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KLVwG-1197/12/2021•LVwG K KLVwG-1197/12/2021
KLVwG-1197/12/2021Landesverwaltungsgericht08.02.2022
Jagdrecht, Abschussplanung, Formalerfordernisse, unterschiedliche Jagdgebiete, mangelhafte Aktenführung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, vertreten durch xxx in xxx, gegen den Bescheid des Bezirksjägermeisters für den Jagdbezirk xxx vom 27.04.2021, Zahl: xxx, wegen der Festsetzung eines Abschussplanes nach dem K-JG, nach am 18.01.2022 durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung, folgenden:
B E S C H L U S S :
I.Der angefochtene Bescheid wird
a u f g e h o b e n
und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde
z u r ü c k v e r w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bezirksjägermeisters für den Jagdbezirk xxx vom 27.04.2021, Zahl: xxx, wurde gemäß § 57 Abs. 2, Abs. 8 und § 57b K-JG für das Eigenjagdgebiet xxx, Jagdgebietsnummer xxx, für die Geltungsdauer von zwei Jahren (2021 und 2022) der Abschussplan, umfassend den gemeinsamen und den zusätzlichen Abschuss, festgesetzt. Der grafisch/textlich dargestellte Abschussplan war dem Bescheid angeschlossen und wurde zu dessen integrierendem Bestandteil erklärt.
In der Begründung des Bescheides wurde „Zur Sachlage“ Folgendes festgestellt:
„Mit Abschussplanantrag vom 23.02.2021, ha. eingelangt am 23.02.2021, Zahl: xxx, wurde vom Jagdausübungsberechtigten des Jagdgebietes xxx, Jagdgebietsnummer: xxx, xxx, der Abschuss von Wild für die Planperiode 2021/2022 beantragt“.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsmittelwerber Beschwerde.
3. Der Gesamtakt wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
1. Im Akt erliegt ein „Abschussplan-Antrag gemäß § 57 Abs. 1 K-JG für die Planperiode 2021/2022“, datiert mit 23.02.2021, unterschrieben von xxx. Dieser Antrag bezieht sich auf das Jagdgebiet mit der Kennzahl: xxx und wurde der ursprünglich mit „xxx“ umschriebene Name dieses Eigenjagdgebietes handschriftlich auf „xxx“ geändert.
2. Die weder unterschriebene noch mit einem Datum versehene „Arbeitsunterlage Abschussplan – Festsetzung für die Planperiode 2021/2022“, welche dem im Gegenstand angefochtenen Bescheid angeschlossen war, weist das Eigenjagdgebiet „xxx“ aus.
3. Das mit 10.03.2021 datierte und vom Hegeringleiter xxx unterschriebene „Ausspracheprotokoll für den Gemeinsamen Abschuss 2021/2022“ führt zum Jagdgebiet mit der Jagdgebietskennzahl: xxx das Eigenjagdgebiet „xxx“ an.
4. Der angefochtene Bescheid bezieht sich auf das Eigenjagdgebiet „xxx“.
5. Im KAGIS ist mit Stand 2010 als Reviername „xxx“ mit einer Fläche von 289,4103 ha ausgewiesen.
6. An der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht nahmen zwei Vertreter der belangten Behörde teil, welche weder anlässlich ihrer Befragung durch das Gericht noch im Rahmen eines Vorbringens in irgendeiner Weise auf den vorliegend angefochtenen Bescheid Bezug nahmen und nicht auf formale Unstimmigkeiten zwischen Antragstellung, Durchführung des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens und Erlassung des Bescheides Bezug nahmen.
Beweiswürdigung:
1. Obiger Sachverhalt ist für die nachfolgende rechtliche Beurteilung maßgeblich und ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Gesamtakt sowie dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, beinhaltend auch die in der Verhandlung erstatteten Vorbringen.
2. Aus dem dem Landesverwaltungsgericht vorgelegten Originalakt ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren offensichtlich fristgerecht den Abschussplan-Antrag im Sinn des § 57 Abs. 1 K-JG gestellt hat.
Rechtliche Beurteilung:
1. Im Gegenstand ist auf § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu verweisen:
Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
2. Die für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes maßgebliche Bestimmung ist § 57 K-JG:
Abschussplan
(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat bis spätestens 1. März des Jagdjahres, mit dem die Geltungsdauer des Abschussplanes beginnt, den beantragten vollständigen Abschussplan (Abs. 4) dem Hegeringleiter bekannt zu geben. Der Hegeringleiter hat den beantragten Abschussplan mit seiner Stellungnahme bis spätestens 15. März dem Bezirksjägermeister zu übermitteln.
