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KLVwG-1195/13/2021•LVwG K KLVwG-1195/13/2021
KLVwG-1195/13/2021Landesverwaltungsgericht08.02.2022
Jagdrecht, Abschussplanung, wildökologischen Raumplan, Abschussrichtlinien, Rotwildrandzone, Sachverständiger
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, vertreten durch xxx in xxx, gegen den Bescheid des Bezirksjägermeisters für den Jagdbezirk xxx vom 27.04.2021, Zahl: xxx, wegen der Festsetzung eines Abschussplanes nach dem K-JG, nach am 18.01.2022 durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Dem Spruch des angefochtenen Bescheides ist ein weiterer Absatz anzufügen:
„Die Gesamtfläche des Jagdgebietes xxx, Jagdgebietsnr.: xxx, beträgt 170,0941 ha“.
III.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bezirksjägermeisters für den Jagdbezirk xxx vom 27.04.2021, Zahl: xxx, wurde gemäß § 57 Abs. 2, Abs. 8 und § 57b K-JG für das Eigenjagdgebiet xxx, Jagdgebietsnummer xxx, für die Geltungsdauer von zwei Jahren (2021 und 2022) der Abschussplan, umfassend den gemeinsamen und den zusätzlichen Abschuss, festgesetzt. Der grafisch/textlich dargestellte Abschussplan war dem Bescheid angeschlossen und wurde zu dessen integrierendem Bestandteil erklärt.
In der Begründung des Bescheides wurde „Zur Sachlage“ Folgendes festgestellt:
„Mit Abschussplanantrag vom 25.02.2021, ha. eingelangt am 25.02.2021, Zahl: xxx, wurde vom Jagdausübungsberechtigten des Jagdgebietes xxx, Jagdgebietsnummer: xxx, xxx, der Abschuss von Wild für die Planperiode 2021/2022 beantragt“.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsmittelwerber folgende Beschwerde:
„I.In gegenständlicher Jagdrechtssache erheben die einschreitenden Parteien gegen die von Bezirksjägermeister xxx, Jagdbezirk xxx, jeweils für die entsprechende Jagd erlassenen, oben angeführten Bescheide vom 27.4.2021, jeweils zugestellt am 28.4.2021, sohin innerhalb offener Frist
BESCHWERDE
an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde.
II.Die bezeichneten Bescheide werden dem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten.
III.Die belangte Behörde führt unter Auflagen im Punkt 3. beim Zusätzlichen Abschuss aus: Vor Erlegung eines Hirsches der Klasse III-mehrjährig aus dem Zusätzlichen Abschuss sind im jeweils eigenen Jagdgebiet alles Kahlwild (Tiere und Kälber) des Pflichtabschusses und zusätzlich drei Stück Kahlwild (Tiere und/oder Kälber) im jeweiligen Jagdgebiet aus dem Zusätzlichen Abschuss zu erlegen.
IV.Das ist unrichtig, weil der Abschussplan mit dem Ergebnis der behördlichen Zuwachsermittlung und daraus folgend der Pflichtabschuss nicht zusammenpasst. 792 Kälber in zwei Jahren sind im Bescheid, pro Jahr rund 400. Der tatsächliche Zuwachs muss zwangsläufig höher sein, da überlebende Kälber die Voraussetzung dafür sind, damit der Rotwildbestand nicht ausgerottet, sondern dem Biotop, angepasst wird (§ 57 Abs. 2). Die Behörde hat einen Zuwachs (Kälber) von 375 Stück pro Jahr ermittelt, siehe Bescheid Seite 4. Wenn der Gemeinsame Abschuss als Pflichtabschuss erfüllt werden muss (Punkt 3 der Auflagen), bleibt der Zusätzliche Abschuss versperrt, da die Abschussvorgaben bei den Kälbern höher sind als der ermittelte Zuwachs und damit Kälberbestand. Weiters ist im Zusätzlichen Abschussplan weder ein Hirsch I noch ein Hirsch II enthalten und ist es unverantwortbar, dass wir im vom WÖRP (Wildökologischen Raumplan) definierten Ziel einer Rotwildrandzone = Wildverdünnungszone, eine Pardonierung der Hirsche vornehmen müssen. Die Hirsche benötigen 30 bis 40 % mehr an Nahrung als ein Tier und machen daher entsprechend mehr Schaden. Die zu erwartenden Fördermittel der Forstbehörde und WLV bzw. des Ministeriums zur Wiederaufforstung der Windwurfflächen im xxx erfordern eine besondere Anstrengung bei der Wildstandreduzierung und nicht eine Zurückhaltung bei einzelnen Klassen. Die im WÖRP angesprochene unterschiedliche Zielsetzung in einer Rotwildkernzone und der Rotwildrandzone (xxx) erfordert unterschiedliche Abschussplanvorgaben (Abschussrichtlinien), was derzeit nicht der Fall ist und der Vorstand der Kärntner Jägerschaft darin säumig ist. Daher ist zu fordern, dass die Abschussrichtlinien nicht oberstes Gebot für die Abschussplanung sein dürfen, so wie es auch bei der Freihaltezone (§ 72a) nicht der Fall ist. Die Androhung, dass allenfalls eine Freihaltezone im xxx verordnet werden könnte, steht im Raum und hätte das einen unbegrenzten klassenlosen Pflichtabschuss zur Folge, was ebenfalls in den allgemeinen Abschussrichtlinien nicht vorgesehen ist.
V.Die im Schreiben des BJM xxx vom 25.4.2021 angekündigte Regelung betreffend gemeinsamer Rotwildbejagung im xxx für 2021-2022, welches sämtliche Jagdausübungsberechtigte im Rotwildraum xxx erhalten haben, ist im Abschussplanbescheid nicht abgebildet und erheben wir daher Beschwerde gegen den Bescheid in offener Frist.
Im angeführten Schreiben wurde uns folgendes zugesagt:
„Der Zugang zu den Hirschen mehrjährig wurde dahingehend geändert, dass jedes Revier, nach jedem 3. erlegten Stück Kahlwild, in allen Klassen darauf jedes zugreifen kann und ist der GA entsprechend bestückt.“
(BJM xxx und BJM Stv xxx, email 25.4.2021)
Was aber steht im Bescheid? mehrjährig
Es sind Hirsche frei:Hirsch I82 Stk82
Hirsch II5555
1jährige und mehrj.Hirsch III413 Stk, davon mehrjährig
höchstens289 (70 %)
550426
Laut Abschussrichtlinien müssen in der Klasse III mind. 30 % von 413 = 124 als Schmalspießer erlegt werden, sodass insgesamt nur maximal 426 mehrjährige Hirsche frei sind.
Für 426 mehrjährige Hirsche müssen gemäß Zusage des BJM 1278 Stück Kahlwild erlegt werden (1 zu 3). Im Abschussplan stehen jedoch 1650 Stück Kahlwild.
Für die Differenz von 1650 - 1278 = 372 Stück Kahlwild haben wir keinen mehrjährigen Hirsch frei, nicht einmal einen Hirsch III mj, da für den Zugriff auf den Zusätzlichen Abschuss (Hirsch III mj) vorher der Abschussplan zur Gänze erfüllt sein muss (Pflichtabschuss).
Die im Bescheid angeführte Regelung würde bedeuten, dass wir auch für einen Schmalspießer 3 Stück Kahlwild - nicht vorher, sondern insgesamt - erlegen müssen.
372 Stück Kahlwild müssen erlegt werden ohne Anspruch auf einen mehrjährigen Hirsch. Das ist mehr als im Hegering xxx insgesamt an Rotwild in zwei Jahren erlegt wurde. Im Abschussplan müssten zumindest weitere 124 mehrjährige Hirsche (1:3) frei sein - das ergibt sich aus der zugesagten Regelung.
Die Freigabe im Bescheid ist nicht 1 zu 3, sondern nahezu 1 zu 4!
Die Einschränkung besteht auch bei den Hirschen II und I. Es ist nicht möglich aus dem Zusätzlichen Abschussplan des Bezirkes (Bezirkstopf) einen Hirsch II oder I frei zu bekommen, da diese Klassen im Zusätzlichen Abschussplan nicht enthalten sind, was nicht der versprochenen Regelung des BJM xxx und BJM Stv. xxx - 1 mj Hirsch nach 3 Stk Kahlwild - entspricht.
Die Freigabe insgesamt ist ambitioniert und natürlich wissen wir alle nicht, ob wir an die eine oder andere Grenze bei den einzelnen Klassen kommen. Was wir aber fordern ist, dass die versprochene (vereinbarte) Regelung auch im Bescheid abgebildet wird.
VI.Es wird daher gestellt der
Antrag
1)einen Bescheid entsprechend des gemeinsamen Abschussplanantrages zu erlassen, welcher eine gemeinsame Rotwildbejagung sämtlicher Jagden im Hegering xxx vorsieht bzw. in eventu,
2)den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Gemeinsame Abschussplan ein Verhältnis - mehrjährige Hirsche zu Kahlwild - von 1 zu 3 aufweist und die „Abschussplanreserve“ in den Zusätzlichen Abschuss gepackt wird, in welchem neben Tiere und Kälber sowie Hirsche III auch ausreichend Hirsche I und II enthalten sein müssen analog dem Verhältnis der Freigabe im Gemeinsamen Abschussplan,
3)den Zugriff auf den Zusätzlichen Abschuss wie folgt zu ändern:
Sobald eine der freigegebenen Klassen (Hirsche I, II oder III, Tiere oder Kälber) im Gemeinsamen Abschussplan ausgeschöpft ist, muss der zusätzliche Abschuss geöffnet werden und darin müssen sämtliche Klassen enthalten sein, bei den Hirschen neben der Klasse III auch ausreichend Hirsche I und II. Diese „flexible“ Abschussplangestaltung, um insbesondere auf kurzfristig auftretend Wildschäden reagieren zu können, ist eine Forderung aus dem Forstnerprojekt, welches die xxx Grundbesitzer und die Kärntner Jägerschaft gemeinsam in Auftrag gegeben haben,
4)ein allfälliges „Kahlwildguthaben“ Ende 2022 für die nächste Abschussplanperiode anzurechnen,
5)dass der Schmalspießer weder zur Freigabequote (1:3) noch zum Hirschabschuss III mj. zählt,
6)eine mündliche Verhandlung gemeinsam mit der Wildbach- und Lawinenverbauung und der Forstbehörde darüber anzusetzen.“
3. Der Gesamtakt wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
1. Verfahrensgegenständlich handelt es sich um das Eigenjagdgebiet xxx, Jagdgebietsnummer xxx, dessen Jagdausübungsberechtigter xxx, im Folgenden der Beschwerdeführer, ist.
Dieses Eigenjagdgebiet umfasst 170,0941 ha und liegt im Hegering xxx, in der Wildregion xxx.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bezirksjägermeisters für den Jagdbezirk xxx vom 27.04.2021, ZI.: xxx, wurde der Abschussplan für dieses Eigenjagdgebiet - den Gemeinsamen Abschuss und den Zusätzlichen Abschuss umfassend - festgesetzt.
Die belangte Behörde hat in der Begründung dieses Bescheides unter der Überschrift „Zur Sachlage“ Folgendes festgehalten:
„Mit Abschussplanantrag vom 25.02.2021, ha. eingelangt am 25.02.2021, xxx, wurde vom Jagdausübungsberechtigten des Jagdgebietes xxx, Jagdgebietsnummer xxx, xxx, der Abschuss von Wild für die Planperiode 2021/2022 beantragt“.
3. Im Akt erliegt ein mit 25. Februar 2021 datierter, vom Beschwerdeführer eigenhändig unterschriebener „Abschussplan - Antrag gemäß § 57 Abs. 1 K-JG für die Planperiode 2021/2022“. Dieser Antrag ist mit dem Einlaufstempel der Kärntner Jägerschaft, Jagdbezirk xxx, vom 12. März 2021 versehen.
