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KLVwG-1980/2/2021•LVwG K KLVwG-1980/2/2021
KLVwG-1980/2/2021Landesverwaltungsgericht10.02.2022
Epidemierecht, COVID-19, Verdienstentgang, materiell-rechtliche Frist, erloschener Anspruch
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, vertreten durch xxx und xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 30.08.2021, Zahl: xxx, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 30.08.2021, Zahl: xxx, wurde der Antrag der xxx, FN xxx, vom 10.03.2021 zurückgewiesen. Begründet wurde die Zurückweisung dahin, dass der Antrag auf Entschädigung gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG am 10.03.2021 verspätet eingebracht worden sei, da die bescheidmäßige Absonderung eines namentlich angeführten Angestellten am 05.12.2020 aufgehoben worden sei und die dreimonatige Antragsfrist mit 05.03.2021 geendet habe.
Gegen diese Entscheidung erhob die xxx, vertreten durch xxx sowie xxx, Beschwerde und wendete zum einen ein, dass man sehr verwundert sei, dass der Antrag am 10.03.2021 bei der zuständigen Behörde eingelangt sei, weil der Brief am 01.03.2021 zur Post getragen worden sei. Diesbezüglich werde auf den handschriftlichen Vermerk eines Mitarbeiters auf der beiliegenden Kopie verwiesen. Zum anderen wurde ersucht, zu prüfen, ob die Antragsfrist am 05.03.2021 geendet habe, weil es sich am 05.12.2020 um ein Wochenende gehandelt habe und der 08.12.2020 ein Feiertag gewesen sei.
Mit Schriftsatz vom 19.10.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Unter einem wurde mitgeteilt, dass im Gegenstand die Absonderung des betroffenen Dienstnehmers mit Ablauf des 05.12.2020 aufgehoben worden sei. Aufgrund dessen, dass der Antrag erst am 10.03.2021 bei der BH xxx eingelangt sei, sei der Anspruch erloschen. Ein handschriftlicher Vermerk eines Mitarbeiters auf dem Originalschriftstück bzw. eine Datierung mit 01.03.2021 möge daran nichts ändern.
II. Feststellungen:
xxx ist mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.11.2020, Zahl: xxx, vom 24.11.2020 bis zum 05.12.2020 gemäß §§ 1, 5, 6 und 7 des Epidemiegesetzes abgesondert worden.
Der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges ist binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen.
Die Aufhebung der behördlichen Maßnahme war am 05.12.2020. Daher endete die dreimonatige Antragsfrist mit 05.03.2021.
Der 05.12.2020 war ein Samstag und begann an diesem Tag die Frist zu laufen. Das Fristende war Freitag, der 05.03.2021.
Die xxx, in xxx beantragte für ihren Arbeitnehmer xxx am 10.03.2021 (Eingangsstempel) eine Entschädigung gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG bei der nunmehr belangten Behörde.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Antrag vor dem 10.03.2021 bei der Bezirkshauptmannschaft xxx eingelangt ist.
Festgestellt wird, dass es sich bei der gegenständlichen Frist betreffend Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang um eine materiellrechtliche Frist handelt. Das Recht auf Ersatz des Verdienstentganges wird zeitlich begrenzt und erlischt durch nicht rechtzeitige Geltendmachung.
III. Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Inhalt des Aktes der belangten Behörde und die anzuwendenden unbedenklichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes sowie des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
§ 32 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2021:
Vergütung für den Verdienstentgang
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
§ 33 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 702/1974
Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.
Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
§ 49 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2021:
Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2
(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
V.Rechtliche Beurteilung:
Der gegenständlichen Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf Vergütung nach dem Epidemiegesetz konnte aus folgenden Gründen kein Erfolg beschieden werden:
Gemäß § 33 iVm § 49 EpiG ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 leg.cit. binnen drei Monaten vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen. Bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstentganges durch die §§ 33 und 49 EpiG handelt es sich der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung: das Recht auf Ersatz des Verdienstentganges wird zeitlich begrenzt und erlischt durch nicht rechtzeitige Geltendmachung.
