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KLVwG-2261/2/2021•LVwG K KLVwG-2261/2/2021
KLVwG-2261/2/2021Landesverwaltungsgericht08.02.2022
Wasserrecht, Erlöschen des Wasserbenutzungsrechts, Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen, Wasserfassung, Rechtsnachfolger, Parteistellung, Dienstbarkeiten
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin Mag. xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 29.09.2021, Zahl: xxx, betreffend das Auftragen letztmaliger Vorkehrungen an die xxx GmbH (mitbeteiligte Partei) gemäß § 29 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz - WRG, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unzulässig
z u r ü c k g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 29.09.2021, Zahl: xxx, wurde festgestellt, dass die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 25.11.1991, Zahl: xxx, der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei erteilten wasserrechtlichen Bewilligung unter anderen zur Fassung des auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, bzw xxx, KG xxx, entspringenden xxxbaches zum Zwecke der Kühlwasserversorgung des Werkes in xxx mit einem maximalen Wasserentnahmekonsens von 200 l/s, erloschen ist. Gleichzeitig wurden nachstehende letztmalige Vorkehrungen der mitbeteiligten Partei aufgetragen:
„Hydrogeologie:
Im Bereich der Quelle Parz. Nr. xxx, KG xxx, ist die Fassung (Quellstube) so rückzubauen, dass wiederum ein ungehinderter Auslauf des Quellwassers in den darunterliegenden Gerinnegraben gewährleistet ist.
Die Rohrleitungen (Leitung zum Entsanderbauwerk, Spülleitung vom Entsander in das Gerinne) können bei entsprechender Stilllegung (Abkappen, Entleeren und Verschließen der Enden mit einer ausreichend langen Betonplombe) im Untergrund verbeiben.
Zur Absicherung der unterhalb der Quellfassung durch starke Abflüsse und Ausleitungen am Quellauslauf hervorgerufenen Kolke und Erosionen sowie des Gebäudebestandes am rechtsufrigen Einhang, sind stabilisierende Maßnahmen knapp unterhalb der Quellfassung (Sohlstabilisierung und Futtermauer), entsprechend den dem Projekt vom 30.03.2020 zur Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes zugrunde gelegten Maßnahmen, durchzuführen.
Wasser- und Schutzwasserwirtschaft:
Schluchtstrecke xxxbach
Die baufällige Holzbrücke über das Ableitungsgerinne ist zu entfernen und sind die Rundhölzer, welche bei der Brücke die Tragfunktion übernehmen, aufgrund ihrer Länge und der daraus resultierenden Verklausungsgefahr einmal mittig durchzuschneiden und sind sämtliche dabei anfallenden Holzteile ordnungsgemäß zu entsorgen. Eventuell vorhandenes Altmetall und die Überreste der Stahlbrücke, welche von der Fa. xxx GmbH seitlich neben dem Bachbett gelagert wurden, sind zu entfernen und ebenfalls ordnungsgemäß zu entsorgen.
xxx:
Der Sandabscheider (Grundstück Nr. xxx, KG xxx) und sämtliche mit der gegenständlichen Anlage im Zusammenhang stehende Rohr- und Stromleitungen auf seinen Grundstücken sind zur Gänze abzubrechen. Lediglich die Entleerungsleitung vom Sandabscheider, ausgehend von diesem, ist auf einer Länge von 2 m zu entfernen. Die restliche Entleerungsleitung kann im Boden verbleiben und ist mit Magerbeton dauerhaft zu verschließen.
Die Eingriffsbereiche sind ordnungsgemäß zu stabilisieren, der Abbruchbereich ist in enger Abstimmung mit dem Grundeigentümer mit geeignetem Material aufzufüllen und zu rekultivieren und ist das Abbruchmaterial nachweislich fachgerecht zu entsorgen.
Bei der Durchführung der letztmaligen Vorkehrungen sind nachfolgende Bedingungen und Auflagen von der xxx GmbH einzuhalten:
1. Da das Entfernen der stillgelegten Druckrohrleitung aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder von Anrainern nicht erforderlich ist, ist die im Untergrund verbleibende Leitung bzw. sind die bei deren teilweisem Entfernen verbleibenden Leitungsteile dauerhaft mit Magerbeton zu verschließen.
