LVwG K KLVwG-1198/12/2021

KLVwG-1198/12/2021Landesverwaltungsgericht10.02.2022

Regest

Jagdrecht, Abschussplanung, Jagdgebiet, unzureichende Angaben, Flächenausmaß

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1198/12/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.1198.12.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bezirksjägermeisters für den Jagdbezirk xxx vom 27.04.2021, Zahl: xxx, wegen der Festsetzung eines Abschussplanes nach dem K-JG, nach am 18.01.2022 durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung, folgenden

B E S C H L U S S

I.Der Beschwerde wird insoferne

F o l g e g e g e b e n ,

als der angefochtene Bescheid

a u f g e h o b e n

und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde

zurückverwiesen wird.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bezirksjägermeisters für den Jagdbezirk xxx vom 27.04.2021, Zahl: xxx, wurde gemäß § 57 Abs. 2, Abs. 8 und § 57b K-JG für die Eigenjagdgebiete AG xxx und AG xxx, Jagdgebietsnummern xxx und xxx, für die Geltungsdauer von zwei Jahren (2021 und 2022) der Abschussplan, den gemeinsamen und den zusätzlichen Abschuss betreffend, festgesetzt. Der grafisch/textlich dargestellte Abschussplan war dem Bescheid angeschlossen und wurde zu dessen integrierendem Bestandteil erklärt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsmittelwerber, vertreten durch xxx, Beschwerde.

3. Der Gesamtakt wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.

4. Im Zuge des vom Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführten Ermittlungsverfahrens erstattete der Vertreter des Rechtsmittelwerbers mit Schriftsatz vom 25.11.2021 ein weiteres Vorbringen, in welchem er „die noch nicht aktenkundigen Tatsachen mitgeteilt und ein weiteres Beweisvorbringen erstattet“ hat.

Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

1. Verfahrensgegenständlich handelt es sich um die Eigenjagdgebiete AG xxx und AG xxx, Jagdgebietsnummern xxx und xxx, deren Jagdausübungsberechtigter xxx, im Folgenden der Beschwerdeführer, ist.

Diese Eigenjagdgebiete liegen im Hegering xxx, in der Wildregion xxx.

2. In dem von der belangten Behörde vorgelegten Gesamtakt erliegt der „Abschussplan-Antrag gemäß § 57 Abs. 1 K-JG für die Planperiode 2021/2022“ des Beschwerdeführers, handschriftlich datiert mit 19.02.2021 und eigenhändig unterschrieben. In diesem Abschussplan-Antrag sind die beiden Eigenjagdgebiete AG xxx mit einem Flächenausmaß von 382,1685 ha und AG xxx mit einem Flächenausmaß von 513,1054 ha, zusammen daher 895,2739 ha ausgewiesen.

3. Weiters erliegt im Akt eine „Arbeitsunterlage Abschussplan-Festsetzung für die Planperiode 2021/2022“, nicht unterschrieben und handschriftlich ausgefüllt.

Dieser Arbeitsunterlage zugrunde liegen

-das Jagdgebiet AG xxx, xxx, im Ausmaß von 322,2065 ha,

-das Jagdgebiet xxx, xxx, im Ausmaß von 167,5162 ha,

-das Jagdgebiet xxx, xxx, im Ausmaß von 183,0254 ha und

-das Jagdgebiet AG xxx, xxx, im Ausmaß von 513,1054 ha,

als festgestellte Jagdgebietsfläche wurden: 1.185,8535 ha ausgewiesen.

In dieser Arbeitsunterlage wurden die Flächenausmaße der Jagdgebiete xxx und xxx handschriftlich durchgestrichen.

