LVwG K KLVwG-962-963/17/2021

KLVwG-962-963/17/2021Landesverwaltungsgericht15.02.2022

Regest

Baurecht, Baubewilligung, Wohngebäude, Zu- und Umbau, halboffene Bebauungsweise, Abstandsflächen, Bebauungshöhe, rechtmäßiger Bestand, Einreichplan, Identität der Sache

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-962-963/17/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.02.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.962.963.17.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerden der 1. xxx, xxx, xxx und des 2. xxx, xxx, xxx, beide vertreten durch Dr. xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 29.03.2021, Zahl: xxx, wegen Abweisung der Berufungen gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 20.11.2020, Zahl: xxx, mit dem xxx und xxx, beide xxx, xxx, gemäß §§ 6 lit. b, 17, 18, 22 und 24 der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 die Baubewilligung für das Vorhaben „Zu und Umbau beim Wohnhaus – Planänderung“ auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, erteilt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.10.2021, gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, zu Recht:

I.Den Beschwerden wird mit der Maßgabe

s t a t t g e g e b e n ,

als der Antrag der xxx und des xxx vom 12.08.2020 um die Erteilung der Baubewilligung für das auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, geplante Vorhaben „Zu- und Umbau beim Wohnhaus – Planänderung“ abgewiesen wird.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt

a.)Verfahrensgang

Über Antrag der xxx und des xxx (im Weiteren: mitbeteiligten Parteien) vom 12.08.2020 erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid vom 20.11.2020, Zahl: xxx, unter Vorschreibung von Auflagen die Baubewilligung für das Vorhaben „Zu- und Umbau beim Wohnhaus – Planänderung“ auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx.

Die Einwendungen der xxx und des xxx (im Weiteren: Beschwerdeführer) betreffend den Widerspruch zum allgemeinen textlichen Bebauungsplan der Stadtgemeinde xxx, die unzulässige Verkürzung der Abstandsflächen, der rechtskräftig entschiedenen Sache und der durchzuführenden Verfahrensart wurden durch die Baubehörde erster Instanz als unbegründet abgewiesen. Die Einwendungen betreffend die Durchführung des Verfahrens und den Antrag auf Vermessung des Istzustandes wurden durch diese als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen den Baubewilligungsbescheid vom 20.11.2020 erhoben die Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung und brachten in dieser zusammengefasst vor, dass die Einreichunterlagen Planungsfehler in der Form aufweisen, als eine korrekte Beurteilung gemäß § 4 Abs. 3 K-BV wegen des Fehlens wesentlicher Anbauten nicht möglich sei, weiters die in den Einreichplänen dargestellte Höhe des Bestandsdaches zweifelhaft sei, der Bestand nicht den Planungsunterlagen entspreche, dieser einen „Schwarzbau“ darstelle, es sich beim Baugrundstück um eine offene Bauweise handle und eine nachträgliche Änderung davon rechtlich nicht möglich sei. Die Grundlage der halboffenen Bauweise sei der Anbau von Aufenthaltsräumen an die Grundgrenze und werde aus den Einreichplänen ersichtlich, dass es sich im Erdgeschoss um die Vergrößerung der Garage bzw. deren überdachten Vorplatzes handle sowie der an die Grundgrenze anschließende Baukörper im Obergeschoss die Funktion eines Dachbodens habe. Diese Erweiterungen (Nebengebäude, Garagen, Überdachungen udgl.) seien dem § 8 des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde xxx zuzuordnen und fallen nicht unter die halboffene Bauweise. Des Weiteren verstoße das Bauvorhaben gegen die Abstandsflächen, die Widmung und gegen den Bebauungsplan der Stadtgemeinde xxx.

Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx (im Weiteren: belangte Behörde) vom 29.03.2021 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 03.05.2021 haben die Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29.03.2021 Beschwerde eingebracht und bringen darin wie folgt vor:

„[...] Als Beschwerdegrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

I. Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx. vom 22.11.2020, AZ: xxx, wurde Frau xxx und Herrn xxx die Baubewilligung für den „Zu- und Umbau beim Wohnhaus – Planänderung“ auf dem Grundstück xxx, vorgetragen in EZ xxx KG xxx erteilt. Dagegen wurde von Seiten der Beschwerdeführer fristgerecht die Berufung erhoben. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 29.03.2021 wurde die eingebrachte Berufung als unbegründet abgewiesen und zwar im Wesentlichen aufgrund der rechtlich unrichtigen Rechtsansicht, dass es bei dem gegenständlichen Bauverfahren zu keiner Verkürzung der Abstandsflächen oder zu einem Widerspruch zu dem allgemeinen textlichen Bebauungsplan bzw. der Kärntner Bauordnung gekommen sei.

Im Zuge der Bauverhandlung wurde darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des Altbestandes ein Abbruchbescheid erlassen wurde.

II. Unrichtige rechtliche Beurteilung:

Vorweg sei darauf hingewiesen, dass die Bauwerber bereits seit Jahrzehnten versuchen einen Baukörper direkt an der Grundstücksgrenze zu errichten. Auch das Amt der Kärntner Landesregierung hatte bereits im Jahr 2004 zu Zahl: xxx einen nahezu gleich gelagerten Antrag der Bauwerber zu beurteilen. Die erkennende Behörde sieht jedoch keinerlei Zusammenhang zwischen den Projekten und wird die gutachterliche Stellungnahme des bautechnischen Amtsachverständigen in den nunmehr bekämpften Bescheid wie folgt zitiert: „Der nordwestseitige Wohnhauszubau ist im Projekt AZ: xxx mit Abstand zu den Grundstücksgrenzen dargestellt (Abstand zur Nordwestgrenze 3m). Es handelt sich hierbei um eine offene Bebauung. Im nordöstlichen Bereich des Wohnhauszubaus war erdgeschossig die Errichtung eines „Carports“ vorgesehen, welches bis an die Grundstücksgrenze gereicht hätte und dort eine Stahlbetonwand – „Brandwand“ - als Abschluss zum Anrainergrundstück vorgesehen hätte.

Infolge der Ausmaße dieses Carports (Bauwerkslänge entlang der Anrainergrundgrenze von weniger als 10m und einer Höhe von weniger als 3,50m) wäre ein Anbau an die Grundstücksgrenze gemäß textlichem Bebauungsplan der Stadtgemeinde xxx vom 07.02.2002, AZ: xxx nicht zulässig. (§ 8 Abs. 2 lautet: Nebengebäude, Garagen, Überdachungen und bauliche Anlage für die Gartengestaltung können bis auf 1m an die Grundstücksgrenze maximal 10m und die Höhe nicht mehr als 3,5m beträgt.)

Gegenüber dem Projektverfahren AZ: xxx wird das gesamte Wohngebäude, unter Berücksichtigung des vorgeschriebenen Brandschutzes (brandabschnittsbildende Wand), an die Grundstücksgrenze angebaut

Zusammengefasst unterscheiden sich die beiden Projekte darin, dass es sich beim Projekt AZ: xxx um einen Wohnhauszubau mit Abstand zur Grundstücksgrenze „nur Carport mit Anbau an die Grundstücksgrenze und beim gegenständlichen Projekt um einen Gesamtanbau des Wohnhauses an die Grundstückgrenze handelt.“

In weiterer Folge wird dargelegt, dass die nunmehr beabsichtigte „halboffene“ Bebauungsweise dem textlichen Bebauungsplan entspricht und damit zulässig ist. Dieser Argumentation kann bereits der Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 26.01.2004 entgegengehalten werden. Hier wurde die geltende Rechtslage bereits dargelegt.

Aus dem gegenständlichen Bebauungsplan ergibt sich keine normative Anordnung einer bestimmten Bauweise bzw. unter welchen Voraussetzungen eine bestimmte Bauweise verwirklicht werden darf, vielmehr werden die offene, halboffene und geschlossene Bauweise zugelassen. Dem Bebauungsplan mangelt es an einer ausdrücklichen Festlegung, dass in einem bestimmten Bereich ausschließlich die geschlossene Bauweise zulässig ist. Es kann nicht im Ermessen des einzelnen Bauwerbers liegen, wahlweise eine der drei Bauweisen in Anspruch zu nehmen. Eine solche Auslegung würde dem gegenständlichen Bebauungsplan einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellen und wäre verfassungswidrig.

Somit kann aus den §§ 5 und 6 Abs. 5 des Bebauungsplanes nicht das Gebot entnommen werden, dass allein dem Bauwerber das Wahlrecht betreffend die Bauweise zukommen würde. Auch in § 4 Abs. 1 K-BV 1985 legt fest, dass oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder so anzuordnen sind, dass sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben.

Der Abstand ist in Abstandsflächen auszudrücken. Würde man den Gedanken der Wahlmöglichkeit der Bebauungsweisen für den Bauwerber konsequent weiterverfolgen, so würde auch § 4 Abs. 1 K-BV 1985 dem Bauwerber eine Wahlmöglichkeit einräumen. Einer solchen Rechtsansicht widerspricht jedoch die Judikatur des VwGH, wonach aus § 4 Abs. 1 erster Satz K-BV 1985 weder eine normative Anordnung, das Gebäude zusammengebaut werden müssen, noch eine solche, dass sie in einem ausreichenden Abstand zueinander errichtet werden müssen, abgeleitet werden. § 4 Abs. 1 trifft eine allgemeine Regelung über die zwei Möglichkeiten der Bebauung. Im gegenständlichen Fall enthält § 8 Abs. 2 des Bebauungsplanes eine Sonderbestimmung für Nebengebäude, Garagen, Überdachungen und baulichen Anlagen für die Gartengestaltung, welche die Anwendbarkeit der §§ 5 bis 10 K-BV 1985 ausschließt. Für die übrigen Abstände gelten jedoch die Kärntner Bauvorschriften (§ 8 Abs. 3). Wenn der gegenständliche Wohnhauszubau als bauliche Anlage im Sinne des § 8 Abs. 2 des Bebauungsplanes anzusehen wäre, ist ein Abstand von 1m zur Grundstücksgrenze einzuhalten. Wenn der Zubau jedoch nicht als bauliche Anlage im Sinne des § 8 Abs. 2 zu qualifizieren ist, gelangen gemäß § 8 Abs. 3 des textlichen Bebauungsplanes wiederum die Kärntner Bauvorschriften zur Anwendung. Das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben widerspricht in diesem Sinne jedoch jedenfalls § 6 K-BV 1985, wird doch an der Nordwestgrenze eine 5m hohe Feuerwand entstehen. Diese 5m hohe und 16,46m lange Feuerwand direkt an der Grundstücksgrenze widerspricht jedenfalls den Abstandsregelungen des § 6 K-BV 1985.

Wie die erkennende Behörde zu dem Ergebnis gelangen kann, dass das im Verfahren AZ: xxx beantragte Carport mit einer Länge von 10m und einer Höhe von 3,50m nicht genehmigungsfähig wäre, jedoch die nunmehr beantragte Feuerwand mit einer Höhe von 5m und einer Länge von 16,46m einer Genehmigung zugänglich, bleibt dahingestellt. Tatsache ist jedoch, dass es sich bei einem Bauvorhaben nur dann um eine „halboffene“ Bebauungsweise handelt, wenn ein Hauptgebäude an einer seitlichen Grundstücksgrenze an ein bestehendes Gebäude angebaut wird und gegen die andere seitliche Grundstücksgrenze der gesetzliche Abstand eingehalten wird. Eine halboffene Bebauungsweise fordert daher ein aneinanderbauen von Bauwerken an der gemeinsamen Grundgrenze (vgl. Krzizek, System des Österreichischen Baurechts I, 1972, 12). Das einseitige Errichten eines Bauwerkes an der Grundstücksgrenze vermag noch keine halboffene Bauweise zu begründen. „Gekuppelte (halboffene) Bauweise liegt vor, wenn auf zwei benachbarten Bauplätzen die Gebäude an der gemeinsamen Grundgrenze aneinandergebaut und nach allen anderen Seiten freistehend errichtet werden müssen“.

Wenn die erkennende Behörde in dem bekämpften Bescheid vom 20.11.2020 die Entscheidung des VwGH vom 12.12.2013, 2013/06/0064 zitiert, so ist dem entgegen zu halten, dass der dieser Entscheidung zu Grunde liegende textliche Bebauungsplan der Stadt xxx von dem im gegenständlichen Verfahren zu beurteilendem Bebauungsplan der Stadtgemeinde xxx in einem wesentlichen Punkt abweicht. Während im textlichen Bebauungsplan der Stadt xxx ausschließlich die offene oder halboffene Bebauungsweise zugelassen wird, schränkt der Bebauungsplan der Stadtgemeinde xxx den allgemeinen § 5 (Bebauungsweise) in § 8 wesentlich ein. Für alle Bauwerke, welche nicht unter § 8 Abs. 2 fallen, gelten gemäß § 8 Abs. 3 die Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften. Dies hat das Amt der Kärntner Landesregierung ebenfalls bereits mit der Entscheidung vom 26.01.2004, Zahl: xxx entschieden und ausgeführt:

„Wenn das Carport jedoch nicht als Überdachung zu qualifizieren ist, gelangen gemäß § 8 Abs. 3 des textlichen Bebauungsplanes wiederum die Kärntner Bauvorschriften zur Anwendung.“ In weiterer Folge wird hier auf § 6 der K-BV 1985 verwiesen. Insofern liegt hier eine entschiedene Rechtsache vor, wie dies die Beschwerdeführer auch bereits seit Beginn des gegenständlichen Verfahrens eingewandt haben.

Darüber hinaus existiert offensichtlich hinsichtlich des bestehenden Gebäudes ein Abbruchbescheid und wurde die Behörde durch die Beschwerdeführer auf diesen Umstand mehrmals hingewiesen. Dass es sich bei dem Umstand, ob hinsichtlich des bestehenden Gebäudes ein Abbruchbescheid besteht oder nicht, um eine relevante Vorfrage im gegenständlichen Verfahren handelt, ist offensichtlich. Ein Zubau an ein bestehendes Gebäude, welches jedoch offenbar aufgrund eines rechtskräftigen Abbruchbescheides in dieser Form rechtlich nicht existent ist, kann nicht bewilligungsfähig sein und ist technisch nicht möglich. Bereits anlässlich der Verhandlung am 22.10.2020 wurde durch die Beschwerdeführer vorgebracht: „Unserer Rechtsansicht nach kann man nicht einen Schwarzbau für den es einen gültigen Abbruchbescheid gibt als Bestand in einem Bauplan verwenden.“

Auf diesen Einwand ist die erkennende Behörde jedoch nicht eingegangen, sondern findet sich im Bescheid vom 20.11.2020 lediglich der Hinweis: „Die Ausführungen betreffend bereits abgeschlossene Verfahren oder dergleichen sind gegenständlich irrelevant und bleiben daher unberücksichtigt.“ Die ist jedoch aus den aufgezeigten Gründen nicht korrekt, sondern stellt der Umstand, ob hier ein Abbruchbescheid besteht oder nicht eine rechtlich relevante Vorfrage dar.

Auch im Zuge einer Akteneinsicht durch den Vertreter der Beschwerdeführer im Rahmen der Vorbereitung der gegenständlichen Beschwerde wurde durch die Stadtgemeinde xxx keine entsprechende Auskunft erteilt. Ein entsprechendes Schreiben der Stadtgemeinde xxx vom 30.04.2021 wird der Beschwerde beigelegt. Es ist jedenfalls im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens zu klären, ob der bestehende Abbruchbescheid Teile des bestehenden Gebäudes betrifft, welche für den verfahrensgegenständlichen Zubau wesentlich sind.