2. Im Falle der Entfernung eines Leitungsteiles von einem Grundstück ist bzw. sind diese Leitungen fachgerecht auszubauen, zu entsorgen und sind die Arbeitsbereiche fachgerecht dem ursprünglichen Zustand entsprechend zu rekultivieren. Im Untergrund verbleibende Leitungsteile sind dauerhaft dicht zu verschließen.
3. Die Rückbaumaßnahmen auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, KG xxx, sind unter Beiziehung des betroffenen Grundeigentümers durchzuführen.
Weiters wird gemäß § 29 Abs 5 WRG ausgesprochen, dass die entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten (§ 70 Abs 1 erster Satz WRG), für die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten als Wasserrechtsbehörde vom 25.11.1991, Zahl: xxx, der xxx GesmbH als Rechtsvorgängerin der xxx GmbH erteilten Rechte zur Quellfassung und zur Leitungsführung auf Grundstücken in den Katastralgemeinden xxx und xxx, erloschen sind.
Gemäß § 29 Abs 7 WRG hat die xxx GmbH, bis längstens 01.07.2022, gegenüber der Wasserrechtsbehörde schriftlich mitzuteilen, dass der behördlichen Anordnung entsprochen wurde. Mit der Ausführungsanzeige übernimmt der bisherige Wasserberechtigte der Behörde gegenüber die Verantwortung für die bescheidgemäße und fachtechnische Ausführung der behördlichen Anordnung.“
Begründend führt die belangte Behörde aus, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Bescheidadressat als „bisherig Berechtigter“ und damit zu letztmaligen Vorkehrungen Verpflichteter der Inhaber der Wasserbenutzungsberechtigung im Zeitpunkt des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes sei. Andere Wasserberechtigte und Anrainer sowie an der Erhaltung der Anlage interessierte Beteiligte können nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur die Beeinträchtigung ihrer Rechte unter dem Gesichtspunkt von Erlöschungsvorkehrungen geltend machen und haben keinen rechtlichen Einfluss auf die Feststellung des Erlöschungsfalles. Aus den Stellungnahmen der Amtssachverständigen für Hydrologie, Wasserbau/Wasserwirtschaft und Schutzwasserwirtschaft ergebe sich, dass die Druckrohrleitung öffentlichen Rücksichten nicht zuwider laufe und daher bei entsprechender Absicherung durch Betonverschließungen im Untergrund verbleiben könne, das Fassungsbauwerk auf dem Grundstück Nr. xxx (Quellstube) jedoch so zurückzubauen sei, dass ein ungehinderter Auslauf des Quellwassers in den Gerinnegraben, der nach Verlassen des Grundstückes Nr. xxx den sogenannten xxx xxxbach speise, möglich sei und stabilisierende Maßnahmen durch anlagebedingte Ausleitungen verursachte Kolke und Erosionen unterhalb der Quellfassung sowie im Gerinnebett im Bereich der Einleitung der Entleerung des Entsanders, durchzuführen seien. Im gegenständlichen Fall sei die Bekanntgabe, dass den behördlichen Anordnungen gemäß § 21 Abs. 1 WRG entsprochen worden sei, der zuständigen Behörde vom bisher Berechtigten bis längstens 01.06.2022 schriftlich anzuzeigen. Mit der Ausführungsanzeige übernehme der bisher Berechtigte der Behörde gegenüber die Verantwortung für die bescheidmäßige und fachtechnische Ausführung der behördlichen Anordnung.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde mit der Bemerkung, dass sich die Beschwerde lediglich auf fehlende letztmalige Vorkehrungen beziehe, nicht aber auf das Erlöschen des Wasserrechts. Mit Bescheid vom 15.11.1991 seien Dienstbarkeiten der Leitungsführung eingeräumt worden, unter anderen an den Grundstücken Nr. xxx, xxx, xxx, xxx der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers. Letztmalige Vorkehrungen seien nunmehr durch Entfernung der Anlageteile nicht angeordnet worden. Zunächst habe sich die belangte Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht damit auseinandergesetzt, ob die Grundstückseigentümer mit dem Verbleib der Druckrohrleitung in ihren Grundstücken, die mit den wasserrechtlichen Dienstbarkeiten des Leitungsrechtes belastet