4. Das „Ausspracheprotokoll für den Gemeinsamen Abschuss 2021/2022“ wurde vom Hegeringleiter xxx, datiert mit 10.03.2021, unterschrieben. Dieses Ausspracheprotokoll ist ebenfalls mit dem Einlaufstempel der Kärntner Jägerschaft, Jagdbezirk xxx, vom 12. März 2021 versehen.
5. In jagdfachlicher Hinsicht wurde der angefochtene Bescheid folgendermaßen begründet:
„Dem Abschussplanantrag des Jagdausübungsberechtigten des Jagdgebietes xxx, Jagdgebiets-Nr.: xxx, xxx, vom 25.02.2021, xxx, konnte im Rahmen der Abschussplanfestsetzung nicht vollinhaltlich entsprochen werden und wird dies gemäß § 58 Abs. 2 AVG 1991 i.d.g.F. wie folgt begründet:
Die Rotwild-Abschusszahlen der letzten 20 Jahre in der Wildregion des xxx d.h. der Hegeringe xxx, HR-Nr. xxx, xxx, HR-Nr. xxx, xxx, HR-Nr. xxx, xxx, HR-Nr. xxx und xxx, HR-Nr. xxx belegen, dass in diesem Zeitraum eine geringe Steigerung des Rotwildabschusses erzielt werden konnte. Die Zuwächse sind weiterhin hoch und konnten diese in den letzten Jahren nicht nachhaltig abgeschöpft werden, was zu einer Bestandszunahme geführt hat.
Die Kohortenanalyse für die Wildregion xxx ergibt aktuell ein Geschlechterverhältnis von 1 Hirsch zu 2 Tieren. Damit ist das Geschlechterverhältnis stark Tier-lastig. Der Zuwachs dürfte - unter Berücksichtigung des Starkwinterereignisses von 2020/2021 und daraus resultierender geringerer Zuwachsleistung - für das Jahr 2021 einen Mindestzuwachs von 375 Stück Rotwild bringen. Aus fachlicher Sicht ist davon auszugehen, dass dieser - bei normalen Winterverhältnissen 2021/2022 - wieder deutlich zunehmen wird.
Das Sturmereignis „Vaja“ hat für massive Schäden in der Wildregion gesorgt, die mittlerweile durch große finanzielle Unterstützungen der öffentlichen Hand saniert werden.
Um Abschusseinschränkung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Grundsätze (§ 3 K-JG) möglichst hintan zu halten, wurde der Gemeinsame Abschussplan auf Wildregionsebene erhöht. Dies ist eine Maßnahme zur nachhaltigen Rotwildreduktion. Sie dient dazu, dass Rotwild in der gesamten Wildregion und ohne ins Gewicht fallende Einschränkungen entnommen werden kann, um damit eine schnelle und nachhaltige Bestandsreduktion einzuleiten. Die notwendige Bindung des Abschusses der mehrjährigen Hirsche an den Kahlwildabschuss im Verhältnis 1:3 ergibt sich durch den festgestellten Tierüberhang und ist nötig, um die Zuwachsleistung entsprechend zu drosseln, stellt aber gleichzeitig auch eine jagdliche Erleichterung bei der Entnahme älterer Hirsche dar.
Die Umsetzung dieser Maßnahme ist auch das Resultat der im Rahmen der Flächenwirtschaftlichen Projekte des xxx durchgeführten Besprechungen, in deren Rahmen die 1:3-Bindung von allen in die Förderprojekte eingebundenen Parteien gefordert und als einzig zielführende Maßnahme erachtet wurde.
Unter Berücksichtigung der jagdfachlichen Stellungnahme des Hegeringleiters sowie nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates wurde der Abschuss von Wild unter Bedachtnahme auf die angeführten Bestimmungen für die Dauer von zwei Jahren festgesetzt.
Die Festsetzung der Abschusszahlen erfolgte unter Bedachtnahme auf den Wildstand in Hinblick auf nachhaltige Nutzung und Anpassung der Wildbestände an die Lebensräume. Es wurden die Entwicklungsziele des Wildraumes, die jagdliche Entnahme der letzten Jahre sowie die Abschussrichtlinien berücksichtigt.
Zur Überprüfung der Entnahme von Tieren und Kälbern ist die Anordnung der Frischvorlage erforderlich.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die genannten Gesetzesstellen.
Auf die Pflicht zur Erfüllung des Abschussplanes wird im Besonderen hingewiesen.“
6. Im Zuge des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens beauftragte das Landesverwaltungsgericht den dem Land Kärnten beigegebenen jagdfachlichen Amtssachverständigen xxx mit Gutachtenserstattung und verwies auf das Beschwerdevorbringen.
Der Amtssachverständige erstattete am 19.11.2021 folgendes Gutachtens:
„Befund
Im gemeinsamen Abschussplan für Rotwild (Nr. xxx), festgesetzt für die aus dem Akt ersichtlichen Jagdgebiete,
„xxx“
sind folgenden Stückzahlen, aufgeteilt in Klassen, für 2 Jahre freigegeben:
Hirsche KL I
Hirsche KL II
Hirsche KL III
Tiere
Kälber
Summe
82
55
413
858
792
2200
Hirsche der Klasse III-einjährig sind ein Bestandteil der Hirsche der Klasse III und anteilig an der Klasse III zu 30% zu erlegen.
Im zusätzlichen Abschussplan sind folgende Stückzahlen frei:
Hirsche KL I
Hirsche KL II
Hirsche KL III
Tiere
Kälber
Summe
0
0
300
500
450
1250
Die Freigabe von Rotwild im gemeinsamen Abschussplan entspricht folgenden prozentuellen Verhältnis:
25% Hirsche, 39% Tiere und 36% Kälber und für die Hirsche im Besonderen beträgt das prozentuelle Verhältnis:
Rund 15% Hirsche der Klasse I, 10% Hirsche der Klasse II und rund 75% Hirsche der Klasse III, wobei in der Klasse III anteilig 30% einjährige Spießer erlegt werden sollen. Dies entspricht rund 124 Spießer (Schmalspießer).
Die Abschussrichtlinien der Kärntner Jägerschaft sehen folgenden Verteilung vor:
24% Hirsche, 40% Tiere und 36% Kälber.
In Summe sind nach dem derzeit gültigen Gemeinsamenabschussplan 550 Stück Hirsche und 1650 Stück Kahlwild frei. Das ergibt auf einen Hirsch drei Stück Kahlwild.
Der Zugriff auf mehrjährige Hirsche ist erst möglich, wenn zuvor 3 Stück Kahlwild erlegt wurden. Die Hirsche der Klasse III einjährig zählen nicht dazu und können, ohne dass zuvor Kahlwild erlegt wird, erlegt werden.
Dieser Umstand führt aber letztendlich zur Abschussplanbescheidbeschwerde:
Herr xxx führt auf Seite 3 der Beschwerde folgendes zusammengefasst aus:
Nachdem für jeden Hirsch 3 Stück Kahlwild erlegt werden müssen, müssten auch für einen Schmalspießer anteilig 3 Stück Kahlwild erlegt werden, da sich sonst die Rechnung der Abschussplanung nicht ausgeht.
Auf 550 Stück Hirsche sind im Verhältnis (1 Hirsch zu 3 Stück Kahlwild) 1650 Stück Kahlwild frei (=858 Tiere + 792 Kälber), wobei in Summe, nach den Abschussrichtlinien der Kärntner Jägerschaft anteilig an den Hirschen der Klasse III (Summe 413 Stück), 30% Schmalspießer (=124 Stück) zu erlegen sind.
Diese Anzahl von 124 Stück Schmalspießern subtrahiert Herr xxx von der Summe der freigegebenen Hirsche und kommt dann auf die Stückanzahl von 426 Hirschen mehrjährig und multipliziert dies mit 3 Stück Kahlwild, um auf das zu erlegende Kahlwild zu kommen. Dies wären dann 1278 Stück Kahlwild die noch auf Tiere und Kälber aufzuteilen wären.
Weiters wird ausgeführt, dass der seitens der Behörde ermittelte Zuwachs von Kälbern falsch sei und somit niemals auf den zusätzlichen Abschussplan zugegriffen werden kann.
Im Abschussplanbescheid wird auf den berechneten Zuwachs, der mit Hilfe der Kohortenanalyse durchgeführt wurde, hingewiesen. Durch Anwendung der Kohortenanalyse wurde ein Geschlechterverhältnis für die Wildregion xxx von 1 Hirsch zu 2 Tieren (ohne Kälber) und unter Berücksichtigung des schneereichen Winters 2020/21 ergibt sich für das Jahr 2021 ein Mindestzuwachs von 375 Kälbern.
Im gemeinsamen Abschussplan für Rotwild sind pro Jahr 396 Kälber freigegeben worden.
Hintergrund eines gemeinsamen Abschussplans und des bindenden Kahlwildabschusses vor einem Hirschabschuss:
Der vergangene Winter 2020/21 war in der Wildregion xxx von enormen Schneemassen und Kälte geprägt, wodurch sich Rotwild in den tieferen Lagen massiert hat.
Seitens der lokalen Jäger wurde mit Hilfe von Notfütterungen versucht das Rotwild vor dem Verhungern zu retten. Andererseits sind auch viele Wildschäden am Wald durch Rotwild während dieses Winters entstanden. Des Weiteren wurde das xxx extrem von dem Sturmtief Vaia im Jahr 2018 getroffen, was zu großflächigen Windwürfen, teilweise in Objektschutzwäldern, geführt hat. Dadurch sind unzählige Freiflächen entstanden, die größtenteils mit öffentlichen Mitteln aufgeforstet werden sollen, bzw. bereits aufgeforstet worden sind.
Um diese öffentlichen Mittel zu behalten bzw. in den Genuss von Förderungen im Hinblick auf Aufforstungen zu bekommen, soll der Wildeinfluss (Verbiss) so gering wie möglich gehalten werden.
Da der vergangene Winter, bei all seiner Strenge, auch einen guten Einblick in den Rotwildbestand erlaubte (Rotwildzählungen bei den Notfütterungen), wurde seitens der Kärntner Jägerschaft, in Absprache mit der lokalen Forstbehörde reagiert und ein erhöhter gemeinsamer Abschussplan für Rotwild für die Wildregion xxx vereinbart, um den Rotwildbestand an ein Geschlechterverhältnis von 1 Männlich zu 1 Weiblich heranzuführen und gleichzeitig den Rotwildbestand zu vermindern, in der Erwartung, dass sich in Zukunft auch die zu erwartenden Wildschäden nicht einstellen werden bzw. zu mindern.
Die Wildregion xxx umfasst eine Fläche von rund 34.486 ha und umfasst ca. 70 Jagdgebiete.
In der letzten Abschussplanperiode 2019/20 waren rund 1,3 Stück Rotwild pro 100 ha pro Jahr in den jeweiligen individuellen Abschussplänen frei.
Mit dem derzeitigen gemeinsamen Abschussplan sind rund 3,2 Stück Rotwild pro 100 ha pro Jahr frei. Aus den Auflagen des Abschussplanbescheides geht hervor (Seite 1), dass vor der Erlegung eines Hirsches der Klasse I, II oder lll-mehrjährig aus dem Gemeinsamen Abschuss, im jeweiligen Jagdgebiet drei Stück Kahlwild (Tiere/Kälber) zu erlegen sind. Ein weiterer Hirsch der Klasse I, II und III mehrjährig ist erst wieder zur Erlegung aus dem Gemeinsamen Abschuss frei, wenn im jeweiligen Jagdgebiet drei Stück Kahlwild erlegt worden sind.
Gutachten
Derzeit sind in der Wildregion xxx mit einem Flächenausmaß von 34.500 ha pro Jahr und 100 ha rund 3,2 Stück Rotwild frei. Im Gegensatz zur vorangegangenen Abschussplanperiode, hier waren rund 1,3 Stück Rotwild pro ha und Jahr in den individuellen Abschussplänen frei, ist mit dem jetzigen Abschussplan eine hohe Flexibilität in der Entnahme von Rotwild geschaffen worden, insbesondere in der Hirschenklasse. Waren die Jagdausübungsberechtigten in der Vergangenheit an den individuellen Abschussplan gebunden, einhergehend mit einer limitierten Freigabe von Hirschen, so ist es mit der derzeitigen Regelung möglich, nahezu beliebig Hirsche zu erlegen, wenn zuvor entsprechend Kahlwild erlegt wird.