Wenn sich die Bestimmungen über die Verjährung auch nicht ohne weiteres auf das öffentliche Recht übertragen lassen, kann dann, wenn in Vorschriften des öffentlichen Rechts Verjährungsbestimmungen ausdrücklich enthalten sind, unter Bedachtnahme auf § 7 ABGB doch ergänzend auf die Verjährungsvorschriften des ABGB zurückgegriffen werden (vgl. VwGH 24.10.2017, Ra 2017/10/0143, mwN.). Die Regelungen der §§ 33 und 49 EpiG stehen im Einklang mit den zivilrechtlichen Grundsätzen des Verjährungsrechts. Auch der Gesetzgeber ist offensichtlich nach Ausweis der Gesetzesmaterialien davon ausgegangen, dass es sich im Gegenstand um eine materiellrechtliche Frist handelt.
Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde vorgebracht, dass unter Hinweis auf einen handschriftlichen Vermerk ihres Mitarbeiters auf beiliegender Kopie der Brief am 01.03.2021 zur Post getragen worden sei und es ihr unbekannt sei, warum der Postweg von xxx zur Behörde nach xxx so lange gedauert habe und dies nicht in ihrem Bereich liege.
Dazu wird festgestellt, dass die von der Beschwerdeführerin angestrebte Beweisführung hinsichtlich einer rechtzeitigen Aufgabe des Antrages und damit fristgerechten Einbringung im Hinblick auf die Qualifikation der Frist als materiellrechtliche nicht relevant ist, weil es sich im gegebenen Zusammenhang ausschließlich um das rechtzeitige Einlagen bei der Behörde, hier bis spätestens 05.03.2021, handelt. Der Vermerk auf der Antragskopie durch die Beschwerdeführerin ist nach Ansicht des angerufenen Verwaltungsgerichts nicht geeignet, den Beweiswert des behördlichen Eingangsstempels zu widerlegen. Dies deshalb, weil diesem Vermerk nur bedingte Relevanz für den Beweis des Einlangens zukommt. Der Beweis der Aufgabe könnte lediglich als Indiz dafür angesehen werden, dass der Antrag in der Regel wenige Tage nach Postaufgabe beim Empfänger eingelangt sei, ist jedoch nicht geeignet diesen Umstand auch zu beweisen.
Für die Rechtzeitigkeit der Antragstellung ist im Gegenstand jedenfalls das Einlangen des Antrages gemäß § 32 EpiG ausschlaggebend und sind daher Tage des Postenlaufes in die Fristberechnung miteinzubeziehen.
Zum Prüfungsersuchen in der Beschwerde, ob das Fristende 05.03.2021 zutreffend sei, weil es sich am 05.12.2020 um ein Wochenende gehandelt habe und der 08.12.2020 ein Feiertag gewesen sei, wird festgestellt, dass das Fristende 05.03.2021 aus folgenden Gründen zutreffend ist:
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
Fällt gemäß Abs. 2 leg.cit. das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Im Lichte der obigen Bestimmungen wird festgestellt, dass am Samstag, den 05.12.2020, mit Aufhebung der Absonderungsmaßnahme die Frist zur Beantragung der Vergütung nach dem EpiG zu laufen begonnen hat und am Freitag, den 05.03.2021, das ist der Tag der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat, geendet hat.
Der Beginn der Frist wird durch den Umstand, dass der 05.12.2020 ein Samstag war, nicht behindert.
Das Ende der Frist fiel im Gegenstand nach 3 Monaten auf einen Freitag (05.03.2021). Also liegt auch hier kein Umstand nach § 33 Abs. 2 AVG vor, wonach ein anderer Tag als letzter Tag der Frist anzusehen gewesen wäre, als der von der Behörde festgestellte Freitag, der 05.03.2021.
Im Ergebnis war daher festzustellen, dass der am 10.03.2021 bei der belangten Behörde eingegangene Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 EpiG verfristet war. Der Anspruch auf Verdienstentgang ist nach Ablauf der Frist (05.03.2021) erloschen. Daher war die erstbehördliche Entscheidung vollinhaltlich zu bestätigen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war nicht beantragt, war aber deshalb als entbehrlich anzusehen, als es sich im Gegenstand um reine Rechtsfragen handelt und auch eine mündliche Verhandlung zu keinem anderen Ergebnis führen würde.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt konnte durch den Inhalt des Aktes der belangten Behörde geklärt werden und sind die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet. Angesichts der Beweislage und der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen, war das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, irgendeine Tatsache oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machen würde (vgl. VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066 mwN.).
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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