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KLVwG-309-311/4/2021•LVwG K KLVwG-309-311/4/2021
KLVwG-309-311/4/2021Landesverwaltungsgericht31.01.2022
Epidemierecht, COVID-19, Gastgewerbe, Ausgabestelle, Konsumation von Speisen und Getränken, Verabreichungsplätze, Mindestabstand
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 02.02.2021, Zahl: xxx, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Covid19Maßnahmengesetz iVm der Covid-19-Maßnahmenverordnung, zu Recht:
I.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des oben genannten Straferkenntnisses wird
F o l g e g e g e b e n ,
der Spruchpunkt 1.
a u f g e h o b e n
und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 2. Fall VStG
e i n g e s t e l l t .
II.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des oben genannten Straferkenntnisses wird
F o l g e g e g e b e n ,
der Spruchpunkt 2.
a u f g e h o b e n
und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 2. Fall VStG
e i n g e s t e l l t .
III.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. des oben genannten Straferkenntnisses wird
F o l g e g e g e b e n ,
der Spruchpunkt 3.
a u f g e h o b e n
und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 1. Fall VStG
e i n g e s t e l l t .
IV.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 02.02.2021, Zahl: xxx, wurden dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen angelastet:
„1: Sie haben als Inhaber der Betriebsstätte des Unternehmens "xxx" mit Sitz in xxx, xxx ONr. xxx, welche eine Betriebsstätte der Betriebsart des Gastgewerbes darstellt, nicht dafür Sorge getragen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgen kann, obwohl das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe gemäß COVID-19-Maßnahmenverordnung, COVID-19-MV, i.d.F. BGBI. II Nr. 407/2020 in der Zeit vom 21.09.2020 bis 31.12.2020 nur unter der Voraussetzung zulässig war, wenn der Betreiber sicherstellte, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgte.
Es wurde festgestellt, dass unzählige Personen sich im Thekenbereich aufhielten und Getränke konsumierten.
Tatzeit: Datum:17.10.2020Uhrzeit: 23:35 Uhr
Tatort: in der Betriebsstätte "xxx", xxx ONr. xxx, Stadtgemeinde und Bezirk xxx
2: Sie haben als Inhaber der Betriebsstätte des Unternehmens "xxx", in xxx, xxx ONr. xxx, welche eine Betriebsstätte der Betriebsart des Gastgewerbes darstellt, nicht dafür Sorge getragen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken in geschlossenen Räumen nur im Sitzen an den Verabreichungsplätzen erfolgen kann, obwohl das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe gemäß COVID-19-Maßnahmenverordnung, COVID-19-MV, i.d.F. BGBI. II Nr. 407/2020 in der Zeit vom 21.09.2020 bis 31.12.2020 nur unter der Voraussetzung zulässig war, wenn der Betreiber sicherstellte, dass die Konsumation von Speisen und Getränken in geschlossenen Räumen nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen erfolgt.
Es wurde festgestellt, dass unzählige Person sich im Lokal stehend aufhielten und dabei Getränke konsumierten.
Tatzeit: Datum: 17.10.2020 Uhrzeit: 23:35 Uhr
Tatort: in der Betriebsstätte "xxx", xxx ONr. xxx, Stadtgemeinde und Bezirk xxx
3: Sie haben als Inhaber der Betriebsstätte des Unternehmens „xxx", in xxx, xxx ONr. xxx, welche eine Betriebsstätte der Betriebsart des Gastgewerbes darstellt, nicht dafür Sorge getragen, dass die Verabreichungsplätze so eingerichtet waren, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht und auch sonst nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden konnte, obwohl das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe gemäß COVID-19-Maßnahmenverordnung, COVID-19-MV, i.d.F. BGBI. II Nr. 407/2020 in der Zeit vom 21.09.2020 bis 31.12.2020 nur unter der Voraussetzung zulässig war, wenn der Betreiber die Verabreichungsplätze so einrichtete, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Es wurde festgestellt, dass aufgrund der Anzahl der Gäste der geforderte Mindestabstand unter den Verabreichungsplätzen nicht eingehalten wurde.