Aufgrund der Steigerung der Abschussplanzahlen um das Zweieinhalbfache, sind auch entsprechend mehr Hirsche in Summe zum Abschuss frei.
Hier kann das Argument der Abschussplanbeschwerde des Herrn xxx nicht nachvollzogen werden, dass zu wenige Hirsche im Vergleich zum Kahlwild frei wären. Es ist zwar richtig, dass sich im zusätzlichen Abschussplan 1 (ZA 1) keine Hirsche der Klasse II und I befinden, jedoch können über den zusätzlichen Abschussplan 2 (ZA2) weitere Hirsche der Klasse I und II freigegeben werden, bzw. gibt es im Kärntner Jagdgesetz noch mehrere Möglichkeiten den Abschuss aufzustocken (Abschussauftrag, Ausnahme von den Schonvorschriften oder Aufstockung des Abschussplans).
Das jetzige System sieht nur die vorige Erlegung von 3 Stück Kahlwild vor, wonach ein Hirsch nach Wahl erlegt werden kann.
Dies stellt aus fachlicher Sicht einen gangbaren Weg dar, um den notwendigen Kahlwildabschuss flächendeckend zu fördern, zumal ein Ungleichgewicht im Geschlechterverhältnis vorherrscht und die Wildregion xxx, seit dem Sturmtief Vaia eine hohe Schadensprädisposition aufweist.
Mit dem Abschuss von 1:3 (Hirsch zu Kahlwild) kann einerseits das Geschlechterverhältnis rasch angepasst werden und gleichzeitig auch eine offenbar notwendige Rotwildreduktion herbeigeführt werden.
Die Schmalspießer aus dem Abschussplan herauszurechnen und anschließend den Kahlwildabschuss auf Basis der verbleibenden Hirsche zu berechnen macht nach dem 1:3 geplanten Abschüssen Sinn, jedoch müssen auch Spießer erlegt werden und müssen dementsprechend in einen Abschussplan mitaufgenommen werden.
Nachdem ein Spießerabschuss für die Abschussquote für einen mehrjährigen Hirsch nicht berücksichtigt wird, ergibt sich rechnerisch ein Hirsch zu Kahlwildabschuss von 1:3,87, was aus fachlicher Sicht, vor dem Hintergrund des angestrebten Zieles, vernachlässigbar erscheint.“
7. Im Zuge des vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführten Ermittlungsverfahrens erstattete der Vertreter des Rechtsmittelwerbers mit Schriftsatz vom 25.11.2021 ein weiteres Vorbringen, in welchem er „die noch nicht aktenkundigen Tatsachen mitgeteilt und ein weiteres Beweisvorbringen erstattet“ hat:
„Historie – zeitlich gereiht:
-… 3.2021 Abgabe des gemeinsamen Abschussplanantrags sämtlicher Jagden im Hegering (HR) xxx nach Forstnerprojekt
-März 2021: Gemeinsame Aussprache gemäß § 57 Abs. 5 K-JG mit Bürgermeister Windbichler, Jagdverwaltungsbeirat (JVB) und den Pächtern der Gemeindejagden, nachdem die Pächter bis spätestens 15.03. den beantragten, gemeinsamen Abschussplan und die historischen Abschussdaten vorgelegt bekommen haben …“
-24.3.2021 Schreiben des Bezirksjägermeisters (BJM) an Jagdausübungsberechtigte (JAB), übermittelt durch den Hegeringleiter (HL). Die jagdausübungsberechtigten (JAB) wurden nicht direkt vom BJM verständigt. Der JVB wurde nicht eingeladen. Vorstellung des Ansinnens des BJM und seines Stellvertreters zur Rotwildjagd neu 1. Variante am 27.3.2021 im GH xxx, keine Teilnahme von mir.
-1.4.2021 allfällige Stellungnahme des JVB zum Abschussplanantrag muss beim BJM
einlangen, gemäß § 57 Abs. 5
-13.4.2021 Schreiben BJM Stv. an Hegeringleiter (HRL) und Freunde. Vorstellung Rotwildjagd neu, 2. Variante (nicht direkt an JAB, sondern nur über HL am 14.4. per mail)
-25.4.2021 Schreiben an Hegeringleiter und Mitglieder des Bezirksjagdausschusses (nicht an JAB), sondern Funktionäre und Freunde
-Abschussplanbescheid ausgestellt am 27.4.2021
Argumente:
-Die Vorgehensweise der Abschussplanbehörde verletzt die bestehende Übereinkunft mit den Grundeigentümern, die im Jahre 2006 auf deren Initiative ein Bejagungskonzept für das xxx ausarbeiten ließen (Forstnerprojekt). Für dieses Projekt hat jeder Grundeigentümer des xxx von der xxxstrasse bis xxx einen finanziellen Beitrag im Rahmen eines Interreg Projektes (grenzüberschreitend mit Italien) geleistet. In der Folge wurde den Grundeigentümern und Jägern des xxx von Landesjägermeister (LJM) xxx zugesagt, dass dieses Projekt 1 zu 1 umgesetzt werden soll und der Vorstand der Kärntner Jägerschaft dahintersteht. Diese Übereinkunft wurde nun, ohne die Grundeigentümer einzubeziehen einseitig seitens Bezirksjägermeister xxx nicht eingehalten.
-Wir sind damit in keinster Weise einverstanden, sind es doch die Grundeigentümer und nicht etwa der BJM, die von allfälligen Wildschäden und daraus resultierenden Rückzahlungen forstlicher Förderungen betroffen sein könnten. Die Grundeigentümer wollen daher mitentscheiden, wie es schon im § 1 KJG unmissverständlich festgehalten ist: Jagd ist Ausfluss von Grund und Boden! Sollte das Ministerium die in Aussicht gestellten hohen Förderungen zur Wiederherstellung der Schutzwaldfunktion im xxx wegen zu starker Wildschäden zurückverlangen (Steuergeld) oder die Zahlung aussetzen, dann werden sich BJM und BJM Stv. nicht in die erste Reihe stellen. Übrig bleiben somit die Grundeigentümer, die aufgrund der derzeitigen Vorgehensweise des BJM keinen Einfluss auf die Abschusspläne haben. Dieser Zustand besteht zumindest bis zu einer rechtlichen Klärung der Ursachen der Wildschäden mit Fragen wie z.B.: Welchen Einfluss auf die Wildschadenssituation haben/hatten Abschussrichtlinien und Abschusspläne, auf die der Grundeigentümer keinen Einfluss nehmen konnte? Dieser Sachverhalt könnte allenfalls in einer Amtshaftungsklage geklärt werden.
-Die Grundeigentümervertreter (JVB) bei den Gemeindejagden, die immerhin rund 40% der Jagdfläche im Hegering xxx (HR) vertreten, wurden bei dieser AbschussplanersteIlung nicht gehört - Die Grundeigentümervertreter wurden entgegen der gesetzlichen Vorgabe § 57 Abs 5 nicht in die Diskussion dieser Vorschläge eingebunden und konnten daher ihr Recht nicht wahrnehmen, da die Behörde erst nach dem 1. April 2021 (bis zu diesem Zeitpunkt hätte eine Stellungnahme des JVB erfolgen können) den neuen Vorschlag in Umlauf gebracht hat. Dabei wurden auch die JAB in ihrem Recht auf einen Abschussplanantrag regelwidrig übergangen.
Wildstand - Abschussvorgabe:
Schon im Rechnungshofbericht des Jahres 2016 über die Jagdangelegenheiten in Salzburg, Tirol und Kärnten wird ausgeführt, „dass Kärnten das einzige der untersuchten Bundesländer ist, welches keine Wildstandermittlung durch Zählung oder Berechnung durchführt S. 20“. Im selben Bericht S. 67 wird angeführt, „dass Kärnten die höchsten Wildschäden aufweist - 11,56 Mio EUR pro Jahr“. Die Abschussplanbehörde ist säumig und nicht im Stande valide Datengrundlagen zu erheben, die eine Grundlage für eine Abschussplanung bilden könnten, die diesen Namen verdient. Stattdessen wird bewusst herumargumentiert, um eben die Behördenziele zu erreichen.
Die Daten, für die keinerlei Transparenz gegeben ist, betreffen:
-Den Zuwachs, also die jährlich geborenen Kälber. Die im Bescheid stehende Zahl 375 hat eine stringente Verbindung zur Zahl der mehrjährigen Tiere, die den wesentlichen Teil des Kahlwildbestandes bilden. Wir können uns die Tatsache zunutze machen, dass Rotwildtiere fast keine Zwillingsgeburten haben. Ein mehrjähriges Tier setzt somit annähernd zu 100% (99,0 ...) nur ein Kalb pro Jahr. Eine weitere wildbiologische Tatsache ist, dass ca 90 bis 95 % der mehrjährigen Tiere von 2 bis ca 15 Jahren jährlich ein Kalb setzen. Deshalb können wir sagen: wenn 375 Kälber geboren werden, dann muss es im Frühjahr desselben Jahres zumindest 375 Muttertiere im Bestand gegeben haben.
-Die im erlassenen Bescheid behaupteten Eckdaten erfordern einen eingehenderen Blick auf die Zusammenhänge im Rotwildbestand, da die Ableitung der Abschusszahlen nicht nachvollziehbar ist. Wenn 375 Kälber geboren werden und 396 Kälber als Pflichtabschuss im Abschussplanbescheid stehen (792 in 2 Jahren) ?? würde ein ganzer Geburtsjahrgang ausgerottet werden und darüber hinaus stellt sich folgende Frage:
Bei 375 Kälbern ergibt sich ein rechnerischer Bestand an mehrjährigen Tieren von mindestens 375/0,90 = 416 Stück. Wenn nun, gemäß dem von uns bekämpften Bescheid ein Pflichtabschuss von 858(??!!) Tieren vorgeschrieben wird, so tritt die bekämpfte Vorschreibung der Behörde in den Bereich der Unmöglichkeit ein, denn wo sind denn diese angeblichen 858 Tiere? Auch eine Entscheidungsbehörde - vorliegend also zahlenmäßig ein unmöglicher Pflichtabschuss - kann nicht eine Unmöglichkeit einer Leistung anordnen. Dazu kommt noch, dass vor solchen Anordnungen verfahrensrechtlich zweckmäßigerweise eine Prüfungsverhandlung abzuführen Ist, damit die Entscheidungsbehörde die Machbarkeit ihrer beabsichtigten Anordnung überprüfen kann.
-Völlig unklar ist im vorliegenden Verfahren die Rechtsqualität eines „Als Beiblatt zum Abschussplan“ bezeichneten Briefes außerhalb des Bescheidtextes. Dieser Brief begleitet offenbar den Bescheid in Briefform, ist demnach nicht Bestandteil des Bescheides, enthält allerdings trotzdem auch einige Anordnungen.
Etwas abseits des Verständnisses für Personen, die neben der Jagdausübung noch üblicherweise einen Beruf ausüben, ergibt sich aus dem Beibrief folgender Text:
„Achtung: die Trophäenvorlage der Hirsche wurde geändert: Alle Hirsche der Klasse I und II (unabhängig von der Endenzahl) sind im ausgekochten, sauberen Zustand, mit Oberkiefer (nicht abgesägt) und dem dazugehörigen linken Unterkiefer (mit Schneidezähnen und Gelenksbogen) der Bezirksbewertungskommission vorzulegen.