seien, einverstanden seien. Damit sei dem Grundstückseigentümer das rechtliche Gehör genommen worden. Wäre der Beschwerdeführer dazu befragt worden, ob er mit der Belassung der Druckleitungen in seinen Grundstücken einverstanden sei, dann hätte er unverzüglich dargelegt, dass er in jenen Bereichen, in welchen die Druckleitung durch eine asphaltierte Zufahrt überbaut sei oder durch ein Carport, jedenfalls die Entfernung begehre, weil die als Bauland gewidmeten Grundstücksteile durch die Druckleitung erheblich wertbeeinträchtigt seien. Sollten nämlich Baumaßnahmen ausgeführt werden, dann würde die Entsorgungskosten, die bei ordnungsgemäß abgeführten Verfahren die Bescheidadressaten treffen, auf ihn übergewälzt werden, auch wenn die Leitung durch Magerbeton entsprechend verplombt und nicht benützt werde. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs stelle einen schweren Verfahrensmangel dar. Die Behörde hätte letztmalige Vorkehrungen dahingehend erlassen müssen, dass sämtliche Leitungen aus den belasteten Grundstücken zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen sei. Die belangte Behörde habe allerdings dem Bescheidadressaten mit letztmaligen Vorkehrungen geradezu den Verbleib der Druckleitung im fremden Boden mit der Auflage, dass lediglich der Einleitungsbereich und der Ausleitungsbereich ausreichend mit einer Betonplombe zu verschließen sei, gestattet. Damit werde rechtswidrig entschädigungslos in das freie Eigentum des Beschwerdeführers eingegriffen, das Grundrecht auf freies Eigentum verletzt und willkürlich eine Belastung des Beschwerdeführers herbeigeführt, die er allerdings aufgrund der wasserrechtlichen Zuständigkeit im Zivilverfahren durchzusetzen nicht imstande sei. Das fraglose Belassen der Anlageteile im Grundstück des Beschwerdeführers stelle einen rechtswidrigen Eingriff in das freie Eigentum dar, weil dieser entschädigungslos erfolgt sei.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führt ergänzend aus, dass „Anrainer“ im Sinne des § 29 Abs. 1 WRG die Eigentümer benachbarter Grundstücke seien. Eigentümer der von einer Wasserbenutzungsanlage in Anspruch genommenen, nicht benachbarten, sondern unmittelbar von der Anlage betroffenen Grundstücke fallen nicht unter dem Begriff der „Anrainer“ im Sinne des § 29 Abs. 1 WRG. Sie haben keinen Anspruch auf letztmalige Vorkehrungen zur Beseitigung der Anlagenteile auf ihren Grundstücken. Dem Beschwerdeführer komme daher keine Parteistellung im Verfahren zur Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen zu und sei ihm der Bescheid aus diesem Grund nur nachrichtlich zugestellt worden.
II. Feststellungen:
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 25.11.1991, Zahl: xxx, wurde der xxx GesmbH die wasserrechtliche Bewilligung erteilt, den auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, entspringenden xxxbach für die Zwecke der Kühlwasserversorgung des Werkes in xxx zu fassen und in weiterer Folge die Wasserleitung samt der im Projekt beschriebenen technischen Anlagen zum Werksgelände der xxx GesmbH zu verlegen. Gemäß § 63 lit. b WRG wurden mehrere Grundstücke mit der Dienstbarkeit der Leitungsführung belastet und festgelegt, dass den Grundeigentümern hierfür eine Entschädigung von ATS 25,--/lfm gebührt. Darunter waren auch die Grundstücke der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, KG xxx, mit einer Grundinanspruchnahme von 75 lfm und einer gesamten Entschädigungssumme von ATS 1875,--. Im Bescheid wurde auch festgehalten, dass das gegenständliche Wasserrecht mit 31.12.2018 befristet ist.
Von der Quellfassung am Grundstück Nr. xxx, KG xxx, gelangt das Wasser zum Sandabscheider auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx. Aus dem Sandabscheider heraus führt die Ableitung (DN 350) weiter quer durch die Ortschaft xxx zum Betrieb der mitbeteiligten Partei. Insgesamt hat die Druckrohrleitung eine Länge von 1,1 km.