Tatzeit: Datum: 17.10.2020Uhrzeit: 23:35 Uhr
Tatort: in der Betriebsstätte "xxx", xxx ONr. xxx, Stadtgemeinde und Bezirk xxx
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1: § 8 Abs. 4, § 1, § 3 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz -COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 i.d.F. BGBI. I Nr. 104/2020 iVm. § 6Abs. 1 und 3 COVID-19-Maßnahmenverordnung - COVID-19-MV, BGBI. 11 Nr. 197/2020, i.d.F. BGBI. II Nr. 407/2020
2: § 8 Abs. 4, § 1, § 3 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG, BGBI. I Nr. 12/2020 i.d.F. BGBI. I Nr. 104/2020 iVm. § 6Abs. 1 und 3a COVID-19-Maßnahmenverordnung - COVID-19-MV, BGBI. 11 Nr. 197/2020, i.d.F. BGBI. II Nr. 407/2020
3: § 8 Abs. 4, § 1, § 3 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG, BGBI. I Nr. 12/2020 i.d.F. BGBI. I Nr. 104/2020 iVm. § 6 Abs. 1 und 4 COVID-19-Maßnahmenverordnung - COVID-19-MV, BGBI. 11 Nr. 197/2020, BGBI. 11 Nr. 197/2020, i.d.F. BGBI. II Nr. 407/2020
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von €
falls dieses uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Strafbestimmung
1: 1500,00
11 Tagen 16 Stunden
§ 8 Abs. 4 COVID-19 Maßnahmengesetz – COVID-19-MG, BGBl. Nr. 12/2020 i.d.F. BGBl. Nr. 104/2020
2: 1500,00
11 Tage 16 Stunden
§ 8 Abs. 4 COVID-19 Maßnahmengesetz – COVID-19-MG, BGBl. Nr. 12/2020 i.d.F. BGBl. Nr. 104/2020
3: 1500,00
11 Tagen 16 Stunden
§ 8 Abs. 4 COVID-19 Maßnahmengesetz – COVID-19-MG, BGBl. Nr. 12/2020 i.d.F. BGBl. Nr. 104/2020
Mit Schriftsatz vom 18.02.2021 erhob xxx, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, Beschwerde gegen das Straferkenntnis.
Mit Schriftsatz vom 19.02.2021 legte die Behörde die Beschwerde samt Aktenvorgang dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor.
Am 15.06.2021 fand am Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer samt Rechtsvertreterin sowie der Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Des Weiteren wurden noch die beiden einschreitenden Polizeibeamten sowie der Leiter der Amtshandlung (Bediensteter der belangten Behörde) und eine Angestellte des Beschwerdeführers zeugenschaftlich einvernommen.
II. Feststellungen:
Am 17.10.2020 um 23.35 Uhr erfolgte durch einen Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft xxx im Rahmen seiner Tätigkeit als Journaldienstbeauftragter der genannten Behörde mit Beamten der Polizeiinspektion xxx im Rahmen des COVID-19-Maßnahmengesetzes iVm der COVID-19-Maßnahmenverordung eine Kontrolle im Lokal „xxx“ in xxx.
Gegen 22.30 Uhr betraten das Behördenorgan sowie die beiden zur Assistenz eingeteilten Polizeibeamten der PI xxx das erste Mal das Lokal „xxx“. Der Beschuldigte wurde auf die Anordnungen der COVID19Maßnahmenverordnung hingewiesen. Insbesondere wurde er aufgefordert, den Thekenbereich freizuhalten und keine Getränke auszuschenken. Weiters, die Anzahl der im Lokal befindlichen Gäste auf die Anzahl der vorhandenen Verabreichungsplätze zu reduzieren. Es wurde zunächst eine mündliche Ermahnung ausgesprochen und gleichzeitig eine weitere Kontrolle für den Abend angekündigt. Gegen 23.35 Uhr erfolgte eine weitere Kontrolle im Lokal „xxx“. Als die Beamten ins Lokal gekommen sind, standen Personen an der Theke und haben sowohl Bestellungen abgegeben als auch Getränke konsumiert. Im Thekenbereich war kein Durchkommen und wurden die Abstände zwischen den Verabreichungsplätzen und der Theke nicht eingehalten. Die Lokalbesucher haben teilweise im Stehen konsumiert, teilweise an den Verabreichungsplätzen.
Der Betreiber hat die Verabreichungsplätze zwar so eingerichtet, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens 1 Meter eingehalten werden konnte, jedoch haben sich die Lokalgäste nicht daran gehalten.
Während des Beschwerdeverfahrens wurden unter anderem die Bestimmungen des § 6 Abs.3 COVID-19-Maßnahmenverordnung - COVID-19-MV, BGBI. II Nr. 197/2020, i.d.F. BGBI. II Nr. 207/2020 (VfGH vom 8.6.2021, Zl. V615/2020) sowie des § 6 Abs. 3a COVID-19-Maßnahmenverordnung - COVID-19-MV, BGBI. II Nr. 197/2020, i.d.F. BGBI. II Nr. 455/2020 (VfGH vom 15.12.2021, Zl. V 560/2020) als gesetzwidrig festgestellt. Der Verfassungsgerichtshof ordnete in beiden Fällen an, dass die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind.
III. Beweiswürdigung:
Beweis erhoben wurde vor allem durch den Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegenen Aktes als auch durch die Einvernahme der einschreitenden Beamten als auch des Beschwerdeführers sowie seiner Angestellten, die am besagten Abend im Lokal gekellnert hat.
Zu Spruchpunkt 1. waren keine Beweise mehr durchzuführen, zumal das inkriminierte Konsumationsverbot von Speisen und Getränken in der Nähe der Abgabestelle durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 08.06.2021, Zahl: V615/2020 aufgehoben wurde. Daher sind die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen nicht mehr anzuwenden.
Zu Spruchpunkt 2. waren keine Beweise mehr durchzuführen, zumal das angeordnete Konsumieren von Speisen und Getränken nur im Sitzen an den Verabreichungsplätzen durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.12.2021, Zahl: V560/2020 aufgehoben wurde. Daher sind die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen nicht mehr anzuwenden.