Hier geht offenbar der notwendige praktische Realitätsbezug etwas verloren. Nach geltender Praxis ist nach Erlegen eines Hirsches der erste Schritt des Schützen zum erlegten Stück zu gehen und es in Ausgenschein zu nehmen. Da es sich bei einem Hirsch üblicherweise um ein „gewichtiges Stück“ handelt wird zur Verbringung zumindest ein Helfer gesucht. Das Stück wird ordnungsgemäß verbracht und der Hegeringleiter sofort verständigt und ihm das Stück zur Vorlage gebracht - Somit haben der Hegeringleiter und zwei weitere Personen das Stück bereits beurteilt. Der Hegeringleiter ist ein Jagdfachmann und eine Vertrauensperson, die überdies von den Jägern des gesamten Hegeringes gewählt wurde. Die Beurteilung durch den Hegeringleiter müsste somit die verpflichtende Behördenvorlage in xxx ersetzen, insbesondere wenn bekannt ist, dass am Ende des Jagdjahres die Trophäe ohnehin einer Bewertungskommission anlässlich der verpflichtenden Hegeschau vorzulegen ist.
Wenn am toten Stück die Kriterien nicht eindeutig beurteilt werden können, dann sind nicht eine Bewertungskommission in xxx zu bilden und einzusetzen und allenfalls zusätzlich Dentisten - für den Fall des erforderlichen Zahnschliffes - zu bemühen, sondern es sind die praxisfernen REGELN ZU ÄNDERN!
Überdies müssen entbehrliche Tätigkeiten - Geweihsäuberung, nicht abgesägter Oberkiefer plus dazugehörigem Unterkiefer (mit Scheidezähnen und Gelenkbogen) - vollzogen werden. Danach ist dies alles der Bezirksbewertungskommission vorzulegen, die sich in der Geschäftsstelle in xxx befindet. Zur Vollständigkeit sei erwähnt, dass xxx ca.60 km von xxx entfernt ist (hin und zurück ca. 120 km). Die Abgabestelle der BWK ist in der Geschäftsstelle in xxx, hier findet ab August an jedem 1. Donnerstag im Monat die Bewertung statt. Die Trophäe und die weiteren vorlagepflichtigen Elemente sind bis 9.00 Uhr abzugeben. Um 11.00 Uhr kann dann die Trophäe dort wieder abgeholt werden.
Dies ist ein Auftragsvorlageverfahren, das jedenfalls einen ganzen Werktag in Anspruch nimmt. Ist der Jäger ein Dienstnehmer, muss er Urlaub nehmen - wenn er einen solchen bekommt - oder den Tag unbezahlt frei nehmen, sollte nicht ein Bekannter diese Tätigkeit für ihn übernehmen.
Ein besonderer Höhepunkt der Bürokratie setzt dann ein, wenn im Falle eines Hirsches eine eindeutige Zuordnung zu einer Klasse nicht möglich ist: dann entscheidet eigens der BJM und hat auch dieser Zweifel, ist die Bewertung zweckmäßigerweise einem „Veterinärmedizinischen Institut“ zur Prüfung und Bewertung vorzulegen (??!!).
Sollte diese Prüfung etwas anderes ergeben, als der BJM in seiner Beurteilung festgestellt hat, dann sehen wir, dass ein BJM auch nicht in der Lage ist, seine eigenen Bescheidvorgaben zu erfüllen!?
Ein solcher Verfahrensaufwand erreicht bereits die Unzumutbarkeit und erzeugt auch den Verdacht eines möglichen schikanösen Verfahrensablaufes.
Nur nebenbei: Zu hinterfragen ist - neben der Sinnhaftigkeit der Anordnung – auch hier, ob eine solche anordnende Vorgangsweise lediglich in einem „Beibrief zu einem
Abschussplanbescheid“ angeordnet werden kann, oder ob nicht dieses Vorgehen in einen förmlichen Bescheid aufzunehmen wäre.
Dieses möglicherweise geringfügig erscheinende Problem ist für die Betroffenen JAB sehr wohl von Bedeutung, weil in der Vergangenheit der BJM bei unabsichtlichen Versehensgeschehen sich veranlasst sah, sofort zur Anzeige zu schreiten. (!!!!)
-Sie werden verstehen, dass mittlerweile ein erheblicher Vertrauensverlust zur Behörde (Abschussplanbehörde) besteht.
-Ein ganz wesentlicher Punkt ist die Schieflage bei der Freigabe der verschiedenen Klassen. Es ist schon richtig, wenn die Behörde sagt, dass man den Zuwachs über die Reduktion des weiblichen Wildes einbremsen muss, dies ist ja auch das Kernthema des bei uns praktizierten Forstnerprojekts. Es ist aber genauso richtig, wenn wir sagen, dass der männliche Hirschbestand ebenfalls gleichzeitig reduziert werden muss. Wir können aus der vorliegenden Freigabe nur einen Schluss ziehen:
Die Behörde verfolgt das Ziel, den Hirschbestand zu schonen, ja den „Alten Hirsch“ als Hegeziel zu definieren und diesen aufzuhegen. Dagegen wehren wir uns mit allen Mitteln!
-Eine große Zahl an alten Hirschen braucht eine hohe Bestandespyramide mit einer breiten Basis. Man braucht also eine große Stückzahl, um eine nennenswerte Zahl an alten Hirschen zu haben.
-Ein fiktives Beispiel: wenn Sie 25 alte Hirsche mit durchschnittlich 12 Jahren jedes Jahr erlegen wollen, so müssen sie durchgängig 325!! Stück Hirsche und Hirschkälber im Bestand halten, die sie nicht erlegen dürfen, bis diese 12 Jahre alt sind.
-Konkret heißt das, der Bezirksjägermeister verordnet (Bescheid) den Eigenjagdberechtigten und Gemeindejagdeigentümern einen gewaltigen, unantastbaren Hirschbestand, den diese mit Futterpflanzen vom eigenen Wald und Feld versorgen müssen und wenn diese Tiere zu Schaden gehen, dann werden die Wildschäden weder vom Bezirksjägermeister noch von seinem Stellvertreter bezahlt. Den Schaden, den zahlen die Grundeigentümer. Derzeit hat die Forstbehörde die Zahlungen für Förderungen, die den Grundeigentümern zur Schadensbegrenzung und Wiederaufforstung zustehen würden, teilweise zurückbehalten, weil es zu erheblichen Schäden in einigen Waldgebieten gekommen ist. Es ist daher völlig unverständlich, dass wir den Großteil der männlichen Jahrgänge weitgehend pardonieren müssen, so als ob männliches Rotwild keine Wildschäden anrichten würde. Eine Koppelung des Kahlwildabschusses an den Abschuss mehrjähriger Hirsche ist ein zentraler Inhalt des Forstnerprojekts und wird im Hegering xxx seit 15 Jahren auf FREIWILLIGER Basis erfolgreich umgesetzt, wie der hohe Kahlwildanteil der Abschussstatistik beweist. Allein die Junktimierung: 3,84 Stück Kahlwild MÜSSEN erlegt werden, bevor ein (zumeist junger Hirsch) frei ist, ist bei der Wildstandreduktion extrem kontraproduktiv. Die Behörde müsste im Gegenteil in dieser speziellen, für die Grundeigentümer ernsten finanziellen Situation möglichst alle Hindernisse beseitigen und nicht zusätzliche Hürden den JAB in den Weg stellen. In keinem anderen Bezirk Kärntens gibt es diese Junktimierung und schon gar nichts verloren hat sie in einem Gebiet erhöhten Wildschadens, das überdies in einem Rotwild Randgebiet ist.
Je höher die Vorgaben für einen mehrjährigen (mj.) Hirsch hinaufgeschraubt werden - der Herr Bezirksjägermeister hat ja schon in einem ersten Schreiben an die Hegeringleiter eine völlig illusorische Vorgabe von 12 Stück Kahlwild für einen mittelalten Hirsch vorgeschlagen, was von ihm nach heftiger Kritik fallen gelassen wurde - desto weniger wird es für die meisten Jäger interessant, diese „schwer zu erarbeitende Vorgabequote“ für einen jungen, im Geweih meist unattraktiven zwei- oder dreijährigen Hirsch zu verwenden.
-Aber was ist das versteckte Ziel, das Hintergründige dieser Vorschläge? Wenn Sie drei oder sogar 12 Stück Kahlwild als Freigabequote für mj. Hirsche festlegen, dann haben kleinere Jagden kaum eine Chance, einen Hirsch dieser Jahrgänge zu erlegen. Das ist offenbar so gewollt: Die großen Jagden sollen die alten Hirsche ernten, die Kleinen dürfen diese Hirsche in ihren Wäldern und Feldern ernähren, allfällige Schäden ertragen, aber ernten sollen andere.
-Sehr verehrte Frau Rat, ich könnte Ihnen noch viele Aspekte länger ausbreiten, will mich jedoch kurzfassen und allenfalls könnten diese ja noch bei der Verhandlung zur Sprache kommen, nämlich:
-Das Rotwildrandgebiet verträgt keine Hirschenzucht sondern muss im Ziel sich deutlich vom Rotwildkerngebiet unterscheiden, was schon im Wildökologischen Raumplan (WÖRP) klar definiert ist.
-In einem Rotwildrandgebiet und insbesondere in einem Schadgebiet müssen die Abschussregeln einfacher und nicht durch Junktimierung noch verschärft werden.
-Rechtlich wird auch die folgende Frage zu klären sein: Geben das K-JG und die Verordnungen dem BJM überhaupt die Ermächtigung, diese Junktimierung nach eigenem Gutdünken vorzunehmen? 3 Stück Kahlwild oder doch 12 Stück Kahlwild als verpflichtenden Abschuss vorzuschreiben, bevor ein mehrjähriger Hirsch frei ist?
-Die Datengrundlage für die Abschussplanung entbehrt jeglicher Nachvollziehbarkeit, es müssen uns valide Zahlen, aus denen dann der Abschuss abgeleitet wird, vorgelegt werden.
-Die Grundeigentümer, insbesondere die Jagdverwaltungsbeiräte wurden in dieses Verfahren, das eine wesentlich geänderte Bescheidlage erbracht hat, keineswegs eingebunden, obwohl das im Gesetz ausdrücklich vorgesehen und bestimmt ist (§ 57 Abs. 5 ua)
-Hatte der Bezirksjägermeister bis Mitte März noch keine Ahnung, was er 14 Tage später in Umlauf bringt? Warum hat er die Jagdausübungsberechtigten und Grundeigentümer nicht eingebunden?
-Das führt zu einem wichtigen Thema, warum durch die Vorgangsweise des BJM manche Grundeigentümer und Jäger so aufgebracht sind. Es gibt nämlich eine unter Gorton getroffene Vereinbarung der Kärntner Jägerschaft mit sämtlichen Grundeigentümern im xxx, von der xxxstrasse bis xxx, die auch seit rund 15 Jahren gelebt wird.
Die Eckpunkte dieser Vereinbarung sind:
Die Grundeigentümer und die Jäger des xxx legen gemeinsam mit dem Hegeringleiter und Bezirksjägermeister den Abschussplan unter den vorgegebenen rechtlichen Rahmenbedingungen fest.
-Die Grundeigentümer bestimmen also mit, was auf ihrem Grund und Boden erlegt oder eben nicht erlegt wird - natürlich unter Berücksichtigung der wildökologischen Erkenntnisse und forstrechtlichen Vorgaben. Sie tragen ja auch selbst allfällige Schäden. Die Grundeigentümer leben von ihrem land- und forstwirtschaftlichen Besitz und wissen am Besten, wie sie die Bewirtschaftung organisieren müssen, um ihr wirtschaftliches Überleben zu sichern - sie haben dieses seit Jahrhunderten bewiesen. Und da gehört auch das Wild und dessen Einfluss auf ihr Eigentum dazu. Zu diesem Zweck haben SÄMTLICHE Grundeigentümer des xxx und die Kärntner Jägerschaft in einem EU geförderten Interreg Projekt einen Wildökologen beauftragt ein Konzept zur Rotwildbewirtschaftung zu erstellen, das nun seit vielen Jahren im Hegering xxx erfolgreich umgesetzt wird. Wir haben kein Verständnis dafür,
dass der Bezirksjägermeister in einer überfallsartigen Aktion dieses Übereinkommen nunmehr EINSEITIG unanwendbar lässt und uns dabei völlig übergeht.