Es wird sohin gestellt der

An t r a g,

das Verwaltungsgericht Kärnten möge gemäß Art. 130 Abs. 4 BVG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den Bescheid der Stadtgemeinde xxx vom 20.11.2020, AZ: xxx, und vom 29.03.2021, AZ: xxx dahingehend abändern, dass für das angesuchte Bauvorhaben die Baubewilligung versagt wird;

in eventu.

den Bescheid der Stadtgemeinde xxx vom 29.03.2021, AZ: xxx, wegen vorliegender Rechtswidrigkeit aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.“

Mit Schreiben vom 10.05.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerden dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor. Unter einem erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen mit folgendem auszugsweisen Inhalt:

„ [...] II. Zur behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides:

Es wird auf die Aktenlage und die Begründung des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 22.10.2020, AZ.: xxx, sowie die Berufungsentscheidung des Stadtrates vom 29.03.2021, AZ: xxx, verwiesen. Der Sachverhalt wird im Übrigen auch von den Beschwerdeführern nicht substanziell bestritten.

Aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführer muss hier nochmals festgehalten werden, dass die Verfahren AZ.: xxx (Aktenzahl der Stadtgemeinde xxx) bzw. ZI.: xxx (Zahl des Amtes der Kärntner Landesregierung) mit dem gegenständlichen Bauverfahren nicht vergleichbar sind. Dies ergibt sich sowohl aus der Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen vom 18.11.2020 (wiedergegeben auch im Bescheid vom 20.11.2020, AZ.: xxx) als auch aus der von den Beschwerdeführern vorgelegten und immer wieder zitierten Entscheidung des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 26.01.2004, ZI.: xxx. Das damalige verfahrensgegenständliche Bauprojekt beinhaltete eine Garage (bezeichnet als Carport), welche sich im Erdgeschoss befand und an die Grundstücksgrenze herangebaut werden sollte. Diese baulichen Anlagen müssen anderen Abstandsbestimmungen entsprechen als der gegenständliche Zubau, welcher das Haupthaus betrifft und eine Vergrößerung der Wohnnutzfläche vorsieht. Die Feuermauer wurde aufgrund brandschutztechnischen Bestimmungen der OIB RI 2 projektiert.

Wie bereits in den Bescheiden des Bürgermeisters und des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx festgehalten, wird eine entschiedene Sache durch Identität der Parteien, der anzuwendenden Rechtsnormen und des entscheidungsgegenständlichen Sachverhaltes begründet. Es liegt hier nicht derselbe entscheidungsgegenständliche Sachverhalt vor und müssen daher divergente Rechtsnormen angewendet werden. Der immerwährende Vergleich mit dem damaligen Bauverfahren gereicht den Beschwerdeführern nicht zum Vorteil.

Wenn die Beschwerdeführer nun vorbringen, dass das Bauvorhaben § 6 K-BV widerspreche, so verkennen Sie, dass gegenständliches Bauvorhaben keine Abstandsflächen hat, da es direkt an die Grundstücksgrenze iSd halboffenen Bauweise gebaut werden soll, welche der allgemeine textliche Bebauungsplan der Stadtgemeinde xxx zulässt, und § 6 leg. cit. daher nicht zur Anwendung gelangt.

Ob im gegenständlichen Fall eine halboffene Bauweise vorliegt, ist ausschließlich nach dem hier anzuwendenden allgemeinen textlichen Bebauungsplan der Stadtgemeinde xxx sowie der gängigen Verwaltungspraxis zu beurteilen.

Eine halboffene Bauweise ist demnach dann gegeben, wenn die Gebäude einseitig an der Nachbargrundgrenze, sonst jedoch freistehend errichtet werden. Tatbestandsmäßig ist somit nur die einseitige Errichtung an der Nachbargrundgrenze. Nicht gefordert ist hingegen, dass die Gebäude an der gemeinsamen seitlichen Grenze von den Grundnachbarn aneinandergebaut werden. Der Bebauungsplan gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass im Sinne einer von Krzizek, System des Österreichischen Baurechts I, 1972, 12 (vgl. auch das Zitat im hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1994, ZI. 93/05/0158) definierten gekuppelten (halboffenen) Bauweise ein Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundgrenze erforderlich wäre.

Eine Wahlmöglichkeit des Bauwerbers besteht insofern nicht als § 6 und § 8 des allgemeinen textlichen Bebauungsplans der Stadtgemeinde xxx sehr wohl Einschränkungen in Bezug auf die Anwendbarkeit der Bauweise machen. Dies wurde gerade im Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 26.01.2004, ZI.: xxx, aufgezeigt. Denn eben dort kam § 8 Abs 2 des allgemeinen textlichen Bebauungsplanes zur Anwendung, der besagt, dass u.a. Garagen bis auf 1 m an die Grundstücksgrenze herangebaut werden dürfen, sofern sie weitere Voraussetzungen erfüllen.

Wenn die Beschwerdeführer nun vorbringen, dass § 8 Abs 3 des allgemeinen textlichen Bebauungsplans anzuwenden sei, so muss dem entgegengehalten werden, dass § 8 Abs 3 leg. cit. bauliche Anlagen mit Abständen betrifft. Der Zubau erfolgt direkt an die Grundstücksgrenze, weshalb er keine Abstandsflächen hat und § 8 Abs 3 leg. cit sohin nicht anwendbar ist.

Der Behörde ist bekannt, dass ein Bescheid gem. § 36 K-BO 1996 idgF. erlassen wurde, doch ist das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren und werden die Einreichunterlagen auf deren Genehmigungsfähigkeit hin überprüft. Nur das in den Einreichplänen dargestellte Projekt ist maßgeblich. Dem Vorbringen, dass der Schwarzbau als Bestand im Bauplan verwendet wurde, ist zu entgegnen, dass es sich im Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bei dem die Zulässigkeit des Bauvorhabens auf Grund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist. Auf eine allenfalls bereits bestehende konsenswidrige Ausführung eines Bauvorhabens kommt es nicht an. (VwGH vom 03.04.2003, Zl.: 2001/05/0024)

Es ist nicht maßgeblich, welcher Zustand besteht, sondern welcher Zustand nach Verwirklichung des Projekts herbeigeführt werden soll. (VwSlg 9513 A/1978) Davon ist die hiesige Behörde ausgegangen und hat die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen sowie auch die Einwendungen der Beschwerdeführer geprüft.

Gegenständlich wird ein „neuer“ Zu- und Umbau projektiert, welcher - wie aus den Plänen ersichtlich - vom konsensgemäßen Stammgebäude aus errichtet werden soll.

Dem nunmehrigen Einwand, dass der bestehende Wiederherstellungsauftrag eine Vorfrage im Verfahren darstellen soll, kann aus Sicht der Behörde nicht gefolgt werden. Bei dem Verfahren gem. § 36 K-BO 1996 idgF. handelt es sich um ein abgeschlossenes in Rechtskraft erwachsenes Verfahren, bei welchem offenkundig gegenüber den Bauwerbern ein Wiederherstellungsauftrag ausgesprochen wurde, doch entspricht das damalige Verfahren in keinster Weise dem nun anhängigen Verfahren. Darüber hinaus sei auch auf die Rechtskraftwirkung eines Bescheides hingewiesen.

Gegenständlich war der in den Einreichunterlagen zum Ausdruck gebrachte Bauwille der Bauwerber zu prüfen und steht es ihnen jedenfalls jederzeit frei im Sinne der Baufreiheit ein neues Projekt einzureichen und behördlich prüfen zu lassen, sofern es sich nicht um eine entschiedene Sache handelt. Die Behörde hat eine Prüfung gem. § 24 K-BO 1996 idgF. vorgenommen und das vorliegende Projekt als genehmigungsfähig erachtet.

III. Anträge:

Der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx stellt daher den

A n t r a g,

die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.“

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Kärntens vom 15.06.2021 erfolgte eine Beschwerdemitteilung an die mitbeteiligten Parteien. Diese übermittelten dazu folgende Stellungnahme vom 22.06.2021:

„Laut Telefonat vom 22.6.2021 mit der Bauamtsleiterin der Stadtgemeinde xxx, Frau xxx, wird bzgl. des geltenden textlichen Bebauungsplanes mitgeteilt, dass die halboffene Bauweise gegeben ist, wenn EIN Gebäude EINSEITIG an der seitlichen Nachbargrundgrenze errichtet wird, sonst freistehend ist. Ein Aneinanderbauen von Grundnachbarn an der seitlichen Grundgrenze ist in xxx NICHT gefordert.

Frau xxx verweist auf ihre Rücksprache mit Herrn Mag. xxx von der LR. Dieser bestätigt ihre Ausführungen. Das sei in xxx gängige Praxis, und wird von anderen Gemeinden auch so angewandt, so Herr Mag. xxx.

Nach den Begriffsbestimmungen zu den Ktn. BV bedeutet halboffene Bauweise: Bei halboffener Bauweise ist DAS Gebäude an einer seitlichen Grundgrenze anzubauen und sonst unter Einhaltung von Abständen zu errichten. In diesen Bestimmungen ist nicht ausgeführt, dass seitlich an ein Gebäude angebaut werden muss. So wurde es uns auch rechtlich von Gemeindeseite dargelegt und dass es keine Abstandsflächen gibt. Diese Einreichung wurde von der Behörde vorgeprüft, bautechnisch als auch rechtlich.

Wir dürfen wieder auf diese Rechtsansicht vertrauen.

Das in der Beschwerde in Rede stehende Carport mit Stahlbetonwand wurde 2mal auf Gemeindeebene genehmigt. Die Genehmigung auf Gemeindeebene stützt sich auch auf die geltenden Bebauungsplanverordnungen wonach die halboffene als auch geschlossenen Bauweise zulässig ist. Im 3. Rechtsgang wurde es abgewiesen, weil die Stahlbetonwand direkt an der Grundgrenze zum Beschwerdeführer geplant war. Laut LR hätte der Abstand bei diesem Projekt 1m betragen müssen, entsprechend den Bebauungsplanverordnungen.

Das von den Beschwerdeführern angeführte Carport mit Stahlbetonwand aus 2004 wurde von uns zurückgenommen und nie ausgeführt. Das kann die Gemeinde bestätigen.

Es ist unrichtig, wenn von den Beschwerdeführen behauptet wird, dass wir seit Jahrzehnten versuchen einen Baukörper direkt an der Grundgrenze zu errichten. Auch das kann die Gemeinde bestätigen.

Es gibt keinen Abbruchbescheid der Bezirkshauptmannschaft. Vielmehr haben die BH Vertreter auf Rechtswidrigkeiten der Gemeinde verwiesen. Ebenso Frau Mag. xxx von der LR.

Zum Vorbringen dieser 2004er Einreichung möchten wir weiter Stellung beziehen:

Die Beschwerdeführer verwiesen, kritisierten und beeinspruchten im Zubauverfahren seit 2003 den Fußbodenaufbau und dass die Deckenstärken nicht angegeben seien. Gleichzeitig haben sie 20cm Deckenstärke aus den Plänen herausgemessen und meinten, diese Stärke sei nicht ausreichend für den Brand- und Wärmeschutz, die bauphysikalische Berechnung fehle und der Brand- und Wärmeschutz wurden allgemein kritisiert. Die Fenstergrößen fehlen (diese sind entscheidend für die Raumnutzung), Belichtungsfläche und Raumtiefe wurden erwähnt, Entwässerung der neuen Dachfläche und Sickerschächte sind nicht eingetragen, die Standsicherheit des Gebäudes wurde kritisiert, die Brandbelastung unseres Zubaus auf ihr Grundstück (wörtlich von den Beschwerdeführern vorgebracht). Und auch die Stahlbetonwand samt Carport.

Zum Zubau ist auszuführen, dass dieser am vorhandenen 1987 bewilligten Bestandsgebäude errichtet wurde. 1987 wurde nach behördlicher Vorprüfung ein Wohnhaus mit untrennbarer Garage, die keine eigene Außenwand zum Wohnhaus hat, genehmigt. Wohnhaus und Garage bilden ein untrennbares Gebäude und war mit einem gemeinsamen Satteldach abgedeckt. Die Garagenhöhe wurde mit 3,40m bewilligt, das projektierte Gelände mit 34cm unter der Nullhöhe. Der seitliche Abstand dieses Gesamtgebäudes zum damaligen Acker xxx wurde aufgrund unserer geringen Grundstücksbreite mit 2,20m bewilligt. Das alles wurde 1989 behördlich geprüft/abgenommen/ kollaudiert und die bewilligungsgemäße Ausführung bestätigt. Unser Haus befindet sich im städtischen Planungsbereich laut textlichem Bebauungsplan.

Mit den tatsächlichen Zubauarbeiten konnten wir erst im November 2005 beginnen, NACH der rechtsgültigen Bewilligung für die 26cm Deckenerhöhung für den Zubau. Alles Vorige wurde nicht ausgeführt. Dafür unterschrieben wir einen Rechtsmittelverzicht im Bauamt. Die Zubaudecke wurde über der notwendigen Auffahrt, der Bestandsgarage, dem Geräteraum mit 2,20m Abstand zu den Beschwerdeführern genehmigt. Diese Decke befindet sich nun barrierefrei auf Höhe der OG Decke des Bestandsgebäudes. Den Zubau selbst mußten wir um 80cm von der genehmigten Decke einrücken, um den 3m Abstand zu gewährleisten. Diese Zubaudecke wurde von den Beschwerdeführern NIE beeinspsprucht, ist somit rechtsgültig und Basis für den Zubau. Somit auch Basis für den Bodenaufbau und für die Mindestraumhöhen im Zubau. Der damalige Bauamtsleiter riet bei der Einreichung zur Deckenerhöhung dringendst, den Zubau auf 5m Höhe statt der wieder falsch projektierten Höhe von 4,85m zu errichten, wegen Einhaltung der Mindestraumhöhen, und zwar ab bereits 1987 bewilligten 34cm Geländeniveau.

2004 haben nämlich die Beschwerdeführer die Kollision der damals geplanten Zubaudecke mit dem Eingangsbereich beeinsprucht. Weiters beeinspruchten bzw. verwiesen die Beschwerdeführer in Folge, dass die gesetzlichen Mindestraumhöhen im Zubau nicht eingehalten werden können, und wie o.a., die BRANDBELASTUNG unseres Zubaus auf ihr Grundstück. Bis auf die Brandbelastung haben wir alles prüfen lassen, und um die o.a. 26cm Zubaudeckenerhöhung angesucht. 2006 bei der Aufmauerung des Zubaus in Ziegelbauweise berücksichtigen wir die Einwände der Beschwerdeführer, wie angeführt, und haben das Projekt Zubau mit o.a. Höhen gesetzeskonform errichtet. Ein von uns beantragtes Fenster nordseitig, wegen der kritisierten Belichtung, passte letztlich den Beschwerdeführern doch nicht und wurde wieder zugemauert. Von all dem war Herr Dr. xxx, damaliger AD als auch das Bauamt immer in Kenntnis. Vom zugemauerten Fenster wurden (Mitarbeiter Bauamt) Lichtbilder angefertigt. Das neue Kaltdach durften wir 2006 noch errichten, aber ohne Eindeckung. Seither ist der Zubau eingestellt.

Der vorhandene Zubau, entspricht den Ktn. BV bereits seit 2006. Er wurde ab 1987 bewilligtem Gelände von 34cm unter der Nullhöhe auf 4,94 bis 4,99m errichtet. Außer im notwendigen Abfahrtsbereich zur Höhenüberwindung/Hang hinunter zum xxx. Das war unser Bauwille und Projektauftrag von Anbeginn und ist es bis heute. Es liegen keine Anrainerrechtsverletzungen vor. Der Abstand des Zubaus zur Anrainergrenze xxx beträgt 3m. Das wurde auch vom Stadtrat bestätigt.

Dafür bekommen wir aber keine Bewilligung, aufgrund der falschen Projektierung in den Einreichplänen des damaligen Planers. Erst im Mahlklageverfahren am LG hat er seine Planfehler zugegeben. Über dieses Verfahren wurde Stillschweigen vereinbart. Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurden in der Natur die Bauhöhen eingehalten. Und davon ist die Gemeinde in Kenntnis.

Diesen nun vorliegenden Bauantrag hat die Gemeinde vorgeschlagen. Das müssen wir hier erwähnen.

Unser Zubau stellt mit dem Bestandsgebäude und dem einheitlichen neuen abgeschleppten Dach wieder ein untrennbares einheitliches Gebäude dar. Das entspricht den Begriffsbestimmungen der Ktn. BV. Bei uns liegt nach den angeführten Begriffsbestimmungen KEIN selbstständiges Nebengebäude vor.

