LVwG K KLVwG-2042-2043/11/2021

KLVwG-2042-2043/11/2021Landesverwaltungsgericht24.01.2022

Regest

Gewerberecht, Entziehung der Gewerbeberechtigung, Bestattung, Zuverlässigkeit, Ansehen, Bestattungsfahrzeug, Kirche, Standesregeln

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-2042-2043/11/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.01.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.2042.2043.11.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den Richter xxx über die Beschwerde 1.) der xxx KG, xxx, xxx und 2.) des xxx, xxx, xxx, beide vertreten durch Mag. xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 09.09.2021, Zahl: xxx, wegen Widerruf der Geschäftsführerbestellung gemäß § 91 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 und Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.01.2022 gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht:

I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet

a b g e w i e s e n ,

als die Zeilen 4 und 5 im Spruch des angefochtenen Bescheids wie folgt zu lauten haben:

„xxx KG die Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe Bestattung am Standort xxx, xxx, entzogen.“

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.Sachverhalt

a.Verfahrensgang

Mit Bescheid vom 09.09.2021, Zahl: xxx, widerrief der Bürgermeister xxx (fortan: belangte Behörde) die Bestellung von xxx (fortan: Zweitbeschwerdeführer) zum gewerberechtlichen Geschäftsführer der xxx KG (fortan: Erstbeschwerdeführerin) für das reglementierte Bestattungsgewerbe und entzog der Erstbeschwerdeführerin die Berechtigung für die Ausübung dieses Gewerbes. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Zweitbeschwerdeführer verfüge nicht mehr über die für die Gewerbeausübung erforderliche Zuverlässigkeit, weil einerseits eine Vielzahl an von ihm zu verantwortenden Verwaltungsübertretungen vorliegen würde, und andererseits einzelne davon bereits für sich betrachtet schwerwiegende Verstöße im Sinne von § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 darstellen würden. Diese wären geeignet, das Ansehen des betreffenden Berufszweigs herabzusetzen. Zudem wären die Tatbestandsvoraussetzungen von § 91 Abs. 2 GewO 1994 verwirklicht: Dem Zweitbeschwerdeführer komme als unbeschränkt haftendem Gesellschafter der Erstbeschwerdeführerin ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb ihrer Geschäfte zu und wäre er daher zu entfernen gewesen. Eine hiefür von der belangten Behörde mit Verfahrensanordnung gesetzte Frist sei jedoch verstrichen, ohne dass dies geschehen wäre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 12.10.2021, in der – zusammengefasst – ausgeführt wird, der Bürgermeister xxx sei nicht nur Verwaltungsbehörde, sondern auch Vertreter der xxx, die ihrerseits mit 44% der Anteile an der xxx GmbH, die eine direkte Konkurrentin der Erstbeschwerdeführerin sei, beteiligt wäre. Die Behörde werde infolge dieses Beteiligungsverhältnisses instrumentalisiert. Die Erstbeschwerdeführerin führe ein erfolgreiches Bestattungsunternehmen und werde von ihren Konkurrenten, insbesondere der xxx GmbH bekämpft. Der angefochtene Bescheid leide an formalen Mängeln, die seine Nichtigkeit zur Folge haben würden. Der Verwaltungsakt sei unübersichtlich und „mutmaßlich unvollständig“. Die von der belangten Behörde im Zuge des Verwaltungsverfahrens begehrte Auskunft über die verwendeten Kühlkammern ziele auf die Preisgabe eines Betriebsgeheimnisses dar, wofür keine Rechtsgrundlage bestehe; der angefochtene Bescheid sei eine Repressalie für die Nichterteilung dieser verlangten Auskunft. Es bestehe keine Zuständigkeit der belangten Behörde zum Widerruf der Geschäftsführerbestellung des Zweitbeschwerdeführers. Die Zuverlässigkeit gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 sei nur im Hinblick auf die in § 95 leg. cit. genannten Gewerbe zu prüfen, nicht jedoch bei bloß anmeldepflichtigen Gewerben wie etwa dem Bestattungsgewerbe. Der Widerruf einer Geschäftsführerbestellung sei daher auch nur bei jenen Gewerben zulässig, die in § 95 GewO 1994 angeführt sind. Der Zweitbeschwerdeführer sei zudem zuverlässig, er habe lediglich in einzelnen Verfahren abweichende Rechtsansichten vertreten, woraus aber eine mangelnde Zuverlässigkeit nicht abgeleitet werden könne. Zudem wären fallweise aus Zeit- oder Kostengründen keine Rechtsmittelverfahren geführt worden. In zahlreichen Verfahren habe der Zweitbeschwerdeführer zudem obsiegt. Die von der belangten Behörde herangezogenen Verwaltungsübertretungen wären meist gewerblich irrelevant, niemals schwerwiegend und nicht Ausdruck „querulantischer Normmissachtung“. Rechtskräftige Entscheidungen wären immer korrekt umgesetzt worden. Die Erstbeschwerdeführerin könne den Zweitbeschwerdeführer nicht entfernen, weil dieser einziger Komplementär wäre und die Erstbeschwerdeführerin ohne ihn handlungsunfähig.

Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stellten die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.12.2021 den Antrag, mehrere Zeugen zum Beweisthema „Instrumentalisierung der Behörde“ zu vernehmen. Unter einem wurden Schriftsätze aus einem zwischen der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer einerseits sowie der xxx GmbH andererseits geführten zivilgerichtlichen Verfahren vorgelegt.

Am 18.01.2022 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Zweitbeschwerdeführer und der Vertreter der Beschwerdeführer persönlich teilnahmen und der Zweitbeschwerdeführer auch einvernommen wurde.

b.Feststellungen

1.

Der am xxx geborene Zweitbeschwerdeführer ist gewerberechtlicher Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin und deren einziger unbeschränkt haftender Gesellschafter. Im Strafregister scheint keine Verurteilung auf. Die Erstbeschwerdeführerin übt das Bestattungsgewerbe im Standort xxx, xxx aus.

2.

Mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom 07.03.2018, Zahl: xxx, legte die Bezirkshauptmannschaft xxx dem Zweitbeschwerdeführer zur Last, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin zu verantworten, dass ein Leichnam in einem Sarg in einem Container an einem näher genannten Ort in der Gemeinde xxx gelagert und dadurch das Bestattergewerbe in einer weiteren Betriebsstätte ausgeübt worden wäre, obwohl die Anzeige einer Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte nicht stattgefunden hätte. Wegen der Übertretung von § 367 Z 16 iVm § 46 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 wurde über den Beschwerdeführer deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) verhängt. Die von ihm dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten unter Maßgabe von zwei fallbezogen nicht näher relevanten Änderungen im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit Erkenntnis vom 22.05.2018, Zahl: KLVwG-981/5/2018, als unbegründet ab. Die dagegen erhobene (außerordentliche) Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 07.05.2020, Zahl: Ra 2018/04/0146-8, als unbegründet ab.

Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 17.12.2018, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung von § 367 Z 22 iVm § 69 Abs. 2 GewO 1994 iVm § 10 Abs. 2 Z 1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Standesregeln der Bestatter zur Last gelegt, weil er es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin zu verantworten habe, dass in der Nacht vom 19.09.2018 auf den 20.09.2018 ein Leichnam in einem Holzsarg im Bestattungsfahrzeug gelagert worden wäre, obwohl dieses Fahrzeug ausschließlich für Totentransporte und nicht als Totenaufbewahrungsort dienen darf. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Zweitbeschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 46 Stunden) verhängt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Beschluss vom 14.10.2019, Zahl: KLVwG-1427/2/2019, als verspätet zurückgewiesen; dem vom Zweitbeschwerdeführer daraufhin gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 28.05.2019, Zahl: xxx, nicht stattgegeben.

Mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom 12.02.2020, Zahl: xxx, legte die belangte Behörde dem Zweitbeschwerdeführer eine Übertretung von § 29 Abs. 1 lit. b iVm § 15 Abs. 2 Kärntner Bestattungsgesetz – K-BStG zur Last, weil dieser als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin zu verantworten habe, dass zu einem näher genannten Zeitpunkt ein Sarg mit Leichnam in der Kirche xxx ohne Bewilligung des Bürgermeisters aufgebahrt gewesen wäre, obwohl eine Leiche außerhalb einer Aufbahrungshalle nur mit Bewilligung des Bürgermeisters aufgebahrt werden darf. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Zweitbeschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 115 Stunden) verhängt. Dieses Straferkenntnis blieb unbekämpft.

3.

Mit Verfahrensanordnung vom 21.04.2021, Zahl: xxx, teilte die belangte Behörde den Beschwerdeführern mit, dass ihrer Rechtsansicht zur Folge die erforderliche Zuverlässigkeit des Zweitbeschwerdeführers nicht mehr gegeben sei, weil dieser eine Vielzahl zum Teil schwerwiegender Verwaltungsübertretungen gesetzt hätte. Er sei daher als natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Erstbeschwerdeführerin zustehe, innerhalb einer Frist von drei Monaten als unbeschränkt haftender Gesellschafter zu entfernen, widrigenfalls der Erstbeschwerdeführerin die Gewerbeberechtigung entzogen werde. Unter einem ersuchte die belangte Behörde im Hinblick auf die sogenannte 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung und eine allenfalls erforderliche Betriebsanlagengenehmigung um Bekanntgabe des von der Erstbeschwerdeführerin verwendeten Kühlorts für Leichname. Diese Verfahrensanordnung wurde den Beschwerdeführern durch Hinterlegung zugestellt, Beginn der Abholfrist war der 29.04.2021.

Mit Verfügung vom 01.07.2021, xxx, erinnerte die belangte Behörde die Beschwerdeführer an die Verfahrensordnung vom 21.04.2021 und übermittelte ihnen den Inhalt der zwischenzeitlich eingeholten Stellungnahmen der Kammer für Arbeiter und Angestellte und der Wirtschaftskammer Kärnten zum Zwecke des Parteiengehörs. Die Zustellung dieser Erledigung erfolgte im Wege der persönlichen Übernahme durch den Zweitbeschwerdeführer am 07.07.2021.

Daraufhin gaben die Beschwerdeführer (mit den Schriftsätzen vom 29.06.2021 und vom 21.07.2021) ihren Vertreter für das gewerbebehördliche Verfahren bekannt. Sowohl diesem als auch der Erstbeschwerdeführerin, zu Handen des Zweitbeschwerdeführers wurde sodann der nunmehr vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 09.09.2021, Zahl: xxx, übermittelt. Im Spruch dieses Bescheids wird die Bestellung des Zweitbeschwerdeführers zum gewerberechtlichen Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin für das Bestattungsgewerbe widerrufen und der Erstbeschwerdeführerin die Gewerbeberechtigung für dieses Gewerbe entzogen. Die Beschwerdeführer werden im Spruch dieses Bescheids namentlich bzw. mit der im Firmenbuch aufscheinenden Bezeichnung angeführt.

Der Aufforderung der belangten Behörde in der Verfahrensanordnung vom 21.04.2021, den Zweitbeschwerdeführer zu entfernen, ist die Erstbeschwerdeführerin bislang nicht nachgekommen.