-Die Freigabe der Hirsche, die 25% des Rotwildabschussplans laut Abschussrichtlinien ausmacht, ist so angelegt, dass von den 15 Jahrgängen (natürliche Lebenserwartung bei Rotwild ca 15 Jahre) die Jahrgänge (4), 5, 6, 7, 8, 9, (10) de facto streng geschont werden müssen bzw. nur 55 Stück von insgesamt 2.200 Stück Rotwild in zwei Jahren frei sind. Daraus ergibt sich der Vorwurf einer vom Bezirksjägermeister geplanten Hirschenzucht auf fremden Grund und Boden! Was nahezu unbeschränkt frei ist, das sind die jagdlich wenig attraktiven Jahrgänge, die „Krampushirsche“. Das Hintergründige dabei ist, dass die Vertreter der Jägerschaft gerne sagen: es ist eh alles frei. Die Wahrheit ist aber, dass kaum ein Jäger, die mit hohem zeitlichem Aufwand erarbeitete Freigabequote von letztlich 3,84 Stück Kahlwild ausschließlich für so einen „Krampushirsch“ hergeben möchte. Die meisten Jäger wollen diese auch auf einen stärkeren Geweihträger anwenden können. Sich davor die Augen zu verschließen, ist unrealistisch. Was bleibt ist die Tatsache, dass die Jahrgänge 2 bis 10 kaum bejagt werden. Ab dem Jahrgang 10 gibt's keine hohe Anzahl an Hirschen im Bestand und überdies werden die Hirsche mit zunehmendem Alter schlauer und entziehen sich geschickt der Bejagung. Das ist unser Vorwurf einer offensichtlich geplanten Hirschenzucht.
-Eine das Vertrauen untergrabende Aktion des Bezirksjägermeisters hat im Jahr 2020 die xxx Jäger aufgebracht. Es waren im Hegering xxx in zwei Jahren nur acht Hirsche der Klasse II frei, weil der BJM unseren gemeinsamen Abschussplanantrag im Jahr 2019 in dieser Klasse stark eingekürzt hat - von 14 Stück auf 8. Dann ist in xxx ein neunter Hirsch der Klasse II - von einem Jäger irrtümlich erlegt worden. Es steht beim Hirsch nicht auf dem Geweih, ob er vier oder fünf (sechs) Jahre alt ist. Ein vier Jahre alter Hirsch wäre frei gewesen, ein fünf Jähriger nicht. Was hat der BJM gemacht? Er hat diesen Jäger bei der Behörde wegen Abschussplanübertretung angezeigt, ohne dass das im Gesetz vorgesehene Ermessensverfahren im Rahmen der Schuldprüfung (gemäß § 48, Abs.6 K-JG) zur Anwendung kam (leichte Übertretung). Also ein Stück über den Abschussplan hinaus erlegt führt zur Anzeige und wir haben Sorge, dass diese vorgesehene, stark überhöhte Abschussplanfreigabe von 2.200 Stück nicht erfüllt werden kann und wir aus dem Titel der vielleicht krassen Nichterfüllung wieder eine Anzeige zu erwarten haben. Ein Bescheid muss erfüllt werden. Eine Nichterfüllung liefert jedenfalls der Forstbehörde das Argument, die Förderungen nicht auszuzahlen, weil die Planerfüllung deutlich verfehlt wurde.
-Die Jagdethik gebietet uns zuerst das Kalb und dann erst das Tier zu erlegen. Bevor wir also den „Motor der Rotwildvermehrung“ reduzieren können, haben wir schon eine jagdliche Hürde zu überwinden. Den wenigsten Freizeitjägern, ja nur den besten Jägern gelingt manchmal eine Doublette - eine Erlegung von Kalb und Tier unmittelbar hintereinander - und somit wird vorwiegend der Bestandszuwachs (Kälber) und nicht der Tierbestand (Muttertiere) reduziert. Jetzt zusätzlich beim männlichen Rotwild noch eine große Hürde aufzubauen (Junktimierung) lehnen wir ab, weil diese die Reduktion des Rotwildstandes unnötig verzögert.
-Es müssen einfache, für den Jäger „vom Hochsitz aus“ erfüllbare Regeln mit eindeutig und einfach ansprechbaren Kriterien geschaffen werden. Es ist ja absurd, dass die Abschussplanbehörde in einem Wildschadensgebiet, in dem sich die JAB intensiv um das Hochkommen der Aufforstung großer Windwurfflächen bemühen, glaubt Dentisten und Kommissionen beschäftigen zu müssen, um posthum festzustellen, ob das erlegte Stück den Abschusskriterien entspricht, die nichts mit der forstlichen und jagdlichen Realität vor Ort zu tun haben.
-Ein Eckpfeiler des Forstnerprojekts ist die Reduktion der Gesamtbejagungszeit des Rotwildes, damit zugleich des Jagddruckes und somit auch der zu erwartenden Wildschäden - ein Ziel, das derzeit durch die Vorgaben des BJM nicht erreicht werden kann. Dieses Ziel wird in dem von der Kärntner Jägerschaft cofinanzierten Projekt folgendermaßen definiert:
-Forstner (S 73 und 74):
Zitat:
„Eine flexible, der Wildstandsituation und der Biotopkapazität angepasste Rotwildbejagung, die rasche, effiziente Eingriffe auch beim Hirsch ermöglicht, hat oberste Priorität und kann in den schwer zu bejagenden Bergwaldrevieren sicher nicht mit dem Hemmschuh unnötiger qualitativer Kriterien, sondern nur mit dem Ansprechen nach dem ersten Eindruck erfolgen.
Der Abschuss der mehrjährigen Hirsche soll bei den bis 5-jährigen Hirschen und bei den mehr als 5-jährigen Hirschen nach Möglichkeit jeweils etwa 50% betragen. Der Sinn dessen, dass hier keine exakten Prozentsätze für den Abschuss bei den ler-, lIer- und IIIer Hirschen angegeben werden, liegt darin, dass die Bejagung beim männlichen Rotwild im Sinne der Wildschadensvermeidung genauso flexibel wie beim weiblichen Rotwild sein soll, da es durchaus Gebiete gibt, wo sich saisonal ausschließlich Hirsche aufhalten.
In einer Rotwildpopulation resultiert die Anzahl der ler Hirsche - innerhalb einer gewissen Bandbreite - aus der Höhe der darunter befindlichen Bestandespyramide. Die langfristige Festlegung einer bestimmten Anzahl von ler Hirschen beim Rotwildabschuss fixiert daher zwangsläufig die Höhe der Bestandespyramide, wodurch die Flexibilität der Rotwildbejagung wesentlich eingeschränkt wird. Der Sinn der Regelung, dass der Prozentsatz bei den bis 5-jährigen und bei den mehr als 5 jährigen nach Möglichkeit jeweils etwa 50% betragen soll, ist folgender:
Ist die Wildschadenssituation kritisch, so kann der Abschuss bei den mehr als 5jährigen Hirschen rasch und flexibel auch zu einem höheren Prozentsatz bei den - nach der Definition des Jagdgesetzes - lIer-Hirschen getätigt werden, ist hingegen die Wildschadenssituation problemlos, so kann sich der Abschuss zu den ler-Hirschen verlagern und es können mehr lIer-Hirsche geschont werden.
Als Richtschnur für die zahlenmäßige Verteilung der Abschüsse in der Klasse I und in der Klasse II wird ein Verhältnis von 1 : 1 empfohlen. Diese prozentuelle Verteilung soll jedoch in der Praxis immer flexibel gehandhabt werden. Das heißt, dass bei Bedarf (Wildschäden und Unerfüllbarkeit der ler-Hirsche) auch nach unten geschossen werden darf, umgekehrt aber auch in wildschadensfreien leiten mehr lIer-Hirsche freiwillig geschont und mehr ler-Hirsche erlegt werden können. Damit ist gewährleistet dass sich auch die Bejagung der Hirsche an den wirtschaftlichen Notwendigkeiten im Bergwald, insbesondere dem vorrangigen Ziel der Wildschadensminimierung orientiert, indem sie sich an der Notwendigkeit (Wildschäden) und einer raschen Erfüllbarkeit des Abschusses (je rascher umso weniger Jagddruck) orientiert.“
„Je höher die Wildschäden, desto niedriger muss die Bestandespyramide sein. Wenn die Wildschadenssituation entspannt ist, kann man wieder ein neues Ziel gemeinsam
definieren.“ (Forstner)
-Im anschließend beigelegten Foto sehen Sie hauptsächlich mittelalte Hirsche (lIer Hirsche), die in Mitte der xxx stehen und versuchen irgendwo etwas Fressbares zu finden. Das Foto stammt vom Jänner 2021 und wurde in der Nähe zu meinem Revier aufgenommen. Sie sehen Hirsche, die in der vergangenen Schusszeit vom BJM gesperrt wurden, man durfte sie nicht erlegen. Sie sind höchstwahrscheinlich in mein Revier gezogen und haben dort Schälschäden verursacht, nicht zuletzt deshalb, weil auch eine Notfütterung unter nicht idealen Bedingungen stattgefunden hat. Hätten wir die Hirsche in den Vorjahren rechtzeitig bejagen dürfen, wäre so mancher Schaden nicht aufgetreten. Jetzt haben wir Grundeigentümer den Schaden obwohl der Verursacher bei der Kärntner Jägerschaft zumindest kräftig mitschuldig ist. Die gebetsmühlenartige Behauptung der Vertreter der Kärntner Jägerschaft und der in ihrem Sold stehenden GA, es gäbe ein Geschlechterverhältnis von einem Hirsch zu zwei Tieren (1 zu 2) kann zumindest auf diesem Foto nicht nachvollzogen werden. Darüber hinaus ist nochmals festzustellen, dass die Datengrundlage, die unter anderem zu dieser Feststellung führt, von uns massiv angezweifelt wird. Die Datengrundlage ist insgesamt nicht valide. Diese Situation ist für uns nicht mehr tragbar. Die Kärntner Jägerschaft wird aufgefordert, die Berechnungen und Erhebungen zu Zuwachs, Wildstand und Geschlechterverhältnis offen zu legen. Von diesen Berechnungen im stillen Kämmerlein hängen weitreichende Entscheidungen ab, die uns alle derzeit wirtschaftlich massiv treffen.
„Foto“
-Da gegenwärtig das jagdfachliche Gutachten zur Einsicht nicht vorliegt, erlaube ich mir zu bemerken, dass die Stellungnahme erst nach Vorliegen des jagdfachlichen Gutachtens erfolgen wird.
-Sehr geehrte Frau Rat, ich beantrage die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides und eine Neudurchführung des erstinstanzlichen Verfahrens durch die Abschussplanbehörde, damit die Vielzahl der bestehenden Sachprobleme erschöpfend erörtert und vor allem auch die Anhörungsberechtigten in das Verfahren einbezogen werden können.
-Die vorgeschlagene Entscheidungsmöglichkeit erscheint auch deshalb sachgerecht, weil die modernen Kärntner Jagdregelungen und die daraus entspringenden Anordnungen - die teilweise unter dem Dach des Verwaltungsstrafrechtes stehend - die vorgegebenen Jagdbewirtschaftungsziele nur unter Einbindung aller Betroffenen dieser Zielerreichung dienen kann.“
8. In der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erklärte der Vertreter des Beschwerdeführers, die Stellungnahme vom November 2021 dahingehend verstehen zu wollen, als „seitens der belangen Behörde die formalen Vorschriften des § 57 K-JG nicht eingehalten wurden“.
9. Der Vertreter des Beschwerdeführers legte in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht die Beilagen ./5 und ./6 vor:
Beilage ./5:
„Verhandlung
Einleitend möchte ich feststellen bzw fragen: Warum muss man ein funktionierendes System, mit dem alle Beteiligten - Grundeigentümer, Eigenjagdberechtigte, Jäger, Jagdverwaltungsbeiräte, Pächter und Hegeringleiter als Funktionär der Kärntner Jägerschaft - zerstören um etwas zu installieren, dass deutlich schlechter ist? Ich spreche für den Hegering xxx.
