeteilt hat, dass sie nicht mehr benennen könne, wer zum im Lenkerauskunftsersuchen angeführten Zeitpunkt das gegenständliche Fahrzeug gelenkt hat.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 103 Abs. 2 KFG 1967 der Absicht des Gesetzgebers zugrunde liegt, sicher zu stellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (VwGH 12.05.2021, Ra 2021/02/0102).

Ferner sind nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 entsprechende Aufzeichnungen zu führen, wenn die Auskunft im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG 1967 ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden kann. Die Notwendigkeit, solche Aufzeichnungen zu führen, erweist sich gerade im Fall der Benützung von Kraftfahrzeugen durch eine Mehrzahl von Personen (wie vorliegend von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gegen das gegenständliche Straferkenntnis vorgebracht) als vorhersehbar (VwGH 12.05.2021, Ra 2021/02/0102). Dass die Beschwerdeführerin entsprechende Aufzeichnungen geführt habe, wurde von ihr nicht behauptet; ebenso wenig hat sie eine konkrete andere Person benennen können, die diese Auskunft erteilen hätte können.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist darauf zu verweisen, dass es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG handelt, wobei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass sie an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Die Beschwerdeführerin trifft daher ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

Die Strafzumessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen. Ebenso sind bei der Strafbemessung auch Umstände der Spezial- und Generalprävention nicht zu vernachlässigen.

Der Zweck der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift liegt in der Sicherstellung, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann. Ohne das selbstständige Rechtsinstitut der Lenkerauskunft wäre eine geordnete und wirksame Kontrolle im Straßenverkehr nicht mehr möglich, weil alle Delikte eines Lenkers, bei welchen er nicht persönlich betreten wird, nicht mehr geahndet werden könnten. Der objektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist daher nicht unerheblich. Der subjektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist ebenfalls nicht unerheblich und ist diesbezüglich auf die obigen Ausführungen sowie auf § 5 Abs. 1 VStG zu verweisen.

Aus all diesen Gründen kommt daher, ungeachtet der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin, welche einen Milderungsgrund darstellt, eine Herabsetzung der im angefochtenen Straferkenntnis verhängten Geldstrafe nicht in Betracht, zumal die über sie verhängte Geldstrafe im Hinblick auf den objektiven und subjektiven Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung wie unter Bedachtnahme auf spezial- und generalpräventive Erwägungen keinesfalls unangemessen hoch ist und liegt die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe darüber hinaus auch im untersten Bereich des gesetzlich normierten Strafrahmens.

Kosten:

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,-- zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich € 100,-- anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

Aufgrund des Umstandes, dass das Straferkenntnis vollinhaltlich zu bestätigen war, war auch der Kostenbeitrag – wie im Spruch ersichtlich – aufzuerlegen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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