II.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt gründet im Wesentlichen widerspruchsfrei auf den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere die Verfahrensanordnung vom 21.04.2021 (samt Rückschein), den Beschwerdeschriftsatz, den Strafregisterauszug über den Zweitbeschwerdeführer vom 16.11.2021, den Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 07.03.2018, Zahl: xxx, sowie jenen der belangten Behörde vom 17.12.2018, Zahl: xxx und vom 12.02.2020, Zahl: xxx (samt erhobener Rechtsmittel und Entscheidungen hierüber). Berücksichtigung fand zudem das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten am 18.01.2022 (Einvernahme des Zweitbeschwerdeführers; Erörterung der angeführten Straferkenntnisse; Auszüge aus dem Firmenbuch und dem Gewerbeinformationssystem Austria – GISA, jeweils vom 09.11.2021 – Beilagen ./A und ./B).

Die Beschwerdeführer bestreiten – trotz teilweise nach wie vor bestehender abweichender Rechtsauffassung – weder die Existenz und die Rechtskraft der Straferkenntnisse, noch den Erhalt der Verfahrensanordnung vom 21.04.2021. Es ist auch unstrittig, dass der Zweitbeschwerdeführer bislang nicht aus seiner Organfunktion bei der Erstbeschwerdeführerin entfernt wurde.

Zwar darf sich das Verwaltungsgericht über erhebliche Beweisanträge nicht ohne Begründung hinwegsetzen und ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, jedoch gilt dies nur, wenn die Aufnahme des begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint; Beweisanträge dürfen dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird, es auf sie nicht ankommt, oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen (VwGH 17.02.2016, Ra 2015/08/0006 und VwGH 23.06.2017, Ra 2016/08/0141). Erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist (VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0004).

Den Beweisanträgen der Beschwerdeführer auf die Einvernahme von verschiedenen Zeugen (sowohl bereits im Beschwerdeschriftsatz, als auch im vorbereitenden Schriftsatz vom 12.12.2021) war nicht zu entsprechen, weil es auf das Beweisthema „Instrumentalisierung der Behörde“ vor dem Hintergrund der gebotenen rechtlichen Beurteilung am Maßstab der §§ 87 Abs. 1 Z 3 und 91 GewO 1994 (siehe unten) nicht ankommt.

III.Rechtliche Beurteilung

a.Rechtsgrundlagen

Gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

§ 91 GewO 1994 lautet:

1. Beziehen sich die im § 87 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 oder im § 88 Abs. 1 genannten Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers, so hat die Behörde (§ 361) die Bestellung des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes zu widerrufen. In diesen Fällen gilt § 9 Abs. 2 nicht.

2. Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe oder der in § 85 Z 2 angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (§ 361) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 361 Abs. 1 GewO 1994 ist zur Entziehung der Gewerbeberechtigung (§§ 87 und 88), zu Feststellungen gemäß § 90 und zu Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers beziehen, und gemäß § 91 Abs. 2 die Bezirksverwaltungsbehörde berufen. […]

b.Erwägungen

1.

Aus § 91 Abs. 1 iVm § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 folgt, dass die Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes zu widerrufen ist, wenn die Person des Geschäftsführers infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

