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KLVwG-1189/14/2021•LVwG K KLVwG-1189/14/2021
KLVwG-1189/14/2021Landesverwaltungsgericht08.02.2022
Jagdrecht, Abschussplan, Eigenjagd, unterlassene notwendige Ermittlungen
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bezirksjägermeisters für den Jagdbezirk xxx vom 27.04.2021, Zahl: xxx, wegen der Festsetzung eines Abschussplanes nach dem K-JG, nach am 18.01.2022 durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung, folgenden
B E S C H L U S S :
I.Der angefochtene Bescheid wird
a u f g e h o b e n
und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde
z u r ü c k v e r w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bezirksjägermeisters für den Jagdbezirk xxx vom 27.04.2021, Zahl: xxx, wurde gemäß § 57 Abs. 2, Abs. 8 und § 57b K-JG für das Eigenjagdgebiet xxx, Jagdgebietsnummer xxx, für die Geltungsdauer von zwei Jahren (2021 und 2022) der Abschussplan, umfassend den gemeinsamen und den zusätzlichen Abschuss, festgesetzt. Der grafisch/textlich dargestellte Abschussplan war dem Bescheid angeschlossen und wurde zu dessen integrierendem Bestandteil erklärt.
Dem angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass die Festsetzung des Abschussplanes aufgrund des vom Jagdausübungsberechtigten xxx, Bevollmächtigter, xxx, xxx, gestellten Antrags erfolgte. In der Begründung des Bescheides wurde festgehalten, dass der Abschussplanantrag vom 24.02.2021 an diesem Tag bei der belangten Behörde einlangte und vom Jagdausübungsberechtigten xxx, Bevollmächtigter, gestellt wurde.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsmittelwerber Beschwerde.
3. Der Gesamtakt wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
4. Im Zuge des vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführten Ermittlungsverfahrens erstattete der Vertreter des Rechtsmittelwerbers mit Schriftsatz vom 25.11.2021 ein weiteres Vorbringen, in welchem er „die noch nicht aktenkundigen Tatsachen mitgeteilt und ein weiteres Beweisvorbringen erstattet“ hat.
Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
1. Verfahrensgegenständlich handelt es sich um das Eigenjagdgebiet xxx, Jagdgebietsnummer xxx, im Ausmaß von 158,1115 ha.
2. Dem vorgelegten Originalakt der belangten Behörde liegt ein „Abschussplan-Antrag gemäß § 57 Abs. 1 K-JG für die Planperiode 2021/22“ vor. Darin hat die Jagdausübungsberechtigte xxx einen Abschussplan-Antrag im Sinn des § 57 Abs. 1 K-JG für das Jagdgebiet xxx – xxx gestellt.
3. Weiters erliegt im Akt ein „Ausspracheprotokoll für den Gemeinsamen Abschuss 2021/22“, am 10.03.2021 vom Hegeringleiter xxx unterschrieben, in welchem zur Jagdgebietskennzahl: xxx das Jagdgebiet Forstgemeinschaft xxx und als Jagdausübungsberechtigte xxx angeführt sind.
4. Der angefochtene Bescheid bezieht sich auf das Eigenjagdgebiet xxx, jedoch wurde der Jagdausübungsberechtigte xxx angeführt. Dieser Bescheid wurde xxx als Bescheidadressat zugestellt.
5. Beschwerde wurde ebenfalls von xxx erhoben.
6. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde festgestellt, dass der Abschussplanantrag „ha.“ am 24.02.2021 eingelangt sei.
Beweiswürdigung:
Obiger Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Gesamtakt und dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens.
Rechtliche Beurteilung:
1. Die für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes maßgebliche Bestimmung ist § 57 K-JG:
Abschussplan
(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat bis spätestens 1. März des Jagdjahres, mit dem die Geltungsdauer des Abschussplanes beginnt, den beantragten vollständigen Abschussplan (Abs. 4) dem Hegeringleiter bekannt zu geben. Der Hegeringleiter hat den beantragten Abschussplan mit seiner Stellungnahme bis spätestens 15. März dem Bezirksjägermeister zu übermitteln.