(2) Der Bezirksjägermeister hat auf der Grundlage des Abschussrahmens im wildökologischen Raumplan (§ 55a Abs. 3) und auf Grund der Abschussrichtlinien für jedes Jagdgebiet, das im Bereich seiner Bezirksgruppe liegt, nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates und, wenn das Jagdgebiet zu einer Hegegemeinschaft gemäß § 62 gehört, des von dieser Hegegemeinschaft namhaft gemachten Vertreters bis spätestens 1. Mai den Abschussplan mit Bescheid festzusetzen. Dabei ist auf den jeweiligen Bestand und den sich über die Grenze eines Jagdgebietes hinaus erstreckenden Lebensraum des der Abschussplanung unterliegenden Wildes Bedacht zu nehmen. Ferner ist die zahlenmäßige Festlegung des Abschusses gemäß Abs. 4 lit. b jedenfalls auf die Herstellung eines dem Biotop angemessenen Wildstandes und auf die Vermeidung von waldgefährdenden Wildständen auszurichten. Für aneinandergrenzende Jagdgebiete desselben Jagdausübungsberechtigten ist nur ein Abschussplan zu erlassen. Wurde kein Antrag nach Abs. 1 gestellt, ist der Abschussplan von Amtswegen festzusetzen. Abschusspläne sind gemäß §§ 22, 23 und 24 des Zustellgesetzes, BGBl Nr 100/1982, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 65/2002, zuzustellen. Eine Nachsendung hat nicht zu erfolgen.
(3) Ein Abschussplan ist für die Dauer von zwei Jahren zu erlassen (Geltungsdauer des Abschussplanes).
(4) Der Abschussplan hat jedenfalls zu enthalten:
a)die Gesamtfläche des Jagdgebietes (der aneinandergrenzenden Jagdgebiete) desselben Jagdausübungsberechtigten;
b)den während der Geltungsdauer des Abschussplanes durchzuführenden Abschuss;
c)eine Aufgliederung des zu erlegenden Schalenwildes in männliche und weibliche Stücke, ausgenommen die im Lauf der Geltungsdauer des Abschussplanes gesetzten Kälber, Kitze und Lämmer (Nachwuchsstücke);
d)eine Unterteilung der zu erlegenden trophäentragenden Wildstücke, mit Ausnahme der Muffelschafe, in Altersklassen.
(5) Bei verpachteten Eigenjagden hat der Jagdausübungsberechtigte dem Antrag (Abs. 4) eine Stellungnahme des Verpächters anzuschließen oder mitzuteilen, dass der Verpächter auf die Abgabe der Stellungnahme verzichtet hat. Bei einer verpachteten Gemeindejagd hat der Hegeringleiter bis längstens 15. März dem Jagdverwaltungsbeirat
1. den beantragten Abschussplan,
2. eine Darstellung der festgesetzten Abschusszahlen des bisher geltenden Abschussplans und
3. eine Darstellung der Abschuss-, Fang- und Auffindungszahlen der der Abschussplanung unterliegenden Wildarten für die dem Jahr der Erlassung des Abschussplans vorausgehenden zwei Jagdjahre
zu übermitteln. Hiezu hat der Jagdverwaltungsbeirat unter Beiziehung des oder der Jagdausübungsberechtigten zu einer Sitzung zusammenzutreten. Dem Jagdverwaltungsbeirat obliegt sodann die Abgabe einer Stellungnahme gegenüber dem Bezirksjägermeister, die bei diesem bis spätestens 1. April einzulangen hat; langt bis zu diesem Zeitpunkt keine Stellungnahme ein, gilt dies als Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates. Der Bezirksjägermeister hat die eingelangte Stellungnahme des Jagdverwaltungsbeirates dem Bezirksjagdbeirat zur Kenntnis zu bringen.
(6) Der Bezirksjägermeister darf von der Erlassung eines Abschussplanes für einzelne Jagdgebiete – ist für aneinandergrenzende Jagdgebiete nur ein Abschussplan zu erlassen, nur dann, wenn alle Jagdgebietsflächen denselben Grundeigentümer haben – absehen, wenn
a)der Antrag des Jagdausübungsberechtigten (Abs. 1) vollständig ist und
b)gegen die im Antrag enthaltenen Angaben keine Einwendungen des Bezirksjagdbeirates oder des Verpächters einer Eigenjagd vorliegen und
c)keine Verfügungen nach Abs. 8 getroffen werden.
(7) Trägt der Zustellnachweis, mit dem der festgesetzte Abschussplan (Abs. 2) zugestellt werden soll, nicht ein Aufgabedatum bis einschließlich 28. April, so gilt nach dem 1. Mai der vom Jagdausübungsberechtigten beantragte Abschuss als durchzuführender Abschuss (Abs. 4 lit. b). Der Bezirksjägermeister hat ab dem 28. April durch Anschlag in der Geschäftsstelle des Landesjägermeisters und in seiner Geschäftsstelle unter Angabe des Jagdausübungsberechtigten des Jagdgebietes kundzumachen, hinsichtlich welcher festgesetzten Abschusspläne die Zustellung gemäß §§ 22 oder 24 des Zustellgesetzes bis einschließlich 28. April eingeleitet worden ist.