Das Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße“ in § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 setzt voraus, dass sich aus den Verstößen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen (VwGH 06.03.2013, 2012/04/0135). Entscheidend ist, ob die übertretenen Rechtsvorschriften und Schutzinteressen bei der Ausübung des (von der Entziehung betroffenen) Gewerbes zu beachten sind (VwGH 26.02.2014, 2013/04/0179). Dabei kann es sich um solche handeln, die bei der Ausübung aller Gewerbe zu beachten sind; erfasst sind jedenfalls alle im Zusammenhang mit einem Gewerbe relevanten Bestimmungen, gleichgültig ob sie auf dem Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG oder auf einem anderen Kompetenztatbestand beruhen, aber auch – mangels Differenzierung im Gesetz – landesrechtliche Bestimmungen (VwGH 01.09.2009, 2008/04/0092). Bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht das Gebot der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit (nach Art. 6 StGG) zu berücksichtigen; die Verhältnismäßigkeit der Gewerbeentziehung kann sich daraus ergeben, dass die Zuverlässigkeit des Gewerbeinhabers schon durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund von schwerwiegenden Verstößen gegen einschlägige Vorschriften zwingend nicht mehr gegeben ist (VwGH 24.09.2019, Ra 2019/03/0022). Die Schwere der Rechtsverletzung(en) ist anhand rechtskräftiger Strafbescheide zu beurteilen (VwGH 18.09.2019, Ra 2019/04/0102). Bei der Beurteilung ist die Gewerbebehörde bzw. das Verwaltungsgericht an rechtskräftige Straferkenntnisse gebunden (z.B. VwGH 17.09.2010, 2010/04/0096). Verstöße sind insbesondere dann als schwerwiegend anzusehen, wenn sie geeignet sind, das Ansehen des betreffenden Berufszweigs herabzusetzen; hiezu zählen etwa Verstöße gegen die Ausübungs- und Standesregeln (VwGH 18.06.2012, 2012/04/0026). Es bedarf bei der Beurteilung, ob der Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers, weswegen es auch irrelevant ist, ob vom Beschwerdeführer zu erwarten ist, dass er in Zukunft gleichartige Delikte begehen wird (VwGH 02.02.2012, 2011/04/0180).

Fallbezogen bedeutet dies:

Der Zweitbeschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 07.03.2018 wegen einer Übertretung von § 367 Z 16 iVm § 46 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 zur Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von € 200,-- verhalten, weil die Erstbeschwerdeführerin die Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte – nämlich die Lagerung eines Leichnams in einem Sarg in einem Container – nicht angezeigt hatte. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 17.12.2018 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 300,-- wegen eines Verstoßes gegen § 10 Abs. 2 Z 1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Standesregeln für Bestatter verhängt, weil die Erstbeschwerdeführerin einen Leichnam in einem Holzsarg in einem Bestattungsfahrzeug gelagert hat, obwohl ein Bestattungsfahrzeug ausschließlich der Verwendung von Totentransporten und nicht als Totenaufbewahrungsort dienen darf. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12.02.2020 wurde dem Zweitbeschwerdeführer eine Übertretung von § 29 Abs. 1 lit. d iVm § 15 Abs. 2 K-BStG zur Last gelegt, weil die Erstbeschwerdeführerin die Aufbahrung eines Sargs mit einem Leichnam in einer Kirche vornahm, ohne dass die hiefür erforderliche Genehmigung des Bürgermeisters vorgelegen hat, weswegen über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 500,-- verhängt wurde. Alle angeführten Straferkenntnisse sind in Rechtskraft erwachsen.

Diese Übertretungen sind nicht als bloß geringfügig zu bewerten, zumal sie den Kernbereich des Bestattungsgewerbes, die Lagerung und Aufbahrung von Toten (vgl. § 101 Abs. 1 und Abs. 2 GewO 1994), betreffen. Besonders schwer wiegen der Verstoß gegen die Standesregeln für Bestatter, weil er geeignet ist, das Ansehen des Berufszweigs herabzusetzen, und der Verstoß gegen das K-BStG, weil es sich bei den Bestimmungen dieses Gesetzes um Vorschriften handelt, den im Zusammenhang mit dem Bestattungsgewerbe hervorragende Bedeutung zukommt. Beide Normenwerke (Standesregeln für Bestatter und K-BStG) zielen auf die Gewährleistung eines pietät- und würdevollen Umgangs mit Toten ab; neben diesem besonders schützenswerten Interesse besteht insoweit aber auch ein allgemeines öffentliches Interesse an einem geordneten Leichen- und Bestattungswesen.