Die mitbeteiligte Partei ist Rechtsnachfolgerin der xxx GesmbH.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 31.08.2020, Zahl: xxx, wurde 1. der Antrag der mitbeteiligten Partei als Rechtsnachfolgerin der xxx GesmbH gerichtet auf die Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes zur Nutzung des Wassers aus dem sogenannten „xxxbach“ für Kühlzwecke im Industriebetrieb xxx mit einem Wasserentnahmekonsens von 200 l/s, mangels Zustimmung vom Grundeigentümer abgewiesen. Gleichzeitig wurde der mitbeteiligten Partei aufgetragen, die Nutzung und Ableitung des auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, gefassten Wassers aus der sog. „xxxbachquelle“ mit sofortiger Wirkung einzustellen. 2. wurde ein Antrag auf die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Fassung und Ableitung des auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, zu Tage tretenden Wassers des sog. „xxxbaches“ und Ableitung zum Industriebetrieb der mitbeteiligten Partei zur Nutzung des Wassers für Kühl- und Produktionszwecke mangels Zustimmung des Grundeigentümers abgewiesen.
In weiterer Folge erging seitens der belangten Behörde am 27.11.2020 ein Ersuchen an Sachverständige darzustellen, ob und welche letztmaliger Vorkehrungen im Zuge des Löschungsverfahrens der mitbeteiligten Partei vorzuschreiben wären. Dabei beurteilte der Amtssachverständige aus den Bereich Siedlungswasserbau, dass als letztmalige Vorkehrungen ein dichtes und dauerhaftes Verschließen der Druckrohrleitung ausreichend ist. Der Amtssachverständige aus den Bereich Geologie und Gewässermonitoring führt im seinen Gutachten aus, dass die Rohrleitungen (Leitung zum Entsanderbauwerk, Spülleitung vom Entsander in das Gerinne) bei entsprechender Stilllegung (Abkappen, Entleeren und Verschließen der Enden mit einer ausreichend langen Betonplombe) im Untergrund verbleiben können.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nr. xxx, xxx, xxx und xxx der KG xxx, diese Grundstücke befinden sich in der Ortschaft xxx. Über diese Grundstücke verläuft die Druckrohrleitung DN 350 der mitbeteiligten Partei. Die Quellfassung und der Entsander befinden sich nicht am Nebengrundstück, sondern in einer Entfernung von ca. 300m Luftlinie zu den Grundstücken des Beschwerdeführers.
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Beschwerde, den Verwaltungsakt sowie auf das KAGIS.
III. Beweiswürdigung:
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei eine Dienstbarkeit über die Grundstücke des Beschwerdeführers eingeräumt wurde und zwar durften Leitungen über die Grundstücke des Beschwerdeführers verlegt werden. Es wurde auch eine entsprechende Entschädigung an die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers bezahlt.
Diese wasserrechtliche Bewilligung ist aufgrund der abgelaufenen Frist nicht mehr gültig. Dem Antrag auf Wiederverleihung wurde ebenso wenig stattgegeben wie dem Antrag auf Erteilung einer neuerlichen wasserrechtlichen Bewilligung. Daher gibt es derzeit keine aufrechte wasserrechtliche Bewilligung zur Nutzung des Wassers des xxxbaches für Kühlzwecke im Industriebetrieb der mitbeteiligten Partei.
Klar kommt aus den angefochtenen Bescheid hervor, dass als letztmalige Vorkehrungen im nunmehr angefochtenen Bescheid nicht vorgesehen ist, dass die bestehenden Leitungen in den Grundstücken des Beschwerdeführers entfernt werden. Vielmehr sollen diese im Grundstück verbleiben.
Anhand der KAGIS Aufzeichnungen ist klar ersichtlich, dass die Grundstücke des Beschwerdeführers nicht unmittelbar an jene Grundstücke angrenzen, wo letztmalige Vorkehrungen vorgesehen sind, nämlich bei der Quellfassung und beim Entsander. Diese Grundstücke liegen ganz klar in einiger Entfernung zu den Grundstücken des Beschwerdeführers.
