LVwG K KLVwG-1635/8/2021; KLVwG-1639/8/2021; KLVwG-1643/8/2021; KLVwG-1647/8/2021

KLVwG-1635/8/2021; KLVwG-1639/8/2021; KLVwG-1643/8/2021; KLVwG-1647/8/2021Landesverwaltungsgericht08.02.2022

Regest

Abgabenrecht, Fertigungsklausel , unzuständige Behörde, Berufungsbehörde

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1635/8/2021; KLVwG-1639/8/2021; KLVwG-1643/8/2021; KLVwG-1647/8/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.02.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.1635.8.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx in der Beschwerdesache des xxx, xxx, xxx, über die Beschwerden vom 20.08.2021 gegen die Bescheide vom 14.07.2021, errichtet auf Briefpapier mit dem Briefkopf „Gemeinde xxx. Bezirk xxx“, Zahlen: xxx, xxx, xxx, xxx, betreffend die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO, zu Recht:

I.Den Beschwerden wird

F o l g e g e g e b e n.

Die bekämpften Bescheide werden aufgehoben.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:

Mit den angefochtenen Bescheiden wurde „gemäß Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz der Gemeinde xxx vom 17.06.2021“ dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO, jeweils betreffend die Jahre 2016 bis 2018 und 2020 betreffend die Zweitwohnsitzabgabe, die pauschalierte Ortstaxe und die pauschalierte Nächtigungstaxe nicht stattgegeben.

In der Beschwerde dagegen wird Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

Es wurde wie folgt erwogen:

Mit unbedenklichem Schreiben vom 01.02.2022 teilte die Gemeinde xxx mit, dass es sich bei ob genannten Bescheiden um keine der Abgabenbehörde erster Instanz der Gemeinde handle, sondern um einen Beschluss des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 17.06.2021.

II.Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen

Die bekämpften Bescheide vom 14.7.2021, jeweils mit dem Briefkopf „Gemeinde xxx. Bezirk xxx“ mit der Fertigungsklausel „Für den Bürgermeister“ wurden von der Abgabenbehörde II. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx erlassen und stammen somit von einer unzuständigen Behörde.

Die oben getroffene Feststellung gründet auf Folgendem:

Ein Bescheid ist ein individuell-konkreter hoheitlicher im Außenverhältnis ergehender und normativer (rechtsgestaltender oder rechtsfeststellender) Verwaltungsakt.

Die Bundesabgabenordnung (BAO) normiert im § 93 Abs 2, dass jeder schriftliche Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist, einen Spruch beinhalten muss und die Personen bzw Personengemeinschaft, welche Bescheidadressaten sind, in diesem Bescheid zu nennen sind.

Darüber hinaus hat ein Bescheid, wenn er dem ihm zugrunde liegenden Antrag nicht vollinhaltlich Recht gibt oder wenn er etwa amtswegig ergeht, eine Begründung und jedenfalls eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten (§ 93 Abs 3 BAO).

Die Vorgaben des § 96 BAO, wonach ein Bescheid neben dem Datum auch die Bezeichnung der Behörde, welche ihn erlässt und auch die Unterschrift/Beglaubigung zu beinhalten hat, sind ebenso zu beachten. Bedient sich die Behörde der automationsunterstützten Datenverarbeitung, so bedarf der Bescheid weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und solche Bescheide gelten – wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen – als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt (§ 96 letzter Satz BAO).

Die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verlangt von Bescheiden im Abgabenverfahren, dass diese – wie auch Bescheide, welche in AVG-Verfahren erlassen werden – bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, damit ein Bescheid wirksam entsteht. Als solche „Mindestanforderungen“ gehören die Erkennbarkeit des Bescheidadressaten, der normative Abspruch und die Erkennbarkeit der bescheiderlassenden Behörde (VwGH 24.10.2016, Ra 2014/17/0023 mHa VwGH 25.9.2012, 2010/17/0114, mwN).

Aus dem Wortlaut der Erledigung muss hervorgehen, dass seitens der Behörde beabsichtigt ist, damit eine Abgabensache rechtsverbindlich einer Erledigung zuzuführen (VwGH 24.10.2016, Ra 2014/17/0023 mit Hinweis auf Literatur: Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, § 92 E 3).

Der Spruch ist die Willenserklärung der Behörde und jener Teil der Entscheidung, welcher in Rechtskraft erwächst. Der normative Inhalt muss aus der Formulierung der Erledigung hervorgehen (VwGH 24.10.2016, Ra 2014/17/0023, mit Hinweis auf die Literatur: Ritz, BAO5, Tz 5 zu § 93 angeführte hg Rechtsprechung).

Dem Spruch dieser Bescheide ist zu entnehmen, dass den Anträgen auf Aussetzung der Einhebung „gemäß dem Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz der Gemeinde xxx vom 17.6.2021“ nicht stattgegeben wird.

Aus obiger E-Mailauskunft ergibt sich in Zusammenschau mit dem Akteninhalt der vorgelegten Abgabenakten unter der Annahme, dass die Fremdakten von den Abgabenbehörden der Gemeinde xxx jeweils als Fotokopien vollumfänglich vorgelegt wurden, dass den bekämpften Bescheiden ein Beschluss des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx – gefasst in der Gemeindevorstandssitzung am 17.6.2021 – zu Grunde liegt.

Die vom Verwaltungsgerichtshof verlangte „Erkennbarkeit der bescheiderlassenden Behörde“ (VwGH 24.10.2016, Ra 2014/17/0023 mHa VwGH 25.9.2012, 2010/17/0114, mwN) kommt aus den bekämpften Bescheiden nicht hervor:

Trotzdem, dass in der Rechtsmittelbelehrung der bekämpften Bescheide der Hinweis enthalten ist, dass ein gegen diese Bescheide gerichtetes Rechtsmittel der Berufung an die „Abgabenbehörde II. Instanz (Gemeindevorstand der Gemeinde xxx“ zulässig ist, ist die Auskunft des Gemeindeamtes der Gemeinde xxx vom 01.02.2022 zu beachten: demnach handelt es sich „um keinen Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz der Gemeinde xxx vom 17.06.2021, sondern um einen Beschluss des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx von der Sitzung vom 17.06.2021“ [Anm: Hervorhebungen wurden beibehalten].

Den bekämpften Bescheiden liegt somit laut unbedenklicher Auskunft des Gemeindeamtes vom 30.12.2021 ein Beschluss des Gemeindevorstandes – der Abgabenbehörde II. Instanz – vom 17.6.2021 zu Grunde, sodass trotz Fertigungsklausel „Für den Bürgermeister“ anstelle der monokratischen Behörde ein Kollegialorgan, somit eine unzuständige Abgabenbehörde, die bekämpften Bescheide erlassen hat.

Da eine Behörde nur durch ihre Organe handeln kann, ist ein Bescheid, der unter dem Titel der an und für sich zuständigen Behörde von einem unzuständigerweise für diese Behörde handelnden Organ erlassen wird, als von einer unzuständigen Behörde erlassen anzusehen (VwGH 3.7.1978, 0816/78, mit Hinweis auf VwGH 26.2.1970, 0054/69).

Ein von einer unzuständigen Behörde erlassener Bescheid ist rechtswidrig und daher aufzuheben (VwGH 27.10.1988, 88/16/0127; VwGH 10.5.1984, 84/16/0023). Die Unzuständigkeit der belangten Behörde führt auch dann, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (VwGH 27.3.2002, 98/13/0231).

Unter Zugrundelegung höchstgerichtlicher Judikatur war aus diesem Grunde spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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