Die Abschusshöhe im gemeinsamen Abschussplan des HR xxx hätte durchaus seitens der Abschussplanbehörde, Forstbehörde und mit allen Beteiligten besprochen werden können und da wäre mit Sicherheit Verständnis gezeigt worden, da ja ein Förderungsstopp für einzelne Grundeigentümer bereits Realität ist.
Das wesentliche Ziel, das Geschlechterverhältnis an die natürlichen Verhältnisse anzupassen, muss im HR xxx schon längst gelungen sein, Herr xxx und Herr xxx, da wir seit rund 15 Jahren ein Ergebnis 1:3 Hirsch (o. Ssp.) zu Tier im Durchschnitt sämtlicher Jahre erreicht haben, oder? In den letzten 2 Perioden (4 Jahre) waren es 1:3,84 und 1:4,25. Im Jahr 2021 1:8. Was will da die Behörde noch verbessern?
Das Herunterbrechen der Bedingungen auf jede einzelne Jagd ist ein absoluter Rückschritt. Wegen dieser Thematik wurde schon vor 15 Jahren das gemeinsame Projekt gestartet - damals war unser Hegering xxx mit unserem fortschrittlichen Hegeringleiter der erste im Bezirk, der einen gemeinsamen Abschussplan beantragt hat, um eben dieses sinnlose Herunterbrechen auf jede noch so kleine Jagd zu verhindern.
Dass ausgerechnet die Behörde das erfolgreiche Forstner Projekt zerstört, um es durch ein aufs erste Hinschauen ähnliches, doch bei näherer Betrachtung in wichtigen Details wesentlich schlechteres Projekt zu ersetzen, können wir nicht mittragen bzw. erdulden. Wir ersuchen das Gericht, diese Sinnlosigkeit und unnötige Verbürokratisierung der Jagd nicht zu unterstützen.
Wir sind bereit, das Mögliche und Notwendige zu unternehmen, um vor allem das Rotwild zu reduzieren und das Rehwild kurz zu halten, aber wir sind nicht bereit für die Abschaffung unseres Projektes. Der Grundeigentümer darf nicht übergangen werden.
Stellungnahme zu Gutachten xxx
Zitate xxx: „....“
1 „… JAB waren in der Vergangenheit an den individuellen Abschussplan gebunden…“ ist falsch. Der Hegering xxx hat seit rund 15 Jahren einen einzigen, gemeinsamen Abschussplan für Rotwild.
2 Der vom SV angesprochene ZA2 ist nicht Bestandteil des AP Bescheides und daher den Beschwerdeführen weder im Umfang noch nach Klassen aufgeteilt, bekannt. Was der SV behauptet, ist daher nicht nachvollziehbar. Wenn man - wie in weiterer Folge der SV aber richtig feststellt - den ZA1 betrachtet, dann ist kein Hirsch der Klasse I oder II frei. Hier ist festzuhalten, dass die Summe aus Pflichtabschuss und ZA1 3450 Stück Rotwild ergibt. 24% davon sind laut Abschussrichtlinienverordnung Hirsche freizugeben. Das ist mit 850 Stück geschehen. Die Klassenaufteilung müsste jedoch wie folgt lauten: Von den 850 Hirschen müssen 15% ler frei gegeben werden, das sind 127 Stück (statt 82) und 10% lIer, das sind 85 Stück (statt 55). So ist meine Stellungnahme zu verstehen, dass zu wenig Hirsche (I und II) frei sind. „…Ein Abschussauftrag…“ hat finanzielle Konsequenzen, wenn man diesen nicht erfüllen kann - ist also kaum eine Option. „…Eine Ausnahme von Schonvorschriften…“ kommt für mich aus jagdethischen Gründen als letzte Möglichkeit in Frage (die Tiere tragen in der Schonzeit ja schon recht große Kälber) und „…eine Aufstockung eines Abschussplanes…“ kann wohl erst beantragt werden, wenn all diese unsinnigen Bescheid Auflagen vorher erfüllt sind.
3„...gangbaren Weg, den Kahlwildabschuss flächendeckend zu fördern…“ Genau in diesem Punkt sind unsere Ansichten nicht mit denen des SV ident. So wie der Bescheid formuliert ist und vom BJM exekutiert wird, ist genau das Gegenteil der Fall. Es dürfen die wenigen Chancen, die sich dem Jäger zur Rotwildreduktion bieten, nur teilweise wahrgenommen werden. Sie sehen einen Hirsch, dürfen diesen nicht erlegen, weil sie noch nicht drei Stk Kahlwild erlegt haben. Es ist das genaue Gegenteil von der Behauptung des SV, ja es ist eine Behinderung der raschen Rotwildreduktion und nicht eine Förderung! Wenn Rotwild reduziert werden muss, müssen die Regeln gelockert werden, vereinfacht werden und keinesfalls ist eine Pardonierung der Hirsche in einem Rotwildrandgebiet (WÖRP) bescheidmäßig zu verfügen. Das ist extrem kontraproduktiv und führt zusammen mit der bereits aufgezeigten prozentuell sehr, sehr restriktiven Freigabe von 7 Hirschjahrgängen - das ist die Hälfte sämtlicher Rotwildjahrgänge - zu einer vom BJM angeordneten Hirschenzucht auf fremden Grund und Boden, ohne die Grundeigentümer einzubinden. Die Grundeigentümer wollen nicht nur auf allfälligen Schäden sitzen bleiben - denn wenn Schäden auftreten sehen Sie keinen BJM oder BJM Stv., sondern wollen auch mitentscheiden, wie hoch der Wildstand auf ihrem Grund und Boden herangehegt werden soll.
4 „…den Ssp herauszurechnen und anschließend den Kahlwildabschuss auf Basis der verbleibenden Hirsche zu berechnen … macht Sinn…“ Da gibt mir SV recht, aber genau das hat der BJM nicht gemacht - und
5 dass der „…Unterschied von 1:3 und 1: 3,87 vernachlässigbar…“ wäre, dem wird unsererseits vehement widersprochen, wie ich folgend ausführen darf. Im Abschussplanbescheid ergibt die Summe der freigegebenen Hirsche inklusive Ssp. 550 Stück. Das mal drei ergibt 1650 Stück Kahlwild. Würden die Spießer herausgerechnet - das ergibt 426 mj Hirsche, würden lediglich 1278 Stück Kahlwild im Bescheid als Pflichtabschuss gefordert sein. Der Unterschied von 372 Stück Kahlwild als Pflichtabschuss ist keineswegs vernachlässigbar! Er ist nämlich in etwa so groß, wie die Anzahl des erlegten Kahlwildes des Jahres 2021 in sämtlichen Hegeringen des xxx insgesamt.
Worauf der SV zwar in der Einleitung, nicht aber im GA eingegangen ist, ist das Ergebnis der Kohortenanalyse zu besprechen, die für das gesamte Gebiet 375 Stück Mindestzuwachs ausweist. Eine weitere nicht belegte Behauptung ist, dass es ein GV 1:2 (H zu T) in der gesamten Wildregion xxx gäbe. Diese Behauptungen im Bescheid haben aber Folgen, gegen die sich unsere Beschwerde ganz wesentlich richtet.
6 Wenn 375 Kälber geboren werden und wir 396 in einem Jahr erlegen müssen, dann hätten wir den gesamten Geburtsjahrgang ausgerottet. Beim Rotwild gibt es praktisch keine Zwillingsgeburten was zur Folge hat, dass - abgeleitet vom Ergebnis der Kohortenanalyse - es auch rund 375 Muttertiere im Bestand geben muss, dazu noch ca 10 % mehrjährige Tiere, die nicht jedes Jahr ein Kalb setzen. Wir müssen laut Bescheid jährlich ca 430 Tiere pro Jahr erlegen. An dieser Stelle sei festgestellt: Entweder stimmt die Kohortenanalyse nicht, oder wir haben nach Erlegung von 430 Stück auch die mehrjährigen Tiere ausgerottet. Eines ist aber jedenfalls Gewissheit: Im zweiten Jahr gibt es kaum noch Kälber und nur jene zweijährigen Tiere, die das Schmaltierdasein überlebt haben, vielleicht 100 Stk. Wir können im zweiten Jahr weder die geforderte Anzahl Kälber noch die Tiere erlegen, weil sie nicht da sind - aber es wird im Bescheid gefordert.
7 Die im Bescheid getroffenen Aussagen sind somit falsch und daher ist auch das darin behauptete Geschlechterverhältnis Hirsch zu Tier von 1 zu 2 keineswegs nachprüfbar bzw. glaubwürdig. Die Schlussfolgerungen, wie wir sie im Bescheid wiederfinden, sind daher nicht belegt, sie sind falsch und werden von uns abgelehnt, daher richtet sich auch unsere Beschwerde gegen den Bescheid insgesamt. Das Vertrauen in diese Behörde ist zerstört.
8 Weitere Verfehlungen der Behörde finden sich als Widerspruch der gültigen Verordnungen zum bekämpften Bescheid. Die Anordnung, eine Junktimierung 1 H zu 3 KW vorzunehmen, ist durch die aktuelle Abschussrichtlinienverordnung nicht gedeckt. Beim Pflichtabschuss darf der BJM keine Junktimierung vornehmen, dies ist ihm erst bei ZA1 und ZA2 erlaubt (S 19 ARL).
Weiters wird im Bescheid in der Begründung (S 4.) ausführt, dass der Zugriff auf den ZA1 und ZA2 nur nach vorheriger Rücksprache mit dem BJM erfolgen kann, beides ist falsch, denn da muss laut ARL der Hegeringleiter gefragt werden. Das ist insofern ein entscheidendes Detail, weil die bisherige Zuständigkeit dezentral im Hegering erfolgt, wo die Informationen gesammelt wurden. Jetzt soll alles zentralisiert werden, weg vom Hegeringleiter, fern vom Bürger.
Der BJM zerstört mutwillig die dezentrale, auf kurzem Wege über Jahrzehnte problemfrei funktionierende Hegeringgemeinschaft. Über Jahrzehnte gab es keine großen Probleme, nie gab es ein Gerichtsverfahren, aber nun geht die Behörde gegen die Bürger vor, sie
werden bei der geringsten Übertretung vom BJM angezeigt, geschehen bereits dreimal im letzten Jahr. Eine sinnlose Verbürokratisierung der Jagd, ein vergiftetes Klima, das kann nicht im Sinne des Staates sein. Eine Behörde, die eigentlich eine Interessensvertretung der Jäger ist, richtet ihre Aktivitäten gegen die Jägerinteressen.
Letztlich ist es dem BJM gemäß ARL nicht erlaubt, bei der Trophäenvorlage auch den „Oberkiefer nicht abgetrennt vom Haupt“ zu verlangen. Er darf Trophäe mit linkem Unterkiefer (S 24 ARL) verlangen, aber nicht das viel schwieriger zu präparierende Haupt mit Oberkiefer, was von uns ebenfalls abgelehnt wird.
9 Ich habe dem Gericht nunmehr dargelegt, dass es unmöglich ist, die vorliegende behördliche Anordnung (Bescheid) zu erfüllen (Höhe des Pflichtabschusses) und außerdem dargelegt, dass es erhebliche Verfehlungen durch die Abschussplanbehörde bzw. dem Bezirksjägermeister gibt. Eine Behörde, die Ihre eigenen Verordnungen nicht einhält verdient nicht das Vertrauen der Bürger.“
Beilage ./6:
Nicht durch Abschussrichtlinien (ARL) oder Gesetz gedeckte Ausführungen im AP Bescheid 2021-2022
Seite 1 im Bescheid: „…Vor Erlegung eines Hirsches der Klasse I, II oder III-mehrjährig aus dem Gemeinsamen Abschuss sind im jeweiligen Jagdgebiet drei Stück Kahlwild (Tiere und/oder Kälber) zu erlegen…“
Diese Anordnung ist nicht für den Pflichtabschuss erlaubt, sondern nur für den ZA1 (zusätzlicher Abschuss 1) - siehe Abschussrichtlinien (ARL) Seite 19, zweiter Absatz: Der BJM kann den ZA ... insbesondere von Hirschen ... zusätzlich an die vorherige Erlegung von w/m Wildes ... binden. NICHT JEDOCH GILT DAS FÜR DEN PFLICHTABSCHUSS!! Da darf der BJM keine Junktimierung vornehmen.