Die getroffenen Feststellungen stehen auch nicht im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers selbst und geht aus der Beschwerde klar hervor, dass es dem Beschwerdeführer ausschließlich darum geht, dass er dem Verfahren beigezogen wird, um die Entfernung der Druckrohrleitungen aus seinen Grundstücken im Zuge der letztmaligen Vorkehrungen erwirken zu könne.
IV. Gesetzliche Grundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes – WRG, BGBl. 215/1959 idF BGBl I 73/2018, lauten wie folgt:
Erlöschen der Wasserbenutzungsrecht.
§ 27.
(1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:
c)
durch Ablauf der Zeit bei befristeten und durch den Tod des Berechtigten bei höchstpersönlichen Rechten sowie durch dauernde Einschränkung oder Untersagung nach § 21a;
Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten.
§ 29.
(1) Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.
(5) Im Falle des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die Behörde auch ausdrücklich auszusprechen, daß die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten (§ 70 Abs. 1 erster Satz) erloschen sind.
(6) Bei Anlagen, die keine besondere Bedeutung haben, das sind ua. solche, die weder öffentliche Interessen in größerem Umfang berühren noch fremden Rechten nachteilig sind, kann die Behörde im Erlöschensbescheid vorschreiben, dass die Bekanntgabe, dass den behördlichen Anordnungen gem. Abs. 1 entsprochen wurde, entweder nach Abs. 7 oder nach Abs. 8 zu erfolgen hat. In diesen Fällen entfällt die Überprüfung durch die Behörde gem. Abs. 4.
(7) Die Bekanntgabe, dass den behördlichen Anordnungen gem. Abs. 1 entsprochen wurde, ist der zuständigen Behörde vom bisher Berechtigten schriftlich anzuzeigen. Mit der Ausführungsanzeige übernimmt der bisher Berechtigte der Behörde gegenüber die Verantwortung für die bescheidmäßige und fachtechnische Ausführung der behördlichen Anordnungen.
(8) Der Ausführungsanzeige nach Abs. 7 ist eine von einem gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten des einschlägigen Fachbereiches, der an den Ausführungarbeiten der behördlichen Anordnung nicht beteiligt gewesen sein darf, ausgestellte Bestätigung über die bescheidmäßige und fachtechnische Ausführung der behördlichen Anordnungen anzuschließen.
Parteien und Beteiligte.
§ 102.
(1) Parteien sind:
c)
im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen;
V. Rechtliche Beurteilung:
Nach Beendigung der Wasserbenutzung soll im öffentlichen Interesse der durch Wasserbenutzungsanlagen bewirkte Eingriff in den natürlichen Wasserhaushalt (in das Gewässer) wieder beseitigt oder zumindest ein Zustand hergestellt werden, der gefahrlos natürlichen Abläufen überlassen werden kann (VwGH 25. 10. 1994, 93/07/0049VwGH AW 93/07/0049 - Beschluss (Volltext) VwGH 93/07/0049 - Erkenntnis (Volltext) VwGH AW 93/07/0049 - Beschluss (RS 1) VwGH 93/07/0049 - Erkenntnis (RS 9) VwGH 93/07/0049 - Erkenntnis (RS 8) VwGH 93/07/0049 - Erkenntnis (RS 7) VwGH 93/07/0049 - Erkenntnis (RS 6) VwGH 93/07/0049 - Erkenntnis (RS 5) VwGH 93/07/0049 - Erkenntnis (RS 4) VwGH 93/07/0049 - Erkenntnis (RS 3) VwGH 93/07/0049 - Erkenntnis (RS 25) VwGH 93/07/0049 - Erkenntnis (RS 24) VwGH 93/07/0049 - Erkenntnis (RS 23) VwGH 93/07/0049 - Erkenntnis (RS 22) VwGH 93/07/0049 - Erkenntnis (RS 21) VwGH 93/07/0049 - Erkenntnis (RS 20) VwGH 93/07/0049 - Erkenntnis (RS 2) VwGH 93/07/0049 - Erkenntnis (RS 19) VwGH 93/07/0049 - Erkenntnis (RS 18) VwGH 93/07/0049 - Erkenntnis (RS 17) VwGH 93/07/0049 - Erkenntnis (RS 16) VwGH 93/07/0049 - Erkenntnis (RS 15) VwGH 93/07/0049 - Erkenntnis (RS 14) VwGH 93/07/0049 - Erkenntnis (RS 13) VwGH 93/07/0049 - Erkenntnis (RS 12) VwGH 93/07/0049 - Erkenntnis (RS 11) VwGH 93/07/0049 - Erkenntnis (RS 10) VwGH 93/07/0049 - Erkenntnis (RS 1) ).