Zuerst wird von den Beschwerdeführern das oben angeführte bemängelt, kritisiert und beeinsprucht und nach dessen Korrektur (leider vom Planverfasser am Plan nicht berücksichtigt) wird wieder Kritik an der Korrektur geübt. Das ist nicht mehr nachvollziehbar. Wir können nicht mehr tun. Aber die Gemeinde kann das richtig stellen. Den Projektauftrag xxx hat der damalige Bürgermeister in Absprache mit Herrn Dr. xxx beim damaligen Planer beauftragt. Es wurde uns eine korrekt projektierte und bemaßte Einreichung (wie in der Natur vorhanden) samt Baubeschreibung zugesagt. Dem war leider nicht so. In Folge kam es zur Mahnklage.

Stellungnahme Zum Einspruch der Beschwerdeführer xxx vom 28.12.2020:

Hier wird auf Fehler in unseren Einreichunterlagen verwiesen. Unter 2.) wird ausgeführt: Bestehende Bauweise auf Liegenschaft xxx (unsere) und xxx (xxx): unmissverständlich handelt es sich bei beiden Objekten um die ursprüngliche Absicht der offenen Bauweise. Tatsächlich ist die Anrainergarage auf unserer Einreichung nicht eingezeichnet.

Richtig ist aber: Bei den Beschwerdeführern xxx lag nie eine offene Bauweise vor. Offene bedeutet nach den Begriffsbestimmungen zu den Ktn.BV, dass die Gebäude allseits freistehend zu errichten sind, also das gegenüber ALLEN Grundgrenzen ein Abstand einzuhalten ist. Das trifft auf die Beschwerdeführer aber nicht zu.

An das Haus der Beschwerdeführer wurde eine Garage angebaut. Diese Garage ist seitlich ohne Abstände an die Garage seines Anrainers angebaut. Direkt an diese Garage wurde das Anrainerhaus wieder ohne Abstand angebaut. Das nächste Haus wurde wieder freistehend errichtet. Weitere Häuser wurden wieder zusammengebaut. Die Bebauung des gesamten unmittelbar angrenzende Grundstück xxx weist verschiedene Bauweisen und geringe Abstände auf. Einige Häuser reichen mit dem Dachbereich bis an den xxx. Ob die gesetzlichen Bauhöhen passen, ist fraglich.

Was sind das für genehmigte Bauweisen? Unserer Ansicht liegt beim Beschwerdeführer die halboffene Bauweise vor. Das könnte die Gemeinde beantworten.

Ergänzend wäre zum Haus der Beschwerdeführer auszuführen, dass der erlassene Bescheid vom Juni 1992 sich auf die Teilungsurkunde vom April 1992 mit 440m2 stützt. Gebaut wurde nach der Teilungsurkunde vom August 1992, mit 424m2 aber mit Bescheid vom Juni 1992. Die Teilungsurkunde vom August 1992 wurde nie bauverhandelt. Die Gemeinde teilt uns schriftlich mit, dass sich nach der Bauverhandlung an der ParzelIierung nichts änderte.

Herr Dr. xxx, damaliger Amtsdirektor vertrat in unserem gesamten Zubauverfahren die Rechtsansicht, mit dem 1987 bewilligten müsse die Behörde „mitgehen“. Es wurde auf die Bescheidhaftung, Bescheidwirkung, Hohheitsakt, dingliches Recht uvm. verwiesen. Daran (geschaffenes Rechtsverhältnis) hielten wir uns. Basis für den Zubau war immer die 1987er Bewilligung.

Unser Zubau am zulässigerweise errichteten Bestandsgebäude entspricht seit 2006 den gesetzlichen Vorgaben und weicht NICHT von der gesamten Bebauung am unmittelbaren nördlichen Anrainergrundstück xxx ab. Die Gemeinde teilt in ihrem Vorlagebericht mit, dass das Bauverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist und die Einreichunterlagen werden auf deren Genehmigung hin überprüft. Und nur das in den Plänen dargestellte Projekt ist maßgeblich. Auf eine allenfalls bereits bestehende konsenswidrige Ausführung eines Bauvorhabens kommt es nicht an.

Ein Projekt mit den tatsächlichen Gegebenheiten unseres vorhandenen Zubaus, wie oben angeführt, wird uns von der Gemeinde verwehrt. Das ist doch widrig, wenn gleichzeitig darauf verwiesen wird, dass das Bauverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist.

Wenn in der Beschwerde der Bebauungsplan bemängelt wird, so liegt es doch an der Gemeinde, diesen entsprechend des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes zu präzisieren. Wir Bürger müssen darauf vertrauen können, dass rechtliche Gemeindeangaben stimmen. Letztendlich wird ein Bebauungsplan von der BH geprüft und danach genehmigt. Wir dürfen davon ausgehen, dass Rechtsrichtigkeit vorliegt.

Was können wir tun, wenn die Rechtsauskünfte der Gemeinde nicht halten?

Im Vorjahr haben wir wertfrei eine Sachverhaltsdarstellung an Frau Dr. xxx geschickt. Mit dieser SVD wollten wir unsere Problematik aufzeigen und ist nur für das LvWG bestimmt.

Mit freundlichen Grüßen, Fam. xxx“

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 02.07.2021 und 06.07.2021 wurde die belangte Behörde im Zusammenhang mit dem im Vorlageschreiben vom 10.05.2021 genannten Bescheid gemäß § 36 K-BO 1996 aufgefordert, mitzuteilen, in welchem konkreten Zusammenhang dieser ergangen ist und denselben dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Ebenso wurde die Behörde ersucht darzulegen, auf welchen Grundlagen diese vom rechtmäßigen Bestand des Wohnhauses der mitbeteiligten Parteien ausgeht. Ebenso wurde die belangte Behörde ersucht, die im Zusammenhang mit dem betreffenden Wohnhaus der mitbeteiligten Parteien ergangenen Bescheide und Pläne dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen.

Die belangte Behörde erstattete dazu folgende Stellungnahme vom 03.08.2021:

„1.Stellungnahme aus der sich der von der Behörde vertretene Standpunkt nachvollziehbar ergibt, auf welchen Grundlagen bei dem - im vorgelegten Einreichplan vom 17.12.2019 - gekennzeichneten Bestand des Wohnhauses der Antragsteller (Grundstück Nr. xxx, KG. xxx) vom rechtlichen Konsens ausgegangen wird.

a.) Rechtmäßiger Bestand:

Der rechtmäßige Zustand des Objektes xxx ergibt sich aus folgenden fünf Baubewilligungsbescheiden sowie den dazugehörigen Plänen und Beschreibungen:

•Baubewilligung vom 09.11.1987, AZ.: xxx Errichtung des Wohnhauses samt ursprünglicher Garage;

•Baubewilligung vom 13.10.2004, AZ.: xxx Zu- und Umbau Wohnhaus

Erweiterung im Erdgeschoss sowie Aufstockung im Obergeschoss über der erdgeschossigen Erweiterung, der Garage und einem Teil des Hofes;

•Baubewilligung vom 12.08.2005, AZ.: xxx Zu- und Umbauarbeiten am bestehenden Wohnhaus

Verschiebung der südwestseitigen Außenwand über beide Geschosse in Richtung Südwesten; Erweiterung der Decke über dem Erdgeschoss an der Nordwestseite über die gesamte Gebäudelänge bis zur Außenkante der nordwestlichen Garagenaußenwand; Errichtung einer zusätzlichen Säule im Bereich der nordwestlichen Gebäudeecke im Erdgeschoss als Auflager für den Träger der nordöstlichen Zubau-Außenwand des Obergeschosses; Erweiterung des Wohnhauses an der Südwestseite durch Errichtung eines Keller- und Technikraumes samt Treppenabgang im Kellergeschoss; Erweiterung des Wohnhauses im Erdgeschoss durch Errichtung einer Terrasse mit südöstlichen Wandabschluss über die gesamte Gebäudehöhe und Erweiterung des Daches über die vorerwähnte Terrasse;

•Baubewilligung vom 14.11.2005, AZ.: xxx Zu- und Umbau Wohnhaus (Planänderung Deckenerhöhung)

Erhöhung der Zwischendecke über dem Erdgeschoss im gesamten Bereich der Aufstockung einschließlich geringfügiger Änderung der Raumaufteilung im

Obergeschoss im Gebäudeinneren;

•Baubewilligung vom 18.12.2009, AZ.: xxx Zu- und Umbau Wohnhaus (Änderung nicht abstandsrelevante Maßnahmen)

Siehe Auflistung Bescheid (Änderungspunkte 1, 2, 5, 6, 8):

b) Abweichende Bauführung:

Der derzeitig vor Ort erkennbare Bauzustand der Aufstockung im nordwestlichen Bereich des Wohnhauses, welcher entgegen den Baubewilligungen bzw. den baubehördlich bewilligten Plänen errichtet wurde, zeigt eine Abweichung in Bezug auf die Höhe des schattenwerfenden Punktes im Bereich der Traufen entlang der nordwestlichen Grundstücksgrenze durch die größere Höhe der Aufmauerung. Damit verbunden ist die Überschreitung der nordwestlichen Grundstücksgrenze durch die Abstandsflächen.

c) Darstellung Bestand im Einreichplan vom 17.12.2019:

Bei der Darstellung des Bestandes, welcher im nunmehrigen Einreichplan vom 17.12.2019 in gelber Farbe und in grauer Farbe dargestellt wird (It. Legende als „Abbruch“ und „Bestand“ definiert), handelt es sich - mit Ausnahme der nicht dargestellten Wandabschrägung im Bereich der Nordostecke des Dachgeschosses - um den rechtmäßigen Zustand, welcher in den baubehördlich bewilligten Einreichplänen vom

-Baubewilligung vom 09.11.1987, AZ.: xxx

  • Baubewilligung vom 13.10.2004, AZ.: xxx Zu- und Umbau Wohnhaus,

  • Baubewilligung vom 12.08.2005, AZ.: xxx Zu- und Umbauarbeiten am bestehenden Wohnhaus und

  • Baubewilligung vom 14.11.2005, AZ.: xxx Zu- und Umbau Wohnhaus (Planänderung Deckenerhöhung)

  • Baubewilligung vom 18.12.2009, AZ.: xxx Zu- und Umbau Wohnhaus

(Änderung nicht abstandsrelevante Maßnahmen)

projektiert ist, sowie (mit Ausnahme der Wandabschrägung an der nordöstlichen Ecke des Dachgeschosses) vom Wiederherstellungsauftrag gefordert wird.

Gemäß der Darstellung im Einreichplan vom 17.12.2019 (Eingangsvermerk 12. August 2020) ist geplant, die Dachkonstruktion und die bewilligte Aufmauerung des Kniestocks entlang der nördlichen Gebäudeseite bis auf die Rohdeckenoberkante abzutragen. Mit dieser Maßnahme würde einhergehend auch die konsenswidrig errichtete Erhöhung in der Aufmauerung entfernt und komplett neu errichtet werden müssen.

2. Eine Darstellung auf welche konkreten Gebäudeteile sich der Wiederherstellungsauftrag vom 16.07.2010, Zahl xxx (zu xxx) xxx, bezieht. Dies auch unter Darlegung, ob bzw. wenn zutreffend, welche konkreten Gebäudeteile im jetzt gegenständlichen Einreichplan vom behördlichen Auftrag betroffen waren sowie eine Mitteilung über den Verfahrensstand im Zusammenhang mit genanntem Wiederherstellungsauftrag.

Die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes erfolgt durch Abtrag der Aufmauerung unterhalb der Fußpfette zur Reduzierung des für die Ermittlung der Abstandsflächen relevanten schattenwerfenden Punktes auf die mit den drei vorgenannten Baubewilligungsbescheiden konsensierte Höhe von 4,85 m. Ausgangspunkt der Berechnung dieser Gebäudehöhe ist die in den Einreichplänen mit „,-0,5 m Bestand“ bezogen auf die Oberkante des Fußbodens im bestehenden Wohnhaus (= ±0,00) definierte Ebene.

Somit bezieht sich der Wiederherstellungsauftrag auf die höhenmäßige Reduzierung der nordwestlichen Außenwand im Obergeschoss des Wohnhauses und die damit verbundene Tieferlegung der Dachkonstruktion auf die vorerwähnte Höhenangabe. In Folge dessen ist auch die südwestliche und nordöstliche Giebelwand auf die Unterkante der neupositionierten Dachkonstruktion zu reduzieren.

Zur Veranschaulichung wird ein Plan als Beilage ./1 beigelegt.

Bei dieser Beilage ./1 handelt es sich um einen Auszug des Einreichplanes zum Bauverfahren xxx, womit die bereits durchgeführten Änderungen (unter anderem auch die überhöhte Errichtung der Aufmauerung bei der nordwestlichen Außenwand) zur nachträglichen Bewilligung beantragt wurden(in roter Farbe dargestellt). Genehmigt wurden mit der Baubewilligung vom 18.12.2009, AZ.: xxx jedoch nur die bereits vor angeführten, nicht abstandsrelevanten Änderungen in der Bauausführung.

In diesem Planauszug ist demnach der rechtmäßige Zustand (in gelber Farbe) und der derzeit bestehende, nicht konsensmäßig errichtete Baubestand (in roter Farbe) ersichtlich.

Vom Wiederherstellungsauftrag ist, wie in der Beilage ./1 (in blauer Farbe) ersichtlich gemacht, die nordwestliche Gebäudeseite des Obergeschosses betroffen, im Konkreten die Außenwand und die Dachkonstruktion.

Im jetzt gegenständlichen Einreichplan ist der vor Ort erkennbare Zustand und damit die konsenswidrig errichtete Dachkonstruktion nicht dargestellt. Die Projektierung in gelber Farbe des gegenständlichen Einreichplans umfasst den Zustand nach Erfüllung des Wiederherstellungsauftrages.

Betreffend die Anfrage zum Verfahrensstand im Zusammenhang mit genanntem Wiederherstellungsauftrag wird bekannt gegeben, dass der Wiederherstellungsauftrag in Rechtskraft erwachsen ist und der Bezirkshauptmannschaft als zuständige Behörde zur Vollstreckung vorgelegt wurde. Verwiesen wird auf das beigelegte Aktenkonvolut.

[…].“

Am 06.10.2021 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. An dieser nahmen der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit dem Beschwerdeführer xxx, Vertreter der belangten Behörde sowie die mitbeteiligten Parteien teil. Dem bautechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung, Dipl.-Ing. xxx, wurde mit Schreiben vom 26.08.2021 der verfahrensgegenständliche Gesamtakt übermittelt und wurde dieser ersucht, im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine fachliche Stellungnahme zu gegenständlichem Bauvorhaben zu erstatten.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung verwiesen die Vertreter der belangten Behörde darauf, dass es sich bei der Darstellung im gegenständlichen Einreichplan der mitbeteiligten Parteien vom 17.12.2019 (graue und gelbe Darstellungen) um den derzeit in der Natur bestehenden konsenswidrigen Bauzustand handelt.

Der bautechnische Amtssachverständige hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass aus dem gegenständlichen Einreichplan der exakte Bauwille der mitbeteiligten Parteien nicht hervorgeht und stellte fest, dass nicht sämtliche Bauteile, die als Bestand bzw. als Abbruch dargestellt sind, dem bewilligten Zustand entsprechen. Für das Änderungsvorhaben wird im Einreichplan ein konsensloser Bestand als Grundlage für den Zubau herangezogen. Für diesen ist jedoch als Ausgangspunkt der Zustand nach den aufeinanderfolgenden Bescheiden bis zum 14.11.2005 entscheidend und können die bereits errichteten nicht bewilligte Baumaßnahmen nicht als Grundlage für weitere geplante Baumaßnahmen dienen. Der bautechnische Amtssachverständige stellte zusammenfassend fest, dass die vorliegenden Planunterlagen nicht ausreichen, um den Anrainern jene Informationen zu bieten, die sie zur Wahrung ihrer subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte benötigen.