(2) Der Bezirksjägermeister hat auf der Grundlage des Abschussrahmens im wildökologischen Raumplan (§ 55a Abs. 3) und auf Grund der Abschussrichtlinien für jedes Jagdgebiet, das im Bereich seiner Bezirksgruppe liegt, nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates und, wenn das Jagdgebiet zu einer Hegegemeinschaft gemäß § 62 gehört, des von dieser Hegegemeinschaft namhaft gemachten Vertreters bis spätestens 1. Mai den Abschussplan mit Bescheid festzusetzen. Dabei ist auf den jeweiligen Bestand und den sich über die Grenze eines Jagdgebietes hinaus erstreckenden Lebensraum des der Abschussplanung unterliegenden Wildes Bedacht zu nehmen. Ferner ist die zahlenmäßige Festlegung des Abschusses gemäß Abs. 4 lit. b jedenfalls auf die Herstellung eines dem Biotop angemessenen Wildstandes und auf die Vermeidung von waldgefährdenden Wildständen auszurichten. Für aneinandergrenzende Jagdgebiete desselben Jagdausübungsberechtigten ist nur ein Abschussplan zu erlassen. Wurde kein Antrag nach Abs. 1 gestellt, ist der Abschussplan von Amtswegen festzusetzen. Abschusspläne sind gemäß §§ 22, 23 und 24 des Zustellgesetzes, BGBl Nr 100/1982, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 65/2002, zuzustellen. Eine Nachsendung hat nicht zu erfolgen.
(3) Ein Abschussplan ist für die Dauer von zwei Jahren zu erlassen (Geltungsdauer des Abschussplanes).
(4) Der Abschussplan hat jedenfalls zu enthalten:
a)die Gesamtfläche des Jagdgebietes (der aneinandergrenzenden Jagdgebiete) desselben Jagdausübungsberechtigten;
b)den während der Geltungsdauer des Abschussplanes durchzuführenden Abschuss;
c)eine Aufgliederung des zu erlegenden Schalenwildes in männliche und weibliche Stücke, ausgenommen die im Lauf der Geltungsdauer des Abschussplanes gesetzten Kälber, Kitze und Lämmer (Nachwuchsstücke);
d)eine Unterteilung der zu erlegenden trophäentragenden Wildstücke, mit Ausnahme der Muffelschafe, in Altersklassen.
(5) Bei verpachteten Eigenjagden hat der Jagdausübungsberechtigte dem Antrag (Abs. 4) eine Stellungnahme des Verpächters anzuschließen oder mitzuteilen, dass der Verpächter auf die Abgabe der Stellungnahme verzichtet hat. Bei einer verpachteten Gemeindejagd hat der Hegeringleiter bis längstens 15. März dem Jagdverwaltungsbeirat
1. den beantragten Abschussplan,
2. eine Darstellung der festgesetzten Abschusszahlen des bisher geltenden Abschussplans und
3. eine Darstellung der Abschuss-, Fang- und Auffindungszahlen der der Abschussplanung unterliegenden Wildarten für die dem Jahr der Erlassung des Abschussplans vorausgehenden zwei Jagdjahre
zu übermitteln. Hiezu hat der Jagdverwaltungsbeirat unter Beiziehung des oder der Jagdausübungsberechtigten zu einer Sitzung zusammenzutreten. Dem Jagdverwaltungsbeirat obliegt sodann die Abgabe einer Stellungnahme gegenüber dem Bezirksjägermeister, die bei diesem bis spätestens 1. April einzulangen hat; langt bis zu diesem Zeitpunkt keine Stellungnahme ein, gilt dies als Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates. Der Bezirksjägermeister hat die eingelangte Stellungnahme des Jagdverwaltungsbeirates dem Bezirksjagdbeirat zur Kenntnis zu bringen.
(6) Der Bezirksjägermeister darf von der Erlassung eines Abschussplanes für einzelne Jagdgebiete – ist für aneinandergrenzende Jagdgebiete nur ein Abschussplan zu erlassen, nur dann, wenn alle Jagdgebietsflächen denselben Grundeigentümer haben – absehen, wenn
a)der Antrag des Jagdausübungsberechtigten (Abs. 1) vollständig ist und
b)gegen die im Antrag enthaltenen Angaben keine Einwendungen des Bezirksjagdbeirates oder des Verpächters einer Eigenjagd vorliegen und
c)keine Verfügungen nach Abs. 8 getroffen werden.