Das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechts tritt ex lege ein, aufgrund der in § 27 WRG genannten Gründe. Die Wasserrechtsbehörde hat das – ex lege eintretende – Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes von Amts wegen deklarativ festzustellen (VwGH 23.4.2014, 2013/07/0168).
Das Verfahren zur Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechts richtet sich ausschließlich gegen denjenigen, dessen Rechtsverlust festgestellt werden soll.
Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde nicht gegen das Erlöschen des Wasserrechts der mitbeteiligten Partei und ist daher darauf nicht näher einzugehen.
2. Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen allgemein
Die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen ist von der Behörde, die die Bewilligung erteilt hat, uno actu mit der Feststellung des Erlöschens zu treffen (VwGH 22.11.2018, Ra 2017/07/0079).
§ 29 Abs. 5 WRG verweist auf § 70 Abs. 1 erster Satz WRG, wonach mit dem Erlöschen des Wasserbenutzungsrechts ex lege das Erlöschen nicht im Grundbuch eingetragener, entbehrlich gewordener Dienstbarkeiten eintritt; diese bereits ex lege eingetretene Wirkung ist im Erlöschensbescheid ausdrücklich festzustellen.
Die Beschwerde richtet sich gegen das Fehlen bestimmter letztmaliger Vorkehrungen, insbesondere hätte der Beschwerdeführer gerne die Leitungen, welche sich in seinen Grundstücken befinden, entfernt. Dass die entbehrlich gewordene Dienstbarkeit im angefochtenen Bescheid als erloschen festgestellt wurde, wird in der Beschwerde nicht angefochten und ist daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerde auch nicht gegen diesen Ausspruch richtet.
3. Parteistellung im Verfahren nach § 29 WRG
Im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen und über das Erlöschen von Wasserrechten sind gemäß § 102 Abs. 1 lit. c WRG nur die im § 29 Abs. 1 und Abs. 3 WRG genannten Personen Parteien. In § 29 Abs. 1 WRG wird der bisher Berechtigte, andere Wasserberechtigte und der Anrainer genannt; in § 29 Abs. 3 WRG werden öffentliche Körperschaften und Beteiligte genannt, wenn die Erhaltung der Anlage in deren bzw. im öffentlichen Interesse ist. Außer den bisher Berechtigten können diese Personen stets nur die Beeinträchtigung ihrer Rechte unter dem Gesichtspunkt von Vorkehrungen beim Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten geltend machen (VwGH 30.6.1992 89/07/0182; 26.6.2012, 2010/07/0214), sie haben aber keinen rechtlichen Einfluss auf die Feststellung des Eintritts eines Erlöschensfalles selbst. Insofern fehlt ihnen die Parteistellung (VwGH 27.6.1995, 94/07/0088; 24.2.2005, 2002/07/0051).
Aus der oben angeführten Rechtsprechen ergibt sich, dass Parteistellung in Bezug auf die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen nach der Bestimmung des § 29 Abs. 1 und 3 WRG neben dem bisher Wasserberechtigten andere Wasserberechtigte, an der Erhaltung der Anlage interessierte Beteiligte oder Anrainer haben. Der Beschwerdeführer ist kein Wasserberechtigter im Zusammenhang mit dem erloschenen Wasserrecht und auch kein an der Erhaltung der Anlage interessierter Beteiligter – dazu hätte er einen Antrag nach § 29 Abs. 3 WRG stellen müssen, der nicht vorliegt (vgl. auch VwGH 20.7.1995, 95/07/0051); es ist also zu prüfen, ob der Beschwerdeführer „Anrainer“ in diesem Verfahren ist.