Die mitbeteiligten Parteien gaben in der Verhandlung an, dass sie sich bemüht haben, den Konsens einzuhalten und sich an die Mitteilungen des vormaligen Amtsleiters der Stadtgemeinde xxx gehalten haben.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung an, dass durch den Wiederherstellungsbescheid vom 16.07.2010 belegt ist, dass das gegenständliche Bauvorhaben bei Umsetzung genannten Bescheides nicht realisiert werden kann, da damit auf eine konsenswidrig errichtete Außenwand aufgebaut wird.

Nach erfolgter mündlicher Verhandlung übermittelten die mitbeteiligten Parteien dem Landesverwaltungsgericht Kärnten folgende Stellungnahme vom 09.10.2021:

„Erstmalig wurde uns am 6.10.2021, im Zuge der Verhandlung aufgrund der Beschwerde der Anrainer xxx in unserem Zubauverfahren das Schreiben der Gemeinde vom 3.8.2021, AZ xxx zur Kenntnis gebracht.

Wir hatten als Betroffene keine Gelegenheit einer Stellungnahme zu diesem Schreiben.

Wir möchten dazu folgende ergänzende Stellungnahme abgeben.

[…]

Zu a) rechtmäßiger Bestand:

Zur Baubewilligung vom 9.11.1987, AZ xxx ist auszuführen; diese Bewilligung wurde nach Fertigstellung von der Behörde 1989 geprüft und es wurde unstrittig die bewilligungsgemäße Ausführung bestätigt. Rechtskräftig bewilligte Koten 1987: Geländeniveau 34cm unter der Nullhöhe, Garagenhöhe 3,40m, Haus und Garage bilden eine untrennbare bauliche Einheit. Der seitliche Abstand zum damaligen Acker xxx wurde mit 2,20m genehmigt und „aufgrund unserer geringen Grundstücksbreite“ begründet. Diese geringe Grundbreite ändert sich nicht mehr.

Es fehlt hier von Behördenseite der Kollaudierungsbescheid aus 1989.

Das Zubauprojekt und Bauwille seit Beginn bis heute lautet: Ausgehend von der 1987er Bewilligung (es gab keine andere), und 1989 behördlicher Abnahme/ Prüfung, den Zubau ab 34cm bewilligtem Geländeniveau auf 5m gesetzliche Zubauhöhe zu errichten. Genau das haben wir in der Natur ausgeführt. Außer im notwendigen Abfahrtsbereich zur Höhenüberwindung auf den öffentlichen xxx.

Zur Baubewilligung vom 13.10.2004: Die Aufstockung des Obergeschosses wurde nicht ausgeführt. Die geplante Zubaudecke kollidierte mit dem Eingangsbereich und das wurde von den Anrainern xxx beeinsprucht. Diesen Einwand haben wir prüfen lassen und in Folge im November 2005 um die 26cm Deckenerhöhung angesucht.

Die erdgeschossige Erweiterung betraf den an die Garage angebauten Geräteraum, welcher ausschließlich auf das 1987 bewilligte Geländeniveau von 34cm projektiert wurde.

Der von der Behörde angeführte „Teil des Hofes“ betrifft auch die notwendige Zufahrt, welche wie vorhanden 1987 genehmigt wurde.

Zur Baubewilligung vom 12.8.2005 ist auszuführen: In dieser Bewilligung ist das bereits bewilligte 34cm Geländeniveau unstrittiger Projektbestandteil und in roter Farbe ausgewiesen. So wurde es auch in der Natur ausgeführt. Die Zubaudecke wurde nicht ausgeführt. Es wurde u.a. ein Pelletslager errichtet, verlaufend projektiert auf das 34cm Gelände. Das hat der ATS der LR, Herr Ing. xxx vor Ort gutachterlich für den UVS 2007 festgehalten. Dieses GA wurde nie beweisgewürdigt.

Die Verschiebung der Außenwände betraf nie die Anrainer.

Zur Baubewilligung vom 14.11.2005 ist auszuführen: Diese betrifft die beantragte Deckenerhöhung für den Zubau um 26cm aufgrund der Einwendungen des Anrainers. Das ist keine Zwischendecke! Diese Zubaudecke konnte nun auf Höhe der Bestandsdecke des OG errichtet werden. Damit ist Barrierefreiheit im OG gegeben. Bei dieser Einreichung riet der damalige Bauamtsleiter dringendst, den Zubau auf gesetzliche 5,00m statt der gezeichneten 4,85m zu errichten und zwar ab dem 1987 bewilligten 34cm Geländeniveau um die Mindestraumhöhen einhalten zu können. Diese nun bewilligte Zubaudecke ist letztlich maßgeblich für die gesetzliche Mindestraumhöhe und auch für den Fußbodenaufbau im Zubau. All das wurde ja vom Anrainer xxx im Vorfeld beeinsprucht. Nach Korrektur der Einsprüche wurde wiederum Kritik an der Korrektur geübt. Das ist nicht mehr nachvollziehbar. Mehr können wir nicht tun!

Auf dieser nun bewilligten Zubaudecke wurde 2006 die Aufmauerung mit 7 Scharen Ziegeln errichtet. Wir haben das auf Basis der Einreichung 14.11.2005 im Vertrauen auf die Ausführungen des Bauamtsleiters, auf ca. 5m gesetzliche Zubauhöhe ab bewilligten 34cm Gelände, errichtet. Laut Herrn Dr. xxx ist die Außenmauer mit 7 Scharen Ziegel ab 34cm Geländeniveau rechtmäßig, denn die Behörde müsse mit dem 1987 bewilligtem „mitgehen“.

Darauf verwiesen wir auch in der Verhandlung am 6.10.2021. Damit sind auch die Mindestraumhöhen im Zubau fast gewährleistet, die ja vom Anrainer im Vorfeld beeinsprucht wurden. Die Anrainer xxx haben diese Deckenerhöhung NICHT beeinsprucht.

Das Kaltdach durften wir 2006 noch errichteten, aber ohne Eindeckung. Bis heute ist der Zubau mit Siloplane abgedeckt.

Unser Problem waren immer die falschen Plandarstellungen bzw. PIanmaße des Planverfassers. Dieser projektierte mit Einreichung vom 12.8.2005 das Gelände richtig mit 34cm wie 1987 bewilligt und von uns beauftragt. Statt des seit 1987 bewilligten 34cm Geländes, welches mit Einreichung vom 12.8.2005 nachweislich Projektbestandteil war, nahm er ein 50cm Gelände als Fußpunkt für die Zubauhöhe. Die Zubaubauhöhe bemaßte er ab 50cm Gelände auf 4,85m. Das war nie Projektauftrag!

Projektauftrag und Bauwille ist bis heute wie eingangs angeführt und auch in der Natur ausgeführt. Der schattenwerfende Punkt ist daher gesetzeskonform. Außer geringfügig höher über der notwendigen Auffahrt. Auffahrten/ Zufahrten stellen kein Anrainerrecht dar. Hier ist der Gesetzgeber gefordert.

Zu erwähnen ist hier, dass das Grundstück der Anrainer xxx um ca. 85 cm gegenüber dem bauverhandelten Lageplan aufgeschüttet wurde. Nie dargelegt wird auch, dass das Grundstück xxx mit 440m² Grundfläche nach der Teilungsurkunde vom April 1992 im Juni 1992 bauverhandelt wurde. Bebaut wurde es nach der Teilungsurkunde vom August 1992 mit 424m² Grundfläche aber mit Bescheid vom Juni 1992. Wurden die Teilungsurkunden ausgetauscht? Die Behörde teilt uns schriftlich mit, dass sich nach der Bauverhandlung an der Parzellierung nichts änderte. Wir haben beide Teilungsurkunden. Liegt hier grundsätzlich ein bewilligtes Gebäude vor, entsprechend der mit uns verhandelten Unterlagen die den Bewilligungsbescheid Juni 1992 begründen. Dazu schweigt die Gemeinde.

Die Fam. xxx verweist im Einspruch vom 28.12.2020 zu diesem Verfahren, auf Fehler in unserem Einreichplan bzgl. ihres Objektes wie folgt: „Im Lageplan wurde auf Gst. Nr. xxx das bestehende Objekt falsch abgebildet.“

Tatsächlich fehlt in unserem Einreichplan die xxx Garage und auch die xxx Sichtschutzwand an unserer Nordseite. Es fehlt auch die tatsächliche Parzellengröße, wie o.a. Diese am Plan fehlende Garage wurde ohne Abstand an das xxx Haus und an die Garage seines Anrainers der Parzelle xxx errichtet. Ohne Abstand wurde daran das Anrainerhaus der Parzelle xxx errichtet. Hier wurden das xxx Haus, die xxx Garage, die Anrainergarage und das Anrainerhaus OHNE Abstände errichtet. Die am Plan fehlende Sichtschutzwand xxx an unserer nördlichen Grenze weist eine Höhe von 1,50m ab Oberkante der xxx Mauer auf. Diese Mauer liegt um 1m höher als unser 1987 bewilligtes vorhandenes und ausgewiesenes Geländeniveau. Mauer und Sichtschutz liegen hier 2,50m über unserem projektierten 1987er Gelände. Vor Bebauung lagen unser Grundstück und das der Anrainer auf gleicher Höhe.

Aufgrund des Fehlens der Anrainergarage auf unserem Lageplan, liegt für den SV Herrn DI xxx die offene Bauweise vor. Da beim Anrainer xxx o.a. Bebauung in der Natur vorliegt, stellt das laut SV Herrn DI xxx die halboffene Bauweise dar. Seite 6 der Verhandlungsschrift.

Zur Bewilligung vom 18.12.2009, das ist die im Verfahren vom 6.10.2021 angeführte TEILBAUBEWILLIGUNG;

In dieser Teilbaubewilligung wird u.a. auf das bereits bewilligte Fenster auf der Nordseite im OG verwiesen, welches mit einer undurchsichtigen Verglasung hätte ausgeführt werden sollen, damit wir nicht zum Anrainer xxx sehen. Wir haben dieses Fenster wegen der von der Familie xxx beeinspruchten „Belichtung“ errichtet. Dieses Fenster haben wir letztlich zugemauert und es wurden dazu Fotos vom Bauamt angefertigt. Im Gegenzug war damals der Anrainer mit der gerade verlaufenden Außenmauer des Zubaus über der Einfahrt einverstanden.

Das kam trotz Fensterzumauerung nicht zustande.

Wichtig: Am 12.9.2018 haben wir bei der Gemeinde angezeigt, dass wir u.a. die Terrasse westseitig und den Geräteraum innen verputzen wollen und verwiesen auf diese Teilbewilligung.

Dazu teilt uns Frau xxx als Bauamtsleiterin am 17.9.2018 mit, dass das Bauvorhaben nach wie vor konsenslos bzw. konsenswidrig errichtet wurde und derzeit nicht verändert werden darf.

Der Geräteraum entsprach von Anbeginn den geltenden Bebauungsplanvorgaben. Es ist für uns unerklärlich, warum wir die o.a. Arbeiten nicht ausführen durften.

In der Verhandlungsschrift vom 6.10.2021 wird auf Seite 6 von den Gemeindevertretern ausgeführt, dass es zum Geräteraum eine rechtskräftigte Teilbewilligung gibt. Warum durften wir trotzdem die Arbeiten nicht durchführen? So geht es uns im gesamten Verfahren. Inzwischen steigen die Baukosten enorm!

Nicht angeführt ist der Einstellungsbescheid vom 2.8.2006, AZ xxx: Hier wurde uns aufgetragen, um festgestellte Planabweichungen anzusuchen. Dabei ging es ausschließlich darum, den Zubau wie in der Natur vorhanden, endlich am Einreichplan korrekt bemaßt darzustellen. Die Planabweichungen gründen nur in den bereits angeführten falschen Planbemaßungen der Zubauhöhe und des projektierten Geländes durch den Planer.

Die nachfolgende Baueinreichung vom 1.9.2006 aufgrund der Einstellung vom 2.8.2006 hat der damalige Bürgermeister beim selben Planer beauftragt und zwar mit Rücksprache und Wissen des AD, Herrn Dr. xxx. Es wurde uns eine korrekt bemaßte Zubau-Einreichung, wie in der Natur vorhanden ist, zugesagt. Darauf vertrauten wir. Leider war auch dem nicht so. Das Zubauprojekt wurde wie von uns bereits 2003 beauftragt zwar richtig dargestellt aber wieder falsch bemaßt. Konkret: In der Natur vorhanden ist der Zubau ab 1987 bewilligtem 34cm Geländeniveau mit einer gesetzeskonformen Höhe von 4,94 bis 4,99m außer im notwendigen Abfahrtsbereich. Das haben wir von einem beeideten Vermessungsbüro nachmessen lassen. Bemaßt wurde vom Planverfasser immer falsch ab 50cm Gelände auf 4,85m. Darin liegt der Grund der „vermeintlichen“ Schattenverletzungen. In den Planansichten wurde die bewilligte Zubaudecke aus 2005 sichtbar für alle, viel zu niedrig dargestellt. Im Mahnklageverfahren am LG hat der Planer seine Planfehler zugegeben. Über dieses Verfahren wurde Stillschweigen vereinbart.

Diese Einreichung wurde von uns und vom Anrainer beeinsprucht. Die Landesregierung verwies in ihrem Bescheid darauf, wonach der Stadtamtsdirektor, Herr Dr. xxx, die Mitglieder des Stadtrates dahingehend befragte, wie die Entscheidung begründet werden solle. Es findet sich die Wendung in der Niederschrift, dass eine inhaltliche Begründung nicht geliefert werden könne, weil man diese jahrelang schwelende Bausache auf Gemeindeebene erledigen wolle.

Weil keine inhaltliche Begründung des Stadtrates der Gemeinde xxx geliefert werden konnte, erging von Gemeindeseite 2007 die Falschdarstellung an die Aufsichtsbehörde der LR, 1987 sei das ursprünglich projektierte Gelände von 50cm mit der Bestandspflasterung „bestimmt und fixiert“ worden. Diese Darstellung ist frei erfunden und nicht belegbar. 1987 ist das ursprünglich projektierte Gelände mit 34cm unter der Nullhöhe rechtskräftig bewilligt worden! Diese falsche Darstellung wurde von der Aufsichtsbehörde nie auf die Rechtmäßigkeit hin überprüft. Für uns stellt diese falsche Darstellung eine falsche Beurkundung des 1987 erlassenen Bescheides dar, der ja ein Hohheitsakt mit geschaffenem Rechtsverhältnis ist. Und diese falsche Darstellung war letztlich der Grund der Beschwerdeabweisung. Die Gemeinde hat nie bekanntgegeben, dass wir lediglich einen Ausführungsfehler konsenskonform nach der 1987 Bewilligung hergestellt haben. Laut BH hätte uns das die Gemeinde bereits 1989 aufzutragen gehabt.

Mit Behebung dieses Ausführungsfehlers haben wir nie Anrainerrechte verletzt. Das kann jederzeit geprüft werden!

Herr Dr. xxx vertrat uns gegenüber immer die Rechtsansicht, mit dem 1987 bewilligten müsse die Behörde „mitgehen“ und verwies dabei auf die Bescheidwirkung, Bescheidhaftung, dingliches Recht, geschaffenes Rechtsverhältnis, udgl.

Er wußte immer um unser rechtsrichtiges Bemühen und wir vertrauten auf seine Rechtsausführungen. Warum er letztlich diese falsche Darstellung zuließ ist für uns bis heute unergründlich vor allem aber unfassbar! Und wegen dieser falschen behördlichen Darstellung gibt es einen Wiederherstellungsauftrag auf ein 50cm Gelände auf 4,85m Zubauhöhe.

Vor diesem Hintergrund ist der Vorlagebericht der Gemeinde interessant. Hier wird angeführt, dass es sich beim Bauverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handle und es werden die Einreichunterlagen auf deren Genehmigungsfähigkeit hin überprüft. Nur das in den Plänen dargestellte Projekt ist maßgeblich und dass es auf eine allenfalls bestehende konsenswidrige Ausführung NICHT ANKOMME. Alle Mitbeteiligten im Bauamt sind in Kenntnis, dass wir unseren Zubau ab 34cm Niveau auf ca. 5m gesetzliche Höhe errichteten und Konsenswidrigkeiten beseitigten. Das war vollumfänglich mit der Einreichung xxx erledigt, wenn diese richtig bemaßt worden wäre, wie vom Bürgermeister als Baubehörde 1. Instanz zugesagt wurde. Der Zubau wäre fertiggestellt und es gäbe dieses Verfahren nicht.