4. Dem Originalakt der belangten Behörde angeschlossen ist ein „Ausspracheprotokoll für den Gemeinsamen Abschuss 2021/22“, welcher sich auf die Jagdgebiete Ortschaft xxx, xxx und xxx, xxx, unter Anführung des Jagdausübungsberechtigten xxx, bezieht. Diesem Ausspracheprotokoll ist eine flächenmäßige Angabe hinsichtlich der Größe der Jagdgebiete nicht angeschlossen.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bezirksjägermeisters für den Jagdbezirk xxx vom 27.04.2021, ZI.: xxx, wurde der Abschussplan für die Eigenjagdgebiete AG xxx und AG xxx - den Gemeinsamen Abschuss und den Zusätzlichen Abschuss umfassend - festgesetzt.

Diesem Bescheid angeschlossen wurde die Beilage „Abschuss für die Planperiode 2021/2022“, welche zum integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheides erklärt wurde. Diese Beilage ist zweiseitig und stellt grafisch/textlich die gemeinsamen Abschüsse und zusätzlichen Abschüsse dar.

Im Bescheid wurde die Gesamtfläche der Jagdgebiete nicht angeführt.

Beweiswürdigung:

Obiger Sachverhalt ist für die nachfolgende rechtliche Beurteilung maßgeblich und ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Gesamtakt sowie dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens.

Rechtliche Beurteilung:

1. Die für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes maßgebliche Bestimmung ist § 57 K-JG:

Abschussplan

(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat bis spätestens 1. März des Jagdjahres, mit dem die Geltungsdauer des Abschussplanes beginnt, den beantragten vollständigen Abschussplan (Abs. 4) dem Hegeringleiter bekannt zu geben. Der Hegeringleiter hat den beantragten Abschussplan mit seiner Stellungnahme bis spätestens 15. März dem Bezirksjägermeister zu übermitteln.

(2) Der Bezirksjägermeister hat auf der Grundlage des Abschussrahmens im wildökologischen Raumplan (§ 55a Abs. 3) und auf Grund der Abschussrichtlinien für jedes Jagdgebiet, das im Bereich seiner Bezirksgruppe liegt, nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates und, wenn das Jagdgebiet zu einer Hegegemeinschaft gemäß § 62 gehört, des von dieser Hegegemeinschaft namhaft gemachten Vertreters bis spätestens 1. Mai den Abschussplan mit Bescheid festzusetzen. Dabei ist auf den jeweiligen Bestand und den sich über die Grenze eines Jagdgebietes hinaus erstreckenden Lebensraum des der Abschussplanung unterliegenden Wildes Bedacht zu nehmen. Ferner ist die zahlenmäßige Festlegung des Abschusses gemäß Abs. 4 lit. b jedenfalls auf die Herstellung eines dem Biotop angemessenen Wildstandes und auf die Vermeidung von waldgefährdenden Wildständen auszurichten. Für aneinandergrenzende Jagdgebiete desselben Jagdausübungsberechtigten ist nur ein Abschussplan zu erlassen. Wurde kein Antrag nach Abs. 1 gestellt, ist der Abschussplan von Amtswegen festzusetzen. Abschusspläne sind gemäß §§ 22, 23 und 24 des Zustellgesetzes, BGBl Nr 100/1982, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 65/2002, zuzustellen. Eine Nachsendung hat nicht zu erfolgen.

(3) Ein Abschussplan ist für die Dauer von zwei Jahren zu erlassen (Geltungsdauer des Abschussplanes).

(4) Der Abschussplan hat jedenfalls zu enthalten:

a)die Gesamtfläche des Jagdgebietes (der aneinandergrenzenden Jagdgebiete) desselben Jagdausübungsberechtigten;

b)den während der Geltungsdauer des Abschussplanes durchzuführenden Abschuss;

c)eine Aufgliederung des zu erlegenden Schalenwildes in männliche und weibliche Stücke, ausgenommen die im Lauf der Geltungsdauer des Abschussplanes gesetzten Kälber, Kitze und Lämmer (Nachwuchsstücke);

d)eine Unterteilung der zu erlegenden trophäentragenden Wildstücke, mit Ausnahme der Muffelschafe, in Altersklassen.