Zu Spruchpunkt 3. konnte erhoben werden, dass die Verabreichungsplätze vom Betreiber sehr wohl so eingerichtet gewesen sind, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens 1 Meter bestanden hat.
In diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass der einschreitende Beamte weder in seiner Anzeige noch in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten angab, worauf sich seine Annahme des Nichtabstandes von 1 Meter zwischen den Verabreichungsplätzen gründet. Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung Fotos vor, anhand welcher festgestellt werden konnte, dass sich die fix eingerichteten Verabreichungsplätze jeweils in mehr als einem Meter Entfernung voneinander befinden. Daher wurde der inkriminierte Tatbestand vom Beschwerdeführer nicht erfüllt.
IV.Rechtsgrundlagen:
§ 1 Abs. 1 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, idF BGBl. I Nr. 104/2020
Dieses Bundesgesetz ermächtigt zur Regelung des Betretens und des Befahrens von Betriebsstätten, Arbeitsorten, bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit, zur Regelung des Benutzens von Verkehrsmitteln sowie zu Ausgangsregelungen als gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung der
Verbreitung von COVID-19.
§ 3 Abs. 1 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, idF BGBl. I Nr. 104/2020
Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten und das Befahren von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
§ 3 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, idF BGBl. I Nr. 104/2020
In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten und befahren oder Verkehrsmittel benutzt werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren von Betriebsstätten oder Arbeitsorten sowie das Benutzen von Verkehrsmitteln untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.
§ 6 Abs. 1, COVID-19-Lockerungsverordnung, BGBl. II Nr. 197/2020, idF BGBl. II Nr. 207/2020
Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.
§ 6 Abs. 3, COVID-19-Lockerungsverordnung, BGBl. II Nr. 197/2020, idF BGBl. II Nr. 207/2020
Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt.
§ 6 Abs. 3a, COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 197/2020, idF BGBl. II Nr. 455/2020
Speisen und Getränke dürfen nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden. Abweichend davon dürfen Speisen und Getränke im Freien an Imbissständen, wie beispielsweise an Würstelständen, Kebabständen, Punschständen und Gastronomieständen von Märkten oder Gelegenheitsmärkten im Sinne des § 10c an Verabreichungsplätzen auch im Stehen konsumiert werden.
§ 6 Abs. 4, COVID-19- Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 197/2020, idF BGBl. II Nr. 207/2020
Der Betreiber hat die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
§ 8 Abs. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, idF BGBl. I Nr. 104/2020
Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 2 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel oder der bestimmte private Ort nicht entgegen den in einer Verordnung gemäß §§ 3 und 4 festgelegten Personenzahlen, Zeiten, Voraussetzungen oder Auflagen betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
V.Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt 1:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 08.06.2021, Zahl: V615/2020, ausgesprochen, dass § 6 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden, BGBl. II Nr. 197/2020, idF. BGBl. II Nr. 207/2020, gesetzwidrig war. Des Weiteren hat er festgestellt, dass die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Zum Übertretungszeitpunkt 17.10.2020 war § 6 Abs. 3 der COVID-19 Lockerungsverordnung, BGBl. II Nr. 197/2020, idF. BGBl. II. Nr. 207/2020, in Kraft, wonach der Betreiber sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe sicherzustellen hatte, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgte.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.
Aufgrund des Umstandes, dass die Bestimmung des § 6 Abs. 3 BGBl. II Nr. 197/2020, idF. BGBl. II Nr. 207/2020, zum h.g. Entscheidungszeitpunkt bereits aufgehoben und nicht mehr anzuwenden war, war auch der Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall VStG einzustellen.
Zu Spruchpunkt 2:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15.12.2021, Zahl: V 560/2020, ausgesprochen, dass § 6 Abs. 1a, 1b und 3a der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, BGBl. II Nr. 197/2020, idF BGBl II Nr. 455/2020, gesetzwidrig war. Des Weiteren hat er festgestellt, dass die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Zum Übertretungszeitpunkt 17.10.2020 war § 6 Abs. 3a der COVID-19 Lockerungsverordnung, BGBl. II Nr. 197/2020, idF. BGBl. II. Nr. 207/2020 bzw. BGBl II Nr. 455/2020, in Kraft, wonach die Konsumation von Speisen und Getränken in geschlossenen Räumen nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen zulässig war.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.
Aufgrund des Umstandes, dass die Bestimmung des § 6 Abs. 3a BGBl. II Nr. 197/2020, idF. BGBl. II Nr. 197/2020, idF BGBl. Nr. 455/2020, zum h.g. Entscheidungszeitpunkt bereits aufgehoben und nicht mehr anzuwenden war, war auch der Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 2. Fall VStG einzustellen.
Zu Spruchpunkt 3:
Dieser Spruchpunkt des Straferkenntnisses der belangten Behörde war deshalb aufzuheben, weil im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer die Verabreichungsplätze doch so eingerichtet hat, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens 1 Meter bestand.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.
Da erwiesen wurde, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 1. Fall VStG einzustellen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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