Seite 2 im Bescheid: „…Stellt der BJM fest, dass im Zuge der Abschusserfüllung im ersten Jahr deutlich mehr Trophäenträger erlegt werden .... kann er NOCH EINEN BESCHEID ausstellen???“
Wie ist das möglich, dass unverhältnismäßig viele Trophäenträger erlegt werden? Laut erstem Bescheid darf kein Hirsch erlegt werden, ohne vorher 3 Stk Kahlwild erlegt zu haben ..... Und nun kommt ein zweiter Bescheid, der nochmals dasselbe beinhaltet?? …“der BJM hat mit Bescheid aufzutragen, …weitere Trophäenträger erst zu erlegen, nachdem eine bestimmte Anzahl anderer Tiere … erlegt wurden…“
Seite 4, zweiter Absatz im Bescheid: „…Der Jagdausübungsberechtigte darf .... erteilte Erlaubnis zum zusätzlichen Abschuss nur unter der Voraussetzung in Anspruch nehmen, dass er zu seinem Vorhaben mit dem BJM Rücksprache nimmt und kein Hinweis vorliegt, dass die Erlaubnis zum zusätzlichen Abschuss schon ausgeschöpft ist??“
In den ARL Seite 18 steht: Die Rücksprache ist mit dem HRL und nicht mit dem BJM zu halten. Das gilt sowohl für den ZA1 (S 18) als auch für den ZA2 (S 19 unten).
Seite 5, erster Absatz im Bescheid: „…ohne ins Gewicht fallende Einschränkungen…“
Die Einschränkungen drei Stk Kahlwild vor der Hirscherlegung ist sehr wohl eine ins Gewicht fallende Einschränkung, die zu verordnen dem BJM nicht zusteht und wir dies keinesfalls akzeptieren.
„…gleichzeitig eine jagdliche Erleichterung bei der Entnahme älterer Hirsche…“
Worin besteht diese Erleichterung, die ja im Grunde eine wesentliche Erschwernis darstellt??
Dritter Absatz: „…Bedachtnahme auf den Wildstand…“
Der Wildstand wurde nicht transparent dargestellt, aber darauf immer wieder Bezug genommen. Wir wollen diese Unterlagen und die Berechnung sehen, woraus auch das Geschlechterverhältnis 1:2 resultiert, welches behauptet wird und in Folge gravierende Auswirkung (auf die ARL Verordnung und) auf den Bescheid hat.
Beiblatt zum Abschussplan:
Ist dieses Beiblatt Teil des Bescheides? oder eine Bitte des BJM?? Die Vorlage der Trophäe „…mit nicht abgesägtem Oberkiefer…“ ist jedenfalls nicht durch die ARL gedeckt und wird von uns abgelehnt.“
Beweiswürdigung:
1. Obiger Sachverhalt ist für die nachfolgende rechtliche Beurteilung maßgeblich und ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Gesamtakt, dem Beschwerdevorbringen, der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25.11.2021, den vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgelegten Beilagen ./5 und ./6 sowie dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, beinhaltend auch die in der Verhandlung erstatteten Vorbringen.
2. Aus dem dem Landesverwaltungsgericht vorgelegten Originalakt ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren offensichtlich fristgerecht den Abschussplan-Antrag im Sinn des § 57 Abs. 1 K-JG gestellt hat.
3. Das Landesverwaltungsgericht folgt den jagdfachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen. Bei diesem handelt es sich um einen seit Jahren tätigen, fachlich bekanntermaßen ausgezeichnet qualifizierten Sachverständigen, der über einschlägiges Fachwissen verfügt und äußerst berufserfahren ist. Amtsbekannt sind seine einschlägige universitäre Ausbildung sowie laufende Teilnahme an Fortbildungen.
Der Sachverständige ist mit der verfahrensgegenständlichen Jagd nicht verbunden und hat nach Übermittlung des Gesamtaktes ein objektives, auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhendes Gutachten erstattet, welches unter anderem auch in seinem Aufbau den höchstgerichtlichen Ansprüchen gerecht wird.
Im Befund setzt sich der Amtssachverständige mit den im angefochtenen Bescheid verfügten Abschussmaßnahmen auseinander, erläuterte das Beschwerdevorbringen – hier insbesondere dessen mathematische Ermittlung -, nimmt auf die Naturgegebenheiten vor Ort (Schneemassen und Kälte) ebenso wie auf die von den Jägern vorgenommenen Maßnahmen (Notfütterungen) sowie auf Wildschäden und die Windwürfe im Zuge des Sturmtiefs Vaia 2018 Bezug. Die Auseinandersetzung mit den aktuellen regionalen Gegebenheiten erfolgte äußerst objektiv und umfassend.
Im eigentlichen Gutachten zieht der Amtssachverständige fachlich qualifizierte, logisch nachvollziehbare, in sich widerspruchsfreie Schlüsse. Darin legt er klar verständlich die im angefochtenen Bescheid den Jägern eingeräumte Flexibilität dar, wonach nahezu beliebig viele Hirsche bei vorheriger Erlegung einer entsprechenden Anzahl von Kahlwild erlegt werden können. Auch ergibt sich aufgrund der Festsetzung des Abschussplanes logisch nachvollziehbar die Möglichkeit der Freigabe weiterer Hirsche der Klassen I und II über den Zusätzlichen Abschuss sowie mehrere im Kärntner Jagdgesetz vorgesehene Möglichkeiten der Aufstockung des Abschusses (Abschussauftrag, Ausnahmen von Schonvorschriften oder Aufstockung des Abschussplanes). Überdies legt der Amtssachverständige die im angefochtenen Bescheid ermöglichte Anpassung des Ungleichgewichts im Geschlechterverhältnis mit gleichzeitiger Herbeiführung der Rotwildreduktion dar. Der Amtssachverständige erklärt logisch nachvollziehbar die Sinnhaftigkeit der Herausrechnung der Schmalspießer aus dem Abschussplan.
Mit der Stellungnahme des Vertreters des Beschwerdeführers vom 25.11.2021 vermochte dieser die sachverständigen Ausführungen nicht zu widerlegen. Darin setzt sich der Beschwerdeführer nicht auf gleichem fachlichen Niveau mit der jagdfachlichen Beurteilung des Amtssachverständigen auseinander und wird in dieser Stellungnahme im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen wiederholend ausgeführt. Das Gutachten des Amtssachverständigen wurde in seiner Richtigkeit weder begründet bestritten noch widerlegt. Mit hypothetischen Annahmen und polemisierendem Vorbringen, welches die subjektive Meinung des Beschwerdeführers darlegt, vermochte das Gutachten jedoch nicht widerlegt zu werden. Eine fachlich qualifizierte, auf gleichem fachlichen Niveau beruhende Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Amtssachverständigen liegt nicht vor.
In der Verhandlung vom 18.01.2022 legte xxx zweifelsfrei dar, dass im angefochtenen Bescheid auf das zwischen dem Wild und seiner Umwelt vorherrschende Verhältnis zur Sicherung des Lebensraumes des Wildes einerseits und zur nachhaltigen Vermeidung von Wildschäden und anderen Schäden in der Vegetation andererseits Bedacht genommen wurde, weil der Hegering xxx bzw. die Wildregion xxx nach dem WÖRP und auch nach der Definition des sogenannten „Forstner-Projektes“ in einer Rotwildrandzone liegt.
Der Amtssachverständige bestätigte die Richtigkeit der dem sogenannten „Forstner-Projekt“ zugrundeliegenden jagdfachlichen Überlegungen, die in den vergangenen 20 Jahren ihren Zweck zur Gänze erfüllt haben. Die Veränderung der Situation – das xxx wurde von der Rotwildfreizone zu einer Rotwildrandzone, fanden Windwürfe und Käferbefall statt, verursachte das Sturmtief Vaia Kahlflächen und erfolgten Auszahlungen öffentlicher Fördergelder – macht jedoch eine Anpassung der Situation/Abschussplanung erforderlich und wurde aus jagdfachlicher Sicht durch den vorliegenden Abschussplan sowohl auf den natürlichen Lebensraum der Population als auch auf die Grenzen der Wildräume und die Lebensräume der Wildarten Bedacht genommen. Ebenso wurde im Abschussplan der von der Kärntner Jägerschaft festgelegte Abschussrahmen berücksichtigt und ist dieser in den vorliegend angefochtenen Abschussplan eingeflossen.
Der Amtssachverständige legte logisch nachvollziehbar dar, dass sich zu Beginn der 2000er Jahre die Notwendigkeit einer Abschussplanung in der Rotwildrandzone ergab und verwies in diesem Zusammenhang auf die von xxx in den 10-er Jahren dieses Jahrhunderts zum WÖRP erstatteten Erläuterungen, in denen er selbst die Einführung einer Rotwildrandzone mit Verdünnungscharakter für erforderlich hielt und „in Punkt 1. darauf hingewiesen (hat), dass aufgrund der hohen Wildschadensanfälligkeit Rotwild „verdünnt“ werden sollte“.
Das Landesverwaltungsgericht folgt auch den in der Verhandlung vom Amtssachverständigen erstatteten jagdfachlichen Ausführungen.
Zu den in der Verhandlung vorgelegten Beilagen ./5 und ./6:
Gemäß an den Vertreter des Beschwerdeführers ergangenem Ladungsbeschluss sind alle ihm bekannten Tatsachen und Beweismittel binnen 10 Tagen ab Zustellung des Ladungsbeschlusses geltend zu machen. Der Ladungsbeschluss wurde am 03.12.2021 zugestellt (siehe Beilage zu ON 8, erliegend im Akt), somit wurde das schriftlich in den Beilagen ./5 und ./6 erstattete Vorbringen in der Verhandlung verspätet dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt und ist insoferne unbeachtlich. Dies umso mehr, als der Vertreter des Beschwerdeführers sein mündliches Vorbringen auf die aus der Verhandlungsschrift ersichtlichen, über ausdrückliches Befragen erstatteten Äußerungen beschränkte und – selbst nach Aushändigung der Beilagen ./5 und ./6 an den Sachverständigen – keine weiteren Fragen an diesen stellte.
Somit liegt ein auf gleichem fachlichen Niveau beruhendes, das Gutachten des Amtssachverständigen entkräftendes oder widerlegendes Vorbringen nicht vor.
Mit dem in der Verhandlung vorgelegten Endbericht „Grenzüberschreitende nachhaltige Bewirtschaftung des Wildlebensraumes und Wildes im xxx“, erstattet von xxx, war gegenständlich für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, zumal dieser Bericht im Oktober 2006 erstattet wurde und somit eine aktuelle Auseinandersetzung mit den sich vor Ort derzeit darstellenden Verhältnissen darin nicht erfolgt.
Rechtliche Beurteilung:
Die für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes maßgebliche Bestimmung ist § 57 K-JG:
Abschussplan
(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat bis spätestens 1. März des Jagdjahres, mit dem die Geltungsdauer des Abschussplanes beginnt, den beantragten vollständigen Abschussplan (Abs. 4) dem Hegeringleiter bekannt zu geben. Der Hegeringleiter hat den beantragten Abschussplan mit seiner Stellungnahme bis spätestens 15. März dem Bezirksjägermeister zu übermitteln.