Eine Einreichung des vorhandenen Zubaus dürfen wir wegen o.a. falscher Darstellung der Gemeinde nicht einbringen. Das widerspricht doch dem Sinn des Projektgenehmigungsverfahren.

Die beseitigten Konsenswidrigkeiten sind und waren immer mit der 1987er Bewilligung gedeckt. Auch die Strafbestimmungen geben uns recht.

Auch ein befugter Planverfasser müsste doch wissen, dass das Bauverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren darstellt, wie die Gemeinde im Vorlagebericht zu diesem Verfahren hinweist. Das hat übrigens der Bauamtsleiter 2003 bereits so mitgeteilt.

Es darf einfach nicht sein, dass eine Behörde eine falsche Darstellung abgibt, im Wissen, dass diese nicht dem Sachverhalt entspricht.

Mit freundlichen Grüßen, Fam. xxx“

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 12.10.2021 wurde dem bautechnischen Amtssachverständigen diese Stellungnahme der mitbeteiligten Parteien übermittelt und ersucht, seine in der mündlichen Verhandlung erstattete fachliche Stellungnahme zu den nicht konsentierten baulichen Abweichungen zu ergänzen.

Mit Schreiben vom 24.11.2021 übermittelte der bautechnische Amtssachverständige dem Landesverwaltungsgericht Kärnten folgende gutachterliche Stellungnahme:

Gutachterliche Stellungnahme des

hochbautechnischen Amtssachverständigen

Allgemeiner Teil:

  1. Auftrag:Landesverwaltungsgericht Kärnten

Fromillerstraße 20

9020 Klagenfurt am Wörthersee

  1. Betreff: xxx und xxx;

(Beschwerdeführer: xxx und xxx)

  • Verfahren nach der K-BO -

Ergänzende Stellungnahme

Zahl: KLVwG-962-963/11/2021

  1. Grundlagen:

Dem Gutachten liegen folgende Unterlagen zugrunde:

-Einreichpläne vom 12.08.2004, genehmigt mit Bescheid vom 13.10.2004,

-Einreichplane vom 08.07.2005, genehmigt mit Bescheid vom 12.08.2005,

-Einreichpläne vom 29.10.2005, genehmigt mit Bescheid vom 14.11.2005,

-Einreichpläne vom 29.08.2006, genehmigt mit Bescheid vom 27.10.2006,

-Einreichplan vom 17.12.2019 (Lageplan M 1:500, Grundrisse, Ansichten,

SchnittA-A M 1:100), Plan-Nr.: xxx,

-Erkenntnis des VwGH vom 23.02.2010,

-Beschwerde der xxx und des xxx vom 03.05.2021,

-Stellungnahme des xxx und der xxx vom 09.10.2021.

  1. Fragestellung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten:

Es wird um Beantwortung folgender Fragestellungen ersucht:

1. Aus welchen Grundlagen ergibt sich die erstattete fachliche Beurteilung, dass der im Einreichplan vom 17.12.2019 eingezeichnete Bestand nicht dem Konsens entspricht und in welcher Form liegt diese Abweichung vor?

Befund:

Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um ein Wohnhaus mit Garage, das im Jahr 1987 bewilligt wurde und für das seit 2004 unter Vorlage von Änderungsplänen mehrfach um Änderungen angesucht wurde. Von diesen Änderungsansuchen sind jedenfalls jene drei, für die Genehmigungsbescheide vom 13.10.2004, 12.08.2005 und 14.11.2005 vorliegen, als (rechtmäßig) genehmigt anzusehen. Mit Ansuchen vom 29.08.2006 (Plandatum) wurde um die Genehmigung für weitere Änderungen angesucht. Dabei handelte es sich - neben weiteren Änderungen - im Wesentlichen um die Verringerung des Abstandes der nordwestseitigen Außenwand des Geräteraumes zur nordwestlichen Grundstücksgrenze, um eine Anhebung des nordwestseitigen Kniestocks im Obergeschoss des Zubaus und um die Begradigung der nordwestseitigen Außenwand im Obergeschoss des Zubaus.

Mit dem gegenständlich zu beurteilenden Einreichprojekt für einen Um- und Zubau zum Wohnhaus xxx sollen nun die nordwestseitigen Zubauten dergestalt erweitert werden, dass das gesamte Gebäude bis an die nordwestliche Grundstücksgrenze herangeführt wird und dabei das Dach nach Nordwesten noch weiter angehoben wird. Den Abschluss des Vorhabens soll eine „Feuermauer“ mit einer Länge von insgesamt 18,39 m bilden, die unmittelbar an der nordwestseitigen Grundstücksgrenze auf eine bestehende Mauer aufgesetzt werden soll und eine Höhe gegenüber dem ± 0,00 des Erdgeschossfußbodens eine Höhe von + 4,82 m aufweisen soll.

Gutachten:

Laut den genehmigten Plänen vom 12.08.2004, 08.07.2005 und 29.10.2005 sollte das bestehende Wohnhaus mit Garage an der Nordwestseite durch folgende Zubauten erweitert werden:

Im Erdgeschoss sollte westlich ein Geräteraum errichtet werden, der laut Plan von der Grundstücksgrenze einen Abstand von 3,00 m einhalten sollte. An der Ostseite sollten zwei Stützen errichtet werden, die - zusammen mit dem Geräteraum auf der Westseite und Teilen der Garage - einen Zubau im Obergeschoss mit einem nach Nordwesten abfallenden Dach tragen sollten. In den genehmigten Plänen vom 12.08.2004 waren in den Ansichten West, Nord und Ost keine Höhenangaben zum angrenzenden Gelände enthalten. Die Höhe des schattenwerfenden Punktes (Verschneidung des neuen Daches über dem Obergeschosszubau und der Außenwand) war nachvollziehbar mit 4,85 m an der Westseite und mit 5,75 m an der Ostseite kotiert. Auf Grund der an der Ostseite die 5,00 m überschreitenden Höhe sollte der Zubau im Obergeschoss an der Ostseite zur nordöstlichen Grenze hin abgeschrägt ausgeführt werden, um sicherzustellen, dass die aus dem Zubau im Obergeschoss generierten Abstandsflächen auf Eigengrund zu liegen kommen. In den genehmigten Plänen vom 08.07.2005 und 29.10.2005 war das angrenzende Gelände mit einer Höhe von -0,50 m (Bezeichnung „Bestand Pflasterung“) an der Ostseite und -1,15 m an der Westseite angegeben. Sämtliche genehmigten Pläne sind sowohl unter „Bauherrr:“ als auch unter „Grundstückseigentümer:“ von beiden Bauwerbern unterschrieben.

Auch die Einreichpläne vom 29.08.2006 weisen in den Schnittdarstellungen dieselben Höhen für das Bestandsgelände aus. Das als Änderung dargestellte Dach an der Nordwestseite wird im Plan hinsichtlich seiner Höhe mit 4,85 m für den Abbruch und mit 5,19 m für den Neubau kotiert. Auch in diesem Plan wird die Höhe von dem mit „Bestand Pflasterung“ bezeichneten Gelände mit der Höhe -0,50 aus angegeben. Da diese Änderung keine Bewilligung erfahren hat, ist die in den mit den Bescheiden vom 13.10.2004, 12.08.2005 und 14.11.2005 genehmigten Plänen dargestellte Version dieses Daches als „rechtmäßig“ zu bezeichnen und kann jede weitere Änderung nur ausgehend von diesem Dach beantragt werden. Gleiches gilt für die abgeschrägte Wand im ostseitigen Teil des Zubaus im Obergeschoss. Auch wenn sich bei weiteren Baumaßnahmen das projektierte Gelände durch Anschüttung verändern sollte, ist bei der Bemessung der Tiefe der Abstandsflächen vom ursprünglichen Gelände, also von -1,15 m, auszugehen und würde durch die gerade Ausführung der nordwestseitigen Außenwand im Obergeschoss eine Überschreitung der Grundstücksgrenze durch die dadurch generierte Abstandsfläche auch ohne Erhöhung der Traufe bewirkt werden. Auch hier ist für jede weitere Änderung vom letztmalig mit Bescheid vom 14.11.2005 genehmigten Planstand auszugehen.

Im letztdatierten Einreichplan vom 17.12.2019 wurde die Änderung des Bestandes, ausgehend von den mit den Bescheiden vom 13.10.2004, 12.08.2005 und 14.11.2005 genehmigten Änderungen sowie das projektierte Vorhaben der Erweiterung des Obergeschosses bis zur nordwestlichen Grundstücksgrenze mit einer abschließenden „Feuermauer“ mit einer Länge von insgesamt 18,39 m und einer Höhe von + 4,82 m über dem ± 0,00 des Erdgeschossfußbodens dargestellt. Dabei wurde an der Ostseite des Zubaus im Obergeschoss eine nordwestseitige gerade Wand ohne Abschrägung als genehmigt angenommen und als Abbruch dargestellt. Weiters wurde ein Dach als genehmigt angenommen und als Abbruch dargestellt, dessen Verschneidungspunkt zwar nicht kotiert, aber maßstäblich mit einer Höhe von ca. 5,20 m über dem mit „Pflaster Bestand“ angegebenen Gelände mit der Höhe -0,50 m dem Plan entnommen werden kann. Dabei kann es sich nicht um jenes Dach handeln, welches nachweislich mit der Verschneidungshöhe von 4,85 m, ausgehend von der Höhe -0,50 m, genehmigt wurde.

Die Garage war ursprünglich mit einem Abstand von 2,20 m zur nordwestlichen Grundstücksgrenze genehmigt worden. In den weiteren (genehmigten) Plänen weist diese aber einen nicht kotierten, ha. rechnerisch ermittelten Abstand zur Grundstücksgrenze von 2,15 m auf und ist diese im Einreichplan vom 17.12.2019 mit einem Grenzabstand von 2,09 m und somit mit einer weiteren Verringerung des genehmigten Abstandes auf insgesamt 0,11 m dargestellt. Der als Bestand im Einreichplan dargestellte und kotierte Abstand der Garage und somit die Lage derselben entspricht daher nicht dem genehmigten Bestand.

Aus dem Vorgenannten ist nachweislich abzuleiten, dass wesentliche für die Beurteilung relevante, als Abbruch oder Bestand dargestellte, Bauteile nicht dem (rechtmäßig) genehmigten Bestand entsprechen.

Darüber hinaus ist festzustellen, dass die im Schnitt als Neubau (rot) dargestellte „Feuermauer“ auch in den Ansichten als Neubau in der entsprechenden Farbgebung darzustellen gewesen wäre.

xxx, am 24.11.2021

Der hochbautechnische Amtssachverständige:

Dipl.-Ing. xxx

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 01.12.2021 wurden die Stellungnahmen der mitbeteiligten Parteien vom 09.10.2021 sowie des bautechnischen Amtssachverständigen vom 24.11.2021 den Verfahrensparteien zur Stellungnahme übermittelt.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.12.2021 übermittelte diese folgende Stellungnahme:

„Mit Schreiben vom 01.12.2021, ha. am 06.12.2021 eingelangt, wurde der Stadtgemeinde xxx die Möglichkeit gegeben, zu der Stellungnahme der Familie xxx vom 09.10.2021 und der Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen, DI xxx, vom 24.11.2021, Zahl: xxx, eine Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Erhalt abzugeben.

Fristgerecht wird Folgendes dazu ausgeführt:

Die Baubehörde der Stadtgemeinde xxx hat im gegenständlichen Verfahren zwischen dem rechtmäßigen Zustand und dem in der Natur vorhandenen - teilweise konsenswidrigen - Bestand unterschieden.

In § 8 Abs 1 der Kärntner Bauansuchenverordnung, K-BAV, LGBI.Nr. 98/2012, idgF., ist angeführt, dass in den Bauplänen außer der geplanten baulichen Maßnahme auch der bestehende Zustand ersichtlich zu machen ist.

Aufgrund dessen hat der Planer in den Planunterlagen den in der Natur vorhandenen - teilweise auch konsenswidrigen - Bestand und nicht den rechtmäßigen Zustand dargestellt. Nach Rückfrage bei der zuständigen Aufsichtsbehörde wurde diese Vorgehensweise bestätigt.

In Folge der planlichen Darstellung des tatsächlichen in der Natur vorhandenen - teilweise konsenswidrigen - Bestandes als Abbruch ist es aus Sicht der hiesigen Behörde für den Anrainer eher nachzuvollziehen, welche Baumaßnahmen aufgrund des beantragten Bauvorhabens vor allem im Vergleich mit dem derzeit bestehend, teilweise konsenswidrigen Bauwerk, tatsächlich ausgeführt werden.

Es macht unserer Ansicht nach für die Beurteilung des Bauvorhabens keinen Unterschied, ob vom Abbruch des rechtmäßigen Zustandes oder vom Abbruch des tatsächlichen Bestandes ausgegangen wird, denn jener bauliche Teil, welcher nicht dem rechtmäßigen Zustand entspricht und in den Planunterlagen als Abbruch dargestellt ist, wird als Gesamtes abgetragen und durch einen „neuen'', anderen Zubau ersetzt. Der „neue“ Zubau ist dem Umfang und dem Bauvolumen nach größer und würde sowohl den tatsächlichen Bestand als auch den konsensgemäßen Zustand in diesem Bereich einschließen.

Zu der Feststellung, dass der Abstand der Garage mit 2,09 m falsch kotiert wurde, ist festzuhalten, dass es sich dabei offensichtlich um einen Planungsfehler handelt. Die Garage wurde mit einem Abstand vom 2,20 m zur Grundstücksgrenze genehmigt und auch nachweislich dementsprechend ausgeführt. Ein Geometerplan, aus dem dies ersichtlich ist, wird beigelegt.

Der Bauwille der Bauwerber ist aus den Planunterlagen eindeutig erkennbar und wird den Bauwerbern jedenfalls die Möglichkeit zu geben sein, die Planunterlagen entsprechend zu adaptieren und diese Formmängel zu beseitigen, um in der Folge eine inhaltliche Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht zu ermöglichen. Die Ergänzung der Unterlagen würde an der Sachentscheidung nichts ändern. Die rechtliche Beurteilung bliebe dieselbe und würde eine Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Sache lediglich eine Verzögerung einer endgültigen Entscheidung darstellen und die betroffenen Parteien weiter in Unsicherheit wiegen.

Zur Stellungnahme der Familie xxx muss der Vollständigkeit halber angemerkt werden, dass dem Landesverwaltungsgericht Kärnten sowohl die Benützungsbewilligung vom 15.03.1989, AZ.: xxx, als auch die Teilbaubewilligung vom 18.12.2009, AZ.: xxx, übermittelt wurden.

Mit freundliche Grüßen!

Für die Stadtgemeinde xxx

die Leiterin des Bauamtes

xxx“

Die Beschwerdeführer übermittelten folgende Stellungnahme vom 17.12.2021:

„[...]

1.

Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf das bisherige Vorbringen verwiesen.

2.

Der Sachverständige hat in seinem Gutachten die Historie der Bauvorhaben nachvollziehbar dargelegt und ist den Ausführungen in seinem Gutachten, wonach

die Änderung des Daches gem. der Einreichpläne 29.08.2006 keine Bewilligung erfahren hat und

jede weitere Änderung sich an den genehmigten Plänen zu orientieren hat vollinhaltlich zu folgen.

Eine Änderung bzw. ein Bauvorhaben, welches eine solche Änderung zum Inhalt hat, muss an den genehmigten Planbestand anknüpfen.

Wäre dem nicht so, dann bestünde bei jedem konsenslos erfolgten Bauvorhaben die Möglichkeit, dass dieses durch ein darauf „aufbauendes“ Bauvorhaben plötzlich als rechtmäßiger Bestand zu qualifizieren wäre.