(7) Trägt der Zustellnachweis, mit dem der festgesetzte Abschussplan (Abs. 2) zugestellt werden soll, nicht ein Aufgabedatum bis einschließlich 28. April, so gilt nach dem 1. Mai der vom Jagdausübungsberechtigten beantragte Abschuss als durchzuführender Abschuss (Abs. 4 lit. b). Der Bezirksjägermeister hat ab dem 28. April durch Anschlag in der Geschäftsstelle des Landesjägermeisters und in seiner Geschäftsstelle unter Angabe des Jagdausübungsberechtigten des Jagdgebietes kundzumachen, hinsichtlich welcher festgesetzten Abschusspläne die Zustellung gemäß §§ 22 oder 24 des Zustellgesetzes bis einschließlich 28. April eingeleitet worden ist.
(8) Bei Schalenwild kann der Bezirksjägermeister einzelne oder alle Stücke einer Schalenwildart in mehr als einem Abschussplan unter der Auflage zum Abschuss freigeben, dass alle Abschusspläne hinsichtlich dieser Stücke erfüllt sind, sobald diese in einem dieser Jagdgebiete gefangen oder erlegt werden. Im Abschussplan sind die Namen und die Anschriften der Jagdausübungsberechtigten anzuführen, die im Falle der Erlegung oder des Fangens eines dieser Stücke jeweils unverzüglich zu verständigen sind.
(9) Wurde gegen den Bescheid des Bezirksjägermeisters Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben, hat der Jagdausübungsberechtigte bis zur rechtskräftigen Entscheidung hierüber das Recht und die Pflicht, Wild im Rahmen des angefochtenen Bescheides zu erlegen oder zu fangen.
(9a) Hat sich während der Geltungsdauer des Abschussplanes ein Jagdgebiet in seiner Größe nicht nur unwesentlich verändert, so hat der Bezirksjägermeister von Amts wegen für die verbleibende Dauer der Abschussplanperiode (Abs. 3) den Abschussplan für ein betroffenes geändertes Jagdgebiet unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 und 4 neu festzusetzen.
(10) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, den Inhalt des Abschussplanes seinen Jagdschutzorganen zur Kenntnis zu bringen.
(11) Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat durch Verordnung Vordrucke für den Abschussplan unter Bedachtnahme auf dessen Inhalt festzulegen.
(12) Ist der durchzuführende Abschuss ungenügend, um eine Gefährdung des Waldes durch Wild (§ 71 Abs. 3) zu vermeiden, hat die Landesregierung in Abänderung des Abschussplans, im Fall des Abs. 6 in Ergänzung des Antrags des Jagdausübungsberechtigten, von Amts wegen oder auf Antrag des Leiters des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Landesregierung den durchzuführenden Abschuss im erforderlichen Ausmaß mit Bescheid festsetzen. Abs. 2, mit Ausnahme des vorvorletzten Satzes, sowie Abs. 9 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
2. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
3. Im Gegenstand ist von einer Antragstellung der xxx, datiert mit 24.02.2021, auszugehen. Dieser Antrag bezog sich auf das Jagdgebiet xxx. Das Ausspracheprotokoll für den Gemeinsamen Abschuss 2021/22 bezog sich auf den von xxx gestellten Abschussplanantrag, jedoch für das Jagdgebiet xxx. Die Arbeitsunterlage Abschussplan, undatiert und nicht unterschrieben bezieht sich auf das Jagdgebiet xxx ohne Anführung eines Jagdausübungsberechtigten.
4. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid an den Jagdausübungsberechtigten xxx und stellte fest, dass von diesem der Abschussplanantrag gestellt wurde. Diese Feststellung widerspricht eindeutig dem vorgelegten Gesamtakt. Ebenso trifft es nicht zu, dass der Abschussplanantrag am 24.02.2021 bei der belangten Behörde eingelangt ist. Dies ergibt sich aus dem Einlaufstempel der belangten Behörde mit Datum 12.03.2021.
5. Im Sinn des § 59 Abs. 1 AVG – diese Bestimmung ist auch im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz anzuwenden – hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen.
Vorliegend wurde der Antrag zur Festsetzung des Abschussplanes nicht vom Bescheidadressaten gestellt. Es ist auch evident, dass sich die mit 10.03.2021 protokollierte Aussprache für den Gemeinsamen Abschuss 2021/22 nicht auf das Jagdgebiet xxx, sondern auf das Jagdgebiet xxx bezog.
Weiters ist festzuhalten, dass trotz Teilnahme von Vertretern der belangten Behörde an der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht eine Aufklärung des Sachverhaltes nicht erfolgen konnte. Somit ist das Landesverwaltungsgericht verhalten, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, da diese notwendige Ermittlungen zur eindeutigen Feststellung des Sachverhaltes unterlassen hat.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen oa. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 109/2021).
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