Die beiden letztgenannten Übertretungen (Lagerung eines Leichnams in einem Bestattungsfahrzeug; Aufbahrung in einer Kirche ohne die erforderliche Bewilligung) führen bereits für sich betrachtet, aber noch verstärkt durch die dritte Übertretung (Lagerung eines Leichnams in einem Container, ohne Anzeige einer weiteren Betriebsstätte) zu dem Ergebnis, dass der Zweitbeschwerdeführer aufgrund der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung nicht mehr als zuverlässig anzusehen und der Eingriff in die Erwerbsfreiheit auch verhältnismäßig ist. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass das Verwaltungsgericht bei der Entscheidung an den Inhalt der rechtskräftigen Straferkenntnisse gebunden ist, weshalb es irrelevant bleibt, aus welchen Gründen die damit verhängten Strafen allenfalls vom Zweitbeschwerdeführer nicht bekämpft worden sind. Da eine Beurteilung des Persönlichkeitsbilds des Zweitbeschwerdeführers nicht geboten ist, kann auch dahingestellt bleiben, ob er in Zukunft gleichartige Delikte begehen wird oder nicht.

Entgegen des Beschwerdevorbringens ist der eintretende Mangel an Zuverlässigkeit bei allen Gewerben nach Maßgabe von § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 zu sanktionieren und nicht nur bei jenen, die in § 95 Abs. 1 leg. cit. angeführt sind, und bei denen – aufgrund ihrer Art – die Zuverlässigkeit bereits bei der Gewerbeanmeldung geprüft wird [vgl. Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, Gewerbeordnung4 (2020) § 87, Rz 13 und 23 sowie Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 87, Rz 39 (Stand 04.10.2019, rdb.at) jeweils mit Hinweisen auf die Gesetzesmaterialien]. Zudem besteht – auch dies entgegen des Beschwerdevorbringens – gemäß § 361 Abs. 1 GewO 1994 die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde zur Setzung von Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1 leg. cit. und ist damit die Bezirksverwaltungsbehörde des Standorts der Gewerbeberechtigung gemeint [Stolzlechner/Seider/Vogelsang, Kurzkommentar Gewerbeordnung2 (2018) § 361, Rz 1]; die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde ergibt sich aus § 3 Z 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG. Fallbezogen wird das Bestattungsgewerbe in der xxx ausgeübt, weswegen der Bürgermeister xxx auch zur Setzung von Maßnahmen nach § 91 Abs. 1 GewO 1994 zuständig ist.

Die belangte Behörde hat die Bestellung des Zweitbeschwerdeführers als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin daher zu Recht widerrufen.

Nicht relevant für dieses Ergebnis ist angesichts der Bewertung rechtskräftiger Straferkenntnisse, an deren Inhalt das Verwaltungsgericht gebunden ist, worauf die Einleitung des vorangegangenen gewerbebehördlichen Verfahrens basierte; aus dem Verwaltungsakt ergibt sich im Übrigen, dass Anlass hiefür die Anzeige der Erstbeschwerdeführerin vom 16.06.2020 über die Verlegung ihrer Betriebsstätte war.

Soweit die Beschwerdeführer monieren, der ihnen von der belangten Behörde zur Verfügung gestellte Verwaltungsakt sei „mutmaßlich unvollständig“, ist festzuhalten, dass die Möglichkeit zur Akteneinsicht auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestanden hätte, von den Beschwerdeführern aber nicht wahrgenommen worden ist.

2.

Nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 hat die Behörde dann, wenn der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft ist und sich die in § 87 angeführten Entziehungsgründe auf eine natürliche Person beziehen, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, dem Gewerbetreibenden eine Frist bekannt zu geben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Kommt der Gewerbetreibende dem nicht nach, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.

Das Wesen einer solchen Aufforderung erschöpft sich in der Bekanntgabe der Rechtsansicht der Behörde über das Vorliegen eines Entziehungsgrundes in der betroffenen Person und darüber, dass dieser Person ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des Gewerbetreibenden zukommt, verbunden mit der nicht weiter sanktionierten Aufforderung, innerhalb der gesetzten Frist durch Entfernung dieser Person den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, um so die Entziehung der Gewerbeberechtigung zu vermeiden. Damit wird juristischen Personen eine zusätzliche Möglichkeit eingeräumt, die Gewerbeentziehung zu vermeiden. Eine derartige Aufforderung hat unabhängig davon zu ergehen, ob und auf welche Weise es dem Gewerbetreibenden (rechtlich) möglich ist, der Person die mit dem maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb verbundene Position zu entziehen. Gelingt die Entfernung von dieser Position – aus welchen Gründen immer – nicht fristgerecht, so ist die Gewerbeberechtigung zu entziehen (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/04/0109).