(5) Bei verpachteten Eigenjagden hat der Jagdausübungsberechtigte dem Antrag (Abs. 4) eine Stellungnahme des Verpächters anzuschließen oder mitzuteilen, dass der Verpächter auf die Abgabe der Stellungnahme verzichtet hat. Bei einer verpachteten Gemeindejagd hat der Hegeringleiter bis längstens 15. März dem Jagdverwaltungsbeirat

1. den beantragten Abschussplan,

2. eine Darstellung der festgesetzten Abschusszahlen des bisher geltenden Abschussplans und

3. eine Darstellung der Abschuss-, Fang- und Auffindungszahlen der der Abschussplanung unterliegenden Wildarten für die dem Jahr der Erlassung des Abschussplans vorausgehenden zwei Jagdjahre

zu übermitteln. Hiezu hat der Jagdverwaltungsbeirat unter Beiziehung des oder der Jagdausübungsberechtigten zu einer Sitzung zusammenzutreten. Dem Jagdverwaltungsbeirat obliegt sodann die Abgabe einer Stellungnahme gegenüber dem Bezirksjägermeister, die bei diesem bis spätestens 1. April einzulangen hat; langt bis zu diesem Zeitpunkt keine Stellungnahme ein, gilt dies als Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates. Der Bezirksjägermeister hat die eingelangte Stellungnahme des Jagdverwaltungsbeirates dem Bezirksjagdbeirat zur Kenntnis zu bringen.

(6) Der Bezirksjägermeister darf von der Erlassung eines Abschussplanes für einzelne Jagdgebiete – ist für aneinandergrenzende Jagdgebiete nur ein Abschussplan zu erlassen, nur dann, wenn alle Jagdgebietsflächen denselben Grundeigentümer haben – absehen, wenn

a)der Antrag des Jagdausübungsberechtigten (Abs. 1) vollständig ist und

b)gegen die im Antrag enthaltenen Angaben keine Einwendungen des Bezirksjagdbeirates oder des Verpächters einer Eigenjagd vorliegen und

c)keine Verfügungen nach Abs. 8 getroffen werden.

(7) Trägt der Zustellnachweis, mit dem der festgesetzte Abschussplan (Abs. 2) zugestellt werden soll, nicht ein Aufgabedatum bis einschließlich 28. April, so gilt nach dem 1. Mai der vom Jagdausübungsberechtigten beantragte Abschuss als durchzuführender Abschuss (Abs. 4 lit. b). Der Bezirksjägermeister hat ab dem 28. April durch Anschlag in der Geschäftsstelle des Landesjägermeisters und in seiner Geschäftsstelle unter Angabe des Jagdausübungsberechtigten des Jagdgebietes kundzumachen, hinsichtlich welcher festgesetzten Abschusspläne die Zustellung gemäß §§ 22 oder 24 des Zustellgesetzes bis einschließlich 28. April eingeleitet worden ist.

(8) Bei Schalenwild kann der Bezirksjägermeister einzelne oder alle Stücke einer Schalenwildart in mehr als einem Abschussplan unter der Auflage zum Abschuss freigeben, dass alle Abschusspläne hinsichtlich dieser Stücke erfüllt sind, sobald diese in einem dieser Jagdgebiete gefangen oder erlegt werden. Im Abschussplan sind die Namen und die Anschriften der Jagdausübungsberechtigten anzuführen, die im Falle der Erlegung oder des Fangens eines dieser Stücke jeweils unverzüglich zu verständigen sind.

(9) Wurde gegen den Bescheid des Bezirksjägermeisters Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben, hat der Jagdausübungsberechtigte bis zur rechtskräftigen Entscheidung hierüber das Recht und die Pflicht, Wild im Rahmen des angefochtenen Bescheides zu erlegen oder zu fangen.