Dieser Ablauf ist jedoch nicht Intention des Gesetzgebers. Die Tatsache, dass nur auf einen rechtmäßigen Bestand angeknüpft werden darf, ist für einen Maßmenschen nachvollziebar.

3.

Die umfänglichen Ausführungen in der Stellungnahme der Beteiligten xxx sind für die Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit nicht von Relevanz.

Das Gutachten des Sachverständigen legt klar dar, dass „wesentliche für die Beurteilung relevante, als Abbruch oder Bestand dargestellte, Bauteile nicht dem (rechtmäßig) genehmigten Bestand entsprechen“1 und die „Feuermauer“ zudem falsch dargestellt ist.

4.

Wir haben bereits im gesamten Verfahren darauf hingewiesen, dass ein konsenslos errichteter Bestand vorliegt, auf welchen „aufgebaut“ werden soll und wurde dies auch in der Verhandlungsschrift vom 22.10.2020 protokolliert.


1 Gutachten S. 3.

Dieser Abbruchbescheid vom 16.07.2010 konnte von uns erstmals in der Verhandlung vor dem LVwG Kärnten am 06.10.2021 eingesehen werden. Am 28.04.2021 wurde bei der Stadtgemeinde xxx Akteneinsicht zu AZ.: xxx genommen, um eben diesen Abbruchbescheid einzusehen, da er in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Bauvorhaben steht.

Seitens der zuständigen Baubehörde erging die Auskunft, dass der Altbestand nicht das gegenständliche Bauvorhaben betrifft und dieses zudem an die zuständige Bezirkshauptmannschaft abgetreten worden wäre. Eine Aktenzahl wurde nicht bekanntgegeben, eine Akteneinsicht nach neuerlicher Terminvereinbarung jedoch freigestellt.

Im Hinblick auf die Bescheidbeschwerde wurde die Stadtgemeinde xxx um einen Termin für die Akteneinsicht (betreffend den Abbruchbescheid) und die Bekanntgabe der Aktenzahl ersucht, unter welchem der Aktenbestandteil abgetreten wurde.

Im Antwortschreiben der Stadtgemeinde wurde neuerlich darauf verwiesen, dass das Verfahren rund um den Abbruchbescheid bereits abgeschlossen ist und die Bezirkshauptmannschaft als Vollstreckungsbehörde zuständig ist. Eine Akteneinsicht in das abgeschlossen Verfahren wird nach einer entsprechenden Konkretisierung geprüft, wobei die Stadtgemeinde kein AZ bekanntgegeben hat, unter welchem allenfalls auch Akteneinsicht bei der befassten Behörde hätte genommen werden könnte.

Ein Antrag auf Akteneinsicht bei der Bezirkshauptmannschaft vom 28.04.2021 konnte aus diesem Grund nur hinsichtlich der AZ xxx gestellt werden.

Am 11.10.2021 erging nochmals die Nachfrage an die Bezirksverwaltungsbehörde, ob dieser ein Akt/Bestandteile aus dem Akt sowie ein Abbruchbescheid bekannt sind.

Die Bezirkshauptmannschaft teilte mit Schreiben vom 22.11.2021 mit, dass ein Vollstreckungsverfahren anhängig ist, welches wegen dem anhängigen Bauverfahren noch nicht abgeschlossen werden konnte.

Entgegen der Auskunft der Stadtgemeinde wurde jedoch festgehalten, dass seitens der Stadtgemeinde xxx keine Aktenbestandteile an die Bezirkshauptmannschaft abgetreten wurden.

Folgt man den Angaben der Bezirksverwaltungsbehörde, dann besteht ein Zusammenhang zwischen dem Abbruchbescheid und dem gegenständlichen Bauvorhaben. Dies widerspricht grundlegend den Ausführungen der Stadtgemeinde xxx. Zudem ist auf Basis dieses Schreibens auch davon auszugehen, dass die Auskunft der Stadtgemeinde xxx betreffend die abgetretenen Aktenbestandteile falsch ist.

Aufgrund dessen, dass ein Zusammenhang zwischen dem Abbruchbescheid und dem gegenständlichen Verfahren besteht, wird auch grundsätzlich zu klären sein, ob es hier noch Aktenbestandteile gibt, welche bisher nicht eingesehen werden konnten. Dies ist insbesondere deshalb relevant, da sich daraus weiter Anhaltspunkte dafür ergeben, welche den konsenswidrigen Bestand bekräftigen und einer rechtskonformen Realisierung des anhängigen Bauverfahrens entgegenstehen. […]“

Die mitbeteiligten Parteien übermittelten folgende Stellungnahme vom 17.12.2021:

„In der gutachterlichen Stellungnahme des Herrn DI xxx vom 24.11.2021 fehlt der maßgebliche Bewilligungsbescheid aus 1987, sowie die Abnahmeprüfung der Baubehörde aus 1989, worin die bewilligungsgemäße Ausführung bestätigt wird. Rechtskräftig bewilligte Koten des rechtmäßigen Bestandsgebäudes 1987 haben wir sachverhaltsrichtig dargelegt. Und diese bewilligten Koten waren Projektauftragsbasis. Das ist rechtlich relevant.

Die fehlerhaften Pläne aus 2004 wurden nie ausgeführt. Warum diese für Gutachten herangezogen werden, ist unverständlich.

Herr DI xxx führt den Einreichplan vom 8.7.2005 als Unterlage im o.a. GA an. Hier ist das bereits 1987 bewilligte ursprünglich projektierte Gelände von 34cm in roter Farbe ausgewiesener Projektbestandteil und entspricht den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort. Die Zubauhöhe wurde nicht auftragsgemäß ab Fußpunkt 34cm Gelände auf 5m projektiert. Die Zubaudecke war nicht auf Höhe der Bestandsdecke projektiert. Deshalb beantragten wir mit Einreichplan 29.10.2005 die Zubaudeckenhöhung um 26cm. Diese Deckenerhöhung hatte keine Auswirkungen auf die beauftragte 5m Zubauhöhe und wurde auf Höhe der Bestandsdecke, wie ausgeführt, bewilligt. Die Deckenerhöhung wurde bewilligt und nie beeinsprucht. Weitere Ausführungen, außer den Bauamtsleiterwechsel 2006, haben wir dargelegt. Das ist rechtlich relevant.

Im Zubauverfahren haben wir einen Ausführungsfehler aus 1987 behoben und das ist im Einreichplan 8.7.2005 auch eingezeichnet. Was war der Ausführunqsfehler aus 1987: Es wurden 3 statt 2 Eingangsstufen je ca. 16/17cm errichtet. Die dritte Stufe wurde großteils vor die Garageneinfahrt gesetzt und das Einfahren in die Garage war nie gefahrlos. Die Autotüre konnte wegen der 3. Stufe nicht geöffnet werden. Diese dritte Stufe wurde nur zum Öffnen des Garagentores abgeschrägt ausgeführt.

Deshalb haben wir die 3. Stufe im Zuge des Zubauverfahrens zurückgenommen und das ursprünglich 1987 bewilligte 34cm Gelände ausgeführt. Im Einreichplan 8.7.2005 ist das in roter Farbe dargestellt. Ersichtlich sind auch die 2 Eingangsstufen. Das ist der rechtmäßige bewilligte Zustand aus 1987. Die Gemeinde hat trotz dieses schweren Fehlers 1989 die „bewilligungsgemäße Ausführung“ im Kollaudierungsbescheid 1989 bestätigt. Der Akt war im Zubauverfahren nach Beschwerdeabweisung bei der BH. Hier wurde uns erstmalig u.a. mitgeteilt, dass die Gemeinde die behördliche Abnahme aus 1989 nicht hätte ausstellen dürfen. Das war rechtswidrig, so die BH Vertreter. Rechtsrichtig hätte die Gemeinde uns von Amts wegen auftragen müssen, den rechtmäßigen Zustand mit zwei Stufen herzustellen, so die BH Vertreter.

Die Behebung dieses Ausführungsfehlers betraf kein Anrainerrecht und entspricht seither der behördlichen Abnahme aus 1989, somit dem Behördenkonsens und dem geschaffenen Rechtsverhältnis aus 1987 bis dato. Im aktuellen Vorlagebericht der Gemeinde, wird auf unser „konsensgemäßes Stammgebäude“ verwiesen.

Mit Einstellungsbescheid 2.8.2006 wurden wir aufgefordert, um festgestellte Planabweichungen anzusuchen. Hier war der Ausführungsfehler behoben und entsprach der behördlichen Abnahme 1989 vollinhaltlich. Wir wollten mit dem damaligen Planer nichts mehr zu tun haben, deshalb kam der Bürgermeister und Herr Dr. xxx auf uns zu. Im vom Bürgermeister beauftragen Einreichplan aus xxx ist das 34cm Gelände wie im Einreichplan 8.7.2005 ersichtlich, und die ab diesem Gelände die gesetzeskonforme 5m Zubauhöhe. Diese o.a. Aufforderung zu den Planabweichungen samt Bürgermeistereinreichung wurde letztlich mit der Falschdarstellung zunichte gemacht. Im aktuellen Einreichplan ist unsere Fehlerbehebung ersichtlich, für alle die das sehen wollen.

Laut Herrn DI xxx scheinen unsere Unterschriften auf den genehmigten Einreichplänen unter „Bauherren und Grundstückseigentümer“ auf. Auch im Einreichplan 8.7.2005 scheinen unsere Unterschriften auf. Die sind wir ja. Wir haften aber nicht für die Richtigkeit dieser Pläne. Für die Richtigkeit der Pläne ist ausschließlich der Planverfasser verantwortlich und haftbar, so der Richter im Mahnklageverfahren.

Wenn im letzten Absatz auf den Garagenabstand verwiesen wird, für uns erstmalig, so verweisen wir auf den behördlichen Abnahmebescheid aus 1989 worin klar steht, dass die Situierung bewilligungsgemäß erfolgte. Der bewilligte 2,20m Abstand wurde bei der behördlichen Abnahme 1989 vom Bauamtsleiter in unserem und im Beisein des Bürgermeisters nachgemessen. Daran zweifelten wir nie. Dieser Bescheid trägt die Unterschrift des damaligen Bürgermeisters, als Baubehörde 1. Instanz. Dieser Abstand wurde vom vorigen Planverfasser bestätigt. Im Vorlagebericht der Gemeinde wird auf das „konsensgemäße Stammgebäude“ hingewiesen.

Weiters bestätigt die Gemeinde im Bescheid 2007: „Fest steht, dass der Abstand der nördlichen Außenwand des gegenständlichen Zubaus 3,00m zur Grundstücksgrenze der Anrainer xxx, Grst. xxx beträgt. Dieser Bescheid trägt auch die Unterschrift des Bürgermeisters als Baubehörde 1. Instanz. Als Ersatzstadtrat ist u.a. der heutige Bürgermeister angeführt.

Die bereits ausgeführte „falsche Darstellung“ durch die Gemeinde stellt für uns eine falsche Beurkundung des 1987er Bescheides, ein strafbares Verhalten sowie einen Eingriff in unser Eigentumsrecht, sowie in das geschaffene Rechtsverhältnis dar. Was ist mit der Sorgfaltspflicht der Gemeinde, des Stadtrates? Auch in Bezug auf den Abnahmebescheid. Das ist rechtlich relevant.

Den Worten Herrn DI xxx folgend, scheinen die Unterschriften der Gemeindebeamten und Bürgermeister in allen Gemeindebescheiden, auch im Bescheid der genannten, falschen Darstellung, auf. Der Stammbescheid aus 1987 und der Abnahmebescheid aus 1989 wurde vom damaligen Bürgermeister unterfertigt.

Die rechtskräftige Teilbaubewilligung wurde vom Bürgermeister, Baubehörde l. Instanz, „für den Stadtrat“, unterschrieben.

Frau xxx, Bauamtsleiterin, verwehrt uns trotz Vorliegen der Teilbewilligung unsere 2018 angezeigten Tätigkeiten mit den Worten, konsenslos bzw. konsenswidrig. Dieses Schreiben trägt ihre Unterschrift. In der Verhandlung vom 6.10.2021 vor dem LVG wird vor allen Beteiligten seitens der Gemeindevertreter verwiesen, dass es für den Geräteraum diese rechtskräftige Teilbewilligung gibt.

Unser Bestandsgebäude samt Zubau weicht nicht von der umliegenden Bebauung, besonders der Bebauung am gesamten Anrainergrundstück xxx ab. Die Abstände zwischen einigen Häusern und der Abstand zum xxx sind geringer als unser 2,20m Abstand, bei gleicher Flächenwidmung, bei gleichen gesetzlichen Vorgaben. Die Gemeinde sollte das, sowie die Gebäudehöhen einmal nachprüfen. Wir mußten entlang des öffentlichen xxx für den geplanten Gehsteig Grund abtreten. Entlang des Grundstückes xxx wurden im Gehsteigbereich Häuser und Autostellplätze errichtet.

Die Anrainer xxx thematisierten im Zubauverfahren u.a. mehrmals die „Brandbelastung unseres Zubaus auf ihr Grundstück". Nun wird die Feuermauer bekämpf und uns unterstellt, damit etwas umgehen zu wollen. Das ist ein massiver Vorwurf. Die Anrainer selbst haben im Einspruch zum aktuellen Verfahren darauf hingewiesen, dass unser Einreichplan Fehler bzgl. ihres Objektes aufweise. Widrigkeiten am Anrainergrund zeigen wir seit Jahren auf. Warum wird hier die Gemeinde nicht tätig? Weshalb sind Bauwerber bei Anrainerrechten schlechter gestellt als Anrainer?

Im gültigen Bebauungsplan der Stadtgemeinde xxx wird in § 6 (1 ) verordnet: „Die Anzahl der Geschosse hat im städtischen Planungsbereich höchstens vier Geschosse zu betragen.“ Hier, im städtischen Planungsbereich, befindet sich unser Gebäude. Die bauliche Ausnutzung laut § 6a, darf innerhalb der festgelegten Höchstgrenze nur soweit in Anspruch genommen werden..., u.a. auf die Geschoßanzahl der umliegenden, bestehenden Gebäude.

Dazu der VwGH: Zu einer Verletzung im Recht auf Einhaltung der Bebauungshöhe kann es durch unrichtige Höhenangaben nicht kommen, wenn im Bebauungsplan, der Ermächtigung des § 25 Abs. a Iit. d Krnt GdPlanungsG 1995 entsprechend, lediglich Vorschriften über die Anzahl der Geschoße enthalten sind, aber nicht eine Bauhöhe festgelegt wird.

Wir wissen dass unsere Ausführungen vergebene Mühe sind. Ob dieses Behördenvorgehen uns gegenüber rechtsrichtig und im Sinne einer ordentlichen Verwaltung zu sehen ist sei dahin dahingestellt. Darüber sollte der ha. Bürgermeister sowie die politischen Vertreter einmal nachdenken. Hätte die Gemeinde 1987 rechtsrichtig gehandelt, hätten wir diese Probleme überhaupt nicht.

Mit freundlichen Grüßen, Familie xxx“

b.)Feststellungen

Das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, zugeschrieben der EZ xxx, steht im Eigentum der mitbeteiligten Parteien und ist als „Bauland-Wohngebiet“ gewidmet.

Der Konsens auf dem Baugrundstück baut zusammengefasst bis zum gegenständlichen Ansuchen vom 12.08.2020 auf folgenden Bewilligungen auf:

Mit Bescheid vom 09.11.1987, Zahl: xxx, wurde für das am Baugrundstück bestehende Einfamilienhaus mit einer an der Nordseite angebauten Garage die Baubewilligung erteilt. Der Seitenabstand der Garage zum Nachbargrundstück Nr. xxx (früher: xxx), KG xxx, wurde aufgrund der geringen Parzellenbreite mit 2,20 m bewilligt.

Am 08.04.2003 suchten die mitbeteiligten Parteien um die Erteilung der Baubewilligung für die Erweiterung des Wohnhauses sowie den Anbau eines Carports bis an die Grundstücksgrenze an. Die Bewilligung wurde (im zweiten Rechtsgang) mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 22.07.2004, Zahl: xxx, wegen Nichteinhaltung des Mindestabstandes zur Grundstücksgrenze versagt.