Fallbezogen liegen diese Voraussetzungen vor: Der Zweitbeschwerdeführer ist als alleiniger unbeschränkt haftender Gesellschafter der Erstbeschwerdeführerin eine Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb ihrer Geschäfte zukommt (VwGH 26.04.1994, 94/04/0048). Die belangte Behörde hat der Erstbeschwerdeführerin mit Verfahrensanordnung vom 21.04.2021 ihre Rechtsansicht über das Vorliegen eines Entziehungsgrundes in der Person des Zweitbeschwerdeführers bekannt gegeben, und damit die Aufforderung verbunden, diesen innerhalb einer dreimonatigen Frist zu entfernen, um die Entziehung der Gewerbeberechtigung zu vermeiden. Dieser Aufforderung ist die Erstbeschwerdeführerin nicht fristgerecht nachgekommen. Dementsprechend war die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 geboten, zumal die gesetzte dreimonatige Frist als angemessen erscheint.

Entgegen des Beschwerdevorbringens bleibt sowohl irrelevant, auf welche (gesellschaftsrechtliche) Weise es der Erstbeschwerdeführerin möglich wäre, den Zweitbeschwerdeführer aus seiner Position zu entfernen als auch, dass in der Verfahrensanordnung vom 21.04.2021 zusätzlich – aber formal getrennt, unter einem eigenen Punkt – eine betriebsanlagenrechtliche Frage aufgeworfen wird; ob hiefür eine Rechtsgrundlage bestand oder besteht, ist im Gewerbeentziehungsverfahren nicht zu klären.

Der Vollständigkeit halber ist zwar festzuhalten, dass aus der Systematik des § 91 GewO 1994 folgt, dass sich der Auftrag zur Entfernung gemäß Abs. 2 nicht auf den gewerberechtlichen Geschäftsführer bezieht, dessen Bestellung von der Behörde nach der spezielleren Norm des Abs. 1 widerrufen werden kann, sondern nur auf solche Personen, die nur vom Gewerbeinhaber selbst entfernt werden können (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0120), jedoch war fallbezogen das Vorgehen der belangten Behörde nach § 91 Abs. 1 und Abs. 2 GewO 1994 bereits aufgrund der doppelfunktionalen Stellung des Zweitbeschwerdeführers – als gewerberechtlicher Geschäftsführer und unbeschränkt haftender Gesellschafter der Erstbeschwerdeführerin – geboten.

Die Konkretisierung des Spruchs des angefochtenen Bescheids bewirkt lediglich die Beseitigung sprachlicher Unschärfen infolge von Schreibfehlern und bewegt sich im Rahmen von § 62 Abs. 4 AVG.

3.

Ein nach den Bestimmungen des AVG erlassener Bescheid ist eine hoheitliche Erledigung einer Verwaltungsbehörde, mit der gegenüber individuell bestimmten Personen normativ abgesprochen wird. Fehlt eines dieser konstitutiven Bescheidmerkmale, dann ist der „Bescheid“ absolut nichtig. Der Adressat des Bescheids kann sich dabei aus der Adressierung selbst, dem Spruch oder aus der Zustellverfügung ergeben [Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6 (2018), Rz 419 und 440 sowie Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts11 (2019), Rz 411/1].