(9a) Hat sich während der Geltungsdauer des Abschussplanes ein Jagdgebiet in seiner Größe nicht nur unwesentlich verändert, so hat der Bezirksjägermeister von Amts wegen für die verbleibende Dauer der Abschussplanperiode (Abs. 3) den Abschussplan für ein betroffenes geändertes Jagdgebiet unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 und 4 neu festzusetzen.

(10) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, den Inhalt des Abschussplanes seinen Jagdschutzorganen zur Kenntnis zu bringen.

(11) Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat durch Verordnung Vordrucke für den Abschussplan unter Bedachtnahme auf dessen Inhalt festzulegen.

(12) Ist der durchzuführende Abschuss ungenügend, um eine Gefährdung des Waldes durch Wild (§ 71 Abs. 3) zu vermeiden, hat die Landesregierung in Abänderung des Abschussplans, im Fall des Abs. 6 in Ergänzung des Antrags des Jagdausübungsberechtigten, von Amts wegen oder auf Antrag des Leiters des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Landesregierung den durchzuführenden Abschuss im erforderlichen Ausmaß mit Bescheid festsetzen. Abs. 2, mit Ausnahme des vorvorletzten Satzes, sowie Abs. 9 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

2. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

3. Dem von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht vorgelegten Originalakt liegt ein augenscheinlich fristgerecht eingereichter Abschussplan-Antrag gemäß § 57 Abs. 1 K-JG für die Planperiode 2021/2022 zugrunde, wenngleich nicht feststellbar ist, wer das Datum „19.02.2021“ handschriftlich eingetragen hat.

4. Das gesamte im Sinn des § 57 K-JG durchzuführende Verfahren ist aus folgenden Gründen nicht nachvollziehbar:

a)Das Landesverwaltungsgericht sah sich nach Vorlage des Gesamtaktes, akribischem Aktenstudium, Durchführung eines Ermittlungsverfahren und Befragung der Vertreter der belangten Behörde außer Stande, die Gesamtfläche der verfahrensgegenständlichen Jagdgebiete festzustellen.

b)Der Beschwerdeführer beantragte die Festsetzung eines Abschussplanes für die beiden Jagdgebiete AG xxx und AG xxx in einem Ausmaß von insgesamt 895,2739 ha.

Die dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende Arbeitsunterlage ging jedoch von vier Jagdgebieten, nämlich der AG xxx, xxx, xxx und AG xxx aus. Die Flächen der Jagdgebiete xxx und xxx wurden handschriftlich durchgestrichen und weist diese Arbeitsunterlage eine rechnerisch falsche Ermittlung der verbleibenden Flächen der Jagdgebiete AG xxx und AG xxx aus.

Da in der Arbeitsunterlage das Jagdgebiet AG xxx mit einem Flächenausmaß von 322,2065 ha aufscheint, korrespondiert die Addition dieser Fläche mit dem Flächenausmaß des Jagdgebietes AG xxx nicht mit der vom Beschwerdeführer beantragten Gesamtfläche. Aus der Berechnung der Arbeitsunterlage würde sich ein Gesamtflächenausmaß von 835,3119 ha ergeben, wohingegen der Beschwerdeführer ein gesamtes Flächenausmaß von 895,2739 ha angibt. Das ergibt eine Differenz von ungefähr 60 ha.

c)Weiters finden sich im Ausspracheprotokoll zu den Jagdgebieten xxx, xxx und xxxx, xxx, keinerlei Flächenangaben.

5. Dem Landesverwaltungsgericht war es auch mangels zielführender Vorbringen der belangten Behörde in der Verhandlung nicht möglich, das gesamte Flächenausmaß der der Abschussplanung unterliegenden Jagdgebiete zu ermitteln, weshalb Feststellungen insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung des § 57 Abs. 4 lit. a KJG unmöglich waren.

Es war in Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im spruchgemäßen Sinn zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen oa. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 109/2021).

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