Seit dem Jahr 2004 wurde mehrfach um weitere bauliche Änderungen angesucht und liegen für diese die rechtskräftigen Genehmigungsbescheide vom 13.10.2004, Zahl: xxx, 12.08.2005, Zahl: xxx und 14.11.2005, Zahl: xxx, vor. Laut den diesen Bescheiden zugrundeliegenden Plänen vom 12.08.2004, 08.07.2005 und 29.10.2005 soll das bestehende Wohnhaus mit Garage an der Nordwestseite durch Zubau eines Geräteraumes im Erdgeschoss mit einem Abstand von 3,00 m zu Grundstücksgrenze erweitert werden. Zwei zu errichtende Stützen an der Ostseite sollen gemeinsam mit dem Geräteraum auf der Westseite und Teilen der Garage einen Zubau im Obergeschoss mit einem nach Nordwesten abfallendem Dach tragen. In den genehmigten Plänen vom 12.08.2004 war die Höhe des schattenwerfenden Punktes (Verschneidung des neuen Daches über dem Obergeschosszubau und der Außenwand) nachvollziehbar mit 4,85 m an der Westseite und mit 5,75 m an der Ostseite über dem angrenzenden Gelände kotiert. Der Zubau im Obergeschoss an der Ostseite zur nordöstlichen Grenze hin soll abgeschrägt ausgeführt werden, damit die aus dem Zubau im Obergeschoss generierten Abstandsflächen auf Eigengrund zu liegen kommen. Im Bescheid vom 13.10.2004 wurde festgehalten, dass der Schattenpunkt um 0,15 m unter dem zulässigen Maß liegt. In den genehmigten Plänen vom 08.07.2005 und 29.10.2005 war das angrenzende Gelände mit einer Höhe von -0,50 m bis -1,15 m angegeben. Mit Bescheid vom 14.11.2005 wurde die Bewilligung für die Anhebung der Decke über dem Geräteraum, der Garage und des durch Säulen abgestützten Bereiches erteilt. Diese Bewilligung bewirkte keine Änderung des Schattenpunktes.

Mit Ansuchen vom 01.09.2006 wurde um die nachträgliche Genehmigung von weiteren Änderungen angesucht. Dabei handelte es sich im Wesentlichen um die Verringerung des Abstandes der nordwestseitigen Außenwand des Geräteraumes zur nordwestlichen Grundstücksgrenze, weiters um eine Anhebung des nordwestseitigen Kniestocks im Obergeschoss des Zubaus und um die Begradigung der nordwestseitigen Außenwand im Obergeschoss des Zubaus (geplante Kniestockanhebung um 34 cm mit folglicher Gebäudehöhe, Schnittpunkt der Außenmauer mit der Dachoberkannte, von 5,19 m). Die vorgelegten Einreichpläne vom 29.08.2006 weisen in den Schnittdarstellungen dieselben Höhen für das Bestandsgelände wie die Einreichpläne aus dem Jahr 2005 aus. Das als Änderung dargestellte Dach an der Nordwestseite wird im Plan hinsichtlich seiner Höhe mit 4,85 m für den Abbruch und mit 5,19 m für den Neubau kotiert. Auch in diesem Plan wird die Höhe von dem mit „Bestand Pflasterung“ bezeichneten Gelände mit der Höhe -0,50 angegeben. Diese Änderungen wurde jedoch nicht bewilligt (dazu das im Anlassfall zur Nichteinhaltung der Abstandsflächen ergangene Erkenntnis VwGH 23.02.2010, 2007/05/0258). Nichtabstandsrelevante Änderungen aus dem Änderungsansuchen vom 01.09.2006 wurden hingegen mit Bescheid vom 18.12.2009, Zahl: xxx, bewilligt.

Das in den, mit Bescheiden vom 13.10.2004, 12.08.2005 und 14.11.2005, genehmigten Plänen dargestellte Dach ist rechtmäßig und kann jede weitere Änderung nur von diesem ausgehend beantragt werden. Gleiches gilt für die abgeschrägte Wand im ostseitigen Teil des Zubaus im Obergeschoss. Bei der Bemessung der Tiefe der Abstandsflächen ist vom ursprünglichen Gelände, somit von -1,15 m, auszugehen. Durch die gerade Ausführung der nordostseitigen Außenwand im Obergeschoss würde eine Überschreitung der Grundstücksgrenze durch die dadurch generierte Abstandsfläche auch ohne die im Jahr 2006 beantragte Erhöhung der Traufe einhergehen.

Aufgrund der festgestellten Konsenswidrigkeiten am Baugrundstück wurden durch den Bürgermeister der Stadtgemeinde in xxx von Amts wegen baupolizeiliche Verfahren eingeleitet: Mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 16.07.2010, Zahl: xxx, wurde die Berufung der mitbeteiligten Parteien gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 02.08.2006, Zahl: xxx, womit der Wiederherstellungsauftrag gemäß § 36 K-BO 1996 ergangen ist, den rechtmäßigen Zustand herzustellen oder um nachträgliche Bewilligung der Planabweichungen anzusuchen, als unbegründet abgewiesen. Unter einem wurde der baupolizeiliche Auftrag insofern abgeändert, als der rechtmäßige Zustand durch Abtrag der Aufmauerung zur Reduzierung des für die Ermittlung der Abstandsflächen relevanten schattenwerfenden Punktes zur benachbarten Parzelle der Beschwerdeführer hin von 5,29 m auf die mit den Baubewilligungsbescheiden vom 13.10.2004, 12.08.2005 und 14.11.2005 konsentierten 4,85 m und damit entsprechender Veränderung der Dachneigung herzustellen ist. Zum Ausgangspunkt der Berechnung dieser Gebäudehöhe wurde auf das im Gegenstand ergangene Erkenntnis des VwGH vom 23.02.2010, 2007/05/0258, Bezug genommen („- 0,50 m Bestand“ gemäß den mit dem Bauansuchen vom 01.09.2006 eingereichten Plänen). Begründend hat der Gemeinderat zum unbedingten Wiederherstellungsauftrag ausgeführt, dass die mitbeteiligten Parteien abweichend von drei Baubewilligung gebaut haben und das nachträgliche Bauansuchen vom 01.09.2006 um die Bewilligung für die vom Baukonsens abweichende Bauführung durch den Stadtrat, in Folge durch die Vorstellungsbehörde und den Verwaltungsgerichtshof abgewiesen wurde.

Mit Schreiben vom 23.01.2012 erging seitens der Stadtgemeinde xxx in Kärnten der Auftrag an die Bezirkshauptmannschaft xxx den rechtskräftigen Wiederherstellungsauftrag zu vollstrecken. Mit Schreiben der Stadtgemeinde vom 15.01.2019 wurde die Vollstreckung bei der Bezirkshauptmannschaft urgiert.

Ein weiteres Änderungsansuchen der mitbeteiligten Parteien vom 30.01.2019 wurde baubehördlich nicht bewilligt (Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 08.07.2020, Zahl: xxx).

Mit Schreiben der Stadtgemeinde xxx vom 26.06.2020 wurde die Vollstreckung des Wiederherstellungsauftrages vom 16.07.2010 bei der Bezirkshauptmannschaft erneut urgiert.

Mit gegenständlichem Antrag vom 12.08.2020 ersuchten die mitbeteiligten Parteien um Erteilung einer Baubewilligung für das Vorhaben „Zu- und Umbau beim Wohnhaus xxx - Planänderung“. Gemäß dem Einreichprojekt vom 17.12.2019 sollen die bestehenden nordwestseitigen Zubauten am Wohnhaus erweitert und umgebaut werden. Auf dem Baugrundstück soll unmittelbar an der nordwestlichen Grenze eine 4,82 m hohe Feuermauer (gemessen ± 0,00 ab Erdgeschossfußboden; im Schnitt in den Ansichten des Einreichplanes ist diese nicht als Neubau dargestellt) mit einer Länge von insgesamt 18,39 m entstehen, die auf eine bestehende Mauer aufgesetzt werden soll. Das Dach nach Nordwesten soll angehoben werden. An der Ostseite des Zubaus im Obergeschoss wurde eine nordwestseitige gerade Wand ohne Abschrägung als genehmigt angenommen. Weiters wurde ein nicht konsentiertes Dach als genehmigt angenommen, dessen Verschneidungspunkt ca. 5,20 m über dem mit „Pflaster Bestand“ angegebenen Gelände mit der Höhe -0,50 m liegt. Der als Bestand im Einreichplan vom 17.12.2019 dargestellte und kotierte Abstand der Garage und somit die Lage derselben entsprechen nicht dem genehmigten Bestand. Die Garage war ursprünglich mit einem Abstand von 2,20 m zur nordwestlichen Grundstücksgrenze genehmigt worden. Diese weist im gegenständlichen Einreichplan einen Grenzabstand von 2,09 m auf, was eine Verringerung des genehmigten Abstandes darstellt. Insgesamt entsprechen wesentliche für die Beurteilung des Bauvorhabens relevante Bauteile nicht dem genehmigten Bestand.

Weiters ergibt sich aus dem Einreichplan und der Baubeschreibung vom 17.12.2019, dass lediglich das Obergeschoss an die Grundstücksgrenze angebaut werden soll. Das Erdgeschoss bleibt unverändert, so auch der Abstand zur Grundstücksgrenze. Es erfolgt im Erdgeschoss kein Anbau an die Grundstücksgrenze mit raumabschließenden Außenwänden. Der Bereich zwischen dem Erdgeschoss und der Grundstücksgrenze bleibt auf der gesamten Länge als Durchgang offen. Insgesamt wird durch den Einreichplan evident, dass mit dem Vorhaben auch nicht überwiegend an die Grundstücksgrenze angebaut wird.

Das Grundstück der Beschwerdeführer Nr. xxx, KG xxx, befindet sich direkt angrenzend nordwestlich vom Baugrundstück. Das Wohnhaus der Beschwerdeführer ist nicht an die gemeinsame Grundgrenze mit dem Grundstück der mitbeteiligten Parteien gebaut; das Gebäude weist zum Baugrundstück einen Abstand von über 10 m aus.

Das gegenständliche Bauvorhaben wird nicht in halboffener Bebauungsweise errichtet.

II. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bürgermeisters und des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx, dem Beschwerdevorbringen, dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen der Verfahrensparteien, den dem Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters vom 20.11.2020 zugrundeliegenden Projektunterlagen (Einreichplan und Baubeschreibung „Zu- und Umbau eines Einfamilienwohnhauses – Planänderung“ vom 17.12.2019), dem Ergebnis der am 06.10.2021 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, in deren Rahmen der bautechnische Amtssachverständige zum Bauvorhaben eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat, sowie der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen vom 24.11.2021.

III.Rechtliche Beurteilung

a.)Rechtsgrundlagen

Gesetz vom 29.04.2021, mit dem die Kärntner Bauordnung 1996, die Kärntner Bauvorschriften, das Kärntner Aufzugsgesetz, das Klagenfurter Stadtrecht 1998 und das Kärntner Campingplatzgesetz geändert werden, LGBl. 48/2021

Artikel VIInkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen

Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996, LGBl. 62/1996 idF LGBl. 117/2020

§ 6 Baubewilligungspflicht

Sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:

a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

b) die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

[…]

§ 23 Parteien, Einwendungen

(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:a) der Antragsteller;

b) der Grundeigentümer;

c) die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;

d) der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;

e) die Anrainer (Abs. 2).

(2) Anrainer sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten,:

a) die Eigentümer (Miteigentümer) aller im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;

[…]

(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

b)die Bebauungsweise;

c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

d)die Lage des Vorhabens;

e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

f) die Bebauungshöhe;

g) die Brandsicherheit;

h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

i) den Immissionsschutz der Anrainer.

[…]

(4) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben. […]

Kärntner Bauvorschriften 1996 - K-BO 1996, LGBl. 56/1985 idF LGBl. 116/2020

(1) Oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder so anzuordnen, daß sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben. Der Abstand ist in Abstandsflächen (§ 5) auszudrücken.

(2) Wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind, sind die Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz und der §§ 5 bis 10 nicht anzuwenden.

Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 07.02.2002, Zahl: xxx, mit der ein Bebauungsplan für das Gebiet der Stadtgemeinde xxx erlassen wird (Textlicher Bebauungsplan der Stadtgemeinde xxx):

§ 5 Bebauungsweise

Als Bebauungsweise ist in allen Planungsbereichen die offene, halboffene und geschlossene Bebauung zulässig.

§ 8 Baulinie

(1) Die Baulinien entlang öffentlicher Straßen sind anlässlich der Bauverhandlung unter Berücksichtigung der Interessen des Verkehrs, der Sicherheit, der künftigen Verkehrsentwicklung und der durch den vorhandenen Baubestand definierten Baulinie festzulegen.

(2) Nebengebäude, Garagen, Überdachungen und bauliche Anlagen für die Gartengestaltung können bis auf 1,0 Meter an die Grundstücksgrenze herangebaut werden, wenn die Länge des Objektes entlang der Grundstücksgrenze maximal 10,0 m und die Höhe nicht mehr als 3,50 m beträgt.

(3) Für die übrigen Abstände (ausgenommen Abs. 1 und 2) gelten die Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften, LGBL. Nr. 58/1985, i.d.g.F.

b.)Erwägungen

1.

Auf das gegenständliche Bauvorhaben ist gemäß den Übergangsbestimmungen der mit LGBl. Nr. 48/2021 erfolgten Novelle der K-BO 1996 die Rechtslage der K-BO 1996 idF LGBl. Nr. 117/2020 anzuwenden.

Gemäß § 1 Textlicher Bebauungsplan der Stadtgemeinde xxx vom 07.02.2002 gilt diese Verordnung für alle im Flächenwidmungsplan als Bauland festgelegte Flächen, vorbehaltlich abweichender Feststellungen in Teilbebauungsplänen.

Für das Gebiet des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens kommt der genannte Bebauungsplan vom 07.02.2002 zur Anwendung.

2.

Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist nach der K-BO 1996 in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH 12.12.2013, 2013/06/0064).

Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte im Fall des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit eingeschränktem Mitspracherecht – wie eines Nachbarn im Baubewilligungsverfahren – ist auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht. Parteibeschwerden im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG sind daher vom Verwaltungsgericht nur insoweit zu prüfen, als die Frage der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 23.05.2017, Ro 2015/05/0021 und VwGH 01.08.2017, Ra 2017/06/0105). Das Verwaltungsgericht hat die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, bei Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv- öffentlicher Rechte Gegenstand ist; eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen darf das Verwaltungsgericht aufgrund einer derartigen Parteibeschwerde hingegen nicht vornehmen (VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060).

3.

Zum Beschwerdevorbringen:

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer eines Grundstückes, das an das Baugrundstück angrenzt, sie sind Anrainer gemäß § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 und somit Parteien des Baubewilligungsverfahrens.

Die Beschwerdeführer haben im behördlichen Verfahren eingewendet, dass das gegenständliche Vorhaben im Widerspruch zum Textlichen Bebauungsplan der Stadtgemeinde xxx vom 07.02.2002 stehe, da lediglich bei geschlossener Bebauungsweise an die Grundgrenze gebaut werden dürfe. Der Widerspruch zum Bebauungsplan ergebe sich auch durch das Nichteinhalten des gesetzlichen Mindestabstandes und der Bebauungshöhe. Weiters haben die Beschwerdeführer eingewendet, dass im vorliegenden Fall aufgrund des Nichteinhaltens von Bauhöhen bereits ein rechtskräftiger Abbruchbescheid ergangen sei und dieser von der Behörde jahrelang nicht exekutiert worden wäre. Ausdrücklich wurde daher das subjektiv-öffentliche Nachbarrecht der unzulässigen Verkürzung der Abstände zur Grundstücksgrenze eingewendet. Die Beschwerdeführer haben ebenso in der Bauverhandlung am 17.09.2020 eingewendet, dass nicht ein Schwarzbau als Bestand in einem Bauplan verwendet werden könne. Weiters wurde der Einwand der entschiedenen Rechtssache in Bezug auf den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 22.07.2004 erhoben.