(2) Der Bezirksjägermeister hat auf der Grundlage des Abschussrahmens im wildökologischen Raumplan (§ 55a Abs. 3) und auf Grund der Abschussrichtlinien für jedes Jagdgebiet, das im Bereich seiner Bezirksgruppe liegt, nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates und, wenn das Jagdgebiet zu einer Hegegemeinschaft gemäß § 62 gehört, des von dieser Hegegemeinschaft namhaft gemachten Vertreters bis spätestens 1. Mai den Abschussplan mit Bescheid festzusetzen. Dabei ist auf den jeweiligen Bestand und den sich über die Grenze eines Jagdgebietes hinaus erstreckenden Lebensraum des der Abschussplanung unterliegenden Wildes Bedacht zu nehmen. Ferner ist die zahlenmäßige Festlegung des Abschusses gemäß Abs. 4 lit. b jedenfalls auf die Herstellung eines dem Biotop angemessenen Wildstandes und auf die Vermeidung von waldgefährdenden Wildständen auszurichten. Für aneinandergrenzende Jagdgebiete desselben Jagdausübungsberechtigten ist nur ein Abschussplan zu erlassen. Wurde kein Antrag nach Abs. 1 gestellt, ist der Abschussplan von Amtswegen festzusetzen. Abschusspläne sind gemäß §§ 22, 23 und 24 des Zustellgesetzes, BGBl Nr 100/1982, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 65/2002, zuzustellen. Eine Nachsendung hat nicht zu erfolgen.
(3) Ein Abschussplan ist für die Dauer von zwei Jahren zu erlassen (Geltungsdauer des Abschussplanes).
(4) Der Abschussplan hat jedenfalls zu enthalten:
a)die Gesamtfläche des Jagdgebietes (der aneinandergrenzenden Jagdgebiete) desselben Jagdausübungsberechtigten;
b)den während der Geltungsdauer des Abschussplanes durchzuführenden Abschuss;
c)eine Aufgliederung des zu erlegenden Schalenwildes in männliche und weibliche Stücke, ausgenommen die im Lauf der Geltungsdauer des Abschussplanes gesetzten Kälber, Kitze und Lämmer (Nachwuchsstücke);
d)eine Unterteilung der zu erlegenden trophäentragenden Wildstücke, mit Ausnahme der Muffelschafe, in Altersklassen.
(5) Bei verpachteten Eigenjagden hat der Jagdausübungsberechtigte dem Antrag (Abs. 4) eine Stellungnahme des Verpächters anzuschließen oder mitzuteilen, dass der Verpächter auf die Abgabe der Stellungnahme verzichtet hat. Bei einer verpachteten Gemeindejagd hat der Hegeringleiter bis längstens 15. März dem Jagdverwaltungsbeirat
1. den beantragten Abschussplan,
2. eine Darstellung der festgesetzten Abschusszahlen des bisher geltenden Abschussplans und
3. eine Darstellung der Abschuss-, Fang- und Auffindungszahlen der der Abschussplanung unterliegenden Wildarten für die dem Jahr der Erlassung des Abschussplans vorausgehenden zwei Jagdjahre
zu übermitteln. Hiezu hat der Jagdverwaltungsbeirat unter Beiziehung des oder der Jagdausübungsberechtigten zu einer Sitzung zusammenzutreten. Dem Jagdverwaltungsbeirat obliegt sodann die Abgabe einer Stellungnahme gegenüber dem Bezirksjägermeister, die bei diesem bis spätestens 1. April einzulangen hat; langt bis zu diesem Zeitpunkt keine Stellungnahme ein, gilt dies als Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates. Der Bezirksjägermeister hat die eingelangte Stellungnahme des Jagdverwaltungsbeirates dem Bezirksjagdbeirat zur Kenntnis zu bringen.
(6) Der Bezirksjägermeister darf von der Erlassung eines Abschussplanes für einzelne Jagdgebiete – ist für aneinandergrenzende Jagdgebiete nur ein Abschussplan zu erlassen, nur dann, wenn alle Jagdgebietsflächen denselben Grundeigentümer haben – absehen, wenn
a)der Antrag des Jagdausübungsberechtigten (Abs. 1) vollständig ist und
b)gegen die im Antrag enthaltenen Angaben keine Einwendungen des Bezirksjagdbeirates oder des Verpächters einer Eigenjagd vorliegen und
c)keine Verfügungen nach Abs. 8 getroffen werden.
(7) Trägt der Zustellnachweis, mit dem der festgesetzte Abschussplan (Abs. 2) zugestellt werden soll, nicht ein Aufgabedatum bis einschließlich 28. April, so gilt nach dem 1. Mai der vom Jagdausübungsberechtigten beantragte Abschuss als durchzuführender Abschuss (Abs. 4 lit. b). Der Bezirksjägermeister hat ab dem 28. April durch Anschlag in der Geschäftsstelle des Landesjägermeisters und in seiner Geschäftsstelle unter Angabe des Jagdausübungsberechtigten des Jagdgebietes kundzumachen, hinsichtlich welcher festgesetzten Abschusspläne die Zustellung gemäß §§ 22 oder 24 des Zustellgesetzes bis einschließlich 28. April eingeleitet worden ist.
(8) Bei Schalenwild kann der Bezirksjägermeister einzelne oder alle Stücke einer Schalenwildart in mehr als einem Abschussplan unter der Auflage zum Abschuss freigeben, dass alle Abschusspläne hinsichtlich dieser Stücke erfüllt sind, sobald diese in einem dieser Jagdgebiete gefangen oder erlegt werden. Im Abschussplan sind die Namen und die Anschriften der Jagdausübungsberechtigten anzuführen, die im Falle der Erlegung oder des Fangens eines dieser Stücke jeweils unverzüglich zu verständigen sind.
(9) Wurde gegen den Bescheid des Bezirksjägermeisters Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben, hat der Jagdausübungsberechtigte bis zur rechtskräftigen Entscheidung hierüber das Recht und die Pflicht, Wild im Rahmen des angefochtenen Bescheides zu erlegen oder zu fangen.
(9a) Hat sich während der Geltungsdauer des Abschussplanes ein Jagdgebiet in seiner Größe nicht nur unwesentlich verändert, so hat der Bezirksjägermeister von Amts wegen für die verbleibende Dauer der Abschussplanperiode (Abs. 3) den Abschussplan für ein betroffenes geändertes Jagdgebiet unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 und 4 neu festzusetzen.
(10) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, den Inhalt des Abschussplanes seinen Jagdschutzorganen zur Kenntnis zu bringen.
(11) Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat durch Verordnung Vordrucke für den Abschussplan unter Bedachtnahme auf dessen Inhalt festzulegen.
(12) Ist der durchzuführende Abschuss ungenügend, um eine Gefährdung des Waldes durch Wild (§ 71 Abs. 3) zu vermeiden, hat die Landesregierung in Abänderung des Abschussplans, im Fall des Abs. 6 in Ergänzung des Antrags des Jagdausübungsberechtigten, von Amts wegen oder auf Antrag des Leiters des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Landesregierung den durchzuführenden Abschuss im erforderlichen Ausmaß mit Bescheid festsetzen. Abs. 2, mit Ausnahme des vorvorletzten Satzes, sowie Abs. 9 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
Aufgrund des zufolge des Beschwerdevorbringens, wonach der Bescheid „dem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten“ wird, der Stellungnahme vom 25.11.2021, der in der Verhandlung vorgelegten Beilagen ./5 und ./6 sowie des Parteienvorbringens festgestellten Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht vorerst das Zustandekommen des Abschussplanes im Sinn des § 57 K-JG zu überprüfen. Maßgeblich für die eingehende formalrechtliche Überprüfung des Sachverhaltes war das Beschwerdevorbringen, in welchem wiederholt eine dem § 57 K-JG widersprechende Vorgangsweise der belangten Behörde gerügt wurde.
Nach § 57 K-JG hat der Jagdausübungsberechtigte bis spätestens 01. März des Jagdjahres, mit dem die Geltungsdauer des Abschussplanes beginnt, den beantragten vollständigen Abschussplan dem Hegeringleiter bekanntzugeben.
Der vorliegende Abschussplan-Antrag gemäß § 57 Abs. 1 K-JG wurde fristgerecht – am 25.02.2021 – gestellt. Daran ändert auch die diesbezüglich falsche Feststellung hinsichtlich des Einlangens bei der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nichts.
Das „Ausspracheprotokoll für den Gemeinsamen Abschuss 2021/2022“ bezieht sich nachweislich auch auf das verfahrensgegenständliche Jagdgebiet xxx, wurde vom Hegeringleiter am 10.03.2021 unterfertigt und langte am 12.03.2021 bei der belangten Behörde ein. Somit ist das formale Prozedere im Sinn des § 57 K-JG eingehalten worden. Auch bestätigte der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 25.11.2021 das Stattfinden der gemeinsamen Aussprache mit dem Jagdverwaltungsbeirat.
Das Ermittlungsverfahren ergab, dass der vorliegend angefochtene Bescheid auf Grundlage des Abschussrahmens im wildökologischen Raumplan und aufgrund der Abschussrichtlinien nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates erlassen wurde.
Der jagdfachliche Sachverständige legte – wie oben bereits ausführlich dargestellt – dar, dass auf den jeweiligen Bestand und den sich über die Grenze eines Jagdgebietes hinaus erstreckenden Lebensraum des Wildes Bedacht genommen wurde. Auch wurde auf die Herstellung eines dem Biotop angemessenen Wildstandes und die Vermeidung waldgefährdender Wildstände Bedacht genommen.
Mit dem Verweis auf das „Forstner-Projekt“, seinerzeitige Zusagen des ehemaligen Landesjägermeisters und einem fachlich nicht qualifizierten Bestreiten der Richtigkeit des jagdfachlichen Gutachtens des beigezogenen Amtssachverständigen, war für den Beschwerdeführer inhaltlich nichts zu gewinnen. Insbesondere wurde im Beschwerdevorbringen nicht auf die geänderte Situation vor Ort, ausgelöst durch das Sturmtief Vaia im Jahr 2018, dadurch verursachte Kahlflächen, Käferbefall, Wildschäden etc., Bezug genommen. Mit dem Verweis auf das im Jahr 2006 erstattete „Forstner-Projekt“, „Nachhaltige Naturraumentwicklung xxx Alpen-Startphase“, Teilprojekt: Grenzüberschreitende nachhaltige Bewirtschaftung des Lebensraumes und Wild im xxx, Endbericht“, vermochte der Beschwerdeführer den aktuellen Überlegungen und Ausführungen des Amtssachverständigen nicht wirksam zu entgegnen.
Das Beschwerdevorbringen, die grafisch/textliche Darstellung des Abschussplanes stelle einen „Brief“ dar und gehöre als Beiblatt nicht zum Bescheid, geht insoferne ins Leere, als der Abschussplan im Spruch zum integrierenden Bestandteil des Bescheides erklärt wurde und die bezughabenden Verfahrensvorschriften und dazu ergangene Judikatur eine derartige Vorgehensweise durchaus vorsehen.
Das Beschwerdevorbringen hinsichtlich „praxisferner Regeln“ ist unbeachtlich, zumal gegenständlich im Sinn des § 57 K-JG Abschusspläne festgesetzt wurden. Hypothetische Annahmen sind vorliegend nicht zu relevieren.
Der vorliegende Bescheid wurde nicht „nach eigenem Gutdünken“ des Bezirksjägermeisters erlassen, sondern wurde das Verfahren im Sinn des § 57 K-JG geführt.
Festzustellen ist, dass das Kärntner Jagdgesetz zwar die Möglichkeit vorsieht, Abschussplan-Anträge zu stellen; die Annahme, dass die bescheidmäßige Festsetzung der Abschusspläne dem zugrundeliegenden Antrag zu entsprechen hat, ist rechtlich verfehlt.
Die Beiziehung von Vertretern der Wildbach- und Lawinenverbauung sowie eines Vertreters der Forstbehörde ist im Kärntner Jagdgesetz nicht vorgesehen und fachlich nicht gerechtfertigt.
Die Ergänzung des angefochtenen Bescheides um die Anführung der Gesamtfläche des Jagdgebietes im Spruch des angefochtenen Bescheides erfolgte in Ansehung des § 57 Abs. 4 lit. a K-JG.
Es war im spruchgemäßen Sinn zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen oa. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 109/2021).
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