(8) Bei Schalenwild kann der Bezirksjägermeister einzelne oder alle Stücke einer Schalenwildart in mehr als einem Abschussplan unter der Auflage zum Abschuss freigeben, dass alle Abschusspläne hinsichtlich dieser Stücke erfüllt sind, sobald diese in einem dieser Jagdgebiete gefangen oder erlegt werden. Im Abschussplan sind die Namen und die Anschriften der Jagdausübungsberechtigten anzuführen, die im Falle der Erlegung oder des Fangens eines dieser Stücke jeweils unverzüglich zu verständigen sind.
(9) Wurde gegen den Bescheid des Bezirksjägermeisters Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben, hat der Jagdausübungsberechtigte bis zur rechtskräftigen Entscheidung hierüber das Recht und die Pflicht, Wild im Rahmen des angefochtenen Bescheides zu erlegen oder zu fangen.
(9a) Hat sich während der Geltungsdauer des Abschussplanes ein Jagdgebiet in seiner Größe nicht nur unwesentlich verändert, so hat der Bezirksjägermeister von Amts wegen für die verbleibende Dauer der Abschussplanperiode (Abs. 3) den Abschussplan für ein betroffenes geändertes Jagdgebiet unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 und 4 neu festzusetzen.
(10) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, den Inhalt des Abschussplanes seinen Jagdschutzorganen zur Kenntnis zu bringen.
(11) Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat durch Verordnung Vordrucke für den Abschussplan unter Bedachtnahme auf dessen Inhalt festzulegen.
(12) Ist der durchzuführende Abschuss ungenügend, um eine Gefährdung des Waldes durch Wild (§ 71 Abs. 3) zu vermeiden, hat die Landesregierung in Abänderung des Abschussplans, im Fall des Abs. 6 in Ergänzung des Antrags des Jagdausübungsberechtigten, von Amts wegen oder auf Antrag des Leiters des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Landesregierung den durchzuführenden Abschuss im erforderlichen Ausmaß mit Bescheid festsetzen. Abs. 2, mit Ausnahme des vorvorletzten Satzes, sowie Abs. 9 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
Im Sinn des § 17 VwGVG ist unter anderem der III. Teil des AVG im Verfahren vor den Landesverwaltungsgerichten anzuwenden.
Gemäß § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch eines Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. …
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt wurde gegenständlich nicht mit der in Verwaltungsverfahren erforderlichen Bestimmtheit festgestellt.
Wie oben bereits ausgeführt, wurde der ursprünglich gestellte Antrag handschriftlich abgeändert, die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende „Arbeitsunterlage“ geht von einem anders benannten Jagdgebiet aus und bezieht sich letztendlich der angefochtene Bescheid auf ein namentlich wiederum anders bezeichnetes Eigenjagdgebiet.
Dem Landesverwaltungsgericht blieb es aufgrund des vorgelegten Gesamtaktes und des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens verwehrt, mit Sicherheit nachvollziehen zu können, dass die Festsetzung der Abschusspläne mit dem beantragten Jagdgebiet korrespondiert.
In Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht einen angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies unter der Voraussetzung, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Es trifft zwar zu, dass das Landesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Rechtssache selbst zu entscheiden hat, doch war es im Gegenstand unmöglich, einen zweifelsfreien Sachverhalt zu ermitteln, was letztendlich in einer mangelhaften Aktenführung der belangten Behörde begründet ist.
Die belangte Behörde wird ausgehend von der im Akt erliegenden Antragstellung klar nachzuvollziehen haben, auf welches Eigenjagdgebiet sich der Antrag bezieht, wird weiters zu überprüfen haben, ob sich das Ausspracheprotokoll des Hegeringleiters auf das beantragte Jagdgebiet bezieht und dann nach Durchführung eines dem § 57 KJG entsprechenden Ermittlungsverfahrens unter Zugrundelegung der bis dato auch in den vor dem Landesverwaltungsgericht anhängigen Parallelverfahren erstatteten jagdfachlichen Beurteilungen einen neuerlichen Bescheid zu erlassen haben.
Die in § 57 K-JG normierten Formalerfordernisse hinsichtlich der Festsetzung eines Abschussplanes beziehen sich nicht nur auf die Durchführung des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens sondern auch auf die Ausgestaltung des Bescheides, wobei § 57 Abs. 4 K-JG besondere Bedeutung zukommt.
Es war im spruchgemäßen Sinn zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen oa. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a
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