In der Berufung gegen den Bewilligungsbescheid vom 20.11.2020 haben die Beschwerdeführer vorgebracht, dass der Bestand keinen Konsens habe, die Bestandssituation festzustellen wäre, eine nachträgliche Änderung einer offenen Bauweise auf eine halboffene rechtlich nicht möglich sei, weiters, dass man für eine halboffene Bauweise Aufenthaltsräume benötige und eine solche nicht durch eine Garage und ein Dachgeschoss verwirklicht werden könne. In der Beschwerde gegen den Berufungsbescheid vom 29.03.2021 haben die Beschwerdeführer vorgebracht, dass es nicht im Ermessen des einzelnen Bauwerbers liegen könne, wahlweise eine der drei im Textlichen Bebauungsplan vom 07.02.2002 genannten Bauweisen in Anspruch zu nehmen. Das Bauvorhaben widerspreche jedenfalls § 6 K-BV, weil an der Grundstücksgrenze eine 5 m hohe und 16,46 m lange Feuerwand entstehen solle. Eine halboffene Bebauungsweise erfordere ein Aneinanderbauen von Bauwerken an der gemeinsamen Grundgrenze. Das einseitige Errichten eines Bauwerkes an der Grundstücksgrenze vermöge noch keine halboffene Bebauungsweise zu begründen. Im Hinblick auf den Abbruchbescheid haben die Beschwerdeführer eingewendet, dass ein Zubau an ein bestehendes, rechtlich nicht existentes Gebäude nicht bewilligungsfähig sei. Des Weiteren wurde auf das bisherige Vorbringen im behördlichen Verfahren zur entschiedenen Rechtssache verwiesen.

Festzuhalten und unwidersprochen im Verfahren geblieben ist, dass das verfahrensgegenständliche Vorhaben ein Wohngebäude betrifft. Gemäß § 23 Abs. 4 K-BO 1996 steht Anrainern bei solchen Vorhaben ein, sich auf den Zweck des Gebäudes beziehendes beschränktes Mitsprachrecht zu. Gemäß § 23 Abs. 4 K-BO 1996 sind Anrainer bei einem Vorhaben nach § 6 lit. b leg. cit., das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohnzwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt Einwendungen gemäß § 23 Abs. 3 lit. b bis g K-BO 1996 zu erheben.

Demnach kommen den Anrainern im Gegenstand gemäß § 23 Abs. 3 lit. b, e und f KBO 1996 subjektiv-öffentliche Mitspracherechte auf Einhaltung der Bebauungsweise, der Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken und der Bebauungshöhe zu. Die Beschwerdeführer haben die Einwendungen in Bezug auf die Bebauungsweise, Abstände und Bebauungshöhe im Bauverfahren auch rechtzeitig erhoben.

Zur Bebauungsweise legt § 5 des Bebauungsplanes der xxx vom 07.02.2002 fest, dass in allen Planungsbereichen die offene, halboffene und geschlossene Bebauung zulässig ist. Regelungen des Bebauungsplanes, die den Anbau an die Grundstücksgrenze oder die Zulässigkeit des Zusammenbauens normieren, stellen Abstandsregelungen im Sinne des § 4 Abs. 2 K-BV dar (VwGH 12.12.2013, 2013/06/0064). Nach der zitierten Vorschrift sind die Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz und der §§ 5 bis 10 K-BV nicht anzuwenden, wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind. Aus § 4 Abs. 1 erster Satz K-BV kann weder eine normative Anordnung, dass Gebäude zusammengebaut werden müssen noch eine solche, dass sie in einem ausreichenden Abstand zueinander errichtet werden müssen, abgeleitet werden. § 4 leg. cit. trifft eine allgemeine Regelung über die zwei Möglichkeiten der Bebauung (VwGH 21.05.1996, 96/05/0108). § 4 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 2 K-BV enthält auch keine Vorschrift, die den Zusammenbau von Gebäuden an der Grundgrenze verhindert (VwGH 15.12.1992, 92/05/0218).

Bei gegenständlichem Vorhaben beabsichtigen die mitbeteiligten Parteien Baumaßnahmen ohne Einhaltung von Abständen bis an die Grundgrenze zu den Beschwerdeführern auszuführen. Im angefochtenen Bewilligungsbescheid vom 29.03.2021 beruft sich die belangte Behörde darauf, dass mit dem Vorhaben die halboffene Bebauungsweise verwirklicht wird; so auch der beigezogene bautechnische Amtssachverständige. Dazu wird seitens des erkennenden Gerichtes festgehalten, dass es sich bei der Beurteilung der Bebauungsweise um eine Rechtsfrage handelt. Das Kärntner Baurecht kennt keine Definition der Bauweisen, wie etwa der „halboffenen“, es setzt vielmehr die verschiedenen Bebauungsweisen als bekannt voraus (W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Kärntner Baurecht5 [2015] 295). Mit der Regelung des § 4 Abs. 1 erster Satz K-BV wird allerdings eindeutig klargestellt, dass oberirdische Gebäude und bauliche Anlagen entweder unmittelbar aneinander zu bauen sind, ansonsten diese voneinander und zur Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben müssen (siehe ErlRV Verf-236/41/1985 zu LGBl. 1985/56). Ebenso gilt nach dem Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021 die halboffene Bauweise als zulässige Bebauungsweise, bei der auf zwei benachbarten Bauplätzen die Gebäude an der gemeinsamen seitlichen Grenze aneinandergebaut, nach allen anderen Seiten aber freistehend errichtet werden müssen (die in § 48 Abs. 6 Z 3 K-ROG 2021 vorgesehene Definition zulässiger Bebauungsweisen orientiert sich an § 32 Abs. 5 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994, siehe ErlRV 01-VD-LG-1865/16-2019 zu LGBl. Nr. 59/2021; gleichlautend auch die Definition der halboffenen (gekuppelten) Bauweise in Krzizek, System des Österreichischen Baurechts I [1972] 12; zum Aneinanderbauen von Gebäuden an der gemeinsamen Grundgrenze siehe auch Hauer, Der Nachbar im Baurecht6 (2008) 308 ff). Ein Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundgrenze im Sinne der vorzitierten Bestimmungen liegt im Gegenstand jedoch nicht vor. Ein gleichzeitiges Bauen an der gemeinsamen Grundgrenze oder das Vorhandensein eines Gebäudes wird von der hg. Judikatur zwar nicht gefordert, jedoch steht gegenständlich am Grundstück der Beschwerdeführer bereits ein Wohngebäude und ist dieses nicht an die Grundgrenze zum Baugrundstück gebaut. Die Beschwerdeführer haben im behördlichen Verfahren auch ausdrücklich eingewendet, dass eine Bauweise an die gemeinsame Grundgrenze nie angedacht war, was sich schließlich auch aus den bestehenden Bauwerken ergibt. Darüber hinaus wird mit gegenständlichem Bauvorhaben lediglich das Obergeschoss an die Grundstücksgrenze angebaut. Das Erdgeschoss bleibt unverändert mit Abständen zum Grundstück der Beschwerdeführer.

Der Bereich zwischen dem Erdgeschoss und der Grundstücksgrenze bleibt auf der gesamten Länge offen und erfolgt mit der Feuerwand kein Anbau an die Grenze mit raumabschließenden Außenwänden. Zusammengefasst wird das Bauvorhaben nicht in halboffener Bebauungsweise errichtet und wären Mindestabstände zur Grundgrenze der Beschwerdeführer und die zulässige Bebauungshöhe einzuhalten. Diese werden jedoch, wie sich auch aus dem rechtskräftigen unbedingten Wiederherstellungsbescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 16.07.2010 (der entgegen dem Vorbringen der mitbeteiligen Parteien in ihrer Stellungnahme vom 22.06.2021 besteht) und dem Einreichplan vom 17.12.2019 ergibt, weder für den Bestand noch durch das projektierte Erweiterungsvorhaben eingehalten. Die erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführer in Bezug auf die subjektiv-öffentlichen Anrainerrechte auf Einhaltung der Bebauungsweise, Abstände und Bebauungshöhe sind damit berechtigt.

Die Beschwerdeführer haben im Bauverfahren ebenso Einwendungen darauf gestützt erhoben, dass in den Einreichunterlagen zum gegenständlichen Vorhaben ein Schwarzbau als Bestand herangezogen werde, für welchen es einen nicht vollzogenen Abbruchbescheid gebe und ein Zubau an ein rechtlich nicht existentes Gebäude nicht bewilligungsfähig sei.

Die belangte Behörde weist dazu zu Recht darauf hin, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bei dem die Zulässigkeit eines Bauvorhabens aufgrund der eingereichten Pläne und sonstigen Unterlagen zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt. Entscheidend ist nicht der tatsächliche Baubestand, sondern der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers (vgl. VwGH vom 23.11.2009, 2008/05/0111). Dazu ist allerdings festzuhalten, dass einer Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für einen Umbau eines Gebäudes die Prüfung voranzugehen hat, ob das betreffende Gebäude baubehördlich bewilligt ist.

Auch in diesem Umfang kommt Nachbarn ein Mitspracherecht zu, weil diese anderenfalls nicht mit Erfolg die Verletzung der Abstandsvorschrift zu ihren Grundstücken geltend machen könnten (VwGH 30.11.1999, 99/05/0168). Bei der Änderung eines Bauvorhabens ist auch stets vom bewilligten Bestand auszugehen; maßgebend sind hierbei die Baubewilligungsbescheide und die ihm zugrunde gelegten Baupläne (VwGH 19.06.1986, 84/06/0009), dabei fallen allfällige Unklarheiten der genehmigten Pläne dem Bauwerber zur Last (VwGH 24.10.1989, 87/05/0097). Es ist festzustellen, dass der Nachbar kein Recht hat, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden. Haben die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Planunterlagen ausgereicht, dem Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Bauverfahren braucht, dann steht ihm kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, dass diese Unterlagen objektiv in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügen (VwSlg 8579 A/1974). Geringfügige Mängel bedeuten keine Beeinträchtigung der Nachbarn. Ist jedoch das Projekt unzureichend dargestellt, werden Nachbarrechte verletzt (VwGH 25.06.1996, 95/05/0293). Der beigezogene bautechnische Amtssachverständige hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten dazu nachvollziehbar angegeben, dass der mit letztem Bescheid vom 14.11.2005 bewilligte Zustand den geplanten Baumaßnahmen im vorliegendem Einreichplan vom 17.12.2019 nicht zugrunde gelegt wurde. Zum Einreichplan hat der bautechnische Amtssachverständige in der Verhandlung festgestellt, dass nicht sämtliche Bauteile dem rechtmäßigen Zustand entsprechen, somit ein konsensloser Bestand als Grundlage für den Zubau herangezogen wurde. Diese bereits errichteten Baumaßnahmen können nicht die Grundlage für das Erweiterungsvorhaben sein, sondern nur der Zustand, welcher mit den aufeinanderfolgenden Bescheiden bis 14.11.2005 verwirklicht wurde. Durch eine bloße Einzeichnung als Bestand wird der erforderliche Konsens auch nicht ersetzt (VwGH 17.12.1985, 85/05/0126).

Ebenso hat die belangte Behörde in der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung vorgebracht, dass der Bestand im Einreichplan des gegenständlichen Vorhabens den konsenswidrigen Bauzustand darstellt. Der bautechnische Amtssachverständige stellte schließlich in der mündlichen Verhandlung fest, dass die vorliegenden Planunterlagen nicht ausreichen, um den Anrainern jene Informationen zu bieten, die diese zur Wahrnehmung ihrer subjekt-öffentlichen Nachbarrechte benötigen.

Zu den Vorbringen der mitbeteiligten Parteien, dass das im Jahr 1987 projektierte Gelände mit 34 cm unter der Nullhöhe bewilligt worden sei, dieses als Basis für den Zubau diene und dieser folglich auf 4,94 m bis 4,99 m errichtet worden sei, weiters zu den Vorbringen der Falschprojektierungen durch den Planer, deren Folge ein Mahnklageverfahren war sowie dass es schließlich der Vorschlag der Gemeinde gewesen sei, den nun gegenständlichen Bauantrag einzubringen, ist festzuhalten, dass der VwGH auch zum Bauansuchen der mitbeteiligten Parteien vom 01.09.2006 in seinem Erkenntnis vom 23.02.2010, 2007/05/0258, festgehalten hat, dass der Ausgangspunkt die im damaligen Einreichplan vom 29.08.2006 mit „0,50 m Bestand“ definierte Ebene ist. Ebenso hat das Höchstgericht in diesem Erkenntnis die mangelnde Bindungswirkung des Bewilligungsbescheides vom 09.11.1987 für weitere Bauvorhaben festgehalten. Wie das verwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren ergeben hat, ist das mit Bescheiden vom 13.10.2004, 12.08.2005 und 14.11.2005 bewilligte Dach rechtmäßig. Eine Änderung kann nach der zitierten hg. Rechtsprechung auch nur davon ausgehend beantragt werden.Im gegenständlichen Einreichplan vom 17.12.2019 wurde hingegen im Obergeschoss eine nordwestseitige gerade Wand ohne Abschrägung als genehmigt angenommen. Weiters wurde ein Dach höher als genehmigt angenommen. Ebenso entsprechen der Abstand der Garage zur Grundstücksgrenze (Verringerung des genehmigten Abstandes) und damit deren Lage nach den Einreichplänen nicht dem Konsens. Es ist somit nachweislich abzuleiten, dass wesentliche für die Beurteilung des Bauvorhabens relevante Bauteile nicht dem rechtmäßigen Bestand entsprechen. Entgegen dem Vorbringen der belangten Behörde, dass gemäß § 8 Abs. 1 Kärntner Bauansuchenverordnung – KBAV in den Bauplänen der „bestehende Zustand“ ersichtlich zu machen ist, wird festgehalten, dass es sich bei dieser Bestimmung um den rechtmäßigen Zustand handelt. Zusammenfassend geht das vorliegenden Änderungsvorhaben nicht von einem rechtmäßigen Konsens aus. Die Einwendungen der Beschwerdeführer sind auch dazu berechtigt.

Zum Einwand und Beschwerdevorbringen der entschiedenen Rechtssache in Bezug auf das mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 22.07.2004 abgewiesene Änderungsersuchen ist festzuhalten, dass Anrainern auch Parteienrechte zukommen, die sich allgemein aus dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG ergeben (VwGH 30.01.2014, 2010/05/0154). Dass ein bereits rechtskräftig versagtes Vorhaben nicht neuerlich zum Gegenstand eines Verfahrens zur Erteilung der Baubewilligung gemacht wird, d.h. wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wird, ist ein subjektiv-öffentliches Recht des Anrainers. Der Einwand wurde durch die Beschwerdeführer rechtzeitig erhoben. Eine entschiedene Sache wird durch Identität der Parteien, der anzuwendenden Rechtsnormen und des entscheidungsgegenständlichen Sachverhaltes begründet (vgl. etwa VwGH 21.03.1985, 83/06/0023). Mit dem Bauansuchen vom 08.04.2003 suchten die mitbeteiligten Parteien um die Erteilung der Baubewilligung für die Erweiterung des Wohnhauses sowie den Anbau eines Carports bis an die Grundstücksgrenze an, welche schließlich durch die belangte Behörde wegen Nichteinhaltung des Mindestabstandes versagt wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist Voraussetzung für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache die tatsächliche Identität der Sache. Das durch die Behörde versagte Bauansuchen aus dem Jahr 2013 unterscheidet sich vom nunmehrigen Einreichplan wesentlich und wurde daher der Einwand durch die belangte Behörde zu Recht als unbegründet abgewiesen.

Zusammenfassend widerspricht das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben mehreren angeführten Voraussetzungen für eine Baubewilligung und kann eine Bewilligungsfähigkeit auch nicht durch eine geringfügige Projektmodifikation bewirkt werden.

In Stattgabe der Beschwerden gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.03.2021 war der Bauantrag der mitbeteiligten Parteien vom 12.08.2020 abzuweisen.

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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