Der Spruch des angefochtenen Bescheids der belangten Behörde vom 09.09.2021, Zahl: xxx, ordnet normativ an, dass die Bestellung des Zweitbeschwerdeführers zum gewerberechtlichen Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin widerrufen und der Erstbeschwerdeführerin die Gewerbeberechtigung für das Bestattungsgewerbe entzogen wird. Die Erstbeschwerdeführerin wird mit ihrem Firmenwortlaut laut Firmenbuch, der Zweitbeschwerdeführer namentlich bezeichnet. Die Adressaten des Bescheids sind daher eindeutig individualisiert, aus dem Bescheid geht unzweifelhaft hervor, an wen er sich richtet (vgl. auch VwGH 27.10.2008, 2008/17/0100). Die von den Beschwerdeführern behauptete Nichtigkeit liegt nicht vor.

4.

Die Mitwirkung eines befangenen Organs bei der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde wird durch die Entscheidung des unbefangenen Verwaltungsgerichts „in der Sache“ gegenstandslos, ein daraus resultierender Verfahrensmangel wird saniert (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0056 und VwGH 30.01.2018, Ro 2017/08/0036).

Im Beschwerdeschriftsatz wird geltend gemacht, dass die belangte Behörde von einer Konkurrentin der Erstbeschwerdeführerin instrumentalisiert worden sei bzw. diese Instrumentalisierung aus der Beteiligung der xxx an einer Konkurrentin der Erstbeschwerdeführerin folge. Soweit die Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen auf eine Befangenheit der den angefochtenen Bescheid approbiert habenden Organwalterin abzielen, kann diese dahingestellt bleiben, weil eine solche allenfalls vorliegende Befangenheit durch die Entscheidung des unbefangenen Richters des Landesverwaltungsgerichts Kärnten jedenfalls saniert ist.

5.

Die Beschwerdeführer beantragen im Beschwerdeschriftsatz unter anderem, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG haben Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG grundsätzlich ex lege aufschiebende Wirkung; diese aufschiebende Wirkung kann gemäß § 13 Abs. 2 leg. cit. von der Behörde bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ausnahmsweise ausgeschlossen werden (Regel-Ausnahme-Prinzip). Die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 13 und § 22 VwGVG ist das Ergebnis einer im Einzelfall (von der Verwaltungsbehörde und/oder dem Verwaltungsgericht) vorzunehmenden Interessenabwägung, wobei – auch weil das Verwaltungsgericht nach § 13 Abs. 4 VwGVG „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden“ hat – die Beschwerde führende Partei insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren bzw. die in ihrer Sphäre liegenden Umstände, die ihr Interesse am Unterbleiben des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung untermauern, spätestens in der Begründung der Beschwerde konkret darzutun und zu bescheinigen hat (VwGH 07.02.2020, Ra 2019/03/0143).

Die belangte Behörde hat die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nicht ausgeschlossen; sie besteht daher ex lege bereits aufgrund der Bestimmung des § 13 Abs. 1 VwGVG und kann nicht durch verwaltungsbehördlichen oder verwaltungsgerichtlichen Akt „zuerkannt“ werden. Im Übrigen entbehrt der einschlägige Antrag der Beschwerdeführer einer Begründung.

Unabhängig davon setzt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG die Stellung als Revisionswerber voraus; dies sind die Beschwerdeführer jedoch während des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht.

IV.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Ob Verstöße als „schwerwiegende Verstöße“ im Sinne des § 87 Abs. 1 GewO 1994 zu beurteilen sind, hängt letztlich von den Umständen des Einzelfalls ab; eine solche Beurteilung vermag, soweit sie nachvollziehbar und vertretbar ist, keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu begründen. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (VwGH 22.05.2019, Ra 2019/04/0053). Die Frage, ob eine von der Behörde gesetzte Frist zur Entfernung der Person mit maßgeblichem Einfluss nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 als unangemessen zu beurteilen ist, stellt ebenfalls keine grundsätzliche Rechtsfrage dar, sondern unterliegt einer einzelfallbezogenen Beurteilung (VwGH 08.08.2018, Ra 2018/04/0135).

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