„Anrainer“ im Sinne des § 29 Abs. 1 WRG sind die Eigentümer benachbarter Grundstücke (VwGH 20.7.1995, 95/07/0051). Eigentümer der von einer Wasserbenutzungsanlage in Anspruch genommenen, nicht benachbarten, sondern unmittelbar von der Anlage betroffenen Grundstücke fallen nicht unter den Begriff „Anrainer“ iSd § 29 Abs. 1 WRG. Sie haben keinen Anspruch auf letztmalige Vorkehrungen zur Beseitigung der Anlagenteile auf ihren Grundstücken. Der Gesetzgeber ging offenbar davon aus, dass die Ansprüche dieser Personen im Zuge der Schaffung des Titels, der den Zugriff auf ihre Grundstücke ermöglicht, geregelt wurde. Den nichtanrainenden Grundstückseigentümern fehlt der Anspruch auf Beseitigung von (der Bewilligung entsprechenden) Anlagenteilen auf ihren Grundstücken. Insoweit kommt ihnen keine Parteistellung zu; sie können keinen Antrag auf Beseitigung dieser Anlagen stellen.
Sie werden aber in ihren Rechten als Grundeigentümer dann berührt, wenn letztmalige Vorkehrungen vorgeschrieben werden und durch diese ein Zustand geschaffen wird, der sich zu ihrem Nachteil von dem Zustand unterscheidet, der der (erloschenen) Bewilligung entsprach. Werden letztmalige Vorkehrungen vorgeschrieben, so werden Rechte solcher Grundeigentümer dann nachteilig berührt, wenn neue Maßnahmen vorgeschrieben werden, die über die bloße Belassung der Wasserbenutzungsanlage (oder ihrer Teile) hinausgehen. In diesem Umfang besteht eine auf Wahrung dieser Interessen beschränkte Parteistellung solcher Grundeigentümer im Verfahren betreffend die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen (VwGH 30. 6. 2016, Ra 2016/07/0024;VwGH Ra 2016/07/0024 - Erkenntnis (Volltext) VwGH Ra 2016/07/0024 - Erkenntnis (RS 5) VwGH Ra 2016/07/0024 - Erkenntnis (RS 4) VwGH Ra 2016/07/0024 - Erkenntnis (RS 3) VwGH Ra 2016/07/0024 - Erkenntnis (RS 2) VwGH Ra 2016/07/0024 - Erkenntnis (RS 1) vgl auch Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz, § 29 K 12).
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass im Zuge der Schaffung des nunmehr erloschenen wasserrechtlichen Titels auch Dienstbarkeiten einschließlich Entschädigungen festgelegt worden sind. Im Zuge dieser wasserrechtlichen Bewilligung wurde damit auch der Zugriff auf die Grundstücke des Beschwerdeführers durch die Einräumung einer Dienstbarkeit ermöglicht und seine Rechtsvorgänger durch die Festsetzung eines Geldbetrages für mögliche Nachteile entschädigt. Sämtliche Ansprüche des Beschwerdeführers durch die Einräumung der Dienstbarkeit wurden bereits im Zuge der Schaffung der wasserrechtlichen Bewilligung geregelt, sodass nunmehr der Beschwerdeführer daraus keine Rechte mehr ableiten kann.
Im angefochtenen Bescheid wurden gerade keine letztmaligen Vorkehrungen festgelegt, die die Beseitigung der Anlagenteile auf den Grundstücken des Beschwerdeführers vorsehen. Seine Grundstücke befinden sich auch nicht neben solchen Grundstücken, auf denen letztmalige Vorkehrungen vorgeschrieben werden. Es ist also festzustellen, dass durch die letztmaligen Vorkehrungen kein Zustand geschaffen wird, der sich zum Nachteil des Beschwerdeführers von dem Zustand unterscheidet, der der (erloschenen) Bewilligung entsprach.
Der Beschwerdeführer hat daher keine Parteistellung.
Nach Art. 132 Abs. 1 B-VG können nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen eine Beeinträchtigung von Rechten mit Beschwerde bei einem Verwaltungsgericht geltend machen, denen in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder zuerkannt wurde. Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerdeerhebung an ein Verwaltungsgericht hängen nach der innerstaatlichen Rechtslage somit unmittelbar zusammen.
Da dem Beschwerdeführer keine Parteistellung im Verfahren nach § 29 WRG zukommt, hat er auch keine Beschwerdelegitimation.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen, da die Akten haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 EU-Grundrechtecharta entgegensteht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 109/2021).
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